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KLVwG-2620-2621/2/2018•LVwG K KLVwG-2620-2621/2/2018
KLVwG-2620-2621/2/2018Tribunal administratif régional14 févr. 2019
Baurecht, Baubewilligung, Anrainer, übergangene Partei, Meldung des Baubeginns, einjährige Frist, verspätete Eingabe, Verlust der Parteistellung, Rechtskraft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 31.07.2018, Zahlen: xxx und xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Vorgeschichte:
Mit Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, wurde xxx (Bauwerber) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaues (Wohnhaus, Carport und Swimmingpool) auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.
Vor Erteilung dieser baurechtlichen Bewilligung wurden im Rahmen eines vereinfachten Bauverfahrens nach § 24 K-BO die nunmehrigen Beschwerdeführer mit einer Anrainerverständigung vom 19.12.2012 über das Neubauvorhaben verständigt. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern gemeinsam mittels RSb-Briefsendung übermittelt.
Die Anrainerverständigung enthielt den Hinweis darauf, dass nur jene Anrainer als Partei des Verfahrens verbleiben, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen einbringen, aus denen hervorgeht, dass durch das Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO verletzt werden. Weiters wurde in diesem Schreiben angeführt, dass zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung nur jene Anrainer persönlich geladen werden, welche innerhalb der oben genannten Frist solche Einwendungen erhoben haben.
Die Beschwerdeführer brachten im damaligen Verfahren keine Einwendungen ein.
Da auch keine weiteren Anrainer fristgerecht begründete Einwendungen gegen das Neubauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx, vorbrachten, erging ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid, datiert mit 15.03.2013, Zahl: xxx.
Nunmehriges Verfahren:
Mit Schreiben vom 07.03.2018 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer nach Abgabe einer Stellungnahme einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 15.03.2013, Zahl: xxx, sowie einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung des Gemeindevorstandes, mit welchem in Bindung an die Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 22.12.2017, S. 12 ff) die Anträge von xxx, vor allem das Ansuchen auf Abänderung vom 09.03.2015, zurückgewiesen bzw. zurückzuweisen sein werden. Weiters erging der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 22.02.2018, Zahl: xxx, mit welchem xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 K-BO aufgetragen wird.
Mit Bescheid vom 15.05.2018 wurden alle drei Anträge der beiden Beschwerdeführer durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx abgewiesen.
Mit Schreiben vom 05.06.2018 brachten die Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Anfechtungserklärung ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 15.05.2018 nur insoweit angefochten werde, als ihr Antrag vom 07.03.2018 auf Zustellung des Bescheides vom 15.03.2013, Zahl: xxx, abgewiesen wurde. Begründend führen sie Folgendes aus:
„2. Sachverhalt:
Die Baubehörde erster Instanz hat uns als Ehegatten am 24.12.2012 (!!) die Anrainerverständigung gemäß § 24 K-BO nur "mittels eines einzigen" Zustellnachweises übermittelt, was die Baubehörde erster Instanz sogar zugesteht (vgl. bekämpfter Bescheid S 2 oben). In dieser Anrainerverständigung wird auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG hingewiesen. Am 19.12.2012, somit bewusst knapp vor Weihnachten, erfolgte die Kundmachung an der Amtstafel und auf der gemeindeeigenen Homepage. Dadurch hatten wir zunächst keine Kenntnis vom Projekt des Bauwerbers.
Als wir Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten am Grundstück Nr. xxx bemerkten, haben wir (am 05.06.2014) bei erster Gelegenheit unverzüglich Einwendungen erhoben.
Die Baubehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unseren auf Zustellung der Baubewilligung gerichteten Antrag abgewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass sie uns im Verfahren xxx keine Parteistellung zuerkennt bzw. zuerkennen will.
Im Übrigen wird auf das gesamte Verwaltungsgeschehen betreffend das Bauvorhaben „xxx" verwiesen.
Die gegenständliche Berufung ist rechtzeitig. Der Bescheid vom 15.05.2018 wurde unseren Rechtsvertretern am 22.05.2018 zugestellt. Die Gebühren für die Berufung haben wir entrichtet. Der Gemeindevorstand ist zur Entscheidung über unsere Berufung zuständig.
4. Beschwer/Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte:
Wir erachten uns durch den bekämpften Bescheid in unserem subjektiven öffentlichen Recht,
•als unmittelbar angrenzende Anrainer und Nachbarn von der Einleitung eines
Bauverfahrens und von weiteren Verfahrensschritten, vor allem von der Erteilung einer Baubewilligung in gesetzkonformer Weise verständigt zu werden,
•auf Parteiengehör und
•auf Durchführung eines Bauverfahrens in rechtskonformer Weise verletzt.
Als Berufungsgrunde machen wir Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:
5. 1 Bindende Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten:
Mit Beschluss vom 22.12.2017, KLVwG-1233-1235/l0/2017, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, mit welchem Anträge von xxx im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben auf dem GSt. Nr. xxx (rechtswidrig) bewilligt wurden, aufgehoben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Dieser Beschluss ist seit 15.02.2018 rechtskräftig.
In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Zusammenhang mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke an uns als Ehegatten ausgeführt (vgl. Beschluss vom 22.12.2017, S 12), dass nach ständiger Judikatur für eine ordnungsgemäße Zustellung an Ehegatten die Zustellung mittels zwei Zustellnachweisen erforderlich ist.
Eine Zustellung, die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten
unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Angesichts der dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2017 angeschlossenen Rückscheine ist nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung an uns als Ehegatten auszugehen.
Gemäß § 28 Abs 4 VwGVG sind die Unterinstanzen im Falle der Aufhebung des Bescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Da die Bürgermeisterin als Baubehörde I. Instanz die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten umzusetzen hat, sind Zustellungen im gegenständlichen Bauvorhaben entsprechend der bindenden Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts gemäß rechtskräftigem Beschluss vom 22.12.2017
vorzunehmen bzw. zu beurteilen.
5. 2 Anrainerverständigung gemäß § 24 K-BO vom 20.12.2012:
(Zugestandene und gleichermaßen bedenkliche) Tatsache ist, dass die Anrainerverständigung gemäß § 24 K-BO an uns in einem Schriftstück zugestellt wurde und daher die Zustellung nicht gesetzesgemäß erfolgt ist (vgl. bekämpfter Bescheid S 2, 2. Absatz).
Die im bekämpften Bescheid (S 2, 3. Absatz) unter Hinweis auf § 42 AVG vertretene
Rechtsansicht, dass
•die Baubehörde durch eine doppelte Kundmachung alle Beteiligten ordnungsgemäß geladen hätte;
•(wir als) Anrainer unter diesen Umständen nicht geltend machen könnten, (wir) sie wären von der Kundmachung nicht verständigt worden und
•wir (implizit) infolge Präklusion unsere Parteistellung und unseren Anspruch auf Zustellung des Bescheides vom 15.03.2013 verloren hätten,
ist verfehlt und unvertretbar.
Die Baubehörde erster Instanz verkennt das Wesen und den Anwendungsbereich des § 42 AVG:
Die Bestimmungen des § 42 AVG gelten nur im Zusammenhang mit mündlichen Verhandlungen. Der Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 AVG setzt voraus, dass eine (förmliche) mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Mit der (uns nicht gesetzeskonform zugestellten) Anrainerverständigung vom 20.12.2012, wurde keine mündliche Verhandlung anberaumt, sondern den Anrainern im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 24 K-BO Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gegeben.
Nach § 24 Abs 1 lit c K-BO verlieren Anrainer ihre Parteistellung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung nach § 24 Abs 1 lit a K-BO Einwendungen erhoben haben. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 24 Abs 1 lit c K-BO fehlt in der Anrainerverständigung vom 19.12.2013. Die Rechtsfolgen des § 24 Abs 1 lit c K-BO konnten und können daher nicht eintreten.
Mangels rechtskonformer Zustellung der Anrainerverständigung an uns und aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Rechtsfolgen des § § 24 Abs 1 lit c K-BO in der Anrainerverständigung gemäß § 24 K-BO haben wir als Anrainer unser Recht, Einwendungen gegen das 2012 eingereichte Projekt des Bauwerbers zu erheben - entgegen der unvertretbaren Ansicht der Baubehörde erster Instanz - nicht verloren.
Auf eine doppelte Kundmachung kommt es bei einer Aufforderung nach § 24 Abs 1 lit a K-BO gerade nicht an. Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG konnten und können fallkonkret nicht eintreten, weil die Baubehörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens abgesehen hat. Der Hinweis in der Anrainerverständigung auf § 42 AVG ist verfehlt und überschießend.
Unabhängig davon spricht die Vorgehensweise der Behörde, (vor allem) die Aufforderung gemäß § 24 Abs 1 lit a K-BO bewusst erst am 24.12.2012 zuzustellen, sodass den regelmäßig in den Weihnachtsferien urlaubsbedingt ortsabwesenden Anrainern die Möglichkeit genommen wird, nach Akteneinsicht fristgerecht bis 07.01.2013 Stellung zu nehmen und damit ihre Anrainerrechte zu wahren, für sich.
Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens hat dies überhaupt nichts mehr zu tun.
Zweck dieser Bestimmung ist es, das Auftreten "übergangener Parteien" weitgehend zu vermeiden. Deshalb wird mit § 23 Abs 7 K-BO im Interesse der Rechtssicherheit (für Bauwerber) die Geltendmachung von Anrainerrechten zeitlich befristet. Der Konsensinhaber soll ab einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherheit haben, dass der seiner rechtskonform errichteten baulichen Anlage zugrunde liegende Konsens bestandskräftig ist und bleibt.
Wurde ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, verliert der Anrainer gemäß § 23 Abs 7 K-BO seine Parteistellung unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (Arg.: " ... und ... " in § 23 Abs 7 K-BO): Erstens muss mit dem Bauvorhaben begonnen worden sein, damit dieses sichtbar ist und für die Anrainer die Möglichkeit besteht, von diesem Bauvorhaben Kenntnis zu erlangen. Zweitens muss die Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens erfolgt sein, da sich nach diesem Zeitpunkt die einjährige Frist berechnet. Vom Zeitpunkt der Meldung des Baubeginns werden Anrainer regelmäßig nicht verständigt.
Wir haben bei erster Gelegenheit, als wir Bautätigkeiten auf dem Grundstück Nr. xxx bemerkten bzw. wahrnahmen, die noch dazu unsere Liegenschaft massiv beeinträchtigt haben und weiterhin beeinträchtigen, Einwendungen gegen das Bauvorhaben „xxx" erhoben, das war am 05.06.2014. Da unsere Liegenschaft unter jener des Bauwerbers situiert ist, konnten wir vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Bauvorhaben "xxx" erlangen. Von dem Umstand, dass die Meldung des Baubeginns an die Baubehörde bereits am 03.04.2013 erfolgt sei, haben wir erst mit Zustellung des Bescheids vom 18.01.2016, xxx (Abweisung der Änderungseinreichung) erfahren.
Da somit die erste Voraussetzung "Beginn mit dem Bauvorhaben", die nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2012 zu § 23 Abs 7 K-BO zum Schutze von
Anrainerrechten auf die Möglichkeit für die Anrainer abstellt, Kenntnis vom Bauvorhaben zu erlangen, nicht erfüllt ist, haben wir unsere ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren nicht verloren.
Die Baubewilligung vom 15.03.2013 ist uns gegenüber als übergangene Partei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie uns gegenüber nicht erlassen wurde (z.B.: VwGH
Wir haben daher Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des Bescheides vom 15.03.2013.
Wir stellen daher den
ANTRAG
der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge unserer Berufung Folge geben und
•uns Parteistellung im Bauverfahren Zl. xxx bescheidmäßig zuerkennen und den Bescheid vom 15.03.2013, Zl. xxx zustellen; in eventu
•den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde Instanz zurückverweisen.“
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx (belangte Behörde) vom 31.07.2018, Zahlen: xxx und xxx, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Begründung des Bescheides stützt sich im Wesentlichen auf § 23 Abs. 7 K-BO und hält fest, dass die darin normierte Frist von einem Jahr im gegenständlichen Fall durch die Beschwerdeführer bzw. deren Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 07.03.2018 nicht erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 29.08.2018 brachten die Beschwerdeführer die hier gegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2018 ein. Inhaltlich entspricht das Beschwerdevorbringen dem der Berufung vom 05.06.2018.
Mit Schreiben vom 30.10.2018, eingelangt 02.11.2018, wurde der gegenständliche Akt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die belangte Behörde gab rechtsfreundlich vertreten durch die xxx Rechtsanwalts GmbH eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
xxx hat unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen, datiert mit 11.12.2012, um baurechtliche Bewilligung eines Neubaues (Wohnhaus mit Carport und Pool) auf der Parzelle xxx, KG xxx, bei der Baubehörde I. Instanz in der Gemeinde xxx angesucht.
Da es sich bei diesem Baubewilligungsantrag um ein Gebäude handelte, dass ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschosse und vier Wohnungen haben sollte, wurde durch die Baubehörde I. Instanz ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren iSd § 24 K-BO eingeleitet.
So erfolgte eine persönliche Anrainerverständigung, datiert mit 19.12.2012 gemäß § 24 lit. a K-BO.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle grenzt direkt südwestlich an die Bauparzelle des xxx, xxx, KG xxx, an.
Aus diesem Grund wurden die Beschwerdeführer persönlich mittels Anrainer-verständigung nach § 24 lit. a K-BO vom eingereichten Bauvorhaben des xxx verständigt. Diese Anrainerverständigung erging allerdings an beide Beschwerdeführer mit nur einer RSb-Briefzustellung.
Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen dieses vereinfachten Bauverfahrens keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben des xxx ein.
Nachdem auch keine weiteren Anrainer fristgerecht rechtsgültige Einwendungen im damaligen Verfahren vorbrachten, wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gesetzlich möglich gemäß § 24 lit. d K-BO) die baurechtliche Bewilligung für xxx mit Bescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, erteilt.
Mit einem Schreiben vom 05.06.2014 brachten die Beschwerdeführer einen „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bei der Baubehörde I. Instanz ein. In diesem Schreiben listen sie gesamt acht Punkte auf, welche ihrer Ansicht nach nicht der Baubewilligung vom 15.03.2013 entsprechen. In diesem Schreiben vom 05.06.2014 wurde kein Antrag iSd § 23 Abs. 7 K-BO gestellt.
Mit Schreiben vom 07.03.2018 stellten die Beschwerdeführer den hier relevanten Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 15.03.2013, Zahl: xxx, iSd § 23 Abs. 7 KBO.
Der Bauwerber xxx hat nach Erlangen seiner Baubewilligung vom 15.03.2013, Zahl: xxx, mit Schreiben vom 03.04.2013 eine Baubeginnsmeldung bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass am 01.04.2013 mit der Ausführung des mit Bescheid vom 15.03.2013 bewilligten Bauvorhabens begonnen wird. Als bauausführende Firma wurde die xxx, xxx, xxx, xxx und als Bauleiter xxx namhaft gemacht.
Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführer selbst.
III.Rechtsgrundlagen:
§ 24 Kärntner Bauordnung – K-BO - Vereinfachtes Verfahren
Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:
a) den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
b) zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;
c) wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h oder i innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
d) die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
e) über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;
f) die Behörde hat nur zu prüfen:
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;
2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h und i;
7. Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß § 17 Abs. 1a;
g) Anrainer sind
1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
2. die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;
h) die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;
i) die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;
j) eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.
§ 23 Kärntner Bauordnung –K-BO - Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen Verfahren wurde dem Bauwerber xxx mit baurechtlichem Bewilligungsbescheid vom 15.03.2013, Zahl: xxx, eine baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, Carport und Swimmingpool auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt.
Dem damaligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren ging ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO voraus. Über dieses Verfahren waren die nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Anrainerverständigung vom 19.12.2012 grundsätzlich informiert. Ihnen wurde jedoch die Anrainerverständigung nicht getrennt, sondern nur mittels einer RSb-Briefsendung übermittelt. Es konnte im Rahmen des Verfahrens nicht mehr festgestellt werden, ob diese RSb-Briefsendung dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, zumal dies aus der Übernahmebestätigung nicht ersichtlich ist. Beide Beschwerdeführer bringen allerdings vor, die Anrainerverständigung mit 24.12.2012 erhalten zu haben.
Ob für eine solche Anrainerverständigung nach § 24 lit. a K-BO die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung eines Bescheides an zwei Ehepartner heranzuziehen ist oder ob in analoger Anwendung möglicherweise die Präklusionsfolgen des § 41 und 42 AVG bei Vorliegen einer doppelten Kundmachung heranziehbar sind, ist bislang nicht ausjudiziert. Im hier vorliegenden Fall kann dies allerdings auch dahingestellt bleiben.
Unbestritten ist nämlich, dass § 23 Abs. 7 K-BO auch in einem vereinfachten baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 24 K-BO zur Anwendung kommt.
Die Intention des § 23 Abs. 7 K-BO ist, etwaigen übergangenen Parteien noch die Möglichkeit einzuräumen, nach Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens in ein Verfahren einzutreten. Allerdings ist diese Möglichkeit mit einem Jahr seit Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens befristet.
Übergangene Parteien liegt insbesondere dann vor, wenn ein Anrainer keine ordnungsgemäße persönliche Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung gemäß § 41 AVG iVm § 16 erhalten hat und keine doppelte Kundmachung der mündlichen Bauverhandlung gemäß § 41 Abs. 1 AVG erfolgt ist. In diesen Fällen ist gegenüber dem Anrainer keine Präklusion eingetreten. Wurde ihm, obwohl er ja nicht präkludiert ist, der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, ist er übergangene Partei.
Im hier vorliegenden Fall kann nicht mehr nachvollzogen werden, wer von den beiden Beschwerdeführern die Anrainerverständigung nach § 24 K-BO tatsächlich zugestellt bekommen hat. Es wurden somit beide Beschwerdeführer von der belangten Behörde als „übergangene Parteien“ gesehen.
Nachdem § 23 Abs. 7 K-BO auch im Rahmen von vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommt, war zu prüfen, ob der von ihnen gestellte Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15.03.2013 zum Zwecke der Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 15.03.2013 auch fristgerecht binnen eines Jahres seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens gestellt wurde.
Dies ist eindeutig zu verneinen.
So ist festzuhalten, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 05.06.2014, welche als „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bezeichnet ist, lediglich Abweichungen von einem auch aus Sicht der Beschwerdeführer bewilligten Bauvorhaben aufzeigt. Einen Antrag nach § 23 Abs. 7 K-BO enthält dieses Schreiben nicht.
Ausdrücklich einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 15.03.2103 stellten die Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 07.03.2018. Darin halten sie auch fest, dass sie nach Zustellung des Bescheides Berufung erheben und Einwendungen einbringen werden.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO dient einerseits dazu, etwaigen übergangenen Parteien die Möglichkeit zu gewähren, in ein bereits abgeschlossenes baurechtliches Bewilligungsverfahren eintreten zu können, sie dient andererseits allerdings auch dazu, die Parteistellung von übergangenen Parteien in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Dies dient dem Interesse der Rechtssicherheit, vor allem auch des Bauwerbers.
Von § 23 Abs. 7 K-BO sind nur Anrainer umfasst, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde und die nicht präkludiert sind, denn nur diesen kommt noch eine Parteistellung zu. Diese verlieren die Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist. Für den Anrainer besteht durch das erste Tatbestandsmerkmal der Bauausführung die aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige Möglichkeit, von diesen Vorhaben tatsächlich Kenntnis zu erlangen, da die Tätigkeiten der Bauausführung erkennbar sind. Dies gilt auch für Vorhaben, die nur in einer Verwendungsänderung bestehen, weil dem Anrainer zumindest ein Jahr Zeit bleibt, diese Verwendungsänderung zu erkennen. Andererseits wird durch das zweite Tatbestandsmerkmal der Meldung des Beginns der Bauausführung die Fristenberechnung erleichtert, da hier ein konkreter Zeitpunkt leicht zu ermitteln ist (vgl. Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht 2017, Kommentar, S.336 ff).
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 80/2012 ist zu § 23 Abs. 7 KBO zu entnehmen, dass, wenn ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, der Anrainer seine Stellung als Partei unter zwei Voraussetzungen verliert. Erstens muss das Vorhaben bereits begonnen worden sein. Somit besteht für den Anrainer die Möglichkeit, von diesem Vorhaben Kenntnis zu erlangen. Zweitens muss die Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens erfolgt sein, da sich nach diesem Zeitpunkt die einjährige Frist berechnet.
Die Regelung des § 23 Abs. 7 K-BO dient wie bereits erwähnt auch dem Interesse der Rechtssicherheit. So soll die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten durch übergangene Anrainer zeitlich befristet werden, um die Bekämpfung bereits konsumierter Baubewilligungen noch Jahre nach ihrer gegenüber dem Bauwerber eingetretenen Rechtskraft zu verhindern. Der Konsensinhaber soll ab einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherheit haben, dass der seiner baulichen Anlage zu Grunde liegende Konsens bestandskräftig ist und bleibt (Kärntner Baurecht, Kommentar Dr. Wolfgang Pallitsch, Dr. Philipp Pallitsch, LL.M., Univ.Doz. Dr. Wolfgang Kleewein, 5. Auflage, Stand 01.10.2014, S.277).
Es kann somit festgehalten werden, dass - wenn ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde - ein Anrainer, wenn er im durchgeführten Bewilligungsverfahren als Partei übergangen wurde, seine Stellung als Partei dann verliert, wenn mit dem Vorhaben bereits begonnen wurde und der Anrainer nicht binnen eines Jahres nach Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens entsprechende Anträge oder Rechtsmittel eingebracht hat. Diese Bestimmung lässt sich wie auch bereits die Vorgängerbestimmung davon leiten, dass nach einem gesetzlich bestimmten Zeitraum ein Anrainerrecht nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Ausübung der Rechte von Anrainern nach dem System der Kärntner Bauordnung 1996 unterliegt somit im Interesse der Rechtssicherheit zeitlichen Beschränkungen.
Im hier vorliegenden Fall haben die beiden Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15.03.2013 erst mit Schreiben vom 07.03.2018 gestellt. Die Baubeginnsmeldung des xxx datiert mit 03.04.2013. Es kann somit festgehalten werden, dass ein Antrag nach § 23 Abs. 7 KBO erst fast fünf Jahre nach Baubeginnsmeldung durch die Beschwerdeführer eingebracht wurde.
Dies ist unzweifelhaft als zu spät anzusehen. Selbst wenn man die Eingabe der Beschwerdeführer vom 05.06.2014 als Antrag iSd § 23 Abs. 7 K-BO ansieht, ist festzuhalten, dass auch dies nicht innerhalb des gesetzlich normierten Jahres nach Baubeginnsmeldung liegt. Wie festgehalten datiert die Baubeginnsmeldung mit 03.04.2013, das mit „Einspruch gegen Bauvorhaben und Ausführung“ bezeichnete Schreiben vom 05.06.2014 wurde erst ein Jahr, zwei Monate und zwei Tage nach der Baubeginnsmeldung bei der Baubehörde eingebracht.
Der baurechtliche Bewilligungsbescheid des xxx vom 15.03.2013 ist somit auch gegenüber den Beschwerdeführern in Rechtskraft erwachsen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und waren die Beschwerden der Beschwerdeführer abzuweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, zumal das erkennende Gericht nicht erkennen kann, inwieweit eine solche das Einhalten der Frist des § 23 Abs 7 K-BO hätte beweisen können.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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