LVwG K KLVwG-S5-47/10/2019

KLVwG-S5-47/10/2019Tribunal administratif régional12 déc. 2019

Regest

Bringungsgemeinschaft, Vollversammlungsbeschluss, Minderheitenbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S5-47/10/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S5.47.10.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 29.10.2018, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2019, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird insofern berichtigt, als die Vollversammlung nicht am 24.1.2016 sondern am 24.10.2016 stattgefunden hat.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 9.3.2009, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ mit Sitz in xxx gegründet. Zweck dieser Bringungsgemeinschaft ist die Ausgestaltung einer bereits bestehenden Weganlage.

Unter Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 9.3.2009 finden sich die nachfolgend wiedergegebene Beschreibung der Weganlage sowie die festgelegten Anteilsverhältnisse und der Erhaltungsschlüssel:

„[...]

Die Weganlage beginnt abzweigend von der BG "xxx" auf Grundstück xxx, KG xxx, und führt mit einer Weglänge von 960 Ifm bis in die Parzelle xxx, KG xxx.

Der Zubringer xxx zweigt auf Parzelle xxx, KG xxx, bei ca. hm 4,5 vom Hauptweg ab und führt mit einer Länge von 3,65 hm bis in die Parzelle xxx, KG xxx.

Der Ausbau der Weganlage erfolgt aufgrund der Vorschriften RVS 03.08.81 Typ L 5 mit einer Fahrbahnregelbreite von 3,5 m und einer Kronenbreite von 4,5 m.

Die Kosten für den Ausbau und die künftige Erhaltung der Weganlage werden gemäß dem in Beilage ./A festgelegtem Anteilsverhältnis aufgebracht, wobei die Weganlage hinsichtlich der Erhaltung in 3 Abschnitte gegliedert wird:

Abschnitt 1 umfasst den Hauptweg vom Beginn bis zur Parzellengrenze xxx und xxx, je KG xxx;

Abschnitt 2 umfasst den Hauptweg von der Parzellengrenze xxx zu xxx, je KG xxx, bis zum Ende des Hauptweges;

Abschnitt 3 umfasst den Zubringer xxx.

Die zweite Furt, welche bei hm 7,3 gelegen ist, wird für den Bau dem ersten Abschnitt der Weganlage zugeordnet wird. Für die künftige Erhaltung der Weganlage wird diese Furt jedoch dem zweiten Abschnitt zugeordnet und beginnt erhaltungsmäßig somit der 2. Abschnitt vor der zweiten Furt bei hm 7,3.

Abschnitt I: Hauptweg bis Grenze xxx zu xxx

Abschnitt II: Die Kosten für den Bau und die Erhaltung werden zur Gänze von Herrn xxx getragen.

Abschnitt III: Zubringer xxx

xxx

xxx

2.

Die nachstehend angeführten Grundeigentümer räumen zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in dem Recht besteht, die für die Ausgestaltung und künftige Erhaltung der Weganlage notwendigen Flächen in Anspruch zu nehmen, sowie diese nach Fertigstellung des Ausbaus mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten, sowie für den Viehtrieb zu benützen.

xxx

3.

Im Zuge des Wegebaus notwendige Weideschutzeinrichtungen wie Zäune und Gattern, werden einmalig auf Kosten der Bringungsgemeinschaft hergestellt. Die künftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen erfolgt durch die betroffenen Grundeigentümer. […]“

Unter Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 9.3.2019 wird demnach festgehalten, dass im Zuge des Wegbaues notwendige Weideschutzeinrichtungen wie Zäune und Gattern einmalig auf Kosten der Bringungsgemeinschaft hergestellt werden, wobei die zukünftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen durch die betroffenen Grundeigentümer erfolgt.

Anlässlich der Vollversammlung vom 24.10.2016 wurde von der Bringungsgemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 5. nachstehender Beschluss gefasst:

"Übertragungsprotokoll vom 24.10.2016

Gegenstand der heutigen Verhandlung bildet die Kollaudierung der Weganlage, die Regelung der Beanteilung xxx in Verbindung mit einer Gesamtbeanteilung der Weganlage sowie die Versetzung des Einfahrtstores zur xxxalm.

Nach Eröffnung der Verhandlung, Überprüfung der Anwesenheit sowie Belehrung gemäß § 13a AVG wird eine Besichtigung der Weganlage vorgenommen. Betreffend die Kollaudierung der Weganlage wird seitens des Amtssachverständigen eine Kollaudierungsniederschrift aufgenommen.

Zum Einfahrtstor zur xxxalm wird Folgendes festgehalten:

Das Tor befindet sich auf dem Gst. xxx, im Eigentum der Agrargemeinschaft "xxxalpe", somit auf Abschnitt I der Weganlage. Auf Befragung der Verhandlungsleiterin, wer dieses Tor errichtet hat, erklärt Herr xxx, dass die Arbeiten für das Versetzen der Säulen des Einfahrtstores der Abschnitt I der Bringungsgemeinschaft bezahlt hat. Das Material wurde von Herrn xxx zur Verfügung gestellt. Auch wird das Tor von Herrn xxx, als Alleinerhalter am Wegabschnitt II erhalten. Der Obmann der Agrargemeinschaft „xxxalpe" erklärt, dass seitens der Agrargemeinschaft niemals die Zustimmung zur Errichtung des Einfahrtstores erteilt wurde.

Weiters wird bemängelt, dass es sich bei dem Tor um ein massives Tor handelt, welches nicht nur die Weganlage abschrankt, sondern links und rechts davon auch noch in das Grundstück der Agrargemeinschaft "xxxalpe" mit einem Zaun hineinreicht. Die Agrargemeinschaft hat einen Vollversammlungsbeschluss gefasst, wonach dieses Tor zu entfernen ist und wird dieser Beschluss der Agrarbehörde in Vorlage gebracht. Herr xxx bringt vor, dass der Wegabschnitt II von ihm alleine zu erhalten sei und habe der Wegabschnitt I die Erbauung dieses Einfahrtstores getätigt.

Herr xxx verweist auf den Bescheid vom 09.03.2009, Zahl: xxx, wonach unter Spruchpunkt I. 1. festgehalten ist, dass die zweite Furt, welche bei hm 7,3 gelegen ist, für den Bau dem ersten Abschnitt zugeordnet wird, für die künftige Erhaltung jedoch dem zweiten Wegabschnitt und beginnt erhaltungsmäßig somit der zweite Wegabschnitt vor der Furt bei hm 7,3. Aus diesem Grunde, erklärt Herr xxx, habe er das Einfahrtstor auch vor dieser Furt auf Agrargemeinschaftsgrund errichtet und nicht auf der Grundstücksgrenze zwischen ihm und der Agrargemeinschaft.

Der Obmann der Agrargemeinschaft erklärt, dass das Einfahrtstor auf die Grenze xxx- Agrargemeinschaft "xxxalpe" verlegt werden müsse. Herr xxx erklärt, dass er das Einfahrtstor so belassen wolle, wie es derzeit sei, dies deshalb, da der Abschnitt II auch dort beginne und er für diesen Abschnitt alleine bau- und erhaltungspflichtig sei.

Herr xxx bringt weiters vor, dass die Weganlage am Wegbeginn abgeschrankt oder mit einer Kette gesichert werden sollte, dies deshalb, da die vorgelagerte Weganlage als Mautstraße geführt werde und im Sommer zu wenig Parkplätze vorhanden seien und aus diesem Grund sehr viele Gäste ihre Autos links und rechts entlang der Weganlage xxxhütte parken und ein Befahren der Weganlage erschweren. Teilweise sei ein Befahren gar nicht möglich.

Festgehalten wird, dass am Beginn der Weganlage keine Kennzeichnung vorhanden ist, welche den Weg als private Weganlage kennzeichnet. Die Agrargemeinschaft " xxxalpe" als Grundeigentümerin in diesem Bereich erklärt, dass sie keine Schrankenanlage haben wolle. Mit der Aufstellung einer Tafel, welche die Weganlage einerseits als private Weganlage kennzeichnet und auch ein Park- und Halteverbot beinhaltet, sei man jedoch einverstanden.

Im Anschluss an die Verhandlung findet eine

VOLLVERSAMMLUNG

der Bringungsgemeinschaft statt, welche von der Vertreterin der Agrarbehörde eröffnet und geleitet wird.

[…]

Tagesordnungspunkt 5. - Versetzung des Einfahrtstores zur xxxalm, Beschlussfassung:

Es wird über folgenden Punkt abgestimmt:

Das Einfahrtstor zur xxxalm soll auf Kosten des xxx auf die Besitzgrenze Agrargemeinschaft "xxxalpe" – xxx versetzt werden.

Abstimmung:

Dafür: Agrargemeinschaft „xxxalpe", Agrargemeinschaft „xxx" und Agrargemeinschaft „xxx": (75 Anteile)

Dagegen: xxx (25 Anteile)

mehrheitliche Annahme

[…]“

Mit Eingabe vom 31.10.2016 erhob Herr xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) Minderheitenbeschwerde, u.a. zu Tagesordnungspunkt 5. des Vollversammlungsbeschlusses vom 24.10.2016.

In der Minderheitenbeschwerde vom 31.10.2016 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die vier tragenden Teile (Säulen) des Gatters von der Bringungsgemeinschaft eingesetzt bzw. errichtet worden seien. Er habe das Rundholz ohne Verrechnung geliefert und sei danach von ihm die seitliche Absperrung rechts und links mit jeweils drei Holzstangen angeschraubt worden. In der Durchfahrt seien vorerst zwei Weidebänder angebracht worden. Die Absperrung sei vor der Wegsanierung noch 100 m weiter vorne gewesen und sei ein erheblicher Teil Grund im Ausmaß von ca. 5.000 m² zu seiner Alm miteingezäunt gewesen. Im Zuge der Sanierung sei mit dem Obmann Herrn xxx besprochen worden, die Einfahrt in Bachnähe zu verlegen. Erst nach Anbringen der Gatter sei nichts mehr in Ordnung gewesen.

Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, datiert mit 24.8.2018, Zahl: xxx, eingeholt. Im Gutachten vom 24.8.2018 führt der Amtssachverständige aus wie folgt:

„Mit schriftlichen Auftrag vom 06.08.2018 ersuchte die Rechtsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, den gefertigten Amtssachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme inkl. Fotodokumentation betreffend die Minderheitenbeschwerde von xxx gegen TOP 5 der Vollversammlung vom 24.10.2016 und lautete die Fragestellung der Rechtsabteilung wie folgt:

1. Wurden die Wegabschnitte gemäß Bescheid vom 09.03.2009, Zahl: xxx umgesetzt, sodass der 2. Abschnitt der Weganlage vor der Furt beginnt (Seite 2). Wo beginnt der Abschnitt 2?

2. Befindet sich das gegenständliche Einfahrtstor auf dem Abschnitt 1 oder Abschnitt 2?

Die Fragestellungen können durch den gefertigten Amtssachverständigen wie folgt beantwortet werden:

Am 22.08.2018 erfolgte durch den gefertigten Amtssachverständigen im Beisein eines Mitarbeiters des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, UAbt. Landwirtschaft - Almwirtschaft (xxx) ein Lokalaugenschein zur Beantwortung der anstehenden Fragen und zur Fotodokumentation.

Festgehalten werden kann, dass im Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, Zahl: xxx, unter Punkt 1. normiert wurde, dass sich die Weganlage in 3 Abschnitte gliedert:

Abschnitt 1 umfasst den Hauptweg vom Beginn der Weganlage (Anmerkung: die Weganlage beginnt abzweigend von der BG " xxx " auf Grundstück xxx, KG xxx) bis zur Parzellengrenze der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx;

Abschnitt 2 umfasst den Hauptweg von der Parzellengrenze xxx zu xxx, je KG xxx, bis zum Ende des Hauptweges;

Abschnitt 3 umfasst den Zubringer xxx.

Demnach ist der Übergang von Abschnitt 1 zu Abschnitt 2 normiert mit der Parzellengrenze xxx und xxx, je KG xxx.

Weiters wird normiert, dass die zweite Furt, welche bei hm 7,3 gelegen ist, für den Bau dem 1. Abschnitt der Weganlage zugeordnet wird. Für die künftige Erhaltung wird diese Furt jedoch dem 2. Abschnitt zugeordnet und beginnt erhaltungsgemäß somit der 2. Abschnitt vor der 2. Furt bei hm 7,3.

Festgehalten werden kann, dass die Wegabschnitte gemäß dem Bescheid vom 9.03.2009, Zahl: xxx, insofern umgesetzt wurden, als die Abschnitte dergestalt gegliedert wurden, dass der Abschnitt 1 des Hauptweges am Beginn der Weganlage beginnt und bis zur Parzellengrenze xxx zu xxx, je KG xxx, führt.

Die Parzellengrenze xxx zu xxx ist im gegenständlichen Bereich in etwa im Bereich der Furt gelegen, wobei festgehalten werden muss, dass hier keine Furt ausgeführt wurde, sondern die Bachquerung in Form eines Rohrdurchlasses erfolgte.

Entsprechend dem o.a. Bescheid wurde hinsichtlich der Errichtung der Weganlage die Furt eindeutig dem 1. Abschnitt der Weganlage zugeordnet, dies deckt sich mit der Definition der 3 Abschnitte der Weganlage, wonach der Abschnitt 1 bis an die gemeinsame Grenze von Grundstück xxx zu xxx, je KG xxx, reicht.

Aus dem gegenständlichen Luftbild ist ersichtlich, dass diese Parzellengrenze sohin der definierte Abschnitt 1 im Bereich der Furt bzw. eventuell orografisch linksufrig der Furt verläuft.

Der Bescheid führt weiters aus, dass für die künftige Erhaltung der Weganlage diese Furt jedoch dem 2. Abschnitt zugeordnet und erhaltungsmäßig somit der 2. Abschnitt vor der zweiten Furt bei hm 7,3 beginnt.

Aus fachlicher Sicht ist auszuführen, dass dies lediglich eine Erhaltungsregelung ist, jedoch davon auszugehen ist, dass der Abschnitt 1 bis zur gemeinsamen Parzellengrenze Grundstück xxx zu xxx, je KG xxx, reicht und man lediglich die Erhaltung der Furt dem Grundstück xxx überantworten wollte.

Der Abschnitt 2 beginn entsprechend der Normierungen des o.a. Bescheides hinsichtlich der Errichtung der 3 Abschnitte an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, je KG xxx. Lediglich die Erhaltung der Furt, welche auf Abschnitt 1 situiert ist, wird hinsichtlich der künftigen Erhaltung dem Abschnitt 2 zugeordnet.

Frage 2, ob sich das gegenständliche Einfahrtstor auf dem Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 befindet, kann dergestalt beantwortet werden, dass hinsichtlich der Gliederung der Weganlage in die 3 Abschnitte entsprechend dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, Zahl: xxx, diese eindeutig auf Abschnitt 1 situiert ist. Auch hinsichtlich der künftigen Erhaltung der Weganlage, wonach die Furt dem 2. Abschnitt zugeordnet ist, und somit erhaltungsmäßig der 2. Abschnitt vor der 2. Furt beginnt, ist anzumerken, dass sich das gegenständliche Einfahrtstor eindeutig auf Abschnitt 1 befindet, da es sich auch eindeutig orografisch rechtsufrig der bestehenden Furt, welche erhaltungsmäßig die Grenze zwischen Abschnitt 1 Abschnitt 2 bildet, befindet.

Weiters ist festzuhalten, dass sich das Einfahrtstor eindeutig auf Grundstück xxx im Eigentum der AG " xxxalpe" befindet, da die gemeinsame Grenze von Grundstück xxx zu xxx in etwa im Bereich des Rohrdurchlasses respektive der Furt verläuft.

[Fotodokumentation]“

In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2018, Zahl: xxx, erlassen, mit welchem unter Spruchpunkt 1. die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 31.10.2016 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung der BG "xxx" vom 24.1.2016 (richtig: 24.10.2016) als unbegründet abgewiesen wurde. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 1, 2, 4,14,16 und 18 K-GSLG genannt.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung vom 24.10.2016 festzuhalten sei, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarbehörde Kärnten vom 24.8.2018 eindeutig ergebe, dass dieses Tor auf Abschnitt 1 auf Parzelle xxx (Eigentümerin: AG „xxx") der Weganlage situiert sei, da die gemeinsame Grenze von Grundstück xxx zu Grundstück xxx in etwa im Bereich des Rohrdurchlasses, respektive der Furt verlaufen würde. Da der Beschwerdeführer zur Errichtung des Einfahrtstores lediglich auf dem Abschnitt 2 berechtigt sei, sei er verpflichtet dieses auf seine Kosten vom Grund der AG " xxxalpe" zu entfernen bzw. auf den Abschnitt II zu versetzen.

Gegen den Bescheid vom 29.10.2018, Zahl: xxx, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde im Anfechtungsumfang des Spruchpunktes 1. eingebracht und ausgeführt wie folgt:

,,[ ... ]

II. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx, wurde ein in der, mündlichen Verhandlung vom 14.11.2008 abgeschlossenes Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt;

Die Agrargemeinschaft "xxxalpe", die Agrargemeinschaft „xxx", die Agrargemeinschaft „xxx" und meine Person bildeten aufgrund freier Vereinbarung die Bringungsgemeinschaft BG "xxx" mit dem Zweck der Ausgestaltung einer bereits bestehenden Weganlage.

Die Weganlage hinsichtlich der Erhaltung wurde in 3 Abschnitte gegliedert.

Letztlich wurde die Übereinkunft getroffen, dass die zweite Furt für den Bau dem ersten Abschnitt der Weganlage zugeordnet wird. Für die künftige Erhaltung der Anlage wird diese Furt jedoch den 2. Abschnitt zugeordnet und beginnt erhaltungsmäßig somit der 2. Abschnitt vor der 2. Furt bei hm 7,3. (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx, Pkt. 1).

Weiters wurde im Übereinkommen u.a. vereinbart, dass im Zuge des Wegebaues notwendige Weideschutzeinrichtungen, wie Zäune und Gatter, einmalig auf Kosten der Bringungsgemeinschaft hergestellt werden, wobei die künftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen durch die betroffenen Grundeigentümer erfolgt (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, .GZ xxx, Pkt. 3).

Mit Schreiben vom 01.08.2016 habe ich die Funktion des Obmannes der Bringungsgemeinschaft BG "xxx“ zurückgelegt.

Anlässlich der Vollversammlung der BG "xxx" am 24.10.2016 wurde unter Tagesordnungspunkt 5. (Versetzung des Einfahrtstores zur xxxalm) über folgenden Punkt abgestimmt:

Das Einfahrtstor zur xxxalm soll auf Kosten des Herrn xxx auf die Besitzgrenze Agrargemeinschaft "xxxalpe"- xxx versetzt werden.

Mit der Zustimmung der Agrargemeinschaft „xxx" und Agrargemeinschaft "xxx" erfolgte die mehrheitliche Beschlussfassung im Sinne des Tagesordnungspunktes 5.

Ich habe mit Schreiben vom 31.10.2016 rechtzeitig die Minderheitenbeschwerde u.a. gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5. wie folgt erhoben.

"Die 4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen, wurden von der Bringungsgemeinschaft eingesetzt bzw. errichtet.

Das Rundholz lieferte ich ohne Verrechnung.

Danach wurde von mir die seitliche Absperrung rechts und links mit jeweils 3 Holzstangen angeschraubt. In der Durchfahrt wurden vorerst 2 Weidebänder angebracht.

Die Absperrung vor der Wegsanierung war noch 100 m weiter vorne, auch war ein erheblicher Teil des Grundes ca. - 5000 m² zu meiner Alm miteingezäunt.

Im Zuge der Sanierung wurde mit dem Obmann Herrn xxx (Anm.: xxx, Obmann der Agrargemeinschaft " xxxalpe") besprochen, die Einfahrt in Bachnähe zu verlegen.

Erst nach dem Anbringen der Gatter war alles nicht mehr o.k . (Beschwerde des Einschreiters vom 31.10.2016)

[…]

IV. Beschwerdepunkte:

Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt" vor der 2. Furt bei hm 7.3 verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

V. Beschwerdegründe:

A. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen finden sich im K-GSLG.

B. Unter Hinweis darauf, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 24.08.2018 eindeutig ergibt, dass das Einfahrtstor auf Abschnitt I, auf dem Grundstück xxx (Eigentümerin: AG "xxxalpe"), der Weganlage situiert ist, hat die belangte Behörde ausgeführt, dass ich verpflichtet bin, dieses auf meine Kosten vom Grund AG „xxxalpe" zu entfernen bzw. auf den Abschnitt " zu versetzen, da ich zur Errichtung des Einfahrtstores lediglich auf dem Abschnitt " berechtigt bin.

Der belangten Behörde ist u.a. zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit in die Richtung unterlassen hat, ob ich zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem· Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7;3 berechtigt war.

Genau das wäre nämlich der Fall gewesen.

C. Bereits an dieser Stelle beantrage ich

  • die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; meine Einvernahme,

-die Einvernahme des Herrn xxx, Obmann der "Agrargemeinschaft "xxxalpe", xxx, xxx,

-die Beischaffung des Behördenaktes bei der Agrarbezirksbehörde xxx zu GZ. xxx

-Ortsaugenschein

D. Die 4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen, wurden im Zuge des Wegebaues Im Einvernehmen und Kenntnis aller Mitglieder von der Bringungsgemeinschaft eingesetzt bzw. errichtet.

Alle Mitglieder sind u.a. übereingekommen im Zuge des Wegebaues notwendige Weideschutzeinrichtungen wie Zäune und Gatter, einmalig auf Kosten der Bringungsgemeinschaft herzustellen (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx, Pkt. 3, 1.Satz).

Alle Mitglieder sind weiters übereingekommen, dass die künftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen durch die betroffenen Grundeigentümer erfolgt (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx, Pkt.3, 2.Satz).

E. Vor dem Hintergrund, dass die gemeinsame Grenze der Grundstücke xxx zu xxx mitten in der Furt, nunmehr im Bereich des Rohrdurchlasses, respektive der Furt verläuft, sind die Mitglieder im Zuge der Wiedererrichtung übereingekommen, dass das Einfahrtstor auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 errichtet werden soll.

Aus keinem anderen Grund wurden die 4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen, auch im Zuge des Wegebaues eingesetzt bzw. errichtet.

Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme der Verpflichtung meinerseits zu sehen, die Erhaltung vor der 2. Furt (Eigentümerin: AG "xxxalpe") bei/ab hm 7,3 auch zukünftig zu übernehmen.

Ein anderer Parteiwille ist den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft nicht zu unterstellen und wäre geradezu absurd. Andernfalls hätten alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft bereits im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Weideschutzeinrichtung (4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen) dagegen Einwendungen bzw. Beschwerden erhoben. Alles andere wäre lebensfremd.

Insbesondere war die Vorgehensweise mit Herrn xxx, Obmann der Agrargemeinschaft "xxxalpe", xxx, xxx, abgestimmt. Aus welchem Grund sonst hätte Herr xxx die Errichtung der gegenständlichen Weideschutzeinrichtung (4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen) auf eigenem Grund akzeptiert.

Wenn die Eigentümer übereingekommen sind, dass die künftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen durch die betroffenen Grundeigentümer erfolgen soll (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx, Pkt.3), war es nicht das Ansinnen der Agrargemeinschaft "xxxalpe" die gegenständliche Weideschutzeinrichtung selbst zu erhalten.

Eine andere Beurteilung des Parteiwillens als jenen, dass ich zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 berechtigt war und bin, ist nicht zu unterstellen.

Der belangten Behörde ist zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen hat.

Die Behörde stützt sich in der Begründung ausschließlich auf die Angaben des Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 24.08.2018, ignoriert jedoch mein Vorbringen in der Minderheitenbeschwerde, in welcher ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe, im Zuge der Sanierung mit dem Obmann Herrn xxx besprochen zu haben, die seinerzeitige Absperrung, welche vor der Sanierung noch 100 m weiter vorne (auf der Liegenschaft der Agrargemeinschaft "xxxalpe") angeordnet war, in Bachnähe zu verlegen.

Die Behörde hat sich weder mit dem Inhalt des Übereinkommens (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ xxx) noch mit sonstigen Vereinbarungen, Zusagen, etc. auseinandergesetzt. Lediglich das Einfügen der Stellungnahme des Amtssachverständigen, noch dazu, ohne darauf einzugehen und ohne diese rechtlich zu würdigen, begründet schon für sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dabei handelt es sich u.a. um Rechtsfragen, welche nach einem ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahren von der Behörde zu beurteilen gewesen wären.

Der Umstand, dass das Einfahrtstor auf Abschnitt I, auf dem Grundstück xxx (Eigentümerin: AG "xxxalpe"), der Weganlage situiert ist, war zu keinem Zeitpunkt strittig.

Richtig ist jedoch, dass ich aufgrund von rechtswirksamen Vereinbarungen zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 berechtigt war und bin.

Die gegenteilige Ansicht, welcher letztlich zur Beschlussfassung in Vollversammlung der BG "xxx" am 24.10.2016 geführt hat, beruht ganz offensichtlich auf mittlerweile persönlichen Animositäten zwischen den Mitgliedern, insbesondere solchen mit dem derzeitigen Obmann der BG "xxx“ xxx.

F. Die Behörde stützt sich in der Begründung darauf, dass ich zur Errichtung des Einfahrtstores lediglich auf dem Abschnitt II berechtigt bin. Die Behörde hat aber kein Ermittlungsverfahren in dieser Richtung durchgeführt.

Die Behörde hat, wenn überhaupt, dann nur unzureichend ermittelt und hat damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und hierzu die erforderlichen Beweiserhebungen zu pflegen.

Mit meinen Argumenten, dass ich zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 berechtigt war, hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.

Für mich ist nicht erkennbar, wenn die Behörde von einem durchgeführten Ermittlungsverfahren spricht, welche Ermittlungen erfolgt sind.

G. Die Behörde hätte ermitteln und feststellen müssen, welcher Parteiwille der Übereinkunft (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 09.03.2009, GZ A xxx) bzw. sonstigen Vereinbarungen zu Grunde lag. In diesem Punkt ist der Behörde Willkür vorzuwerfen.

Die Behörde hätte ermitteln und feststellen müssen, dass die 4 Säulen, welche den tragenden Teil des Gatters ausmachen, im Zuge des Wegebaues in Kenntnis aller Mitglieder, somit im Einvernehmen eingesetzt bzw. errichtet wurden.

H. Der Behörde ist zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit betreffend meine vorgebrachten Umstände, wonach ich zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 berechtigt war, unterlassen hat. Dies wäre aufgrund der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit geboten gewesen.

Selbst wenn man von einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ausgehen wollte, exkulpiert die Behörde dies aber nicht von ihrer Pflicht, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Im Übrigen ist meine allgemeine Mitwirkungspflicht nicht vorgesehen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, alle in ihrer Sphäre liegenden Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung voll auszuschöpfen.

In der Unterlassung der erforderlichen Ermittlungstätigkeit der Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten liegt eine gröbliche Benachteiligung meinerseits aus unsachlichen Gründen. Der Behörde ist ein Verhalten, welches an Willkür grenzt, vorzuwerfen.

I. Die belangte Behörde hat aber auch die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Der Bescheid enthält keine ausreichende Begründung, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (der festzustellende Sachverhalt), die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Eine Ausführung von diesbezüglichen Beweisergebnissen war der Behörde schon aufgrund des Unterlossens nahezu jeglicher Ermittlungstätigkeit in der oben aufgezeigten Richtung unmöglich.

Die mangelhafte Entscheidungsbegründung und Beweisaufnahmen bzw. Beweiswürdigungen verletzen auch das Recht auf ein faires Verfahren. Im gegenständlichen Bescheid werden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung durcheinander gewürfelt, lediglich schablonenhaft angeführt und entbehren der notwendigen Konkretisierung und Schlüssigkeit.

Die rechtliche Beurteilung entbehrt dabei jeglicher Ausführung, warum ich zur Errichtung des Einfahrtstores auf dem Abschnitt II vor der 2. Furt bei hm 7,3 nicht berechtigt gewesen sein soll. Der alleinige Verweis auf das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft „xxxalpe" ist eine Scheinbegründung.

Die Behörde nimmt in der gesamten Bescheidbegründung einfach an, dass es keine Vereinbarungen oder sonstigen Regelungen bzw. über Einkommen gibt. Auseinandergesetzt hat sich die Behörde damit nicht.

Die Sachverhaltsfeststellung ist ungenügend. Sollte eine solche als vorhanden erkannt werden, beschreibt diese definitiv keinen konkreten Sachverhalt, sondern ist so abstrahiert, dass dies bestenfalls Subsumtionsergebnis aber keine Tatsachenfeststellung sein kann.

Der Behörde hat eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. [ ... ]"

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten im Umfang der Anfechtung aufzuheben und der Minderheitenbeschwerde des xxx vom 31.10.2016 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung vom 24.01.2016 stattzugeben, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde der dem Bescheid vom 9.3.2009, Zahl: xxx, zugrundeliegende Gesamtakt angefordert und in diesen Einsicht genommen.

An der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 12.12.2019 haben der Beschwerdeführer, sein ausgewiesener Rechtsvertreter, der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“ xxx, der Obmann der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ xxx, der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“ xxx sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx teilgenommen und sind vom Senat zum Sachverhalt eingehend befragt worden.

II. Feststellungen:

1.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 9.3.2009, Zahl xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ mit Sitz in xxx gegründet. Zweck dieser Bringungsgemeinschaft ist die Ausgestaltung einer bereits bestehenden Weganlage.

Die Weganlage ist hinsichtlich der Erhaltung in drei Abschnitte gegliedert:

Der erste Abschnitt umfasst den Hauptweg vom Beginn bis zur Parzellengrenze xxx und xxx, je KG xxx.

Der zweite Abschnitt umfasst den Hauptweg von der Parzellengrenze xxx zu xxx, je KG xxx, bis zum Ende des Hauptweges.

Der dritte Abschnitt umfasst den Zubringer „xxx“.

Die bei hm 7,3 gelegene zweite Furt wird für den Bau dem 1. Abschnitt der Weganlage zugeordnet. Für die künftige Erhaltung der Weganlage wird diese Furt jedoch dem 2. Abschnitt zugeordnet und beginnt erhaltungsmäßig der 2. Abschnitt vor der zweiten Furt bei hm 7,3.

Die Kosten für den Bau und die Erhaltung des 2. Abschnittes werden zur Gänze vom Beschwerdeführer xxx getragen.

Unter Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 9.3.2019 wird festgehalten, dass im Zuge des Wegbaus notwendige Weideschutzeinrichtungen wie Zäune und Gattern einmalig auf Kosten der Bringungsgemeinschaft hergestellt werden, wobei die zukünftige Erhaltung dieser Weideschutzeinrichtungen durch die betroffenen Grundeigentümer erfolgt.

2.

Der Beschwerdeführer war bis 2015 Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx“.

Der Beschwerdeführer hat auf Parzelle xxx, KG xxx, ein massives Einfahrtstor zur Abgrenzung seines Grundes wie auch zur Eingrenzung des Weideviehs errichtet.

Die Parzelle xxx, KG xxx, befindet sich im Eigentum der Agrargemeinschaft „xxxalpe“. Das Einfahrtstor wurde vom Beschwerdeführer somit auf Fremdgrund errichtet.

Sowohl die tragenden Säulen als auch das eingehängte Tor wurden auf der Trasse der Bringungsanlage in einem Bereich, in dem Bringungsrechte eingeräumt wurden, errichtet. Der Holzverschlag seitlich der Säulen des Einfahrtstores befindet sich ebenfalls auf Fremdgrund auf Parzelle xxx, KG xxx, jedoch außerhalb eines Bereiches, in dem Bringungsrechte eingeräumt sind.

Im Bereich der Grundgrenze zwischen Parzelle xxx und xxx, KG xxx, verläuft ein Bach. Im Bescheid vom 9.3.2009 wird festgehalten, dass dort bei hm 7,3 eine Furt errichtet wird. Tatsächlich wurde dieser Bach verrohrt.

Der natürliche Grenzverlauf zwischen Parzelle xxx und xxx, KG xxx, ist strittig.

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Einfahrtstor auf Parzelle xxx, KG xxx, vom Beschwerdeführer auf Fremdgrund, orografisch rechtsufrig des Rohrdurchlasses bei hm 7,3 errichtet wurde.

Das Einfahrtstor wurde eigenmächtig vom Beschwerdeführer errichtet. Die Säulen wurden im Jahr 2010 versetzt, das Tor im Jahr 2015 eingehängt. Für die Errichtung dieses Einfahrtstores liegt weder von der Bringungsgemeinschaft „xxx“ noch von der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ ein Vollversammlungsbeschluss bzw. eine Zustimmungserklärung vor.

3.

Zum Zeitpunkt der Erhebungen durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen am 22.8.2018 war dieses Einfahrtstor versperrt und konnte vom Amtssachverständigen nicht geöffnet werden. Im Falle von Verklausungen bei Hochwasserereignissen ist eine Räumung des Rohrdurchlasses durch die Agrargemeinschaft „xxxalpe“ bzw. durch die BG „xxx“ nicht möglich, da dieses Tor versperrt ist. Ebenso kann bei einem sonstigen Notfall das versperrte Tor nicht passiert werden.

4.

In der Vollversammlung am 24.10.2016 wurde unter Tagesordnungspunkt 5. beschlossen, dass das Einfahrtstor zur xxxalm auf Kosten des Beschwerdeführers auf die Besitzgrenze Agrargemeinschaft „xxxalpe – xxx“ versetzt werden soll. Drei Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“, die insgesamt 75 Anteile halten, stimmten für, der Beschwerdeführer, der 25 Anteile hält, gegen diesen Beschluss.

Die gegen diesen Vollversammlungsbeschluss eingebrachte Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2018, Spruchpunkt 1., als unbegründet abgewiesen.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 12.12.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer, dessen ausgewiesener Rechtsvertreter, sowie die Obmänner der mitbeteiligten Parteien gehört wurden, der landwirtschaftliche Amtssachverständige sein Gutachten vom 24.8.2018 erörterte und über Befragung ergänzte.

Dass das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor durch den Beschwerdeführer auf Fremdgrund, nämlich der Parzelle xxx, KG xxx, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ befindet, errichtet wurde, wird von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.

Vom Beschwerdeführer wird bestritten, dass er dieses Einfahrtstor eigenmächtig ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ bzw. der Bringungsgemeinschaft „xxx“ errichtet habe.

Diesbezüglich folgt das erkennende Gericht den übereinstimmenden Aussagen des Obmanns der Bringungsgemeinschaft „xxx“, Herrn xxx und des Obmanns der Agrargemeinschaft „xxxalpe“, Herrn xxx, dass weder von der Bringungsgemeinschaft „xxx“ noch von der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ ein Vollversammlungsbeschluss bzw. eine Zustimmungserklärung für die Errichtung des gegenständlichen Tores vorliegt. Der Obmann der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ führte diesbezüglich präzisierend aus, dass keine Gespräche mit dem Beschwerdeführer über die Errichtung des gegenständlichen Einfahrtstores stattgefunden haben und dass er überdies aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft nicht allein berechtigt wäre, hiefür eine Zustimmungserklärung zu geben, da dies eines Vollversammlungsbeschlusses bedarf.

Demgegenüber war die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Versetzung der Säulen mit dem Obmann der Agrargemeinschaft „xxxalpe“, Herrn xxx, besprochen worden sei, nicht glaubhaft. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt keine Vollversammlungsbeschlüsse oder Zustimmungserklärungen für die Errichtung des gegenständlichen Einfahrtstores finden. Vom Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren auch keinerlei Nachweise darüber vorgelegt. Überhaupt finden sich in den dem Bescheid vom 9.3.2009 zugrundeliegendem Gesamtakt, insbesondere in den dort enthaltenen Plänen und Projektsbeschreibungen, keine Hinweise, dass das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor zu errichten geplant war bzw. wo dieses situiert sein soll.

Die Feststellungen, dass sowohl die Säulen als auch das eingehängte Tor auf der Bringungstrasse errichtet sind, somit in einem Bereich, in dem Bringungsrechte eingeräumt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft „xxxalpe“, Herrn xxx, wonach dieser glaubt, dass die Säulen noch auf der Bringungsrechtstrasse stehen. Dies wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung am 12.12.2019 klargestellt, in dem dieser ausführte, dass die Säulen auf der Bringungstrasse gesetzt wurden.

Dem Amtssachverständigen war in seiner Ausführung zu folgen, dass sich der an die Säulen angrenzende seitliche Holzverschlag jedenfalls außerhalb der Bringungsanlage befindet. Dem wurde durch die Parteien des Verfahrens nicht widersprochen.

Im Beschwerdeverfahren konnte der natürliche Grenzverlauf zwischen den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, nicht festgestellt werden. Die Obmänner xxx und xxx vertraten die Auffassung, dass die Katastergrenze, die sich orografisch linksufrig des Baches befindet, mit der natürlichen Grenze übereinstimmt, weshalb sie von ihnen dort markiert wurde. Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, dass die natürliche Grenze zwischen den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, im Bach verläuft.

Eine Klärung des Grenzverlaufs für das gegenständlichen Verfahren ist jedoch entbehrlich, da außer Streit gestellt ist, dass das Einfahrtstor jedenfalls auf Fremdgrund, nämlich auf Parzelle xxx, KG xxx, durch den Beschwerdeführer errichtet wurde. Vor dem tatsächlichen Versetzen des Einfahrtstores wird durch die Parteien des Verfahrens jedoch der Grenzverlauf zu klären sein.

Dass das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor zum Zeitpunkt der Erhebungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen am 22.8.2018 versperrt war, folgt aus der klaren Aussage des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlung am 12.12.2019, an der nicht zu zweifeln war. Weiters hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass im Fall von Verklausungen beim Rohrdurchlass weder die Agrargemeinschaft „xxxalpe“ noch die BG „xxx“ diese Verklausungen entfernen können, da das vor dem Rohrdurchlass errichtete Tor versperrt ist.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

§ 2 Abs. 1 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

§ 4 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.

(2) Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs. 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.

§ 14 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

[…]

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

§ 15 Abs. 1 lit. e Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

[ ... ]

e)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

§ 18 Abs. 8 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs 7) bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 19 Abs. 1 und 2 Kärntner Güte- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG idgF lautet:

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.

(2) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

IV. Erwägungen:

1.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein satzungsmäßiges Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtiger Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen (Minderheitenbeschwerde). Die Agrarbehörde hat aufgrund des Einspruches zu prüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und des K-GSLG erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (vgl. VwGH 28.2.2019, Zahl: Ra 2019/07/0014).

Weiters ist festzuhalten, dass die Errichtung des Einfahrtstores an sich und die Wahl des Standortes desselben im besonderen Maße in die Autonomie der Bringungsgemeinschaft bzw. der Vollversammlung und damit in deren Entscheidungskompetenz fällt. (vgl. Erkenntnis des Landesagrarsenat Kärnten vom 29.1.2001, Zl. xxx).

Es gilt daher verfahrensgegenständlich zu prüfen, ob der zu Tagesordnungspunkt 5. anlässlich der Vollversammlung vom 24.10.2016 gefasste Vollversammlungsbeschluss über die Versetzung des Einfahrtstores zur xxxalm auf Kosten des Beschwerdeführers zurecht gefasst wurde.

2.

Bezüglich des Baus und der Erhaltung der Weganlage der BG "xxx" wird im Bescheid vom 9.3.2009, Zahl: xxx, unter Punkt 1. des agrarbehördlich genehmigten Übereinkommens eine entsprechende Regelung getroffen.

Die Kosten für den Ausbau und die Erhaltung der Weganlage werden gemäß dem festgelegten Anteilsverhältnis durch die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft aufgebracht.

In Bezug auf die Erhaltung der Weganlage wird diese in drei Abschnitte gegliedert.

Der Beschwerdeführer ist am Abschnitt I - Hauptweg bis zur Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, KG xxx - mit seinen Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, mit 25 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft "xxx“ beanteilt.

Für Abschnitt II der Weganlage – Hauptweg von der Parzellengrenze xxx und xxx, KG xxx, bis zum Ende des Hauptweges - sind die Kosten für den Bau und die Erhaltung zur Gänze vom Beschwerdeführer zu tragen.

Am Wegabschnitt III ist der Beschwerdeführer nicht beanteilt.

Abweichend hierzu wurde festgelegt, dass die bei hm 7,3 gelegene Furt für den Bau dem I. Abschnitt der Weganlage zugeordnet wird und für die künftige Erhaltung dem II. Abschnitt zugeordnet wird und somit erhaltungsmäßig der II. Abschnitt vor der II. Furt bei hm 7,3 beginnt.

Das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor wurde vor dieser Furt – orografisch rechtsufrig des Baches – errichtet.

Entsprechend der Aktenlage, dem vorliegenden Amtssachverständigen-Gutachten vom 24.8.2018, sowie dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens wurde das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor in einem Bereich errichtet, der eindeutig dem 1. Abschnitt der Bringungsanlage „xxx“ zuzuordnen ist. Das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor befindet sich auf Parzelle xxx, KG xxx, welche im Eigentum der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ ist.

Unter Punkt 3. des mit Bescheid vom 9.3.2009 agrarbehördlich genehmigten Übereinkommens wird geregelt, dass erforderliche Weideschutzeinrichtungen, wie Zäune und Gatter, im Zuge des Wegbaus, einmalig und auf Kosten der Bringungsgemeinschaft hergestellt werden, wobei die zukünftige Erhaltung dieser durch die betroffenen Grundeigentümer zu erfolgen hat.

3.

In den dem Bescheid vom 9.3.2009 zugrundeliegendem Gesamtakt, insbesondere in den dort enthaltenen Plänen und Projektsbeschreibungen, finden sich keine Hinweise, dass das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor zu errichten geplant war bzw. wo dieses situiert sein soll.

4.

Anlässlich der Vollversammlung vom 24.10.2016 wurde durch 3 Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "xxx", die insgesamt 75 Anteile halten, beschlossen, dass das Einfahrtstor zur xxxalm auf Kosten des Beschwerdeführers auf die Besitzgrenze AG „xxxalpe - xxx", somit an die Grundgrenze der Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, versetzt werden soll. Dagegen stimmte der Beschwerdeführer, welcher 25 Anteile haltet.

5.

Gegen diesen Beschluss vom 24.10.2016 hat der Beschwerdeführer eine Minderheitenbeschwerde eingebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

6.

Seitens des Beschwerdeführers wird in der Minderheitenbeschwerde behauptet, dass die 4 Säulen, die die tragenden Teile des Gatters ausmachen, von der Bringungsgemeinschaft eingesetzt bzw. errichtet worden seien. Im Zuge der Wegsanierung sei mit dem Obmann der Agrargemeinschaft „xxxalpe", Herrn xxx (welche Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, ist und auf welcher das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor situiert ist) besprochen worden, die Einfahrt in „Bachnähe" zu verlegen.

7.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass weder Vollversammlungsbeschlüsse noch Zustimmungserklärungen für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einfahrtstores durch die Bringungsgemeinschaft „xxx“ bzw. durch die Grundeigentümerin der Parzelle Nr.: xxx, KG xxx, die Agrargemeinschaft „xxxalpe“, gefasst worden bzw. vorliegend sind und dass das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor durch den Beschwerdeführer somit eigenmächtig errichtet worden ist. Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Obmann der Agrargemeinschaft xxxalpe über die Errichtung des Tores haben nicht stattgefunden. Der Obmann der Agrargemeinschaft xxxalpe hätte ohnedies nicht alleine, ohne Vollversammlungsbeschluss, der Errichtung des Einfahrtstores zustimmen können.

8.

Das verfahrensgegenständliche Einfahrtstor– die Säulen sowie das in den Säulen eingesetzte Tor – ist in einem Bereich errichtet worden, in dem Bringungsrechte eingeräumt worden sind. Das Einfahrtstor befindet sich auf der Trasse des Bringungsweges.

9.

Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht mit Vollversammlungsbeschluss vom 24.10.2016, Tagesordnungspunkt 5., aufgetragen, dass das Einfahrtstor zur xxxalm auf seine Kosten an die Besitzgrenze „Agrargemeinschaft xxxalpe – xxx“ zu versetzen ist.

Anzumerken ist, dass vor dem tatsächlichen Versetzen des Einfahrtstores zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft „xxxalpe“ noch der Grenzverlauf zwischen den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, in der Natur zu klären sein wird.

10.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war dahingehend zu berichtigen, dass die Vollversammlung nicht am 24.1.2016 sondern am 24.10.2016 stattgefunden hat. Entsprechend der Anfechtungserklärung in der Beschwerde wurde Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 29.10.2018 nicht angefochten.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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