LVwG K KLVwG-2617/4/2016

KLVwG-2617/4/2016Tribunal administratif régional9 mars 2017

Regest

Bekämpfungsmittel, Waldbesitzer, Borkenkäfer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2617/4/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2617.4.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2016, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n .

II.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

e i n g e s t e l l t .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bezirksforstinspektion, GZ.: xxx vom 10.02.2016 wurden Sie als Waldbesitzer aufgefordert, die sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx befindlichen vom Borkenkäfer befallenen Nadelhölzer längstens bis zum 14.03.2016 bekämpfungstechnisch zu behandeln. Stehende, von Insekten befallene Hölzer sind vorher zu fällen und danach sofort bekämpfungstechnisch zu behandeln wie z.B. Entrinden, Einsatz von Bekämpfungsmittel, Einwässern, Beregnen, Verbrennen, Zerkleinern oder Abtransport binnen 48 Stunden.

Es wurde festgestellt, dass Sie diesem Auftrag bis zum 29.03.2016 nicht nachgekommen sind.

Feststellungszeitpunkt: Datum: 29.03.2016

Tatort: xxx, KG: xxx, Grundstück Nr. xxx“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch nachstehende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 18 Forstgesetz iVm § 44 Abs. 1 Forstgesetz

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden, gemäß § 174 Abs. 1 Forstgesetz verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen die vom Borkenkäfer befallenen Nadelhölzer bekämpfungstechnisch behandelt habe. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Bezirksforstinspektion keine gesetzliche Grundlage für die Aufforderung vom 10.02.2016 habe und eine bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen nur im Falle des § 44 Abs. 2 Forstgesetz möglich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Maßnahmen zur Verbreitung des Borkenkäfers getroffen habe und wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In der betreffenden Verwaltungsstrafsache fand am 06.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge, xxx, xxx, angehört wurden.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nochmals darauf hingewiesen, dass am 15.02.2016 das Mittel Fastac Forst in einer Menge von 3 l angekauft wurde. Am selben Tag wurde das Mittel entsprechend den Angaben verdünnt und am befallenen Waldbestand sowie in dessen unmittelbarer Umgebung aufgebracht. Der Beschwerdeführer hätte dazu eine Lanze verwendet und mittels Druck wäre ein Besprühen der Bäume bis in eine Höhe von 10 m durchgeführt worden. In weiterer Folge (Juni 2016) wurden die befallenen Bäume gefällt und aus dem Waldbestand entfernt.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Waldbestand des Beschwerdeführers nunmehr keinen Käferbefall mehr aufweise.

Von Seiten des Zeugens wurde ausgeführt, dass dieser festgestellt habe, dass am 02.06.2016 die vom Borkenkäfer befallenen Bäume aus dem Waldbestand entfernt worden sind. Ob die Bäume bekämpfungstechnisch behandelt worden wären, könne der Zeuge nicht angeben.

II. Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 44 Forstgesetz 1975 idgF. lautet:

„(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise

a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und

b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.

(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.

(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(5) Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.

(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(7) Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.“

§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. lautet:

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung der am 06.03.2017 öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

§ 44 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sieht vor, dass der Waldeigentümer in geeigneter sowie ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen hat. Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „gefährlichen Schädigung“ ist klargestellt, dass nicht bloß auf eine abstrakte Gefahr abzustellen ist, sondern vielmehr eine gefährliche Schädigung des Waldes erwartet werden muss, um Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen.

Die Maßnahmen, die ein Waldeigentümer im Falle einer Vermehrung vom Borkenkäfer ergreifen kann, sind in der Fortschutzverordnung (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen [BGBl. II Nr. 19/2003 idgF]) festgelegt. Welche der, in der oben angeführten Verordnung vorgeschriebene Maßnahme(n) vom Waldeigentümer ergriffen wird(werden) obliegt im Sinne des § 44 Abs. 1 ForstG diesem. Wesentlich dabei ist nur, dass iSd § 44 Abs. 1 der Waldeigentümer eine geeignete Maßnahme zu treffen hat, um eine gefährliche Schädigung des Waldbestandes hintanzuhalten.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass dieser im Februar 2016 ein chemisches Mittel angekauft hat und mittels dessen den befallenen Waldbestand besprühte. Ob diese Maßnahme nunmehr ausschlaggebend war oder, wie vom Zeugen ausgeführt, der Umstand, dass im April 2016 ein verspäteter Wintereinbruch den Borkenkäfer hat absterben lassen, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, und dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers als auch vom geladenen Zeugen bestätigt, dass auf der gegenständlichen Waldparzelle nunmehr kein Käferbefall mehr vorhanden ist. Daraus resultiert aber, und im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer (Beschwerdeführer) zum damaligen Zeitpunkt alle notwendigen Maßnahmen gesetzt hat, um einen weiteren Fortbestand des Borkenkäfers hintanzuhalten.

Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden konnte und war der angefochtene Bescheid sohin aufzuheben und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Hinsichtlich des im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2016 angeführten „Auftrag“ ist anzumerken, dass § 44 Abs. 1 ForstG einen solchen nicht kennt und die Strafbarkeit des § 44 Abs. 1 a und b ForstG auf die vorwerfbare Untätigkeit eines Waldbesitzers abstellt.

Erst für den Fall, dass die Bezirksforstinspektion eine konkrete Bedrohung anderer Wälder durch einen Käferbefall erkennt und sohin § 44 Abs. 2 ForstG zur Anwendung kommt, wird die Missachtung eines Auftrages (Bescheid, Verordnung) unter Strafsanktion gestellt.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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