LVwG K KLVwG-1213/3/2019

KLVwG-1213/3/2019Tribunal administratif régional27 juin 2019

Regest

Ablagerung, Beitragspflicht, Beseitigung <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1213/3/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1213.3.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, xxx, vom 31.05.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.05.2017, Zahl: xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:

I.Die Beschwerde zur Altlastenbeitragspflicht wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgegenstand und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.05.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß § 10 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit b des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, in der derzeit geltenden Fassung, sowie § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, festgestellt, dass 1.) die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx gelagerten mineralischen Baurestmassen als „Abfall“ im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu qualifizieren seien und 2.) die auf den oa. Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.05.2017, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen nach Replizierung des Sachverhaltes der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge feststellen, dass 1.) die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx gelagerten mineralischen Baurestmassen als „Abfall“ im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren sind und 2.) die auf den genannten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.5.2017, Zahl: xxx, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 des ALSAG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Erkenntnis vom 13.02.2018, Zahl: KLVwG-1200/16/2017, stellte das Landesverwaltungsgericht fest, die von der xxx GmbH auf näher bezeichneten Grundstücken gelagerte Baurestmassen seien Abfall, sie unterlägen dem Altlastenbeitrag nach dem ALSAG und es sei „dadurch die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG gesetzt“ worden. Die Bejahung der Beitragspflicht begründete das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwischenlagerung von Abfällen. Auch ein Lagern für eine kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG genannte Zeitdauer unterliege danach der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen seien (Hinweis auf VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218, VwSlg. 18553/A, und daran anschließende Erkenntnisse). Auf den vorliegenden Fall treffe das zu, weil das Lagern nicht von der Grundeigentümerin, sondern von deren Tochtergesellschaft, der dies bestreitenden xxx GmbH, vorgenommen worden sei und diese die den Rechtsvorgängern ihrer Muttergesellschaft erteilten Bewilligungen nicht für sich in Anspruch nehmen könne. Die erst im August 2005 errichtete xxx GmbH sei der Anzeigepflicht nach § 24 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 9/2011 nicht nachgekommen und habe in der Folge auch über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 in der Fassung dieser Novelle verfügt.

Gegen dieses Erkenntnis vom 13.02.2018, Zahl: KLVwG-1200/16/2017, richtet sich die von der xxx GmbH eingebrachte außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, deren Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit sich u.a. darauf bezieht, dass die vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zur Altlastenbeitragspflicht kürzerer als der nach dem Gesetz beitragspflichtigen Zwischenlagerungen sich bislang noch auf keinen Fall bezogen habe, in dem dies nicht mit einem Verstoß gegen anlagenrechtliche Bestimmungen, sondern mit dem Fehlen einer „berufsrechtlichen“ Bewilligung nach § 24 bzw. § 24a AWG 2002 begründet worden sei. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Feststellung, die Baurestmassen seien Abfälle (ergänze: gewesen), werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht geltend gemacht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Ra 2019/13/0007-15, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2018, Zahl: KLVwG-1200/16/2017, betreffend die Feststellungen zur Altlastenbeitragspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Revision über die Abfalleigenschaft der gelagerten Baurestmassen wurde mit Erkenntnis vom 25.04.2019 zurückgewiesen.

In dem Erkenntnis vom 25.04.2019, Ra 2019/13/0007-15, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „hinsichtlich der die Altlastenbeitragspflicht betreffenden Aussprüche die Revision aus dem in ihr dazu vorgebrachten Grund – bislang unjudizierte weitere Ausdehnung der Altlastenbeitragspflicht auf kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zwischenlagerungen – zulässig ist. Sie ist insoweit nun schon deshalb auch begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsprechung, bisher noch keine Bewilligung der jetzt strittigen Art betreffenden Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abgegangen ist. Aus diesem gegenüber den in der Revision gerügten Mängeln jetzt vorrangigen Grund war das angefochtene Erkenntnis in seinen die Altlastenbeitragspflicht betreffenden Teilen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“

II.Rechtliche Erwägungen:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.05.2017, Zahl: xxx, wurde aufgrund eines Antrages des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx erlassen. Im Antrag vom 07.05.2014 beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx die Bezirkshauptmannschaft xxx möge gemäß § 10 ALSAG feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager am Standort xxx, xxx, eine Altlastenpflicht nach sich ziehe, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle verfügt habe.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx stellte mit Bescheid vom 22.05.2017, Zahl: xxx fest, dass die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx gelagerten mineralischen Baurestmassen als Abfall iSd AWG 2002 zu qualifizieren seien und unterlägen die auf den angeführten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag.

Dem Altlastenbeitrag unterliegt nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG das Ablagern von Abfällen. Als Ablagern gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Die Rechtsprechung hat auch bei einem kürzeren Lagern eine Beitragspflicht angenommen, wenn nicht alle dafür erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr in einem verstärkten Senat in der Entscheidung vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006-11, von dieser Rechtsprechung abgegangen.

Der ausführlichen Begründung des VwGH-Erkenntnisses vom 27.03.2019 ist zu entnehmen, dass § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen unterwirft. Dem Begriff des „Ablagerns“ wohnt eine Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit inne. Demgegenüber ist dem Begriff des „Lagerns“ immanent, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG dehnt die Altlastenbeitragspflicht (mit der Fiktion „als Ablagern gilt auch“) auf das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und auf das mehr als dreijährige Lagern zur Verwertung aus. Eine Vorschrift, die eine kürzere Zwischenlagerung dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Die Annahme einer solchen Beitragspflicht beruht auf der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG dehnt die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiert eine Ausnahme von ihr. Solches möge auf die in § 3 Abs. 1a ALSAG bestimmten Ausnahmen von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit c ALSAG zutreffen, doch enthält das Gesetz keinen Tatbestand, von welchem § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Verstöße gegen die Bewilligungspflicht sind ohnehin anderweitig sanktioniert. Eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke nahm der VwGH nicht an. Daher wich der VwGH an der im Erkenntnis vom 24.01.2013, 2010/07/0218, und in der Folgejudikatur vertretenen Ansicht in einem verstärkten Senat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006-11, ab.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006-11, in einem verstärkten Senat getroffene geänderte Rechtsprechung wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im gegenständlichen Fall herangezogen und war die Beschwerde betreffend die Altlastenbeitragspflicht aufgrund der Erkenntnisse des VwGH vom 27.03.2019, Ro 2019/13/0006-11, und vom 25.04.2019, Ra 2019/13/0007-15, als unbegründet abzuweisen.

Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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