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KLVwG-S4-909/21/2019•LVwG K KLVwG-S4-909/21/2019
KLVwG-S4-909/21/2019Tribunal administratif régional3 déc. 2019
Minderheitsbeschwerde, Wasserbezugsrecht, Ersitzungsstreitigkeiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, erkennt durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx im xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, vom 28.07.2016, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „xxx“, Obmann xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2019, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid dahingehend
a b g e ä n d e r t ,
als dass der Minderheitsbeschwerde Folge gegeben und der zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung vom 03.12.2014 ergangene Beschluss
b e h o b e n
wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
a)Verfahren KLVwG-S4-1874/2016
In diesem Verfahren war die Minderheitsbeschwerde des xxx, Mitglied der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, (unter anderem) gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2. der Vollversammlung der AG vom 03.12.2014 („Beratung und Beschussfassung Quelle xxx Hütte“) gegenständlich.
Dieser Beschluss lautete wörtlich:
„Nach eingehender Diskussion stellt der Obmann den Antrag, die Vollversammlung möge feststellen, dass die Quelle im Bereich „Stampftal“ zirka 50 m unter der Forststraße xxx Bestandteil der sogenannten xxx Hütte ist“.
Der Beschluss wurde mehrheitlich mit Gegenstimme des Beschwerdeführers angenommen; er erhob dagegen fristgerecht Minderheitsbeschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die xxx Hütte keinen Bestand einer trinkbaren Wasserquelle im Bereich Stampftal habe. Nach einer Überprüfung durch die Amtssachverständige, welche feststellte, dass die Wasserversorgung der AG durch die gegenständliche Quellabtretung nicht gefährdet werde, hat die Behörde erster Rechtsstufe die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im hg. Beschwerdeverfahren ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die xxx Hütte im Jahr 1948 von einem ehemaligen Mitglied der AG errichtet und vor wenigen Jahren vom nunmehrigen Obmann der AG gekauft worden sei. Seit ihrer Errichtung werde diese Hütte aus einer zirka 50 m entfernten Quelle mit Wasser versorgt. Diese Quelle sei im Zusammenhang mit der Hüttenerrichtung gefasst und die Zuleitung im Jahr 1988 vollständig erneuert worden. Die ehemalige xxx Hütte habe sich auf Privatgrund des Hütteneigentümers befunden und sei der Standort zwischenzeitlich geringfügig verändert worden.
Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat das Landesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass der Wasserbezug für die xxx Hütte keine Nutzung, die ihre Rechtsgrundlage im Mitgliedschaftsverhältnis gehabt hätte, sondern eine Sondernutzung gewesen sei. Solche Sondernutzungen seien grundsätzlich ersitzungsfähig. Es sollte wohl ein Anerkenntnis dieser Ersitzung ausgesprochen werden; es werde nur Faktisches wiedergegeben, daher komme eine Beschwer des einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes nicht in Frage.
b)Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2019, Zahl: Ra 2017/07/0038
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.02.2017, Zahl: KLVwG-S4-1874/9/2016, wurde in diesem Bezug wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Beweiswürdigung des Gerichtes im Hinblick auf die (Qualität der) Wasserversorgung der xxx Hütte aus der Quelle im Stampftal könne nicht nachvollzogen werden; die Ersitzung des Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes sei lediglich vermutet worden, ohne dass die Sachverhaltsgrundlagen, auf die diese Vermutung gestützt worden sind, näher konkretisiert wurden; weiters sei nicht geklärt, auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung bzw. der Besitz der xxx Hütte stattfinde. Mehrere, auch vom Verwaltungsgericht zitierte Urkunden sprächen nämlich davon, dass die Hütte auf agrargemeinschaftlichem Grund errichtet worden sei. Die Fragen, ob der genannte Wasserbezug im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Vollversammlung der AG eine Nutzung darstellte, die das Mitgliedschaftsverhältnis berührt und die Frage, ob mit dem in Rede stehenden Beschluss der Vollversammlung der AG in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, ließen sich auf den Boden der Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht einwandfrei beantworten.
c)Fortgesetztes landesverwaltungsgerichtliches Verfahren
Vom Landesverwaltungsgericht wurden bei den Parteien und der belangten Behörde weitere Dokumente angefordert, um den Sachverhalt nachvollziehen zu können; soweit möglich, wurde auch in die Urkundensammlung des Gerichts Einsicht genommen.
Schließlich wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 03.12.2019 abgehalten, in der die Parteien Gelegenheit erhielten, zu den Dokumenten Stellung zu beziehen; weiters wurde der kurzzeitige Eigentümer und Errichter der Wasserzuleitung zur xxx Hütte, xxx, als Zeuge einvernommen.
II.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG
LGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013
Überwachung der Agrargemeinschaften;
Entscheidung von Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
Aus dem Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx xxx, Zahl: xxx:
Nach § 2 Z 1 ist der Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, Haus Nr. und EZ xxx in xxx, Anteilshaber an der Agrargemeinschaft.
Gemäß § 3.10. dient das auf der Alpe stockende Holz dem Alpbedarf und kann jeder Teilgenosse das für seinen Alpbedarf notwendige Holz aus dem Alpbestande beziehen.
II. Anhang vom 23.03.2006, Zahl: xxx:
Die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind bei Nachweis eines entsprechenden Bedarfes zur Errichtung einer Wirtschaftshütte auf agrargemeinschaftlichen Grund berechtigt. Die jeweilige Situierung der Wirtschaftshütte hat auf einer diesbezüglich geeigneten Grundfläche zu erfolgen....
§ 1472 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
Gegen den Fiscus, das ist: gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, in so weit die Verjährung Platz greift (§§. 287, 289 u. 1456 – 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Nahmen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muß durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Nahmen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen den Fiscus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
III. Anhang vom 25.04.2007, Zahl: xxx, (Satzung):
Nach § 1 Abs. 2 der Satzung bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Gemäß § 8 Abs. 1 können die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse erheben.
III.Sachverhalt:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen fest:
Die Parzelle xxx war ursprünglich Bestandteil der EZ xxx KG xxx vlg. xxx.
Im Jahr 1947 hat der Vater des xxx vlg. xxx eine neue Almhütte gebaut. Im Jahr 1969 habe er die Verpflichtung erhalten, die alte Hütte abzureißen und den dortigen Grund der Gemeinschaft zu überlassen. Er habe dafür die Grundfläche für die neue Almhütte erhalten (Schreiben xxx 02.04.1986).
Der bezug habende Tagesordnungspunkt 2. des Protokolls der Vollversammlung vom 09.03.1969 lautet: „xxx hat eine neue Almhütte erbaut, (es) muss die alte abgetragen werden. Es wird ihm zur Abtragung eine vorläufige Frist von drei Jahren gestellt.“
Im Vollversammlungsprotokoll vom 14.03.1986, Tagesordnungspunkt 4, steht: „Herr xxx hat eine Hütte, die auf Grund der Agrargemeinschaft steht. .... Gegen die Hüttenbenützung durch Herrn xxx wird kein Einwand erhoben, jedoch unter der Voraussetzung, dass ein jährlicher Anerkennungszins von Schilling 300,-- auf jederzeitigen Widerruf bezahlt wird.“
Holz zur Sanierung der Almhütten wird üblicherweise unter § 3 Abs. 10 der Wirtschaftsvorschriften subsumiert (beispielweise lt. Eingabe des xxx vom 20.07.1999). In dieser Eingabe wird die Entschädigung für die Nutzung von „Hüttengrund“ im Zusammenhang mit der Nutzung des vor der Almhütte gelegenen Grundes gestellt.
Im Jahr 1992 stellte Herr xxx einen Antrag auf Grundtausch im Hinblick auf die Parzelle xxx und den aktuellen Hüttengrund, dies wurde von der AG abgelehnt, weil ein Unverhältnis zwischen den Flächenmaßen bestünde und eine wesentliche Änderung der Benützungsverhältnisse damit verbunden wäre (Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung 1992).
In der Vollversammlung vom 16.07.1999, Tagesordnungspunkt 5., wurde von der AG ein Betrag von Schilling 393,-- jährlich vorgeschrieben, aufgrund der Hüttenvermietung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Es wurde beschlossen, im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung der Wirtschaftshütte für das Bewohnen, Befahren und Abstellen von Fahrzeugen durch Nichtmitglieder ab 01.01.2000 jährlich 5.000,-- Schilling vorzuschreiben. Dieser Beschluss wurde – unter anderem auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer – beeinsprucht, weil die Nutzung in den bestehenden Regelungsvorschriften ihre Deckung finde. Der Beschluss wurde von der Agrarbezirksbehörde xxx mit Bescheid vom 05.06.2000, Zahl: xxx, behoben, weil dies eine Ungleichbehandlung der Mitglieder darstelle (und der Betrag im Zusammenhang mit Wegerrichtungskosten angefallen wäre).
Mit Kaufvertrag vom 16.05.2012 erwarben die Ehegatten xxx und Frau xxx (unter anderem) von xxx, mittlerweile Alleineigentümer der EZ xxx, Grundbuch xxx, die Parzelle xxx. Der Vertrag enthält folgenden Passus: „Weiters ist Herr xxx aufgrund einer Vereinbarung seiner Rechtsvorgänger mit der AG xxx Alleineigentümer einer Almhütte, welche sich am Grundstück xxx, Grundbuch xxx, der AG xxx in unmittelbarer Nähe des Grundstückes xxx, Alpen, Grundbuch xxx, befindet. Festgehalten wird, dass das Eigentumsrecht des Verkäufers an dieser Almhütte jedoch nicht grundbücherlich einverleibt bzw. angemerkt ist, was von den Käufern ... zur Kenntnis genommen wird“. Als Kaufpreis wurde folgerichtig für die Almhütte Euro 150.000,--, für das Grundstück xxx nur Euro 500,-- festgelegt.
Eine zwischenzeitliche Mappenberichtigung, mit der die Parzelle xxx entlang der heutigen Gebäudegrenzen der neuen xxx Hütte in den Kataster übertragen werden sollte, wurde rückgeführt (Schreiben des xxx vom 26.03.2015, Zahl: xxx; sowie vom 16.04.2015, Zahl: xxx: Die Lage der xxx Hütte habe sich in der Natur verändert).
Mit Kaufvertrag vom 07. bzw. 12.08.2015 erwarben die Eheleute xxx von xxx „das vorgenannte Grundstück xxx, KG xxx, samt der sich darauf befindlichen Almhütte“.
Mit einem Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 25.01. bzw. 28.01.2016, abgeschlossen zwischen dem Ehepaar xxx und xxx, wurde die Rechtslage hinsichtlich des Grundstückes xxx und der Hütte dargestellt und sollte damit jedenfalls die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück xxx, KG xxx, durchgeführt werden.
In einer Vollversammlung am 12.04.2017 hat die AG den Beschluss gefasst, das Grundstück xxx an die Ehegatten xxx zu verkaufen (lt. Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 25.07.2015, eine Teilfläche von 1.058 m² aus dem Grundstück xxx, KG xxx, vereinigt mit der Parzelle xxx, das ist in der Natur die xxx Hütte samt Umgebungsgrund).
Die xxx Hütte hat innen kein fließendes Wasser; außen steht ein hölzerner Brunnen samt Brunntrog mit dauernd fließendem Wasser. Bis ins Jahr 1982 wurde das Wasser aus einer Quelle bezogen, die eine schwache Schüttung aufwies. Die damalige Herkunft des Wassers konnte im Verfahren nicht geklärt werden.
Im Jahr 1982 führte der Stromversorger xxx Arbeiten im xxx, daher war ein Schreitbagger vorhanden. Mit diesem Bagger hat der einvernommene Zeuge eine Wasserleitung neu hergestellt und den Holzbrunnen vor der xxx Hütte angebunden.
Die Wasserleitung verläuft bis heute von der Hütte in nördlicher Richtung zu jener Quelle, die im Vollversammlungsbeschluss vom 03.12.2014 beschrieben wird. Im Zuge der Grabarbeiten konnte der Zeuge keine Reste einer älteren Wasserleitung entdecken.
Der angefochtene Beschluss wurde für alle Mitglieder klar erkennbar im Zusammenhang mit der Veräußerung der xxx Hütte durch den Obmann an ein Nichtmitglied der Agrargemeinschaft gefasst. Die Formulierung wurde auf Anraten des vertragserstellenden Notars so gewählt; Zweck dieses Beschlusses war die Sicherstellung der Wasserversorgung der Hütte nach dem Kaufvorgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den erwähnten Dokumenten, den glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie aus der Aussage des Obmannes im Zuge der Befragung bei der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019.
IV.Rechtliche Würdigung:
Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351).
2. Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis:
Beim Beschlussgegenstand muss es sich um eine Angelegenheit handeln, bei der die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gemeinschaft in seinen Rechten verletzt ist (VwGH Ra 2017/07/0002 und 0004).
Der Überbegriff zur Minderheitsbeschwerde ist die „Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis“, also eine Streitigkeit, die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem Mitglied oder der Mitglieder untereinander zum Gegenstand hat, oder Ansprüche, für die das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach bestimmend ist bzw. über das, was Gesetz und Satzung über die Mitgliedschaft bestimmen (VwGH 2009/07/0075).
Entgelte für außerordentliche, nicht in den Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft festgeschriebene, Nutzungen wurzeln grundsätzlich nicht im Gemeinschaftsverhältnis, nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH stellen auch Ersitzungsstreitigkeiten keine Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis dar (VwGH 98/07/0063, abweichend VwGH 97/07/0152).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Streitigkeit zwischen demjenigen, der die Ersitzung behauptet, und der Gemeinschaft das Thema, sondern die durch den Beschluss beabsichtigte unentgeltliche Abtretung des Wassers aus der Quelle an den Erwerber der Hütte. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dadurch in seinen Rechten als Mitglied verletzt zu sein.
Die mögliche Ersitzung dieses Wasserbezugsrechtes ist daher als Vorfrage zu prüfen. Abgesehen davon, dass die Nutzung der Hütte zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken spätestens ab 1986 strittig war, war Sachbesitzer der Hütte bis 2014 immer ein Agrargemeinschaftsmitglied. Bei solchen ist die Agrargemeinschaft üblicherweise duldsamer als bei Nichtmitgliedern, auch was Sondernutzungen angeht (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht 2, Seite 152 f). Weil die Agrargemeinschaft ein „erlaubter Körper“ im Sinne des § 1472 ABGB ist, beträgt die Ersitzungszeit überdies 40 Jahre. Daher kann die Ersitzung eines Wasserbezugsrechtes seit 1982 noch nicht vollendet sein.
3. Rechtswidrigkeit eines Beschlusses:
Mit der Rechtsprechung zur Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd wurden die inhaltlichen Kriterien für die Prüfung von Vollversammlungsbeschlüssen definiert: Zu beachten sind der satzungsgemäße Zweck der Gemeinschaft (hier: bestmögliche und nachhaltige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens) und die Regelungsziele, speziell die der Ertragsfähigkeit (nicht) angepasste Nutzung (§ 85 K-FLG).
Grundsätzlich entsprechen Jagdvergaben an Bieter, die nicht das höchste Gebot legen, diesen Anforderungen nicht (VwGH 97/07/0018). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht im großzügigen Umgang mit dem Vermögen der Mitglieder (VwGH 81/07/0157).
Durch beabsichtigte, unentgeltliche Weitergabe eines Wasserbezugsrechtes zu Lasten der Agrargemeinschaft ist eine Rechtsverletzung des Agrargemeinschaftsmitgliedes möglich. Jedenfalls ist dieses Recht kein ersessener „Bestandteil“ der xxx Hütte.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der zu Tagesordnungspunkt 2. in der Vollversammlung vom 03.12.2014 ergangene Beschluss aufzuheben ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die neuerlich abgehaltene öffentliche mündliche Verhandlung führte zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden unter Verwendung der zitierten Judikatur des VwGH gelöst.
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