LVwG K KLVwG-1379/13/2019

KLVwG-1379/13/2019Tribunal administratif régional6 nov. 2019

Regest

Vollstreckungsverfügung, Wasserpolizeilicher Auftrag, Kommissionsgebühren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1379/13/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1379.13.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx und xxx, vertreten durch xxx – xxx – xxx – xxx – xxx, Rechtsanwalt in xxx) wegen Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens zur Vollstreckung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 1a Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2019, zu Recht:

IDie Beschwerde wird, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Vorschreibung einer festen Gebühr sowie Entfernung der Zuleitung von der Hausquelle xxx zum ehemaligen Ententeich) bzw. aufgehoben und zurückverwiesen wird, als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx – xxx – xxx – xxx - xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx und xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx), wegen Vorschreibung von Kommissionsgebühren und einer Festen Gebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 gemäß § 17 VwGVG iVm § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), den

B E S C H L U S S :

II.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 45,90 aufgehoben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n

wird;

III.Das Verfahren hinsichtlich der

1. )Vorschreibung einer Festen Gebühr in der Höhe von € 14,30 sowie

2. )Der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der direkten Zuleitung (Hausquelle xxx) zum ehemaligen Ententeich auf dem Grundstück xxx, KG xxx, mit einer Länger von 30m, wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde

e i n g e s t e l l t .

IV.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.05.2019, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gerichtet auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. August 2018, Zahl: KLVwG-693-695/4/2017, bestätigten wasserpolizeilichen Auftrages [Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017, xxx abgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antragstellerin Kommissionsgebühren sowie eine feste Gebühr vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in diesem ausgeführt, dass der wasserpolizeiliche Auftrag noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass einerseits nach wie vor eine Vernässung des Grundstückes der Beschwerdeführerin erfolgen würde und andererseits das von Seiten der belangten Behörde eingeholte sachverständliche Gutachten nicht schlüssig wäre.

Ein von Seiten der Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Erhebung eines Sachverständigen habe ergeben, dass der wasserpolizeiliche Auftrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten wurde ausgeführt, dass die rechtlichen Grundlagen für die Vorschreibung nicht gegeben seien.

Mit Vorlagebericht vom 01.07.2019 wurde die gegenständliche Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde, da der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017 nicht übermittelt wurde, dieser nachträglich angefordert.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde Im Rahmen einer Beschwerdemitteilung der mitbeteiligten Partei, xxx und Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen dieser Beschwerdemitteilung wurde ausgeführt, dass nach Ansicht der mitbeteiligten Partei, die Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Herr xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx – xxx, als Amtssachverständiger bestellt und wurde ersucht zu erheben, ob aus fachlicher Sicht festgestellt werden könne, ob dem wasserpolizeilichen Auftrag durch die verpflichtete Partei (im gegenständlichen Verfahren mitbeteiligte Partei) entsprochen wurde.

Mit fachlicher Stellungnahme vom 30.08.2019 wurde von Seiten des Amtssachverständigen dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aus wasserbautechnischer Sicht die mitbeteiligte Partei (Herr xxx und Frau xxx) dem wassserpolizeilichen Auftrag vollständig nachgekommen ist.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde für Mittwoch, den 30. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, wobei den Verfahrensparteien eine Kopie der Stellungnahme des Amtssachverständigen übermittelt wurde.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zwei Anträge auf Fristerstreckung sowie das Ersuchen um Einvernahme eines Zeugens eingebracht.

Im Gegenstande fand am 30.10.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Verhandlung vorgebracht, dass die Zuleitung zum ehemaligen Ententeich nicht mehr wasserführend sei und die Beschwerde dazu zurückgezogen werde. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Festen Gebühr.

Die Zuleitung zum ehemaligen Löschteich sei nach wie vor vorhanden und auch wasserführend. Aus dieser Zuleitung fließe nach wie vor Wasser auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und wäre die Vorschreibung der Behörde nicht erfüllt worden. Zum Beweise dafür werde der Zeuge xxx stellig gemacht. Auf einen von diesem erstellten Bericht wurde verwiesen (Beilage A zur Verhandlungsschrift).

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass die Feststellungen im Bericht des xxx unrichtig seien und die Zuleitungen bereits entfernt worden wären. Das Wasser würde seit hin frei über das Grundstück hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin rinnen.

Von Seiten des geladenen Amtssachverständigen wurde unter Berücksichtigung der Zurückziehung eines Teiles der Beschwerde ausgeführt, dass die Zuleitung zum ehemaligen Löschteich eine Länge von ca. 7m aufgewiesen habe und diese entfernt worden sei. Das Wasser rinne nunmehr frei heraus und versickere teilweise. Bei höherer Wasserführung rinne das Wasser talwärts. Eine konzentrierte Wasserableitung bestehe nicht.

Über Befragung durch die Beschwerdeführerin führte der Amtssachverständige aus, dass dieser die entfernten Zuleitungen zum ehemaligen Löschteich niemals selbst gesehen habe. Die ehemalige Lage der Zuleitung (Drainagerohre) habe der Amtssachverständige aus dem Gesamtakt rekonstruiert.

Die Abbildung 1 aus dem vorgelegten Bericht xxx stelle die Ableitung (Überwasser) der sog. „xxx-Quelle“ dar und würde diese seit den 80er Jahren bestehen. Diese Zuleitung wären vom damals involvierten Amtssachverständigen nicht gemeint gewesen.

Der von Seiten der Beschwerdeführerin mitgebrachte Zeuge xxx führte aus, dass dieser die Stellungnahmen der im Verfahren involvierten Amtssachverständigen xxx sowie xxx kennen würde. Es würde im dortigen Bereich nur diese Zuleitung (Anm.: Abbildung 1 auf der Seite 2 des vorgelegten Berichtes) geben. Das Wasser rinne von dieser Zuleitung in einen Trog, von diesem aus weiter über das Grundstück in einen ehemaligen Löschwasserteich und von dort aus weiter über ein natürlich entstandenes Abflussgerinne auf das Grundstück der Beschwerdeführerin.

Von Seiten der belangten Behörde wurde inhaltlich kein Vorbringen erstattet. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kommissionsgebühr führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Antrag auf Vollstreckung zu Recht gestellt worden sei und daher die Kosten der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden können. Auch wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre, wären die Gebühren der Beschwerdeführerin nicht vorzuschreiben gewesen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Kosten nicht nach § 11 VVG vorgeschrieben worden wären, sondern aufgrund des Antrages. Da der Antrag abzuweisen war, wäre als Rechtsgrundlage der Vorschreibung der Kosten das AVG und nicht das VVG heranzuziehen gewesen.

Der von Seiten der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Ladung und Befragung des Amtssachverständigen xxx (Amtssachverständiger im Verfahren zum Bescheid der belangten Behörde vom 14.3.2017) wurde abgewiesen. Begründet wurde von Seiten des Richters ausgeführt, dass der nunmehrig Amtssachverständige die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages festgestellt hat.

Nachdem die im Verfahren beteiligten Parteien auf die gestellten Anträge verwiesen haben, wurde das Beweisverfahren geschlossen und mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

III.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, wurden Herr xxx und xxx zu Nachstehendem verpflichtet:

„Herr xxx und Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, werden gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 39 Wasserrechtsgesetz –WRG 1959 v e r p f l i c h t e t , es zu unterlassen weiterhin die Überwässer der Quelle auf GSt-Nr. xxx und der Quelle xxx, je KG xxx, jeweils in Richtung des GSt- xxx, KG xxx, konzentriert abzuleiten. Dies bedeutet, dass die direkte Zuleitung von der Hausquelle xxx zum ehemaligen Ententeich auf dem GSt-Nr. xxx, KG xxx, welche eine Länge von 30 m aufweist, zu entfernen ist und das Wasser, wie zum Zeitpunkt vor der Errichtung der Hofstelle xxx, im Bereich der ehemaligen Viehtränke zu versickern ist. Zu GSt-Nr. xxx, KG xxx wird ausgeführt, dass die Zuleitung zum ehemaligen Löschteich zu entfernen ist, sodass das Wasser in Fallrichtung zum Straßenrigol auf GSt-Nr. xxx, KG xxx zusickert. Die so beschriebenen natürlichen Abflussverhältnisse sind bis längstens 15.05.2017wiederherzustellen.“

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. August 2018, Zahl: KLVwG-693-695/4/2017, als unbegründet abgewiesen, wobei in dieser Entscheidung die Rechtsgrundlage durch § 9 Abs. 2 WRG ersetzt sowie die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bis 15.10.2018 verlängert wurde.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde Seites der mitbeteiligten Partei über Anfrage der belangten Behörde die vollständige Umsetzung des wasserpolizeilichen Auftrages bekanntgegeben.

Mit Eingabe vom 15. November 2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin der Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 1a Abs. 2 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht.

Die belangte Behörde hat daraufhin einen Amtssachverständigen mit der Überprüfung des Sachverhaltes beauftragt. Dieser Stellte fest, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Umsetzung gekommen sind.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde nach Vorlage der Akte nochmals ein Amtssachverständiger beauftragt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 30.08.2019 festgestellt, dass die verpflichtete Partei (im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei) der behördlichen Vorschreibung vollständig entsprochen hat. Diese Feststellung wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und hat die beschwerdeführende Partei keinen schlüssigen Gegenbeweis antreten können.

Die Beschwerde zur Vorschreibung einer Festen Gebühr (§ 14 Gebührengesetzt) wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Zuleitung zum ehemaligen Ententeich („direkte Zuleitung von der Hausquelle xxx zum ehemaligen Ententeich auf dem GSt-Nr. xxx, KG xxx, welche eine Länge von 30 m aufweist, zu entfernen ist und das Wasser, wie zum Zeitpunkt vor der Errichtung der Hofstelle xxx, im Bereich der ehemaligen Viehtränke zu versickern ist“) wurde ebenfalls zurückgezogen.

Zum vorgelegten Kurzbericht des xxx sowie der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegten Stellungnahme wird festgehalten, dass sich die Stellungnahme ausschließlich auf das Überwasser der „xxx-Quelle“ bezieht. Diese Ausführungen decken sich mit den Feststellungen des Amtssachverständigen.

Der erfüllte wasserpolizeiliche Auftrag betrifft jedoch die Zuleitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ zum sog. Löschteich. Eine konzentrierte Ableitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgt nicht.

Die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren sind durch den Antrag der beschwerdeführenden Partei entstanden. Aufgrund des Antrages hat die belangte Behörde einen Amtssachverständigen mit der Überprüfung beauftragt, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen des wasserpolizeilichen Auftrages umgesetzt worden sind. Diese Gebühren sind als Kosten, die im Vollstreckungsverfahren angefallen sind, anzusehen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 2 VVG durchführte und sohin die Vorschreibung der Kommissionsgebühren an die Beschwerdeführerin ohne durchzuführendes Ermittlungsverfahren erfolgte.

IV. Beweiswürdigung:

Zu den o.a. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde sowie der am 29.10.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht mit den Ausführungen des Amtssachverständigen im Einklang zu bringen war, und auch keine Nachweise von Seiten der Beschwerdeführerin für das Vorbringen vorgelegt wurden, folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen des Amtssachverständigen, sodass die Feststellung getroffen werden konnte, dass der wasserpolizeiliche Auftrag durch die verpflichtete Partei xxx und xxx vollständig erfüllt worden ist.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht in sich logisch und nachvollziehbar. Die Ausführungen xxx beziehen sich auf das Überwasser der „xxx-Quelle“ und nicht auf die im dortigen Bereich ehemals vorhandene Zuleitung zum sog. Löschteich. Hinsichtlich der Ableitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ steht für das Landesverwaltungsgericht auch fest, dass Ableitung bereits seit den 80er Jahren besteht und die Zuleitung zum ehemaligen Löschteich von dort weg verlaufen ist. Diese Zuleitung wurde entfernt und wurde sohin dem wasserpolizeilichen Auftrag entsprochen. Das Wasser der Quelle fließt im dortigen Bereich nunmehr in einen Trog, fließt in weiterer Folge aus diesem ab und – bei entsprechender Wassermenge – über das Grundstück der mitbeteiligten Partei hin zur Parzelle xxx (Grundstück der Beschwerdeführerin).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass dem Auftrag nicht entsprochen worden wäre, da die Ableitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ noch vorhanden und diese mit dem behördlichen Auftrag gemeint gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Dies deshalb, da der Amtssachverständige aus der Aktenlage die damalige Position der 7-8m langen Zuleitung erheben konnte und diese mit der noch vorhandenen Ableitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ nicht ident ist bzw. war. Aus den vorgelegten Lichtbildern, den Ausdrucken aus dem KAGIS und der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt sich eindeutig, dass zwischen dem ehemaligen Löschteich und der Stelle des Überwasseraustrittes der „xxx-Quelle“ keine Zuleitung mehr vorhanden ist.

Da sich sohin aus den Ausführungen des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass dem Widerherstellungsauftrag Folge geleistet wurde und auch keine konzentrierte Ableitung des Überwassers der „xxx-Quelle“ im dortigen Bereich mehr vorhanden ist, ist der Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch abzuweisen gewesen, was die Abweisung der Beschwerde bedingt.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren ergibt sich der zu beurteilende Sachverhalt vollständig aus der vorgelegten Verwaltungsakte.

V.Rechtsgrundlagen:

§ 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;

4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.“

§ 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“

§ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, idF. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF. BGBl. 57/2018, lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(…)

VI.Rechtlich wird dazu ausgeführt:

1. Zum Antrag der Beschwerdeführerin:

Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ist ein auf eine inhaltlich hinreichend bestimmte Leistung gerichteter Exekutionstitel (§ 3 Abs. 2 VVG) samt Vollstreckbarkeitsbestätigung (Hengstschläger/Leeb in Verwaltungsverfahrens-recht, 6. überarbeitete Auflage, Rz. 998).

Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben Personen, denen durch die Vollstreckungsverfügung eine Verpflichtung auferlegt wird sowie Personen, die als betreibende Gläubiger einen Anspruch geltend machen (Hengstschläger/Leeb in Verwaltungsverfahrensrecht, 6. überarbeitete Auflage, Rz. 998).

Der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages als auch gegenständliches Verfahren wurde durch den Antrag eines Berechtigten (mitbeteiligte Partei xxx) eingeleitet, woraus sich die Parteistellung im Verfahren ergibt. Die Beschwerdeführerin ist sohin Antrags- als auch Beschwerdelegitimiert (vgl. VwGH 13.2.2019, Ra2019/05/0002; 20.11.2018, Ra2017/05/0300).

Die Vollstreckung selbst ist von Amts wegen durchzuführen (§ 1a Abs. 3 VVG).

2. Zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages:

Das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die mit wasserpolizeilichen Auftrag verpflichtete Partei diesem vollständig nachgekommen ist. Da dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2018, Zahl: KLVwG-693-695/4/2017, vollinhaltlich sowie fristgerecht entsprochen wurde, hat die belangte Behörde nach Überprüfung des Sachverhaltes zu Recht keine weiteren Schritte gesetzt und den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Das Vorbringen des Zeugen xxx betrifft inhaltlich auch nicht den wasserpolizeilichen Auftrag (Entfernung der Zuleitung zum Löschteich) sondern das Überwasser der „xxx-Quelle“, weshalb das Vorbringen dazu nicht geeignet war, die Feststellung des Amtssachverständigen, nämlich dass die Zuleitung zum ehemaligen Löschteich vollständig entfernt wurde, zu entkräften.

3. Zur Vorschreibung der Kommissionsgebühr:

Die belangte Behörde stützt die Vorschreibung einer Kommissionsgebühr auf § 1 Abs. 2 lit. a Z2 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 idgF.

Bei Kommissionsgebühren handelt es sich um Kosten, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen.

Die Landeskommissionsgebührenverordnung ist eine Verordnung, die auf § 77 Abs. 3 AVG 1991 fußt.

Gegenständliches Vollstreckungsverfahren ist mit Antrag der Beschwerdeführerin als betreibende Gläubigerin gem. § 1a Abs. 2 VVG eingeleitet worden.

§ 11 VVG normiert, dass die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zu Last fallen und, im Falle der Einleitung eines Verfahrens nach § 1a Abs. 2 VVG, die Kosten im Falle der Uneinbringlichkeit auf den Antragsteller übergewälzt werden können.

Die gegenständlichen Kommissionsgebühren sind angefallen, als die belangte Behörde einen Amtssachverständigen mit Erhebungen zur Überprüfung der Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen beauftragte. Die dabei entstandenen Kosten sind nach der Antragstellung und im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen entstanden und sind sohin unter „Kosten im Sinne des § 11 VVG“ zu subsumieren.

„Nach § 11 Abs 1 VVG fallen Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last. Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die vorbereitenden Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenfalls Kosten der Vollstreckung (Hinweis E 30.9.1952, 1025/51, VwSlg 2659 A/1952)“ (VwGH 20.3.2003, 2002/07/0118).“

Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Kosten nicht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) sondern dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) vorzuschreiben waren, kann nicht gefolgt werden, da die Kosten des Amtssachverständigen erst durch den Antrag der Beschwerdeführerin entstanden sind, und – wäre der Antrag nicht gestellt worden – der Amtssachverständige auch nicht mit der Überprüfung des Sachverhaltes beauftragt worden wäre. Dies ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht auch daraus, dass die belangte Behörde mit bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Schreiben vom 16.10.2018) von sich aus bei der verpflichteten Partei anfragte, ob die Maßnahmen bereits umgesetzt worden seien.

Da die Kosten des Amtssachverständigen sohin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu sehen sind, sind die entstandenen Kosten auch entsprechend den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vorzuschreiben.

Die Kosten wären sohin primär der verpflichteten Partei vorzuschreiben gewesen (vgl. § 11 Abs. 1 VVG). Erst bei Uneinbringlichkeit der Kosten ist eine Überwälzung der Kosten zu prüfen. Aus der vorgelegten Verwaltungsakte ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Prüfungsschritte, aus welchen abgeleitet werden könnte, dass die belangte Behörde eine Prüfung der Uneinbringlichkeit der Kosten bei der verpflichteten Partei durchgeführt hätte. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren an die Antragstellerin ist sohin aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb die Behebung und Zurückverweisung auszusprechen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zentrale Punkte zur Erhebung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen, und zwar, indem die Prüfung der Zulässigkeit der Überwälzung der Kosten an die Antragstellerin, ohne vorherige Prüfung, ob die Kosten nicht bei der verpflichteten Partei einzuheben gewesen wären, vollkommen unterlassen wurde.

Die belangte Behörde wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kommissionsgebühren grundsätzlich vorzuschreiben sind. In weiterer Folge wird festzustellen sein, ob die Kommissionsgebühren von der verpflichteten Partei zu tragen sind und erst, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Kosten durch die aus dem wasserpolizeilichen Auftrag heraus verpflichtete Partei, eine Überwälzung der Kosten an die Antragstellerin durchführen.

Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren diesbezüglich rascher und kostengünstiger durchzuführen mag, war nicht erkennbar.

4. Zur Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der „Festen Gebühr“ sowie der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens betreffen die Zuleitung zum ehemaligen Ententeich mit einer Länge von 30 m:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgt, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss.

Die Beschwerdeführerin hat durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin die Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 hinsichtlich der oa. Punkte ausdrücklich zurückgezogen, sodass das gegenständliche Verfahren in diesen beiden Punkten einzustellen ist.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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