LVwG K KLVwG-921/20/2019

KLVwG-921/20/2019Tribunal administratif régional22 oct. 2019

Regest

Anschüttung, Hochwasserabfluss, Öffentliches Wassergut <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-921/20/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.921.20.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.04.2019, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der eigenmächtigen Anschüttungen in der xxx-Parzelle Nr. xxx, KG xxx und dem Grundstück xxx, KG xxx, sowie der Anschüttungen im Abflussbereich des namenlosen Fließgewässers auf der xxx-Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und zur Beseitigung der eigenmächtigen Heckenpflanzungen unmittelbar neben dem namenlosen Fließgewässer auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, bzw. auf Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2019, in derselbigen gemäß § 17 VwGVG iVm § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) zu Recht erkannt:

I.Der Antrag des xxx, gerichtet auf die Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wird hinsichtlich der gesetzten Hecke als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Eingabe vom 21.11.2018 hat der xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, nachstehende Anträge eingebracht:

1. ) Erlassung eines Auftrages

a)zur Beseitigung der eigenmächtigen Anschüttungen in der xxx-Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und im Abflussbereich der dreißigjährlichen Hochwässer des namenlosen Fließgewässers auf der xxx-Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sowie

b)zur Beseitigung der eigenmächtigen Heckenpflanzungen unmittelbar neben dem namenlosen Fließgewässer auf dem Grundstück-Nr. xxx, KG xxx,

bzw.

2. ) auf Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (belangte Behörde) den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.04.2019.

Seitens der belangten Behörde wurde der Antrag des xxx als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass zum Zeitpunkt der durchgeführten Anschüttungen aufgrund der damaligen Rechtslage für diese Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht erkannt werden konnte. Weiters wurde ausgeführt, dass vom Vertreter des öffentlichen Wassergutes nicht bestätigt werden konnte, dass im unteren Bereich des Grundstückes xxx xxx, beide KG xxx, tatsächlich Anschüttungen auf Grund des öffentlichen Wassergutes stattgefunden haben.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt habe, da diese den genauen Zeitpunkt der Anschüttungen nicht festgestellte. Die belangte Behörde habe auch keine Ermittlungen zur Frage, wo sich das Fließgewässer zum Zeitpunkt der Anschüttungen befunden hat, getätigt. Des Weiteren habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Ermittlungen zur Urheberschaft der Anschüttungen durchzuführen. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass es zu den Anschüttungsmaßnahmen weder eine Zustimmung des Vertreters des öffentlichen Wassergutes gegeben hat noch jemals eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei.

Von Seiten der Beschwerde führenden Partei wurden nachstehende Anträge gestellt:

1. „in der Sache selbst entscheiden und en angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 04.04.2019, Zl: xxx aufheben und den gesetzmäßigen Zustand durch Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der im Gewässerbett des xxx-Grundstücks Nr. xxx KG xxx gelegenen Anschüttungen und der in diesem Grundstück errichteten Hecke herstellen lassen,

2. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückweisen

3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.“

Mit Vorlagebericht vom 09.05.2019 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Landesverwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 25.05.2019 wurde die Beschwerde den nunmehrigen Eigentümern des Grundstückes xxx, KG xxx, sowie dem Amt der Kärntner Landesregierung, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, 9020 Klagenfurt, zur Abgabe einer Stellungnahme (Beschwerdemitteilung) übermittelt.

Von Seiten des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wurde mit E-Mail vom 24.05.2019 dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass auf die Aussagen, welche bereits vor der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigt wurden sowie auf die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde verwiesen werde.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass nicht eindeutig festgestellt werden könne, wie lange der derzeitige Bachverlauf bereits bestehen würde. Mittels der Orthofotos, speziell aus dem Jahre 1952 – 1953, wäre ableitbar, dass der Verlauf des Baches damals bereits gerade über das Grundstück xxx und in weiterer Folge xxx, beide KG xxx, verlaufen wären. Weiters wurde ausgeführt, dass der aktuelle Verlauf des Baches bereits vor den Baumaßnahmen am Nachbargrundstück bestanden sein muss, da, sofern der Bachverlauf so verlaufen wäre, wie von Seiten der Beschwerdeführer ausgeführt, im damaligen Bauverfahren ebenfalls ein wasserrechtliches Verfahren abgeführt hätte werden müssen. Dass der Bauverlauf bzw. das Bachbett und die Parzelle des öffentlichen Wassergutes nicht übereinstimmen, wäre bekannt. Bereits im Jahre 2013 wäre seitens des Yachtclubs dazu eine Richtigstellung beantragt worden.

Zum Beweise der Ausführungen wurde eine Vermessungsurkunde xxx, datiert mit 18.10.2013, das dazugehörige Koordinatenverzeichnis, eine GPS-Aufmessung xxx, datiert mit 05.04.2010, eine Abtretungsvereinbarung, datiert mit 09.10.2013 sowie zwei Orthofotos, beide erstellt am 24.05.2019, in Vorlage gebracht.

Mit Verfügung vom 18.06.2019 wurde für den 18.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt.

Mit Eingabe vom 25.06.2019 erfolgte seitens der mitbeteiligten Partei xxx, xxx sowie xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, eine schriftliche Stellungnahme in welcher dargelegt wurde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer bestritten werden. Auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde wurde verwiesen. Ausgeführt wurde, dass das unbenannte Fließgewässer zumindest seit dem Jahre 1952 bzw. 1953 im Wesentlichen den heutigen Verlauf führen würde. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Franziszeischen Kataster, vier Ausdrucke aus dem KAGIS sowie ein Grundbuchsauszug.

Mit Schreiben vom 01.07.2019 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, als Amtssachverständiger ersucht, die im beiliegenden Schreiben genannten Fragenstellungen zum Verfahren zu erörtern sowie eine Beantwortung im Hinblick auf die öffentliche mündliche Verhandlung vorzubereiten.

Mit Eingabe vom 02.07.2019 wurde Seitens der Beschwerdeführer beantragt, den Bauakt der Gemeinde xxx hinsichtlich der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, beizuschaffen. Weiters wurde beantragt, Herrn xxx als Zeugen zu laden sowie einen Amtssachverständigen für Vermessungswesen zu bestellen. Dargelegt wurde, dass die damals gesetzten Maßnahmen ohne wasserrechtlichen Konsens vorgenommen worden wären.

Mit schriftlicher Eingabe vom 04.07.2019 wurde seitens des Rechtsvertreters eines Teiles der mitbeteiligten Parteien Dr. Simon Hubert mitgeteilt, dass nunmehr die Vertretung sich auf xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, erstrecke. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die im Grenzbereich des Grundstückes xxx sowie xxx gepflanzte Hecke keiner Genehmigungspflicht unterliegen würde und wäre diese Hecke im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin gesetzt worden.

Mit Eingabe vom 15.07.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Auszug aus dem Franziszeischen Kataster sowie ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe in Vorlage gebracht. Dazu wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Erteilung des Auftrages zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu berücksichtigen sei, dass das Bachbett hinsichtlich seiner Lage der Darstellung im Franziszeischen Kataster zu entsprechen habe und das Niveau des Bachbettes in den von den Anschüttungen betroffenen Teilen auf das Niveau des von den Anschüttungen unberührt gebliebenen Abschnittes zu bringen sei, um ein ungehindertes und gefahrloses Abfließen des namenlosen Fließgewässers sicherzustellen.

Mit Eingabe vom 20.8.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Lageplan, datiert mit 19.08.1964, die Vermessungsurkunde xxx vom 20.08.2013, eine Fotodokumentation sowie ein Lageplan „Architekt xxx – xxx“ aus dem Jahre 1958 in Vorlage gebracht. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Anschüttungen sowie die gepflanzte Hecke ursächlich für die Überschwemmungen wären.

Hinsichtlich des Antrages auf Übermittlung von Aktenabschriften wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten jederzeit nach Terminabsprache möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2019 wurde von Seiten der mitbeteiligten Parteien die Einvernahme der Zeugen xxx sowie xxx beantragt. Weiters wurde ein Schreiben der Hausverwaltung xxx GmbH vom 07.08.2019 in Vorlage gebracht. Weiters wurde xxx sowie xxx als Zeugen namhaft gemacht.

Am 16.09.2019 langte die schriftliche Beantwortung der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gestellten Fragen an den Amtssachverständigen ein.

Mit Eingabe vom 17.09.2019 wurde seitens des wasserwirtschaftliches Planungsorganes mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 nicht möglich sei. Auf die bereits eingebrachte Stellungnahme sowie die Stellungnahme des Verwalters des xxx im damaligen Bauverfahren wurde verwiesen. Der Eingabe beigelegt wurde die Vermessungsurkunde xxx vom 18.10.2013 mit den entsprechenden Koordinatenpunkten sowie eine Abtretungsvereinbarung vom 09.10.2013 und zwei Auszüge aus dem KAGIS.

Im Gegensande fand am 18.09.2019 die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 wurde die Eingabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 17.09.2019 zur Verlesung gebracht.

Die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, datiert mit 12.09.2019, wurde den Verfahrensparteien in Kopie ausgefolgt.

Den geladenen Verfahrensparteien wurde mitgeteilt, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx zur Verhandlung geladen wurden, obwohl diese im Bescheid der belangten Behörde nicht angeführt wurden. Aus den Anträgen der Beschwerdeführerin gehe jedoch hervor, dass das Begehren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes an die Grundstückseigentümer xxx, KG xxx gerichtet ist.

Von sämtlichen Verfahrensparteien wurden mehrere Zeugen namhaft gemacht. Von Seiten des Gerichtes wurde mitgeteilt, dass auf die Ladung der Zeugen, bis auf den geladenen xxx Abstand vorerst Abstand genommen wurde und dass die Entscheidung zur Einvernahme weiterer Zeugen erst nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens entschieden werde.

Ein Vertreter der Marktgemeinde xxx wurde dem Verfahren beigezogen und wurden von diesem die Unterlagen zum Bauverfahren am Grundstück xxx, KG xxx, mitgebracht.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Ausführungen im Schriftsatz und auf die dort gestellten Anträge.

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurden keine Anträge gestellt.

Der anwesende xxx führte aus, dass dieser als Präsident des xxx von den Statuten her vertretungsbefugt sei.

Über Befragung führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass im gegenständlichen Bereich keine wasserrechtlichen Bewilligungen erteilt worden seien.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte nochmals zu den Anschüttungen aus. Die Anschüttung der betroffenen Grundstücke wären im Zuge der Errichtung des Parkplatzes, vermutlich im Jahre 1984, auf dem Nachbargrundstück entstanden.

Durch die Anschüttungen wäre auch das Grundstück xxx, KG xxx, welches im Eigentum des öffentlichen Wassergutes stehe, angeschüttet worden.

Durch die Anschüttungen im Zuge der Parkplatzerrichtung wäre es zu einer Verlegung des Gewässers gekommen; das namenlose Gewässer habe sich vor der Anschüttung am Grundstück xxx befunden.

Auf eine weitere Anschüttung im Jahre 2000 wurde hingewiesen, wobei zu dieser keine näheren Angaben gemacht werden konnten. Es wurde beantragt, eine Zeugin namens xxx, nähere Daten wären nicht bekannt, dazu zu befragen.

Hinsichtlich der Anschüttungen auf dem Grundstück xxx wurde dargelegt, dass nicht bekannt sei, wann diese vorgenommen worden wären.

Hinsichtlich der gepflanzten Hecke wurde von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich diese auf eine Länge von 30 m und eine Breite von circa 1,5 m erstrecken würde. Die Hecke wäre auf einer Länge von circa 16 m im Bereich der xxx-Parzelle xxx zu liegen gekommen. Die Hecke wäre durch die Grundstückseigentümer der mitbeteiligten Partei gepflanzten worden. Der Zeitpunkt wäre nicht bekannt.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass durch die Anschüttungen sowie die Heckenpflanzung es im Rahmen von Starkniederschlägen zu einer massiven Ausuferung des namenlosen Gerinnes komme. Die Folge wäre eine Überschwemmung des Grundstückes xxx.

Von Seiten des Vertreters der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass das namenlose Gewässer unterhalb der xxx verrohrt sei und dieses nach Austritt ohne Richtungsänderung sich den natürlichen Verlauf an den tiefsten Geländestellen über das Grundstück xxx gesucht hätte. Über die durchgeführten Anschüttungen auf dem Grundstück xxx sowie xxx hätten die mitbeteiligten Parteien keine Kenntnis und haben sie diese Anschüttungen auch selbst nicht vorgenommen. Diese hätten fertige Eigentumswohnungen nach erfolgter Bauführung erworben. Dass die mitbeteiligten Parteien im Jahre 2000 oder nach Anschüttungen vorgenommen hätten, werde bestritten. Einzig wäre im Einvernehmen mit dem xxx Schnittgut abgelegt worden.

Der geladene xxx gab an, dass die Wohnung am benachbarten Grundstück von seinem Vater erworben worden wäre, und zwar ursprünglich nach Fertigstellung des Wohnobjektes. Eine Anschüttung seit dem damaligen Zeitpunkt habe nicht mehr stattgefunden.

Gleiches wurde von Seiten xxx sowie xxx vorgebracht.

Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde von Seiten des Vertreters der Gemeinde xxx vorgebracht, dass im Jahr 1986 die baurechtliche Endkollaudierung der Wohnhausanlage auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, KG xxx, durchgeführt wurde. Es wurde bescheidmäßig festgestellt, dass die Bauausführung dem Bewilligungsbescheid entsprochen habe. Hinsichtlich der gepflanzten Hecke könne er keine Auskünfte geben. In den Planunterlagen ist die Errichtung des Parkplatzes angeführt. Eine Anschüttung darüber hinaus ergebe sich aus den Bauplänen nicht. Von Seiten des Gemeindevertreters wurde mitgeteilt, dass es keine öffentlichen Interessen an der Beseitigung der Hecke bzw. der getätigten Anschüttungen geben würde. Als Gemeindevertreter wäre diesem nicht bekannt, dass es in den letzten 27 Jahren Anschüttungen im dortigen Bereich gegeben hätte. Darüber gehende Aufzeichnungen hinsichtlich Anschüttungen gebe es auf der Gemeinde nicht.

Der von Seiten des Gerichtes geladene Zeuge xxx gab an, dass dieser am Grundstück des xxx aufgewachsen sei. Der Zeuge gab an, dass es die größte Veränderung im Verlauf des namenlosen Gerinnes durch die Bauführung am Nachbargrundstück gegeben habe. Wann dies genau war könne er heute nicht mehr sagen. Das Grundstück rechts wäre angeschüttet worden. Die Anschüttung sei mit der Errichtung des Objektes in Verbindung zu bringen. Durch die Anschüttung wäre der Bach auch immer weiter nach Westen gedrängt worden. Hinsichtlich Überschwemmungen am Grundstück des xxx gab dieser an, dass es Überschwemmungen gegeben habe. Nach der Größe gefragt gab dieser an „ein paar m²“.

Der Zeuge gab weiters an, dass nach dessen Ansicht die Heckenpflanzung sicherlich eine Beeinträchtigung des Wasserabflusses darstellen würde. Einen genauen Zeitpunkt, wann die Hecke gepflanzt worden wäre, könne der Zeuge nicht angeben.

Die mitbeteiligte Partei xxx verwies im Verfahren durch den anwesenden und zur Vertretung befugten Vater xxx auf eine Stellungnahme der Hausverwaltung, aus welcher hervorgehe, dass die Hecke auf Eigengrund (Anm. xxx, KG xxx) im Einvernehmen mit Vertretern des xxx im Jahre 2003 gesetzt worden wären.

Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes geladene Amtssachverständige xxx gab über Befragung an, dass eine Nachvollziehung des Bachverlaufes aufgrund der geringen Größe nur sehr schwer möglich sei. Im nördlichen Bereich des Grundstückes xxx dürfte dieser immer am xxx-Grundstück bzw. in dessen unmittelbarer Nähe verlaufen sein. Aufgrund der Tiefenlinien des Baches gehe der Amtssachverständige davon aus, dass der Bachverlauf auch bereits vor der Anschüttung im Jahre 1984 dem heutigen Verlauf entsprechen würde. Einen Bachverlauf, sowie dieser im KAGIS ausgewiesen sei, würde er ausschließen. Beeinflussend für den Bachverlauf wäre auch die dortige Verrohrung der xxx.

Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass die Verlegung des Baches seiner Ansicht nach nicht mit der Anschüttung am Nachbargrundstück (im Zuge der Errichtung des Parkplatzes) im Einklang zu bringen sei, da, wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, der Bach maximal um 2 m nach Norden bzw. Westen vom xxx-Grund ausgesehen, verlegt worden wäre. Eine Vermessung der Anschüttungen habe der Amtssachverständige nicht durchgeführt und wäre eine solche für seine Beurteilung auch nicht notwendig. Hinsichtlich der durchgeführten Anschüttungen führte der Amtssachverständige aus, dass diese seiner Ansicht nach zeitgleich durchgeführt worden wären und zwar im Zusammenhang mit der Bauführung am Nachbargrundstück.

Hinsichtlich der gepflanzten Hecke gab der Amtssachverständige an, dass diese Hecke nicht im Bachbett, sondern neben dem Bachbett situiert sei. Die Hecke sei neben dem Bachbett gepflanzt worden und hätte diese, sofern diese im Bachbett angepflanzt worden wäre, dies auch nicht überlebt. Dass die Hecke im unmittelbaren Zusammenhang mit Überflutungen des Grundstücks xxx stehen würde, wurde von Seiten des Amtssachverständigen dezidiert ausgeschlossen und führte dieser aus, dass, im Falle von Hochwasser, die Hecke unterspült werden würde.

Die Überflutung des Grundstückes xxx käme deswegen zustande, da das Grundstück xxx höher gelegen sei und beim Anstieg des Wassers im Bach das Wasser sich sohin auf das Grundstück xxx ergießen würde. Im dortigen Bereich ist der Bach auch flach im Bereich des xxx und würde sich das Wasser eben den leichtesten Weg suchen. Darüber hinaus müsse auch immer der Wasserspiegel des xxx mit der Wasserführung des Baches im Zusammenhang gesehen werden.

Da für das Gericht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt als erklärt angesehen wurde, wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei sowie der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitenden Beschlüssen abgewiesen.

Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

Mit Eingabe vom 20.09.2019 wurde seitens xxx in Vertretung seiner Mandantschaft die schriftliche Ausfertigung beantragt. In weiterer Folge wurde mit Eingabe vom 01.10.2019 namens des xxx nochmals die schriftliche Ausfertigung beantragt.

III.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur Zahl: xxx, vom 03.09.1984, wurde auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, baubehördlich die Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohnungen sowie eines Parkplatzes genehmigt.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde mit Bescheid vom 10.07.1986, Zahl: xxx die Benützungsbewilligung für das oa. Bauvorhaben erteilt.

Im Zuge der Errichtung des baubehördlich genehmigten Parkplatzes kam es zu einer baubehördlich genehmigten Anschüttung auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx. Die Anschüttung im do. Bereich wurde mit einer Höhe von ca. 2 m, einer Länge von max. 19,37m und einer Breite von 4 bis 5m ausgeführt. Im Zuge der Anschüttungen wurde von dieser auch die Parzelle des öffentlichen Wassergutes betroffen (ca. 68 m²).

Die Anschüttung des Grundstückes xxx, KG xxx, (ehemaliger Eigentümer xxx) wurde im Rahmen der baurechtlichen Endüberprüfung einer Genehmigung zugeführt.

Im dortigen Bereich befindet sich ein namenloses Gerinne mit einer Länge von ca. 100m, wobei die ersten 20m verrohrt sind. Dieses namenlose Gerinne verläuft zum Teil über das Grundstück xxx (Eigentum der Beschwerdeführerin) sowie über das Grundstück xxx (Eigentum des xxx von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes).

Eine Übereinstimmung des Verlaufes des Gewässers in der Natur mit den ausgewiesenen Grundstücksgrenzen des öffentlichen Wassergutes ist nicht gegeben.

Dass die baubehördlich genehmigte und im Jahre 1984 durchgeführte Anschüttung ursächlich für die Verlegung bzw. dem heutigen Verlauf des namenlosen Gerinnes war, konnte nicht festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der heutige Verlauf des namenlosen Gerinnes bereits vor der Anschüttung in den Jahren 1984 so bestanden hat.

Die Anschüttung des Grundstückes xxx, KG xxx, erfolgte rechtsufrig zum namenlosen Gerinne im Zuge der Bauführung (1984) und wird als durchaus mitverantwortlich für die zeitweise vorkommenden Vernässung des Grundstücks xxx, KG xxx, erkannt.

Die im gegenständlichen Verfahren monierte Hecke mit einer Länge von ca. 30m und einer Breite von ca. 1,5m befindet sich am Grundstück xxx und ist mit den vorkommenden Überschwemmungen des Grundstückes xxx, KG xxx, nicht in Verbindung zu bringen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vernässung des Grundstückes xxx, KG xxx, bezieht sich auf einzelne Hochwasserereignisse und betrifft nur einen geringen Teil des Grundstückes.

III. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Zu den o.a. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde sowie den vorgelegten Unterlagen und der am 18.09.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

a)Zur Anschüttung im Norden des Grundstückes xxx, KG xxx:

Unstrittig bei allen Verfahrensparteien ist, dass das Grundstück xxx, KG xxx, welches unmittelbar neben dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes situiert ist, im Zuge der Errichtung des Wohnobjektes im Jahre 1984 angeschüttet wurde. Dass das Grundstück xxx, KG xxx, nach dieser durchgeführten Anschüttung im Jahr 1984 nochmals verändert wurde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben.

Zu dieser Feststellung kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der zum Teil anwesenden nunmehrigen Eigentümer der Wohnungen am Grundstück xxx als auch durch das Vorbringen der Beschwerde führenden Partei. Von Seiten des Amtssachverständigen wurde attestiert, dass alle im gegenständlichen Verfahren relevanten Anschüttungen im dortigen Bereich mit der Errichtung der Wohnhausanlage zu sehen sind.

Aufgrund der fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen und den in der Natur vorhandenen Niveauunterschied zwischen dem Grundstück des öffentlichen Wassergutes als auch dem Grundstück der Nachbarn der Beschwerdeführer erkennt das Landesverwaltungsgericht, dass die im Jahre 1984 getätigte Anschüttung mitverantwortlich für die zeitweise Vernässung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ist. Neben dem Umstand, dass bei Hochwasser das namenlose Gerinne übergeht und dann über das Grundstück der Beschwerdeführerin fließt, resultiert die Vernässung des Grundstückes jedoch auch aus dem bei Hochwasser sich verändernden Pegel des xxx.

b)Zur Hecke am Grundstück xxx, KG xxx:

Die im dortigen Bereich situierte Heckenpflanzung erfolgte im Jahre 2003.

Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, welcher den Zeitraum der gepflanzten Hecke aufgrund der erhobenen Orthofotos auf das Jahr 2005 bzw. 2006 festlegte. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen decken sich auch mit dem vorgelegten Aktenvermerk der Firma xxx (Hausverwaltung) vom 7.8.2019, in welchem ein Gespräch der damaligen Grundstücksvertreter hinsichtlich der einvernehmlichen Heckenpflanzung dokumentiert ist.

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Hecke im Bereich der Grundstücke des xxx bzw. xxx, KG xxx, im Einvernehmen beider Parteien gepflanzt wurde und dass die Hecke am Grundstück xxx, KG xxx, situiert ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Hecke am Grund des Öffentlichen Wassergutes gepflanzt worden sei wird nicht gefolgt, da einerseits von Seiten des Vertreters des Öffentlichen Wasssergutes als betroffene Grundstückseigentümer dies nicht bestätigt wurde und andererseits der Amtssachverständige ausführte, dass, wenn die Hecke damals im Bereich des Gewässers gepflanzt worden wäre, diese Hecke nicht angewachsen wäre.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Hecke für die Überschwemmungen des Grundstückes xxx mitverantwortlich wäre, kann nicht gefolgt werden, da, wie der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausführte, im Falle eines Übergehens des Baches das Gewässer unter der Hecke durchfließe und diese Hecke sohin keinen Einfluss auf das abfließende Wasser hat bzw. darstellt.

c)Zur Anschüttung im Süden des Grundstückes xxx, KG xxx:

Hinsichtlich der Anschüttung im südlichen Bereich des Grundstückes xxx geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Anschüttung nicht verantwortlich für die vorgebrachte Verlegung des namenlosen Gerinnes war bzw. sein konnte.

Von Seiten des Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass der Verlauf des namenlosen Gewässers im Bereich des Grundstückes xxx von der Verrohrung der xxx xxx stammt und dass der Verlauf des Gewässers, so wie sich dieser im planlich im KAGIS darstellt, aus wasserbautechnischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Aufgrund der ausgehobenen Orthofotos sowie der vor Ort erhobenen Tiefenlinien steht für den Amtssachverständigen fest, dass der Verlauf des namenlosen Gewässers zumindest seit den Jahr 1950 so verlaufen ist.

Ergänzend wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass, wenn, so wie die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die Anschüttung für die Verlegung des namenlosen Gewässers verantwortlich gewesen wäre, dieses jedenfalls nicht den heutigen Verlauf gehabt haben könne, sondern das Gewässer sich nur um einige Meter nach Westen, ausgehend von der xxx-Parzelle, verschoben hätte.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verlegung des Baches nicht mit den Ausführungen des Amtssachverständigen im Einklang zu bringen ist, und auch keine Nachweise von Seiten der Beschwerdeführerin für das Vorbringen vorgelegt werden konnten, folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen des Amtssachverständigen, sodass die Anschüttung im Zuge der Errichtung des Parkplatzes nicht ursächlich für die Verlegung des namenlosen Gerinnes war.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren für das Landesverwaltungsgericht auch in sich logisch und auch nachvollziehbar. Eine Entgegnung der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte nicht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer baute einzig darauf auf, dass die baubehördlich genehmigte Anschüttung für die Verlegung des Gewässers ursächlich war, ein Umstand, der von Seiten des Amtssachverständigen mit seinen Ausführungen und Schlussfolgerungen jedoch widerlegt wurde. Die im Verfahren vorgelegten Pläne entstanden zeitlich weit vor der durchgeführten Anschüttung, die Vermessung aus dem Jahre 2013 dokumentiert den aktuellen Verlauf des namenlosen Gewässers.

d)Zur Lage des namenlosen Gerinnes wird ausgeführt:

Aufgrund der vorgelegten Naturaufnahme der Vermesssungskanzlei xxx, aufgenommen am 09.10.2013, ident mit der Naturaufnahme vom 06.08.2013 und bezeichnet mit Entwurf I, steht fest, dass das namenlose Gerinne unter der xxx (xxx) verläuft und im dortigen Bereich auch verrohrt ist. Das namenlose Gerinne fließt in weiterer Folge über das Grundstück der Beschwerdeführer (xxx), dann über das Grundstück des öffentlichen Wassergutes (xxx) und mündet schließlich in den xxx.

Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen, die sich einerseits auf die im KAGIS hinterlegten Luftaufnahmen stützt und andererseits auf die vorhandenen Tiefenlinien, hat das Landesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass dieses namenlose Gerinne bereits seit den Jahren 1950/52 den derzeitigen Verlauf innehat.

Der im Verfahren vorgelegte Lageplan xxx stammt aus dem Jahre 1964 (20 Jahre vor der Anschüttung) und dokumentiert die Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin. In diesem Lageplan ist das Grundstück des öffentlichen Wassergutes ausgewiesen, die Lage des namenlosen Gewässers im Jahre 1964 lässt sich für das Landesverwaltungsgericht aus diesem Lageplan nicht ableiten.

Der Seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Lageplan xxx stammt aus dem Jahre 1958 und dokumentiert, dass am Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzend ein Bach verlaufen ist. Unabhängig davon, dass die Zeichnung fast 25 Jahre vor der zur Beurteilung anliegenden Maßnahme gelegen ist, folgt das Landesverwaltungsgericht den Ausführungen des Amtssachverständigen, die sich auf Orthofotos bezieht, welche Rückschlüsse auf die damalige Lage des namenlosen Gerinnes geben. Aufgrund der geringen Größe des namenlösen Gewässers ist auch bei größtmöglicher Vergrößerung der Fotos eine konkrete Festlegung der Lage durch den Amtssachverständigen nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die fachlichen Ausführungen auf den erkennbaren Bewuchs, welcher einen Hinweis auf die Lage des Gewässers gibt, bezogen haben.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes lauten auszugsweise:

§ 38 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011, lautet:

„(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

§ 39 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997, lautet:

„(1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“

§ 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999, lautet:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

Zum Zeitpunkt der Anschüttungen (1984) lautete § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, idF. BGBl. 215/1959, wie folgt:

§ 38. B e s o n d e r e b a u l i c h e H e r s t e l l u n g e n .

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brükken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich beschränkt oder gegen Widerruf erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(c) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete (Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden.“

§ 38 Abs. 3 WRG 1959 idF. BGBl. 252/1990 lautet:

„(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

a)Zur Anschüttung aus dem Jahre 1984 im Norden des Grundstückes xxx, KG xxx, im Zuge der Errichtung des Parkplatzes:

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Anschüttung im Jahre 1984 durchgeführt und danach keine relevanten Veränderungen mehr vorgenommen wurden.

Der Amtssachverständige legt in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar, dass aus fachlicher Sicht sich der Bachverlauf durch die Anschüttung im Jahre 1984 nicht verändert hat, sondern bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der baurechtlich genehmigten Maßnahme der Bach im Wesentlichen dem heutigen Verlauf bereits folgte.

Dies begründet der Amtssachverständige einerseits durch die bestehende Verrohung der xxx und dem daraus resultierenden Verlauf des Baches als auch durch die erfolgte Anschüttung, die, wenn diese wesentlich für die Veränderung des Bachlaufes im Jahre 1984 gewesen wäre, der Bach sich ein anderes Bachbett, als welches heute vorgefunden werden konnte, gesucht hätte.

Unabhängig davon wurde Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wie auch vom Vertreter der Gemeinde dargelegt, dass, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der baurechtlichen Genehmigung eine mögliche Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung oder Verlegung des namenlosen Gerinnes bestanden hätte, sich in den heute noch aufliegenden Unterlagen entsprechende Hinweise darauf befunden hätten.

Rechtlich ist auf den Sachverhalt die wasserrechtliche Rechtslage vor 30.06.1990 anzuwenden und wäre schon damals eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die getätigte Anschüttung nicht gegeben gewesen.

„Bis zum 30. Juni 1990 waren als Hochwasserabflussgebiete – sofern bei den Gemeinden in den Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährige Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren – jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Hiezu hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass man bei einer „häufigen Überflutung von Flächen“ regelmäßig nur an Abstände von wendigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als „häufig“ bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hatte damals nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen bestehen und für die daher durch Einzeichnung in die Abdrucke der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasser-Abflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gem. § 38 Abs. 3 festgelegt wurden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des „Hochwasser-Abflussgebietes“ getroffen. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen „erfahrungsgemäß häufig überflutet werden“ konnten nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben. Erst mit Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 am 1. Juli 1990 gilt als Hochwasser-Abflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 das „bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet“. [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00, § 38 Rz 4, 4. Absatz, Stand 15.7.2018, rdb.at]

Dass zum Zeitpunkt der Anschüttung im Jahre 1984 im dortigen Bereich ein Hochwasserabflussgebiet bestanden hätte, oder der dortige Bereich häufig überflutet worden wäre, wurde vom Vertreter der Gemeinde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Da sohin die baurechtlich genehmigten und durchgeführten Anschüttungen im Jahre 1984 nicht ursächlich für den Verlauf des namenlosen Gerinnes auf den Grundstücken in der KG xxx waren, kann auch im Nachhinein eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht erkannt werden, was die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ausschließt (VwGH 28.6.2001; 2007/07/0053).

b)Zur Hecke am Grundstück xxx, KG xxx:

Der Antrag richtet sich auf die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung einer Hecke, welche im Jahr 2003 gepflanzt wurde. Die Hecke im Nahbereich eines namenlosen Fließgewässers würde eine Gefährdung des Hochwasserabflusses darstellen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für die gesetzte Hecke im Grenzbereich der Grundstücke keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht erkannt werden kann da eine Beeinträchtigung des Wasserlaufes durch die Hecke ausgeschlossen werden konnte. Eine objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes (vgl. VwGH 13.9.1979, 2611/78) konnte ebenfalls nicht erkannt werden.

Das Wasserrecht kennt auch keinen entsprechenden Bewilligungstatbestand für die beantragte Maßnahme (Entfernung der Hecke). Besteht keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für eine Maßnahme, kommt die Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG schon aus diesem Grund nicht in Frage (VwGH 28.6.2001; 2007/07/0053).

§ 39 WRG findet auf die Hecke ebenfalls keine Anwendung, da durch die Maßnahme keine Veränderung des Wasserlaufes bewerkstelligt wurde.

Der Antrag des Union Yachtclub Österreich war sohin mangels Anwendung des WRG im Hinblick auf die Hecke als unzulässig zurückzuweisen.

c)Zur Anschüttung aus dem Jahre 1984 im Süden des Grundstückes xxx, KG xxx:

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Anschüttung des Grundstückes bereits im Jahre 1984 durchgeführt wurde und danach keine relevante Veränderung mehr vorgenommen wurde.

Die vorgenommene Anschüttung im unmittelbaren Nahbereich zur Parzelle des öffentlichen Wassergutes ist ua. auch mitverantwortlich für die zeitweise vorkommende Vernässung des Grundstückes der Beschwerdeführerin und zwar in dem Fall, in dem das namenlose Gerinne Hochwasser führt und das Wasser auf den nördlichen Bereich des Grundstückes xxx ausufert. Dies ergibt sich unstrittig aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, der als Grund den durch die Anschüttung entstandenen Niveauunterschied dafür ins Treffen führt, welcher dazu führt, dass das Hochwasser nur einseitig den bestehenden Bachlauf verlassen kann. Darüber hinaus wurde auch das Wasser des xxx, welches naturgemäß unterschiedliche Pegel aufweist, für die Vernässung des Grundstückes der Beschwerdefüherin mitverantwortlich gemacht.

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die im Jahre 1984 vorgenommene Anschüttung kann jedoch durch das Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

„Bis zum 30. Juni 1990 waren als Hochwasserabflussgebiete – sofern bei den Gemeinden in den Abdrucken der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährige Hochwässer nicht ersichtlich gemacht worden waren – jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Hiezu hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass man bei einer „häufigen Überflutung von Flächen“ regelmäßig nur an Abstände von wendigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als „häufig“ bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hatte damals nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen bestehen und für die daher durch Einzeichnung in die Abdrucke der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasser-Abflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gem. § 38 Abs. 3 festgelegt wurden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des „Hochwasser-Abflussgebietes“ getroffen. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen „erfahrungsgemäß häufig überflutet werden“ konnten nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben. Erst mit Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 am 1. Juli 1990 gilt als Hochwasser-Abflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 das „bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet“. [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00, § 38 Rz 4, 4. Absatz, Stand 15.7.2018, rdb.at]

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass im Jahre 1984 die oa. Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht gegeben waren und daher die Anschüttung im Süden des Grundstückes xxx, KG xxx, eine solche auch nicht ausgelöst hat. Der Vertreter der Gemeinde hat über Befragung angegeben, dass diesem als Person für den dortigen Bereich in den letzten 27 Jahre keine Überschwemmungen bekannt wären und auch diesbezüglich keine Informationen (eingetragenes Hochwasserabflussgebiet) auf der Gemeinde aufliegen.

Da zum Zeitpunkt der durchgeführten Anschüttung für die Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestand, kann auch keine konsenslose Maßnahme erkannt werden, was die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages ausschließt (vgl. VwGH 28.6.2001; 2007/07/0053).

d)Zur vorgebrachten Anschüttung des Grundstückes des öffentlichen Wassergutes:

Zur durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Anschüttung des Grundstückes des öffentlichen Wassergutes im Ausmaß von ca. 68 m² wird festgehalten, dass der Vertreter des öffentlichen Wassergutes in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.5.2019 darlegte, dass die am Grund des xxx bestehende Abböschung auf den Grundstücksbestand keinen ersichtlichen, negativen Beeinträchtigungen oder Auswirkungen hat. Da sohin von Seiten des Vertreters des öffentlichen Wassergutes als Eigentümervertreter keine Maßnahmen gefordert wurden, wurde diese Anschüttung keiner weiteren Beurteilung unterzogen.

e)Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen und dem Vorbringen der Antragsteller wird festgehalten:

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden einzig auf die vorgelegten Unterlagen im Bauverfahren sowie die Pläne, die einerseits vor dem Zeitpunkt der Anschüttung datieren (Lageplan xxx aus dem Jahre 1964 bzw. xxx aus dem Jahre 1958) bzw. die Vermessung aus dem Jahre 2013 (xxx) gestützt.

Ein Gegengutachten zu den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde im Verfahren nicht eingebracht und auch nicht beantragt und wäre ein solches Gutachten grundsätzlich Voraussetzung, um ein Gutachten eines Amtssachverständigen überhaupt in Frage zu stellen.

Da im gegenständlichen Fall das Gutachten des Amtssachverständigen in sich schlüssig, widerspruchsfrei und auch nachvollziehbar ist und diesem auch auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten wurde, sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Ansatz, die uneingeschränkte Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0175; VwGH 12.10.2004, 2003/05/0019).

f)Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin:

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Beiziehung eines Vermessungstechnikers beantragt, mit dem Zwecke, das Ausmaß der Anschüttung feststellen zu lassen.

Da, wie bereits oben ausgeführt, die Vorschreibung eines wasserpolizeilichen Auftrages ausscheidet, konnte auch die genaue Feststellung des konkreten Ausmaßes der Anschüttungen unterbleiben.

Da nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt für das Gericht geklärt war, konnte auf die Ladung der von den Parteien zusätzlich genannten Zeugen verzichtet werden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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