LVwG K KLVwG-1033/7/2019

KLVwG-1033/7/2019Tribunal administratif régional29 juil. 2019

Regest

Lenkberechtigung, Wahrnehmungsdefizit, Nichteignung <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1033/7/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1033.7.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.04.2019, Zahl: xxx, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B, nach der am 24.07.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 31.03.2019 befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung abgewiesen, wobei begründend u.a. Folgendes ausgeführt wurde:

„Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft xxx um Abgabe eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B ersucht.

Mit 27.03.2019 wurde dieses Gutachten auf Basis einer Beobachtungsfahrt gemäß § 8 FSG 1997 erstellt, demzufolge ist Herr xxx gemäß § 8 des Führerscheingesetzes 1997 zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 , Klassen AM und B derzeit gesundheitlich nicht geeignet.

In der Begründung wird angeführt:

In der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.3.2019 zeigt sich eine psychomotorische Verlangsamung sowie Denkverlangsamung (z.B. Herunterzählen von 110 - 90 mit einem Fehler von 93-91 inkl. Verlangsamtes Zähltempo sowie Kopfrechenaufgaben), des weiteren Gleichgewichtsprobleme beim Einbeinstand, mehrere Versuche mit Ausgleichsbewegungen, sofortigem Absetzen, verlangsamtes kleinschrittiges Gangbild.

Fachärztliche internistische Abklärung, xxx vom 7.3.19, chron. Linksherzinsuffizienz, komplexer Linksschenkelblock, mittelgradige Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 11, COPD- Erkrankung, arterielle Hypertonie, fortgeschrittene Arteriosklerose.

Augenfacharzt, xxx vom 5.3.19, Maculadrusen beidseits stabiler Befund, Myopie Astigmatismus

AA xxx v. 16.3.2017, Diabetes PR mild incipiens beidseitig, Maculadegeneration beidseids.

Beobachtungsfahrt im Beisein des technischen Sachverständigen xxx am 27.3.19, Fahrschule xxx mit Fahrlehrerin xxx. Abbruch nach 18 Minuten Fahrzeit, wegen Gefahr in Verzug. Vor dem Abfahren benötigte er Hilfe durch die Fahrschullehrerin zum Lösen der Handbremse und Anlegen des Sicherheitsgurtes. Plötzliches Abbremsen im Bereich xxx trotz grünem Ampellicht, wegen rot geregelter Fußgängerampel mit beinahem Auffahrunfall. Fehlende Verkehrsbeurteilung trotz eingehender Erklärung

  • It. Technischem Sachverständigen xxx, vom 27.3.19 „zum Lenken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art nicht geeignet".

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sowie die Absicht der Behörde, das Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung wegen festgestellter derzeitiger gesundheitlicher Nichteignung abzuweisen, wurde Herrn xxx mit Schreiben vom 28.03.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Herr xxx hat dazu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb aufgrund entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.“

In der dagegen mit Schriftsatz vom 17.05.2019 erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid insoweit angefochten, als das Ansuchen um (Weiter-)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen wurde, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde.

„Geltend gemacht werden folgende Beschwerdegründe:

I.inhaltliche Rechtswidrigkeit und

II.Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel

und werden diese Beschwerdegründe wie folgt ausgeführt:

1. Im Verfahren der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx wurde am 27.03.2019 eine Beobachtungsfahrt von mir durchgeführt.

Nach den anwendbaren Bestimmungen des FSG hätte diese Beobachtungsfahrt nicht durchgeführt werden dürfen.

Die Voraussetzungen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sind in § 8 FSG geregelt.

Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 FSG ist eine Beobachtungsfahrt durchzuführen, wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert.

Diese Voraussetzungen für die Durchführung einer Beobachtungsfahrt lagen im gegenständlichen Fall überhaupt nicht vor. Die Durchführung einer Beobachtungsfahrt war somit in dem Verfahren der belangten Behörde überhaupt nicht vorgesehen.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn bereits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung getroffen werden kann (§ 8 Abs. 2 FSG). Im Verfahren der belangten Behörde wurde überhaupt nicht geprüft, ob die sichere Entscheidung schon auf der Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung getroffen werden hätte können. Bejaht man diese Fragestellung nämlich, ist davon auszugehen, dass die Durchführung einer Beobachtungsfahrt unzulässig war und somit zwingend die Ergebnisse dieser Begutachtungsfahrt in keiner Weise als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürften.

3. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher ausschließlich auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung durch den Amtsarzt und die eingeholten ärztlichen Befunde und Atteste Bedacht zu nehmen gewesen, nicht jedoch auf die durchgeführte Beobachtungsfahrt. Diese Beweisaufnahme erfolgte unzulässig, was einen Verfahrensmangel begründet.

4. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.03.2019 wäre zumindestens meine befristete Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B festzustellen gewesen, zum al meine bei der amtsärztlichen Untersuchung zu Tage getretenen Probleme mit dem Einbeinstand für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines mehrspurigen Kfz von keiner Relevanz sind.

Weiters wären die vorliegenden augenfachärztlichen und internistischen Stellungnahmen meiner behandelnden Ärzte xxx und xxx zu würdigen gewesen. Ich war vor meiner Antragstellung bei meinen langjährigen Vertrauensärzten und bekundeten diese mir gegenüber, dass aufgrund ihrer fachlichen Einschätzung nicht ersichtlich ist, dass irgendwelche Hindernisse einer Ausstellung einer befristeten Lenkberechtigung für meine Person entgegenstehen. Meine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in internistischer Sicht sind jedenfalls nicht von einer Art, die einen Ausspruch, wonach ich nicht geeignet bin zum Lenken von Kfz, insbesondere der Gruppe B, begründen können.

5. Der bloße Umstand, dass beim Herunterzählen von 110 auf 90 mir nach Ansicht des Amtsarztes ein Fehler dahingehend unterlaufen ist, dass ich nach der Zahl 93 die Zahl 91 als nächste Zahl genannt haben soll, also nach 18 von 21 aufzuzählenden Zahlen, kann wohl nicht ernsthaft dermaßen schwerwiegend in das Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich anführen, dass ich nach meiner Beurteilung die Zahl 92 sehr wohl genannt habe, hier aber allenfalls diese Aufzählung akustisch vom Amtsarzt nicht wahrgenommen wurde.

6. Sollte man entgegen meinem Rechtsstandpunkt die Auffassung vertreten, dass die Ergebnisse der Beobachtungsfahrt in irgendeiner Weise in die Entscheidungsgrundlage einzufließen haben, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Wenn mir gleichsam angelastet wird, dass ich Hilfe benötigte zum Lösen der Handbremse und beim Anlegen des Sicherheitsgurtes ist festzuhalten, dass es sich bei dem Fahrschulfahrzeug um ein für mich nicht vertrautes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz handelte, bei dem die Feststellbremse - anders als bei praktisch allen anderen Fahrzeugmarken - links montiert ist. Ich, Einschreiter, leide an den Folgen eines im Jahr 2017 erlittenen Sehnenrisses im Bereich des linken Schultergelenkes, der mich zwar im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt, aber gerade bei dieser einen Verrichtung mit der linken Hand mir Probleme bereitete. Dieser Umstand kann daher nicht als schwerwiegend mir zur Last gelegt werden.

Festzuhalten ist weiters, dass ich über eine Jahrzehnte lange Fahrpraxis verfüge und seit über 10 Jahren keinen einzigen Verkehrsunfall hatte. Vor mehr als 10 Jahren hatte ich einmal einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Dieser ereignete sich im Bereich des Parkplatzes eines Friedhofes an Allerheiligen, als dort eine extreme Frequenz an Fahrzeugen und Fußgängern herrschte. Ich war zu einem Ausweichen gezwungen und kam es dabei zu einer geringfügigen Spiegelstreifung mit einem anderen Fahrzeug. Es war das ein Bagatellunfall, wie er im Verkehrsalltag täglich oftmals passiert. Seither habe ich aber nie einen Unfall schuldhaft verursacht. Ich möchte auch betonen, dass ich, Einschreiter, regelmäßig mich in meiner Heimatgemeinde und der näheren Umgebung mit dem Kraftfahrzeug bewege, während ich so gut wie nie mit dem Kfz in größere Städte fahre. Im Bereich meiner Heimatgemeinde bin ich aber auf die Benützung eines Kfz angewiesen, dies wegen schlechter Verkehrsverbindungen zu Nahversorgern und Apotheken.

In der Praxis benutzte ich in den letzten Jahren ausschließlich Fahrzeuge, für die eine Lenkberechtigung der Gruppe B ausreichend ist.

Von Seiten meiner behandelnden Ärzte wurden mir gegenüber niemals gesundheitliche Zweifel an meiner Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, bekundet.

7. Soweit die vorstehenden Ausführungen als zulässiges neues Vorbringen zur Untermauerung meines Beschwerdevorbringens zu werten sind, stelle ich den

ANTRAG

auf Aufnahme folgender Beweise im Beschwerdeverfahren:

-Durchführung meiner Einvernahme

-Einvernahme der Zeugen:

xxx, xxx, xxx und

xxx, xxx, xxx die ich von der sie treffenden Verschwiegenheitspflicht entbinde

-erforderlichenfalls Ergänzung und Einholung eines neuen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens, wobei insbesondere beurteilt werden möge, ob die Eignung zum Lenken von Kfz auf der Grundlage der ärztlichen Untersuchung alleine beurteilbar ist.

Aus den dargelegten Gründen stelle ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter die an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten gerichteten

BESCHWERDEANTRÄGE:

1. meiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx vom 24.04.2019 Folge geben und diesen Bescheid dahingehend abändern, dass meinem Ansuchen um (Weiter-)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B stattgegeben wird;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfange der Anfechtung aufheben und die Führerscheinsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückzuverweisen;

3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“

I.Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx, welcher das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten vom 27.03.2019 erstattet hat, aufgefordert, das Gutachten in Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen zu ergänzen.

Dieser Aufforderung entsprechend wurde vom Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 nachstehende ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben:

„Herr xxx wurde erstmals am 22.05.2003 wegen Vorhandensein eines rechtshirnigen cerebralen Insultgeschehens mit Hemiparese links im August 2001 bei Vorhandensein einer Hypertonie und eines Diabetes mellitus Typ II laut Befund von xxx vom 09.05.2003 mit Attestierung eines leichten neurologischen linksseitigen motorischen Defizits erstmals einer amtsärztlichen Untersuchung von xxx unterzogen, welche eine zweijährige Befristung mit einer Nachuntersuchung am 12.05.2005 festgelegt hatte. Am 08.05.2007 erfolgte eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung durch xxx wegen Entwicklung einer milden diabetischen Retinopathie bds. laut Augenärztin xxx vom 13.04.2007 mit Attestierung von leichten Sensibilitätsstörungen im linken Arm ohne neurologische Restdefizite durch den Internisten xxx am 30.04.2007 sowie Diagnose eines korrekturbedürftigen Diabetes mellitus Typ II wegen Anstieg des HbA1C-Wertes mit Intensivierung der antidiabetischen Medikation (Biguanide + Diamicron). Nach dreijähriger Befristung erfolgte erstmals meinerseits am 29.04.2010 eine amtsärztliche Untersuchung des Herrn xxx mit Attestierung einer zurzeit stabilen Blutzuckerstoffwechsellage ohne Hypoglykämien oder Überzuckerungen. Desweiteren wurden meinerseits keine wesentlichen kognitiven, psychischen oder körperlichen Defizite diagnostiziert. Es erfolgte eine dreijährige Befristung mit Nachuntersuchung durch Frau xxx am 04.04.2013 mit augenfachärztlicher Diagnose einer diabetischen Retinopathie bds. durch xxx am 20.03.2013. Nach dreijähriger Befristung erfolgte neuerlich meinerseits eine amtsärztliche Untersuchung des Herrn xxx am 31.03.2016 mit Fortbestehen der vorgenannten augenfachärztlichen Diagnose einer diabetischen Retinopathie durch xxx vom 23.03.2016 sowie erstmalig auffallende beginnende allgemeine körperliche Abbauerscheinungen mit noch fehlender kraftfahrrelevanter Gewichtung und Ausprägung. Dies wurde Herrn xxx auch in diesem Sinne erörtert und mitgeteilt, dass im Falle einer eventuellen Aggravierung bei der Nachuntersuchung in drei Jahren eine Beobachtungsfahrt zur Abklärung notwendig werden könnte.

DIAGNOSEN:

Chronische Linksherzinsuffizienz, komplexer Linksschenkelblock, mittelgradige Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ II, COPD-Erkrankung, arterielle Hypertonie, fortgeschrittene Aufteilungsartherosklerose, hämodynamisch nicht wirksame ACIAbgangsstenosen im Halsschlagaderbereich sowie augenärztliche Diagnosen einer diabetischen Retinopathie mild beidseitig, Maculadegeneration bds. mit Maculadrusen bds. - stabiler Befund, Myopie, Astigmatismus.

Punkt 1, 2., 4. und 5. : Indikation Beobachtungsfahrt:

Gemäß den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung Stand 2013, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Autoren Auracher-Jäger, Baldi, Jens (Arbeitsgruppe „Amtsärzte in Führerscheinangelegenheiten“) wird auf Punkt 2.3.7 Seite 24 Beobachtungsfahrt Absatz 2 verwiesen, wonach die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste und das mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln, z. B. durch Fahrerfahrung Stichwort „erlangte Geübtheit“ zu beobachten verwiesen wird. In der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.03.2019 hat sich eine psychomotorische Verlangsamung sowie Denkverlangsamung (während der ca. 40-minütigen amtsärztlichen Untersuchung) gezeigt mit deutlich verlangsamten Zähltempo sowie auffälligen Konzentrationsdefiziten bei einfachen Kopfrechenaufgaben im Zahlenraum unter 100 und einzelne Aufmerksamkeitsdefizite mit der Notwendigkeit eines erhöhten Erklärungsbedarfs. Desweiteren ist es offensichtlich zu einer deutlichen Verschlechterung der Gleichgewichtsfunktion gegenüber den oben genannten Voruntersuchungen gekommen mit der Unmöglichkeit der Durchführung der Gleichgewichtstests wie z. B. Einbeinstand links und rechts mit Ausgleichsbewegungen, Ausgleichsschritten und Sturzneigung, weshalb ein Abstand genommen wurde zur Durchführung weiterer Tests wie Strichgang unter Sicht, Strichgang ohne Sicht, Rombergversuch und Unterberger- Tretversuch. Überdies zeigte sich ein kleinschrittiges, verlangsamtes Gangbild mit Unsicherheit bei Drehbewegungen und Bodenunebenheiten bei jedoch selbständig durchführbaren Positionswechsel. Auf Grund der möglichen Schwankungen der Tagesverfassung und des Allgemeinzustandes wurde im Hinblick auf die oben genannten Diagnosen (vor allem die Diabetes mellitus Erkrankung) und des fortgeschrittenen Alters eine Beobachtungsfahrt zur Abklärung der möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten angeordnet. Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Autoren Gracmann, Albrecht Seite 53 Stand 24.05.2018 ist unter Punkt 3.10 Störungen des Gleichgewichtssinnes angeführt, dass eine verkehrsmedizinisch relevante Gefährdung stets im Einzelfall abzuklären ist, zumal ein Kraftfahrzeug sicher zu führen die Freiheit von Störungen der Körpergleichgewichtsregulation voraussetzt. Es wird weiter ausgeführt, dass die Beurteilung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers in Zweifelsfällen eine praktische Fahrprobe zur Klärung der Sachlage erfordert.

Punkt 3:

Die fachärztlich-internistische Abklärung durch xxx vom 07.03.2019 und die augenfachärztliche Untersuchung von xxx vom 05.03.2019 sowie die augenfachärztliche Untersuchung von xxx vom 16.03.2017 wurden in der Gutachtenerstellung nach § 8 Führerscheingesetz angeführt und gewürdigt. Angemerkt wird, dass die Erkrankungen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Innere Medizin aus amtsärztlicher Sicht nicht für die attestierte Nichteignung zum Lenken von Kfz als Begründung herangezogen wurden.

Punkt 6:

Der AS haltet in seiner Beschwerde fest, dass es sich bei dem Fahrschulfahrzeug um ein für ihn nicht vertrautes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz gehandelt habe. Hiezu wird angemerkt, dass dem AS mindestens zwei bis drei oder mehr Fahrstunden vor Durchführung der Fahrprobe genau zu diesem Zwecke empfohlen wurde.

Beobachtungsfahrt

Erläuterungen:

Ein Facharztgutachten liefert einen medizinischen Ausschnitt des Probanden aus einem bestimmten Fachgebiet wie eben z. B. das internistische Gutachten aus dem Fachgebiet Innere Medizin und somit eine Aussage über eventuelle Auswirkungen von Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen auf das Fahrkönnen und stellt somit nur einen Teilbereich des Gesamtbildes dar. Eine verkehrspsychologische Untersuchung liefert fahrverhaltensrelevante Wahrscheinlichkeiten sowie Berechnungen und Prognosen auf die Auswirkungen im Straßenverkehr in Form von Prozenträngen in den Bereichen kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Eine amtliche Fahrprobe liefert Tatsachen über das praktische Fahrkönnen (realer Fahrzustand) und somit Beweise für die Auswirkungen von körperlichen Defiziten.

Gemäß dem Fahrprüferhandbuch Stand Juni 2013 werden sämtliche Fehler eines Fahrzeuglenkers in leichtgradig, mittelgradig und schwergradig eingeteilt. Beim Antragsteller sind mehrere und wiederholte schwere Fehler gemäß dem Fahrprüferhandbuch aufgetreten im Sinne einer Mängelkumulation mit wiederholter mehrfacher Gefährdung von Fußgänger, Radfahrer und Kfz-Lenker, so dass ein Abbruch der amtlichen Fahrprobe wegen Gefahr in Verzug „periculum in mora“ erfolgen musste: wiederholte Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch plötzliches Abbremsen im Kreuzungsbereich xxx trotz Grünlicht wegen falscher Verkehrsbeurteilung und fehlender Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich vor dem Zebrastreifen (mit Rot geregelten Fußgängerampellicht), so dass der hinter uns fahrende Lenker zu einer Vollbremsung mit Beinahe-Auffahrunfall gezwungen wurde. Neuerliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bei Durchführung eines überraschenden Spurwechsels im Bereich xxx vor der Kreuzung mit der xxx ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und völlig fehlender Drei-S-Blicktechnik.

Weiters Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere der Fußgänger im Kreuzungsbereich xxx beim Einfahren im Schritttempo bei Gelb- und Rotlicht mit Anhalten im Kreuzungsbereich und somit Behinderung der Fußgänger, welche drei Sekunden nach Rotlicht Grünlicht bekommen zur Überquerung des Zebrastreifens. Desweiteren Gefährdung der Radfahrer durch Befahren des Radfahrstreifens in der xxx nach neuerlich erfolgtem Spurwechsel zwecks Abbiegen nach links in die xxx wiederholt ohne jegliche Blicktechnik und erneut fehlendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Neuerliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wiederholtes Kurvenschneiden z. B. im Bereich xxx und fehlender Blicktechnik. Im Bereich xxx beim Einfahren in die xxx Überfahren der Sperrlinie nach rechts mit Befahren der Busspur. Auf die Frage des technischen Sachverständigen Herrn xxx, ob man den hier fahren könne, antwortete der AS „Ja, warum nicht?“

Gemäß dem Fahrprüferhandbuch handelt es sich durchwegs um schwere Fehler mit wiederholter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Die Fahrprüfung kann jedenfalls auch dann abgebrochen werden, wenn sich die Gefährdung jedoch noch nicht konkret ausgewirkt hat, der Kandidat aber ein Fahrverhalten erkennen läßt, dass mit dem jederzeitigen Eintritt einer erheblichen Gefährdung bei Weiterfahrt sprich Gefahr im Verzug entweder anderer Verkehrsteilnehmer oder auch der im Prüfungsfahrzeug Mitfahrenden gerechnet werden muß.

1. Einfahren in eine Kreuzung im Schritttempo bei Gelb- und Rotlicht

2. Fußgänger werden an der Querung des Schutzweges behindert

3. Fehlendes Blickverhalten

4. Kein Kontrollblick auf Fußgänger, Radfahrer

5. Wiederholtes Einbiegen in zu engem Bogen

6. Vollbremsung der anderen Verkehrsteilnehmer

7. Ungerechtfertigtes Anhalten bei Grün .

8. Überfahren von Sperr- und Randlinien sowie Befahren von Busspuren und Fahrradstreifen

9. Wiederholt kein Anzeigen des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers.

Zusammenfassung:

Der Antragsteller zeigt bei der amtlichen Fahrprobe eine wiederholte Fehleinschätzung von Verkehrssituationen, Fehlreaktionen auf Grund von Wahrnehmungsdefiziten, verzögerter Auffassungsgeschwindigkeit und verzögerter Überblicksgewinnung im Kreuzungsbereich bei wiederholt fehlender Blicktechnik und wiederholt fehlenden Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers sowie Durchführung von riskanten Fahrmanöver (Vollbremsung bei Grünlicht im Kreuzungsbereich, Einfahren bei Gelb- und Rotlicht, unmotivierte Spurwechsel nach links sowie nach rechts auf die Busspur und neuerlich nach links auf den Fahrradstreifen). In diesem Sinne liegt eine Mängelkumulation von mehreren schweren Fehlern vor, so dass eine Kompensationsmöglichkeit durch Fahrerfahrung und Fahrgeübtheit nicht mehr möglich ist. Bei den Erläuterungen und Erklärungen des technischen Sachverständigen xxx während und vor allem nach Beendigung der Fahrprobe zeigt sich beim AS eine völlig fehlende Problem- und Fehlereinsicht, Kritikfähigkeit und Selbstüberschätzung. Auch der technische Sachverständige des Amtes der xxx Landesregierung xxx hat am 27.03.2019 mündlich und schriftlich erklärt, dass ein Abbruch der Fahrprobe durch Gefahr in Verzug notwendig war und der AS „zum Lenken von Kfz jeglicher Art nicht geeignet ist“.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Amtssachverständige weiters aus, dass eine Gleichgewichtsstörung, wie sie von ihm beim Beschwerdeführer attestiert worden sei, auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B von Relevanz ist und dass, wer in Ruhe oder bei geringster körperlicher Belastung unter heftigem Schwindel mit/ohne Störungen der Körpergleichgewichtsregulation leidet, nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen und fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen nicht weiter entgegengetreten.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die u.a. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. …

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 FSG-GV handelt es sich bei Störungen des Gleichgewichtes um eine Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG-GV.

Gemäß § 18 Abs. 2 FSG-GV sind hinsichtlich der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage erscheint nun aber auch für das erkennende Verwaltungsgericht hinreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B erforderliche gesundheitliche Eignung nicht aufweist.

Insoweit vom Beschwerdeführer die Verwertbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Beobachtungsfahrt für nicht zulässig erachtet wurde, kann ihm seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht beigepflichtet werden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtssachverständigen, sowie die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Z 4 und 3 Abs. 4 FSG-GV verwiesen.

Die vom Amtssachverständigen anlässlich der Beobachtungsfahrt festgestellten Fahrfehler wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und waren diese nach den insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen das Resultat von Fehleinschätzung von Verkehrssituationen, Wahrnehmungsdefiziten, verzögerter Auffassungsgeschwindigkeit und verzögerter Überblicksgewinnung, womit das Nichtvorliegen der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV hinreichend dokumentiert wird.

Bei diesem Sachverhalt erweist sich nun aber auch die weitere Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach auch eine örtliche Einschränkung der Lenkberechtigung auf die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers nicht in Frage kommt als durchaus nachvollziehbar, zumal auch in einer vertrauten Umgebung immer wieder verschiedene Verkehrssituationen auftreten können, auf die sich der Beschwerdeführer neu einstellen müsste.

Da der Beschwerdeführer somit erwiesenermaßen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht aufweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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