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KLVwG-1350/2/2019•LVwG K KLVwG-1350/2/2019
KLVwG-1350/2/2019Tribunal administratif régional1 oct. 2019
Bescheidauflage, Schließung, Derogation<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, FN xxx des HG xxx, GF: xxx, geboren am 06.03.1952, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 21.05.2019, gegen den Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren
e i n g e s t e l l t .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Xxx von Kärnten vom 24.07.2018, Zahl: xxx wurde Folgendes verfügt:
„Im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Überwachung von Behandlungsanlagen ergeht gemäß § 62 Abs. 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBII 2002/102, idgF, nachstehender
Spruch:
Der xxx von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde verfügt gemäß § 62 Abs. 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I 2002/102, idgF, iVm § 48 Abs. 1 AWG 2002, BGBl I 2002/102, idgF, sowie iVm § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr. 51/1991, idgF, von Amts wegen die gänzliche Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage der xxx Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn RA xxx, xxx, xxx, als Konsensinhaberin auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Erweiterung der bestehenden Bauschuttdeponie auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, und hat die xxx Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Herrn RA xxx, xxx, xxx, mit sofortiger Wirkung den Zugang zur Bodenaushupdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage abgeschrankt und versperrt zu lassen und mit unverrückbarer Absperrung unpassierbar gegen unbefugten Zutritt zu sichern.“
Gegen den Bescheid vom 24.07.2018, Zahl: xxx, erhob die Rechtsvertretung der xxx HandelsgesmbH fristgerecht die Beschwerde vom 13.08.2018. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.02.2019, Zahl: KLVwG-2424/7/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erklärte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. Der Begründung des Erkenntnisses ist u.a. zu entnehmen, dass es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes offenkundig sei, dass die verfahrensgegenständliche Deponie samt Baurestmassen-Recyclinganlage (Behandlungsanlage) seit 12.08.2016 ohne Genehmigung betrieben worden sei, weshalb die Behörde zu Recht gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 die Schließung der bereits mit Ablauf des 12.08.2016 offenkundig konsenslos betriebenen Behandlungsanlage verfügt habe.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 17.04.2019 wurde dem Verwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass gegen das Erkenntnis vom 28.02.2019, Zahl: KLVwG-2424/7/2018, am 16.04.2019 gemäß Artikel 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung eingebracht wurde.
Eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde erfolgte seitens der Rechtsvertretung der xxx HandelsgesmbH nicht.
Mit Eingabe vom 03.05.2018 wurde der Abfallwirtschaftsbehörde durch das mit Bescheid vom 13.06.1996, Zahl: xxx, unter Spruchteil IX., bestellte Bau- und Deponieaufsichtsorgan (DAO) gemäß § 42 Abs. 7 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008 der Jahresbericht 2017, datiert mit 02.05.2018 samt Beilagen vorgelegt. Gleichzeitig übermittelte das Bau- und Deponieaufsichtsorgan je eine Kopie des Jahresberichtes 2017 im direkten Wege an die xxx Handelsgesellschaft m.b.H. sowie an die zuständige Fachabteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung. Dem vorliegenden Jahresbericht 2017 des bestellten Bau- und Deponieaufsichtsorgan ist zu entnehmen, dass trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bau- und Deponieaufsichtsorgan die gemäß Auflagenpunkte a) 2. iVm b) 18. und a) 13. (alle Dauerauflagen) des Spruchteiles V. des Genehmigungsbescheides vom 13.06. 1996, Zahl: xxx, idF des Überprüfungsbescheides vom 03.10.2000, Zahl: xxx, bzw. idF des Änderungsbescheides vom 11.05.2011, Zahl: xxx, vorzulegende jährliche Untersuchung zur Charakterisierung des Grundwassers in den Pegelrohren für das Betriebsjahr 2017 und die Mengenstatistik für das Betriebsjahr 2017 bis zum Berichtszeitpunkt durch die xxx Handelsgesellschaft m.b.H. nicht vorgelegt wurden.
Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 28.05.2018, Zahl: xxx, zugestellt am 29.05.2018, wurde der xxx Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt xxx, als Konsensinhaberin der Bodenaushupdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage eine Kopie der Eingabe vom 03.05.2018 mit Jahresbericht 2017, datiert mit 02.05.2018 samt Beilagen, des bestellten Bau- und Deponieaufsichtsorgan zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Ausnahme des Antrages auf Fristverlängerung vom 12.06.2018 und der weiteren Anträge vom 26.06.2018 und vom 10.07. 2018 der xxx Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt xxx, mit welchen jeweils weitere Anträge auf Fristverlängerung zum obigen Schreiben vom 28.05.2018 eingebracht wurden, langten bis zum Zeitpunkt der 1. Mahnung vom 16.07.2018, Zahl: xxx, zugestellt am 18.07.2018, keine diesbezüglichen weiteren Eingaben bzw. Unterlagen bei der Abfallwirtschaftsbehörde ein. Die ausstehende jährliche Untersuchung zur Charakterisierung des Grundwassers in den Pegelrohren für das Betriebsjahr 2017 und die Mengenstatistik für das Betriebsjahr 2017 wurden der Abfallwirtschaftsbehörde nicht vorgelegt. Die durch die Abfallwirtschaftsbehörde eingeräumte Frist verstrich fruchtlos. In der Folge verstrich auch die 2. Mahnung gemäß § 63 Abs. 4 AWG 2002 der Abfallwirtschaftsbehörde vom 08.08.2018, Zahl: xxx, zugestellt am 09.08.2018, fruchtlos.
Mit Bescheid des Xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, wurde gemäß § 63 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I 2002/102, idgF, die gänzliche Schließung der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recycling-anlage der xxx, HandelsgesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, als Konsensinhaberin auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Erweiterung der bestehenden Bauschuttdeponie auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, angeordnet und hat die xxx, HandelsgesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, dieser Anordnung zufolge die Bodenaushubdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage gänzlich abgeschrankt und versperrt zu lassen und mit unverrückbarer Absperrung unpassierbar gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21.05.2019, in der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie folgt ausführt:
„1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des xxx von Kärnten vom 13.06.1996, Zahl xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttdeponie samt Baurestmassen-Recyclinganlage auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je der KG xxx, Marktgemeinde xxx, bewilligt. Die Behörde meint, dass die ausstehende jährliche Untersuchung des Grundwassers in den Pegelrohren für das Betriebsjahr 2017 und die Mengenstatistik für das Betriebsjahr 2017 nicht vorgelegt wurden. Demgemäß wäre die gänzliche Schließung anzuordnen. 2. Anfechtungserklärung: Der Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, wird dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, insbesonders im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und im Recht auf Weiterführung der Deponie. 3. Beschwerdegründe: Bekanntlich wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des xxx von Kärnten vom 13.06.1996, Zahl xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttdeponie samt Baurestmassen-Recyclinganlage auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je der KG xxx, Marktgemeinde xxx, erteilt. Die Behörde meint, dass die ausstehende jährliche Untersuchung des Grundwassers in den Pegelrohren für das Betriebsjahr 2017 und die Mengenstatistik für das Betriebsjahr 2017 nicht vorgelegt wurden. Demgemäß wäre die gänzliche Schließung anzuordnen. Die Behörde übersieht, dass es bis dato niemals Probleme mit dem Grundwasser gegeben hat. Bezüglich der Mengenstatistik liegen entsprechende Aufzeichnungen vor. Demgemäß gibt es für eine Schließung keine entsprechende Grundlage. Die von der Behörde verfügte gänzliche Schließung der Deponie ist auch unverhältnismäßig. Die Behörde hätte die Vorlage der Berichte entweder nochmals einfordern müssen oder andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorlage der Berichte ergreifen müssen. Die Schließung der Deponie entzieht der Beschwerdeführerin die Existenzgrundlage und ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher begründet. 4. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, wurde am 07.05.2019 zugestellt, was aus der routinemäßig auf der ersten Seite des Bescheides in der Kanzlei des Vertreters der Beschwerdeführerin angebrachten Eingangsstampiglie hervorgeht. Die Frist zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ist daher gewahrt. 5. Beschwerdeanträge: Die Beschwerdeführerin stellt nachstehende Anträge 1. Die übergeordnete Instanz möge den Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, beheben; 2. in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.“
Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde vom 19.06.2019, Zahl: xxx, wurde der gegenständliche abfallwirtschaftsrechtliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.
II.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im VwGVG über die Einstellung des Verfahrens, die dem § 33 Abs. 1 VwGG gleicht oder in der Grundlinie ähnlich ist und aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren die Verwaltungsgerichte gleich bzw. ähnlich gelagerte Konstellationen – wie etwa im gegenständlichen Fall – vorliegen können, folgt, dass der Gesetzgeber das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht geplant hat, sodass eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG soweit zulässig ist, als dem keine Bestimmung im VwGVG entgegen steht. Letzteres ist gegenständlich lediglich insoweit der Fall, als gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, so weit der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch Art 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta stehen dem nicht entgegen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Mit Bescheid des Xxx von Kärnten vom 24.07.2018, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 die gänzliche Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage der xxx Handelsgesellschaft m.b.H verfügt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der xxx Handelsgesellschaft m.b.H die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.02.2019, Zahl: KLVwG-2424/7/2018, wurde die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde im Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. Daraus ergibt sich, dass das Erkenntnis vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht mehr mit einem „ordentlichen Rechtsmittel“ bekämpft werden kann bzw. konnte und die sog. „formelle Rechtskraft“ der Entscheidung eingetreten ist. Diese ist bereits bei Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gegeben, da die Revision aus Sicht des VwGH, VfGH und OGH sowie unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 VwGVG, genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde gemäß Artikel 144 B-VG, ein ordentliches Rechtsmittel darstellt (siehe dazu VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150; VwGH vom 30.08. 2018, Ra 2018/21/0111; mit Begründung VwGH vom 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, wurde erneut von der Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 63 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I 2002/102, idgF, die gänzliche Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes der genehmigten Bodenaushubdeponie xxx mit Zwischenlagerplatz und Baurestmassen-Recyclinganlage der xxx Handelsgesellschaft m.b.H angeordnet. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird festgehalten, dass gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat. Durch die unstrittige Erlassung des Bescheides des Xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, nach Erlassung des Bescheides des xxx von Kärnten vom 24.07.2018, Zahl: xxx, hat dieser seine Wirkung aufgrund der Erlassung des Bescheides des xxx von Kärnten vom 24.07.2018 verloren.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen (Hinweis: Pesendorfer, "Übergenuß" bei öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, JBl 1991, 152). Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (Hinweis E 29.4.1981, 3279/78; E 29.4.1981, 536/79; E 27.9.1984, 83/08/0215; E 26.6.1981, 81/08/0023).
Dem neuerlichen Abspruch in derselben Sache stand allerdings die Rechtskraft des bereits rechtswirksamen Bescheides vom 24.07.2018, Zahl: xxx, entgegen. Wird in derselben Sache neuerlich bescheidmäßig abgesprochen, verdrängt der jüngere Bescheid grundsätzlich den älteren (vgl. VwGH vom 16.09.1994, 94/17/0159, unter Hinweis auf S. Pesendorfer, "Übergenuss" bei öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, JBl 1991, 152). Die Erlassung des neuen Bescheides in derselben Sache erweist sich somit als rechtswidrig. Es ist daher darüber zu befinden, inwieweit den beiden Bescheiden dieselbe Sache zugrunde liegt: Im rechtskräftigen Bescheid des Xxx von Kärnten vom 24.07.2018, Zahl: xxx, wird von der Behörde der nicht der Rechtsordnung entsprechende, namentlich konsenslose, Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie, zumal die Genehmigung des Betriebes der Deponie mit 12.08.2016 abgelaufen ist, zum Anlass dafür genommen, gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 die Schließung und gesicherte Abschrankung der Deponie zu verfügen. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, stützt die Anordnung der Schließung und gesicherten Abschrankung der Deponie hingegen auf § 63 Abs. 4 AWG 2002, da Aufforderungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Bodenaushubdeponie bzw. zur Erfüllung von Bescheidauflagen innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Fristen fruchtlos blieben. In beiden Fällen handelt es sich zweifelsfrei um einen nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betrieb ein und derselben Bodenaushubdeponie, auch wenn der Bescheid vom 03.05.2019 erkennen lässt, dass die Behörde offenbar von einer weiterhin gegebenen aufrechten Genehmigung der Deponie ausgegangen ist. Es besteht allerdings ungeachtet dessen kein Zweifel darüber, dass bestimmte Auflagen in Bezug auf die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen auch nach Schließung einer Deponie auf Grund einer nicht mehr aufrechten Genehmigung weiterhin Geltung haben und vom Betreiber zu erfüllen sind.
Da der nicht der Rechtsordnung entsprechende Betrieb der Bodenaushubdeponie bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des Xxx von Kärnten vom 24.07.2018, Zahl: xxx, festgestellt wurde und auf Grundlage dieser Feststellung die Schließung und Abschrankung der Deponie angeordnet wurde, erweist sich die neuerliche Feststellung des nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betriebes der Deponie mit dem Bescheid des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, als Entscheidung, auf die die Derogation zutrifft. Demzufolge obliegt es der belangten Behörde die Durchsetzung der Erfüllung von Bescheidauflagen, die auch nach der Schließung der Deponie von Relevanz sind, auf anderem Wege als mit der Anordnung der Schließung der Deponie zu erreichen.
§ 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG stellt für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ebenso wie § 69 Abs. 1 Z 4 AVG für Bescheide klar, dass eine spätere Entscheidung in derselben Sache der früheren derogiert (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage (2019) Rz 462).
Im vorliegenden Fall liegt eine Derogation nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ („die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor.
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des xxx von Kärnten vom 24.07.2018 und des erst später erlassenen Bescheides des xxx von Kärnten vom 03.05.2019, Zahl: xxx, ist die Beschwerde daher für gegenstandslos zu erklären.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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