LVwG K KLVwG-1329/12/2019

KLVwG-1329/12/2019Tribunal administratif régional25 nov. 2019

Regest

Sachverständige, Honorar, Nichtamtlich

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1329/12/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1329.12.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx von Kärnten vom 27.03.2019, Zahl: xxx, wegen Vorschreibung von Barauslagen eines nichtamtlichen Sachverständigen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde wird insofern

s t a t t g e g e b e n ,

als dass der xxx GmbH, xxx, die Erstattung der Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen mit € 2.000 (inkl. USt) vorgeschrieben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Bescheid des xxx von Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – xxx, Unterabteilung xxx, vom 27.03.2019, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, Barauslagen (Honorar für die Erstellung eines umweltmedizinischen Gutachtens) in der Höhe von € 7.925,60,60 (richtigerweise: € 7.925,60) vorgeschrieben.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass mangels Verfügbarkeit eines umweltmedizinischen Amtssachverständigen xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Umweltmedizin bestellt und mit der Erstellung eines umweltmedizinischen Gutachtens beauftragt worden sei.

Für die Erstellung des Gutachtens wäre eine Honorarnote, datiert mit 20.07.2018 und versehen mit der Nr. xxx, in der Höhe von € 7.925,60 gelegt worden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sei durch die Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. in dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass der nichtamtliche Sachverständige ohne Abstimmung mit dem Beschwerdeführer bestellt worden sei obwohl für diesen Tätigkeitsbereich auch Amtssachverständige verfügbar gewesen wären. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer auf die Höhe der Kosten zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Die Höhe des vorgeschriebenen Betrages im Bescheid wäre aufgrund eines Schreibfehlers nicht nachvollziehbar. Ein Leistungsnachweis des nichtamtlichen Sachverständigen wäre niemals übermittelt worden. Darüber hinaus würde der Bescheid zwar bis zur Seite 25 nummeriert sein, dem Beschwerdeführer wäre der Bescheid jedoch nur bis zur Seite 3 sowie ein Erlagschein übermittelt worden.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Reduzierung des Kostenbescheides gestellt.

Mit Vorlagebericht vom 06.06.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Mit schriftlicher Eingabe vom 26. August 2019 wurde seitens Rechtsanwalt xxx eine Bevollmächtigungsanzeige dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Nach mehrmaligen Terminverschiebungen wurde am 20. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Schreiben vom 04.10.2019, ha. eingelangt am 08.10.2019 hat sich die belangte Behörde aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme (Beilage A zur Niederschrift) in Vorlage gebracht.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Erkenntnis vom 08.08.2016, LvwG-2016/40/0653-7) wurde die Aufhebung des Bescheides des xxx von Kärnten beantragt.

In eventu wurde die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von € 2000,-- für das eingeholte Gutachten zugestanden.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid des xxx von Kärnten vom 25.02.2019 wurde der xxx GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf Grundstücken in der KG xxx erteilt.

In diesem Bescheid wurde die xxx GmbH zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben sowie Kommissionsgebühren verpflichtet.

Ein Amtssachverständiger für den Fachbereich der Umweltmedizin ist der Behörde zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens bzw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zur Verfügung gestanden. Deshalb wurde mit e-mail vom 01.03.2018 Herr xxx mit der Erstellung eines umweltmedizinischen Gutachtens beauftragt und um die Abgabe einer Kostenschätzung gebeten. Eine Kostenschätzung wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen nach Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt, jedoch nicht übermittelt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des xxx von Kärnten vom 27.03.2019, wurden dem Beschwerdeführer weitere Barauslagen in der Höhe von € 7.925,60,60 vorgeschrieben. Richtigerweise lautet der Betrag auf € 7.925,60.

Die Höhe der vorgeschriebenen Barauslagen ergibt sich aus der gelegten Kostennote vom 20. Juli 2018.

Ein Parteiengehör gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen durchgeführt. Die Kostennote vom 20.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Ein Kostenvorschuss für die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen wurde dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen.

III.Zu oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der am 20.11.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Ermittlungsverfahrens dem xxx von Kärnten kein umweltmedizinischer Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden ist, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus dem im Akt erliegenden Schreiben vom 08.03.2019, Gz.: xxx.

Aus diesem Schreiben ergibt sich auch die Geprüfte sachliche und rechnerische Richtigkeit der Honorarnote. Aufgrund des im Verwaltungsakt erliegenden Anweisungsauftrages geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass der Betrag bereits an den nichtamtlichen Sachverständigen überwiesen wurde.

Eine Kostenschätzung bzw. Angaben zum Aufwand wurden Seitens des nichtamtlichen Sachverständigentrotz schriftlicher Aufforderung (e-mail vom 01.03.2018) nicht abgegeben.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zwar das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, jedoch nicht die Kostennote vom 20.07.2018, zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen in der Beschwerde als auch aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben vom 25.07.2018, Zahl: xxx.

IV.Die für das Verfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013, idF. BGBl. I 57/2018 (VwGVG), lauten wie folgt:

§ 17

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

§ 28

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

…“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, idF. BGBl. I 58/2018, (AVG) lauten wie folgt:

§ 52

„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

§ 53a

„(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“

§ 75

„(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“

§ 76

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetztes 1975, idF. BGBl. I Nr. 44/2019 (GebAG) lauten wie folgt:

§ 25

„(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.“

§ 38

„(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.“

V.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Gem. § 75 Abs. 1 AVG haben die Behörden im Verwaltungsverfahren die Kosten von Amts wegen zu tragen, sofern sich unter anderem aus § 76 AVG nichts anders ergibt. Auch aus § 75 Abs. 2 AVG geht hervor, dass die Behörde die Beteiligten zu den in § 76 AVG vorgesehenen Leistungen heranziehen kann. Dementsprechend ermächtigt § 76 AVG die Behörde, bestimmten Beteiligten des Verfahrens die bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen […] aufzuerlegen und normiert damit eine Ausnahme vom Grundsatz der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens […]. Danach können allerdings nur jene Beteiligten herangezogen werden, welche die Amtshandlung durch ihr Verschulden oder durch ein „förmliches Ansuchen“ […] verursacht haben [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76, Rz 1 (Stand 1.4.2009, rdb.at)].

Gem. § 76 Abs. 1 erster Satz AVG hat für die Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen – sofern nicht ausnahmsweise „auch“ diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind – die Partei aufzukommen, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76, Rz 12 (Stand 1.4.2009, rdb.at)].

Für die Ersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist also nur mehr darauf abzustellen, dass die Partei (wer) den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76, Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.at); mit Verweis auf Judikatur].

Die xxx GmbH hat mit Eingabe 18.8.2015 den Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstücken in der KG xxx beim xxx von Kärnten eingebracht.

Ist die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens notwendig so bedarf es keines weiteren gesonderten Antrags der Partei auf Durchführung einzelner Amtshandlungen (VwGH 11.9.1997; 97/07/0074). Daraus ergibt sich jedoch auch, dass sich aus dem Stellen eines verfahrensleitenden Antrages bereits die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten ergibt (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. üa. Auflage, Rz. 654, mit Verweis auf VwSlg 4350 A/1957).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies sohin, dass bereits mit der Stellung des Antrages auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung die grundsätzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Verfahrens einhergeht.

Da nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit gem. § 53a AVG Anspruch auf Gebühren haben, erfolgte die Vorschreibung der Kosten für den nichtamtlichen Sachverständigen an den Antragsteller dem Grunde nach sohin zu Recht.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage zur Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auf § 52 Abs. 2 1. Fall AVG zu verweisen, wonach die Behörde, sofern keine Amtssachverständige zur Verfügung stehen, diese andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann.

Der Umstand, dass der Behörde keine Amtssachverständige zur Verfügung stehen, ist im Verwaltungsakt festzuhalten (VwGH 25.6.2003, 2001/03/0066).

Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben vom 08.03.2019, Gz.: xxx, dass eine entsprechende Prüfung vor Beauftragung des Gutachtens stattgefunden haben muss, ansonsten die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht erfolgt wäre.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer über die Bestellung eines Amtssachverständigen für den Fachbereich der Umweltmedizin im Vorfeld in Kenntnis gesetzt wurde, was sich aus der im Akt erliegenden Niederschrift vom 29.11.2017, Seite 13, eindeutig ableiten lässt. Dort ist nämlich festgehalten, dass der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt die Übermittlung des „humanmedizinischen Gutachtens“ begehrte. Ein solches Begehren wäre, wenn die Bestellung eines humanmedizinischen Gutachters Seitens der Behörde nicht beabsichtigt gewesen bzw. in der Verhandlung thematisiert worden wäre, so von Seiten des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt auch nicht gestellt worden.

Hinsichtlich des Umstandes, dass keine bescheidmäßige Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgte hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeführt, dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gem. § 39 Abs. 2 letzter Satz des AVG der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG zukommt (VwGH 12.3.1991, 91/07/0017; 7.9.1993, 93/05/0188; 30.1.1996,96/04/0007). Die Vorschreibung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, stellt für sich jedoch keinen wesentlichen inhaltlichen Mangel im Verfahren dar (VwGH 22.3.2000, 98/04/0146), was bedingt, dass dem gegenständlichen Verfahren kein inhaltlicher Mangel anhaftet.

Auch die fehlende Beeidung des nichtamtlichen Sachverständigen führt zu keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit, da die Bestellung und nicht die Beeidung eine Person zum Sachverständigen machen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 53 mit Verweis auf VwSlg 12.492 A/1987].

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass in einem weiteren Verfahren ein Amtssachverständiger „für die gleiche Tätigkeit“ eingesetzt worden sei, wird festgehalten, dass – unabhängig von der Überprüfung des Vorbringens – die Behörde dazu gehalten ist, für die Lösung von konkreten Fachfragen Personen, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen, heranzuziehen. Mangels Kenntnis vergleichbarer Fragestellungen mit dem angeführten Verfahren der ÖBB kann sohin auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen werden und ist dies auch nicht weiter entscheidungsrelevant.

Hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Kosten ergibt sich aus der Aktenlage, dass mit Honorarnote vom 20. Juli 2018 ein Betrag von € 7.925,60 für die Gutachtenserstellung in Rechnung gestellt wurde.

Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass Seitens der belangten Behörde der nichtamtliche Sachverständige schriftlich zur Abgabe einer Kostenschätzung aufgefordert wurde.

Dieser Aufforderung ist der nichtamtliche Sachverständige nicht nachgekommen.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf § 25 Abs. 1a GebAG und ist diese Bestimmung im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Den Sachverständigen trifft die gesetzliche Verpflichtung, sofern erwartet werden muss, dass die Kosten die Höhe eines Kostenvorschusses, in Ermangelung eines solchen die tatsächliche Gebühr den Betrag von € 2.000,-- übersteigen werden, diesen Umstand rechtzeitig bekanntzugeben.

Dies wurde Seitens des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen unterlassen. Trotz Aufforderung durch die Behörde hat der nichtamtliche Sachverständige keine Kostenschätzung vor Erstellung des Gutachtens abgegeben und wurde auch Seitens der Behörde kein Kostenvorschuss vorgeschrieben.

Aus der gesamten vorgelegten Verwaltungsakte ist nicht zu entnehmen, dass der nichtamtliche Sachverständige auf die Überschreitung der Kosten von € 2.000,-- hingewiesen hätte.

Infolge der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 1a GebAG muss der nichtamtliche Sachverständige sohin die Rechtsfolge gegen sich gelten lassen und hat sohin der Gebührenanspruch, als dieser den Betrag von € 2.000,-- übersteigt, zu entfallen.

Ein Gebührenbescheid, mit welchem die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber diesem festgesetzt worden wären, wurde durch die belangte Behörde bis dato noch nicht erlassen. Ein solcher hätte im gegenständlichen Verfahren auch keine Bindungswirkung (VwGH 14.7.2006, 2005/02/0171).

Der Beschwerdeführer hat jedoch ein Recht darauf, dass diesem nur diese Kosten auferlegt werden, die dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, dh. mit § 53a AVG iVm. mit dem GebAG im Einklang stehen (vgl. LVwG Tirol 08.08.2016, LVwG-2016/40/0653-7 mit Verweis auf VwGH 11.9.1997, 97/07/0074; VwGH 14.7.2006, 2005/02/0171).

Unabhängig davon, dass die belangte Behörde dem nichtamtlichen Sachverständigen das geforderte Honorar bereits überwiesen hat, ist dieses dem Beschwerdeführer hinsichtlich jenes Betrages, welcher € 2.000,-- übersteigt, nicht vorzuschreiben, da infolge der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 1a GebAG die Rechtsgrundlage für die Anweisung des vollen Betrages nicht gegeben war.

Hinsichtlich der Nummerierung des in Beschwerde gezogenen Bescheides wird ausgeführt, dass diese offensichtlich auf eine fehlerhafte Formatierung zurückzuführen ist und die Nummerierung der Seiten nicht mit der tatsächlichen Seitenzahl übereinstimmt.

Aus dem Aufbau und dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich jedoch, dass dieser mit der Fertigungsklausel auf der Seite „3 von 25“ endet und auf der Seite „4 von 25“ die Zustellverfügung festgehalten wurde.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund der fehlerhaften Nummerierung konnte nicht erkannt werden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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