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KLVwG-420/2/2019•LVwG K KLVwG-420/2/2019
KLVwG-420/2/2019Tribunal administratif régional2 oct. 2019
Umweltinformation, Informationsbegehren, Gefahrenzonenplanung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2019, Zahl: xxx betreffend ein Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz zu Recht:
I.Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der Kärntner Landesregierung
a u f g e h o b e n .
II. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Antrag vom 06.12.2018 hat die xxx Rechtsanwalts GmbH die Abteilung 8 - Umwelt, Energie und Naturschutz und die Abteilung 12 - Wasserwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie das Kärntner Institut für Seenforschung (KIS) um Umweltinformationen nach dem UIG und dem K-ISG betreffend den Zustand des Gewässers xxx, konkret des letztgültigen hydraulischen Abflussmodells (2D), kalibriert auf Basis der letztgültigen Gefahrenzonenplanung der xxx, ersucht.
Mit Bescheid vom 21.01.2019, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung den Antrag abgewiesen. In ihrer Begründung erklärte die Kärntner Landesregierung, dass im gegenständlichen Fall die Abteilung 12 - Wasserwirtschaft informationspflichtige Stelle sei und auf Grund der Tatsache, dass die begehrte Information (hydraulisches Abflussmodell) in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsmaterie „Wasserrecht“ stehe und die Abteilung 8 - UA Umweltrecht dieses Materiengesetz vollziehe, die „ha. Behörde“ den gegenständlichen Bescheid zu erlassen habe. Ihrer Entscheidung legte die Behörde ausschließlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG (und nicht jene des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG) zu Grunde.
Die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides lautet: „Für die Kärntner Landesregierung: xxx“, der Kopf des Bescheides: „Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz, Unterabteilung UR – Umweltrecht“.
Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde vom 21.02.2019 erhoben.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzliche eingerichtete Beratungsorgane.
Informationspflichtige Stellen iSd (Bundes-)UIG sind organisatorisch sowohl bundes- als auch landesgesetzlich eingerichtete Behörde und staatliche Stellen; funktionell allerdings nur insoweit, als sich die angefragten Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen (Art. 10 und 11 B-VG). Die Zuständigkeit zur Normierung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen leitet sich als Annexmaterie aus der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie ab.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG ist „Wasserrecht“ Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung und wird teilweise in mittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen. Der Landeshauptmann hat u.a. die Funktion einer Verwaltungsbehörde iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG und ist, wenn sich ein auf Landesebene gestelltes Umweltinformationsbegehren auf wasserrechtliche Angelegenheiten bezieht, die zuständige Behörde, die einen Bescheid über nicht mitgeteilte Umweltinformationen iSd § 8 Abs. 1 UIG zu erlassen hat.
Die zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständige Behörde ist demnach der Landeshauptmann von Kärnten und nicht die Kärntner Landesregierung.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es Rechtswidrigkeiten wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid nicht zu überprüfen. Das heißt, das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226).
Da der angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen wurde, war der Bescheid gemäß § 27 VwGVG aufzuheben.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
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