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KLVwG-1458/2/2019•LVwG K KLVwG-1458/2/2019
KLVwG-1458/2/2019Tribunal administratif régional29 août 2019
Aufenthaltsbewilligung, Mangelnder Studienerfolg, Studienerfolgsnachweis<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am 25.10.1990, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.06.2019, Mag. Zahl xxx, wegen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid vom 13.06.2019, Mag. Zahl xxx, wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt xxx den Antrag der xxx vom 28.02.2019 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 64 NAG ab. Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin den Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz für das Studienjahr 2017/18 nicht erbracht habe, weshalb die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ rechtswidrig wäre.
In ihrer gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 25.06.2019 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor wie folgt:
„BESCHWERDE
wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.02.2019 betreffend die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student'' gem. § 64 NAG "mangels Studienerfolg'' gem. § 25 Abs. 3 NAG abgewiesen.
Zu Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im letzten Studienjahr in ihrem Studium "Medien, Kommunikation und Kultur" an der xxx Universität xxx lediglich 15 ECTS bzw. 7 Semesterwochenstunden erworben, wobei die Behörde als Maßgebliches Studienjahr den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 wertete. Dazu hat sich die erstinstanzliche Behörde weiters auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036 berufen.
Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren dazu eine Stellungnahme eingebracht und dazu auch Nachweise über ihren Studienerfolg vorgelegt.
Die Stellungnahme lautete:
"Die Behörde beruft sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl: 2010/22/0036 und meint, dass der Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres heranzuziehen sei, wobei das maßgebliche Studienjahr das Studienjahr 2017/2018 sei, somit der Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018.
Nach Auffassung der Antragstellerin interpretiert die Behörde das Erkenntnis des VwGH unrichtig. Zunächst einmal wird im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehoben, dass der dortige Beschwerdeführer seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen konnte. Die Antragstellerin hat jedoch nachweislich einen Studienerfolg aufzuweisen und steht kurz vor Abschluss ihres Studiums.
Darüber hinaus ist es aber völlig unrichtig, wenn die Behörde aus dem zitierten Erkenntnis ableitet, es sei strikt das vorangegangene Studienjahr für die Beurteilung maßgeblich und der darauffolgende Studienerfolg könne nicht berücksichtigt werden. Es ist geradezu das Gegenteil richtig. Der VwGH führt im angeführten Erkenntnis aus:
"Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung bis 01.11.2008. Mit dem Verlängerungsantrag war somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2007/08 nachzuweisen. Maßgeblich ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24.06.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiters Studienjahr verstrichen ist. Im vorliegenden Fall ist dies das Studienjahr 2008/09, weil über den Verlängerungsantrag nicht bis zum 30.09.2009 rechtskräftig entschieden wurde. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. "
Das Erkenntnis besagt daher exakt das Gegenteil dessen, was die Behörde aus einem verkürzt widergegeben Zitat aus dem Erkenntnis abzuleiten versucht. Selbstverständlich hat die Beurteilung des Studienerfolges so aktuell wie nur möglich zu erfolgen. Daher ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach Ablauf des Studienjahres 2017/2018 weitere Prüfungen ablegte.
Wenn man nun das aktuelle Studienjahr berücksichtigt, hat die Antragstellerin allein im Februar 2019, 18 ECTS Punkte erworben, somit mehr als ausreichend. Die Rechtssauffassung der Behörde ist schlicht und einfach unrichtig und rechtswidrig.
Darüber hinaus wird wiederholt, dass die Antragstellerin nichts dafür kann, wenn Noten teilweise erst mit einer erheblichen Verzögerung eingetragen werden. So ist ein Großteil der Prüfungen, für welche die Noten erst im Februar 2019 vergeben wurden, von der Antragstellerin bereits im Studienjahr 2018 tatsächlich abgelegt worden. Es handelte sich jedoch um Gruppenarbeiten, bei denen abzuwarten war, bis alle Gruppenmitglieder die Arbeiten abgeschlossen haben. Auf derartige Umstande ist doch Rücksicht zu nehmen. Es kann in einer wichtigen Angelegenheit, wie der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studienzwecken, doch nicht nach dem Motto vorgegangen werden" Vorschrift ist Vorschrift" und stur auf ein Datum abgestellt werden. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Alles andere wäre eine krasse Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, da keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hätte."
Die erstinstanzliche Behörde führt auch dazu aus, dass das laufende Studienjahr deshalb nicht berücksichtigt werden könne, weil das laufende Studienjahr mit 01.10.2018 begann und erst am 30.09.2019 enden wird.
Auch damit verkennt die erstinstanzliche Behörde vollständig den maßgeblichen Sachverhalt. Folgt man der Judikatur des VwGH, ist der Studienerfolg jeweils möglichst aktuell zu berücksichtigen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich über dies klar und deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit einem Sommersemester aufgenommen hat, für sie können die Studienjahre daher nicht so bemessen werden, wie für Studenten, die "regulär" das Studium mit Beginn eines Wintersemesters aufgenommen haben. Dies wäre eine völlig unsachliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin und würde ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzten.
Wie bereits der Stellungnahme zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin aktuell mehr als ausreichend ECTS erworben. Wie der Stellungnahme weiters zu entnehmen ist, musste die Beschwerdeführerin teilweise für auf die Benotung längst abgelegter Prüfungen warten, weil es sich um Gruppenarbeiten handelte und sie warten musste, bis der letzte in der Gruppe die Arbeit fertiggestellt hatte. Auch dies ist zu berücksichtigen und wäre es völlig unsachlich, derartige Umstände außer Betracht zu lassen. Die erstinstanzliche Behörde agiert aber tatsächlich völlig unflexibel, was aber im Ergebnis einem willkürlichen Verhalten gleichzuhalten ist, weil die Umstände, die berücksichtigt werden müssen, einfach nicht berücksichtigt werden.
Daher wird gestellt der
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die beantragte Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zu erteilen.“
Mit Schreiben vom 02.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am xxx in Sanski Most, Bosnien und Herzegowina, geboren, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und ledig. Sie lebt in xxx und studiert seit 13.06.2016 an der Universität xxx „Medien, Kommunikation und Kultur“ (Masterstudium). Die Gültigkeit der ihr gemäß § 64 NAG verliehenen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ endete am 15.03.2019.
Mit Antrag vom 28.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ für den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 15.03.2020. Ein weiteres Studienjahr (2018/19) ist innerhalb des behördlichen Verlängerungsverfahrens nicht abgelaufen.
Für das Masterstudium „Medien, Kommunikation und Kultur“ sind laut Curriculum der Universität xxx eine Studiendauer von vier Semestern sowie ECTS-Punkte im Ausmaß von 120 vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin studiert nunmehr seit nahezu 6 Semestern (W 16/17, S 17, W 17/18, S 18, W 18/19, S 19) und hat bisher insgesamt 61 ECTS-Punkte und 25 Semesterstunden erreicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Studienerfolgs-Bestätigung der Universität xxx vom 06.03.2019 weist für das Studienjahr 2017/18 einen Studienerfolg von 15 ECTS-Punkten und 7 Semesterstunden aus. Die Beschwerdeführerin geht einer Teilzeitbeschäftigung nach, wobei ihre regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit 20 Stunden beträgt.
Der den Feststellungen zugrunde gelegte unbestrittene Sachverhalt ergibt sich mit einer für die Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem Verwaltungsakt sowie dem Curriculum für das Masterstudium Medien, Kommunikation und Kultur der xxx Universität xxx, wobei sich der Großteil der Feststellungen auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 56/2018, werden Aufenthaltstitel erteilt als: „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren.
Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist, dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Gemäß § 25 Abs. 3 NAG hat die Behörde, fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Gemäß § 8 Z 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Durchführungs-verordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/20005, idgF BGBl. II Nr. 81/2019, sind dem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.
Gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 56/2018, hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits in seiner Judikatur aus 2012 klargestellt, dass es – im Hinblick auf § 8 Z 7 (nunmehr Z 8) lit. b NAG-DV (wonach bei einem Verlängerungsantrag gemäß § 64 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) NAG ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere nach § 75 (nunmehr § 74) Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG zu erbringen ist), auf § 75 (nunmehr § 74) Abs. 6 UG (wonach die Universität dem ausländischen Studierenden ab dem 2. Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen hat, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat) sowie auf § 52 UG (wonach das Studienjahr aus dem Winter- und dem Sommersemester sowie der lehrveranstaltungsfreien Zeit besteht und am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet) – für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden – vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres dauernden – Studienjahr absolviert wurden, und dass für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich jenes Studienjahr, das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangeht. Bei Verstreichen eines weiteren Studienjahres kann indes auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens auch auf das zuletzt abgelaufene Studienjahr abgestellt werden (VwGH 07.05.2018, Ra 2018/22/0040). Folglich kommt es im Rahmen des § 64 Abs. 2 NAG auf das Ablegen einer Prüfung im betreffenden Studienjahr und nicht – wie nach den Regelungen des FLAG und des StudFG – auf die Zuordnung einer allenfalls auch erst nach Ablauf des Studienjahres abgelegten Prüfung zu einem vorausgehenden Studienjahr an.
Zum Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführerin im Umfang von 15 ECTS-Punkten und 7 Semesterstunden ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die sich regelmäßig an einem Studienerfolgsnachweis von mindestens 16 ECTS-Punkten orientiert. Der VwGH argumentiert in diesem Zusammenhang dahingehend, dass die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums erfolgsorientiert ist. Im Übrigen ist das Erfordernis der Absolvierung von Prüfungen im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten nicht auf einen außerordentlich schnellen Studienabschluss gerichtet, sondern stellt ohnehin ein relativ niedrig angesetztes Anforderungsniveau dar (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0177).
Da im gegenständlichen Fall ein weiteres Studienjahr (2018/19) noch nicht vollendet wurde (Studienjahr endet mit 30. September), war lediglich der Zeitraum des Studienjahres 2017/18 für die Beurteilung des Studienerfolges heranzuziehen.
Nachdem die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des Studienjahres 2017/18 lediglich einen Studienerfolg von 15 ECTS-Punkten bzw. 7 Semesterstunden nachweisen konnte, ist die besondere Voraussetzung des Studienerfolgsnachweises gemäß § 64 Abs. 2 NAG für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.
Zum Vorbringen, es sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Großteil der Prüfungen, für welche die Noten erst im Februar 2019 vergeben worden seien, von der Antragstellerin bereits im Schuljahr 2018 tatsächlich abgelegt worden sei, ist auf die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Daten über ihrer abgelegten Prüfungen selbst vorgelegte Studienerfolgsbestätigung der Universität xxx vom 06.03.2019 zu verweisen, welche vom Verwaltungsgericht als Grundlage der gegenständlichen Beurteilung heranzuziehen war. Dass es sich um Gruppenarbeiten handelte, rechtfertigt kein Abgehen von der Judikatur betreffend den nach § 8 Z 8 lit. d NAG-DV erforderlichen Studienerfolg von zumindest 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterstunden. So wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich und zuzumuten gewesen, die Prüfungsarbeiten für das Studienjahr 2017/18 derart auszuwählen, dass der Mindeststudienerfolg erreicht wird. Es liegt somit kein Grund vor, der der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wäre.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 64 Abs. 3 NAG eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf.
In Anbetracht der obigen Erwägungen erwies sich die bekämpfte Entscheidung der Behörde als rechtmäßig und war die Beschwerde mangels Erfüllung der besonderen Voraussetzung des 2. Teiles des NAG für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit nicht durchzuführen.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
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