LVwG K KLVwG-775/10/2019

KLVwG-775/10/2019Tribunal administratif régional8 janv. 2020

Regest

Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung – Student, Studienerfolg<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-775/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.775.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx,xxx, gegen den Bescheid des Magistrates xxx vom 13.03.2019, xxx, betreffend Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2018 um Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 25 Abs. 3 NAG wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung abgewiesen.

In der dagegen mit Schriftsatz vom 08.04.2019 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.

1. Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist xxx Staatsbürgerin und seit dem Wintersemester 2015 für das Bachelorstudium Informationsmanagement an der Universität xxx inskribiert. Sie ist Mutter von zwei Töchtern, nämlich xxx, geboren am 03.05.2014 und xxx, geboren am 23.05.2017.

Mit Eingabe vom 01.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Student" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag einen Studienerfolgsnachweis über die erfolgreich abgelegten Prüfungen bzw. wissenschaftlichen Arbeiten für den Zeitraum 24.02.2017 bis 26.09.2018 bei. Nach Aufforderung der Behörde legte die Beschwerdeführerin am 03.10.2018 den Studienerfolgsnachweis für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 bei. Aus diesen. Studienerfolgsnachweisen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin drei Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 ECTS erfolgreich absolvierte. Die Beschwerdeführerin legte zudem Unterlagen vor, aus denen hervorgehen, dass sie an einer Schilddrüsenunterfunktion sowie an starken Monatsblutungen (Menorrhagie) leidet.

Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin sodann mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gestellten Antrag abzuweisen, zumal die Voraussetzungen zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.

Fristgerecht langte sodann eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern ist und in den Studienjahren 2015/2016 und 2016/2017 ohne Schwierigkeiten, die erforderlichen ECTS bzw. Semesterwochenstunden erreicht hat, obwohl bereits eine Sorgepflicht für ihre ältere Tochter bestand.

Aufgrund des für ein Neugeborenen erhöhten Betreuungsaufwandes war es ihr jedoch nicht möglich, im Sommersemester 2017 weitere Prüfungen abzulegen.

Weiters hatte sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihre Kinder gesundheitliche Probleme, sodass vermehrte Krankenhausaufenthalte erforderlich waren.

Die Beschwerdeführerin war seit dem Sommersemester 2018 bemüht, einen Betreuungsplatz für ihre jüngste Tochter zu finden. Eine Fremdbetreuung für Kinder unter einem Jahr wird generell in Kärnten nicht angeboten. Auch dies ist ein Umstand, der nicht vernachlässigt bleiben darf, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Unterstützung hatte und daher sämtliche Betreuungsverpflichtungen für ihre Kinder selbst übernehmen musste. Es war ihr daher auch nicht immer möglich, Lehrveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß zu besuchen.

Seit 04.02.2019 wird nun ihre jüngste Tochter xxx in der Kindergruppe xxx in der xxx, xxx, halbtags betreut, sodass sich die Antragstellerin wieder vermehrt ihrem Studium widmen kann.

Die Beschwerdeführerin ist daher bestrebt, ihr Studium erfolgreich fortzusetzen und abzuschließen. Aufgrund der intensiven Betreuungsverpflichtung für ihre Kleinkinder war die Beschwerdeführerin an der Erbringung des ausreichenden Studienerfolgsnachweises gehindert. Es handelte sich hierbei um einen Umstand, der ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG war.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und den Ausführungen, wonach ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis, das ihrer Einflusssphäre entzogen war, vorlag, wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels .Aufenthaltsbewilliqunq - Student" abgewiesen.

Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter sowie die darauffolgende Lebensphase, in welcher sie ohne Unterstützung auskommen musste, nicht als Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG zu qualifizieren wäre. Zitiert wird hierbei Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.09.2014, LVwG 26-18-2056/2014, wonach die Geburt eines Kindes allein nicht als unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werde.

Weiters wurde angeführt, dass in Bezug auf die Prognoseentscheidung betreffend den Studienerfolg klargestellt werden müsse, dass das jüngst abgelaufene Studienjahr für die Verlängerung der .Aufenthaltsbewilliqunq - Student" maßgeblich sei.

Weiters sei die Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 Abs 2 EMRK nicht erforderlich, da der Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen wäre.

Diese Ansichten der belangten Behörde sind aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht zutreffend.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde durch den abweisenden Bescheid der belangten Behörde zur AZ: xxx in ihrem einfach gesetzesgewährleisteten Recht auf Erlangung eines Aufenthaltstitels verletzt. Zudem steht die Entscheidung der belangten Behörde im Widerspruch zur Richtlinie 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken.

Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen, somit fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Beschwerdegründe:

Vorab ist festzuhalten, dass der Bescheid der belangten Behörde mit mehreren Mängeln infolge von Abgehen vom Akteninhalt, Ignorieren des Vorbringens der Beschwerdeführerin, und das Verkennen der Sach- und Rechtslage behaftet ist.

Weiters ist eingangs anzumerken, dass dem Bescheid auf der dritten Seite nachstehende Ausführung der belangten Behörde zu entnehmen ist:

„Auf Grund der obengenannten gesetzlichen Bestimmungen wird vom xxx, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde daher mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den gestellten Antrag abzuweisen.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, Stellung nehmen.“

Feststeht, dass dies den Eindruck erweckt, dass lediglich die Ausführung aus der Verständigung zur Beweisaufnahme kopiert und in den Bescheid eingefügt wurde. Es wird bei dieser Ausführung verkannt, dass mit diesem Bescheid nicht "beabsichtigt ist, den gestellten Antrag abzuweisen", da es sich hierbei bereits um den abweisenden Bescheid als Gegenstand der Beschwerde handelt. Ferner handelt es sich hierbei nicht um das "Ergebnis der Beweisaufnahme" zu der die Beschwerdeführerin innerhalb von 2 Wochen Stellung nehmen kann.

Diese Ausführungen indizieren, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Stellungnahme und dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat. Dies deutet auf ein mangelhaftes Verfahren hin.

3. 1 Zum Studienerfolg der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hat am 23.05.2017. ihre jüngere Tochter geboren. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine Sorge- und Betreuungsverpflichtung für ihre am 03.05.2014 geborene ältere Tochter, die mittlerweile - und auch schon im relevanten Zeitraum. 10.2017 bis 30.9.2018 - den Kindergarten besucht. Da es für Kinder unter einem Jahr keine Betreuungseinrichtungen gibt und die Beschwerdeführerin auch keinen familiären Rückhalt in Österreich hat, da der Vater ihrer Kinder in xxx lebt, war sie alleine für die Versorgung, Pflege und Betreuung des Säuglings und des Kleinkindes zuständig. Seit 4.2.2019 ist die jüngere Tochter nunmehr auch zumindest halbtags fremdbetreut, sodass sich die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihrem Studium widmen kann.

Im fraglichen Beobachtungszeitraum von 1.10.2017 bis 30.9.2018 hat die Beschwerdeführerin drei Prüfungen positiv absolviert, nämlich Informationssysteme im eBusiness2" im Ausmaß von 4 ECTS, "Lineare Algebra für Informatik und Informationstechnik" im Ausmaß von 2 ECTS und "Datenbanken" im Ausmaß von 4 ECTS. Eine weitere Prüfung "Datenbanken" am 27.6.2018 im Ausmaß von weiteren 4 ECTS konnte leider nicht positiv absolviert werden. Ein Auszug aus dem Studien portal der Beschwerdeführerin, in welchen sämtliche Lehrveranstaltungen aufgelistet sind, für die sich die Beschwerdeführerin angemeldet hatte zeigt, dass sie durchaus geplant hatte mehr Prüfungen zu machen und bestrebt war die erforderliche ECTS-Anzahl zu erbringen.

Anhand dieses Auszuges zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin sich im Wintersemester 2017 für Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 ECTS und im Sommersemester 2018 im Ausmaß von 12 ECTS angemeldet hatte und diese teilweise auch besucht hatte. Aufgrund der Betreuungsverpflichtung für ihre Kleinkinder, wobei die jüngere Tochter zu diesem Zeitpunkt noch ein Säugling war, war es der Beschwerdeführerin aber nicht möglich sämtliche Lehrveranstaltungen in solch einem Ausmaß zu besuchen, dass mit einer positiven Absolvierung der Abschlussprüfung gerechnet werden konnte. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht zu allen die Lehrveranstaltungen abschließenden Prüfungen antreten.

Dass sich die Betreuungsverpflichtung für einen Säugling auf den Studienerfolg auswirkt zeigt sich auch anhand der, vor der Geburt des zweiten Kindes erfoIgreich abgelegten Prüfungen. Die Beschwerdeführerin hat noch im Sommersemester 2017, am 11.5.2017 und somit unmittelbar vor der Geburt ihres zweiten Kindes Prüfungen abgelegt. Eine Prüfung aus dem Fach "ERP Systeme 2" am 14.06.2017, somit unmittelbar nach der Geburt des zweiten Kindes, konnte sodann bedauerlicherweise nur mit einer negativen Beurteilung abgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin an einer Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto-Thyreoditis) leidet, wobei sich die Symptome der Krankheit in der Schwangerschaft und nach Geburt eines Kindes wesentlich verschlechtert hatten. Dies entspricht auch dem üblichen Krankheitsbild. So war der T3H-Wert noch mehr als 5 Monate nach der Geburt des ersten Kindes um das 10-fache erhöht. Nach der Geburt des zweiten Kindes war der TSH Wert über ein Jahr nach der Geburt mit 5.20 deutlich über dem Normalbereich von 0.27-4.20, wie sich aufgrund eines Laborbefundes vom 15.06.2018 zeigt. Symptome eines erhöhten TSH Wertes sind insbesondere Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und depressive Verstimmungen, unter welchen die Beschwerdeführerin zu leiden hatte. Ein Laborbefund vom 26.3.2109 zeigt, dass sich der TSH-Wert nunmehr wieder im Normalbereich befindet.

Es zeigt sich daher deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch trotz Geburt ihres zweiten Kindes und den gesundheitlichen Problemen bemüht war ihr Studium voranzutreiben.

Die Normalisierung des TSH-Wertes und die halbtägige Betreuung der jüngsten Tochter haben sich auch bereits im Studienerfolg niedergeschlagen. So hat die Beschwerdeführerin die Prüfungen "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" vom 28.02.2019 und "Offene Schreibgruppe" vom 05.02.2019 jeweils mit der Beurteilung "Gut" bestanden und dadurch binnen kürzester Zeit bereits 6 ECTS lukriert.

Die Seminararbeit zu "Das Geschlecht von Computerspielen" zur Lehrveranstaltung 197.105 ist auch bis spätestens 31.5.2019 einzureichen, wobei die Beschwerdeführerin kurz vor der Abgabe steht. Hierfür wird die Beschwerdeführerin daher demnächst weitere 4 ECTS Punkte gutgeschrieben bekommen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2019 für weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 30 ECTS eingeschrieben und ist gewillt und motiviert nicht nur die erforderlichen 16 ECTS Punkte zu erreichen, sondern auch das Versäumte aufzuholen.

Beweis: Bestätigung des Studienerfolges (Beilage ./4); Lehrveranstaltungsübersicht 2017/18 (Beilage ./5); Lehrveranstaltungsübersicht 2018/19 (Beilage ./6); Auszug Abschlussarbeit (Beilage ./7);

Laborbefund vom 15.10.2014 (Beilage ./8); Laborbefund vom 15.06.2018 (Beilage ./9); Laborbefund vom 26.03.2019 (Beilage ./10).

Hätte die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung im zugrundeliegenden Verfahren durchgeführt und das Gesamt(studien)verhalten der Beschwerdeführerin einer Beurteilung unterzogen, hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Zweck des Aufenthaltstitels weiterhin erfüllt ist und die Beschwerdeführerin bemüht ist ihr Studium erfolgreich fortzusetzen und abzuschließen. Die belangte Behörde hat jedoch keine Prognoseentscheidung durchgeführt, was ein mangelhaftes Verfahren darstellt.

Es lag - bedingt durch die Betreuungsverpflichtung für ein Kleinkind und einen Säugling sowie die Erkrankungen der Kinder, Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin wie soeben ausgeführt - ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 64 NAG vor, welches sie an der Erbringung der erforderlichen ECTS-Punktezahl hinderte.

Die belangte Behörde hat keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat bereits vorgebracht, dass sie an einer Schilddrüsenerkrankung leidet, stärkere Monatsblutungen (Menorrhagie) auftreten, ihre Kinder gesundheitliche Probleme hatten, welche sogar zu Krankenhausaufenthalten führten und die Möglichkeit einer Betreuung ihrer jüngsten Tochter nicht vorhanden war und dies sie daran hinderte an ihren bisherigen Studienerfolgen in diesem Zeitraum anzuschließen. Die belangte Behörde hat im Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nur vorgebracht habe, dass die Schwangerschaft und die Geburt der Tochter der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG waren.

Diese Feststellung der belangten Behörde ist jedoch mangelhaft. Vielmehr hätte die belangte Behörde den gesamten Akt und das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen. Dadurch wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände im fraglichen Zeitraum 16 ECTS Punkte nicht erbracht werden konnten und diese Aspekte der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar und auch unvorhersehbar im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG waren.

3. 2 Zur richtlinienwidrigen Auslegung des Gesetzes durch die belangte Behörde:

In der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- und Studienzwecken und ähnliches (mit welcher die Richtlinie 2004/11/G und 2005/71/G neu gefasst wurde) wird in den Erwägungsgründen ausgeführt, dass diese Richtlinie die Zuwanderung aus Drittstaaten, um den Bedarf an hochqualifizierten Personen in der Union zu decken, fördern soll und somit insbesondere Studenten und Forscher zunehmend gefragt sind. Um den Ruf Europas als internationalen Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert und vereinfacht werden. Die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels gemäß diesen Richtlinien soll sich nach der besonderen Art des Aufenthaltes der Gruppe der Drittstaatsangehörigen richten, die unter diese Richtlinie fallen.

Im Erwägungsgrund 41 der Richtlinie wird ausgeführt, dass für den Fall, dass Zweifel an den Antragsgründen bestehen, die Mitgliedsstaaten eine angemessene Prüfung durchführen sollten oder Nachweise verlangen können, um im Einzelfall die Pläne des Antragstellers im Bezug auf Forschung, Studium, Praktikum, freiwilligen Dienst, Schüleraustausch, Bildungsvorhaben oder Au-Pair-Tätigkeit zu bewerten und den Missbrauch unter falscher Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen. Im Artikel 21 der Richtlinie werden sodann die Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln aufgezählt, wobei unter lit. f) ausgeführt ist, dass eine Entziehung oder Nichtverlängerung dann zulässig sei, wenn der Student keinen ausreichenden Studienfortschritt nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht. Diese Bestimmung des Artikel 21 Abs 1 lit. f) der EU-Richtlinie 2016/801 vom 11.05.2016 ist im Hinblick auf die zuvor genannten Erwägungsgründe zu interpretieren. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift, die Missbräuche verhindern soll.

So wird etwa in den Erläuterungen zum Ministerrealentwurf, mit welchem die fremdenrechtlichen Materiengesetze an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums oder ähnliches angepasst werden, auf dessen Seite 8 von 36 im letzten Absatz festgehalten, dass der Ausbildungsfortschritt durch die Behörde nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildung zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Ein angemessener Ausbildungsfortschritt liegt jedenfalls dann vor, wenn die Ausbildung ohne unnötige Verzögerung und Unterbrechung absolviert wird. Liegen unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinne des letzten Satzes von Abs 2 vor, kann die Aufenthaltsbewilligung "Student" trotz fehlendem Studienerfolg oder fehlendem Ausbildungsfortschritt verlängert werden. Zwar beziehen sich diese Erläuterungen auf die in § 64 Abs 1 Z 5 NAG aufgenommene Bestimmung, wonach ein Aufenthaltstitel ebenso auszustellen ist, wenn im Anschluss an ein Studium eine fachliche Ausbildung absolviert wird, die für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtend ist, der Kern der Aussage betrifft jedoch ebenso die Bewilligung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels während eines aufrechten Studiums. Dass die Beschwerdeführerin ihr Studium bisher zielstrebig verfolgt hat, wurde bereits ausführlich dargelegt. Es ergibt sich aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, dass sie stets bemüht war, ihr Studium voranzutreiben. Bei Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und bei Durchführung einer Prognoseentscheidung wäre diese zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Lösung für die Betreuungssituation ihrer Töchter finden konnte, ist davon auszugehen und zeigt sich dies auch anhand der bisher absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen, dass die Beschwerdeführerin an ihre früheren Studienerfolge anschließen wird.

Die Beschwerdeführerin war stets bemüht ihr Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium nicht zum Abschluss bringen wird.

3. 3 Zur rechtlichen Beurteilung:

Weiters führt die belangte Behörde mit dem abweisenden und hier bekämpften Bescheid aus, dass die Geburt eines Kindes allein nicht als unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund im Sinne des § 64 NAG zu qualifizieren wäre und verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.09.2014, LW..JG 26-18-2056/2014. Hierbei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Sachverhalt der zitierten Entscheidung nicht mit jenem der Beschwerdeführerin vergleichbar ist.

In der Entscheidung L VWG 26-18-2056/2014 argumentiert die Beschwerdeführerin damit, dass es nicht realistisch sei, mit drei Kindern und einem berufstätigen Ehegatten ein Studium tatsächlich zielführend zu betreiben und sei sie aus diesem Grund auch von der Universität zweimal beurlaubt gewesen. Aus diesem Grund sei der Nachweis des Studienerfolgs nicht möglich gewesen. Weiters sei es eine Unterstellung, dass ihr mangelnde Ernsthaftigkeit beim Studium vorgeworfen werde, zumal der mangelnde Studienerfolg darin begründet sei, dass die minderjährigen Kinder nahezu die ganze zur Verfügung stehende Zeit in Anspruch nehmen würden. Tatsächlich war die Beschwerdeführerin seit 2009 in Österreich und somit bereits seit 5 Jahren aufhältig und hat in dieser Zeit keine einzige Prüfung absolviert. Die Entscheidung verweist zutreffend darauf, dass ein Studienerfolg mangels der Vorlage eines Studienerfolgsnachweises dennoch gegeben sein kann, wenn auf andere Weise nachgewiesen wird, dass ein Studium erfolgreich oder ernsthaft betrieben wird. Subsidiär können auch Zertifikate, Übungsscheine, Projektarbeiten oder ähnliches herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin in der zitierten Entscheidung hat somit eine Ernsthaftigkeit des Studiums nicht zu erkennen gegeben. In der zitierten Entscheidung wurde daher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grund, dass bei einem so langjährigen Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Studienausbildung zumindest ein Mindestmaß an Lernerfolg erwartet werden kann, um den Aufenthaltszweck zu entsprechen. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hat gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu bringen und liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vor. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wurde in der zitierten Entscheidung daher nicht darauf Bezug genommen, dass eine Schwangerschaft bzw. die nachfolgende Betreuungsverpflichtung für einen Säugling kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 64 NAG darstellen, sondern wurde in einer Prognoseentscheidung abgewogen, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt bzw. ob mit einem Abschluss des Studiums zu rechnen ist. In diesem Fall ist die Prognoseentscheidung negativ ausgefallen, zumal die Beschwerdeführerin keine einzige Prüfung absolviert hatte.

Dieser Sachverhalt ist jedoch keinesfalls vergleichbar mit dem Sachverhalt der Beschwerdeführerin im konkreten Fall. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits dargelegt - im Laufe ihres Studiums zahlreiche Prüfungen abgelegt und war immer an einem Vorantreiben des Studiums interessiert. Die belangte Behörde lässt eine Prognoseentscheidung generell vermissen, was des Weiteren ein mangelhaftes Verfahren indiziert.

Auch in weiteren Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte, sowie etwa in der Entscheidung VWG 151/016/73/2018, hat die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdeführerin im vorliegenden Bescheid, keine einzige Prüfung absolviert. Weiters wird in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass eine unter gewöhnlichen Umständen verlaufende Schwangerschaft nicht von einem unabwendbaren, unvorhersehbaren oder der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogenen Ereignis im Sinne des § 64 Abs 3 letzter Satz NAG auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht Wien führt darüber hinaus aus, dass in der zitierten Entscheidung das Kind der Beschwerdeführerin erst am 30.08.2017 und somit gegen Ende des relevanten Studienjahres geboren wurde und daher nicht davon auszugehen sei, dass die Schwangerschaft sie gänzlich an der Erbringung eines Studienerfolgs im gesamten Studienjahr 2016/2017 gehindert habe. Dadurch zeigt das Gericht wiederum auf, dass der Beschwerdeführerin in der zitierten Entscheidung die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu verwehren war, zumal sie keine einzige Prüfung und somit auch keine Zielstrebigkeit am Fortkommen des Studiums erkennen ließ. An dieser Stelle sei auch anzumerken, dass die Tochter der gegenständlichen Beschwerdeführerin am 23.05.2017, sohin gegen Ende des Semesters und genau in jener Zeit, in der Prüfungen absolviert werden können, geboren wurde. Es entspricht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar nach der Geburt eines Kindes an die Absolvierung einer Universitätsprüfung oder das Besuchen von Lehrveranstaltungen nicht zu denken ist. Dass die Beschwerdeführerin dennoch am 14.06.2017 zu einer Prüfung angetreten ist, die sie leider nicht positiv absolvieren konnte zeugt nur von der Motivation und Zielstrebigkeit der Beschwerdeführerin.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde von der in der Stellungnahme angeführten Entscheidung des OGH abgeht und diese ignoriert. Insbesondere ist im Hinblick auf die ernsthafte und zielstrebige Betreibung des Studiums auf die Entscheidung des OGH 1 Ob276/07f hinzuweisen. Dieser Entscheidung ist Folgendes zu entnehmen:

"Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller sein Studium zwar langsam, aber im Übrigen zielstrebig und erfolgreich betreibt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er es während der durchschnittlichen Studiendauer von rund 12 Semestern zu keinem Abschluss bringen werde, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Studienabschluss überhaupt unterbleiben werde. Auch der Gesetzgeber des FamLAG geht ersichtlich davon aus, dass die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Betreibens eines Studiums nicht allein deshalb endgültig verneint werden darf, weil der Studierende in vergangenen Studienabschnitten "gebummelt" hat."

Wenn die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Betreibens eines Studiums nicht allein deshalb endgültig verneint werden darf, weil der Studierende in vergangenen Studienabschnitten "gebummelt" hat, so steht fest, dass erst recht die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Betreibens des Studiums der Beschwerdeführerin nicht verneint werden darf, wenn sie im fraglichen Zeitraum aufgrund auftretende Erkrankungen, Erkrankungen ihrer Kinder, ihrer Schwangerschaft, Geburt ihrer Tochter sowie die Versorgung, Pflege und Betreuung des Säuglings und des Kleinkindes nicht 16 ECTS, sondern 10 ECTS erreicht hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2019 6 ECTS erreicht hat und auch deshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium weiterhin ernsthaft betreiben wird.

Der herrschenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage liegt, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlunqsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen v m Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Magistrat xxx aus obenstehenden Gründen vorzuwerfen, nämlich das Ignorieren des Parteivorbringens und Abgehen vom Akteninhalt.

3.4. Abwägung iSd § 11 Abs 3 NAG

Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Magistrat xxx hat es gänzlich unterlassen, sich mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK zu befassen.

Die Beschwerdeführerin ist legal in Österreich eingereist, durchgehend legal in Österreich seit mehreren Jahren aufhältig. Überdies hat sie ein soziales Leben durch die vielen Freundschaften zu einem Zeitpunkt intensiviert, in dem er einen sicheren Aufenthaltsstatus hatte. Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat sich während ihres Aufenthaltes einen Freundeskreis in Österreich aufbauen können.

Überdies studiert die Beschwerdeführerin an der Universität xxx. Der Abschluss des Studiums ist der Beschwerdeführerin ein hohes Anliegen, deshalb betreibt sie dieses Studium mit vollen Bemühungen.

Außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über Familienangehörige in Österreich. Ihre Kinder leben mit ihr gemeinsam in Österreich in einem Haushalt und besuchen den Kindergarten. Ihr Familienleben findet somit in Österreich statt.

Die Beschwerdeführerin ist während ihrer langen Aufenthaltsdauer durchgehend unbescholten geblieben. Außerdem hat die Beschwerdeführerin nicht gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen.

All dies wäre zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen und der beantragte Aufenthaltstitel schließlich zu erteilen gewesen.

Der Magistrat xxx hat es somit unterlassen, verfahrenswesentliche Feststellungen zu treffen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet ist.

4. Anträge:

Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten die nachstehenden

ANTRÄGE:

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. Gemäß Artikel 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden

und dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung - Student stattzugeben;

in eventu

2b. Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:

Da während des Beschwerdeverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2018/2019 beizubringen (vgl. hiezu VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0108).

Aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der xxx vom 01.09.2019 geht hervor, dass sie im Zeitraum 01.09.2018 bis 01.09.2019 nachstehende Prüfungen erfolgreich abgelegt hat:

Prüfung(en) /wissenschaftliche Arbeit( en)

Typ

ECTS

Semester-

Stunden

Datum

Beurteilung

Studium: 033 522 Bachelorstudium Informationsmanagement

Lehrveranstaltungspüfungen:

197. 105/18W Das Geschlecht von Computerspielen

PS

4,0

2,0

28.06. 2019

2

010. 002/18W Einführung in das wissenschaftliche Lesen, Schreiben und Zitieren

(für StudienanfängerInnen)

KS

4,0

2,0

28.02. 2019

2

010. 014/18W Offene Schreibgruppe: den Morgen zum Schreiben nutzen

KS

2,0

1,0

05.02. 2019

2

Insgesamt

10,0

5,0

Studium: 033 511 Bachelorstudium Angewandte Informatik

Lehrveranstaltungsprüfungen:

010. 015/195 Wissenschaftlich Schreiben in der Fremdsprache Deutsch

KS

4,0

2,0

21.08. 2019

3

607. 911/19S Freiheit und Sicherheit: Konfliktfelder zwischen

Technikentwicklung und Demokratie (Wissenschaft, Technik und Gesellschaft 11)

SE

4,0

2,0

14.08. 2019

3

Insgesamt

8,0

4,0

Hiezu wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.11.2019 nachstehende Äußerung abgegeben:

„Gemäß dem Curriculum für das Bachelorstudium Informationsmanagement (Kennzahl L 033 522) sind Pflichtfächer im Ausmaß von 131 ECTS-AP zu absolvieren. Demzufolge sind insgesamt 40 ECTS-AP an gebundenen Wahlfächern zu absolvieren. Abschließend sind 9 ECTS-AP an freien Wahlfächern zu absolvieren.

Gemäß dem Curriculum für das Bachelorstudium Angewandte Informatik (Kennzahl UL 033511) sind Pflichtfächer im Ausmaß von 135 ECTS-AP, gebundene Wahlfächer im Ausmaß von 36 ECTS-AP und freie Wahlfächer im Ausmaß von 9 ECTS-AP zu absolvieren.

Aus Aktualitätsgründen konnte die rechtliche Beurteilung, ob ausreichender Studienerfolg vorliegt, nicht vorgenommen werden. Die erreichten ECTS für das letzte vorangegangene Studienjahr bestehen hauptsächlich aus Wahlfächer.

Die Beschwerdeführerin betreibt derzeit zwei Studien. Zum einen das Bachelorstudium Informationsmanagement und zum anderen das Bachelorstudium Angewandte Informatik (ehemalig Bachelorstudium Informatik). Beim letzteren wurden etliche Prüfungen, nämlich im Zeitraum von 2004 bis 2007, nach den damalig maßgeblichen Voraussetzungen absolviert, wobei nicht gesagt werden kann, welche der Lehrveranstaltungsprüfungen unter der Rubrik "Wahlfach" zu subsumieren wäre. Sollte Frau xxx schon zum damaligen Zeitpunkt Wahlfächer im Ausmaß der im Curriculum vorgeschriebenen ECTS Anrechnungspunkte absolviert haben, sohin vermag sie sich durch die zuletzt erfolgreich absolvierten Prüfungen ihren Studienabschluss nicht zu nähern und kann daher von keinem Studienerfolg im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit b. NAG-DV iVm § 74 Abs. 6 UG.

Darüber hinaus muss auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, zumal die Ernsthaftigkeit des Betreibens eines Studiums in Frage gestellt werden müsste (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0094; 11.02.2016, Ra 2015/22/0095). Auch muss auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark hingewiesen werden, worin auch von einer Übererfüllung der vorgesehenen Zahl an freien Wahlfächern gesprochen wird (vgl. VwG Steiermark 28.01.2015, LVwG 26.16-4145/2014).

Somit ergeht die Bitte um Einbindung der xxx zur Beurteilung, ob es sich bei den vergangenen absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen um Wahlfächer handelt.“

Mit Schreiben vom 08.11.2019 hat das erkennende Verwaltungsgericht die xxx unter gleichzeitiger Zurkenntnisbringung der von der belangten Behörde abgegebenen Äußerung vom 07.11.2019 um Mitteilung ersucht, ob die in der vorgelegten Studienbestätigung vom 01.09.2019 angeführten Prüfungen zum Studiumsabschluss beigetragen haben.

Hiezu wurde vom Leiter der Studien- und Prüfungsabteilung der xxx mit Schreiben vom 10.12.2019 folgendes mitgeteilt:

„Es wird bestätigt, dass wie in Ihrem Schreiben ausgeführt, die Studierende xxx (Matrikelnummer xxx) für das Wintersemester 2019/20 in den Bachelorstudien Informationsmanagement bzw. Angewandte Informatik gemeldet ist.

Weiters kann die Echtheit und Richtigkeit des am 01.09.2019 ausgestellten Studienerfolgsnachweises, der Ihrem Schreiben angehängt wurde, bestätigt werden.

Die am Studienerfolgsnachweis angeführten Prüfungen können aufgrund der Informationen auf der Lehrveranstaltungskarte wie folgt den entsprechenden Curricula zugeordnet werden:

I Zuordnung zu Gebundenen Wahlfächern (in Summe 8 ECTS)

Für das Bachelorstudium Angewandte Informatik folgende Lehrveranstaltung:

607. 911 (19S) Freiheit und Sicherheit: Konfliktfelder zwischen Technikentwicklung und Demokratie (Wissenschaft, Technik und Gesellschaft 11) https:/ Icampus.aau.atlstudium/course/94832

Für das Bachelorstudium Informationsmanagement folgende Lehrveranstaltung:

197. 105 (18W) Das Geschlecht von Computerspielen https:/ Icampus.aau.atlstudium/course/96884

II Zuordnung zu freien Wahlfachern (in Summe 10 ECTS)

010.015 (19S) Wissenschaftlich Schreiben in der Fremdsprache Deutsch https:/ 1 campus.aau.atl studiuml course/96607

010.002 (18W) Einführung in das wissenschaftliche Lesen, Schreiben und Zitieren (für Studienanfängerinnen)

https:/ Icampus.aau.atlstudium/course/94833

010.014 (18W) Offene Schreibgruppe: den Morgen zum Schreiben nutzen https:/ Icampus.aau.atlstudium/course/96539

Für das Bachelorstudium Informationsmanagement hat die Studierende ohne Berücksichtigung der unter II angeführten Prüfungen die freien Wahlfächer bereits erfüllt.

Für das Bachelorstudium Angewandte Informatik hat die Studierende bis dato die freien Wahlfächer noch nicht bekannt gegeben. Aufgrund der Anzahl der in Summe an der xxx absolvierten Prüfungen (ECTS-Ausmaß) muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die freien Wahlfächer auch für dieses Studium erfüllt sind.

Zur Erfüllung der noch offenen Positionen in den beiden Curricula können also nur die Prüfungen gem. I im Ausmaß von 8 ECTS verwendet werden.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung mit 12.12.2019 nachweislich unter gleichzeitiger Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist zur Kenntnis gebracht.

Eine Äußerung wurde bis dato nicht abgegeben.

In Würdigung der vorliegenden ergänzenden Ermittlungsergebnisse war daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2018/2019 einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften nicht erbracht hat. Nach der von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der xxx haben im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2018/2019 lediglich Prüfungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS zum Studiumsabschluss beigetragen.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind aber für einen Studienerfolgsnachweis iSd § 64 Abs. 2 NAG nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem jeweiligen Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind (Vgl. hiezu VwGH vom 11.02.2016, Ra 2015/220095).

Die Beschwerdeführerin ist xxx Staatsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß § 64 Abs. 2 NAG nur zulässig, wenn diese nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unanwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Hinderungsgründe im vorstehenden Sinne wurden von der Beschwerdeführerin, bezogen auf das gegenständlich heranzuziehende Studienjahr 2018/2019 nicht geltend gemacht.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen bleibt zu bemerken, dass eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs entbehrlich ist (vgl. VwGH vom 07.04.2011, Zahl: 2009/22/0124)

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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