LVwG K KLVwG-1181-1196/8/2016

KLVwG-1181-1196/8/2016Tribunal administratif régional21 avr. 2017

Regest

Ladungsfehler, Präklusion, Parteistellung, Hauskundmachung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1181-1196/8/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1181.1196.8.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des/der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, 5.) xxx, 6.) xxx, 7.) xxx, 8.) xxx, 9.) xxx, 10.) xxx, 11.) xxx, 12.) xxx, 13.) xxx, 14.) xxx, 15.) xxx und 16.) xxx, betreffend die Bescheide des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, und die Beschwerdevorentscheidung der xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die am Standort xxx, situierte Betriebsanlage (gegenwärtige Anlageninhaberin: xxx GmbH, vormalige Anlageninhaberinnen: xxx), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung am xxx, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden des/der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, 5.) xxx, 6.) xxx, 7.) xxx, 8.) xxx, 9.) xxx, 10.) xxx, 12.) xxx, 13.) xxx, 14.) xxx, 15.) xxx, werden als

unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

III.Hinsichtlich des 11.) xxx und 16.) xxx wird der

B E S C H L U S S

gefasst, dass das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden

e i n g e s t e l l t w i r d .

IV.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Firma xxx aufgrund des Ergebnisses der am xxx an Ort und Stelle in Anwesenheit der Parteien und Beteiligten abgeführten Augenscheinverhandlung sowie nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen und bei Einhaltung der Auflagen die Bewilligung zur Aufstellung einer Dampfkessel-anlage (Strahlungskessel mit Wirbelschichtfeuerung in Zwei-Zugbauweise zur Verfeuerung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen) im Kesselhaus des Werkes I in xxx erteilt.

Aufgrund des Ansuchens um Bewilligungserrichtung eines Dampfkessels nach der Dampfkesselverordnung sowie der Gewerbeordnung vom 9.4.1985 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am xxx der oben erwähnte Bescheid erlassen.

Aus dem bezughabenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde in der Zeit vom xxx bis xxx zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist und auch diesbezüglich am xxx angeschlagen und am xxx abgenommen wurde.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der xxx die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage der Faserplattenfabrik in xxx, in Form 1. der Verlegung der Brennstoffaufbereitung und des Brennstofflagers vom bewilligten Gelände auf Parzelle Nr. xxx und teilweise xxx der EZ. xxx, KG xxx, 2. der Errichtung eines Brennstoffsilos, 3. der Errichtung eines Lagerbehälters für Salpetersäure (7 m3 Inhalt), 4. der Verlegung eines bestehenden Lagerbehälters für technische Salzsäure (14 m3 Inhalt), 5. der Demontage von drei Schweröllagertanks zu je 250 m3 und Errichtung eines Notöllagertanks mit einem Fassungsvermögen von 400 m3, 6. der Errichtung einer Eindampfanlage zur Eindampfung von Produktionsabwässern, 7. des Austausches einer Dampfturbine und 8. der Erhöhung des Konzessionsdruckes des Dampfkessels von 50 auf 80 bar, auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx xxx, xxx und xxx, EZ xxx, xxx und xxx, KG xxx, im Werk I in xxx, Stadtgemeinde xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen unter Erfüllung von Auflagen erteilt.

Vor Erlassung dieses Bescheides fand am xxx eine Verhandlung statt und wurde die Kundmachung dafür an der Amtstafel der Stadtgemeinde xxx am xxx angeschlagen und am xxx abgenommen. Der Vertreter der Stadtgemeinde xxx hat in der Verhandlung bekanntgegeben, dass während der Kundmachungsfrist keine Einwendungen von Nachbarn bei der Gemeinde eingelangt sind. In den unmittelbar benachbarten Häusern und in den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken wurden die Kundmachungen angeschlagen.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Firma xxx die Änderung der im Jahre xxx genehmigten Dampfkesselanlage genehmigt, als zur Befeuerung des Wirbelschichtkessels ergänzende Brennstoffe bzw. Stoffe mit Heizwert (die genau aufgeschlüsselt sind) verwendet werden dürfen.

Vor Erlassung dieses Bescheides wurde eine Verhandlung am xxx durchgeführt, wobei ein Anschlag auf der Amtstafel und eine Kundmachung auch durch Anschlag in der der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den auf den an diesen Häusern unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern durchzuführen, bei der Stadtgemeinde xxx beauftragt wurde.

Mit Schriftsatz vom xxx haben sämtliche, damals noch rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unter anderem für die oben erwähnten Bescheide des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, und vom xxx, Zahl: xxx, eingebracht. Begründend wird auszugsweise wörtlich ausgeführt:

„…..

1. Sachverhalt

1.1. Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx wurden den Beschwerdeführern – zugleich mit einer, im derzeit beim Landeshauptmann von Kärnten zu Zahl: xxx behördenanhängigen Änderungsgenehmigungsverfahren von der xxx GmbH erstatteten Stellungnahme vom xxx – die gegenständlich bekämpften Bescheide (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx – IV), übermittelt / zugestellt.

1.2. Gegenstand der bekämpften Bescheide sind im Wesentlichen Genehmigungen bzw Änderungsgenehmigungen betreffend die IPPC-Anlage der xxx GmbH am Standort xxx.

1.3. Eine Zustellung der bekämpften Bescheide an die Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer wurden als Nachbarn bzw Umweltorganisationen den jeweiligen, den bekämpften Bescheiden zugrundeliegenden, Verfahren nicht beigezogen, obwohl diese als Parteien der jeweiligen Verfahren hätten behandelt werden müssen.

2. Zu den Beschwerdeführern

2.1. Die Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer sind allesamt Nachbarn zu den, mit den bekämpften Bescheiden genehmigten, Vorhaben. Die Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer sind durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb bzw die Änderung jener Vorhaben, welche mit den bekämpften Bescheiden genehmigt wurden, sowohl potentiell gefährdet als auch belästigt. Weiters werden durch die, mit den bekämpften Bescheiden genehmigten, Vorhaben das Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte der Beschwerdeführer gefährdet. Die Erst- bis Fünfzehntbeschwerdeführer zählen als Nachbarn zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben.

2.2. Die Sechzehntbeschwerdeführerin, xxx, ist eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation. Die Anerkennung erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom xxx, GZ: xxx, und umfasst unter anderem das Bundesland Kärnten als Wirkungsgebiet (siehe Beilage ./1). Die Zweitbeschwerdeführerin zählt als Umweltorganisation ebenfalls zum Kreis der betroffenen Öffentlichkeit.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

3.1. Die Beschwerdeführer sind durch die bekämpften Bescheide in ihren Rechten verletzt.

3.2. Die bekämpften Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch den Schriftsatz des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx zugestellt. Die Beschwerde ist daher binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) fristgerecht erhoben.

3.3. Die Beschwerdeführer wurden als Nachbarn bzw Umweltorganisationen keinem der Verfahren, welche den bekämpften Bescheiden zugrundeliegen, beigezogen, obwohl die Beschwerdeführer als Parteien dieser jeweiligen Verfahren hätten behandelt werden müssen. Die Beschwerdeführer stellen somit übergangene Parteien dar. Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte.1

3.4. In seinem Urteil vom 15.10.2015, Rs C-137/14 „Kommission/Deutschland“, hat der EuGH klargestellt, dass die Beschränkung einer Rechtsmittelbefugnis (im vorliegenden Fall einer Beschwerdelegitimation) und auch eine Beschränkung des Umfanges der gerichtlichen Überprüfung auf Einwendungen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, unzulässig ist. Dieses Judikat des EuGH wurde in weiterer Folge in den letzten Monaten in der österreichischen Literatur umfangreich diskutiert. Daraus ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Schlussfolgerungen:

Die Beschwerdebefugnis und der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Prüfung dürfen – jedenfalls im Zusammenhang mit IPPC-Anlagen – nicht durch das Rechtsinstrument der Präklusion beschränkt werden. Es besteht somit für Nachbarn bzw Umweltorganisationen keine Notwendigkeit, innerhalb einer öffentlichen Auflagefrist oder bis zur mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben. Bescheidbeschwerde kann auch von Personen erhoben werden, die in dem vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren überhaupt nicht aufgetreten sind. Den Verwaltungsgerichten kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis der bekämpften Bescheide zu, welche nicht auf die Beschwerdegründe beschränkt ist.2

Folglich kommt der betroffenen Öffentlichkeit ein umfassendes Recht auf gerichtliche Nachprüfung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu. Die betroffene Öffentlichkeit kann jederzeit und auch noch im Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten ihren jeweiligen Standpunkt in das Verfahren einbringen. Dies folgt aus dem Grundsatz der umfassenden gerichtlichen Überprüfbarkeit von umweltbezogenen Entscheidungen der Behörden. Eine Präklusion kann in derartigen Verfahren nicht stattfinden.3 Die formellen Präklusionsregeln des AVG sind im gegenständlichen Zusammenhang folglich mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Nachbarn bzw Umweltorganisationen als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben daher ein umfassendes Recht auf gerichtliche Nachprüfung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.4 Insbesondere aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes ist das neue Regime (Wegfall der Präklusion und insbesondere auch die volle Beschwerdelegitimation auch [teil-] präkludierter Parteien im vollen Umfang) in sämtlichen Verfahren zu beachten.5


1Vgl VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013; siehe zuletzt auch BVwG 02.03.2016, GZ: W193 2016007-1/9E.

2Vgl Lindner, Wegfall der Präklusion – weniger Rechtssicherheit in UVP- und IPPC-Verfahren?, www.umweltrechtsblog.at vom 16.10.2015.

3Vgl Sander/Reichel, Öffentlichkeit darf bei Großprojekten länger mitreden, DiePresse vom 19.10.2015.

4Vgl Raschauer/Sander, Schnell und aktuell (Präklusion adieu), RdU 2015/136.

5Vgl etwa Niederhuber, Mehr Rechte für Projektgegner im Umweltverfahren, DerStandard vom 09.11.2015.

Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass jedenfalls die Rechtswirkungen der Präklusion im Zusammenhang mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wegfallen. Beschweidbeschwerden sind folglich nicht an einer eingetretenen (Teil-)Präklusion zu messen. Demnach können sämtliche Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit unabhängig von ihrer Mitwirkung im Behördenverfahren eine Beschwerde erheben.6 Wie sich weiters aus der rezenten Literatur ergibt, kommt nach Abschluss des behördlichen Verfahrens innerhalb der Beschwerdefrist auch (teil-)präkludierten Parteien im vollen Umfang Beschwerdelegitimation zu. Das gerichtliche Verfahren als eigenständiger, vom Verwaltungsverfahren unabhängiger, Prozess erlaubt es folglich nicht, die Gründe, auf die ein Beschwerdeführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, durch Präklusionsvorschriften zu begrenzen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nicht von Handlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren abhängig gemacht werden.7

3.5. Gemäß der ständigen Judikatur sowohl des EuGH als auch des VwGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art 4 Abs 3 AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt.8

3.6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit Folgendes:

Die Beschwerdeführer wurden jenen Verfahren, welche den bekämpften Bescheiden zugrundeliegen, nicht beigezogen, obwohl es sich bei den Beschwerdeführern um Nachbarn bzw Umweltorganisationen handelt und ihnen Parteistellung zugekommen wäre. Sämtliche – den bekämpften Bescheiden zugrundeliegende – Verfahren sind daher den Beschwerdeführern gegenüber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.9 Das Faktum, dass die bekämpften Bescheide den Beschwerdeführern in der Vergangenheit niemals zugestellt worden waren, hat die erstbelangte Behörde nunmehr offensichtlich erkannt und die bekämpften Bescheide mit Schriftsatz vom xxx den Beschwerdeführern übermittelt. Die bekämpften Bescheide wurden gegenüber den Beschwerdeführern somit erst mit Zustellung des Schriftsatzes des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx erlassen. Die Beschwerdeführer konnten – wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-137/14 ergibt – nicht präkludieren (eine Präklusion wäre im Übrigen ohnehin von der belangten Behörde zu beweisen) und sind folglich legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben und diesbezüglich – insbesondere aufgrund des Prinzips der praktischen Wirksamkeit – in keiner Hinsicht beschränkt.10


6Vgl Berl/Onz, Neue Rechte für betroffene Öffentlichkeit nur vor Gericht, DiePresse vom 23.11.2015.

7Vgl Berl, Die Präklusion nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-137/14, RdU 2016/4.

8Vgl zB VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102 mwN; VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0075.

9Vgl diesbezüglich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einer – mit dem vorliegenden Fall kongruenten – Sache, in welcher einer Nachbarin ein Genehmigungsbescheid erst nach über zehn Jahren zugestellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde für rechtzeitig und zulässig erachtet hat (BVwG 02.03.2016, GZ: W193 2016007-1/9E mwN).

10Vgl auch die Ausführungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 22.01.2016, GZ: W113 2017242-1/66E (dortiger Punkt 2.2.1.).

3.7. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik legen die Beschwerdeführer auch einen aktuellen Medienbericht aus „DerStandard Wirtschaft Recht“ vom März 2016 als Beilage ./2 vor, welcher die neuen europarechtlichen Entwicklungen ebenfalls – freilich journalistisch vereinfacht – darstellt.

4. Beschwerdegründe

4.1. Die bekämpften Bescheide (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, sowie Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx) sind allesamt rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich im Detail aus folgenden Gründen:

4.2. Vorbemerkungen

Die Beschwerdeführer sind durch die bekämpften Bescheide in mehrfacher Weise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Weiters verstoßen die bekämpften Bescheide auch gegen Umweltschutzvorschriften, welche Interessen der Allgemeinheit schützen.

Die bekämpften Bescheide stammen von unzuständigen Behörden.

Die durch die bekämpften Bescheide erteilten Genehmigungen gefährden insbesondere das Leben und die Gesundheit von Menschen / der Beschwerdeführer, Emissionen von Schadstoffen werden nicht nach dem Stand der Technik begrenzt, die Beschwerdeführer werden durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung und auch in anderer Weise unzumutbar belästigt, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Beschwerdeführer werden gefährdet, die beim Betrieb anfallenden nichtvermeidbaren Abfälle werden nicht nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt und auch sonst nicht ordnungsgemäß beseitigt, die Behandlungspflichten von Abfallbesitzern werden nicht eingehalten und auch die sonstigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 werden nicht hinreichend geschützt, zumal insbesondere Gesundheitsgefährdungen sowie unzumutbare Belästigungen für Menschen bewirkt werden, Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere und Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt wird, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird, Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden, Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden, das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt wird, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört wird sowie auch das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden. Weiters wird durch die bekämpften Bescheide nicht sichergestellt, dass bei der energetischen Abfallverwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird. Zudem werden nicht alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen, die Energie wird nicht effizient eingesetzt, die notwendigen Maßnahmen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, werden nicht ergriffen, notwendige Maßnahmen, um nach der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Geländes der Anlage wiederherzustellen, werden nicht getroffen.

Weiters entsprechen die mit den bekämpften Bescheiden genehmigten Vorhaben – insbesondere im Zusammenhang mit der Rauchgasreinigungsanlage – nicht dem Stand der Technik, zumal diese nicht die besten verfügbaren Techniken nutzen.

Zudem wurde im Zusammenhang mit den bekämpften Bescheiden die UVP-rechtliche Einzelfallprüfungs- sowie auch -genehmigungspflicht systematisch umgangen.

4.3. Gravierende Massendiskrepanzen, Verbrennung von HCB-haltigen Klärschlämmen

Wie die Beschwerdeführer in Erfahrung bringen konnten, weist die xxx GmbH gravierende Abweichungen in ihrer Abfallbilanz im Vergleich zu den Abfallbilanzen ihrer Geschäftspartner auf. Diesbezüglich legen die Beschwerdeführer unter einem als Beilage ./3 den bezughabenden E-Mail-Verkehr zwischen den Behördensachbearbeitern sowie weiters als Beilage ./4 das Überprüfungsergebnis des Landeshauptmannes von Kärnten (Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung) vom xxx, welches die Massendiskrepanzen bestätigt, vor.

Aus diesen Beilagen ergibt sich eindeutig, dass die Übernahme von Abfällen durch die xxx GmbH erhebliche Massendiskrepanzen hinsichtlich zahlreicher verwendeter Abfallarten aufweist, für die Übernahme von gefährlichen Abfällen durch die xxx GmbH teilweise überhaupt keine Daten in das EDM-Portal eingespielt wurden, die xxx GmbH mehrere Abfallfraktionen ohne eine entsprechende Erlaubnis zu deren Übernahme übernommen hat und die xxx GmbH erforderliche Dokumentationen etc offensichtlich nicht vorlegen kann. Mit besonderer Deutlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass von der xxx GmbH auch heizwertreiche Fraktionen aus aufbereiteten Siedlungsabfällen übernommen wurden, obwohl – wie der Landeshauptmann von Kärnten in Beilage ./4 explizit anführt – für die Übernahme derartiger Abfallfraktionen keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Die Behandlungspflichten der xxx GmbH als Abfallbesitzerin wurden daher offenbar systematisch umgangen / verletzt.

Von der xxx GmbH wurden in der Vergangenheit offensichtlich auch kommunale Klärschlämme übernommen, obwohl diesbezüglich ebenfalls keine Erlaubnis besteht. In diesem Zusammenhang legen die Beschwerdeführer als Beilage ./5 den bezughabenden E-Mail-Verkehr verschiedener Behördensachbearbeiter vor. Daraus ergibt sich, dass Schlamm der Kläranlage in xxx, in welchem HCB nachgewiesen wurde, in der gegenständlichen Anlage der xxx GmbH in xxx verbrannt wurde. Dies wird ebenfalls einer weiteren Aufklärung bedürfen.

4.4. Zu den bekämpften Bescheiden im Einzelnen:

4.5. Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx

Bereits aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass vorgeschriebene Auflagen ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. Somit erfolgt durch diesen bekämpften Bescheid kein Immissionsschutz der Nachbarn. Der bekämpfte Bescheid ist somit bereits vor diesem Grund rechtswidrig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass – wie sich auch aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergibt – auf die seinerzeitigen Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes11 keine Rücksicht genommen wurde. § 5 Sonderabfallgesetz sah zum damaligen Zeitpunkt bereits explizite und einschlägige Genehmigungsvoraussetzungen für die Sammlung und Beseitigung von Sonderabfällen vor, welche neben dem Schutzgut Mensch insbesondere auch die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensbedingungen, das Schutzgut Umwelt insgesamt etc umfassten.


11 Bundesgesetz vom 02.03.1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle, BGBl 1983/186.

Weiters bezieht sich der bekämpfte Bescheid auch auf Abfallbrennstoffe. Die diesbezügliche bescheiderlassende und somit belangte Behörde (Bezirkshauptmann xxx) ist für eine derartige Genehmigungserteilung nicht zuständig. Somit liegt Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vor (§ 27 VwGVG).

Zumal die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden haben, ergibt sich – insbesondere aufgrund der im bekämpften Bescheid bzw in der damit zusammenhängenden technischen Beschreibung genannten stündlichen Kapazitätsmengen – auch eine zwingende UVP-Pflicht.

Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass – da der Bezirkshauptmann xxx nicht für die Genehmigung zum Einsatz von Abfallbrennstoffen zuständig ist – durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, auch keine Berechtigung zum Abfalleinsatz entstehen konnte. Der bekämpfte Bescheid ist – wie oben bereits vorgebracht – den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen. Daher ist hinsichtlich des bekämpften Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Weiters ist zu beachten, dass dieser Bescheid keinen geeigneten Immissionsschutz (Belästigungen Gefährdungen etc) der Nachbarn / Menschen sowie der Umwelt insgesamt sicherstellt. Bereits im Zusammenhang mit dem (gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftigen) bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, besteht – aufgrund der maßgeblichen aktuellen Rechtslage – jedenfalls eine zwingende UVP-Pflicht.

Im bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmanens xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde auch an keiner Stelle eine konkrete Jahreskapazität und auch keine Tageskapazität festgelegt. Vor diesem Hintergrund ist dieser bekämpfte Bescheid unschlüssig, nicht ansatzweise hinreichend bestimmt und somit rechtswidrig.

4.6. Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx

Auch dieser bekämpfte Bescheid stammt von einer unzuständigen Behörde, zumal der Bezirkshauptmann xxx nicht zur Genehmigung des Einsatzes von Abfallfraktionen zuständig ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist auch dieser bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid keine hinreichenden Kapazitätsfestlegungen bzw -beschränkungen. Auch im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid besteht aufgrund der maßgeblichen aktuellen Rechtslage eine UVP-rechtliche Einzelfallprüfungs- bzw Genehmigungspflicht.

Zumal dieser bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, gegenüber den Beschwerdeführern erst durch die nunmehrige Zustellung erlassen wurde, entsprechend auch die jeweiligen Immissionsgrenzwerte im Nachbarschaftsbereich keinesfalls dem Stand der Wissenschaft und der Technik. Folglich ist der gesetzlich normierte Immissionsschutz für Mensch und Umwelt durch den bekämpften Bescheid nicht gewahrt. Auch dieser bekämpfte Bescheid ist folglich rechtswidrig. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem bekämpften Bescheid die Bestimmungen des damals in Geltung befindlichen Sonderabfallgesetzes negiert wurden. Insbesondere wurde die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Sonderabfallgesetz niemals geprüft, ist daher nicht sichergestellt, weshalb auch dieser Bescheid – ungeachtet des Umstandes, dass er den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen konnte – seit eh und je grob rechtswidrig ist.

4.7. Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx

Hintergrund dieses bekämpften Bescheides ist im Wesentlichen eine Ergänzung bzw Änderung der Auflage 25 des ebenfalls bekämpften Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx. All die Festlegung in diesem bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, beziehen sich auf den Einsatz von Abfallbrennstoffen. Somit stammt auch dieser Bescheid von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde, ist (siehe diesbezüglich das obige Vorbringen) den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen und daher bereits gemäß § 27 VwGVG infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.

Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war bereits das Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990)12 in Geltung. § 29 AWG 1990 sah explizit für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von thermischen Abfallverwertungsanlagen eine verpflichtende Genehmigung des Landeshauptmannes vor. Wesentlich ist auch, dass gemäß § 29 Abs 12 AWG 1990 bereits vorgesehen war, dass ein Genehmigungsverfahren nach AWG 1990 unter entsprechenden anderen bundesgesetzlichen Voraussetzungen erst nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit durchgeführt werden durfte. Auch diese gesetzliche Anordnung wurde von der zweitbelangten Behörde offensichtlich negiert, zumindest jedoch nicht geprüft.

Bezeichnend ist auch, dass sich aus der Begründung dieses bekämpften Bescheides ergibt, dass mit dem ebenfalls bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Bewilligung lediglich zur Aufstellung einer Dampfkesselanlage (Strahlungskessel mit Wirbelschichtfeuerung in 2-Zugbauweise zur Verfeuerung von Festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen) im Kesselhaus des Werkes I in xxx unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, welche durch den ebenfalls bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, geändert wurde. Somit ist die diesbezüglich belangte Behörde offensichtlich im Zusammenhang mit jenem Verfahren, welches zur Erlassung dieses bekämpften Bescheides des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, führte, selbst zum Ergebnis gelangt, dass sie für die Genehmigung des Einsatzes von Abfallfraktionen nicht zuständig war bzw ist. Dennoch wurde dieser bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx, von der zweitbelangten Behörde erlassen. Daraus ergibt sich, dass der Bezirkshauptmann xxx offensichtlich in vollem Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unzuständigkeit dennoch einen Bescheid betreffend den Einsatz von Abfallfraktionen erlassen hat. Insofern dürfte somit sogar die vorsätzliche bzw gar wissentlich bzw absichtlich erfolgte Erlassung eines Bescheides trotz Unzuständigkeit dieser belangten Behörde anzunehmen sein.


12Bundesgesetz vom 06.06.1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen, BGBl 1990/325.

Auch im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid ist kein hinreichender Immissionsschutz, weder hinsichtlich Mensch noch hinsichtlich Umwelt, sichergestellt, eine anlagentechnische Sachverständigenbeurteilung ist ebenfalls nicht erfolgt und der Stand der Technik, geschweige denn die besten verfügbaren Techniken, werden nicht erfüllt. Dieser bekämpfte Bescheid ist folglich ebenfalls aus mehrfachen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet.

4.8. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx

Wie das obige Vorbringen zeigt, konnten aus den bekämpften Bescheiden des Bezirkshauptmanens xxx niemals Berechtigungen zum Einsatz (Verbrennung) von Abfallfraktionen in der gegenständlichen Anlage in xxx erwachsen. Der Einsatz von Abfallbrennstoffen durch die Anlagenbetreiberin erfolgte daher offenbar stets konsenslos und war folglich rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch klar, dass der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, welcher gegenüber den Beschwerdeführern aus den bereits oben dargelegten Gründen niemals in Rechtskraft erwachsen ist, ebenfalls von einer unzuständigen Behörde stammt und somit rechtswidrig ist, zumal das Vorhaben zwingend UVP-pflichtig gewesen wäre. Mit diesem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurden nämlich – zumindest aus UVP-rechtlicher Sicht – insgesamt 92.886 Jahrestonnen an Brennmaterial genehmigt, welches gemäß den UVP-rechtlichen Vorschriften jedenfalls als Abfall anzusehen war bzw ist. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides im Jahr 2002 keine bisherigen Konsense vorliegen konnten, wäre das damals eingereichte Vorhaben zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw allenfalls einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen. Für diese Verfahren wäre die Kärntner Landesregierung zuständig gewesen. Daher war der Landeshauptmann von Kärnten zu Erlassung dieses bekämpften Bescheides jedenfalls unzuständig.

Weiters ist festzuhalten, dass – wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, ergibt – offenbar bereits im Jahr xxx mittels eines Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit denen unzuständigerweise bereits Genehmigungen zur Abfallverbrennung erteilt wurden, außer Kraft gesetzt worden waren. Dieser Bescheid aus dem Jahr xxx wurde den Beschwerdeführern bislang nicht übermittelt / zugestellt. Aufgrund der Ausführungen des LVwG Kärnten ergibt sich jedoch eindeutig, dass zum Zeitpunkt xxx keine genehmigten Brennstoffkapazitäten für eine Abfallverbrennung vorgelegen haben können. Somit erfolgte durch den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, eine Neugenehmigung von über 90.000 Jahrestonnen an Abfallbrennstoffen, welche jedenfalls – und zwar sowohl nach der damals geltenden als auch der nunmehr in Kraft stehenden Gesetzeslage – einer (konzentrierten) Genehmigungspflicht nach dem Regime des UVP-G 2000 unterlag. Der bekämpfte Bescheid ist daher grob rechtswidrig. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Jahr xxx sowohl nicht gefährliche, als auch gefährliche Abfälle verfahrensgegenständlich waren. Für den Einsatz von gefährlichen Abfällen bestand zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls bereits eine zwingende UVP-Pflicht ab einer Kapazität von 1.000 Jahrestonnen. Diese Kapazität wurde im Rahmen dieses bekämpften Bescheides erheblich überschritten, weshalb auch aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Regime des UVP-G 2000 umgangen wurde.

Im Übrigen war eine Unterscheidung zwischen „externen“ und „internen“ Abfällen niemals europarechtskonform. Somit ist in UVP-rechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, jedenfalls davon auszugehen, dass die Schwellenwerte – und zwar sowohl für neue Vorhaben als auch für Änderungsvorhaben – ab welchen eine zwingende UVP-Pflicht gegeben ist, erheblich überschritten wurden, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 27 VwGVG infolge Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben sein wird.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass – mangels zu diesem Zeitpunkt bestehender bisheriger Konsense zum Einsatz von Abfallbrennstoffen – eine Neugenehmigung vorgenommen wurde, welche jedenfalls UVP-pflichtig gewesen wäre. Zumal jedoch kein Genehmigungsverfahren nach dem Regime des UVP-G 2000 durchgeführt wurde, erweist sich auch dieser bekämpfte Bescheid als grob rechtswidrig.

In diesem bekämpften Bescheid wird auch die offenkundige, systematische UVP-Umgehungsabsicht, welche die Konsenswerberin somit bereits zum damaligen Zeitpunkt verfolgt haben muss, dokumentiert. Offenbar sollte schon zum damaligen Zeitpunkt – mit rechtlich unhaltbaren Argumenten – ein Bescheid nach dem Regime des AWG 2002 erwirkt werden, obwohl die damals beantragten Einsatzmengen zwingend eine UVP-Pflicht begründeten. Offensichtlich verfolgte die Konsenswerberin bereits zum damaligen Zeitpunkt die Strategie, die UVP zu umgehen (dazu auch noch weiter unten). Faktisch wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtprojekt, welches sich in den in den Folgejahren erwirkten Änderungsbescheiden (dazu sogleich unten) verwirklichte, verfolgt.

Festzuhalten ist, dass es im Falle von knapp unter dem Schwellenwert eingereichten Projekten darauf ankommt, ob ein objektiver Grund dafür vorliegt und nicht nur eine durch eine UVP zu erwartenden längere Verfahrensdauer oder zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen. Gegenständlich verfolgt die Konsenswerberin – mit dem Ziel der Umgehung der UVP-Pflicht – seit Jahrzenten ein Gesamtprojekt, welches „scheibchenweise“ genehmigt wird. Der Gesetzgeber des UVP-G wollte keinesfalls offenkundige und erhebliche Umgehungen der UVP-Pflicht zulassen. Die Umgehung der UVP durch eine unsachliche Aufsplittung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert werden. Im gegenständlichen Fall ist die „Salamitaktik“ der Konsenswerberin geradezu evident.

Auch hinsichtlich dieses bekämpften Bescheides ist – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von gefährlichen Abfällen – darauf hinzuweisen, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG Kärnten maßgeblich sein wird. Demnach (siehe Anh 1 Z 1 lit c UVP-G 2000) besteht beim Einsatz jeglicher Mengen gefährlicher Abfälle die unabdingbare Verpflichtung eines Genehmigungsverfahrens nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000. Dies „ab dem ersten Kilogramm“ gefährlicher Abfälle. Somit ist auch hinsichtlich des Einsatzes gefährlicher Abfälle eine absolute UVP-Pflichtigkeit der Anlagenkonsentierung gegeben. Der bekämpfte Bescheid ist daher auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig.

Weiters ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass gegenständlich – sollte man von keiner per se gegebenen UVP-Pflicht ausgehen – jedenfalls eine Einzelfallprüfungspflicht aufgrund der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 6 UVP-G 2000 besteht. So ist nämlich bei Vorhaben bzw Änderungsvorhaben, welche die Schwellenwerte des Anh 1 UVP-G 2000 nicht erreichen oder die dortigen Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, von der Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen; § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist anzuwenden. Eine Kumulationsprüfung wurde von der diesbezüglich belangten Behörde niemals durchgeführt, weshalb dieser bekämpfte Bescheid auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig ist.

4.9. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – sämtliche bekämpften Bescheide den Beschwerdeführern gegenüber nicht rechtskräftig sind. Somit ist bei der nunmehr vom LVwG Kärnten vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung jedenfalls UVP-rechtlich von einem einzigen Vorhaben auszugehen. Zumal die UVP-rechtlichen Einzelfall- sowie Genehmigungspflichten bisher systematisch umgangen wurden, die bekämpften Bescheide den Beschwerdeführern gegenüber niemals in Rechtskraft erwachsen konnten und alle gegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, liegt ein einziges Vorhaben iSd UVP-G 2000 vor. Dieses ist aufgrund der Überschreitung der relevanten Grenzwerte des UVP-G 2000 zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dafür spricht auch die Bestimmung des § 3a Abs 5 UVP-G 2000, wonach für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Zumal gegenüber den Beschwerdeführern bislang keinerlei Genehmigungen in Rechtskraft erwachsen konnten, ergibt sich, dass die Gesamtsumme sämtlicher Kapazitäten am Standort der xxx GmbH ist xxx für die gegenständliche Beurteilung maßgeblich ist, woraus sich eine Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des UVP-G 2000 ergibt.

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass mit diesem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, keine Kapazitätserhöhung genehmigt werden sollte. Betrachtet man die Stellungnahme der Konsenswerberin vom xxx, so ist diese offensichtlich der Ansicht, dass mit diesem Bescheid eine „Kapazitätserhöhung“ auf 119.130 Jahrestonnen an nicht gefährlichen Abfällen erfolgt sei. Dagegen spricht ganz eindeutig der Bescheidwortlaut, wonach lediglich geänderte Brennstoffzusammensetzungen, jedoch keine Erhöhung der Gesamtkapazität genehmigt werden sollten. Sofern man jedoch davon ausgehen würde, dass durch diesen bekämpften Bescheid eine Erweiterung des Einsatzes nicht gefährlicher Abfälle um gut 30.000 Jahrestonnen bzw knapp 100 Tagestonnen genehmigt worden sei, ergibt sich diesbezüglich – unbeschadet der obigen Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach im vorliegenden Zusammenhang sämtliche Kapazitäten der bekämpften Bescheide für die Frage der UVP-Pflicht zusammenzuzählen sind – jedenfalls eine Einzelfallprüfungspflicht nach dem Regime des UVP-G 2000. Dies auch hinsichtlich gefährlicher Abfälle. Eine derartige Einzelfallprüfung wurde niemals durchgeführt. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Erlassung des – gegenüber den Beschwerdeführern nicht rechtskräftigen – Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, grob rechtswidrig. Dieser Bescheid ist aufzuheben.

In diesem Zusammenhang ist auch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die UVP-rechtliche Einzelfallprüfung keinesfalls (auch nicht implizit) von einer Materienbehörde (zB Landeshauptmann von Kärnten) durchgeführt werden darf. Die UVP-rechtliche Einzelfallprüfung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Landesregierung. Das Verneinen einer UVP-Pflicht durch die AWG-Behörde saniert den Mangel einer nicht durchgeführten Einzelfallprüfung jedenfalls nicht. Festzuhalten ist, dass gemäß § 3a Abs 2 UVP-G 2000 bei Vorhabensänderungen immer dann zwingend eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, wenn der relevante Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 Prozent dieses Schwellenwertes erfolgt oder eine Kapazitätsauswertung von mindestens 50 Prozent der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, sofern in Anh 1 UVP-G 2000 kein Schwellenwert angeführt ist. Ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, ist ausschließlich im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde (Landesregierung) zu beurteilen. Eine implizite Prüfung und gleichzeitige Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Einzelfallprüfung kommt einer Materienbehörde wie zB dem Landeshauptmann jedenfalls nicht zu. Ansonsten würde man nämlich dem Gesetzgeber die Erlassung einer sinnlosen Regelung unterstellen. Auch einer Umgehung von Vollziehungskompetenzen / Behördenzuständigkeiten, dass nämlich durch die zuständige Landesregierung bei Änderungsvorhaben beurteilt wird, ob damit erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen einhergehen, wäre sonst Tür und Tor geöffnet. Insbesondere wurde daher im vorliegenden Fall nicht durch das zuständige Kollegialorgan (Kärntner Landesregierung) eine zwingend erforderliche Einzelfallprüfung vorgenommen. Der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (als monokratische Behörde) ist somit rechtswidrig, zumal die Vorschriften über die Einzelfallprüfungspflicht nicht beachtet wurden.

Schließlich ist – zumal die Konsenswerberin dieses Thema in ihrem Schriftsatz vom xxx aufgeworfen hat – mit Deutlichkeit auf folgenden Umstand hinzuweisen: Gemäß § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 (in der am 29.08.2005 in Geltung befindlichen Fassung) ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Diese Begriffsbestimmung deckt sich keinesfalls mit § 3a Abs 2 UVP-G 2000, welcher auf „erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000“ abstellt. Zudem ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 sowohl in der am 29.08.2005 in Geltung befindlichen Fassung, als auch in sämtlichen Folgefassungen als „wesentliche Änderung“ auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt. Darüber hinaus gilt als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage auch jede Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des in Anh 5 AWG 2002 festgelegten Schwellenwertes. Weiters gilt als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anh 5 erreicht werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Konsenswerberin in ihrem Schriftsatz vom xxx geht somit ins Leere.

Im Sinne der obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines bloßen Anzeigeverfahrens nicht vorgelegen haben können. Die Konsenswerberin führt in ihrem Schriftsatz vom xxx selbst aus, dass im Jahr 2005 Kapazitätssteigerungen auch bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle erfolgt seien. Im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 ist – wie bereits vorgebracht – auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, sowie auch jede Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des in Anh 5 AWG 2002 festgelegten Schwellenwertes oder eine Änderung oder Erweiterung, durch die diese Kapazitätsschwellenwerte erreicht werden, als wesentliche Änderung zu qualifizieren. Diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid vorgelegen. Insbesondere ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002, dass jegliche Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, durch welche nicht nur erstmalig der Einsatz gefährlicher Abfälle konsentiert werden soll, sondern auch jegliche Änderung, durch welche die Kapazität der Verbrennung gefährlicher Abfälle erhöht wird, als wesentliche Änderung anzusehen ist. So hat etwa auch der VwGH eine wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage in einem Fall bejaht, in welchem bei einer Anlage, in der bisher Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt zerlegt und zerschnitten wurden, zusätzlich eine Zertrümmerung von Gusseisen vorgenommen wurde.13 Die Voraussetzungen zur Durchführung eines abfallrechtlichen Anzeigeverfahrens sind daher hinsichtlich dieses bekämpften Bescheides niemals vorgelegen. Der bekämpfte Bescheid ist auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid besteht ebenfalls eine Einzelfallprüfungspflicht aufgrund der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 6 UVP-G 2000. So ist nämlich bei Vorhaben bzw Änderungsvorhaben, welche die Schwellenwerte des Anh 1 UVP-G 2000 nicht erreichen oder die dortigen Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, von der Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Bei der Entscheidung eines Einzelfall sind die Kriterien des Abs 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen; § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist anzuwenden. Eine Kumulationsprüfung wurde von der diesbezüglich belangten Behörde auch hier niemals durchgeführt, weshalb dieser bekämpfte Bescheid auch vor diesem Hintergrund rechtswidrig ist.


13Vgl VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035.

4.10. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen die Beschwerdeführer diesbezüglich auf ihr gesamtes bisher erstattetes Vorbringen.

Zumal die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass mit dem ebenfalls bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, keinerlei Erhöhung der Mengenkapazitäten genehmigt wurde, wäre hinsichtlich dieses bekämpften Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem eine Gesamtkapazität von 130.136 Jahrestonnen an Abfällen genehmigt wird, zwingend eine UVP durchzuführen gewesen. Dies aufgrund der Bestimmung des § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000. Maßgeblich für die Mengenerhöhung ist nämlich nicht – wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angenommen – eine bisher genehmigte Kapazität von 119.661 Jahrestonnen sondern lediglich von ca 90.000 Jahrestonnen.

Die Beschwerdeführer halten jedoch an dieser Stelle erneut fest, dass nach ihrer Rechtsansicht (zumal keiner der bekämpften Bescheide gegenüber den Beschwerdeführern bislang rechtskräftig werden konnte) von einer gesamthaftenden Neugenehmigung und somit von einer zwingenden UVP-Pflicht gemäß § 3 UVP-G 2000 auszugehen ist.

Selbst wenn man die Annahme in diesem bekämpften Bescheid hinsichtlich des bisherigen Konsensumfanges der rechtlichen Beurteilung zugrundelegen würden, ergibt sich zwingend (aufgrund der Zusammenrechnungsregel des § 3a Abs 5 UVP-G 2000) eine UVP-rechtliche Einzelfallprüfungspflicht. Eine derartige Einzelfallprüfung wurde nicht von der zuständigen Behörde durchgeführt. Einer quasi konkludenten bzw inzidenten Durchführung einer Einzelfallprüfung durch den Landeshauptmann von Kärnten (wie von der Konsenswerberin in ihrem Schriftsatz vom xxx behauptet) als AWG-Behörde stehen – wie bereits oben umfangreich ausgeführt – die zwingenden gesetzlichen Vorschriften betreffend die Vollziehungskompetenzen / Behördenzuständigkeiten entgegen. Zumal auch im Zusammenhang mit diesem bekämpften Bescheid eine Einzelfallprüfungs- bzw -genehmigungspflicht nach dem Regime des UVP-G 2000 vorliegt, erweist sich auch dieser bekämpfte Bescheid als grob rechtswidrig.

Weiters ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass gegenständlich auch eine Einzelfallprüfungspflicht aufgrund der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 6 UVP-G 2000 besteht. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4.11. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx

Auch hinsichtlich dieses bekämpften Bescheides ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das gesamte bisherige Vorbringen, sowie das Vorbringen unter Punkt 4.12. zu verweisen.

Festzuhalten ist weiters, dass auch im Zusammenhang mit diesem Bescheid eine Einzelfallprüfungspflicht aufgrund der Kumulationsbestimmung des§ 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 6 UVP-G 2000 besteht.

4.12. Sonstiges

Aus UVP-rechtlicher Sicht ist hinsichtlich sämtlicher bekämpften Bescheide auch noch ergänzend Folgendes festzuhalten: Sämtlichen dieser Bescheide mangelt es an nachvollziehbaren Erwägungen / behördlichen Festlegungen hinsichtlich der Unterschreitung der täglichen Abfallmengenschwellenwerte. Diesbezüglich ist durch die belangten Behörden überhaupt keine nähere Berücksichtigung erfolgt. Ob die jeweils einschlägigen Schwellenwerte des UVP-G 2000 (zB Anh 1 Z 2 lit c UVP-G 2000) eingehalten bzw überschritten werden, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere liegt keinem der bekämpften Bescheide ein nachvollziehbares Konzept, durch welches klargestellt wird, welche Abfälle wann verbrannt werden, um überhaupt eruieren zu können, ob „Altbestand“ oder „Neubestand“ im Zusammenhang mit den Tagestonnenmengen betroffen sind, zugrunde (diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer auch auf den rechtskräftigen Beschluss des LVwG Kärnten vom xxx, Zahl: xxx). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einsatzes nicht gefährlicher Abfälle als auch gefährlicher Abfälle.

Weiters ist im gegenständlichen Fall auch das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Zahl xxx (Ro xxx) zu beachten. Der dortige Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen Sachverhalt weitgehend kongruent, zumal den bekämpften Bescheiden unter anderem vereinfachte Verfahren bzw Verfahren mit eingeschränkten Parteienrechten zugrundelagen. Vor diesem Hintergrund wird die diesbezügliche Vorabentscheidung des EuGH auch für den vorliegenden Fall einschlägig sein. Darauf wurde bereits im rechtskräftigen Beschluss des LVwG Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, hingewiesen.

Im Zusammenhang mit den bekämpften Bescheiden wird jedenfalls auch eine (erstmalige) Beurteilung der UVP-Pflicht durch die dafür zuständige Kärntner Landesregierung samt weiterem Instanzenzug an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein. Die Beurteilung einer UVP-Pflicht bzw gar die Vornahme einer Einzelfallprüfung durch Materienbehörden (und nicht durch die hiefür zuständige UVP-Behörde) würden nämlich die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Errichter (samt weiterem Instanzenzug an das für UVP-Angelegenheiten zuständige BVwG) verletzen, da diesfalls die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung unterwandert würde.

Sollte das LVwG Kärnten die bekämpften Bescheide nicht bereits aufgrund der multiplen Verletzungen der UVP-rechtlichen Vorschriften aufheben, so wird die Einhaltung sämtlicher materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen anhand der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage zu prüfen sein. Insbesondere die Rauchgasreinigungsanlage, welche am Standort der xxx GmbH in xxx installiert ist, wird einer eingehenden fachlichen Überprüfung durch einen anlagentechnischen Sachverständigen zu unterziehen sein. Diese Rauchgasreinigungsanlage entspricht nämlich nicht einmal ansatzweise den besten verfügbaren Techniken, weshalb bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung (selbst nach dem AWG 2002) jedenfalls nicht vorliegen können. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer auch auf das Verfahren zu Zahl: xxx des LVwG Kärnten sowie das gesamte dortige Vorbringen und behalten sich weiteres diesbezügliches Vorbringen auch in diesem Verfahren ausdrücklich vor.

Insbesondere die Genehmigungskriterien für IPPC-Anlagen können durch die gegenständliche Anlage der xxx GmbH in xxx niemals erfüllt werden. So wurde etwa auch das Konzept der besten verfügbaren Techniken, welches durch die Industrieemissionsrichtlinie statuiert wird, im AWG 2002 nicht gehörig umgesetzt. Die bezughabenden Richtlinienbestimmungen der IE-RL sind folglich im vorliegenden Fall direkt anzuwenden.

Nur dann, wenn in einer Anlage die besten verfügbaren Techniken eingesetzt werden, darf diese bzw eine Änderung derselben genehmigt werden. Was unter „beste verfügbare Techniken“ zu verstehen ist, ist in Art 3 Z 10 IE-RL definiert. Folglich definiert die IE-RL „beste verfügbare Techniken“ als „den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in- und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern […]“. Art 11 lit b) IE-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten explizit, die besten verfügbaren Techniken anzuwenden.

Die IE-RL knüpft die zwingend notwendige Einhaltung der besten verfügbaren Techniken auch nicht an das Erfordernis, dass für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses bereits BVT-Schlussfolgerungen vorliegen! So normiert Art 14 Abs 6 IE-RL unter der Überschrift Genehmigungsauflagen wortwörtlich Folgendes:

„Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien des Anhangs III besonders Rechnung trägt.“ (Hervorhebung und Unterstreichung nicht im Original)

Folglich sind die besten verfügbaren Techniken auch dann als Genehmigungskriterien heranzuziehen, wenn für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses noch keine BVT-Schlussfolgerungen bestehen. In diesem Zusammenhang verlangt auch Anhang III Z 10 IE-RL, „die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern“.

Nun zur mangelhaften Umsetzung der IE-RL im österreichischen AWG 2002: Im Gegensatz zu den zwingenden Vorgaben der IE-RL (siehe oben Punkt 4.3.8.) definiert § 2 Abs 8 Z 1 AWG 2002 „Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)“ als „der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschriftlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen […]“.

Während sohin die IE-RL auf den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand verweist und diesen fordert und folglich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, dies als beste verfügbare Techniken anzuwenden, damit die Anlage nach diesen Prinzipien (der besten verfügbaren Techniken, also des fortschrittlichsten und effizientesten Entwicklungsstandes) betrieben wird, stellt § 2 Abs 8 Z 1 AWG 2002 lediglich auf geringere Qualitätsanforderungen, nämlich „den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren“ (sohin nicht jenen effizientester und fortschrittlichster Verfahren) ab. Auch Anh 4 des AWG 2002 verstärkt diese Qualitätsanforderungen nicht.

Die einschlägigen Rechtsnormen der IE-RL sind sohin im AWG 2002 nicht gehörig umgesetzt. Zumal sie jedoch hinreichend bestimmt und unbedingt formuliert sind, sind die Anforderungen an die Erfüllung der besten verfügbaren Techniken, wie sie die IE-RL definiert, direkt anwendbar. Jedenfalls ist es irrelevant, ob für eine Anlage BVT-Referenzdokumente existieren oder nicht. Unabhängig davon muss die Anlage den „besten verfügbaren Techniken“, wie diese in der IE-RL definiert sind, entsprechen.

Weiters liegt den bekämpften Bescheiden eine Verordnung zugrunde, welche dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widerspricht und folglich rechtswidrig ist. Dabei handelt es sich um die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl II 2002/38 idgF. Diese Verordnung differenziert nämlich in vielerlei Hinsicht zwischen „Verbrennungsanlagen“ einerseits und „Mitverbrennungsanlagen“ andererseits. So werden etwa unterschiedliche Emissionsgrenzwerte vorgesehen (siehe Analgen 1 und 2 der AVV) oder auch unterschiedliche Vorgaben für die eingesetzten Brennstoffe getroffen. Im Wesentlichen gestaltet sich die Situation aufgrund der AVV so, dass Mitverbrennungsanlagen gegenüber Verbrennungsanlagen erhebliche Erleichterungen zB höhere Schadstoffgrenzwerte, weniger strenge Qualitätsvorgaben für die eingesetzten Brennstoffe etc) genießen.

Im Sinne des allgemein verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebotes besteht die Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Zumal im vorliegenden Fall in der gegenständlichen Anlage der xxx GmbH in xxx überwiegend Abfallbrennstoffe eingesetzt werden, erfolgt – insbesondere aufgrund der Anwendung der AVV – eine Ungleichbehandlung zweier faktisch gleicher Lebenssachverhalte. So wird nämlich die gegenständliche Anlage rechtlich als Mitverbrennungsanlage qualifiziert, obwohl es sich dabei faktisch quasi um eine reinrassige „Verbrennungsanlage“ handelt. Somit beruhen die bekämpften Bescheide auch auf einer rechtswidrigen Verordnung. Die Beschwerdeführer behalten sich weiteres diesbezügliches Vorbringen ausdrücklich vor.

Auch ansonsten behalten sich die Beschwerdeführer – zumal diesen aufgrund der bislang erfolgten Übergehung ihrer Parteistellung durch die belangten Behörden nicht sämtliche Informationen betreffend die, den bekämpften Bescheiden zugrundeliegenden, Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen – weitere Vorbringen nach Aktenvorlage beim LVwG Kärnten ausdrücklich vor.

Die bekämpften Bescheide sind folglich allesamt aus allen diesen Gründen rechtswidrig.

5. Beschwerdebegehren (Anträge)

Aus all diesen Gründen stellen die Beschwerdeführer daher nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

5.1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

5.2. den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx,

5.2.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen;

in eventu,

5.2.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass – allenfalls nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 6 AWG 2002 – die Anzeige der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen, in eventu, nicht zur Kenntnis genommen wird;

5.3. den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx,

5.3.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen;

in eventu,

5.3.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen wird;

5.4. den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx,

5.4.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen;

in eventu,

5.4.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass – allenfalls nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 6 AWG 2002 – die Anzeige der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen, in eventu, nicht zur Kenntnis genommen wird;

5.5. den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx,

5.5.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen;

in eventu,

5.5.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen wird;

5.6. den bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx,

5.6.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx zurückverweisen;

in eventu,

5.6.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen wird;

5.7. den bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx,

5.7.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx zurückverweisen;

in eventu,

5.7.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen wird;

5.8. den bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx, Zahl: xxx,

5.8.1. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die xxx zurückverweisen;

in eventu,

5.8.2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass der Antrag der Konsenswerberin zurück-, in eventu, abgewiesen wird;

Weiters ergeht die

ANREGUNG,

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung der RL 2010/75/EU, somit zur Vorabentscheidung der Frage, ob das Konzept der besten verfügbaren Techniken im österreichischen Recht, insbesondere im AWG 2002, gehörig umgesetzt wurde, stellen.

Zu dieser Anregung ist – ergänzend zum obigen Vorbringen – weiters festzuhalten, dass auf den Sachverhalt Unionsrecht anwendbar ist und dieses das bezughabende nationale Recht aufgrund des genannten Anwendungsvorranges verdrängt. Weiters ist aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes die Einhaltung unionsrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Sofern für das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Auslegung einer unionsrechtlichen Norm fraglich ist, kann dieses einen Vorabentscheidungsantrag an den EuGH stellen (Art 267 AEUV).

Darüber hinaus ergeht die

ANREGUNG,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl II 2002/389 idgF BGBl II 2013/135 (BGBl I 2013/127), hinsichtlich der Differenzierung zwischen „Verbrennungsanlagen“ einerseits und „Mitverbrennungsanlagen / Feuerungsanlagen“ andererseits und Aufhebung der relevanten Verordnungsteile wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes (Art 7 B-VG) und damit Rechtswidrigkeit, stellen.

II.

Unter einem erstatten die Beschwerdeführer nachfolgende

Urkundenvorlage:

Beilage ./1Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom xxx, GZ: xxx

Beilage ./2Medienbericht aus „DerStandard Wirtschat Recht“ vom xxx

Beilage ./3E-Mail-Verkehr betreffend Massendiskrepanzen

Beilage ./4Überprüfungsergebnis des Landeshauptmannes von Kärnten (Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung) vom xxx

Beilage ./5E-Mail-Verkehr betreffend HCB-belastete Klärschlämme

…“

Die belangte Behörde hat aufgrund dieses Antrages eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit xxx, Zahl: xxx, erlassen und die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Rechtlich begründet sie die Entscheidung wie folgt:

„….

Hieraus folgt rechtlich:

1. Zu den seitens der Beschwerdeführer ins Treffen geführten unionsrechtlichen bzw sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden (möglichen) Implikationen

Es trifft zu, dass der Europäische Gerichtshof in dessen Urteil vom 15.10.2015, Rs C-137/14, Kommission/Deutschland, ausgeführt hat, es sei weder nach der UVP-RL noch nach der IE-RL ausgeschlossen, dass einem gerichtlichen Rechtsbehelf ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren vorausgeht, wobei beide Vorschriften dem nicht entgegenstünden, dass das nationale Recht für den Rechtsbehelfsführer die Verpflichtung vorsieht, sämtliche verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, bevor er einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen kann, doch es diese unionsrechtlichen Vorschriften nicht zuließen, die Gründe, auf die er einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken (Rz 76), wobei der nationale Gesetzgeber allerdings spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen könne, nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist und die geeignete Maßnahmen darstellten, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (Rz 81). Es stünden letztlich somit die UVP- und die IE-RL einer nationalen Regelung entgegen, die „die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden“.

Unabhängig von der im Rahmen der rezenten Lehre kontrovers diskutierten und bis dato ungeklärten Frage, auf welche Weise das zitierte EuGH-Urteil nun auszulegen sei (vgl diesbezüglich etwa Holzinger, Neues zur Präklusion, in Manz Rechtsakademie, Jahrestagung gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2016 – Tagungsband), ist gleichwohl mit Blick auf die hinsichtlich Rückwirkung richtungsweisender Entscheidungen des EuGH auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren ergangene Rechtsprechung dieses Gerichtshofes selbst sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Österreich letztlich unzweideutig die nicht gegebene Anwendbarkeit des zitierten Urteils des EuGH auf den gegenständlichen Sachverhalt in Gestalt dreier Verwaltungsverfahren, welche in den Jahren 1985, 1989 und 1992 nach den jeweils anzuwendenden nationalen Vorschriften sowie unter Präklusion der Nachbarn (siehe unten) rechtskräftig abgeschlossen wurden, zu erkennen.

Die von den Beschwerdeführern unter Punkt 3.5. deren Schriftsatzes vom xxx getätigten Äußerungen, wonach gemäß der ständigen Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des VwGH jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedsstaates verpflichtet sei, in Anwendung des von Art 4 Abs 3a AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, mag hinsichtlich der dem Unionsrecht entgegenstehenden generell-abstrakten Rechtsnormen im Sinne des Grundsatzes der unmittelbaren Anwendbarkeit sowie des Anwendungsvorranges von Vorschriften des Unionsrechtes wohl zutreffen, doch sind diese Überlegungen keineswegs unverändert auf die Durchbrechung der Rechtskraft individuell-konkreter Verwaltungsakte anzuwenden.

So hat der EuGH bezüglich Beachtung von Vorabentscheidungsurteilen, aus denen sich im Nachhinein ergibt, dass ein rechtskräftiger Bescheid gegen Unionsrecht verstößt, in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, es sei dem Unionsrecht keine Verpflichtung immanent, die Rechtskraft von Entscheidungen grundsätzlich zu durchbrechen, gehöre die Rechtssicherheit doch zu den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und trage die Rechtskraft von Bescheiden, die nach Ablauf angemessener Rechtsmittelfrist oder Ausschöpfung des Instanzenzuges eingetreten ist, letztlich zur Rechtssicherheit bei (Kolonovitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 669; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 577 mwN; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) Rz 310 mwN). Im Ergebnis wurde vom EuGH hinsichtlich Durchbrechung der Rechtskraft von Entscheidungen zufolge zeitlich später ergehender Vorabentscheidungsurteile etwa in den Fällen KühneHeitz (EuGH 13.01.2004, C-453/00, Slg 2004, I-837) sowie Kapferer (EuGH 16.03.2006, RsC-234/04, Slg 2006, I-2585) judiziert, dass es das Gemeinschaftsrecht nicht verlange, im Falle eines späteren Vorabentscheidungsurteils des EuGH eine frühere innerstaatliche Entscheidung ungeachtet Eintrittes ihrer Rechtskraft zurückzunehmen (vgl hiezu auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 310).

Aus beiden zitierten Entscheidungen sowie einer vielfältigen Reihe weiterer in diese Richtung weisender Judikate (siehe hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 577 (FN 965) zitierten Entscheidungen und weiteren Hinweise) steht nunmehr fest, dass es ausschließlich in solchen Konstellationen zur Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden aus Gründen des Unionsrechtes oder in Beachtung von Judikaten des EuGH kommen kann, wenn die Behörde 1. zur Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden nach nationalem Recht befugt ist, weiters 2. die Entscheidung in Folge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandkräftig geworden ist, ferner 3. das Urteil dieses Gerichtes auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechtes beruht, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde und letztlich 4., wenn sich der Betroffene unmittelbar nach Kenntnis der besagten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes an die Verwaltungsbehörde wendet (vgl Kolonovitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 669 mwN).

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Österreich haben sich dieser Judikaturlinie des EuGH ausdrücklich angeschlossen (VfGH 22.06.2009, G 5/09 (unter Bezugnahme auf EuGH 13.01.2004, C 453/00, KühneHeitz, Rz 24), VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148 (unter Bezugnahme auf EuGH 03.09.2009, C-2/08, Fallimento Olimpiclub, Slg 2009, I-07501 Rz 22 und 23) und VwGH 12.09.2006, 2013/03/0279, sämtlich zitiert nach Kolonovitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 386 (FN 678) sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 310 (FN 1376); siehe ferner: VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019 Rs 3; 18.01.2010, 2008/09/0330 Rs 2).

Der Verfassungsgerichtshof weist in dessen Entscheidung zu G 5/09 ausdrücklich darauf hin, dass die „Rechtsnatur von Entscheidungen (Judikaturänderungen) des EuGH (…) keine Rechtfertigung dafür [bildet], die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bildet keine Grundlage für eine derartige Differenzierung.“ Insbesondere hält der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich fest, dass das „Interesse des Gemeinschaftsrechts“ an einer richtigen Auslegung nicht so geartet sei, „dass es großzügigere Möglichkeiten der Wiederaufnahme als im innerstaatlichen Kontext rechtfertigt.“ Auch an der richtigen Anwendung der innerstaatlichen Rechtsordnung bestehe „ein solches Interesse, das bei der Regelung von Wiederaufnahmegründen mit dem Interesse an der Rechtssicherheit abzuwägen ist.“ Letztlich müssten Verfahrensrechtsordnungen einen Kompromiss zwischen den Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und Rechtsbeständigkeit schließen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in dessen Entscheidung zu Zahl: 97/21/0539 vom 30.04.1999 (Rs 4) aus, dass es gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache der Mitgliedsstaaten sei, eine Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu gestalten, wobei die genannten Verfahren jedoch nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürften als gleichartige Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und solche Verfahren die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen dürften. Beide Einschränkungen stünden gleichwohl der Anerkennung der Rechtskraft von Entscheidungen nicht im Weg, zumal auch nach Ansicht des EuGH nach Ablauf von Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit einzuräumen sei.

Gestützt auf die eben wiedergegebenen Meinungen der uneingeschränkt herrschenden Lehre wie Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Österreich erhellt für den gegenständlichen Fall in evidenter Weise die nicht gegebene unionsrechtliche Verpflichtung der Behörde oder eines Gerichtes, in die zufolge Präklusion (siehe unten) seinerzeit eingetretene Rechtskraft der in Beschwerde gezogenen Bescheide einzugreifen, vermag doch das Urteil EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14, keine derartigen rückwirkenden Effekte zu zeitigen. Dazu kommt im Gegenstand noch, dass die Republik Österreich einerseits erst mit Wirkung vom 01.01.1995 der Europäischen Union beigetreten ist und andererseits – dieser Umstand ist mit Blick auf den Inhalt des zitierten Urteiles des EuGH noch wesentlicher – die erste IPPC-Richtlinie der seinerzeitigen Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) erst Ende Oktober 1996 in Kraft getreten war (im gegebenen Zusammenhang sei zusätzlich auch das Inkrafttreten der Aarhus-Konvention erst mit 30.10.2011 erwähnt).

Selbst wollte man der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Rs C-137/14, generelle Rückwirkung zubilligen (welche Konsequenz mit Blick auf das oben Gesagte folgend der herrschenden Rechtsprechung eindeutig nicht zu ziehen ist), so könnte dieser Entscheidung doch in Würdigung der Qualifikation der in Rede stehenden Betriebsanlage als IPPC-Anlage sowie berücksichtigend die Bezugnahme des EuGH im zitierten Urteil auf diese Richtlinie keinesfalls eine solche Bedeutung zukommen, welche eine Anwendung eben jener Richtlinie auf bereits vor Inkrafttreten derselben rechtskräftig abgeschlossene nationale Verwaltungsverfahren nahelegt, bewirkte eine solche Auslegung und der damit verbundene Eingriff in die Rechtskraft der entsprechenden Bescheide doch eine geradezu eklatante Verletzung des mit der Rechtskraft verbundenen Vertrauens des Anlageninhabers auf die Bestandskräftigkeit der Bescheide und damit einen unzulässigen Eingriff in den auch unionsrechtlich verbürgten allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.

Da sämtliche drei gegenständlichen Verwaltungsverfahren noch vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union bzw insbesondere noch vor Inkrafttreten der ersten IPPC-Richtlinie rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist mithin eine Rückwirkung von etwa aus dem Urteil Rs C-137/14 zu ziehenden (sowie im Übrigen nach wie vor strittigen) Implikationen sowohl aus dem Blickwinkel des vom EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannten Allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit (vgl EuGH 13.01.2004, Rs C-453/00, KühneHeitz, Slg 2004, I-837, Rz 24) als auch unter Bedachtnahme auf sonstige grundrechtliche Verbürgungen, welche im Anwendungsbereich des Unionsrechtes entweder mittelbar als Allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung beanspruchen (Schutz des Eigentums gemäß Art 1 1. ZPEMRK; Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK) oder unmittelbar in Gestalt ihrer Festlegung durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union - GRC wirken (Art 16 – unternehmerische Freiheit; Art 17 – Eigentumsschutz; Art 20 - Gleichheitssatz), geradezu denkunmöglich; an diesem Ergebnis besteht angesichts der angestellten Erwägungen keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel.

Aus alledem war den seitens der Beschwerdeführer angestellten unionsrechtlichen bzw auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Kommission/Deutschland gestützten Überlegungen kein Erfolg beschieden.

2. Zu den Präklusionsbestimmungen des nationalen Rechts

Ungeachtet der oben im Detail spezifizierten Nichtanwendbarkeit unionsrechtlicher Vorgaben im gegenständlichen Fall war dennoch mit Blick auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer näherhin zu prüfen, ob nach den hier einschlägigen und jeweils (zum Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide bzw während der Dauer der diesen zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren) in Geltung gestandenen einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung bzw der Verwaltungsverfahrensgesetze Präklusion eingetreten ist oder nicht.

Bereits an vorliegender Stelle vorauszuschicken ist, dass zufolge evidenten Nichtbestehens der juristischen Person der Sechzehntbeschwerdeführerin zu den gegenständlich relevanten Zeitpunkten bzw Zeiträumen eine entsprechende Parteistellung seinerzeit nicht bestehen konnte und hinsichtlich der Sechzehntbeschwerdeführerin daher schon aus diesem Grunde eine Zurückweisung der erhobenen Beschwerde mangels durch eine etwa aufrechte Parteistellung vermittelte Beschwerdelegitimation durchzuführen war.

Selbiges gilt für den Elftbeschwerdeführer xxx, hatte dieser doch zu den gegenständlich relevanten Zeitpunkten bzw während der gegenständlich relevanten Zeiträume keinen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt im Immissionsbereich der gegenständlichen Betriebsanlage (vgl § 73 GewO 1973) genommen; dieser rechtliche Befund war schon rein aufgrund der räumlichen Situierung des Wohnsitzes des Elftbeschwerdeführers in xxx zu treffen, widerspricht doch alleine die Entfernung dieses Wohnsitzes von der gegenständlichen Betriebsanlage von weit über 20 Kilometern sowie der Umstand, wonach zwischen der Betriebsanlage und dem Wohnsitz des Beschwerdeführers eine Großstadt von über 100 000 Einwohnern samt den von dieser verursachten privaten wie wirtschaftsbedingten Immissionen liegt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie den Denkgesetzen zweifelsfrei der Annahme einer Ausdehnung des Immissionsbereiches bis zum Elftbeschwerdeführer.

Hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers xxx ist darzutun, dass dieser erst seit xxx dauerhaft in xxx lebt und somit eine entsprechende Nachbareigenschaft im Sinne der obzitierten Bestimmung zumindest hinsichtlich des im Jahre xxx erlassenen Bescheides bzw des diesem vorgelagerten Verwaltungsverfahrens nicht gegeben sein konnte, womit letztlich eine entsprechende Zurückweisung bereits aus diesem Grunde zu erfolgen hatte.

Ungeachtet all dessen kann für sämtliche Beschwerdeführer (sohin auch die beiden eben genannten) mangelnde Beschwerdelegitimation im Ergebnis jedenfalls auch aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Erwägungen angenommen werden:

Für den gegenständlichen Fall von eminenter Relevanz ist zunächst die Frage, welche einschlägige Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide bzw während der Dauer der Durchführung der diesen vorgelagerten Verwaltungsverfahren jeweils in Geltung stand.

Während der Dauer des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Gewerbebehörde vom xxx, Zahl: xxx, vorgelagerten Verwaltungsverfahrens (xxx bis xxx) stand die Bestimmung des § 356 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1976 in Geltung. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

„§ 356 (1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335) hat aufgrund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden.

(…)

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.“

Die im gegenständlichen relevanten Zeitraum geltende Fassung der Bestimmung des § 41 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 – AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, lautete wie folgt:

„§ 41 (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekannt gemacht.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“

Die Bestimmung des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 – AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, hatte im gegenständlichen Zeitraum nachstehende Fassung:

„§ 42 (1) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

(2) Im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“

Hinsichtlich der eben wiedergegebenen Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass die Bestimmung des § 356 GewO 1973 gegenüber jener des § 41 AVG 1950 unzweifelhaft als lex specialis anzusehen ist, womit eine Verpflichtung zur Einhaltung der über § 356 Abs 1 hinausgehenden Verständigungserfordernisse des § 41 Abs 1 AVG 1950 entfällt. Dies ist auch aus teleologischen Überlegungen völlig evident, wäre doch andernfalls einerseits die Anordnung des letzten Satzes der Bestimmung des § 356 Abs 1 GewO 1973 als redundant und insoweit überschießend zu werten und wäre andererseits das Erfordernis des Anschlages in der Gemeinde und in unmittelbar benachbarten Häusern jeglichen Sinnes entkleidet. Die Charakterisierung der Bestimmung des § 356 Abs 1 GewO 1973 als vom AVG abweichende Sonderregelung war seinerzeit im Übrigen uneingeschränkt anerkannt (vgl hiezu nur etwa Christian, Gewerbeordnung 1973 (1974) § 356, sowie viele andere).

Somit ist zunächst dargetan, dass kein Erfordernis bestand, eine Bekanntmachung der Augenscheinsverhandlung in kumulativer Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 1 AVG 1950 sowie des § 356 Abs 1 GewO 1973 durchzuführen. Dieser Befund ist auch für sämtliche danach geltenden Fassungen der bezüglichen Rechtslage – bis heute – zu ziehen.

Hinsichtlich des vom letzten Satz des Absatzes 1 der zitierten Bestimmung aufgestellten Erfordernisses, wonach der Behörde bekanntgewordene Nachbarn persönlich zu laden sind, ist – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits angerissen – darzulegen, dass dieses Tatbestandsmerkmal ausschließlich auf der Behörde tatsächlich bekannt gewordene Nachbarn zu beziehen ist. Keinesfalls kann daraus eine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, alle als Nachbarn in Betracht kommenden Personen namentlich festzustellen (siehe hiezu nur die eindeutigen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage über eine GewO 1972, 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP).

Somit verbleibt vor dem Hintergrund der entsprechenden Dartuungen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob deren Verständigung von der Anberaumung der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 08.05.1985 dem Gesetz im Sinne von § 356 Abs 1 GewO 1973 in der damals geltenden Fassung entsprach.

Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wurde die Kundmachung jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde durchgeführt; die Kundmachung enthielt im Übrigen auch den von § 42 Abs 1 AVG 1950 in der vormals geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweis. Da die Beschwerdeführer wie oben gezeigt einerseits nicht persönlich zu laden waren und andererseits deren Grundstücke eindeutig nicht unmittelbar an die Betriebsliegenschaften angrenzten, womit auch das Erfordernis der Durchführung einer Hauskundmachung bei den Beschwerdeführern entfiel, verblieb somit als einzige vom Gesetz vorgesehene Verständigungsform hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger Beschwerdeführer die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Da diese Kundmachung unterdies jedenfalls erfolgte und bei den Beschwerdeführern mangels unmittelbarer Nachbarschaft deren Häuser im Sinne von § 356 Abs 1 GewO 1973 in der bezüglichen Fassung Hauskundmachungen nicht in Frage kamen, können sich die Beschwerdeführer auf allfällige Kundmachungsmängel hinsichtlich der Hauskundmachungen auch nicht berufen (vgl hiezu etwa Wendl, Stellung der Nachbarn, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016) Rz 268 11.1.), welche Schlussfolgerung hier zusätzlich noch durch den seinerzeit geltenden Wortlaut von § 42 Abs 1 AVG 1950, welcher ausdrücklich auf den Anschlag in der Gemeinde abstellt, untermauert wird.

Die Beschwerdeführer wurden mithin ausnahmslos sowie unabweislich rite von der bevorstehenden Ortsaugenscheinsverhandlung verständigt. Unter Bedachtnahme auf das ehedem geltende System der Parteistellung von Nachbarn, welches im Unterschied zur gegenwärtigen Rechtslage die Begründung einer Parteistellung erst zum Zeitpunkt der Erhebung von zulässigen Einwendungen vorsah, wobei solche Einwendungen von den Beschwerdeführern im Gegenstand gleichwohl (ungeachtet gesetzmäßig erfolgter Verständigung) nicht erhoben wurden, konnte eine Parteistellung der Genannten zu keinem Zeitpunkt entstehen und liegt somit im gegenständlichen Verfahren auch keine Beschwerdelegitimation vor, aus welchem Grunde die erhobene Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom xxx, Zahl: xxx, letztlich als unzulässig zurückzuweisen war.

Bezüglich der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx als Gewerbebehörde vom xxx, Zahl: xxx, sowie vom xxx, Zahl: xxx, bzw hinsichtlich der diesen Bescheiden vorgelagerten Verwaltungsverfahren war die Bestimmung des § 356 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 anzuwenden. In dieser Fassung lautete die zitierte Bestimmung wie folgt:

„§ 356 (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat, ausgenommen in den Fällen des § 359 b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstünden stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

(….)

(3) Im Verfahren gemäß Abs 1 sind, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.“

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung angerissen, erging zu der eben wiedergegebenen Fassung des § 356 GewO 1973 bzw in weiterer Folge des wortidenten § 356 GewO 1994, welche ab Inkrafttreten der GewO-Novelle 1988 bis zumindest zum 31.12.1998 in Wirksamkeit stehend war, hinsichtlich der Frage der Parteistellung sogenannter übergangener Nachbarn eine prägnante wie ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach galt eine Angelegenheit im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1994 (und sohin zufolge Wortidentität auch im Sinne von § 356 Abs 3 GewO 1973; siehe hiezu ausdrücklich die entsprechenden Darlegungen in VwGH 03.09.1996, 94/04/0257) dann als rechtskräftig entschieden, wenn ein weiteres Rechtsmittel dagegen nicht mehr offen stand, und nicht erst dann, wenn auch einem übergangenen Nachbarn der Genehmigungsbescheid zugestellt und die mit der Zustellung ausgelöste Frist zur Erhebung einer Berufung abgelaufen war (siehe hiezu etwa – stellvertretend für viele – VwGH 23.04.1996, 96/04/0059 Rs 1; VwGH 22.04.1997, 97/04/0011 Rs 1). Ein Nachbar, der erst nach solcherart rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben hatte, erlangte selbst dann nicht mehr Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen hatte (VwGH 23.04.1996, 96/04/0059 Rs 1; VwGH 22.04.1997, 97/04/0011 Rs 1; VwGH 25.11.1997, 96/04/0233 Rs 2). Überdies vermochte die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gemäß § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 (1973) die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden traf oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde (VwGH 28.01.1997, 96/04/0240 Rs 3; VwGH 18.03.1997, 97/04/0030 Rs 1; VwGH 22.04.1997, 97/04/0011 Rs 2; VwGH 28.10.1997, 95/04/0151 RS 1 – diese Entscheidung erging ausdrücklich auch unter Anwendung der Norm des § 356 Abs 3 in der Fassung der GewO-Novelle 1988 zur GewO 1973); VwGH 25.11.1997, 96/04/0233 Rs 1).

Generell galt nach der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die durch die Gewerberechtsnovelle 1988 geschaffene Rechtslage, dass nachträgliche Einwendungen nach § 356 Abs 3 leg cit jedenfalls nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit im obgenannten Sinne (Zustellung des Bescheides an die bekannten Parteien sowie Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw Zustellung einer allfälligen Entscheidung der zweiten Instanz) vorgebracht werden durften (VwGH 28.10.1997, 95/04/0151; VwGH 18.03. 1997, 97/04/0030), da nach Wortlaut und Zweck der durch die Gewerberechtsnovelle 1988 geschaffenen Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 mit dieser Bestimmung der endgültige Ausschluss auch solcher Nachbarn verbunden war, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen (VwGH 03.09.1996, 94/04/0257).

Unter Bedachtnahme auf die zitierte sowie zur bezüglichen Rechtslage ergangene ständige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Ergebnis der Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx als Gewerbebehörde vom xxx, Zahl: xxx, sowie vom xxx, Zahl: xxx, eine Parteistellung der Beschwerdeführer nach dem damaligen System dann nicht entstanden sein konnte, wenn diese nicht rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben. Dies ist gleichwohl unbestrittenermaßen nicht der Fall. Auch bei etwaigen durch die Behörde verursachten Verfahrensfehlern oder Kundmachungsmängeln konnten solche Umstände angesichts der klaren Rechtsprechung im genannten Zeitraum nicht dazu führen, eine Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn als übergangene Parteien zu erhalten – die Präklusion ist endgültig eingetreten und als nicht sanierbar anzusehen: contra rem iudicatam non audietur.

Aus diesem Grunde erübrigen sich hinsichtlich der beiden letztgenannten ha. Bescheide auch jegliche weitergehenden Feststellungen oder Ausführungen, welche über den Umstand der seinerzeitigen Nichterhebung von Einwendungen durch die Beschwerdeführer hinausgehen. Die entsprechenden Beschwerden waren mithin mangels seinerzeit entstandener Parteistellung und in weiterer Folge sohin mangels gegenwärtiger Beschwerdelegitimation im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.“

Mit Schriftsatz vom xxx wurde seitens der Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Die belangte Behörde hat sodann mit Schriftsatz vom xxx den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom xxx hat die Rechtsvertretung die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mitgeteilt.

Am xxx fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt und hat der bevollmächtigte Vertreter xxx die Beschwerden des xxx und der Bürgerinitiative xxx zur Gänze zurückgezogen. Die Beschwerde des xxx wurde hinsichtlich des Bescheides vom xxx zurückgezogen.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung wird seitens der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt:

„Die BH führt hinsichtlich des Bescheides aus xxx aus, dass sie an die Gemeinde xxx das Ersuchen gerichtet habe, die Kundmachung zur Verhandlung in den unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen. Ein Dokument darüber, dass die Gemeinde diesbezüglich um Einladung Rechnung getragen hätte, ist nicht vorhanden und es wird auch nicht behauptet, dass die Gemeinde dieser Pflicht nachgekommen wäre. Dieser Anschlag ist gesetzlich vorgesehen und in einem Verwaltungsverfahren stellt sich nicht die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Gebotes. Ungeachtet dessen möchte ich darauf hinweisen, dass sich der Gesetzgeber der mangelhaften Dienstleistungen der Post und insgesamt auch der Schwierigkeiten bewusst sein kann, den Zustellern die Finessen des Zustellgesetzes klar zu machen. Diese Anschläge sind sinnvoll, weil sie einen Weg darstellen die relevante Nachbarschaft aufmerksam zu machen und die „Kretzelpost“ ist vielfach besser als die normale Zustellung. Vor allem dann, wenn es um die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in der Gegend geht.

Hinsichtlich der beiden anderen Bescheide aus xxx und xxx wird seitens der BH xxx nicht einmal die Verständigung der Gemeinde mit dem Ersuchen um Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel behauptet, geschweige denn dass Dokumente behauptet werden.

Hinsichtlich aller Bescheide fehlt somit der zwingende Nachweis des Anschlags in den unmittelbar benachbarten Häusern und bei zwei Bescheiden fehlt der Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel. Wenn bei einer Verordnung die Kundmachung fehlt, ist die Verordnung nicht entstanden. Wenn ein Bescheid zumindest einer Partei und das ist hier xxx zugestellt worden ist, ist der Bescheid ungeachtet von Kundmachungsmängeln in den Rechtsbestand eingetreten. Alle denen gegenüber jedoch die Ladung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, sind übergangene Parteien und es steht ihnen das Recht auf Zustellung des Bescheides von behördlicher Seite zu, folgend daraus auch volle Akteneinsicht und Rechtsmittelmöglichkeit.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird Nachstehendes ausgeführt:

Hinsichtlich des Bescheides der BH xxx aus xxx ist auf die Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auf deren Seite 5 (Punkt 2) hinzuweisen, wonach im Jahr xxx die Kundmachung der Ortsaugenscheinsverhandlung auf der Amtstafel der Gemeinde xxx unabweislich stattgefunden hat. Ferner ist den zitierten Feststellungen zu entnehmen, dass die Grundstücken /Parzellen) sämtlicher Beschwerdeführer im Gegenstand nicht unmittelbar an die Betriebsliegenschaften angrenzen. Diesbezüglich ist auch auf die vormals in Geltung gestandene Bestimmung des § 356 GewO 1973 hinzuweisen, wonach die sogenannte Hauskundmachung „in unmittelbar benachbarten Häusern“ durchzuführen war. Da die gegenständlichen Beschwerdeführer ausnahmslos zum damaligen Zeitpunkt nicht über Häuser verfügte, welche unmittelbar an die Betriebsliegenschaften angrenzten, war eine Hauskundmachung bei diesen auch nicht durchzuführen. Auf eine allfällige bei sonstigen in Betracht kommenden Personen unterbliebene Hauskundmachung können sich die gegenständlichen Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht berufen, aus welchem Grunde weitergehende Feststellungen zum Thema der Hauskundmachung nicht zu treffen waren. Abschließend wird festgehalten, dass die Kundmachung der Ortsaugenscheinsverhandlung im Jahr xxx jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer in Entsprechung der damaligen Vorschriften ordnungsgemäß erfolgte und aus diesem Grund - mangels Erhebung von Einwendungen – jedenfalls Präklusion eingetreten bzw. (nach den damaligen Bestimmungen der GewO 1973) eine Parteistellung überhaupt nicht entstehen konnte.

Hinsichtlich der Bescheide der BH xxx aus den Jahre xxx und xxx ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich Feststellungen hinsichtlich der Kundmachung von Ortsaugenscheinsverhandlungen im vorliegenden Fall nicht stattzufinden hatten, da unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 356 GewO 1973 idF GewO-Novelle 1988 (diese Rechtslage bestand von 1988 bis 2000) in diesem Zeitraum bei nicht rechtzeitig erfolgter Erhebung von Einwendungen die Partei womöglich eine einer Entstehung zugängliche Parteistellung nicht nur nicht entstanden sein konnte, sondern nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – dies verstanden als Zustellung des Bescheides an die bekannten Parteien und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist – auch endgültig nicht mehr aufgegriffen werden kann. Hinsichtlich der ständigen und insoweit eindeutigen Rechtsprechung des VwGH für die im gegenständlichen Zeitraum anwendbare Rechtslage wird auf die entsprechenden Ausführungen in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung auf Seiten 12 f hingewiesen.

Aus diesem Grunde wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt vor:

Präklusionsdiskussionen erübrigen sich, wenn nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Bei einem Ladungsfehler kann Präklusion nicht eintreten. In den Ausführungen zum Bescheid des Jahres xxx wird auch von der Behörde ausgeführt, dass sie aufgefordert hätte, Anschläge in den unmittelbar benachbarten Häusern vorzunehmen. Unmittelbar benachbarte Häuser hat es gegeben. Zu behaupten, die Beschwerdeführer hätten keine unmittelbar benachbarten Häuser, geht am Sinn des Gesetzes vorbei, denn diese Anschläge sind nicht nur für die Bewohner der unmittelbar benachbarten Häuser gedacht, sondern für eine Verständigung der relevanten Nachbarn in der Gegend, d.h. dem Gebot dieses Anschlages muss jedenfalls gefolgt werden. Wenn das nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist eine der zwingenden Ladungsbestimmungen nicht erfolgt. In der Beschwerdevorentscheidung ist über diese Anschläge nicht gesagt, dass sie vorgenommen werden und hinsichtlich der beiden Bescheide nach xxx ist auch nichts über die Kundmachung an der Amtstafel genannt. Akteneinsicht haben wir bei der Behörde vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in anderen Fällen ebenfalls nicht bekommen, dort wo das Verwaltungsgericht einen Bescheid aufgehoben hat, ist die BH im Moment weit über der 6-Monatsfrist mit dem Ersatzbescheid.

Der Vertreter der belangten Behörde stellt fest, dass in diesem Verfahren eine Akteneinsicht nicht beantragt wurde.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus.

Hinsichtlich der zuletzt getätigten Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer ist bezüglich des Verfahrens xxx (Komplex-Hauskundmachungen) auszuführen, dass zwischen der den Betriebsliegenschaften nächstgelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer xxx und xxx sowohl ein angesichts der vormaligen Situierung eines Verschiebebahnhofes überdurchschnittlich breites Grundstück der xxx (Bahnlinie) zu liegen kommt, sich sodann eine öffentliche Straße anschließt und erst danach die Siedlung „xxx“ beginnt, wobei zwischen dem Grundstück der nächstgelegenen Beschwerdeführer und der öffentlichen Straße noch mindestens zwei andere (bebaute) Parzellen zu liegen kommen. Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen, dass sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von etwaigen Kundmachungsmängeln nicht betroffene Personen sich auf dieses nicht berufen können (siehe hiezu die Ausführungen auf Seite 12 der Beschwerdevorentscheidung).

Die Beschwerdeführerin xxx führt aus, dass zwischen sämtlichen Beschwerdeführern und dem xxx sich die öffentliche Straße und die xxx befindet. Glaublich ist auch das Ehepaar xxx am Nächstgelegensten zum Werk. Sie ist mit ihrem Gatten direkt Nachbarin der xxx.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt noch ergänzend vor, dass nicht relevant ist, ob zwischen den Beschwerdeführern und dem Betriebsgrundstück ein unbebautes Grundstück eine Straße etc. ist, sondern ob in Luftlinie kein anderes Haus steht. Die Anschläge wären, da zwischen den Häusern der Beschwerdeführer und dem Betriebsgrundstück kein anderes Haus steht, jedenfalls vorzunehmen gewesen.

Der Vertreter der belangten Behörde weist darauf hin dass – abgesehen von der öffentlichen Straße und der Bahnlinie - zwischen den Häusern der Beschwerdeführer und dem Betriebsareal zwei bebaute Grundstücke mit Häusern sich befinden und sind diese Personen nicht Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.

Der Vertreter der Beschwerdeführer führt nochmals aus, dass es nicht relevelant ist, ob die Beschwerdeführer benachbarte Häuser zur Betriebsanlage haben, sondern es ist relevant ob bei den benachbarten Häusern rund um den Betrieb Anschläge stattgefunden haben, zumal die Anschläge wie oben erwähnt die Nachbarschaft von derartigen Verfahren zu informieren.“

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Zum angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx:

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO, BGBl. 50/1974 idF BGBl. 253/1976, hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden.

Gemäß § 356 Abs. 2 leg. cit. ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß § 356 Abs. 4 leg. cit. haben im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2) die im Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

Gemäß § 356 Abs. 5 leg. cit. haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung, soll in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4) Abstand genommen werden.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, in der damals geltenden Fassung BGBl. 172/1950, hat zur Folge, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht wurde, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

Gemäß § 42 Abs. 2 leg. cit. erstreckt sich im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Gemäß § 42 Abs. 3 leg. cit. kann, versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde die Verhandlung, sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Es war im Gegenstand daher zu prüfen, ob die Verständigung von der Anberaumung der Ortsaugenscheinsverhandlung vom xxx dem Gesetz im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO in der damals geltenden Fassung entsprach. Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass die Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde durchgeführt wurde und enthielt die Kundmachung auch den in § 42 Abs. 1 AVG vorgeschriebenen Hinweis. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wird ergänzend ausgeführt, dass zwischen der den Betriebsliegenschaften nächstgelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer xxx und xxx [5.) und 6.)] ein überdurchschnittlich breites Grundstück der xxx (Bahnlinie) sich befindet, daran eine öffentliche Straße anschließt und erst danach die Siedlung „xxx“ beginnt, wobei zwischen dem Grundstück der nächstgelegenen Beschwerdeführer und der öffentlichen Straße noch mindestens zwei andere bebaute Parzellen sich befinden. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer ist es durchaus relevant, ob die Beschwerdeführer benachbarte Häuser zur Betriebsanlage haben. Unter unmittelbar benachbarten Häusern sind alle Häuser zu verstehen, die rund um die in Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser zunächst liegen und zwar auch dann, wenn dazwischen etwa eine Straße liegt. Im Gegenstand waren jedoch – wie bereits erwähnt – ein Bahngrundstück, eine Straße sowie auch weitere Grundstücke dazwischen liegend und ist ein Anschlag an Häusern, die durch ein Eisenbahngrundstück, eine Straße sowie weitere bebaute Grundstücke, von der zur Verhandlung stehenden Betriebsanlage entfernt liegen, im Gesetz nicht vorgesehen. Unmittelbare Nachbarschaft erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom verbauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein. Als unmittelbar benachbarte Häuser kommen daher nur jene in Frage, die in einem solchen Nahe- und Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage gelegen sind (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2003/04/0091). Wenn nunmehr die Beschwerdeführer ausführen, dass nicht relevant sei, ob die Beschwerdeführer benachbarte Häuser zur Betriebsanlage hätten, sondern es relevant sei, ob bei den benachbarten Häusern rund um den Betrieb Anschläge stattgefunden haben, zumal die Anschläge dazu dienen, die Nachbarschaft von derartigen Verfahren zu informieren, so wird darauf hingewiesen, dass diese Anschläge auch durch persönliche Ladung ersetzt werden können und daher die dahingehende Argumentation ins Leere geht.

Das durchgeführte Verfahren hat erbracht, dass die Hauskundmachungen nicht hinsichtlich der Liegenschaften der Beschwerdeführer in Frage kamen und haben sich die Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich Kundmachungsmängel bezüglich der Hauskundmachungen berufen können. Diesbezüglich wird auf die Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen.

Zu den angefochtenen Bescheiden vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx:

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO idF BGBl. 399/1988, hat die Behörde (§§ 333,334, 335), ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der ParteisteIlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den auf den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Gemäß § 356 Abs. 2 leg. cit. ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die ParteisteIlung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Gemäß § 356 Abs. 4 leg. cit. haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) ParteisteIlung.

In diesem Verfahren wurden Einwendungen von Nachbarn ebenfalls nicht erhoben. Auf Grundlage der zitierten Bestimmung haben Nachbarn, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben haben, selbst dann nicht mehr Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen hat (vgl. Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Seite 13 und die darin enthaltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Zustellung der Bescheide des Bezirkshauptmannes xxx vom xxx fand an die letzte Partei am xxx statt, vom xxx am xxx. Einwendungen von Nachbarn wurden nicht erhoben und ist Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Parteistellung gemäß § 42 AVG die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen. Soweit die Beschwerdeführer unionsrechtliche Argumente ins Treffen führen, wird ausgeführt, dass der EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, mit 1.1.1995 in Kraft getreten ist. Damit konnten jedoch die Bescheide, welche aus den Jahren xxx, xxx und xxx stammten, aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht rechtswidrig sein. Prüfungsmaßstab eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist seine Übereinstimmung mit der zurzeit der Bescheiderlassung in Geltung gestandenen Rechtslage (vgl. Oberndorfer, die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 142). Die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung war die von welcher die belangte Behörde auszugehen hatte und ist daher dem erkennenden Landesverwaltungsgericht verwehrt, aus dem Grunde eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht, einen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, der zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, zu welchem dieses Gemeinschaftsrecht noch nicht anzuwenden war. Es erübrigten sich daher in eine Untersuchung der Frage einzutreten, ob die angefochtenen Bescheide europarechtlichen Vorschriften tatsächlich widersprechen.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer xxx und Bürgerinitiative xxx war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen, zumal die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Im Übrigen wird nochmals auf die zutreffende Begründung in der erstinstanzlichen Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig.

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