projets
KLVwG-670/4/2019•LVwG K KLVwG-670/4/2019
KLVwG-670/4/2019Tribunal administratif régional28 juin 2019
Waffengesetz, Waffenverbot, Waffenpsychologisches Gutachten<br/><br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2019, Zahl: xxx, wegen des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG 1996, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2019, Zahl: xxx) wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass im Zuge einer waffenrechtlichen Prüfung der Beschwerdeführer gegenüber dem erhebenden Polizisten am 19.11.2018 auf seine Frage hin, wofür er eine Waffe benötige, sinngemäß angegeben habe, dass er die Flinte nur für den Marder habe, welcher schon mehrmals mit ein paar „Hendln“ gegangen sei. Mit der Flinte würde er nur am Hof herumschießen. Weiters merkte der einschreitende Beamte in seinem Bericht an, dass sich der Beschwerdeführer in den meisten Fällen der Polizei gegenüber als nicht kooperativ zeige und dass daher bei ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei.
Im Zuge einer Amtshandlung vor der Waffenbehörde habe er auf die Frage wofür er eine Waffe benötige angegeben, dass er dann die Nachbarn, wenn sie „deppert“ seien, vom Balkon aus mit der Pistole erschrecken könne. Er könne ja auch Platzpatronen verwenden.
Ungeachtet des vom Beschwerdeführer beigebrachten waffenpsychologischen Gutachten sowie des Waffenführerscheines ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die im Rahmen des Verfahrens zu erstellende Zukunftsprognose die Annahme rechtfertige, dass er in Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden könnte.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und lautet diese:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zu GZ xxx wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ursprünglich ein vorläufiges Waffenverbot erteilt.
Gegen gegenständlichen Bescheid richtete sich das Rechtsmittel der Vorstellung. Auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nunmehr der neuerlich zu bekämpfende Bescheid per 28. März 2019 – zugestellt am 1. April 2019 – erlassen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Auf die in der Vorstellung ausgeführten Punkte wurde seitens der Bescheid-erlassenen Behörde zwar eingegangen, doch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht abschließend beziehungsweise rechtsunrichtig erörtert.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ausschließlich eine Rechtsfrage ist, hat aus Sicht des Beschwerdeführers definitiv das waffenpsychologische Gutachten sowie der Waffenführerschein, bei der Beurteilung desselben im Hinblick auf die Verlässlichkeitsprüfung einzufließen. Genau dies ist nicht erfolgt.
Faktum ist, dass das waffenpsychologische Gutachten weit mehr zu berücksichtigen gewesen wäre, als dies die Bescheid-erlassene Behörde nunmehr gemacht hat und im Wesentlichen fadenscheinige Gründe für den Ausspruch des Waffenverbotes heranzieht.
Die Ausführungen von xxx hiefür gibt, angibt, dass nicht auszuschließen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht an waffenrechtliche Auflagen halten wird. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer am Hof bis dato zu keinem Zeitpunkt mit der in seinem Besitz befindlich gewesenen Flinte herum geschossen hat! Aus einem Gewerbeverfahren Gründe für ein Waffenverbot abzuleiten, ist absurd!
Zur angeblichen Äußerung im Zuge der Stellung des Passantrages ist auszuführen, dass eine solche in dieser Art und Weise aus Sicht des Beschwerdeführers nie gefallen ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr diese Aussage in der Negativform getätigt, „dass er sicher nicht so blöd wäre, vom Balkon aus mit der Pistole die Nachbarn zu erschrecken, wenn diese deppert sind“. Diese Äußerung ist in Zusammenschau mit dem anhängigen Gewerberechtsverfahren zu sehen!
Ungeachtet dessen rechtfertigt ein bloß gedankliches, missbräuchliches Verwenden von Waffen nicht die Voraussetzung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 1 WaffG, zumal nach dieser Bestimmung Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen müssen. Gerade dies liegt hier nicht vor. Der Polizeibeamte führt im Wesentlichen nur Mutmaßungen aus, ohne dass es jemals irgendeinen Anlassfall in der Vergangenheit gegeben hätte und ist die Aussage vor xxx missverstanden worden.
Nochmalig sei betont, dass der Beschwerdeführer, wie im Bericht der Polizei festgestellt, bereits seit längerem – konkret seit 16. Oktober 2017 – über eine Flinte verfügt. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat es keine einzige Beanstandung durch die Nachbarn – welche jegliches Fehlverhalten im Hinblick auf den Gewerberechtsstreit unverzüglich zu Anzeige bringen würden – gegeben hat und daher wohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen sich korrekt verhält. Genau dies, was ihm auch mittels waffenpsychologischem Gutachten attestiert wurde. Die Waffe wurde am Hof weder jemals benutzt, noch irgendeiner Person gezeigt. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über einen Waffenführerschein und wurde seitens des Ausbildners xxx sorgsamer Umgang mit der Waffe attestiert.
Beweis:waffenpsychologisches Gutachten vom 04.09.2018
Waffenführerschein 144553
xxx, xxx , xxx, als Zeuge
Auf Grund der dargelegten Umstände erfolgt aus Sicht des Beschwerdeführers das Verbot des Besitzes von Waffen zu Unrecht.“
Der Beschwerdeführer beantragte den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde statt zu geben sowie die beschlagnahmte Langwaffe „Bockflinte, xxx, Nr.: xxx“ unverzüglich herauszugeben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 14. Mai 2019 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurden die Sachbearbeiterin, xxx, sowie der einschreitende Polizeibeamte xxx zeugenschaftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung Nachstehendes ausgeführt:
„Ich schließe mich den Ausführungen meiner Rechtsvertreterin an mit folgender Ergänzung:
Der Betriebsstandort meines Holzschlägerungsunternehmens befindet sich auf einem ehemaligen Bauernhof. Ich betreibe mein Unternehmen seit 13 Jahren. Seit etwa 4 Jahren werde ich von meinem Nachbarn, welcher in unmittelbarer Nähe des Betriebsstandortes wohnt, angezeigt. Auslöser dafür ist meiner Meinung nach, dass es vor ca. 7 Jahren mit meinem Nachbarn wegen eines Wasserbezugsrechtes zu einem Zivilverfahren gekommen ist, weil mir dieser Nachbar die Trinkwasserzufuhr abgestellt hat. Ich habe diesen Rechtsstreit zu meinen Gunsten erfolgreich abgeschlossen. Möglicherweise ist dieser Rechtsstreit die Ursache für das Verhalten meines Nachbarn. Ich bin am Betriebsstandort (xxx, xxx) auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Die mir zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Frau xxx sowie dem einschreitenden Polizisten gegenüber waren keinesfalls so formuliert, wie es in den Aktenunterlagen ersichtlich ist. Ich habe auch keine wie immer gearteten Drohungen formuliert. Meines Erachtens liegt hier ein Missverständnis vor. Bezüglich xxx möchte ich sagen, dass dieser in der Vergangenheit schon sehr oft gegen mich Amtshandlungen geführt hat, dies insbesondere wegen der gehäuften Anzeigen. Es waren aber auch andere Polizisten des Öfteren vor Ort. Es hat einmal einen Vorfall gegeben bei dem ein anderer Polizist, der ebenfalls an der Amtshandlung beteiligt war, Hr. xxx zu beruhigen versucht hat um die Amtshandlung nicht eskalieren zu lassen. Möglicherweise hat das dazu geführt, dass das Verhältnis zwischen mir und xxx nunmehr etwas belastet ist.“
Die Zeugin xxx gab an, dass sie bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im Pass- und Waffenreferat als Sachbearbeiterin tätig sei. Ihr Tätigkeitsbereich umfasse den Vollzug des Pass- sowie des Waffenrechtes.
Sie sei Verfasserin des Aktenvermerkes vom 24.10.2018 und gab sie an, dass die Ausführungen in diesem Aktvermerk von ihr stammen und richtig seien.
Der bezughabende Aktenvermerk lautet:
„Herr xxx hat am 28.09.2918 einen Passantrag gestellt.
Im Zuge dessen fragte er, was er alles für die Ausstellung einer Waffenbesitzkare benötigt. Auf die Frage für was er diese brauche antwortete er mit Selbstschutz.
Daraufhin fragte ich warum Selbstschutz? Herr xxx dann: „Weil ich dann die Nachbarn wenn se tepat sind vom Balkon aus mit der Pistole erschrecken kann, ich kann ja Platzpatronen verwenden.“ Ich habe dann darauf hingewiesen, dass solche Aussagen mit einem Waffenverbot geahndet werden und eine Schreckschusspistole nicht von einer echten unterschieden werden kann.“
Weiters gab die Zeugin an, dass sie mit dem Textmarker einzelne Passagen aus diesem Aktenvermerk hervorgehoben habe.
Die Zeugin hat im Zuge ihrer Einvernahme ausgeschlossen, dass sie den Beschwerdeführer falsch verstanden haben könnte.
Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge, xxx, gab nach Einsichtnahme in die Kopie des den Beschwerdeführer ausgestellten Waffenführerscheines an, dass er diesen Waffenführerschein (Nr. xxx, datiert mit 22.10.2018) ausgestellt habe.
Der Zeuge führte weiters aus, dass er ca. 1 – 2 Mal im Monat Kurse für die Ausstellung von Waffenführerscheinen abhalte und dass an diesen Kursen bis zu zwölf Personen teilnehmen.
In den Kursen werden Grundkenntnisse im Umgang mit Waffen vermittelt und wurde auch die körperliche Eignung der Teilnehmer überprüft.
Sollte er der Auffassung sein, dass ein Teilnehmer die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Kurs nicht erfülle, so lehne er seine Teilnahme ab.
Sollte er der Auffassung sein, dass er einem Teilnehmer keinen Waffenführerschein ausstellen dürfe, so sage er dies dem Betroffenen auch.
Eine Meldung an die Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei ihm nicht mehr in Erinnerung.
Der Zeuge xxx gab an, dass er gegenständlich im Auftrag der belangten Behörde am 04.11.2018 beim Beschwerdeführer eine Überprüfung hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durchgeführt habe.
Er habe den mit 19.11.2018 datierten Bericht verfasst und wies er darauf hin, dass seine dortigen Ausführungen richtig seien und dass er sie zu seiner heutigen Zeugenaussage erhebe. Er habe auch die Stellungnahme vom 21.12.2018 verfasst und seien auch die dortigen Ausführungen richtig und erhebe er sie ebenfalls zu seiner heutigen Zeugenverantwortung.
Der Zeuge gab weiters an, dass er sich an die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer im Detail nicht mehr erinnern könne, jedoch sei ihm noch in Erinnerung, dass das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ruhig und sachlich verlaufen sei.
Weiters wies der Zeuge darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer vor Ort gesagt habe, dass seiner Auffassung nach die in seinem Besitz befindliche Flinte nicht ordnungsgemäß verwahrt sei.
Im Übrigen gab der Zeuge an, dass er im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen sei, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Besitzes der Flinte Gefahr in Verzug bestehe. Wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass Gefahr in Verzug besteht, so hätte er dem Beschwerdeführer die Flinte sofort abgenommen.
Zur vermeintlichen Aussage des Beschwerdeführers betreffend die Flinte „Mit der schieß ich nur hier am Hof um den Mader oder Fuchs zu erschießen“, gab der Zeuge an, dass er sich zwar heute nicht mehr an den Verlauf der Amtshandlung im Detail erinnern könne, jedoch hätte er diese Aussage nicht niedergeschrieben, wenn sie seitens des Beschwerdeführers nicht so getätigt worden wäre.
Der Beschwerdeführer gab abschließend an, dass er niemals daran gedacht habe mit seiner Waffe seinen Nachbarn zu bedrohen oder zu erschrecken. Er habe unter anderem deswegen eine Waffenbesitzkarte beantragt, weil er damals daran gedacht habe die Jagdprüfung zu absolvieren.
Bezüglich des Gespräches mit der Zeugin xxx räumte er ein, dass er auch über Probleme mit seinen Nachbarn im Zusammenhang mit seiner Betriebsanlage gesprochen habe und möglicherweise sei es bei der Kommunikation zu einem Missverständnis gekommen.
In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer haben unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer hat am 25.09.2018 im Zuge der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vorgesprochen. Ansprechpartnerin für den Beschwerdeführer war die Zeugin xxx. Im Zuge dieser Amtshandlung hat der Beschwerdeführer sich auch informiert, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erforderlich sind. Auf die Frage der Sachbearbeiterin, wozu er eine Waffe brauche, antwortete er, dass er diese zum Selbstschutz benötige und äußerte er sich in weiterer Folge dahingehend, dass er dann, wenn die Nachbarn „deppert“ sind, sie dann vom Balkon aus mit der Pistole erschrecken kann. Er könne ja auch Platzpatronen verwenden. Im Zuge des Gespräches hat der Beschwerdeführer auch gesagt, dass er mit seinen Nachbarn Schwierigkeiten hat.
Die Zeugin sagte dem Beschwerdeführer, dass eine solche Aussage mit einem Waffenverbot geahndet werden kann, zumal eine Schreckschusspistole nicht von einer echten Waffe unterschieden werden kann.
Eine weitere Reaktion der Behörde erfolgte nicht und hat der Beschwerdeführer am 23.10.2018 bei der og. Sachbearbeiterin persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen eingebracht.
Die Zeugin hat in der Folge die zuständige Polizeiinspektion xxx um einen Bericht gemäß § 8 Waffengesetz ersucht. Nach Einlangen des mit 19.11.2018 datierten Berichtes hat die Genannte den Akt an ihren Vorgesetzten, den Referatsleiter, weitergeleitet. Diesem war auch der Aktenvermerk betreffend den Vorfall vom 28.09.2918 angeschlossen. Ob die Zeugin ihren Vorgesetzten bereits am Tag des Vorfalles von den Geschehnissen informiert hat, konnte nicht festgestellt werden.
Anlässlich der Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers am 04.11.2018 hat der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Beamten auf seine Frage hin, wofür er die bereits in seinem Besitz befindliche Flinte benötige, sinngemäß gesagt: „Die habe ich nur für den Marder. Der ist mir schon mehrmals mit ein paar Hendln gegangen. Mit der schieß i nur hier am Hof. Wenn man die aufzieht, dann geht der Marder oder der Fuchs damit, dann kriegt man an schleim und ghört er weg.“
Als Grund für den Antrag der Waffenbesitzkarte gab der Beschwerdeführer an, dass er die Waffen für den Selbstschutz benötige, zumal die Zeiten immer gefährlicher werden.
Der Beschwerdeführer hat sich am 04.09.2018 einer waffenpsychologischen Untersuchung unterzogen. Aus dem waffenpsychologischen Gutachten vom 04.09.2018 geht hervor, dass aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde der Hinweise aus den explorativ gewonnen Daten sowie der Voraussetzung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Waffenführerschein, datiert mit 22.10.2018 mit der Nr. xxx ausgestellt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, das Parteienvorbringen sowie das durchgeführte Beweisverfahren.
Hinsichtlich der Äußerungen des Beschwerdeführers am 28.09.2018 folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Aussage der Zeugin xxx, welche im Zuge ihrer Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten schlüssig und nachvollziehbar den Verlauf des Gespräches darlegte und bestätigte, dass sie sich völlig sicher sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht falsch verstanden habe.
Im Übrigen ist auch der Beschwerdeführer den Ausführungen der Zeugin nicht substantiell entgegengetreten, zumal er lediglich darauf hingewiesen hat, dass er die ihm angelasteten Äußerungen nicht wie von der Zeugin dargestellt getätigt habe bzw. müsse diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen.
Hinsichtlich der Äußerungen des Beschwerdeführers im Zuge der waffenrechtlichen Überprüfung am 04.11.2018 folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenfalls den Ausführungen des einschreitenden Polizeibeamten, welcher den Verlauf der Amtshandlung plausibel darlegte und ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten aussagte, dass er sich heute (14.05.2019) an den genauen Verlauf der Amtshandlung nicht mehr erinnern könne.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des einschreitenden Polizeibeamten nicht substantiell entgegengetreten, zumal sich der Beschwerdeführer insbesondere damit rechtfertigte, dass der einschreitende Beamte seine Äußerungen möglicherweise missverstanden habe.
Rechtliche Beurteilung:
§ 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG, lautet:
„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung durch den Betroffenen gekommen ist.
Es genügt dabei wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnendem Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben diesem entgegenstünde (so auch VwGH vom 20.06.2012, Zahl: 2011/03/0235 u.v.a.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu Recht die Geschehnisse am 28.09.2018 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie die Vorkommnisse anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung des Beschwerdeführers vom 19.11.2018 als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gewertet, die den Ausspruch eines unbefristeten Waffenverbotes rechtfertigen.
Die vom Beschwerdeführer getätigten Äußerungen gegenüber der Sachbearbeiterin in der Behörde sowie die gegenüber dem Polizeibeamten anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung zeigen auf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Ausnahmesituationen dazu neigt unüberlegte Handlungen zu begehen und ist auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen somit zu befürchten bzw. ist eine solche missbräuchliche Verwendung nicht gänzlich auszuschließen.
Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass er möglicherweise missverstanden worden sei, so ist diesem Vorbringen nicht zu folgen, zumal sowohl die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft xxx als auch der einschreitende Polizeibeamte ausgesagt haben, dass sie sich sicher seien, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Äußerungen getätigt hat.
Weiters ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass auch der Beschwerdeführer eingeräumt hat, dass sein Verhältnis zu einem Nachbarn konfliktbelastet ist. Ebenso ist der Beschwerdeführer dem Vorhalt, dass er sich im Zuge von Amtshandlungen fallweise nicht kooperativ verhalten habe nicht substantiell entgegengetreten.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm bislang kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit Waffen vorgehalten worden ist, ist zu sagen, dass – wie gegenständlich – die Androhung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellt (s.a. VwGH vom 18.05.2011, 2008/03/0011).
Zum Umstand, dass das vom Beschwerdeführer eingebrachte waffenpsychologische Gutachten (Kurzgutachten vom 04.09.2018) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neigt mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden bzw. der Beschwerdeführer auch einen Waffenführerschein erworben hat, ist zu sagen, dass die Frage, ob eine Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegt, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (s.a. VwGH vom 06.11.1997, Zahl: 96/20/053).
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 12 Abs. 1 WaffG ist aufgrund der gegenständlich festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes das von der belangten Behörde verhängte Waffenverbot gerechtfertigt.
Da auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgetreten ist, was eine andere Entscheidung herbeiführen hätte können, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.