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KLVwG-869/6/2019•LVwG K KLVwG-869/6/2019
KLVwG-869/6/2019Tribunal administratif régional16 sept. 2019
Waffenverbot, Gefährdungsprognose, Anstandsverletzung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.10.2018, Zahl: xxx, wegen Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
Mit Bescheid vom 01.10.2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes auf Grundlage des § 12 Waffengesetz abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte darin – rechtsfreundlich vertreten – aus wie folgt:
„II. Sachverhalt
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.10.2018 wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes des xxx abgewiesen.
Zusammenfassend wurde im Bescheid angeführt, dass in Zusammenschau des Vorlebens des Antragstellers keine positive Gefährdungsprognose ausfallen kann.
Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der xxx vom 25.03.2008 ein Waffenverbot ausgesprochen. Mit 09.05.2018 stellte der Antragsteller nunmehr den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussprechung der Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG. Trotz der Umstände, dass sämtliche Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes bereits weggefallen sind, hat die Behörde mit Bescheid vom 01.10.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.
III. Zulässigkeit der Beschwerde
a) Zur Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes:
Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.10.2018. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
In Artikel 131 B-VG ist festgehalten, dass soweit aus Absatz 1 und Absatz 3 nicht anderes ersichtlich ist, über Beschwerden nach Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben.
Da im gegenständlichen Fall die Angelegenheit nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dieser Angelegenheit sachlich und örtlich zuständig.
b) Vorbringen zur Beschwerdelegitimation
Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Da die BH xxx gegen den Beschwerdeführer einen negativen Bescheid erlassen hat, obwohl sämtliche Voraussetzungen für eine positive Bescheid-erlassung vorgelegen sind, ist der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen subjektiven Recht verletzt, nämlich dem Recht, auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes.
c) Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dem Beschwerdeführer am 17.10.2018 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Z. 1 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde vier Wochen und beginnt die Frist dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, somit mit dem Tag der Zustellung. Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht.
IV. Beschwerdegründe
Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde, den dem Bescheidinhalt zugrundelegenden Sachverhalt falsch angewendet hat. Zudem ist das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren mangelhaft und wurden wesentliche Feststellungen nicht getroffen.
Im Einzelnen wird hierzu Nachstehendes ausgeführt:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 hat die Behörde einen Menschen einen Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen, oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
§ 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages unter Begründung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe des Verhalten des Beschwerdeführers seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende für die weitere andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.
Die für die ursprüngliche Verhängung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe sind zu Gänze weggefallen. Es ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anlasstat noch minderjährig (17 Jahre) gewesen ist.
Zwischenzeitig hat der Antragsteller mit 01.08.2014 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters als Nebenerwerbslandwirt übernommen und betreibt auch seit dem Jahr 2015 selbstständig ein Holzschlägerungsunternehmen, wobei bei der zuständigen Gewerbebehörde sowohl das Gewebe Holzschlägerung und -bringung als auch das Gewerbe Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent.
Gegen den Antragsteller liegen seit der Anlasstat keinerlei Beschwerden vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Vermögen gefährden könnte.
Wenn die Behörde nunmehr ausführt, dass eine Abfrage der Anzeigen im Zeitraum 2007 bis 2016 zahlreiche einschlägige Anzeigen ergeben hätten, so ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Behörde im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose lediglich die aus der Strafregisterauskunft ersichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - sofern diese vorliegen - heranzuziehen sind.
Anzeigen gegen den Beschwerdeführer, welche einerseits nicht weiter verfolgt wurden, bzw. das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, sind bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose durch die Behörde nicht zu beachten.
Auch ist die von der Behörde herangezogene Verwaltungsstrafe wegen Trunkenheit am Steuer aus dem Jahr 2012 bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage nicht näher zu betrachten.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, der Antragsteller wäre im März 2016 an einem Raufhandel beteiligt gewesen, wird ausgeführt, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Einzig und allein der Umstand, dass der Antragsteller sich in unmittelbarer Nähe eines Raufhandels aufgehalten hat, kann dem Antragsteller keinesfalls zur Last gelegt werden. Wäre der Antragsteller nur in irgendeiner Art und Weise an dem gegenständlichen Raufhandel beteiligt gewesen, wäre das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden. Hätten sich für das Strafgericht als auch für das Landesgericht Klagenfurt, bei welchem ein Fortführungsantrag eines Beteiligten eingebracht wurde, irgendwelche Zweifel an der Tatbeteiligung des Antragstellers ergeben, wäre das Ermittlungsverfahren keinesfalls eingestellt worden bzw. hätte das Landesgericht Klagenfurt den Fortführungsantrag stattgegeben und wäre ein Strafantrag gegen den Antragsteller eingebracht worden.
Die belangte Behörde vermeint in den Ausführungen des Bescheides vom 01.10.2018, dass der Antragsteller aufgrund seiner geständigen Verantwortung die Strafverfügung vom 14.12.2016, Zahl xxx in Rechtskraft erwachsen ließ. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen und wird hierzu ausgeführt, dass der Bescheid nur aus dem Grund in Rechtskraft erwachsen ist, zumal es der Antragsteller aufgrund eines Versehens unterlassen hat, gegen die Strafverfügung rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben. Begründend wird ausgeführt, dass dem Antragsteller die Strafverfügung mit 14.12.2016 zugestellt wurde. Dem Vertreter des Antragstellers wurde die Strafverfügung am 05.01.2017 zugestellt, so dass einen Beeinspruchung derselben aufgrund des Verstreichens der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich war.
Das unnütze Freistreichen einer Rechtsmittelfrist aus einem Versehen des Antragstellers kann jedoch nicht, entgegen der ausdrücklichen Meinung der belangten Behörde, mit einer geständigen Verantwortung gleichgesetzt werden.
Die Behörde ist gemäß § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum -"Beobachtungszeitraum"- ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 14942 A/1998 uva).
Aufgrund dieser Ausführungen liegt das letzte verpönte Verhalten des AntragssteIlers im April 2011, sohin über 7 ½ Jahre zurück. Des Weiteren wurden sämtliche vom Antragsteller gesetzten Verhaltensweisen ohne Anwendung von Waffengewalt gesetzt (vgl LvWG-2015/12/3233-3; Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.05.2016). In dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht ausgesprochen, dass im Hinblick auf das inkriminierte Verhalten ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren als ausreichend erscheint, um das Waffenverbot aufzuheben. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, wie im gegenständlichen Fall, sah das Landesverwaltungsgericht Wien (vgl. VGW101/042/11201/2014) einen Beobachtungszeitraum von 8 Jahren ausreichend, um das Waffenverbot aufzuheben.
Ein qualifizierte Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG kann sohin aus den von der Behörde herangezogenen Anzeigen bzw. aus der Verwaltungsstrafe aus dem Jahr 2012 jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Letztlich hat es die belangte Behörde unterlassen, eine Einvernahme des Antragstellers durchzuführen, um sich selbst ein Bild über den Antragsteller zu machen bzw. sodann unter Heranziehung sämtlicher vorliegender Tatsachen beurteilen zu können, ob ein Wegfall der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG und sohin vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes auszugehen ist. Es liegt sohin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
V. Beschwerdeanträge
Aus den oben genannten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende
ANTRÄGE
1. Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 1. Satz VwGvG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
2. Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 1. Satz VwGvG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern;
in eventu
3. Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGvG den angefochten Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 09.11.2018 ein.
Am 25.04.019 richtete die belangte Behörde an die Polizeiinspektion xxx per E-Mail eine schriftliche Anfrage und ersuchte, zur Komplettierung des Waffenaktes betreffend den Beschwerdeführer um die Übermittlung aller gegen ihn aufscheinenden Anzeigen aus den vergangenen fünf Jahren und ersuchte auch um die Übermittlung des Vernehmungsprotokolles zur Anzeige wegen Übertretung des Landessicherheitsgesetzes im Jahr 2016.
Mit einem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 25.04.2019 wurde seitens des Bereiches 4 – Verwaltungsstrafrecht der belangten Behörde die Anzeige vom 08.08.2018, AZ: xxx übermittelt und ausgeführt, dass die Anzeige zwar den Zulassungsbesitzer betreffe, die Strafverfügung in dieser Angelegenheit jedoch nach erfolgter Lenkererhebung der Beschwerdeführer erhalten habe. Der Anzeige liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen und Autostraßen am 22.06.2018 auf der xxx, in der Stadtgemeinde xxx, bei StrKm xxx, mit dem Kraftwagenzug xxx zugrunde, die einen Verstoß gegen § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV darstellt.
Mit Bericht vom 30.04.2019 übermittelte die Polizeiinspektion xxx den Beschwerdeführer betreffend die in der polizeilichen Evidenz aufscheinenden Eintragungen wegen Anstandsverletzung, Ordnungsstörung, Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und Arbeitsunfalls.
Mit Vorlageschreiben vom 03.05.2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Waffenakt des Beschwerdeführers vor und verwies auf die rechtskräftige Anzeige wegen Anstandsverletzung 2016 nach Beteiligung an einer Rauferei. Der Akt langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.05. 2019 ein.
Im Beschwerdeverfahren wurde sowohl am 24.07.2019 als auch am 05.09.2019 ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers eingeholt.
Am 09.09.2019 wurde die Polizeiinspektion xxx um Bekanntgabe ersucht, ob gegen den Beschwerdeführer seit 30.04.2019 Anzeigen erstattet wurden.
Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilte die PI xxx mit, dass der Beschwerdeführer weder in verwaltungsrechtlicher noch strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist.
Am 05.09.2019 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden und Einsicht in den Gesamtakt genommen wurde.
Im Beschwerdeverfahren führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass die letzten strafrechtlich relevanten Vergehen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011 stammen. Zur Strafverfügung vom 14.12.2016 sei festzuhalten, dass diesbezüglich verspätet Einspruch erhoben wurde, jedoch das Ermittlungsverfahren zur Aktenzahl: xxx gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestanden habe. Was die Anzeigen vom 29.03.2018 sowie 07.01.2019 betreffe, so sei hiezu auszuführen, dass es sich dabei um ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Mitarbeiters des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer führe ein Forstunternehmen und beschäftige 15 Mitarbeiter, sodass solche Vorfälle nicht zu verhindern seien. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden.
Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, dass er in Lebensgemeinschaft lebe und zwei Kinder habe. Er habe ein Haus gebaut und die Landwirtschaft seines Vaters 2014 gepachtet. Im Jahre 2016 habe er ein Holzhandelsgewerbe aufgebaut und beschäftige er derzeit 15 Mitarbeiter. Da er oft mit Förstern zu tun habe, sei es für die Geschäftsanbahnungen notwendig, dass er die Jagdprüfung mache und auch den Jagdschein erhalte. Auf die Frage, ob es in den Jahren 2016, 2017 und 2018 irgendwelche Vorkommnisse im Gasthaus gegeben habe, gab er an, dass in den Jahren 2017 und 2018 das sogenannte „Schneidtrinken“ ausgelassen worden sei. Was den Vorfall aus dem Jahr 2016 am Karfreitag anlange, so habe er xxx nicht angegriffen, vielmehr sei dieser auf ihn losgegangen. xxx habe bei Gericht einen Fortführungsantrag gestellt, der jedoch aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Er sei der Auffassung, dass er sich, was seine Persönlichkeit anlangt, insoweit stabilisiert habe, dass solche Vorfälle, wie in der Vergangenheit, nicht mehr vorkommen. Sein Umfeld und sein Freundeskreis sei mittlerweile ein anderer. Es handle sich dabei hauptsächlich um Unternehmer und Bauern. Mit dem Freundeskreis von früher habe er nichts mehr zu tun.
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes und die Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, dass aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit und auch des letzten Geschehens im Jahr 2016 nicht ersichtlich sei, warum dies geschehen sei. Es gehe offensichtlich um Raufhandel und sei auch Alkohol im Spiel. Im Übrigen sei die Gefahrensituation im xxx Einheimischen und anderen Personen bekannt und komme es immer wieder zu Raufereien und gebe es auch zahlreiche Waffenverbote. Geschäftsanbahnungen mit Förstern fänden in der Regel auch nicht im Wald statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte hiezu aus, dass die Gasthaustourzeiten vorbei seien und aufgrund der familiären und beruflichen Verhältnissen zwischenzeitig davon auszugehen sei, dass keine Aggressionshandlungen mehr stattfänden und keine Konfliktsituationen mehr gegeben seien. Zum Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 13 Ausländer im Unternehmen beschäftige. Diese kämen teilweise aus xxx und aus der xxx. Die Neigungen des Beschwerdeführers aus der Vergangenheit seien aus seinem Freundeskreis gekommen, zu welchem er im Übrigen seit Jahren keinen Kontakt mehr habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt, Feststellungen:
Der am 09.03.1990 geborene Beschwerdeführer ist Forstunternehmer und beschäftigt derzeit 15 Mitarbeiter. Im Jahr 2016 hat er ein Holzhandelsgewerbe aufgebaut. Seit dem Jahr 2014 hat er die Landwirtschaft seines Vaters gepachtet und ein Haus gebaut. Er lebt in Lebensgemeinschaft und ist Vater von zwei Kindern.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen gegen den Beschwerdeführer mehrere Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2009 zu Zahl: xxx wegen § 83/1, § 125 und 126 Abs. 1/7 (3. Fall) und 12 § 84/1 (3. Fall), 12 StGB, § 50 Abs. 1/2 WaffG als Junge(r) Erwachsene(r) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 10.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom LG Klagenfurt zu xxx nach § 83/1, 107/1 und 84/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe von 180 Jagessätzen zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe als Junge(r) Erwachsene(r) verurteilt.
Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde auf insgesamt fünf Jahre mit Beschluss des BG Murau vom 21.11.2011, xxx, verlängert. Am 15.07.2015 wurde vom LG Klagenfurt zu xxx ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Mit Urteil des BG Murau vom 21.11.2011, xxx, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Am 08.03.2016 wurde vom BG Murau zu Zahl: xxx der Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Als Vollzugsdatum scheint der 24.01.2013 auf (BG Murau xxx vom 08.03.2016).
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 24.01.2023 eintreten.
Laut dem Auszug des Verwaltungsstrafreferates bei der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer rechtskräftig seit 14.01.2017 zur Zahl: xxx, wegen Übertretungen nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz und § 1 Abs. 1 iVm § 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz, LGBl 74/1977, vorgemerkt.
Den Tatvorwürfen liegt der Vorfall am 25.03.2016 im Gasthaus xxx zugrunde. Der Beschwerdeführer gestand anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion Straßburg am 07.05.2016 dazu befragt, zu, eine Streiterei und Handgreiflichkeiten mit xxx gehabt zu haben. Bei der Einvernahme als Beschuldigter am 16.05.2016 hingegen bestritt er xxx verletzt zu haben.
Die Verwaltungsstrafen sind noch nicht getilgt, die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre ab Rechtskraft.
Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 09. Juni 2016, Zahl: xxx, wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
Das Ermittlungsverfahren betraf den Vorfall vom 25.03.2016, wonach es im Gasthaus xxx in xxx zwischen xxx und dem Beschwerdeführer zu einer Handgreiflichkeit gekommen sei und der Beschwerdeführer im Verdacht gestanden sei, im Zuge der Auseinandersetzung mit xxx diesem einen Faustschlag gegen die linke Schulter versetzt und dabei verletzt zu haben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2016, xxx, wurde der Antrag des xxx auf Fortführung nach § 195 StPO des zu xxx bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.03.2008, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer erstmalig der Besitz sämtlicher Arten von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.04.2014, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.
Am 24.11.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes, welcher mit Bescheid vom 10.03.2016, Zahl: xxx, abgewiesen wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. November 2016, Zahl: KLVwG908/16/2016, als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer wurden seit den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2016 mehrere Anzeigen der Polizeiinspektionen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx wegen Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, gefährlicher Drohung, Verstoß gegen das Verbotsgesetz und Raufhandel erstattet, die auch zu Verurteilungen geführt haben.
Seit dem Jahr 2016 scheint gegen den Beschwerdeführer nach der Information des Verwaltungsstrafreferates bei der belangten Behörde nur ein Verstoß gegen § 98 KFG iVm § 58 KDV (Geschwindigkeitsüberschreitung) auf.
Nach dem Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 30.04.2019, GZ: xxx scheinen gegen den Beschwerdeführer in der polizeilichen Evidenz wegen der angezeigten Anstandsverletzung und Ordnungsstörung sowie des Verdachtes auf Körperverletzung (hinsichtlich des Vorfalles vom 25.03.2016) noch zwei weitere Anzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Mitarbeiters bei der Schadholzbringung und wegen Verdachtes eines Arbeitsunfalles eines Holzarbeiters seines Forstunternehmens auf.
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Aktenunterlagen umfassen den Beschwerdeakt, den Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und den Bericht der Polizeiinspektion xxx. Die Feststellungen zum Beruf, Leben und Verhalten des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus werden die Feststellungen durch die aktenkundigen Bestätigungen gestützt.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass die für die ursprüngliche Verhängung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe zur Gänze weggefallen sind und das letzte verpönte Verhalten bereits 7 ½ Jahre zurückliegt. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist maßgeblich zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt, um für ihn eine günstige Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG treffen zu können. Es trifft zwar zu, dass die Anlasstaten, die ursprünglich zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, zum einen Jugendstraftaten sind und zum anderen schon längere Zeit zurückliegen, jedoch scheinen gegen ihn insgesamt 16 Anzeigen wegen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen auf. Zu berücksichtigen ist, dass die Anlasstat, die zum verfahrensgegenständlichen Waffenverbot geführt hat, keine Einzeltat war, sondern danach wiederholt die Neigung des Beschwerdeführers zu waffenrechtlich relevantem Verhalten aufgetreten ist. Die letzte diesbezüglich relevante Anzeige stammt aus dem Jahre 2016. Der Beschwerdeführer hat sich über einen längeren Zeitraum keineswegs wohl verhalten, sondern sind fortlaufend, trotz Probezeit, Vorfälle aktenkundig geworden, die ein weiteres waffenrechtlich bedeutsames Fehlverhalten zeigen. Der Umstand, dass dabei keine Waffen im Spiel waren, ist irrelevant. In Anbetracht des Vorfalles aus dem Jahr 2016 kann von einem länger andauernden Wohlverhalten nicht ausgegangen werden. Wenngleich es zu keiner gerichtlichen Verurteilung gekommen ist, die Strafverfügung versehentlich nicht beeinsprucht wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich in das Geschehen in unangebrachter Weise eingelassen hat, waffenrechtlich bedeutsam. Den angezeigten Vorfällen liegen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zugrunde, die nahelegen, dass er sich in bestimmten Lebens- und Konfliktsituationen nicht im Griff hat und zu unkontrolliertem Vorgehen neigt. Es zeigt sich wiederholt, dass er seinem Gegenüber keine Zurückhaltung zeigt, sondern unangebracht reagiert. Die Tatsache, dass er nunmehr in geordneten Familien- und Berufsverhältnissen lebt und persönlich gereift ist, vermag die Aufhebung des Waffenverbotes ebenfalls nicht zu tragen. Im Hinblick auf die „Bewährungszeit“ seit dem Vorfall im Jahre 2016 von etwas mehr drei Jahren, kann eine verlässliche Beurteilung dahingehend, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind, nicht getroffen werden. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz maßgebliche Rechtsgüter weiterhin gefährden könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Da der Beobachtungszeitraum für ein Wohlverhalten nach dem letzten Vorfall noch viel zu kurz ist und auch die rechtskräftig gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 2016 noch nicht getilgt sind, kann eine positive Prognose für die Aufhebung des Waffenverbotes nicht abgegeben werden.
Rechtslage:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 161/2013, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Behörde ist entsprechend § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist u.a. das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige in diesem Zeitraum liegende für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, z.B. bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 23.09.2009, 2009/03/0091; 27.05.2010, 2010/03/0057, 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft jedoch nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).
Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über die Aufhebung eines Waffenverbotes. Von einem Wohlverhalten, das zum Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes führt, kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn im Beobachtungszeitraum keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.
Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrative Maßnahme, die die Verhütung von Gefahr durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat. Bei der Gefährdungsprognose können auch Sachverhalte mitberücksichtigt werden, die schon länger (über fünf Jahre) zurückliegen (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0040 mit Vorjudikatur).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum mehrfach wegen Körperverletzung, Raufhandel, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung angezeigt und auch verurteilt wurde. Wenngleich diese Taten mehrere Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer damals teils noch Jugendlicher war, ist trotz der Tatsache, dass die seinerzeit gegen ihn verhängten Strafen mittlerweile getilgt sind, er beruflich gefestigt, in stabilen Familienverhältnissen befindlich und persönlich gereift ist, von einem Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbots geführt haben, nicht auszugehen. Insbesondere liegt ein für die Aufhebung des Waffenverbotes länger andauerndes Wohlverhalten - wie bereits oben dargelegt - nicht vor. Das vom Beschwerdeführer beim letzten Vorfall vom 25.03.2016 erneut zu Tage getretene Verhalten rechtfertigt jedenfalls die Gefährdungsprognose für die weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz. Der Umstand, dass er wiederholt ein im Sinne waffenrechtlich geschützter Werte unangemessenes Verhalten, noch dazu an einem öffentlichen Ort, gezeigt hat, lässt, ungeachtet der Tatsache, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Verwenden von Waffen gekommen ist, eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt ist und die verhängten Verwaltungstrafen verspätet bekämpft wurden, befürchten, dass ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen das Leben, die Gesundheit und Freiheit von Menschen gefährden könnte. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sich in bestimmten Lebenssituationen zu unangebrachtem Verhalten hinreißen lässt. Er neigt offenbar zu unbedachten Reaktionen und ist eine weitere Fehlleistung unter solchen Umständen nicht auszuschließen. Der Beobachtungszeitraum seit dem letzten Vorfall ist überdies noch viel zu kurz, um die Prognose abgeben zu können, dass nunmehr gewährleistet ist, dass er den durch § 12 Waffengesetz geschützten Werten nicht zuwiderhandelt. Vor dem Hintergrund der begangenen Verwaltungsübertretungen ist zudem davon auszugehen, dass seine Einstellung zu rechtlich geschützten Werten nicht uneingeschränkt gegeben ist. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, sodass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Waffenverbotes nicht vertretbar ist und der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben muss.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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