Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1254-1255/2/2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1254.1255.2.2017
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, beide xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017, Zahl: xxx, mit welchem ein Behandlungsauftrag gem. § 73 AWG 2002 erteilt wurde, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017, Zahl: xxx, soweit dieser die Beschwerdeführer xxx und xxx betrifft und diesen eine Verpflichtung auferlegt, ersatzlos
b e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit E-Mail vom 2.5.2017 wurde die Bezirkshauptmannschaft xxx über das Abrollen eines Betonbrockens vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Kenntnis gesetzt.
In weiterer Folge wurde Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Amtssachverständiger der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung telefonisch mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie um Übermittlung einer abfallfachlichen Stellungnahme beauftragt.
Mit Aktenvermerk vom 15.5.2017 hielt der Amtssachverständige fest, dass am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Betonabbruchbrocken und Bauschutt, teilweise vergraben im steilen Gelände, vorgefunden wurde.
Mit abfallfachlicher Stellungnahme vom 29.5.2017 wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger AWG-Behörde mitgeteilt, dass am gegenständlichen Grundstück Baurestmassen, vermutlich resultierend aus einer Abbruchtätigkeit, abgelagert wurden. Die Baurestmassen würden teilweise teilvergraben an verschiedenen Stellen aus einem steilen Hang ragen. Oberflächlich würden sich ca. 1 bis 2 m3 Betonabbruch und ca. 1 m3 Bauschutt am Grundstück befinden.
Da der Betonabbruch und der Bauschutt offensichtlich in Entledigungsabsicht abgelagert wurden, wurde von Seiten des abfalltechnischen Amtssachverständigen die Abfalleigenschaft festgestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.6.2017 wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführern xxx und xxx nachstehender Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erteilt:
„Die am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Rahmen des Ortsaugenscheins des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.5.2017 vorgefundenen Baurestmassen aus einer Abbruchtätigkeit (Betonabbruch und Bauschutt, teilvergraben im Hang) sind mit sofortiger Wirkung vollständig durch einen befugten Entsorger ordnungsgemäß zu entsorgen und die entsprechenden Entsorgungsnachweise bis spätestens 30.6.2017 der ha. Behörde vorzulegen.“
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin xxx am 22.5.2017 am gegenständlichen Grundstück eine Wohnung Top 1 und einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz Top 4 sowie einen Eigengarten im Ausmaß von 469 m2 erworben habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer xxx weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sei und er auch faktisch nicht an der Bauführung mitgewirkt habe.
Von Seiten der beiden Beschwerdeführer wurde nachstehender Antrag gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Vorlageschreiben vom 12.7.2017 wurde der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde dargelegt, dass die Abfallbehörde davon ausgegangen sei, dass beide Beschwerdeführer Eigentum am Grundstück erworben hätten und sämtliche neuen Eigentümer Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG 2002 seien.
II.Folgender Sachverhalt wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als erwiesen angesehen:
Am 2.5.2017 kam es zum Abrollen eines massiven Betonbrockens, welcher sich aus dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, löste.
Am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurden Baurestmassen aus einer Abbruchtätigkeit (Betonabbruch und Bauschutt) abgelagert. Teilweise ist der Abfall im Hang am Grundstück vergraben.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, steht im Eigentum von
xxx, geb. xxx (159/257 Anteilen),
xxx, geb. xxx (49/257/Anteilen) und
xxx, geb. xxx (49/257 Anteilen).
Die Beschwerdeführerin xxx hat mit Kaufvertrag vom 22.5.2017 außerbücherliches Eigentum an der EZ xxx, KG xxx, (Grundstücke xxx und xxx KG xxx), im Ausmaß von 93/257 Anteilen erworben.
Der Beschwerdeführer xxx ist weder bücherlicher noch außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, insbesondere zu den Zeitpunkten des Eigentumserwerbs einer Beschwerdeführerin, sowie den abgelagerten Abfällen (Baurestmassen) ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
IV.Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten wie folgt:
§ 17 VwGVG 2013, idF. BGBl. I Nr. 24/2017:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24 VwGVG, idF. BGBl. I Nr. 24/2017:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält,
von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 28 VwGVG, idF. BGBl. I Nr. 24/2017:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG 2002 und lauten diese auszugsweise wie folgt:
§ 73 AWG 2002, idF BGBl. 70/2017:
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“
V.Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde über die rechtzeitig eingebrachte und zulässigen Beschwerde wie folgt erwogen:
Ein abfallpolizeilicher Auftrag ist nach den verba legalia dem „Verpflichteten“ (und somit nicht dem Abfallbesitzer schlechthin) aufzutragen. Der Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG wird auch als primär Verpflichteter bezeichnet; subsidiär zu ihm haften der Liegenschaftseigentümer und dessen Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum nach § 74 (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Manz (2015), Rz 20 zu § 73 AWG).
Für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (Verursacher). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225).
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist aus der Verwaltungsakte nicht ableitbar, weshalb der Behandlungsauftrag gegenüber den Beschwerdeführern xxx und xxx erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer xxx hat aufgrund der Aktenlage weder an der Bauführung noch an der Ablagerung der Abfälle mitgewirkt, noch ist dieser bücherlicher oder außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, wodurch sich eine Verantwortung bzw. Zurechnung eventuell ergeben hätte können.
Für das Landesverwaltungsgericht ist sohin eine Zurechnung des abgelagerten Abfalles an den Beschwerdeführer xxx als Verursacher im Sinne des § 73 AWG (Primärverpflichteter) nicht erkennbar und ist diesem gegenüber der Bescheid sohin zu beheben.
Die Beschwerdeführerin xxx hat am 22.5.2017 außerbücherliches Eigentum an der EZ xxx, KG xxx, erworben.
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die Baurestmassen offensichtlich vor Jahren am gegenständlichen Grundstück abgelagert bzw. eingebaut wurden (e-mail vom 12.06.2017 an die Bezirkshauptmannschaft xxx). Das von Seiten der Abfallwirtschaftsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren lässt jedoch keine Schlüsse zu, inwieweit die nunmehrige außerbücherliche Eigentümerin in zurechenbarer Weise eine Verantwortung im Sinne des § 73 AWG 2002 als Primärverpflichtete hinsichtlich des eingebauten Abfalles treffen würde, weshalb auch ihr gegenüber der Bescheid zu beheben war; „Der bloße Liegenschaftseigentümer kann nach dem geschlossenen Haftungssystem des AWG 2002 nicht schon qua Liegenschaftseigentum als Primärverpflichteter herangezogen werden“ (vgl. dazu VfSlg 18.631/2008; VfGH 11.6.2012, B 370/12; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Manz (2015), Rz 24 zu § 73 AWG).
Eine subsidiäre Haftung im Sinne des § 74 Abs. 1 AWG gegenüber Frau xxx kommt ebenfalls nicht zu tragen, da aufgrund der Aktenlage (Bescheid vom 09.06.2017) Primärverpflichtete gemäß § 73 AWG festgestellt wurden und sohin eine subsidiäre Haftung entfällt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Akte erkennen ließ, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssage nicht erwarten lässt und der Entfall der Handlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht.
VI.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig.