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KLVwG-253-254/6/2019•LVwG K KLVwG-253-254/6/2019
KLVwG-253-254/6/2019Tribunal administratif régional25 juin 2019
bauliche Anlage, Hühnerstall, Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx und der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.09.2018, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht:
I.Den Beschwerden wird
mit der Maßgabe Folge gegeben,
als der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.09.2018, Zahl: xxx dahingehend abgeändert wird, dass dieser lautet wie folgt:
„Der Berufung des xxx und der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.05.2018, Zahl: xxx wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Ausspruch, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ: xxx, Grundbuch Nr. xxx, befindliche Gartenhaus mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 3,60 m, 3,0 m, 2.50 m zu beseitigen ist, aufgehoben wird.
Den Berufungswerbern wird untersagt, das oa. Gartenhaus für die Nutztierhaltung (gegenständlich Legehühner) zu verwenden.“
Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Den Beschwerdeführern wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, die oben beschriebene Maßnahme das Gartenhaus betreffend durchzuführen und die auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ: xxx, Grundbuch Nr. xxx, angebaute Voliere mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 8 m, 2,10 m, 1,70 m zu beseitigen und somit den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23. Mai 2018, AZ: xxx, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx, EZ: xxx, Grundbuch Nr. xxx, aufgetragen, die entgegen § 7 Abs. 3 der K-BO 1996 ausgeführten Bauvorhaben „Errichtung eines Gartenhauses“ mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 3,60 m, 3,0 m, 2,50 m und einer angebauten Voliere mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 8,0 m, 2,10 m, 1,70 m innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und somit den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung damit, dass ein Teil des Gartenhauses sowie die angebaute Voliere der Nutztierhaltung dienen. Bei dem Gartenhaus handle es sich um ein Gebäude; bei der angebauten Voliere handle es sich um eine bauliche Anlage, welche unter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. t der Kärntner Bauordnung zu subsumieren sei.
Sowohl das Gartenhaus als auch die angebaute Voliere dienen der Nutztierhaltung und entsprechen sie somit nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung, weil diese zur Nutztierhaltung dienen und dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx widersprechen, da das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in diesem als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung lautet (auszugsweise) wie folgt:
BERUFUNG
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.05.2018.
Mit gegenständlichem Bescheid wird den Berufungswerbern aufgetragen, dass sich am Grundstück der Berufungswerber xxx inliegend EZ xxx KG xxx befindliche Gartenhaus mit den Ausmaßen 3,6 m x 3,0 m x 2,5 m und die angebaute Voliere mit den Ausmaßen 8m x 2m, 10m x 1,70m innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und somit einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Behörde erblickt in dem angeführten Bauvorhaben einen Verstoß gegen die Berufung des § 7 Abs. 3 K-BO 1996.
Der gegenständliche Bescheid wird vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Auszugehen ist davon, dass die Berufungswerber ideele Hälfteeigentümer des Grundstückes xxx inliegend EZ xxx KG xxx BG xxx sind. Auf diesem Grundstück, welches die Widmung Bauland Wohngebiet aufweist, befindet sich das Einfamilienhaus der Berufungswerber mit der topografischen Bedeutung xxx, xxx.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Berufungswerber vor rund 15 Jahren auf gegenständlichem Grundstück ein rund 10 m² großes Gartenhaus errichtet haben. Es handelt sich hiebei um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben i.S. § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996. Die Berufungswerber haben das Bauvorhaben auch ordnungsgemäß der Baubehörde I. Instanz angezeigt. Den Berufungswerbern ist noch genau in Erinnerung, dass ihnen vom seinerzeitigen Bauamtsleiter mitgeteilt worden ist, dass gar nicht ein so genauer Einreichplan der Gemeinde übermittelt hätte werden müssen.
Daraus ergibt sich, dass der Beseitigungsanspruch betreffend das Gartenhaus jeglicher rechtlicher Grundlange entbehrt.
Vor rund 2 Jahren haben die Berufungswerber, die rund 11 Hühner für den Eigengebrauch halten, eine Voliere mit einer Fläche von rund 15 m² errichtet. Hiebei handelt es sich um eine einfache Gitterkonstruktion, die gleichsam verhindern sollte, dass die Hühner entweichen. Diese Konstruktion ist lediglich mit vier Punkten mit dem Erdreich verbunden. Die Voliere schließt direkt an das Gartenhaus an. Der von der Erstbehörde gezogene Beschluss, dass es sich bei der Voliere um eine bauliche Anlage im Sinne § 7 Abs. 1 lit. t K-BO handelt, vermag einer näheren rechtlichen Überprüfung nicht Stand zu halten. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 lit. k K-BO spricht von der Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen, sofern diese mit den in lit. a bis s der zuvor genannten Bestimmung vergleichbar sind. Bei der Voliere handelt es sich um eine offene Gitterkonstruktion, welche mit keinem Vorhaben i.S. § 7 Abs. 1 lit. a bis s K-BO vergleichbar wäre. Es handelt sich hiebei um eine jederzeit entfernbare versetzbare Konstruktion zur Hintanhaltung des Entkommens der Hühner.
Von einer baulichen Anlage im Sinne der K-BO ist dann auszugehen, wenn zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, was auf die Voliere keinesfalls zutrifft.
Abgesehen davon weist die Voliere lediglich eine Grundfläche von ca. 15 m² auf, sodass diese – würde man von einer baulichen Anlage ausgehen – ebenfalls unter die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO fallen würde.
Demnach ist auch der Beseitigungsanspruch in Bezug auf die Voliere verfehlt.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Halten von Hühnern auch für den Eigengebrauch mit keiner wie immer gearteten Lärm-Geruchsbelästigung oder sonstige Immission verbunden ist, die ortsunüblich ist. Im Übrigen würde eine allfällige Ortsunüblichkeit lediglich einen zivilrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch darstellen. Von der Haltung von Hunden die ebenfalls ziffernmäßig nicht beschränkt ist, geht definitiv eine Lärmemission aus. Das Halten von ca. 10 Stk. Hühnern steht auch in keinem Widerspruch zur Widmung des Grundstückes der Berufungswerber.
Aus den dargelegten Gründen kommt dem Bescheid keine Berechtigung zu.“
Die Berufungswerber (die nunmehrigen Beschwerdeführer) beantragten der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.09.2018, AZ: xxx wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in seinem gänzlichen Umfang bestätigt.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass ein Teil des Gartenhauses als Hühnerstall verwendet werde und stehe dies im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Ebenso sei die belangte Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Voliere um eine bauliche Anlage handle, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 der Kärntner-Bauordnung entspreche, weil Gebäude oder bauliche Anlagen für eine Nutztierhaltung im Bauland-Wohngebiet nicht zulässig seien. Auch hinsichtlich der Voliere liege daher ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx vor.
Zum Einwand, dass das Halten von 10 Hühnern nicht im Widerspruch zur Widmung des Grundstückes stehe, führte die belangte Behörde aus, dass dieser Einwand zu Recht erhoben worden sei, weil das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz keine Vollzugsnormen im Hinblick auf eine verpflichtende Übereinstimmung von faktischen Tätigkeiten mit dem Flächenwidmungsplan beinhalte.
Im gegenständlichen Fall seien jedoch bauliche Anlagen bzw. Gebäude im Sinne der Kärntner Bauordnung für die Haltung von Hühnern errichtet worden, welche dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde haben die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft.
Das Beschwerdevorbringen lautet (auszugsweise) wie folgt:
„1.
Die Rechtsmittelinstanz hat zu der Berufung der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass „im konkreten Fall bauliche Anlagen bzw. Gebäude im Sinne der Kärntner Bauordnung für die Haltung von Hühnern errichtet wurden, welche dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen würden.“
Bereits aus dieser Ausführung ergibt sich, dass sich die Behörde mit den Argumenten der Berufungswerber überhaupt nicht auseinandersetzt.
Das von den Beschwerdeführern errichtete Gartenhaus (3,5m x 3m) weist eine Nutzfläche von rd. 10,5 m² auf. Die Höhe beträgt 2,5 m. Gemäß der Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden bis zu einer Grundfläche von 25 m² und einer Höhe von 3,50 m keiner Baubewilligung. Auch daraus ergibt sich, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verfehlt ist.
Unabhängig von diesem Gartenhaus haben die Beschwerdeführer ein Gehege mit rd. 15 m² errichtet, damit sie darin max. 11 Hühner halten können. Es handelt sich hiebei lediglich um eine einfache Gitterkonstruktion, die verhindern solle, dass die Hühner entweichen. Die Behörde hat sich auch mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass es sich hiebei um keine bauliche Anlage handelt, nicht auseinandergesetzt. Die Behörde spricht von einem Hühnerstall. Weder handelt es sich hiebei um ein Gebäude, noch um eine bauliche Anlage. Nach ständiger Rechtsprechung wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in einer gewissen Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Faktum ist, dass es sich bei dem Gehege für die Hühner um mehr oder weniger einen Zaunverschlag handelt. Selbst wenn man von einer baulichen Anlage/Gebäude ausgehen würde, so weist diese/dieses eine Grundfläche von lediglich rd. 15 m² auf. Selbst unter dieser – unrichtigen – Annahme würde es sich wiederum um bewilligungsfreies Vorhaben i.S. § 7 (1) lit. a K-BO handeln.
Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan erkannt werden. Die dsbzgl. Begründung bleibt die Berufungsbehörde schuldig. Es fehlt auch jegliche Feststellung hiezu. Es gibt im Umkreis mehrere Eigentümer von Einfamilienhäusern deren Grundstücke auch die Widmung Bauland-Dorfgebiet aufweisen, und die ebenfalls Hühner halten. Wie bereits dargestellt geht von der Haltung der Hühner keine wie immer geartete Lärm/Geruchsemission aus. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt ein Hahn gehalten worden ist bzw. auch nicht beabsichtigt ist, einen Hahn zu halten. Der Bescheid der belangten Behörde ist nicht nur inhaltlich rechtswidrig, sondern in sich widersprüchlich.“
Die Beschwerdeführer beantragten der Beschwerde Folge zu geben, dem bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in evenu in der Sache zu verhandeln bzw. die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die zuständige Unterbehörde zurückzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 05.03.2019 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Beschwerdever-handlung in Anwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt.
Weiters wurde dieser Verhandlung ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführer zwischen fünf und zehn Hühnern halten und dass es sich dabei um keine Nutztierhaltung, sondern um eine Haustierhaltung handle.
Bei den Hühnern handle es sich um Legehühner und werden die Eier für den Eigengebrauch verwendet. Im Umkreis der Liegenschaft der Beschwerdeführer befinden sich auch mehrere Liegenschaftseigentümer, die ebenfalls Hühner halten. Auch diese Liegenschaften weisen die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf.
Bezüglich der Voliere bzw. des Hühnerkäfigs führte der Rechtsvertreter aus, dass dieser im Wesentlichen auf vier Holzstehern errichtet worden sei und keinerlei Verbindung zum Boden aufweise. Ein Wetterschutz sei durch die Voliere nicht gegeben.
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung nachstehende gutachterliche Stellungnahme erstattet:
„Die verfahrensgegenständlichen Aktenunterlagen sind mir vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in Auszügen zugemittelt worden. Mir wurden die Lichtbildbeilage vom Ortsaugenschein 22.08.2017, die Beschwerde, der Bescheid des Gemeindevorstandes sowie das Sachverständigengutachten (Stellungnahme) der xxx vom 22.08.2017 zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der Lichtbilder sowie der Stellungnahme der xxx ist davon auszugehen, dass gegenständlich eine kombinierte bauliche Anlage bestehend aus einem Gartenhaus mit den Abmessungen 3,6 x 3,0 x 2,5 m (L/B/H) sowie eines daran angeschlossenen Käfigs (Voliere) mit den Abmessungen 8,0 x 2,1 x 1,7 m (L/B/H) errichtet wurde. Ein Teil des Gartenhauses im Ausmaß von ca. 3 m² wird dabei als Hühnerstall verwendet, direkt anschließend befindet sich der vorgenannte Käfig als Freilauf für die Hühner. Bei einer Ausdehnung des Käfigs von 8 m Länge und 2,10 m Breite ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer, d. h. technisch einwandfreier, Ausführung 4 Stützen nicht ausreichen, um hier eine ausreichende Standfestigkeit zu gewährleisten und wäre aus fachlicher Sicht bei einer Ausführung nach dem Stand der Technik davon auszugehen, dass Stützen im Abstand von ca. 2 m für eine Holzkonstruktion dieser Art erforderlich wären. Bei entsprechender Ausführung ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Boden vorliegt und sind für die Ausführung jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich. Dass es sich bei dem Gartenhaus um ein Gebäude handelt, welches für sich alleine ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 7 Abs. 1 der K-BO handelt, ist aus fachlicher Sicht unbestritten. Durch die Verwendung eines Teiles dieses Gebäudes als Hühnerstall in Kombination mit dem anschließenden Käfig (Voliere) ist jedoch das Gartenhaus nicht für sich alleine, sondern in Kombination mit diesem Käfig als kombinierte bauliche Anlage gesamt zu betrachten.
Der Vertreter der Beschwerdeführer legt drei Lichtbilder vor, welche den Käfig (Voliere) in Ausschnitten wiedergeben. Die Lichtbilder werden als Beilage ./A, ./B und ./C zum Akt genommen und dem Vertreter der belangten Behörde zur Einsichtnahme ausgefolgt.
Der Amtssachverständige führt ergänzend aus:
Aufgrund der Lichtbilder ist in Ergänzung des vorhin gesagten festzustellen, dass die Konstruktion dieses Käfigs vertikale Stützelemente aufweist, die in einem geringeren Abstand als vier bis acht Meter angeordnet sind. Es ist davon auszugehen, dass bei sachgemäßer Ausführung der Käfigkonstruktion diese vertikalen Elemente auch eine Verbindung mit dem Boden aufweisen müssten um eine entsprechend standfeste Konstruktion zu gewährleisten.
Der Rechtsvertreter stellt in diesem Zusammenhang außer Streit, dass der Hühnerkäfig mehr als vier vertikale Steher aufweist, die am Boden aufliegen. Ebenso wird außer Streit gestellt, dass der Käfig mit einem durchsichtigen, leicht geneigtem Plexiglas abgedeckt ist, welches an der tiefsten Stelle mittels einer Dachrinne entwässert wird.
Der Amtssachverständige führt Weiters aus:
Die Dachrinne ist auf der Beilage ./C ersichtlich. Das Fallrohr dieser Dachentwässerung endet, wie auf der Beilage ./C ersichtlich ist, ca. 10 cm über dem Gelände. Eine ordnungsgemäße Versickerung des auf der Dachfläche von ca. 16 m² anfallenden Niederschlagswassers ist demnach nicht gewährleistet. Es ist richtig, dass aufgrund der Lichtbilder eine eindeutige Verbindung dieser vertikalen Elemente nicht festzustellen ist, dass aber, aufgrund der Größe dieses Käfigs und dem damit zusammenhängenden Gewicht der Gesamtkonstruktion jedenfalls davon auszugehen ist, dass alleine dadurch bereits eine solche Verbindung mit dem Boden vorliegt. Des Weiteren ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass durch das Vorhandensein eines vollflächigen Daches auch dafür Sorge zu tragen wäre, dass bei Auftreten von Schnee- und Windlasten eine Standfestigkeit jederzeit zu gewährleisten ist. Auf den vorgelegten Lichtbildern Beilage ./A bis ./C ist auch zu erkennen, dass der Käfig ein sehr feinmaschiges Drahtgitter aufweist, welches auf mehreren horizontalen, vertikalen und diagonalen Hölzern, die das Tragwerk des Käfigs darstellen, aufgebracht wurde. An der Längsseite des Käfigs befinden sich zwei Türen.
Der Amtssachverständige gibt auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an:
Die Ausführung des Käfigs, wie sie sich auf den Lichtbildern darstellt, ist aus fachlicher Sicht, als laienhaft ausgeführt anzusehen.
Der Käfig weist eine Höhe von 1,30 – 1,70 m auf. Die Begehbarkeit des Käfigs durch Menschen ist daher möglich, wenn auch in gewissen Abschnitten im eingeschränkten Maß und in gebückter Haltung. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Käfig über zwei Türen verfügt.
Das Gartenhaus und der angeschlossene Käfig (Voliere) stellen aufgrund der teilweisen Nutzung des Gartenhauses als Stall in Kombination mit dem Käfig eine bauliche Einheit dar.
Der Rechtsvertreter stellt in diesem Zusammenhang außer Streit, dass im Gartenhaus, welches zum Teil als Hühnerstall genutzt wird, eine Öffnung von 25 x 25 cm vorhanden ist, über welche die Hühner vom Stallbereich in den Käfig gelangen können. Der Stallbereich im Gartenhaus wird von den Hühnern als Schlafstätte und zur Eiablage verwendet.
Der Amtssachverständige führt zusammenfassend aus:
Aufgrund der Ausdehnung dieses an das Gartenhaus angebauten Käfigs und der Anforderungen an diese Baulichkeit, wenn diese den bautechnischen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, ist aus fachlicher Sicht eindeutig festzustellen, dass diese Baulichkeit eine Verbindung mit dem Boden aufweist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Somit liegt eine bauliche Anlage vor.“
Bezüglich des Gartenhauses gab der Amtssachverständige auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Gartenhaus um eine anzeigepflichtige bauliche Anlage handle, die in die Abstandsflächen einzurechnen sei.
Der Vertreter der belangten Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass gegenständlich das Gartenhaus nicht das Problem sei, sondern die Hühnerhaltung.
Die Hühnerhaltung, wie sie von den Beschwerdeführern betrieben werde, sei jedenfalls nicht zulässig.
In der Siedlung, in der das Gebäude der Beschwerdeführer situiert sei, gebe es noch ca. 15 weitere Liegenschaften, die ebenfalls die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweisen.
Frau xxx wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der näheren Umgebung auch von anderen Personen Hühner im vergleichbaren Ausmaß gehalten werden. Selbst im Ortszentrum von xxx werden Hühner gehalten. Sie wies weiters darauf hin, dass ihre Hühner relativ ruhig seien. Die Hühner seien im Jahre 2016 angeschafft worden und haben sie in den ersten Jahren Niemanden gestört.
Als sie die Liegenschaft im Jahre 1978 erworben haben, seien sie (die Beschwerdeführer) davon ausgegangen, dass sie jedenfalls Kleintiere halten könnten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bracht ergänzend vor, dass ungeachtet der Widmung Bauland-Wohngebiet das Halten von Hühnern in der Umgebung der Beschwerdeführer als gebietstypisch anzusehen sei.
Im Umkreis von einigen hundert Metern werden jedenfalls auch auf anderen Liegenschaften, die dieselbe Widmung aufweisen, Hühner gehalten.
Der Rechtsstandpunkt, dass es sich bei dem Hühnerkäfig um keine bauliche Anlage handle werde aufrechterhalten.
Weiters stellte der Rechtsvertreter in Abrede, dass der Käfig und das Gartenhaus als bauliche Einheit anzusehen sei.
Für das bereits seit zwanzig Jahren bestehende Gartenhaus gebe es darüber hinaus keine wie immer geartete gesetzliche Grundlage für dessen Beseitigung.
Der Vertreter der belangten Behörde beantragte in seinem Schlusswort die Abweisung der Beschwerde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten.
Mit Schreiben vom 19.03.2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass auf den Grundstücken xxx (Widmung Bauland-Wohngebiet), xxx (Widmung Bauland-Wohngebiet) sowie xxx (Widmung Bauland-Geschäftsgebiet) sowie xxx (Bauland-Geschäftsgebiet/Bauland Wohngebiet) Hühner gehalten werden.
Daraus sei zu schließen, dass die Hühnerhaltung ortsüblich bzw. gebietstypisch sei.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes xxx , EZ: xxx, Grundbuch xxx.
Auf dem genannten Grundstück befindet sich ein Gartenhaus mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 3,60 m, 3,0 m, 2,50 m. An das Gartenhaus ist eine Voliere mit den Ausmaßen (Breite, Tiefe, Höhe) 8,0 m, 2,10 m, 1,70 m angebaut.
Die Liegenschaft, auf welcher das Gartenhaus sowie die angebaute Voliere situiert sind, weißt die Widmung Bauland-Wohngebiet auf.
Die Beschwerdeführer halten im Gartenhaus sowie der angeschlossenen Voliere zwischen fünf und zehn Hühner.
Bei den Hühnern handelt es sich um Legehühner und werden die Eier für den Eigengebrauch verwendet.
Bei dem Gartenhaus handelt es sich, für sich alleine betrachtet, um ein Gebäude, welches ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 7 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung darstellt. Das Gartenhaus ist durch eine Öffnung von ca. 25 x 25 cm mit der Voliere verbunden. Die Hühner können durch diese Öffnung vom Käfig aus in das Gartenhaus gelangen, welches zum Teil als Schlafstätte für die Hühner und zur Eierablage verwendet wird.
Der an das Gartenhaus angebaute Käfig (Voliere) ist als bauliche Anlage zu qualifizieren.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei dem Gartenhaus um ein „Gebäude“ handelt wird vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bestätigt bzw. wird diese Feststellung auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass es sich beim Hühnerkäfig (Voliere) um eine bauliche Anlage handelt stützen sich auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, welcher in seiner gutachterlichen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass bei sachgemäßer Ausführung der Käfigkonstruktion Vertikalelemente des Käfigs eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen müssen, um eine entsprechend standfeste Konstruktion zu gewährleisten.
Durch das Vorhandensein eines vollflächigen Daches muss überdies dafür Sorge getragen werden, dass bei Auftreten von Schnee- oder Windlasten eine entsprechende Standfestigkeit zu gewährleisten ist.
Im Hinblick auf die Dimensionierung des Käfigs und der Anforderungen an diese Konstruktion, wenn sie den bautechnischen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, ist es daher aus fachlicher Sicht erforderlich, dass diese Baulichkeit eine entsprechende Verbindung mit dem Boden aufweist und dass zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Die Feststellung, dass in der Voliere und dem daran anschließenden Gartenhaus, welches zum Teil als Stall und Legestätte verwendet wird ca. fünf bis zehn Legehühner gehalten werden, stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer.
Rechtliche Beurteilung:
§ 7 Abs. 1 lit. a Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 lautet:
„Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe.“
§ 1 Abs. 1 und 2 Kärntner Bauvorschriften lautet:
„(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
b)Brandschutz;
c)Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
d)Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;
e)Schallschutz;
f)Energieeinsparung und Wärmeschutz.“
§ 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996 lautet:
„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“
Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).
Gemäß § 6 lit. a K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe keiner Baubewilligung.
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gartenhaus um ein Gebäude handelt, dass keiner Baubewilligung bedarf. Bei dem an das Gartenhaus angeschlossenen Hühnerkäfig (Voliere), handelt es sich um eine bauliche Anlage und somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 6a K-BO).
Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist die öffentlichen Interessen (Ortsbild, Landschaftsbild, Standsicherheit, Gesundheit etc.) zu berühren (VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236 u.v.a.).
Eine Verbindung mit dem Boden ist dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften vorliegen müsste. Ein Fundament ist nicht notwendig, da es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden herzustellen oder das die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiters bewegt werden kann.
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage auch dann vorliegt, wenn ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden kann und es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen wird und diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.) bieten (s.a. VwGH vom 23.01.1990, Zahl: 89/06/0042).
Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen den rechtmäßigen Zustand durch den Abbruch des Gartenhauses bzw. den an das Gartenhaus angeschlossenen Käfigs (Voliere), die für die Hühnerhaltung verwendet werden, wiederherzustellen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 36 Kärntner Bauordnung 1996 auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen Bezug nehmen war daher zu klären, ob es sich bei dem gegenständlich durch die Beschwerdeführer errichteten Hühnerkäfig um ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen geht klar hervor, dass es sich bei dem Gartenhaus um ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 handelt.
Hinsichtlich des Hühnerkäfigs (Voliere) hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesem im Hinblick auf die Dimensionierung, der Anforderung an diese Konstruktion, wenn diese den bautechnischen Anforderungen entsprechend ausgeführt werden soll, um eine bauliche Anlage handelt, welche den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung unterliegt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich des Hühnerkäfigs (Voliere) die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung nicht anzuwenden sind, geht daher ins Leere.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Halten von zehn Hühnern nicht im Widerspruch zur Widmung des Grundstückes (Bauland-Wohngebiet) steht, ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 K-GplG sind als Bauland nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 K-GplG 1995 sind als Wohngebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind.
Die Widmung „Wohngebiet“ lässt nicht nur Wohngebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch Nebenanlagen zu, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet werden, wie z. B. Garagen oder Gartenhäuschen.
Zur Beantwortung der Frage ob ein Stall oder eine Käfiganlage für zehn Hühner als eine oben beschriebene zulässige Nebenanlage zum Wohngebäude angesehen werden kann ist darauf abzustellen, ob solche Tiere typischerweise im Haushalt gehalten werden und daher üblicherweise derartige Baulichkeiten von der Wohnbevölkerung errichtet werden.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten trifft dies auf die Haltung von zehn Legehühner nicht zu und ist daher die Errichtung einer Baulichkeit für solche Tiere mit der Wohngebietswidmung unvereinbar. Bei der Frage ob solche Tiere typischerweise in einem Wohngebiet gehalten werden dürfen, also eine übliche Tierhaltung im Haushalt vorliegt, ist von einem objektiven Maßstab bei der Beurteilung der Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes und nicht von individuell subjektiven Bedürfnissen eines einzelnen Bewohners oder mehrerer Bewohner in einem Wohngebiet auszugehen (s.a. VwGH vom 22.12.1992, 90/05/0031).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Zahl: Ra 2018/05/005 zum Ausdruck gebracht, dass Hühner nicht typischerweise im Haushalt gehalten werden und dass demnach bauliche Anlagen zur Haltung von Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet würden, sodass die Haltung von drei Haushühnern und die Errichtung eines Hühnerstalles auf einer Liegenschaft mit der Widmung „Wohngebiet“ unvereinbar und daher unzulässig ist.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies jedoch, dass die Errichtung eines Käfigs (Voliere) für die Haltung von bis zu zehn Hühnern sowie die Verwendung eines Teiles eines Gartenhauses als Stallbereich im Widerspruch zur Widmung Bauland-Wohngebiet steht und somit unzulässig ist.
Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Halten von Hühnern in der näheren Umgebung offensichtlich üblich bzw. gebietstypisch sei, geht daher ins Leere, zumal – wie oben dargelegt – bei der Beurteilung der Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes von einem objektiven Maßstab bei der Beurteilung und nicht von individuell subjektiven Bedürfnissen eines einzelnen oder mehrerer Bewohner in einem Wohngebiet auszugehen ist.
Die Vorschreibung der Baubehörde, dass das Gartenhaus innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft zu beseitigen ist, war aufzuheben, zumal lediglich die Nutzung eines Teiles des Gartenhauses für die Hühnerhaltung mit der Widmung der Liegenschaft Bauland-Wohngebiet nicht vereinbar ist.
Die eingeräumte Frist von einem Monat für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ist im Hinblick auf die zu setzenden Maßnahmen angemessen und ausreichend.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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