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KLVwG-1254/16/2018•LVwG K KLVwG-1254/16/2018
KLVwG-1254/16/2018Tribunal administratif régional29 oct. 2019
Maßnahmenbeschwerde, Hausdurchsuchung, Betretungsrecht<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, Ungarn, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Durchführung einer Hausdurchsuchung) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und die Durchführung der Hausdurchsuchung (Aufbrechen des Tresors, Öffnen einer Lade im Thekenbereich) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx für rechtswidrig erklärt.
II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 1 und Z 2 der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00 zu ersetzen.
Der Antrag auf Zuspruch der Beteiligtengebühr gemäß § 26 VwGVG wird abgewiesen.
III: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:
Am 22. Mai 2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Durchführung einer Hausdurchsuchung) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nachstehenden Inhaltes ein:
„Die Vertreter erheben binnen offener Frist für die Beschwerdeführerin gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die LPD Kärnten aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im von der Beschwerdeführerin angemieteten und zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 06.04.2018 betriebenen Lokal mit der Anschrift xxx, xxx aufgrund
-Durchführung einer Hausdurchsuchung
Maßnahmenbeschwerde
gem Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG
wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt
gem § 24 Abs 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
gem § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;
gem § 35 VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
gem § 26 VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligtengebühr iVm den Bestimmungen des GebAG 1975;
Die belangte Behörde hat im xxx, xxx am 06.04.2018 eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die belangte Behörde bzw. ihr zuzurechnende Organe haben an diesem Tag das gesamte Lokal systematisch durchsucht, Läden geöffnet, den Inhalt entnommen und besichtigt.
Beweis: beizuschaffender Behördenakt,
Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung beteiligten Organe.
2. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit
Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben sich am 06.04.2018 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher gem § 7 VwGVG rechtzeitig.
Durch die systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wurde diese in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gem Art 9 StGG iVm §§ 2, 3, 5 HausRG verletzt.
Sollte das Gericht zum Entschluss kommen, dass keine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, so wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht auf Privatsphäre verletzt.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Mai 2018 wurde die Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde, Landespolizeidirektion Kärnten, zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten und einen allfällig vorhandenen Akt vorzulegen.
Am 02.07.2018 wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro ein Akt vorgelegt und nachfolgende Gegenäußerung erstattet:
„Sachverhalt:
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird behauptet, dass am 06.04.2018 in xxx, xxx, Lokal „xxx“, in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten unter der Leitung der LPD Kärnten, von Organen der LPD Kärnten eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes durchgeführt wurde, wobei im Zuge dieser Kontrolltätigkeit von den amtshandelnden Organen 1.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt, 2.) ein Tresor aufgebrochen, 3.) ein Mobiltelefon durchsucht 4.) ein Bargeldbetrag mitgenommen 5.) eine Kamera aus der Verankerung gerissen, 6.) Abrechnungsunterlegen und 7.) 5 Spielerautomaten mitgenommen wurden, und damit Verletzungen von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten begangen worden wären.
Der Maßnahmenbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 06.04.2018 Uhr, beginnend mit 15:15 Uhr wurde im Auftrag der LPD Kärnten, xxx, in einer Kooperation der Kräfte der Kriminalpolizei, der Finanzpolizei, des Magistrates der Stadt xxx, der Landesregierung und der Kärntner Gebietskrankenkasse, eine behördlich angeordnete Kontrolle nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 Glückspielgesetz, gleichzeitig an mehreren Örtlichkeiten in xxx, in einem Fall am verfahrensgegenständlichen Ort, nämlich in der xxx, Lokal „xxx“, durchgeführt.
Die Lokalität war verschlossen, weshalb von der Exekutive vorerst vor dem Lokal Aufstellung genommen wurde. Während die Beamten auf die Einsatzleitung warteten, wurde plötzlich vom verantwortlichen des Lokales xxx die Türe geöffnet.
Im Lokal konnten der Kellner xxx und zwei weitere Personen (Spieler), sowie 5 betriebsbereit aufgestellte Glücksspielautomaten wahrgenommen werden.
xxx als Verantwortlicher gemäß § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz wurde von der Kriminalpolizei einvernommen.
In weiterer Folge wurden alle 5 Automaten von den Beamten der Finanzpolizei bespielt und die angebotenen Spiele, einschließlich möglicher Einsätze und Gewinnmöglichkeiten, fotografisch dokumentiert, das Geld wurde aus den Automaten entnommen.
Nachdem mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den 5 Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des Glückspielgesetzes handelte, für deren Betrieb keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz 2010 idgF. vorlag, wurden diese, sowie die weiteren Eingriffsgegenstände - Geräteschlüssel, Chipkarten bzw. Spielerkarten und Bargeld - behördlich beschlagnahmt (Beschlagnahmebescheid der LPD Kärnten, vom 14.06.2018, Zahl; xxx, zugestellt durch Anschlag an die Amtstafel am 14.06.2018).
Am 09.04.2018 erging ein Schreiben an den Eigentümer des Geschäftslokals xxx, Fa xxx, indem er über die Amtshandlung informiert wurde und aufgefordert wurde den Pacht bzw. Mietvertrag der og. Liegenschaft der Behörde vorzulegen. Mit E-Mail vom 25.04.2018 teilte die Fa. xxx mit, dass seit 13.03.2017 das Bestandsobjekt an die Fa. xxx vermietet ist, diese Firma teilte am 28.12.2018 der Vermieterin mit, dass den gegenständlichen Mietvertrag die Fa. xxx mit Sitz in xxx als Mieterin übernommen hat.
Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte die RA Kanzlei xxx der Behörde mit, dass diese die rechtsfreundliche Vertretung der xxx übernommen hat. Es wurde Akteneinsicht und die Zuerkennung der ParteisteIlung im Beschlagnahmeverfahren verlangt, ebenso wurde der Antrag gestellt, dass dem Betroffenen als Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt werde.
Mit einem weiteren Schreiben wurde ein Antrag auf Entsiegelung des Lokals „xxx“ in der xxx in xxx gestellt.
Die Kanzlei xxx legte zum Beweis der Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren folgende Urkunden vor:
Pachtvertrag vom 01.12.2017 - allerdings nicht im Original, geschlossen zwischen zwei ungarischen Gesellschaften mit derselben Adresse - Eigentümer laut Grundbuch ist aber Fa. xxx).
Anmeldung über die Selbstberechnung von Gebühren über Bestandverträge vom 28.01.2018
Rechnung über die Geräte (Kaufvertrag nicht im Original ohne Unterschrift und ohne nähere Bezeichnung der Geräte, keine Seriennummer, keine Gerätenummer, Anzahl der Geräte und Bezeichnung stimmen nicht mit den vorgefundenen Geräten überein)
Am 11.04.2018 begehrte die Kanzlei xxx per E-Mail Informationen betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 in der xxx.
Mit Schreiben vom 13.04.2018 wurde der Kanzlei xxx seitens der Behörde aufgetragen die Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren nachzuweisen und zwar durch Vorlage von:
Original Miet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)
Original Untermiet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)
Firmenbuchauszug
Gewerberegisterauszug/Gewerbeberechtigung
Eigentumsnachweis der Glücksspielgeräte (zB. Originalkaufvertrag)
Schriftliche Original Vollmacht
Am 23.04.2018 kam Herr RA xxx aus xxx in das Vorzimmer xxx und wollte Akteneinsicht in mehrere Glücksspielakte, u.a. auch in den gegenständlichen Akt. Der Mitarbeiter im Vorzimmer verlangte einen Ausweis und machte eine Kopie. Der RA wollte Akteneinsicht zu sieben bis acht Aktenzahlen. Herrn xxx wurde mitgeteilt, dass diese Akten von Frau xxx (Seminar von 23.- 27.04.2018) und Fr. xxx (Urlaub von 23.04.2018 - 02.05.2018) bearbeitet werden und er ohne Rücksprache keine Akteneinsicht gewähren kann.
Daraufhin händigte xxx dem Mitarbeiter zwei Servietten mit „Vollmachten“ aus, machte eigenhändig Notizen (Aktenzahlen, die er von seinem Handy abgelesen hatte) neben die Kopie des RA Ausweises und teilte mit, dass er vorrausichtlich am 07.05.2018 kommen werde.
Mit Schreiben von 03.05.2018 teilte die Kanzlei xxx mit, dass sie die Unterlagen betreffend Aktivlegitimation bereits übermittelt habe und bat um Mitteilung warum eine schriftliche Originalvollmacht gefordert werde. Ebenso wurde Mitteilung verlangt über die Entsiegelung des Lokals, bei der die Gewerbebehörde und Vertreter der LPD Kärnten anwesend waren. Weiters wurden Auskünfte betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 begehrt. Übermittelt wurde ein ungarischer Handelsregisterauszug.
Mit Schreiben vom 07.05.2018 wurden dem Rechtsanwalt die geforderten Auskünfte betreffend die Entsiegelung des Lokales erteilt und unter einem mitgeteilt, dass seiner Mandantschaft die ParteisteIlung gemäß § 8 AVG nicht zuerkannt werden kann.
Am 18.05.2018 (laut Schreiben vom 23.05.2018 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten) langte eine Maßnahmenbeschwerde der RA Kanzlei bei der LPD Kärnten, betreffend 1.) die Durchführung einer Hausdurchsuchung 2.) aufbrechen eines Tresors 3.) Durchsuchung eines Mobiltelefons 4.) Mitnahme eines Bargeldbetrags 5.) Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung 6.) Mitnahme von Abrechnungsunterlegen und 7.) Mitnahme von 5 Spielerautomaten ein.
Auf Grund des angeführten Sachverhaltes ersucht die LPD Kärnten vorab die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da die LPD Kärnten erhebliche Zweifel an der ParteisteIlung hat.
Dazu wird seitens der LPD Kärnten angemerkt, dass hinsichtlich des angeführten Unternehmens „xxx“, keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist. Nach Ansicht der LPD Kärnten besteht der Verdacht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, in begünstigender und verschleiernder Absicht, die betroffenen Personen vor der Strafverfolgung zu schützen und Einnahmen aus den illegalen Glücksspielen zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden. Allgemein ist dazu zu ergänzen, dass diese Vorgehensweise - das Vorschieben von „Scheinfirmen“, vornehmlich von ausländischen Kapitalgesellschaften, wie englische z.B. Limited Companys (Ltd.) oder eben auch ungarische (Kft.) - in vielen Fällen gängige Praxis ist. Dies begünstigt einerseits die betroffenen Personen und erschwert andererseits eine Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Die rechtsanwaltliche Vertretung sollte deshalb aufgefordert werden, sowohl das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen und Beweise vorzulegen, dass die angeführte xxx überhaupt das Glücksspiellokal betrieben hat.
Auf die Entscheidung des LVwG Tirol vom 12.09.2016, Geschäftszeichen LVwG- 2016/23/1579-5, in einem gleich gelagerten Fall darf verwiesen werden, wonach die aktive Klagslegitimation abgesprochen und die Maßnahmenbeschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist, nach Art 132 Abs 2 B-VG berechtigt, wer durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Im gegenständlichen Fall hat sich das behördliche Handeln gegen den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten bzw deren Betreiber gerichtet. Beschwerdelegitimiert ist daher, wer über die Glücksspielautomaten rechtlich oder faktisch verfügungsberechtigt ist.
Die xxx sollte deshalb aufgefordert werden, durch vorzulegende Akten - jeweils im Original - nachzuweisen, dass Sie überhaupt faktisch existiert. Dabei sollte auch der zuständige Geschäftsführer der xxx befragt werden. Im Übrigen sollte abgeklärt werden, wie und auf welche Art und Weise die Bevollmächtigung der im gegenständlichen Verfahren auftretenden rechtlichen Vertretung erfolgt ist.
Auszuführen ist ebenso, dass an der Kontrolle am 06.04.2018 auch die Kärntner Gebietskrankenkasse teilnahm, eben weil der Verdacht einer Scheinfirma im Raum steht. Die Dienstnehmer die aktuell bei der Firma xxx angestellt sind wurden von der Vorgängerfirma xxx nahtlos bei der Fa. xxx untergebracht. Diesbezüglich hat die KGKK bereits Ermittlungen geführt und konnte keinerlei betriebliche Tätigkeit dieser Firmen bzw. auch der dazwischen geschalteten Fa. xxx festgestellt werden. Diese Firmen wurden auch ans BMF herangetragen um sie als Scheinfirmen aus dem Verkehr zu ziehen. Auffällig ist auch, dass die Mitarbeiter dieser Firmen immer von den gleichen Mittelsmännern betreut werden, egal wie oft die Gesellschaft bei der sie angestellt sind im Hintergrund wechselt. Zudem werden keine Sozialversicherungsbeiträge von diesen Firmen eingezahlt und das Herstellen eines persönlichen Kontaktes mit dem Rechtsträger bzw. dessen organschaftlicher Vertretung ist nicht möglich.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 132 B-VG bestimmt:
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) .........................
§ 50 Glücksspielgesetz bestimmt:
(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, ParteisteIlung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln.
(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.
Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG hat den Zweck festzustellen, ob der gesetzte Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Eine Maßnahmenbeschwerde stellt jedoch lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel dar. Durch eine Maßnahmenbeschwerde soll keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann daher nicht sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Maßnahmenbeschwerde vom 18.05.2018 beim K-LVwG gegen eine von einer Behörde mittels Bescheid angeordnete Beschlagnahme von 5 elektronischen Glücksspielgeräten, samt weiteren Eingriffsgegenständen und Bargeld, erstattet.
Es lag daher verfahrensgegenständlich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sondern wurde von Seiten der LPD Kärnten, ein behördlich angeordnetes und mittels Bescheid vom 14.06.2018 abgeschlossenes Beschlagnahmeverfahren nach den Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 1 lit a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBI. Nr. 620/1989 idgF, durchgeführt.
Durch die Möglichkeit den Bescheid der LPD Kärnten vom 14.06.2018 zu bekämpfen, wird dem Rechtsschutzinteresse jeder (sogar potentiellen Partei siehe GSpG) Partei Rechnung getragen.
Der Vollständigkeit halber wird vorgebracht, dass betreffend die zugrundeliegende Amtshandlung, es sich um eine koordinierte Kontrolle mehrerer Behörden handelte. Die LPD Kärnten ist dabei nach den Möglichkeiten im Glücksspielgesetz eingeschritten und sind die Maßnahmen nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz gedeckt. Siehe dazu insbesondere RV zu BGBI. I 118/2015, zu § 50 Abs. 4 GSpG und Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018 Ra 2017/17/0924).
Die Kameras wurden durch die Finanzpolizei abgedeckt, dabei wurde keine Kamera aus der Verankerung gerissen (siehe auch ausführliche im Akt befindliche Fotodokumentation). Abrechnungsunterlagen wurden nicht mitgenommen, lediglich handschriftlich geführte Zettel mit nicht nachvollziehbaren Geldbeträgen wurden zu Beweiszwecken zum Akt genommen (diese liegen zur Ausfolgung an die berechtigten Personen bei der Behörde bereit). Das Bargeld wurde aus den Automaten genommen und da die Aufsichtsperson angab, dass sie das Spielgeld in den Tresor gegeben hat und diesen nicht öffnen kann, wurde dieser - da er als Eingriffsgegenstand bzw. technisches Hilfsmittel zu qualifizieren war - geöffnet und das Spielgeld nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmt. Im Übrigen befanden sich im Tresor auch Schlüssel zu den Geldladen bzw. für die Glücksspielgeräte, sowie 4 Chipkarten zum Starten der Glücksspielautomaten, und diverse Unterlagen (Aktenordner). Über die Beschlagahme der Glücksspielgeräte, des Bargeldes aus den Spielladen und des Spielgeldes, sowie der Chipkarten und der Schlüssel wurde bescheidmäßig abgesprochen. Betreffend das Handy wurde von der Aufsichtsperson bekanntgegeben, dass es sich um ein Diensthandy handelt. Die Aufsichtsperson hat das Diensthandy im Lokal auf der Theke liegen gelassen und den Vorfallsort verlassen ohne die Beschlagnahmebescheinigung abzuwarten. Eine Durchsuchung des Lokals oder der Laden oder auch des Diensthandys seitens der LPD Kärnten hat nicht stattgefunden. Da auch die Gewerbebehörde eingeschritten ist, wurden Seites des Magistrates der Stadt xxx Ermittlungen betreffend die unerlaubte Ausübung eines Gewerbebetriebes geführt. Dies führte in letzter Konsequenz auch zur Schließung des Betriebes nach der Gewerbeordnung.
Die Landespolizeidirektion Kärnten, als belangte Behörde stellt aufgrund der oben angeführten Feststellungen den
A N T R A G
1. die Beschwerde als unzulässig abzuweisen und
2. der Beschwerdeführerin die Kosten
a) für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80
b)für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie bei Durchführung einer Verhandlung
c)für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00
aufzuerlegen.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juli 2018 wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 wurde von der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 ein vorbereitender Schriftsatz folgenden Inhalts übermittelt.
„1. Zur geltend gemachten Hausdurchsuchung
Schon aufgrund des vorliegenden Aufbrechens der Tresore und der Herausnahme des Geldbetrages liegt eine Verletzung des Hausrechtsgesetzes vor. Zudem haben die Organe der belangten Behörde auch im Thekenbereich Laden geöffnet.
Beweis: Einvernahme aller bei der Amtshandlung anwesenden Organe.
2. Zum Aufbrechen eines Tresors
Ein Tresor stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen Eingriffsgegenstand oder technisches Hilfsmittel dar.
3. Zum Einwand der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat
Die LPD Kärnten behauptet, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist und der Verdacht besteht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, Einnahmen aus dem illegalen Glücksspiel zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden .........
Diesbezüglich ist auszuführen, dass Frau xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018, zu GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG909/10/2018, KLVwG1000/10/2018 als Zeugin wie folgt angegeben hat
„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angegeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“
Zunächst ist festzuhalten. dass die Beschwerdeführerin sämtliche Abgaben und Steuern vollständig und rechtzeitig bezahlt hat!!!!!!!
Sollte das Landesverwaltungsgericht Kärnten nunmehr aufgrund der völlig unsubstantiierten Behauptungen von Frau xxx bzw. ihrer Vermutungen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine ParteisteIlung hat, so möge das LVwG Kärnten dezidiert in Auftrag geben, welche Urkunden vorgelegt werden sollen. Schon jetzt kann mitgeteilt werden, dass eine Scheinfirma nach dem SBBG nicht vorliegt, zumal sämtliche Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet waren und auch die Beiträge entrichtet wurden. Es wurde auch der gegenständliche Mietvertrag vergebührt und die für den Mietzins anfallenden Steuern beglichen. Frau xxx möge daher als Zeugin auch in gegenständlichen Verfahren aussagen, wie diese zum Schluss kommt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin „keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist“.
Das LVwG Kärnten möge bei weiteren Zweifeln der betrieblichen Tätigkeit das Steuerkonto vom Finanzamt xxx beischaffen. Die Steuernummer der Beschwerdeführerin lautet: xxx. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich schon jetzt darauf hinzuweisen, dass sie seit März 2015 Umsatzsteuer und seit Juli 2015 Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Weiters möge das LVwG Kärnten von der GKK die Anmeldungen und Zahlungen betreffend die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin beischaffen.
Weiters möge der Akt des xxx, Zahl: xxx beigeschafft werden. In dieser Angelegenheit wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Gewerbebehörde am Standort der xxx, xxx bestraft.
Weiters möge beigeschafft werden der Akt des xxx, Zahl: xxx. In dieser Angelegenheit wurde eine Betriebsschließung des gegenständlichen Lokals in der xxx, xxx mit 25.04.2018 verhängt.
2. Mit Ladungsbeschluss vom 25.10.2018 hat das LVwG Kärnten aufgetragen, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Ladungsbeschlusses alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Die Beschwerdeführerin erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass diese die sämtliche Buchhaltung vorlegen müsste. Das LVwG Kärnten möge daher vorab mitteilen, ob sie Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin hat. Sollte das LVwG Kärnten Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin haben, so möge dieses eine Frist zur Vorlage der Urkunden binnen 14 Tagen auftragen. Weiters möge das LVwG Kärnten sodann sämtliche Steuerakten beim Finanzamt Innsbruck anfordern.
An Urkunden werden vorgelegt:
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018, zu GZ: KLVwG908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018“
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 wurde der vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitergeleitet. Mit E-Mail vom 21. November 2018 ein weiterer vorbereitender Schriftsatz vorgelegt und darin ausgeführt wie folgt:
„1. Vermutungen/Mutmaßungen der Beschuldigten
Die Zeugin xxx, hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 am LVwG Kärtnen, GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018 wie folgt angegeben:
„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“
Beweis: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018 (Beilage ./1).
Gemäß § 8 SBBG ist ein Scheinunternehmen, welches darauf ausgerichtet ist, Lohnabgabenbeiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die Beschwerdeführerin scheint nicht in der Liste der Scheinfirmen auf (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/).
Die Beschwerdeführerin hat im April 2018 an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 12.041,99 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. An das Finanzamt xxx wurden EUR 2.604,90 bezahlt. Kommunalsteuer iHv EUR 381,53 wurde an den xxx abgeführt.
Im März 2018 wurden an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 14.713,66 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Warum die Kärntner Gebietskrankenkasse Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinfirma einleiten sollte.
Folgt man der Ansicht der LPD Kärnten, dass es sich um einen Erfahrungswert handelt, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und diese Scheinfirmen sind, so wären wohl auch die xxx, xxx Scheinfirmen.
Die Beschwerdeführerin hat sämtliche hier genannten Abgaben und Beiträge entrichtet Die Beschwerdeführerin hat auch die Glücksspielabgabe entrichtet.
Seit März 2015 wurde Umsatzsteuer und seit Juli 2015 wurden Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt.
Die Gebietskrankenkasse kann daher keinen begründeten Verdacht wegen einer Scheinfirma haben. Warum keine betriebliche Tätigkeit vorliegen sollte, ist unerfindlich.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse hat keine Verdachtsmeldung an die Finanzpolizei betreffend eine Scheinfirma getätigt.
Selbst wenn eine Scheinfirma vorliegen sollte, so ist deswegen die Beschwerdeführerin als juristische Person existent und kommt dieser ParteisteIlung zu.
Beweis: Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),
Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),
einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse,
Einsichtnahme Homepage BMF:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/,
E-Mail der Kärntner GKKvom 05.11.2018 (Beilage ./11).
Die Beschwerdeführerin hat mit der xxx (Hauptmieterin) einen Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag wurde beim Finanzamt xxx am 26.01.2018 angezeigt und vergebührt.
Beweis: Pachtvertrag samt Vergebührung (Beilage ./4),
Dauerrechnung (Beilage./5).
Die Beschwerdeführerin hat gebrauchte Geräte von der xxx erworben. Es wurde die Rechnung vom 05.09.2017 vorgelegt. Inwiefern es rechtlich von Relevanz ist, dass der LPD Kärnten diese Rechnung per Fax übermittelt wurde und nicht im Original, ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Auf dieser Rechnung scheinen sehr wohl die von der LPD Kärnten beschlagnahmten Geräte auf. Warum bei (gebrauchten) Geräten die Seriennummer auf der Rechnung aufscheinen muss ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es hat sonst niemand Eigentum an den Geräten behauptet. Auf die Lehre von Titel und Modus wird hingewiesen.
Nur am Rande sei angemerkt, dass die LPD Kärnten über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018 nicht entschieden hat und diese am 11.10.2018 Säumnisbeschwerde erhoben hat.
Beweis: Rechnung vom 05.09.2017, xxx (Beilage./6),
Anträge vom 10.04.2018 samt Faxbestätigung (Beilage/9),
Säumnisbeschwerde vom 11.10.2018 samt Faxbestätigung (Beilage./10).
5. Keine betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat Umsatzsteuer und Lohnabgaben seit dem Jahr 2015 iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft die Vermutungen der Beschuldigten offensichtlich übernommen, ohne diese zu überprüfen.
Beweis: beizuschaffender Steuerakt der Einspruchswerberin, Steuernummer
xxx.
6. Sozialversicherungsbeiträge
Die Beschwerdeführerin hat alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Behauptung, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist schlichtweg falsch.
Beweis:Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),
Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),
einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse.
Die Gewerbebehörde hat mit Bescheid vom 25.04.2018, Bescheidadressat war die Beschwerdeführerin, den Betrieb xxx, xxx gewerbebehördlich geschlossen und versiegelt. Am 02.05.2018 wurde die Versiegelung auf Antrag durch die Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde entfernt. Die LPD Kärtnen war ebenso anwesend. Es ist daher völlig unerklärlich, warum die LPD Kärtnen nunmehr behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht Lokalbetreiberin war.
Beweis:Betriebsschließungsbescheid vom 25.04.2018 (Beilage./7),
Schriftverkehr zwischen Einspruchswerberin und xxx (Beilage ./8).“
Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und als Zeugen xxx, xxx, AI xxx, GI xxx, xxx, BI xxx, GI xxx sowie xxx vernommen und in den Gesamtakt Einsicht genommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II. Sachverhalt, Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, xxx, xxx, xxx, xxx, Ungarn, war am 06.04.2018 Pächterin und Betreiberin des im Innenhof gelegenen Geschäftslokales Top xxx, xxx, xxx. Zwischen der xxx, xxx, xxx als Bestandgeberin und der xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, xxx, xxx, wurde am 13.03.2017 ein Bestandvertrag abgeschlossen und in Punkt 2. vereinbart, dass das Bestandverhältnis am 01.03.2017 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Am 28.12.2017 teilte die xxx, xxx, xxx, der Firma xxx hinsichtlich des für das Geschäftslokal xxx, xxx, abgeschlossenen Bestandvertrages mit, dass das Unternehmen xxx, welches das Geschäftslokal angemietet gehabt habe, mit Oktober 2017 verkauft worden sei und der neue Eigentümer sich entschieden habe, die geschäftliche Tätigkeit in Österreich zu beenden. Das Geschäftslokal sei daher der Firma xxx, xxx, xxx, zur Übernahme angeboten worden, die das Angebot angenommen habe. Die Firma xxx sei mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eingestiegen und werde ab Jänner 2018 die Miete zur Überweisung bringen. Die Bestandgeberin war nicht in Kenntnis davon, dass die xxx mit der xxx in der Folge einen Pachtvertrag über dieses Geschäftslokal abgeschlossen hatte und wer tatsächlich ab 28.12.2017 bzw. Jänner 2018 die Miete für das Geschäftslokal Top xxx in der xxx überwiesen hat. Der Abschluss eines Pachtvertrages oder eines Untermietvertrages war laut dem ursprünglichen Mietvertrag nicht ausgeschlossen.
Am 06.04.2018 wurde im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle gegen illegales Glücksspiel in den Räumlichkeiten des Lokales „xxx“ in der xxx, Top xxx von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten, des Stadtpolizeikommandos xxx, der Finanzpolizei, der Kärntner Landesregierung, des Magistrates der xxx und der Kärntner Gebietskrankenkasse eine Überprüfung durchgeführt. Der Eingangsbereich des Lokals „xxx“ war mit einer Videokamera überwacht und befand sich der dazugehörige Bildschirm im Thekenbereich. Die Zugangstür zum Lokal war verschlossen. Als zwei uniformierte Polizeibeamte anläuteten, legte der Kellner des Lokals, xxx, aufgrund einer Dienstanweisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, xxx, Geld, Schlüssel und die Kellnerbrieftasche in den Tresor im Thekenbereich und verschloss ihn. Danach gewährte er den Polizeibeamten Einlass. Beim Eintreffen waren der Kellner xxx und zwei Spieler im Lokal anwesend. Fünf Glücksspielautomaten waren betriebsbereit aufgestellt und wurden anschließend vom Organ der Finanzpolizei aufgebohrt. Das Kontrollorgan der Landespolizeidirektion Kärnten GI xxx öffnete im Thekenbereich eine Lade. Kameras wurden nicht herausgerissen. Beim Eintreffen der Einsatzleiterin der Schwerpunktkontrolle versuchte der Kellner zu flüchten. Er wurde von einem Kriminalbeamtenverfolgt und gestoppt und zur Einvernahme in das Landeskriminalamt gebracht. Anlässlich der Einvernahme gab er an, dass er aufgrund der Anweisung sämtliche Unterlagen und Geldbeträge in den Tresor gegeben habe, diesen verschlossen habe und nicht mehr aufbekomme. Da der Tresor fix unter der Theke verschraubt war und nicht ohne größeren Aufwand geöffnet oder abtransportiert werden konnte, wurde er im Auftrag der Einsatzleiterin zwangsweise von der Berufsfeuerwehr mit einem Trennschleifer und mit einem hydraulischen Spreizer geöffnet. Im Tresor befand sich eine Tasche mit Zippverschluss und der Aufschrift „xxx“ mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von 2.633,69 Euro, eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld in der Höhe von 1.120 -- Euro, vier weiße Chipkarten, Stiftschlüssel, ein Etui mit Zippverschluss mit Bargeld in der Höhe von 3.500 Eur. Im Tresor lag ein Gesamtbargeldbetrag in der Höhe von 7.253,69 Euro. Im Tresor befanden sich Ordner mit diversen Listen. Die Bargeldmittel im Tresor dienten teilweise der Auszahlung der von den Kunden im Lokal an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne und zur Bezahlung von Getränkelieferungen. Kunden, die an den Glücksspielgeräten spielten, konnten im Lokal Getränke konsumieren, mussten diese jedoch nicht bezahlen. Es wurden fünf Spielgeräte, 705,00 Euro Kasseninhalt aus den Spielgeräten, der Bargeldbestand aus dem Tresor in der Höhe von 7.253,69 Euro, vier Stück weiße Chipkarten und 40 Stück Schlüssel in Beschlag genommen und darüber eine Bescheinigung ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz und über keine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von Ausspielungen. Das Lokal wurde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung behördlich geschlossen und der Lokalschlüssel dem xxx zur weiteren Veranlassung übergeben. Da der Kellner bereits um 19.50 Uhr das Lokal verlassen hatte, konnten ihm die behördlichen Schriftstücke nicht mehr ausgefolgt werden. Am 02.05.2018 wurde die Versiegelung des behördlich geschlossenen Lokals auf Antrag der Beschwerdeführerin entfernt.
Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, die Aussagen der einvernommenen Zeugen, das eingesehene Video und den Gesamtakt.
Die Einsatzleiterin der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 06.04.2018 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal „xxx“ in der xxx, xxx, xxx, sagte – soweit gegenständlich relevant- aus, dass keine Durchsuchung stattgefunden und niemand selbstständig in irgendwelche Behältnisse oder Gegenstände hineingeschaut habe. Sie sei nicht von Anbeginn bei dieser Amtshandlung dabei gewesen. AI xxx und GI xxx seien etwas vor ihr eingetroffen. Als sie eingetroffen sei, sei der Tresor verschlossen gewesen. Da der Kellner angegeben habe sämtliche Unterlagen und Geldbeträge, insbesondere Spielgeld aus den Geräten in den Tresor gegeben zu haben und die Anweisung habe, dies bei einer Kontrolle in den Tresor zu geben, sei er aufgefordert worden den Tresor zu öffnen. Er habe aber glaubwürdig angegeben, dass er das Rad am Tresor nur verdreht habe und diesen nicht mehr aufbekomme. Einen Zugangscode habe er nicht. Der Tresor sei fix in der Theke verschraubt gewesen und habe nicht ohne größeren Schaden mitgenommen werden können. Den Auftrag zum Aufbrechen des Tresors habe sie an die Feuerwehr erteilt. Der Zeuge AI xxx gab an, es sei von ihm keine Durchsuchung vorgenommen worden. Er habe gesehen, dass der Tresor von der Berufsfeuerwehr geöffnet worden sei. Auf den Inhalt des Tresors könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei ihm bekannt, dass bei einer Glücksspielkontrolle keine Laden geöffnet werden dürfen. Die Öffnung des Tresors sei im Auftrag der Einsatzleiterin erfolgt. Welche genauen Informationen vorhanden gewesen seien, wisse er nicht mehr. Der Zeuge RI xxx sagte aus, dass er vor Ort keine Maßnahmen gesetzt, insbesondere keine Durchsuchung vorgenommen oder etwas an sich genommen habe. Das einzige, was gemacht worden sei, sei das Öffnen des Tresors, wo Spielgeld vorhanden gewesen sei, gewesen. Die Feuerwehr habe den Tresor geöffnet. Den Auftrag habe die Behörde gegeben. Es sei keine Hausdurchsuchung in diesem Fall durchgeführt worden und sei eine solche auch nicht vorgesehen. Er sei bei der Einsatzbesprechung vorher dabei gewesen. Er wisse, dass man bei so einer Kontrolle keine Laden öffnen dürfe. Er habe im Thekenbereich keine Lade geöffnet. Er habe auch nicht beobachtet, dass ein Kollege eine Lade geöffnet hätte. Der Zeuge xxx bestätigte in seiner Einvernahme, dass er die Anweisung gehabt habe, bei einer Kontrolle alles in den Tresor zu geben und diesen zu schließen. Im Tresor hätten sich Kellnerbrieftasche, Geld, Schlüssel und Mappen befunden. Der Zeuge BI xxx führte aus, dass er im Lokal mit der Kollegin nichts geöffnet und nichts durchsucht habe. Die Zeugin GI xxx bestätigte die Darstellung des Zeugen xxx und gab an, dass sie außer dem Tresor habe sie nicht gesehen, dass irgendwelche Laden oder sonstige Behältnisse geöffnet worden seien. Der Zeuge xxx sagte aus, dass er den Tresor im Thekenbereich wahrgenommen habe. Der Tresor sei zwangsweise von der Berufsfeuerwehr im Auftrag der Einsatzleiterin xxx nach Rücksprache mit ihm geöffnet worden. Der Tresor sei eingebaut gewesen und habe aufgrund der Größe nicht so leicht wegtransportiert werden können. Daher sei der Entschluss gefasst worden diesen zwangsweise zu öffnen. Vor Ort habe es keine Hausdurchsuchung gegeben. Es seien keine Laden oder sonstigen Gegenstände geöffnet worden bis auf den früher erwähnten Tresor, weil bekannt gewesen sei, dass sich darin die entsprechenden Unterlagen wie Spielgeld befinden.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.01.2019 einen Stick vor, auf dem ersichtlich ist, dass eine Lade im Bereich der Theke von GI xxx geöffnet wird.
III:Beweiswürdigung:
Die Zeugen führten zwar in Übereinstimmung aus, dass anlässlich der glücksspielrechtlichen Kontrolle am 06.04.2018 im Lokal der Beschwerdeführerin keine Kästen und Läden geöffnet wurden, sondern lediglich der Tresor über Auftrag der Einsatzleiterin von der Berufsfeuerwehr zwangsweise geöffnet wurde, jedoch ist auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Video eindeutig zu sehen, dass vom Kontrollorgan GI xxx eine Lade im Thekenbereich geöffnet wird. Die Aussage des Zeugen GI xxx war insofern unglaubwürdig als sie im Widerspruch zu der in der Verhandlung vorgelegten Aufnahme aus der Videokamera steht. An der Echtheit der Videoaufnahme entstanden keine Bedenken. Die stattgefundene Kontrolle, insbesondere das Öffnen der Lade in dem von in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal lässt aus der Videoaufnahme nachvollziehen. Der Tresor wurde nach den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen zwangsweise geöffnet und daraus Taschen mit Bargeld, Etuis, Chipkarten und Stiftschlüssel entnommen. Hinsichtlich des sonstigen Ablaufs der Kontrolle ließen sich die Zeugenaussagen in Einklang bringen.
IV.Rechtslage:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).
Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Ebenso ist das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302; VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937).
Die in Beschwerde gezogene Durchführung einer Hausdurchsuchung stellt somit eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Die Beschwerdeführerin war zum Kontrollzeitpunkt Pächterin und Lokalbetreiberin und daher aktivlegitimiert. Sie war vom behördlichen Einschreiten betroffen und zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde berechtigt.
Die Beschwerde ist zulässig und wurde rechtzeitig eingebracht.
Zur Hausdurchsuchung:
Art 9 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) erklärt das Hausrecht für unverletzlich, und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBl 88/1862, zum Bestandteil des Staatsgrundgesetzes. Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts (Hausrechtsgesetz), RGBl Nr 88/1862, eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl VfGH 26.02.1991, VfSlg 12.628).
Nach § 3 Hausrechtsgesetz dürfen zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.
Durch seinen Gesetzesvorbehalt verbietet Art 3 Hausrechtsgesetz der Vollziehung, im Wege der Hausdurchsuchung vorzugehen, sofern der Gesetzgeber dieses Instrument nicht ausdrücklich zugelassen hat (Wiederin in Korinek/Holoubeck, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, Rz 72 zu Art. 9 StGG). Fehlt eine gesetzliche Anordnung oder wird sie missachtet, so verletzt eine dennoch vorgenommene Hausdurchsuchung das Hausrecht (Wiederin aaO, Rz 78 zu Art 9 StGG).
Gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz sind Behörden gemäß § 50 Abs. 1 leg cit (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Das von § 50 Abs. 4 GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 303, m.w.N.).
Dass § 50 Abs. 4 GSpG den Behördenorganen udgl das Betreten gestattet, reicht nicht als Rechtfertigung einer Durchsuchung. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit anderen Vorschriften, in denen zwischen Betreten einerseits und (Haus)Durchsuchung andererseits unterschieden wird (bspw §§ 86 und 87 TKG 2003, § 39 Abs. 1, 2 und 3 SPG, § 35a FPG 2005).
Das von § 50 Abs. 4 GSpG normierte Betretungsrecht bietet keine gesetzliche Grundlage für eine Hausdurchsuchung, da eine Durchsuchung mehr ist als ein bloßes Betreten (Helm, in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 186, der davon ausgeht, dass die frühere Nachschau nach § 71 Abs. 2 und 5 FrG 1997 [Anmerkung: der auch von Betreten sprach] nicht in das Hausrecht eingriff, aber nach dem § 75 FPG 2005 der Auftrag der Behörde nicht mehr nur auf Betreten, sondern überdies auf Durchsuchen der betreffenden Räumlichkeiten lautet und der damit verbundene Eingriff in das Hausrecht offenbar zum Behufe der polizeilichen Aufsicht nach § 3 Hausrechtsgesetz erfolgt. Ebenso Helm aaO, S 210f, der ebenfalls Durchsuchungen und unterscheidet.
An dieser Auffassung ändert auch nichts, dass in den Materialen zu § 50 Abs. 4 GSpG ausgeführt ist, dass aufgrund dieser Bestimmung verschlossene Behältnisse wie Glücksspielautomaten geöffnet werden dürfen.
Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 23.02.2001, 98/06/0240; VwGH 06.07.1990, 89/17/0110).
Die Ausdrucksweise „berechtigt … zu betreten“ im Wortlaut des § 50 Abs. 4 GSpG lässt keinerlei Zweifel an der Auslegung aufkommen, es ergibt sich eindeutig, dass damit kein Hausdurchsuchungsrecht gemeint ist.
Zudem bedarf, wie bereits oben ausgeführt, eine Hausdurchsuchung aufgrund Art. 3 Hausrechtsgesetz verfassungsrechtlich einer ausdrücklichen Anordnung durch den einfachen Gesetzgeber. Dem wird nicht genüge getan, wenn im Gesetz nur von Betreten gesprochen sowie in den Materialien (die nicht im Gesetzesrang stehen) ein Öffnen von Behältnissen als Beispiel genannt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Fällen, in denen die Öffnung eines Kastens von einem Amtsorgan erzwungen worden war bzw. das Amtsorgan selbst die Öffnung des Kastens der Partei vorgenommen hatte, ausgesprochen, dass „eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes“ genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden. Ein Kasten ist nun aber jener Teil der Wohnung, für den die entscheidende Voraussetzung - dass darin nämlich Dinge dem Einblick Fremder berechtigter- und gewohnterweise entzogen werden - in ganz besonderem Maße zutrifft. Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ auf einen bestimmten Kasten beschränkt, nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfGH 29.11.1988, B 380/85, VfSlg 11.895). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50 Abs. 4 GSpG wäre insofern auch das Öffnen einer Lade als Hausdurchsuchung anzusehen (VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0924).
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere der Ausführungen im Erkenntniss des VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/17/0924, ist das Öffnen und Besichtigen einer Lade eines Schrankes im Thekenbereich und das zwangsweise Aufbrechen des Tresors als Hausdurchsuchung zu werten.
§ 50 Abs. 4 GSpG bildet keine für das Vorgehen der Behörde rechtfertigenden Gesetzesvorschrift.
Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG ist von einer Hausdurchsuchung im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes (HausrechtsG), RGBl. 88/1862, zu unterscheiden:
Als "Hausdurchsuchung" definiert § 1 HausrechtsG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988, mwN). Durch den Schutz des Hausrechtes soll ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die man im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen, hintangehalten werden; bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes (so etwa eines Kastens) genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (vgl. VfSlg.10.897/1986 sowie 12.053/1989, jeweils mwN). Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. z.B. VfSlg 13.049/1992 sowie 14.864/1997, und VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937, mwN). Angemerkt wird, dass die in der Literatur (z.B. Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 490) geäußerten Bedenken gegen dieses Verständnis des Begriffs der Hausdurchsuchung nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung geführt haben.
Im Zuge der gegenständlichen Kontrolle am 06.04.2018 im Lokal der Beschwerdeführerin wurde ein Tresor zwangsweise aufgebrochen und eine Lade im Thekenbereich geöffnet. Es wurde nach bestimmten Sachen, von denen unbekannt war, wo sie sich befinden, gesucht. Dieses Vorgehen war als Hausdurchsuchung zu werten, die durch § 50 Abs.4 Glücksspielgesetz nicht gedeckt war. Die Kontrolle erwies sich somit im Hinblick auf § 3 Hausrechtsgesetz als rechtswidrig, weshalb im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden war.
V.Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die obsiegende Partei und steht ihr der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu.
Die von der belangten Behörde zu ersetzenden Kosten setzen sich gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBL II Nr.517/2013, aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 737,60, dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 922,-- zusammen.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin obsiegende Partei und war ihr der Kostenersatz zuzusprechen.
§ 26 VwGVG ist nicht anzuwenden, da im gegenständlichen Verfahren der Kostenersatz nach § 35 VwGVG zuzuerkennen ist. Die Pauschalgebühr ist Teil des Schriftsatzaufwandes und nicht ersatzfähig.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
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