LVwG K KLVwG-112/21/2019

KLVwG-112/21/2019Tribunal administratif régional3 déc. 2019

Regest

Niederlassungsbewilligung-Angehöriger, Krankenversicherung, Aufenthaltstitel<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-112/21/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.112.21.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, Staatsangehörigkeit Kosovo, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.12.2018, Mag. Zahl xxx, wegen eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n

und der Beschwerdeführerin xxx, geboren am 25.09.1995, Staatsangehörigkeit Kosovo, der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom 13.12.2018, Mag. Zahl BW: xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx den von xxx über die österreichische Botschaft xxx am 27.09.2017 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG mangels Erbringung eines ausreichenden Nachweises darüber, dass die Antragstellerin vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat, ab. Zudem stellte sie fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin auf die Leistungen des Zusammenführenden zur Deckung des Unterhalts zum gegenwärtigen Zeitpunkt angewiesen ist.

Dagegen erhob xxx rechtzeitig Beschwerde, welcher sie Zahlungsnachweise über regelmäßige monatliche Zahlungen von je zwischen € 200,-- und € 300,-- ab November 2018 anschloss. In ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie eine „Bestätigung“ des Busunternehmens „xxx“ vorgelegt habe, welches bestätigt habe, dass der Leiter des Busunternehmens bzw. seine Beschäftigten monatliche finanzielle Unterstützungen vom Zusammenführenden an die im Kosovo befindliche Beschwerdeführerin überbracht habe bzw. hätten. Die Geldbeträge seien von ihr an der Bushaltestelle in xxx im Kosovo in Empfang genommen worden. Zudem berief sie sich auf eine eideststättige Erklärung des Zusammenführenden, aus welcher hervorgehe, dass er ihr monatlich € 200,-- über die Buslinie „xxx“ zukommen lassen habe. Die Beschwerdeführerin habe den geleisteten Unterhalt demzufolge glaubhaft nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 14.08.2019 führte das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Zusammenführende, der Vater der Beschwerdeführerin, sowie dessen Ehegattin und Mutter der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache als Zeugen einvernommen wurden.

Nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin am 13.11.2019 eine Versicherungsbestätigung vom 11.11.2019 betreffend einen Vertrag mit der xxx AG vom 07.11.2019, Versicherungspolizze Nr. xxx, inklusive einer gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NRG erforderlichen vertraglichen Zusatzerklärung des Versicherungsunternehmens in Kopie.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Die am 25.09.1995 im Kosovo geborene Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des Zusammenführende. Sie ist Staatsangehörige des Kosovo, ledig, lebt mit ihrer mj. Schwester im Haushalt ihrer Großmutter im Kosovo, war bisher nicht berufstätig und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus den Unterhaltszahlungen des Zusammenführenden.

Der Zusammenführende lebt seit 1990 in Österreich, hat seit 2016 die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als Arbeitnehmer eines österreichischen Kraftfahrzeug-Produktionsbetriebes beschäftigt. Er bezieht ein regelmäßiges monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen zwischen € 1.700,-- und € 1.800,-- (14 x jährlich) sowie ein Nebeneinkommen von monatlich ca. € 335,-- netto. An Vermögen besitzt er ein Bankguthaben von ca. € 6.000,-- bis € 8.000,-- und hat keine Schulden. Außer für seine beiden Töchter im Kosovo hat er für zwei weitere in seinem Haushalt lebende Töchter (13 und 19 Jahre alt) zu sorgen. Sein Sohn ist bereits selbstständig. Seine Ehegattin war bis August 2019 in einem Reinigungsunternehmen tätig und bezieht seither Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. € 700,--. Sie beabsichtigt, wieder beruflich tätig zu sein.

Der Zusammenführende ist für den Unterhalt der Beschwerdeführerin in Form von immer wieder per Busunternehmen und von November 2018 bis November 2019 per Western Union monatlich in den Kosovo übermittelten Geldbeträgen und gelegentlich im Kosovo getätigten Einkäufen aufgekommen. Der Zusammenführende hat eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und insbesondere auf die Einzahlungsbelege über monatliche Überweisungen an die Beschwerdeführerin von November 2018 bis November 2019 und das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden bereits in ihrem Herkunftsstaat Kosovo Unterhalt bezogen hat. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Einzahlungsbelegen und hat dies der als Zeuge einvernommene Zusammenführende in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargestellt. Er konnte überzeugend und detailliert Auskunft darüber erteilen, wie die Übermittlung der Geldbeträge mittels Busunternehmen funktionierte. Seine Angaben wurden von seiner Ehegattin glaubwürdig bestätigt. Es ist demnach von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die erhaltenen Unterhaltsleistungen auszugehen. Auch von der Unterhaltsabhängigkeit konnten die Eltern der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht überzeugen, zumal es glaubwürdig erscheint, dass die ledige Beschwerdeführerin mangels Berufsausbildung in der Umgebung ihres Wohnortes bisher keine Arbeitsstelle finden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 104/2019, kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen haben. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

Der Kreis der weiteren „Angehörigen“ umfasst in Anlehnung an § 52 Abs. 1 Z 3 bis 5 NAG u.a. unterhaltsabhängige Verwandte des österreichischen Zusammenführenden.

Wie oben festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine volljährige unterhaltsabhängige Verwandte des Zusammenführenden in gerader absteigender Linie, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat. Sie ist demnach als sonstige Angehörige gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG zu qualifizieren. Eine Haftungserklärung wurde vom Zusammenführenden abgegeben.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 des 1. Teiles des NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und seine Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Angehörige im Sinne des § 47 NAG erhalten den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ nur unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt sind.

Die „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur nach einer quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. In diesem Sinne hatte die Beschwerdeführerin, da aufgrund ihrer Volljährigkeit eine Mitversicherung mit dem Zusammenführenden im Sinne des § 123 ASVG nicht vorgenommen werden kann, eine dem § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entsprechende Krankenversicherung bei einem (international tätigen) Krankenversicherungsunternehmen inklusive der gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 NAG erforderlichen vertraglichen Zusatzerklärung eines Versicherungsunternehmens nachzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin nunmehr sämtliche Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt hat und die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nunmehr als ausreichend erwiesen zu betrachten sind, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

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