LVwG K KLVwG-1273/6/2019

KLVwG-1273/6/2019Tribunal administratif régional12 nov. 2019

Regest

Mindestsicherung, Sicherstellung, Dauerleistung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1273/6/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1273.6.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am 21.05.1961, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, mit welchem die Leistungen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz – KMSG gemäß § 6 Abs. 8 K-MSG eingestellt wurden, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 09.04.2019, Zahl: xxx, wurde die mit Bescheid vom 02.07.2018 festgelegte Leistung nach § 12 K-MSG nach § 6 Abs. 8 K-MSG per 28.02.2019 eingestellt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin über ausreichendes Vermögen in Form einer Liegenschaft (EZ xxx, KG xxx) verfüge. Nachdem die Beschwerdeführerin in dem Haus wohne und der eigene Wohnbedarf dadurch gedeckt werde, sei die Verwertung der Liegenschaft derzeit nicht zumutbar; es müsse aber eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen. Da die Beschwerdeführerin länger als sechs Monate Dauerleistungen bezogen habe, sie aber einer grundbücherlichen Sicherstellung nicht zustimme, seien die Voraussetzungen für die Einstellung der Dauerleistung erfüllt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Belastung der Liegenschaft die pfandrechtliche Sicherstellung nie schlagend werden könne, zudem sei eine zusätzliche Eintragung ins Grundbuch auf Grund der voraussichtlichen Änderung der Gesetzeslage unverhältnismäßig. Die Mindestsicherung sei sohin weiter zu gewähren.

Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 25.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und vereinbarten die Parteien, dass Gespräche stattfinden werden über den Wert der Liegenschaft und dass dazu auch entsprechende Unterlagen bereitgestellt werden. Das Gericht gab für die Gespräche Zeit bis Ende Oktober 2019.

Die belangte Behörde teilte mit Mail vom 01.10.2019 mit, dass seitens der Beschwerdeführerin zwar Unterlagen vorgelegt wurden, dass dabei aber eine Verkehrswertberechnung der Liegenschaft fehle und dass ohne diese Verkehrswertberechnung eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich sei. Es wurde mitgeteilt, dass keine weiteren Gespräche mehr stattfinden werden.

II.Feststellungen

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 02.07.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in Form von laufender Geldleistung ab 20.06.2018 mit dem Richtsatz Alleinstehende/Alleinerzieherin mit Gewährung des Wohnbedarfsanteils zugesprochen. Der zuerkannte Richtsatz wird abzüglich jeglichen Einkommens gemäß § 6 K-MSG monatlich ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin hat vom 20.06. bis 30.06.2018 Mindestsicherung in der Höhe von € 309,64 erhalten und ab Juli 2018 monatlich Mindestsicherung in der Höhe von € 844,46. Mit 01.01.2019 hat sich die gewährte Mindestsicherung auf den monatlichen Betrag von € 885,47 erhöht.

Die Beschwerdeführerin ist am 21.05.1961 in xxx geboren, ist österreichische Staatsbürgerin, geschieden, hat keine Sorgepflichten und lebt allein in einem Haus an der Adresse xxx in xxx. Die Beschwerdeführerin hat 20 Jahre als selbständige Nageldesignerin gearbeitet und ist seit 15.12.2017 ohne Leistungsanspruch beim AMS xxx als arbeitssuchend gemeldet. Das Gewerbe wurde am 01.08.2015 ruhend gestellt, am 30.06.2017 wurde das Gewerbe beendet.

Die Beschwerdeführerin erhält keinen Unterhalt und verfügt auch sonst über kein Einkommen. Beide Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben.

Der Grundbuchauszug zeigt, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Einlagezahl xxx, KG xxx, ist. Im Grundbuch ist eine Pfandurkunde vom 17.10.2000 eingetragen, mit einem Pfandrecht für die Kärntner Sparkassen Aktiengesellschaft, mit dem Höchstbetrag von € 142.000,--. Auf dem Grundstück befindet sich, das von der Beschwerdeführerin bewohnte Haus; es handelt sich um ein gewöhnliches Einfamilienhaus mit Garten mit einer Wohnfläche von ca. 100 m². Die gesamte Grundstücksfläche beträgt 1.027 m².

Bereits bei der Antragstellung zur Gewährung der Mindestsicherung am 20.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass bei längerem Bezug der Mindestsicherung eine grundbücherliche Sicherstellung der Leistungen erfolgen werde.

Am 28.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich über die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 8 K-MSG informiert und wurde ihr mitgeteilt, dass eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen wird, wenn die Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 K-MSG länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden. Für die grundbücherliche Sicherstellung ist eine Niederschrift „Einsatz eigenes Vermögens“ erforderlich, die die Beschwerdeführerin jedoch nicht unterfertige möchte, da für sie eine grundbücherliche Sicherstellung keinesfalls in Frage kommt.

Auch in der Niederschrift zum Antragsdatum 01.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass bei längerem Bezug der Mindestsicherung eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgen wird. Dazu wurde festgehalten, dass sie die Unterschrift dazu verweigere.

Im Schreiben vom 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführerin von der Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die mit Bescheid vom 22.07.2018 zuerkannte Leistung einzustellen. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdeführerin einer grundbücherlichen Sicherstellung der angefallenen Kosten in der Höhe von € 7.202,96 bislang nicht zugestimmt habe. Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 8 K-MSG wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie über ausreichend Vermögen in Form einer Liegenschaft verfüge, die Verwertung dieser Liegenschaft derzeit nicht zumutbar sei, da der eigene Wohnbedarf dadurch gedeckt werde. Da die Beschwerdeführerin länger als sechs Monate Dauerleistungen bezogen habe, seien die Voraussetzungen für die Einstellung der Dauerleistung erfüllt. Aufgrund der langen Dauer des Mindestsicherungsbezuges und der niederschriftlichen Weigerung einer grundbücherlichen Sicherstellung der bereits angefallenen Kosten zuzustimmen, werde beabsichtigt, die Leistung mit 28.02.2019 einzustellen.

Im Schreiben vom 20.03.2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit der Einstellung der Leistungen nicht einverstanden ist und lehnt auch die grundbücherliche Sicherstellung ab.

Laut Auskunft der Kärntner Sparkasse vom 07.08.2019 beträgt der aktuelle Gegenwert des grundbücherlich gesicherten Fremdwährungskredites € 168.790,54. Die IGEL Immobillien teilen in einem Schreiben vom 05.08.2019 mit, dass die Verkehrswertberechnung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen Verkehrswert von € 169.000,-- ergeben habe. Nähere Ausführungen, wie der Verkehrswert berechnet wurde, sind in diesem Schreiben nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Er- und Ablebensversicherung, die zum 01.03.2020 einen Rückkaufswert in der Höhe von € 82.538,90 aufweist. Daraus ergibt sich, dass der aushaftende Kreditbetrag sich um diese Summe reduzieren würde.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

III.Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat klar ergeben und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie seit 20.06.2018 laufende Leistungen der sozialen Mindestsicherung zum Lebensunterhalt inklusive Wohnbedarf erhält, dass sie Alleineigentümerin einer Liegenschaft samt Haus ist, welches auch von ihr selbst zur Deckung des Wohnbedarfes genutzt wird, sie aber einer grundbücherlichen Sicherstellung der entstandenen Kosten aus der Mindestsicherung nicht zustimmt. Sie verweigert zweifellos die Zustimmung für eine grundbücherliche Sicherstellung.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – KMSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 74/2019, lauten wie folgt:

„§ 5

Subsidiarität, Leistungen Dritter

(1) Soziale Mindestsicherung darf nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. …

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen (Abs. 2 bis 5) und das verwertbare Vermögen (Abs. 7) der Hilfe suchenden Person.

(7) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

a) Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

b) Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

c) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

d) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag

1. bei Alleinstehenden oder Alleinerziehern in der Höhe von 500% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

2. bei Personen in Haushaltsgemeinschaft jeweils in der Höhe von 375% des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2;

e) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 12 bis 14 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(8) Hat die Hilfe suchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden, wobei für diese Frist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezug sozialer Mindestsicherung liegen. In diesen Fällen umfasst die Sicherstellung auch die Ersatzansprüche für jene Leistungen, die für die Berechnung der Frist maßgeblich sind und gemäß § 49 Abs. 1 geltend gemacht werden dürfen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Grundsätzlich darf soziale Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 K-MSG nur soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Die eigenen Mittel umfassen gemäß § 6 Abs. 1 K-MSG das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person. Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würden. Hat die hilfesuchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so können Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung gemäß § 6 Abs. 8 K-MSG von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Bei Leistungen nach §§ 12, 12a und 14 K-MSG darf erst sichergestellt werden, wenn die Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden.

Grundbesitz inklusive einem Einfamilienhaus stellt einen Vermögenswert dar, der grundsätzlich auch verwertbar ist. Da dieses Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfes der Beschwerdeführerin selbst dient, ist dessen Verwertung der Beschwerdeführer aber nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 20.06.2018 Leistungen nach §§ 12 und 14 KMSG (Lebensunterhalt und Krankenversicherung). § 6 Abs. 8 K-MSG sieht vor, dass diese gewährten Dauerleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden können, wenn diese Leistungen länger als sechs Monate gewährt werden. Auch § 47 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass ehemalige Empfänger von Dauerleistungen zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn und insoweit verwertbares Vermögen vor oder während der Inanspruchnahme der Leistung sichergestellt wurde.

Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 8 K-MSG kann die Behörde die Sicherstellung des Ersatzanspruches verlangen und im Fall der Weigerung die Gewährung von Dauerleistungen der sozialen Mindestsicherung ablehnen (vgl. VwGH 16.03.2016, 2013/10/0062).

Da die Beschwerdeführerin die Sicherstellung des Ersatzanspruches ablehnt, sie aber Mindestsicherung seit über sechs Monaten bezogen hat, hat die Behörde zurecht die gewährten Leistungen eingestellt.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass es ab 01.01.2020 eine neue gesetzliche Regelung geben wird, ist Folgendes auszuführen:

Das Verwaltungsgericht hat das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist das Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl. 74/2019 in Kraft und war daher auch dieses Gesetz für die gegenständliche Entscheidung anzuwenden.

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I 41/2019, sieht in § 7 Abs. 8 Z 2 vor, dass die Landesgesetzgebung sicherzustellen hat, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren eines Leistungsbezuges weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen.

Dieses Bundesgesetz ist am 01.06.2019 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Grundsatzgesetz iSd Art. 12 Abs. 1 B-VG. Ausführungsgesetze sind innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen (vgl. § 10 Abs. 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).

Das System der Grundsatzgesetzgebung, wie es im B-VG geregelt ist, macht es erforderlich, dass nach Erlassung des Grundsatzgesetzes ausnahmslos ein weiterer Gesetzgebungsakt, nämlich ein Ausführungsgesetz, erlassen werden muss, bevor das Grundsatzgesetz vollzogen werden kann. Daraus ergibt sich aber, dass ein Grundsatzgesetz vor Erlassung des entsprechenden Ausführungsgesetzes nicht vollzogen werden kann und darf (vgl. VfGH 19.03.1958, G 6/58; VfSlg 16244/2001).

Ein Ausführungsgesetz dazu ist bislang weder erlassen noch in Kraft gesetzt worden.

Es trifft zwar zu, dass nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ab 01.01.2020 für die grundbücherliche Sicherstellung andere Maßstäbe zu gelten haben, doch ist dieses Grundsatzgesetz noch nicht umgesetzt worden und musste es bis jetzt auch noch nicht umgesetzt werden. Da die Beschwerde nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, war der derzeit in Geltung stehende § 6 Abs. 8 K-MSG heranzuziehen, auch wenn zukünftig (ab 01.01.2020) aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes andere Voraussetzungen für eine grundbücherliche Sicherstellung vorliegen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 33/2019).

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