LVwG K KLVwG-274-277/11/2019

KLVwG-274-277/11/2019Tribunal administratif régional24 juin 2019

Regest

Baurecht, Baubewilligung, vereinfachtes Bauverfahren, Parteistellung, Aufforderungsschreiben, strenger Maßstab, vollständige Beschreibung des Vorhabens, Hinweispflicht auf Präklusionsfolgen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-274-277/11/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.274.277.11.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden der 1.) xxx, xxxweg xxx, xxx, 2.) xxx, xxxweg xxx, xxx, 3.) xxx, xxxweg xxx, xxx und 4.) xxx, xxxweg xxx, xxx, alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.12.2018, Zahl: xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2018, Zahl: xxx (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren des xxx, auf Parzelle xxx, EZ xxx GB xxx) abgewiesen wurde, nach am 08.05.2019 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen

zu Recht e r k a n n t :

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n

und Spruchpunkt I. bis IV. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.12.2018, Zahl: xxx, in der Form geändert, als dieser zu lauten hat wie folgt:

„Den Berufungen der xxx, der xxx, der xxx und der xxx wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I., II., IV., VI., des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2018, Zahl: xxx, in der Form geändert, dass den Berufungswerberinnen xxx, xxx, xxx und xxx im Baubewilligungsverfahren des xxx (Errichtung eines Einfamilienhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf Parz. xxx KG xxx) Zahl: xxx (xxx)Parteistellung eingeräumt.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit schriftlichem Ersuchen vom 22.12.2014 beantragten xxx und xxx, xxxgasse xxx, xxx, die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Badehaus und Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.08.2015, Zahl: xxx, wurden dem xxx, xxxweg xxx, xxx und der xxx, xxxweg xxx, xxx, die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

Mit Bescheid vom 26.05.2017 verlängerte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die mit Bescheid vom 18.08.2015 erteilte Baubewilligung für die Errichtung des Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und einer Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, um weitere zwei Jahre bis zum 18.08.2019.

Mit Ansuchen vom 07.12.2017 wurde die Änderung der mit Bescheid vom 18.08.2015 erteilten Baubewilligung auf der Parzelle xxx, KG xxx, durch xxx beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.02.2018 wurde die Änderung der Baubewilligung im beantragten Ausmaß bewilligt. Mit Schreiben vom November 2017 wurde durch xxx der Baubeginn mit 13.11.2017 bekanntgegeben.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren des xxx und verwiesen diesbezüglich auf eine mangelhafte Kundmachung und fehlende Anführung der Errichtung einer Stützmauer und in weiterer Folge die Änderung derselben und hielten fest, dass sie diesbezüglich nicht präkludiert seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2018, Zahl: xxx, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Parteistellung in den Bauverfahren Zahlen: xxx und xxx als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx aus, dass die Beschwerdeführerinnen zwar Eigentümerinnen von Anrainergrundstücken iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO seien, jedoch der Präklusion unterliegen würden. Diesbezüglich verwies der Bürgermeister der Gemeinde xxx darauf, dass die Anforderungen an die Ladungen und die Angaben in den Ladungen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AVG sowie gemäß § 42 AVG ausschließlich Bezug nehmen würden auf Bauverhandlungen, welche im Gegenstand nicht stattgefunden hätten. § 24 K-BO verweise ausschließlich darauf, dass Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme behördlicherseits eingeräumt werden müsse, es sei jedoch aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass behördlicherseits auch Angaben darüber zu machen seien, was den Gegenstand der Amtshandlung im Gegenstand des Bauvorhabens sei. Die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sei seitens der Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden. Der Umstand, dass keine Einwendungen gemacht worden seien, bewirke, dass die Parteistellung infolge Präklusion verloren gegangen sei. Darüber hinaus hätte sich xxx hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens durch die Einsichtnahme in die Pläne Kenntnis vom gesamten Projekt verschafft und müsse xxx, als Rechtsnachfolgerin der xxx, diese eingetretene Präklusion gegen sich wirken lassen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx und hielten begründend fest, dass in der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des xxx im Bauakt: xxx und xxx „die Errichtung einer Stützmauer“ als Bauvorhaben nicht angeführt worden sei, obwohl diese an der Grundstücksgrenze situiert sei und ein mächtiges Bauwerk mit massiven Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke mit sich bringe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem bei ihrer Einsichtnahme in die Pläne das gegenständliche „Monsterbauwerk“ sofort beeinsprucht. Auch die Oberflächenwassersituation sei massiv beanstandet worden. Die Einwände seien vom Bauamtsleiter auch schriftlich festgehalten worden. Später sei der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Einwände nicht als solche gewertet worden seien, da sie nicht den Wortlaut „ich erhebe Einspruch“ gewählt habe. Die gegenständliche Stützmauer stelle jedenfalls eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme dar und hätte zwingend mit Einbindung der Anrainer abgehandelt werden müssen.

Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde xxx vom 04.12.2018 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Die Begründung des gegenständlichen Bescheids ist gleichlautend mit der Begründung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.09.2018.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen wie folgt:

„Beschwerdegründe:

a)In keiner der vorangeführten Kundmachungen wurde die bewilligungspflichtige Stützwandkonstruktion angeführt

Gemäß § 9 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung ist die Behörde verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a bis d den Namen des Bewilligungswerbers, sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche an der Anschlagtafel kundzumachen. Schon aus dem Begriff „Art des Vorhabens“ lässt sich ableiten, dass zumindest die Aufzählung aller vom Bauantrag umfassten baulichen Anlagen anzuführen sind. Diese Kundmachung an der Anschlagtafel verfolgt den Zweck der Information allfälliger Interessenten.

Die „Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme für die Anrainer“ kann demnach nicht mit geringerem Informationsinhalt (unvollständiger Angabe der zu genehmigenden Vorhaben) ausgestattet werden, als die Kundmachung an der Anschlagtafel, welche die Angabe der Art des Vorhabens zur Information von Interessenten zum Inhalt haben muss.

Fest steht jedenfalls auch, dass im § 24 Kärntner Bauordnung für vereinfachte Verfahren „Abweichungen“ gegenüber den Baubewilligungsverfahren für Vorhaben nach § 6 der Kärntner Bauordnung taxativ aufgezählt sind. Im § 24 lit. abis c Kärntner Bauordnung sind eben diese für vereinfachte Verfahren maßgeblichen, abweichenden Vorgangsweisen beschrieben, welche die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme samt den geltenden Fristen (Iit. a), die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Fall von Einwendungen (lit. b) und die Beibehaltung der ParteiensteIlung im Fall von Einwendungen und dem Aufrechterhalten derselben in einer allfälligen mündlichen Verhandlung lit. c) zum Inhalt haben, enthalten.

Keine TextsteIle des § 24 Kärntner Bauordnung sieht die Zulässigkeit einer unvollständigen Aufzählung der zur Bewilligung beantragten Vorhaben in der Erledigung der „Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme“ gegenüber einer „Kundmachung einer mündlichen Verhandlung“ vor.

Im Interesse der Transparenz des Verfahrens ist das vollständige Erfassen aller bewilligungspflichtigen Vorhaben schon in der Information an die Anrainer von Bedeutung. Die gemeinsame Zweckverfolgung von „Kundmachung zu einer mündlichen Verhandlung“ im Sinne des § 41 AVG und der „Einräumung der Gelegenheit zu schriftlichen Stellungnahme“ nach § 24 lit. a der Kärntner Bauordnung, ist unter anderem, die Anrainer über einen Bauantrag von Vorhaben zu informieren, damit diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die ihnen zustehenden rechtlichen Interessen zu wahren.

Recherchen auf der Homepage anderer Gemeinden im Bezirk xxx haben ergeben, dass kundgemachte „Einräumungen der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu beantragten Vorhaben“ im vereinfachten Verfahren nach § 24 der Kärntner Bauordnung sehr wohl vollständig aufgezählt bzw. beschrieben wurden. Dies konnte auch bei Veröffentlichungen diesbezüglicher Schreiben aus jüngster Vergangenheit auf der Homepage der Gemeinde xxx (!) festgestellt werden:

Beispielsweise: Zahl xxx xxx/xxx:

Änderung des mit Bescheid vom 7.11.2016, Zahl: xxx genehmigten Wohngebäudes (Tiefersituierung des Wohngebäudes, Änderung der bewilligten PKW-Stellplatzüberdachung mit Nebenräumen zu Garage mit Nebenräumen und Stützwände)

Es erscheint sonderbar, dass bei den Einräumungen der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Hrn. xxx Bauakt ZI. xxx und Bauakt ZI. xxx, sowohl für die Errichtung als auch für die Änderung seiner Vorhaben die „Errichtung einer Stützmauer“ als Vorhaben nicht angeführt wurde, obwohl wegen der Situierung derselben an der Grundstücksgrenze und der Mächtigkeit des Bauwerkes mit massiven Auswirkungen auf die Anrainergrundstücke zu rechnen war und durch die zwischenzeitlich erfolgte Errichtung bereits eingetreten sind.

Niederschlagswässer aus der schräg nach hinten verlaufenden Stützwandfront fließen auf die Anrainergrundstücke ab. Die Stützwandkonstruktion wölbt sich bereits in Teilbereichen Richtung des Anrainergrundstücks Nr. xxx, KG. xxx, der Frau xxx, woraus zu schließen ist, dass die Standfestigkeit der Stützwandkonstruktion nicht den statischen Erfordernissen entspricht.

b)das vor zitierte Bauvorhaben von Herrn xxx entgegen dem vom 15.07.2015 kundgemachten Bauverfahren (Stützwandkonstruktion über 5,0 m in bewehrter Erde anstatt in Steinschlichtung) ausgeführt wurde bzw. wird.

Frau xxx war am 31.07.2015 während der Kundmachungsfrist bei der Behörde zur Akteneinsicht und hat dort die planliche Darstellung einer Stützwandkonstruktion in Steinschlichtung zu Gesicht bekommen.

Nunmehr wurde von allen Anrainern festgestellt, dass das Bauvorhaben von Herrn xxx mit dem System bewehrte Erde ausgeführt wurde bzw. wird. Die nunmehr errichtete Stützwandkonstruktion in dieser Dimension ist It. Kärntner Bauordnung ein bewilligungspflichtiges Vorhaben und bedarf einer Baubewilligung. Eine Kundmachung über eine Abänderung der Stützwandkonstruktion hat nie stattgefunden.

Mit Schreiben der Gemeinde xxx vom 26.01.2018, ZI:xxx, wurde die Abänderung des Bauvorhaben von Herrn xxx im vereinfachten Bauverfahren kundgemacht. Diese Kundmachung lautete wie folgt: Änderung des mit Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: xxx genehmigten Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und PKW-Abstellfläche, auf dem Grundstück xxx, KG xxx (keine Erwähnung einer Änderung der Stützwandkonstruktion).

Aufgrund dieser neuerlichen Kundmachung waren Frau xxx und Frau xxx während der regulären Kundmachungsfrist zur Akteneinsicht bei der Baubehörde in der Gemeinde xxx.

Bei dieser Akteneinsicht wurde von der Baubehörde mitgeteilt, dass bei dieser Änderung des genehmigten Bauvorhabens lediglich das „Badehaus“ entfällt. Dies ist im Lageplan gelb dargestellt und liegt zur Einsichtnahme auf. Auf Anfrage von Frau xxx um nochmalige Akteneinsicht für die Stützmauer in Steinschlichtung wurde mitgeteilt, dass es hier keine Akteneinsicht gibt, zumal dies nicht Gegenstand dieser Kundmachung sei. Auch gegenüber Frau xxx, die auch rechtzeitig die Kundmachungsfrist wahrgenommen hat, wurde die Stützwand bzw. die Änderung einer Stützkonstruktion in keinster Weise erwähnt.

Im gegenständlichen Fall wurde Akteneinsicht für das Gesamtprojekt des Bauvorhaben xxx von Seiten der Baubehörde xxx verwehrt. Dazu wird festgehalten, dass gem. § 17 AVG Parteien das Recht auf Akteneinsicht haben. Auch eine mehrfache Akteneinsicht durch Parteien ist zulässig. (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0093)

c)Das baubewilligungspflichtige Bauvorhaben „Stützwandkonstruktion mit einer Höhe von über 5 m“ wurde im vereinfachten Bewilligungsverfahren § 24 KBO abgehandelt.

Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

Das vereinfachte Bauverfahren nach § 24 KBO ist demnach nur für Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen und der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen vorgesehen. Eine Stützwandkonstruktion in einer Höhe von 5,0 m und die dafür notwendigen Geländeanschüttungen (Aufschüttung des Grundstückes von ca. 4 bis 5 m (ca. 2.000 to Erd- und Schottermaterial) dienen der Terrassierung des Gartenbereiches und ist mit Sicherheit keine für Wohnzwecke erforderliche bauliche Maßnahme.

Gem. § 24 KBO Pkt. d, darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;

Auch hier wird festgehalten, dass aufgrund der fehlenden Identität des Bauvorhabens auf der Kundmachung der Anrainer für ein so überdimensioniertes Bauvorhaben nicht vorbereitet ist. Aufgrund der im vereinfachten Verfahren vorliegenden Pläne, im Maßstab 1:100, sowie deren Schnitte, Ansichten und Höhenentwicklung ist eine Beurteilung einer solchen Baumaßnahme für den Anrainer nur ganz schwer bzw. gar nicht möglich.

(Hätte im gegenständlichen Bauverfahren eine Bauverhandlung stattgefunden und wäre die Höhe der Mauer vor Ort angezeigt worden, so hätte jeder Anrainer sofort Einspruch erhoben.)

Gem. § 24 Pkt. f hat die Behörde zu prüfen:

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;

2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. hund i;

7. die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

Hiezu wird festgestellt:

-Die Stützwandkonstruktion in bewehrter Erde wurde bis an die Grundstücksgrenze des Aufschließungsweges Nr. xxx, KG. xxx, genehmigt. Da im gegenständlichen Bereich die erforderlichen Straßenbreiten nicht vorhanden sind, darf eine Bebauung an die Grundgrenze gem. gültigen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx nicht erfolgen.

-Die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und Schutz des Ortsbildes wurden von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt.

-Bei der Bewilligung der Errichtung bis an die Grundgrenze wurde von der Behörde die Prüfung der Ableitung der Oberflächenentwässerung und die Erhaltung und Pflege der Stützwandkonstruktion vollständig außer Acht gelassen. Auf die Anfrage, wie der Bauwerber die Oberflächenwässer verbringen wird, gibt es von der Baubehörde der Gemeinde xxx keine Antwort. Es wurde von dieser lediglich mitgeteilt, dass dies nicht Angelegenheit der Baubehörde sei und man solle hier zivi I rechtlich gegen den Bauwerber vorgehen. Dies trifft auch bei der Pflege der Stützwand zu.

-Festgehalten wird dazu, dass es unbegreiflich ist, dass eine Behörde Bauvorhaben bewilligt, die Anrainer massiv beeinträchtigen und diese in weiterer Folge im Zivilrechtswege einzuklagen sind.

-Die Standsicherheit für dieses überdimensionierte Projekt ist nicht nachweisbar, zumal es für dieses Bauvorhaben kein statisches Gutachten gibt. Von Seiten der Baubehörde wurde den betroffenen Anrainern mitgeteilt, dass das statische Gutachten die bauausführende Firma hätte. Von der bauausführenden Firma wurde mitgeteilt, dass bei der Gemeinde ein solches Gutachten aufliege. Es entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften, wenn die Baubehörde eine Stützmauer dieser Dimension ohne Prüfung des Vorliegens eines Nachweises für die Standsicherheit, aber auch ohne auf die Gesundheit und den Schutz des Ortsbildes Bedacht zu nehmen, genehmigt.

Abschließend wird festgehalten, dass die Behörde der Gemeinde xxx ihrer Prüfpflicht gem. § 24 KBO Pkt. f in keinster Weise nachgekommen ist. Noch schlimmer ist, dass hier von Seiten der Baubehörde keine Rücksicht auf die öffentlich rechtlichen Interessen der Anrainer - insbesondere auf die Sicherheit - genommen wurde bzw. wird.

Anträge:

Frau xxx, xxxweg xxx, Frau xxx, xxxweg xxx, Frau xxx, xxxweg xxx, Frau xxx, xxxweg xxx alle xxx, stellen daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, mit Sitz in 9020 Klagenfurt, Fromillerstraße 20 nachstehende

A N T R Ä G E

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge auf Grund der vielen Verfahrensfehler die Berufungsentscheidung der Gemeinde xxx, vom 04.12.2018, ZI: xxx, wegen nicht eingetretener Präklusion in Bezug auf die Errichtung einer Stützwandkonstruktion und die offensichtlich nachträglich erfolgte Änderung des Stützwandkonstruktionssystems von „Steinschlichtung“ in „bewehrte Erde“ aufheben und den Antragstellern ParteisteIlung gem. § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung zuerkennen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge prüfen, wann das bewilligungspflichtige Bauvorhaben xxx, Änderung des Stützwandkonstruktionssystems von „Steinschlichtung“ in „bewehrte Erde“ geändert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge prüfen, warum die gegenständliche Stützwandkonstruktion von der Baubehörde entgegen dem gültigen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx, ohne Beachtung der Mindesstraßenbreite, direkt an die Grundstücksgrenze zum Aufschließungsweg Nr. xxx, KG. xxx, genehmigt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge prüfen, warum die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes von Seiten der Baubehörde der Gemeinde xxx nicht wahrgenommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben (Stützwandkonstruktion - über 5 m Höhe und Geländeanschüttungen in Höhe von 4 bis 5 m), überhaupt im vereinfachten Bauverfahren § 24 KBO abgehandelt werden darf, obwohl eine Stützwandkonstruktion mit einer Höhe von ca. 5,0 m für die Nutzung eines Wohnhauses nicht als erforderlich betrachtet werden kann.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge auf Grund der nicht gegebenen Sicherheit für Leib und Leben veranlassen, dass die Baubehörde für die Stützwandkonstruktion vom Bauwerber ein statisches Gutachten einfordert und in weiterer Folge überprüft, ob die nun errichtete Stützwandkonstruktion den statischen Erfordernissen und insbesondere der Standsicherheit entspricht.“

Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„1. Zum Verlust der ParteisteIlung infolge Präklusion gemäß § 24 lit c K-BO

Die belangte Behörde verweist erneut darauf, dass es für den Verlust der ParteisteIlung gemäß § 24 lit c K-BO nicht auf die Beschreibung des Bauvorhabens in der Verständigung gemäß § 24 lit a K-BO ankommt. Derartiges müsste im Gesetz vorgesehen sein (wie etwa in § 41 Abs 2 Satz 2 AVG), was jedoch bei § 24 K-BO nicht der Fall ist. Da die Beschwerde insoweit kein neues Vorbringen enthält, auf welches nicht bereits im Bescheid der belangten Behörde Bedacht genommen worden wäre, genügt es, auf die ausführliche Begründung dieses Bescheids zu verweisen. Dort ist auch dargelegt worden, dass § 9 Abs 3 K-BO nichts am eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 K-BO ändert. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Formulierungen in anderen Verständigungen (in anderen Bauverfahren) gewählt wurden und ob diese den Anforderungen des § 24 K-BO entsprechen oder nicht.

Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerinnen entsprechend § 24 lit a K-BO von den Bauvorhaben verständigt wurden und folglich Gelegenheit hatten, sich im Wege der Akteneinsicht alle Informationen zu verschaffen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Dafür, dass die Beschwerdeführerinnen dies sorglos unterlassen haben, kann die Baubehörde nicht verantwortlich gemacht werden. Die Behörde hat die beiden vereinfachten Bauverfahren genauso durchgeführt, wie es in § 24 K-BO vorgegeben ist. Dass die Beschwerdeführerinnen in diesen Verfahren untätig geblieben sind, zieht die gesetz- mäßige Rechtsfolge der Präklusion gemäß § 24 lit c K-BO zwangsläufig nach sich. Dies mag aus ihrer Perspektive im Nachhinein bedauerlich sein, ist aber de lege lata nicht zu ändern.

Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der ParteisteIlung kann daher nur negativ erledigt werden. Aus demselben Grund muss auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolglos bleiben.

2. Zu den sonstigen Beschwerdegründen

Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschließlich die Frage, ob die ParteisteIlung der Beschwerdeführerinnen in den beiden vereinfachten Bauverfahren ZI. xxx und ZI. xxx infolge Präklusion gemäß § 24 lit c K-BO verloren gegangen ist.

Demgegenüber wird in der Beschwerde vom 2.1.2019 auch vorgebracht, dass das Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung (vgl Punkt b.) und entgegen verschiedenen baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen (vgl Punkt c.) ausge- führt wurde. Alle diese Aspekte sind nicht verfahrensgegenständlich. Sie überschreiten die "Sache" des Beschwerdeverfahrens und können daher vom LVwG Kärnten nicht in meritorische Behandlung genommen werden (vgl zur insoweit gegebenen funktionellen Unzuständigkeit der VwG VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).

Auch wenn es nicht verfahrensgegenständlich ist, sieht sich die belangte Behörde - vor allem auch, um auf die offenbar vorhandenen Bedenken der Beschwerdeführerinnen ein- zugehen - zu folgenden erläuternden Bemerkungen veranlasst:

In der Tat ist die Stützwandkonstruktion zunächst nicht (zur Gänze) entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden. Die Baubehörde ist dagegen bereits mit baupolizeilichen Aufträgen gemäß §§ 35 und 36 K-BO vorgegangen und überwacht die Bauausführung auch weiterhin, um eine konsenswidrige Bauführung hintanzuhalten.

Die Akteneinsicht wurde allen Beschwerdeführerinnen stets im gesetzmäßigen Umfang gewährt. Die Beschwerdeführerinnen übersehen mit ihrem Vorbringen, dass präkludierten Parteien grundsätzlich keine Einsicht mehr in die Akten des betreffenden Verfahrens zusteht (siehe zB VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025) und im Übrigen die Einsicht nur in die Akten des jeweils anhängigen Bauverfahrens zusteht.

Die Stützwandkonstruktion bildet das Fundament für die Errichtung des Wohnhauses und ist somit eine für die Nutzung des Wohnhauses erforderliche bauliche Anlage im Sinne des § 24 K-BO. Schon aus diesem Grund wurden die Bauvorhaben zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt. Sollten die Beschwerdeführerinnen dies anders sehen, so hätte es im seinerzeitigen Verfahren releviert werden können und müssen. Selbst wenn seinerzeit doch das "falsche Verfahren" gewählt worden wäre (was die belangte Behörde aber bestreitet), würde die Rechtskraft der Baubewilligungen diesen Fehler heilen (ein entsprechender Nichtigkeitsgrund ist in § 25 K-BO für diesen Fall nicht normiert).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass die Baubewilligungen unter Missachtung baurechtlicher Bewilligungsvoraussetzungen erteilt worden seien, trifft nicht zu. Sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen wurden geprüft und ihr Vorliegen im Beweisverfahren bestätigt. Dazu kann auf die seinerzeitigen Bauakten verwiesen werden. Überhaupt war nur die Ortsbildverträglichkeit des Vorhabens (anfangs) wirklich fraglich. Nach einer zunächst kritischen Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission wurde das Projekt allerdings so umfangreich angepasst, dass die Baubehörde keine Bedenken ob der Ortbildverträglichkeit mehr hatte und haben musste. Bewilligt wurde freilich nur das angepasste - ortsbildverträglich gemachte - Bauvorhaben und nicht das ursprüngliche. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die Baubehörde den Ortsbildschutz „überhaupt nicht berücksichtigt“ hätte, wie die Beschwerdeführerinnen es vorbringen.

Der belangten Behörde ist nicht verborgen geblieben, dass zwischen dem Bauwerber und den Beschwerdeführerinnen tiefgreifende Konflikte entstanden sind. Die Baubehörde ist allerdings nicht berufen, diese Konflikte zu lösen (sie hat allein die Zuständigkeiten und Befugnisse, die das Kärntner Baurecht ihr einräumt), und hat aus diesem Grund wiederholt auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Dies geschah also zuständigkeitshalber, und nicht, um den Beschwerdeführerinnen den ihnen zustehenden Rechtsschutz vorzuenthalten.

3. Anträge

Nach dem zuvor Gesagten betrifft allein der auf Zuerkennung der ParteisteIlung in den Bauverfahren ZI. xxx und ZI. xxx gerichtete Beschwerdeantrag - das ist der zu Punkt 1. gestellte Antrag - die „Sache“ des Verfahrens, wohingegen die zu den Punkten 2. bis 6. gestellten Anträge den Verfahrensgegenstand überschreiten (abgesehen davon aber auch nicht stichhaltig wären).

Die belangte Behörde stellt daher die

Anträge,

1. die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Zuerkennung der ParteisteIlung in den Bauverfahren ZI. xxx und ZI. xxx begehrt wird, und

2. die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.“

Am 08.05.2019 wurde am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerinnen vorbrachten wie folgt:

Die Bestimmung des § 24 Kärntner Bauordnung sehe unter anderem vor, dass es sich um ein Wohngebäude handeln müsse und die baulichen Anlagen zur Nutzung dieses Wohngebäudes erforderlich seien. Normzweck dieser Bestimmung sei, die „einfachen Häuslbauer“ von einem üblichen Bauverfahren abzugrenzen. Ein Badehaus mit 8 m x 11 m und eine Anschüttung von 2.000 t Erdmaterial und eine 5 m hohe Wandkonstruktion seien nicht zur Nutzung eines Wohngebäudes zwingend erforderlich. Das gegenständliche Verfahren hätte daher nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Die gegenständliche Stützwandkonstruktion sei nicht notwendig für die Errichtung eines Wohnhauses. Das gegenständliche Bauprojekt verstoße auch massiv gegen die Abstandsflächen zu den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx. Der § 8 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde sei im gegenständlichen Bauverfahren gänzlich ignoriert worden.

Die Baubewilligung vom 18.08.2015 sei spätestens am 15.09.2015 in Rechtskraft erwachsen. Mit 08.11.2017 sei die Baubeginnsmeldung für 16.11.2017 erstattet worden. Zum Zeitpunkt des Baubeginnes sei daher die Baubewilligung bereits erloschen gewesen. Den Beschwerdeführerinnen komme daher auch Parteistellung hinsichtlich eines allenfalls gegebenen Verlängerungsansuchens zu. Aufgrund des Umstandes, dass die Baubewilligung vom 18.08.2015 bereits erloschen sei, seien auch die nachfolgenden Baubewilligungsbescheide nichtig.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein Einfamilienhaus handle, was unstrittig sei. Die Anschüttung diene als Stütze für das Fundament des Kellers, wie dies auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen festgehalten habe. Es sei das gegenständliche Verfahren jedenfalls als vereinfachtes Verfahren durchzuführen gewesen. Wäre es nicht das korrekte Verfahren gewesen, so hätte dies ebenfalls seitens der Beschwerdeführerinnen eingewendet werden müssen, anderenfalls die Wahl eines falschen Verfahrens durch die Rechtskraft geheilt sei. Die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgebrachten inhaltlichen Bedenken, welche im Übrigen unbegründet seien, hätten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vortragen müssen, anderenfalls Präklusion eingetreten sei. Die Beschwerdeführerinnen seien vom gegenständlichen Bauvorhaben verständig worden und ihnen sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Einwendungen zu erheben.

Hinsichtlich des Schreibens vom 15.07.2015 führte der Rechtsvertreter der belangten Behörde aus, dass im letzten Satz dieses Schreibens vom 15.07.2015 indirekt auf die Folgen der nicht rechtzeitig gemachten Einwendungen hingewiesen werde. Der § 24 K-BO schreibe auch nicht ausdrücklich vor, dass darauf hinzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten, ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in der Form abzuändern, dass ihnen Parteistellung zuerkannt werde.

Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerden.

Die mitbeteiligte Partei beantragte den Beschwerden keine Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. xxx, KG xxx sowie Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die Drittbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx und die Viertbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 18.08.2015 wurde dem xxx und der xxx die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und Pkw-Abstellfläche auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bewilligt. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin sowie an das Weggrundstück der Erst- und Drittbeschwerdeführerin. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.05.2017 wurde die Baubewilligung vom 18.08.2015 bis 18.08.2019 verlängert.

Das gegenständliche Bauvorhaben wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 KBO durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.07.2015 vom gegenständlichen Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt wurden und dieses Schreiben nachstehenden Inhalt hatte:

„Die Bauwerber, die Familie xxx und xxx, wh. xxx Weg xxx, xxx, hat mit Eingabe vom 29.12.2014 um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Badehaus und PKW-Abstellfläche, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG. xxx, angesucht.

Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen gemäß § 24 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 die Gelegenheit eingeräumt, in das bei der Gemeinde xxx – Baubehörde – aufliegende Projekt Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 lit d der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv-öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.“

Die Erstbeschwerdeführerin nahm am 22.07.2015 Akteneinsicht bei der Gemeinde xxx und hielt der Amtsleiter handschriftlich fest wie folgt:

„BVH xxx

Grundsätzlich dafür, will eventuell noch mit Fachmann nochmals (Vertrauensperson) Plan begutachten.

Besorgnis der Oberflächenentwässerung am Grundstück.

Spricht Oberflächenentwässerung der Parzellen ihrer Schwestern an, sowie des Privatweges.“

Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Schenkungsvertrag vom 06.09.2017 von der Erstbeschwerdeführerin das Grundstück Nr. xxx erworben.

Mit Schreiben vom 08.11.2017 wurde der Baubeginn mit 13.11.2017 gemeldet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere der am 08.05.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in welcher die Parteien gehört wurden. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Die Eigentumsverhältnisse gehen aus dem Grundbuch hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Gemäß § 24 K-BO 1996 gelten für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:

a)den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;

b)zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;

c)wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;

d)die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;

e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;

f)die Behörde hat nur zu prüfen:

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;

2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;

3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;

4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;

5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;

6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h und i;

7. Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;

g) Anrainer sind

1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;

2. die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;

h)die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;

i)die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;

j)eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Die belangte Behörde hat das Baubewilligungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 K-BO durchgeführt und die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.07.2015 vom gegenständlichen Bewilligungsverfahren in Kenntnis gesetzt, wobei in diesem Schreiben das Bauvorhaben als „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, eines Badehauses und Pkw-Abstellfläche“ bezeichnet wurde. Voraussetzung für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens iSd § 24 K-BO ist, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Gebäude handelt, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, dieses höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben darf und bezieht sich das vereinfachte Verfahren in diesem Fall auch auf die zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.

Der Bauwerber hat nunmehr unbestritten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses beantragt. Wenn der Gesetzgeber das vereinfachte Verfahren auch auf die zur Nutzung der Wohngebäude erforderlichen baulichen Anlagen ausdehnt, so sind hierunter jedoch ausschließlich jene Anlagen gemeint, welche zur Wohnzwecknutzung erforderlich sind, wie beispielsweise eine Garage oder Gerätehütten, keinesfalls aber Stützmauern in einer Höhe von 4,80 m, wie sie im Gegenstand ebenfalls dem vereinfachten Verfahren unterworfen wurde.

Einwendungen gegen die Durchführung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens in Form eines vereinfachten Verfahrens wurden von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht erhoben und ist aus der Bestimmung des § 24 K-BO auch nicht ableitbar, welche Konsequenzen der Umstand mit sich bringt, dass unberechtigt das vereinfachte Verfahren angewendet wird.

Die Beschwerdeführerinnen begründeten den Umstand, dass sie keinerlei Einwendungen gegen das gegenständliche Verfahren bzw. gegen eine Baubewilligung erhoben haben damit, dass im Verständigungsschreiben vom 15.07.2015 kein Hinweis dahingehend gegeben war, dass auch eine Stützmauer in der Höhe von 4,80 m errichtet werden soll bzw. dass überhaupt eine Stützwand errichtet werden soll, und hätten sie mit einer derartigen Konstruktion, welche die massive Aufschüttung, welche der Bauwerber beantragte, stützen sollte, nicht rechnen müssen. Die Beschwerdeführerinnen hielten fest, dass, wäre im Verständigungsschreiben auch auf die gegenständliche Stützmauer in Form der bewehrten Erde hingewiesen worden, sie jedenfalls entsprechende Einwendungen gemacht hätten.

Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass im § 24 K-BO Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes dieses Verständigungsschreibens nicht gegeben sind.

Zieht man jedoch § 41 AVG, welcher Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes der Ladung zur mündlichen Verhandlung beinhaltet, analog heran, so ist festzuhalten, dass die Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, die für Ladungen vorgeschriebenen „Angaben“ zu enthalten hat. § 19 Abs. 2 AVG legt den Inhalt von Ladungen im Einzelnen präzise fest. Wegen der mit der Ladung verbundenen möglichen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen und wegen der im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Rechts-, insbesondere Präklusionsfolgen, ist an die inhaltlichen Anforderungen der Ladung ein formal strenger Maßstab anzulegen. Neben Ort und Zeit der Amtshandlung sowie Angaben darüber, in welcher Eigenschaft die Person von der Verhandlung verständigt wird und ob ein Vertreter entsandt werden kann, ist vor allem anzuführen, „was den Gegenstand der Amtshandlung bildet“. Die Kundmachung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welches Vorhaben verhandelt wird und den Gegenstand der Amtshandlung exakt umschreiben, damit die Beteiligten einzuschätzen vermögen, ob und inwieweit sie vom Vorhaben betroffen sind und sich dementsprechend umfassend auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Vor allem ist die korrekte Umschreibung des Verfahrensgegenstandes Voraussetzung für die Erhebung zielführender Einwendungen, mit denen die Parteien ihre subjektiven Rechte verteidigen können. Dies muss natürlich im vereinfachten Verfahren auch für das Verständigungsschreiben gem. § 24 lit. a K-BO gelten, aufgrund dessen den Anrainern die Möglichkeit eingeräumt wird, Einwendungen zu erheben, wobei sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie keine Einwendungen erheben. Entsprechend der Bestimmung des § 24 lit. a K-BO kann die Baubehörde auch von der Durchführung einer Bauverhandlung absehen, wenn aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht gemacht werden. Das heißt, dass für das Verständigungsschreiben gemäß § 24 lit. a K-BO daher hinsichtlich der Beschreibung des Verfahrensgegenstandes ein gleich strenger Maßstab angesetzt werden muss, wie bei der Ladung zur Verhandlung gemäß § 41 K-BO. Stimmt der in der Verhandlung umschriebene Verfahrensgegenstand mit dem tatsächlich vorhandenen Projekt nicht überein und konnten die Beteiligten aufgrund der unpräzisen Fassung des Gegenstandes nicht erkennen, dass bzw. inwieweit ihre Interessen tangiert sein könnten, darf ihnen daraus kein Nachteil erwachsen, d.h. es tritt Präklusion nicht ein (VwGH 21.11.2002, 2002/06/0192).

Gegenständlich war nunmehr die Stützmauer in Form der bewehrten Erde in einer Höhe von 4,80 m in der Verständigung vom Bauprojekt nicht explizit genannt, sodass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage waren einzuschätzen, inwieweit sie vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffen sind. Zumindest die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, welche keine Akteneinsicht genommen haben, sind daher mit ihren Einwendungen bereits aus diesem Grund nicht präkludiert. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin Einsicht in die Pläne genommen hat und sich daher nicht darauf stützen kann, dass eine entsprechende Mitteilung im Verständigungsschreiben hinsichtlich der zu errichtenden Stützmauer nicht gegeben war. Die Erstbeschwerdeführerin konnte sich bei der Einsichtnahme in die Einreichpläne, welche im gegenständlichen Projektbewilligungsverfahren Grundlage des Projektes sind, einen Überblick vom gegenständlichen Bauvorhaben verschaffen und wäre daher dadurch in der Lage gewesen, entsprechende Einwendungen zu machen (VwGH 24.09.1991, 91/05/0023). Die Zweitbeschwerdeführerin muss als Rechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin diesen Umstand gegen sich gelten lassen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0032).

Hinsichtlich des gegenständlichen Verständigungsschreibens vom 15.07.2015 ist nunmehr jedoch des Weiteren festzuhalten, dass dieses keinerlei Hinweise auf die Präklusionsfolgen zum Inhalt hat, sondern lediglich darauf verwiesen wird, dass gemäß § 24 lit. d der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme von den Anrainern in diesem Bauverfahren zulässige subjektiv öffentliche Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben werden.

Ein Hinweis darauf, dass dann, wenn den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien bleiben, die Einwendungen iSd der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben, fehlt in dem gegenständlichen Schreiben. Diesbezüglich ist nunmehr der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass aus § 24 K-BO keine Verpflichtung hervorgeht, diesen Hinweis mit in das Verständigungsschreiben aufzunehmen. Es ist jedoch wiederum auf die Bestimmungen des § 41 und § 42 AVG zu verweisen, welche auch im gegenständlichen Verfahren Anwendung finden müssen. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass in der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen werden muss, welche Rechtsfolgen ein Fernbleiben von der Verhandlung gemäß § 42 AVG nach sich ziehen. Das heißt, es ist die Partei expressis verbis darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Parteistellung verliert, wenn sie nicht Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde erhebt oder während der Verhandlung vorbringt. Fehlt dieser Hinweis, so treten Präklusionsfolgen nicht ein.

Im gegenständlichen Fall beziehen sich die §§ 41 und 42 AVG zwar auf die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, sind jedoch die im § 24 lit. c K-BO normierten Präklusionsfolgen in gleicher Weise gegeben wie jene hinsichtlich des § 42 AVG, sodass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn ein Hinweis auf die Präklusionsfolgen im Schreiben nach § 24 lit. a K-BO nicht gegeben sein müsste. Die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG setzt eine mündliche Verhandlung voraus; nach § 24 lit. c K-BO 1996 verlieren hingegen die Anrainer ihre Parteistellung bereits dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung nach § 24 lit. a K-BO 1996 Einwendungen iSd § 24 lit. h K-BO 1996 erhoben haben. Umso mehr hat die Behörde auf die Rechtsfolgen in der Aufforderung daher jedenfalls hinzuweisen. § 24 lit. c K-BO stellt zu § 42 AVG daher eine spezielle Norm zum Eintritt der Präklusion dar, weshalb auf die Präklusionsfolgen jedenfalls hinzuweisen ist (vergleiche auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht § 24 Anm 9).

Aufgrund des Umstandes, dass das Verständigungsschreiben vom 15.07.2015 keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen zum Inhalt hatte, ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Einwendungen im gegenständlichen Verfahren nicht präkludiert sind und ihnen daher Parteistellung zukommt.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im Gegenstand besteht zur Frage, ob im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO 1996 die Verständigung der Anrainer iSd § 24 lit. a, einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 lit. c K-BO 1996 zu enthalten hat, ebenso wie zur Frage, welche Rechtsfolgen das Fehlen eines derartigen Hinweises hat, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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