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KLVwG-1259/16/2018•LVwG K KLVwG-1259/16/2018
KLVwG-1259/16/2018Tribunal administratif régional31 oct. 2019
Glücksspiel, Hausdurchsuchung, Scheinfirma
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx., xxx, xxx, xxx, Ungarn, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Mitnahme von Abrechnungsunterlagen) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und die Mitnahme von Abrechnungsunterlagen am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx für rechtswidrig erklärt.
II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 Abs. 2, und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 1 der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu ersetzen.
Der Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtengebühr gemäß § 26 VwGVG war abzuweisen.
III: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:
Am 22. Mai 2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Mitnahme von Abrechnungsunterlagen) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nachstehenden Inhaltes ein:
„Die Vertreter erheben binnen offener Frist für die Beschwerdeführerin gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die LPD Kärnten aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im von der Beschwerdeführerin angemieteten und zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 06.04.2018 betriebenen Lokal mit der Anschrift xxx, xxx aufgrund
-Mitnahme von Abrechnungsunterlagen
Maßnahmenbeschwerde
gem Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG
wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt
gem § 24 Abs 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
gem § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;
gem § 35 VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
gem § 26 VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligtengebühr iVm den Bestimmungen des GebAG 1975;
Die belangte Behörde hat im Lokal am Standort xxx, xxx am 06.04.2018 eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die belangte Behörde bzw. ihr zuzurechnende Organe haben an diesem Tag aus einer im versperrten Tresor liegenden roten Mappe Abrechnungsunterlagen entnommen und mitgenommen.
Beweis: beizuschaffender Behördenakt,
Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung beteiligten Organe.
2. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit
Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben sich am 06.04.2018 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher gem § 7 VwGVG rechtzeitig.
Es gibt im GSpG keine gesetzliche Grundlage für die Mitnahme von Abrechnungsunterlagen. Von dem Abgesehen gibt es auch keinen Bescheid.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Mai 2018 wurde der belangten Behörde Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, die Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Es wurde Gelegenheit geboten, zur Beschwerde binnen sechs Wochen ab Erhalt eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten und einen bezughabenden Akt vorzulegen.
Am 02.07.2018 wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, der bezughabende Akt vorgelegt und nachfolgende Gegenäußerung erstattet:
„Sachverhalt:
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird behauptet, dass am 06.04.2018 in xxx, xxx, Lokal „xxx“, in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten unter der Leitung der LPD Kärnten, von Organen der LPD Kärnten eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes durchgeführt wurde, wobei im Zuge dieser Kontrolltätigkeit von den amtshandelnden Organen 1.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt, 2.) ein Tresor aufgebrochen, 3.) ein Mobiltelefon durchsucht 4.) ein Bargeldbetrag mitgenommen 5.) eine Kamera aus der Verankerung gerissen, 6.) Abrechnungsunterlegen und 7.) 5 Spielerautomaten mitgenommen wurden, und damit Verletzungen von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten begangen worden wären.
Der Maßnahmenbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 06.04.2018 Uhr, beginnend mit 15:15 Uhr wurde im Auftrag der LPD Kärnten, xxx, in einer Kooperation der Kräfte der Kriminalpolizei, der Finanzpolizei, des Magistrates der xxx, der Landesregierung und der Kärntner Gebietskrankenkasse, eine behördlich angeordnete Kontrolle nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 Glückspielgesetz, gleichzeitig an mehreren Örtlichkeiten in xxx, in einem Fall am verfahrensgegenständlichen Ort, nämlich in der xxx, Lokal „xxx“, durchgeführt.
Die Lokalität war verschlossen, weshalb von der Exekutive vorerst vor dem Lokal Aufstellung genommen wurde. Während die Beamten auf die Einsatzleitung warteten, wurde plötzlich vom verantwortlichen des Lokales xxx die Türe geöffnet.
Im Lokal konnten der Kellner xxx und zwei weitere Personen (Spieler), sowie 5 betriebsbereit aufgestellte Glücksspielautomaten wahrgenommen werden.
xxx als Verantwortlicher gemäß § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz wurde von der Kriminalpolizei einvernommen.
In weiterer Folge wurden alle 5 Automaten von den Beamten der Finanzpolizei bespielt und die angebotenen Spiele, einschließlich möglicher Einsätze und Gewinnmöglichkeiten, fotografisch dokumentiert, das Geld wurde aus den Automaten entnommen.
Nachdem mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den 5 Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des Glückspielgesetzes handelte, für deren Betrieb keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz 2010 idgF. vorlag, wurden diese, sowie die weiteren Eingriffsgegenstände - Geräteschlüssel, Chipkarten bzw. Spielerkarten und Bargeld - behördlich beschlagnahmt (Beschlagnahmebescheid der LPD Kärnten, vom 14.06.2018, Zahl; xxx, zugestellt durch Anschlag an die Amtstafel am 14.06.2018).
Am 09.04.2018 erging ein Schreiben an den Eigentümer des Geschäftslokals xxx, xxx, indem er über die Amtshandlung informiert wurde und aufgefordert wurde den Pacht bzw. Mietvertrag der og. Liegenschaft der Behörde vorzulegen. Mit E-Mail vom 25.04.2018 teilte die xxx mit, dass seit 13.03.2017 das Bestandsobjekt an die xxx vermietet ist, diese Firma teilte am 28.12.2018 der Vermieterin mit, dass den gegenständlichen Mietvertrag die xxx. mit Sitz in xxx als Mieterin übernommen hat.
Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte die RA Kanzlei xxx der Behörde mit, dass diese die rechtsfreundliche Vertretung der xxx. übernommen hat. Es wurde Akteneinsicht und die Zuerkennung der ParteisteIlung im Beschlagnahmeverfahren verlangt, ebenso wurde der Antrag gestellt, dass dem Betroffenen als Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt werde.
Mit einem weiteren Schreiben wurde ein Antrag auf Entsiegelung des Lokals „xxx“ in der xxx in xxx gestellt.
Die Kanzlei xxx legte zum Beweis der Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren folgende Urkunden vor:
Pachtvertrag vom 01.12.2017 - allerdings nicht im Original, geschlossen zwischen zwei ungarischen Gesellschaften mit derselben Adresse - Eigentümer laut Grundbuch ist aber xxx).
Anmeldung über die Selbstberechnung von Gebühren über Bestandverträge vom 28.01.2018
Rechnung über die Geräte (Kaufvertrag nicht im Original ohne Unterschrift und ohne nähere Bezeichnung der Geräte, keine Seriennummer, keine Gerätenummer, Anzahl der Geräte und Bezeichnung stimmen nicht mit den vorgefundenen Geräten überein)
Am 11.04.2018 begehrte die Kanzlei xxx per E-Mail Informationen betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 in der xxx.
Mit Schreiben vom 13.04.2018 wurde der Kanzlei xxx seitens der Behörde aufgetragen die Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren nachzuweisen und zwar durch Vorlage von:
Original Miet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)
Original Untermiet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)
Firmenbuchauszug
Gewerberegisterauszug/Gewerbeberechtigung
Eigentumsnachweis der Glücksspielgeräte (zB. Originalkaufvertrag)
Schriftliche Original Vollmacht
Am 23.04.2018 kam Herr RA xxx aus Salzburg in das Vorzimmer xx und wollte Akteneinsicht in mehrere Glücksspielakte, u.a. auch in den gegenständlichen Akt. Der Mitarbeiter im Vorzimmer verlangte einen Ausweis und machte eine Kopie. Der RA wollte Akteneinsicht zu sieben bis acht Aktenzahlen. Herrn xxx wurde mitgeteilt, dass diese Akten von Frau xxx (Seminar von 23.- 27.04.2018) und Fr. xxx (Urlaub von 23.04.2018 - 02.05.2018) bearbeitet werden und er ohne Rücksprache keine Akteneinsicht gewähren kann.
Daraufhin händigte xxx dem Mitarbeiter zwei Servietten mit „Vollmachten“ aus, machte eigenhändig Notizen (Aktenzahlen, die er von seinem Handy abgelesen hatte) neben die Kopie des RA Ausweises und teilte mit, dass er vorrausichtlich am 07.05.2018 kommen werde.
Mit Schreiben von 03.05.2018 teilte die Kanzlei xxx mit, dass sie die Unterlagen betreffend Aktivlegitimation bereits übermittelt habe und bat um Mitteilung warum eine schriftliche Originalvollmacht gefordert werde. Ebenso wurde Mitteilung verlangt über die Entsiegelung des Lokals, bei der die Gewerbebehörde und Vertreter der LPD Kärnten anwesend waren. Weiters wurden Auskünfte betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 begehrt. Übermittelt wurde ein ungarischer Handelsregisterauszug.
Mit Schreiben vom 07.05.2018 wurden dem Rechtsanwalt die geforderten Auskünfte betreffend die Entsiegelung des Lokales erteilt und unter einem mitgeteilt, dass seiner Mandantschaft die ParteisteIlung gemäß § 8 AVG nicht zuerkannt werden kann.
Am 18.05.2018 (laut Schreiben vom 23.05.2018 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten) langte eine Maßnahmenbeschwerde der RA Kanzlei bei der LPD Kärnten, betreffend 1.) die Durchführung einer Hausdurchsuchung 2.) aufbrechen eines Tresors 3.) Durchsuchung eines Mobiltelefons 4.) Mitnahme eines Bargeldbetrags 5.) Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung 6.) Mitnahme von Abrechnungsunterlegen und 7.) Mitnahme von 5 Spielerautomaten ein.
Auf Grund des angeführten Sachverhaltes ersucht die LPD Kärnten vorab die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da die LPD Kärnten erhebliche Zweifel an der ParteisteIlung hat.
Dazu wird seitens der LPD Kärnten angemerkt, dass hinsichtlich des angeführten Unternehmens „xxx.“, keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist. Nach Ansicht der LPD Kärnten besteht der Verdacht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, in begünstigender und verschleiernder Absicht, die betroffenen Personen vor der Strafverfolgung zu schützen und Einnahmen aus den illegalen Glücksspielen zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden. Allgemein ist dazu zu ergänzen, dass diese Vorgehensweise - das Vorschieben von „Scheinfirmen“, vornehmlich von ausländischen Kapitalgesellschaften, wie englische z.B. xxx oder eben auch xxx - in vielen Fällen gängige Praxis ist. Dies begünstigt einerseits die betroffenen Personen und erschwert andererseits eine Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Die rechtsanwaltliche Vertretung sollte deshalb aufgefordert werden, sowohl das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen und Beweise vorzulegen, dass die angeführte xxx überhaupt das Glücksspiellokal betrieben hat.
Auf die Entscheidung des LVwG Tirol vom 12.09.2016, Geschäftszeichen LVwG- 2016/23/1579-5, in einem gleich gelagerten Fall darf verwiesen werden, wonach die aktive Klagslegitimation abgesprochen und die Maßnahmenbeschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist, nach Art 132 Abs 2 B-VG berechtigt, wer durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Im gegenständlichen Fall hat sich das behördliche Handeln gegen den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten bzw deren Betreiber gerichtet. Beschwerdelegitimiert ist daher, wer über die Glücksspielautomaten rechtlich oder faktisch verfügungsberechtigt ist.
Die xxx sollte deshalb aufgefordert werden, durch vorzulegende Akten - jeweils im Original - nachzuweisen, dass Sie überhaupt faktisch existiert. Dabei sollte auch der zuständige Geschäftsführer der xxx befragt werden. Im Übrigen sollte abgeklärt werden, wie und auf welche Art und Weise die Bevollmächtigung der im gegenständlichen Verfahren auftretenden rechtlichen Vertretung erfolgt ist.
Auszuführen ist ebenso, dass an der Kontrolle am 06.04.2018 auch die Kärntner Gebietskrankenkasse teilnahm, eben weil der Verdacht einer Scheinfirma im Raum steht. Die Dienstnehmer die aktuell bei der xxx angestellt sind wurden von der Vorgängerfirma xxx nahtlos bei der xxx untergebracht. Diesbezüglich hat die KGKK bereits Ermittlungen geführt und konnte keinerlei betriebliche Tätigkeit dieser Firmen bzw. auch der dazwischen geschalteten xxx festgestellt werden. Diese Firmen wurden auch ans BMF herangetragen um sie als Scheinfirmen aus dem Verkehr zu ziehen. Auffällig ist auch, dass die Mitarbeiter dieser Firmen immer von den gleichen Mittelsmännern betreut werden, egal wie oft die Gesellschaft bei der sie angestellt sind im Hintergrund wechselt. Zudem werden keine Sozialversicherungsbeiträge von diesen Firmen eingezahlt und das Herstellen eines persönlichen Kontaktes mit dem Rechtsträger bzw. dessen organschaftlicher Vertretung ist nicht möglich.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 132 B-VG bestimmt:
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) .........................
§ 50 Glücksspielgesetz bestimmt:
(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, ParteisteIlung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln.
(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.
Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG hat den Zweck festzustellen, ob der gesetzte Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Eine Maßnahmenbeschwerde stellt jedoch lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel dar. Durch eine Maßnahmenbeschwerde soll keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann daher nicht sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Maßnahmenbeschwerde vom 18.05.2018 beim K-LVwG gegen eine von einer Behörde mittels Bescheid angeordnete Beschlagnahme von 5 elektronischen Glücksspielgeräten, samt weiteren Eingriffsgegenständen und Bargeld, erstattet.
Es lag daher verfahrensgegenständlich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sondern wurde von Seiten der LPD Kärnten, ein behördlich angeordnetes und mittels Bescheid vom 14.06.2018 abgeschlossenes Beschlagnahmeverfahren nach den Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 1 lit a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBI. Nr. 620/1989 idgF, durchgeführt.
Durch die Möglichkeit den Bescheid der LPD Kärnten vom 14.06.2018 zu bekämpfen, wird dem Rechtsschutzinteresse jeder (sogar potentiellen Partei siehe GSpG) Partei Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird vorgebracht, dass betreffend die zugrundeliegende Amtshandlung, es sich um eine koordinierte Kontrolle mehrerer Behörden handelte. Die LPD Kärnten ist dabei nach den Möglichkeiten im Glücksspielgesetz eingeschritten und sind die Maßnahmen nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz gedeckt. Siehe dazu insbesondere RV zu BGBI. I 118/2015, zu § 50 Abs. 4 GSpG und Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018 Ra 2017/17/0924).
Die Kameras wurden durch die Finanzpolizei abgedeckt, dabei wurde keine Kamera aus der Verankerung gerissen (siehe auch ausführliche im Akt befindliche Fotodokumentation). Abrechnungsunterlagen wurden nicht mitgenommen, lediglich handschriftlich geführte Zettel mit nicht nachvollziehbaren Geldbeträgen wurden zu Beweiszwecken zum Akt genommen (diese liegen zur Ausfolgung an die berechtigten Personen bei der Behörde bereit). Das Bargeld wurde aus den Automaten genommen und da die Aufsichtsperson angab, dass sie das Spielgeld in den Tresor gegeben hat und diesen nicht öffnen kann, wurde dieser - da er als Eingriffsgegenstand bzw. technisches Hilfsmittel zu qualifizieren war - geöffnet und das Spielgeld nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmt. Im Übrigen befanden sich im Tresor auch Schlüssel zu den Geldladen bzw. für die Glücksspielgeräte, sowie 4 Chipkarten zum Starten der Glücksspielautomaten, und diverse Unterlagen (Aktenordner). Über die Beschlagahme der Glücksspielgeräte, des Bargeldes aus den Spielladen und des Spielgeldes, sowie der Chipkarten und der Schlüssel wurde bescheidmäßig abgesprochen. Betreffend das Handy wurde von der Aufsichtsperson bekanntgegeben, dass es sich um ein Diensthandy handelt. Die Aufsichtsperson hat das Diensthandy im Lokal auf der Theke liegen gelassen und den Vorfallsort verlassen ohne die Beschlagnahmebescheinigung abzuwarten. Eine Durchsuchung des Lokals oder der Laden oder auch des Diensthandys seitens der LPD Kärnten hat nicht stattgefunden. Da auch die Gewerbebehörde eingeschritten ist, wurden Seites des Magistrates der Stadt xxx Ermittlungen betreffend die unerlaubte Ausübung eines Gewerbebetriebes geführt. Dies führte in letzter Konsequenz auch zur Schließung des Betriebes nach der Gewerbeordnung.
Die Landespolizeidirektion Kärnten, als belangte Behörde stellt aufgrund der oben angeführten Feststellungen den
A N T R A G
1. die Beschwerde als unzulässig abzuweisen und
2. der Beschwerdeführerin die Kosten
a) für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80
b)für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie bei Durchführung einer Verhandlung
c)für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00
aufzuerlegen.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juli 2018 wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin z.Hd. ihrer Rechtsanwälte zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 30. Oktober 2018 ein vorbereitender Schriftsatz mit folgendem Inhalt übermittelt.
„1. Zur geltend gemachten Hausdurchsuchung
Schon aufgrund des vorliegenden Aufbrechens der Tresore und der Herausnahme des Geldbetrages liegt eine Verletzung des Hausrechtsgesetzes vor. Zudem haben die Organe der belangten Behörde auch im Thekenbereich Laden geöffnet.
Beweis: Einvernahme aller bei der Amtshandlung anwesenden Organe.
2. Zum Aufbrechen eines Tresors
Ein Tresor stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen Eingriffsgegenstand oder technisches Hilfsmittel dar.
3. Zum Einwand der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat
Die LPD Kärnten behauptet, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist und der Verdacht besteht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, Einnahmen aus dem illegalen Glücksspiel zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden .........
Diesbezüglich ist auszuführen, dass Frau xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018,zu GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG909/10/2018, KLVwG1000/10/2018 als Zeugin wie folgt angegeben hat
„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angegeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“
Zunächst ist festzuhalten. dass die Beschwerdeführerin sämtliche Abgaben und Steuern vollständig und rechtzeitig bezahlt hat!!!!!!!
Sollte das Landesverwaltungsgericht Kärnten nunmehr aufgrund der völlig unsubstantiierten Behauptungen von Frau xxx bzw. ihrer Vermutungen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine ParteisteIlung hat, so möge das LVwG Kärnten dezidiert in Auftrag geben, welche Urkunden vorgelegt werden sollen. Schon jetzt kann mitgeteilt werden, dass eine Scheinfirma nach dem SBBG nicht vorliegt, zumal sämtliche Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet waren und auch die Beiträge entrichtet wurden. Es wurde auch der gegenständliche Mietvertrag vergebührt und die für den Mietzins anfallenden Steuern beglichen. Frau xxx möge daher als Zeugin auch in gegenständlichen Verfahren aussagen, wie diese zum Schluss kommt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin „keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist“.
Das LVwG Kärnten möge bei weiteren Zweifeln der betrieblichen Tätigkeit das Steuerkonto vom Finanzamt xxx beischaffen. Die Steuernummer der Beschwerdeführerin lautet: xxx. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich schon jetzt darauf hinzuweisen, dass sie seit März 2015 Umsatzsteuer und seit Juli 2015 Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Weiters möge das LVwG Kärnten von der GKK die Anmeldungen und Zahlungen betreffend die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin beischaffen.
Weiters möge der Akt des Magistrats der xxx, Zahl: xxx beigeschafft werden. In dieser Angelegenheit wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Gewerbebehörde am Standort der xxx, xxx bestraft.
Weiters möge beigeschafft werden der Akt des Magistrats der xxx, Zahl: xxx. In dieser Angelegenheit wurde eine Betriebsschließung des gegenständlichen Lokals in der xxx, xxx mit 25.04.2018 verhängt.
2. Mit Ladungsbeschluss vom 25.10.2018 hat das LVwG Kärnten aufgetragen, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Ladungsbeschlusses alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass diese die sämtliche Buchhaltung vorlegen müsste. Das LVwG Kärnten möge daher vorab mitteilen, ob sie Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin hat. Sollte das LVwG Kärnten Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin haben, so möge dieses eine Frist zur Vorlage der Urkunden binnen 14 Tagen auftragen. Weiters möge das LVwG Kärnten sodann sämtliche Steuerakten beim Finanzamt xxx anfordern.
An Urkunden werden vorgelegt:
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018,zu GZ: KLVwG908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018“
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 wurde der vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitergeleitet.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 21. November 2018 ein weiterer vorbereitender Schriftsatz vorgelegt und darin ausgeführt wie folgt:
„1. Vermutungen/Mutmaßungen der Beschuldigten
Die Zeugin xxx, hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 am LVwG Kärtnen, GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018 wie folgt angegeben:
„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“
Beweis: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018 (Beilage ./1).
Gemäß § 8 SBBG ist ein Scheinunternehmen, welches darauf ausgerichtet ist, Lohnabgabenbeiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die Beschwerdeführerin scheint nicht in der Liste der Scheinfirmen auf (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/).
Die Beschwerdeführerin hat im April 2018 an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 12.041,99 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. An das Finanzamt xxx wurden EUR 2.604,90 bezahlt. Kommunalsteuer iHv EUR 381,53 wurde an den Magistrat xxx abgeführt.
Im März 2018 wurden an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 14.713,66 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Warum die Kärntner Gebietskrankenkasse Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinfirma einleiten sollte.
Folgt man der Ansicht der LPD Kärnten, dass es sich um einen Erfahrungswert handelt, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und diese Scheinfirmen sind, so wären wohl auch die xxx, xxx Scheinfirmen.
Die Beschwerdeführerin hat sämtliche hier genannten Abgaben und Beiträge entrichtet Die Beschwerdeführerin hat auch die Glücksspielabgabe entrichtet.
Seit März 2015 wurde Umsatzsteuer und seit Juli 2015 wurden Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt.
Die Gebietskrankenkasse kann daher keinen begründeten Verdacht wegen einer Scheinfirma haben. Warum keine betriebliche Tätigkeit vorliegen sollte, ist unerfindlich.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse hat keine Verdachtsmeldung an die Finanzpolizei betreffend eine Scheinfirma getätigt.
Selbst wenn eine Scheinfirma vorliegen sollte, so ist deswegen die Beschwerdeführerin als juristische Person existent und kommt dieser ParteisteIlung zu.
Beweis: Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),
Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),
einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse,
Einsichtnahme Homepage BMF:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/,
E-Mail der Kärntner GKKvom 05.11.2018 (Beilage ./11).
3. Mietvertrag Standort Paradeisergasse
Die Beschwerdeführerin hat mit der xxx (Hauptmieterin) einen Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag wurde beim Finanzamt 10 am 26.01.2018 angezeigt und vergebührt.
Beweis: Pachtvertrag samt Vergebührung (Beilage ./4),
Dauerrechnung (Beilage./5).
Die Beschwerdeführerin hat gebrauchte Geräte von der xxx erworben. Es wurde die Rechnung vom 05.09.2017 vorgelegt. Inwiefern es rechtlich von Relevanz ist, dass der LPD Kärnten diese Rechnung per Fax übermittelt wurde und nicht im Original, ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Auf dieser Rechnung scheinen sehr wohl die von der LPD Kärnten beschlagnahmten Geräte auf. Warum bei (gebrauchten) Geräten die Seriennummer auf der Rechnung aufscheinen muss ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es hat sonst niemand Eigentum an den Geräten behauptet. Auf die Lehre von Titel und Modus wird hingewiesen.
Nur am Rande sei angemerkt, dass die LPD Kärnten über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018 nicht entschieden hat und diese am 11.10.2018 Säumnisbeschwerde erhoben hat.
Beweis: Rechnung vom 05.09.2017, Ivoice Number 2017/2016 (Beilage./6),
Anträge vom 10.04.2018 samt Faxbestätigung (Beilage/9),
Säumnisbeschwerde vom 11.10.2018 samt Faxbestätigung (Beilage./10).
5. Keine betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat Umsatzsteuer und Lohnabgaben seit dem Jahr 2015 iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft die Vermutungen der Beschuldigten offensichtlich übernommen, ohne diese zu überprüfen.
Beweis: beizuschaffender Steuerakt der Einspruchswerberin, Steuernummer
xxx
6. Sozialversicherungsbeiträge
Die Beschwerdeführerin hat alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Behauptung, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist schlichtweg falsch.
Beweis:Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),
Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),
einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse.
Die Gewerbebehörde hat mit Bescheid vom 25.04.2018, Bescheidadressat war die Beschwerdeführerin, den Betrieb xxx ,xxx gewerbebehördlich geschlossen und versiegelt. Am 02.05.2018 wurde die Versiegelung auf Antrag durch die Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde entfernt. Die LPD Kärtnen war ebenso anwesend. Es ist daher völlig unerklärlich, warum die LPD Kärtnen nunmehr behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht Lokalbetreiberin war.
Beweis:Betriebsschließungsbescheid vom 25.04.2018 (Beilage./7),
Schriftverkehr zwischen Einspruchswerberin und Magistrat xxx (Beilage ./8).“
Es wurden öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt und die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx vernommen.
II. Sachverhalt, Feststellungen:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerdeführerin, xxx in der xxx, xxx, xxx, Ungarn, war am 06.04.2018 Bestandnehmerin und Betreiberin des im Innenhof gelegenen Geschäftslokales xxx in der xxx in xxx. Der Bestandvertrag wurde zwischen der xxx, xxx, xxx als Bestandgeberin und der xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, xxx, xxx, am 13.03.2017 abgeschlossen und in Punkt 2. vereinbart, dass das Bestandsverhältnis am 01.03.2017 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Am 28.12.2017 teilte xxx., xxx. xxx., xxx, der Firma xxx bezüglich des Mietvertrages hinsichtlich des für das Geschäftslokal xxx, xxx, abgeschlossenen Mietvertrages mit, dass das xxx, welches das Geschäftslokal angemietet habe, mit Oktober 2017 verkauft worden sei und der neue Eigentümer sich entschieden habe, die geschäftliche Tätigkeit in Österreich zu beenden. Das Geschäftslokal sei daher der Firma xxx, xxx, xxx, zur Übernahme angeboten worden und habe diese das Angebot angenommen. Die Firma xxx sei mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eingestiegen und werde ab Jänner 2018 die Miete zur Überweisung bringen. Die Bestandgeberin war nicht in Kenntnis davon, dass die xxx mit der xxx einen Pachtvertrag hinsichtlich dieses Geschäftslokales abgeschlossen hat und wer nun tatsächlich ab 28.12.2017 bzw. ab Jänner 2018 die Miete für das Geschäftslokal xxx in der xxx an die Bestandgeberin überwiesen hat. Der Abschluss eines Pachtvertrages oder eines Untermietvertrages war laut dem ursprünglichen Mietvertrag nicht ausgeschlossen. Am 06.04.2018 wurde im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle gegen illegales Glücksspiel in den angemieteten Räumlichkeiten des Lokales „xxx“ in der xxx, xxx von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten, des Stadtpolizeikommandos xxx, der Finanzpolizei, der Kärntner Landesregierung und der Kärntner Gebietskrankenkasse eine Überprüfung durchgeführt. Der Eingangsbereich des Lokals „xxx“ war mit einer Videokamera überwacht und befand sich der dazugehörige Bildschirm im Thekenbereich. Die Zugangstür zum Lokal war verschlossen. Als zwei uniformierte Polizeibeamte anläuteten, legte der Kellner des Lokals, xxx, aufgrund einer Dienstanweisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, xxx, Geld aus den Spielautomaten, Schlüssel und die Kellnerbrieftasche in den Tresor im Thekenbereich und verschloss ihn. Danach gewährte er den Polizeibeamten Einlass. Beim Eintreffen im Lokal waren der Kellner xxx und zwei Spieler aufhältig. Fünf Glücksspielautomaten waren betriebsbereit aufgestellt und wurden anschließend vom Organ der Finanzpolizei aufgebohrt. Ein Organ, der der Landespolizeidirektion xxx öffnete im Thekenbereich Laden. Kameras wurden nicht herausgerissen. Beim Eintreffen der Einsatzleiterin der Schwerpunktkontrolle versuchte der Kellner zu flüchten, wurde aber letztlich gestoppt und zur Einvernahme in das Landeskriminalamt gebracht. Anlässlich der Einvernahme gab er an, dass er aufgrund der Anweisung sämtliche Unterlagen und Geldbeträge, insbesondere Spielgeld aus den Geräten in den Tresor gegeben, diesen verschlossen habe und nicht mehr aufbekomme. Da der Tresor fix unter der Theke verschraubt war und nicht ohne größeren Aufwand geöffnet oder abtransportiert werden konnte, wurde er im Auftrag der Einsatzleiterin zwangsweise durch die Berufsfeuerwehr mit einem Trennschleifer und mit einem hydraulischen Spreizer geöffnet. Im Tresor befand sich eine Tasche mit Zippverschluss und der Aufschrift „xxx“ mit Bargeld in der Höhe von 2.633,69 Euro, eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld in der Höhe von 1.120,-- Euro, vier weiße Chipkarten, Stiftschlüssel, ein Etui mit Zippverschluss und darin befindlichem Bargeld von 3.500,-- Euro, sodass im Tresor ein Gesamtbargeldbetrag in der Höhe von 7.253,69 Euro lag. Im Tresor befanden sich zudem Ordner, Rechnungen, Abrechnungslisten und Gewinnauszahlungslisten. Das Bargeld im Tresor diente teilweise der Auszahlung der von Kunden im Lokal an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne und zur Bezahlung von Getränkelieferungen. Kunden. Es wurden fünf Spielgeräte, 705,00 Euro Kasseninhalt aus den Spielgeräten, der Bargeldbestand aus dem Tresor in der Höhe von 7.253,69 Euro, vier Stück weiße Chipkarten und 40 Stück Schlüssel in Beschlag genommen und darüber eine Bescheinigung ausgestellt.
Diverse im Tresor versperrte Unterlagen, wie eine Getränkerechnung der Firma xxx (AS 127) und etliche Abrechnungen (AS 129 bis 145) wurden dem Tresor entnommen und mitgenommen. Eine Bestätigung oder Bescheinigung über die Mitnahme der Unterlagen scheint im Akt nicht auf. Es sind jedoch Kopien dieser Unterlagen im Akt (AS 127, 129 bis 145) der belangten Behörde enthalten.
In der Bescheinigung über die behördliche Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz vom 06.04.2018 sind fünf Glücksspielgeräte, 705,00 Euro Kasseninhalt von den Automaten, Tresorinhalt in der Höhe von 7.253,69 Euro, vier Chipkarten weiß und 40 Stück Schlüssel angeführt.
Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens und den Gesamtakt.
Die Zeugin xxx sagte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie als Leiterin der Amtshandlung nach der Einvernahme des xxx von dem Beamten mitgeteilt bekommen habe, dass er sämtliche Unterlagen und Geldbeträge, insbesondere auch Spielgeld aus den Geräten, über Anweisung in den Tresor gegeben habe. Er habe aber glaubwürdig angegeben, dass er das Rad am Tresor nur verdreht habe und dies nicht mehr aufbekäme. Der fix hinter der Theke verschraubte Tresor sei dann, ohne größeren Schaden anzurichten, von der Finanz begutachtet worden und von der Feuerwehr zwangsweise geöffnet worden. Beim Öffnen des Tresors hätten sich im Tresor die in den Lichtbildbeilagen (AS 172 bis AS 177 des Aktes der belangten Behörde) ersichtlichen Unterlagen befunden. Im Lokal selbst seien keine Unterlagen zu finden gewesen. Der Zeuge xxx sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er laut Dienstanweisung alles in den Tresor gegeben und diesen bei Drehung verschlossen habe. Es befanden sich laut Aussage des Zeugen xxx im Tresor noch die Kellnerbrieftasche, Geld, Schlüssel und Mappen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten sei er gefragt worden, ob er einen Zugangscode zum Tresor habe oder ihn öffnen könne. Er habe die Anweisung gehabt, dass er den Code nicht preisgeben dürfe. Er sei nicht mehr dabei gewesen als der Tresor geöffnet worden sei. Daraus ist abzuleiten, dass eine Androhung der zwangsweisen Öffnung offensichtlich nicht erfolgt ist. Der Zeuge xxx gab an, dass er den Kellner nicht gefragt habe, ob außer des beim Dienstantritt liegenden Wechselgeldes, sonst noch Sachen im Tresor seien. Ihm sei es nur um Angaben im Zusammenhang mit Spielgeld gegangen und habe er die Einsatzleiterin bei der Rückkehr mit dem Kellner ins Lokal davon informiert, dass sich Geldbeträge im Tresor befinden. Die Zeugin xxx bestätigte, dass der Kellner angegeben habe, dass das Spielgeld im Tresor unter der Theke sei und er keinen Zugriff habe. Im Wesentlichen ließen sich die Angaben der Zeugen aber in Einklang bringen.
III.Rechtslage:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).
Gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr. 620/1989, idF BGBl I Nr. 118/2016, sind die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."
Die Beschwerdeführerin war zum Kontrollzeitpunkt Pächterin und Lokalbetreiberin und daher als solche aktivlegitimiert. Sie war vom behördlichen Einschreiten betroffen und zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist daher zulässig und wurde rechtzeitig eingebracht. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zwar ergeben, dass die Einsatzleiterin der Kontrolle den Kellner zwar aufgefordert hat, den Tresor zu öffnen und er glaubwürdig angegeben habe, den Tresor nicht mehr aufzubekommen. Daraufhin erfolgte über Auftrag der Einsatzleiterin die zwangsweise Öffnung des Tresors durch die Berufsfeuerwehr und unter anderem auch die Entnahme der in der Lichtbildbeilage (AS 127, 129 bis 149 des Aktes der belangten Behörde) ersichtlichen Unterlagen. Vor dem Hintergrund der des § 50 Abs. 4 GSpG war somit die Mitnahme dieser Unterlagen, an die die belangte Behörde durch die zwangsweise Öffnung des Tresors gelangt ist, nicht rechtskonform. Dieses Vorgehen war für rechtswidrig zu erklären und war der Beschwerde deshalb ein Erfolg beschieden.
IV.Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (Abs. 2)
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.
Die Beschwerdeführerin ist die obsiegende Partei und steht ihr der Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand zu. Der Verhandlungsaufwand war nicht zuzuerkennen, da über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde und durch das Obsiegen im Verfahren KLVwG –1254/2018 der Verhandlungsaufwand bereits zuerkannt wurde. (VwGH 16.03.2015, Ra 2015/05/0090)
Die Beteiligtengebühr war nicht zuzusprechen, da § 35 VwGVG für einen Kostenersatz anzuwenden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
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