Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1084/6/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1084.6.2015
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 07.04.2015, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (098/2015), betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 12 Abs. 1 WaffG wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Bisheriger Verfahrensgang und Bescheid
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.01.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (036/2012), wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Die Behörde hat sich bei Erlassung dieses Bescheides auf § 12 WaffG und auf § 57 Abs. 1 und 2 AVG gestützt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21.06.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (053/2012), wurde der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den oa. Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.01.2012 bestätigt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.09.2014, Zahl: KLVwG-382/8/2014, wurde der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21.06.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (053/2012), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zurückverwiesen. In der Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass, um ein missbräuchliches Verwenden von Waffen, mit denen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden können, auszuschließen, sind vorliegend weitere umfassende Ermittlungen durchzuführen. Dazu zählen insbesondere Zeugeneinvernahmen sowohl von Polizeibeamten als auch Familienmitgliedern, die Beischaffung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem die Verlässlichkeit des Rechtsmittelwerbers zu überprüfen ist, und wird nicht zuletzt auch der Vorfall vom 03.11.2013 zu berücksichtigen sein. Im Übrigen werden auch sämtliche der belangten Behörde vorliegenden, dem Beschwerdeführer betreffenden Aktenvorgänge in die Beurteilung der „bestimmten Tatsachen“ einzufließen haben. Eine umfassend begründete Prognose hinsichtlich der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ist zu erstellen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als rechtswidrig und ist daher zusammenfassend festzustellen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes vorzunehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch gemacht hat.
Aufgrund dieser Entscheidung hat die belangte Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 07.04.2015, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (098/2015), der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers vom 05.03.2012 keine Folge gegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.01.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (036/2012), bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2009 im leicht- bis mittelgradig alkoholisierten Zustand zwei Faustfeuerwaffen (eine davon unregistriert) nicht sicher in seinem KFZ verwahrt habe. Gemäß § 51 Abs. 2 WaffG sei der Beschwerdeführer dafür am 15.02.2010 rechtskräftig bestraft worden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betreffe allerdings nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Der Beschwerdeführer habe seine Gattin mehrmals mit dem Umbringen bedroht und zumindest am 29.12.2011 sei es im Familienverband zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen. Ebenso evident sei das vom Beschwerdeführer ausgehende Aggressionspotenzial. Aussagen der Zeugen bestätigen zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand zu gewalttätigen Ausbrüchen neige, sohin von ihm in einer diesbezüglichen Verhaltensphase eine Gefahr ausgehe und ihm die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Entgegen seiner eigenen Angaben, dass er abstinent in Bezug auf Alkohol sei, sei ein eindeutiges Trinkverhalten seinerseits verifizierbar. Er habe selbst am 27.11.2009 angegeben, am 26.11.2009 Alkohol konsumiert zu haben. Am 29.12.2011 brachten zwei Messungen folgendes Ergebnis: Erste Messung 0,66 mg/l, zweite Messung 0,65 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Am 20.11.2014 sei der Beschwerdeführer um 13.21 Uhr mit 0,48 mg/l Alkoholgehalt am Steuer seines Kraftfahrzeuges betreten worden. Ein zeitweiliger Alkoholmissbrauch könne für sich genommen ein Waffenverbot noch nicht begründen. Trifft aber, wie im Fall des Beschwerdeführers Alkoholmissbrauch mit aggressivem Verhalten, wie etwa Bedrohung zusammen, könne dies ein für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenziales ein Waffenverbot rechtfertigen (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0114). Der Beschwerdeführer habe sich vorsätzlich, trotz Waffenverbotes und ohne waffenrechtliches Dokument, nach dem 30.09.2012 die genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe angeeignet. Durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sei die diesbezügliche Strafanzeige nicht zurückgelegt worden und sei diese im Diversionsverfahren erledigt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Ankündigung wahrgemacht und entgegen allen rechtsstaatlichen Prinzipien zur Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz gegriffen. Dies sei ein weiteres Indiz seiner persönlichen Schuld und stelle seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten dar. Das vorsätzliche Missachten eines behördlichen Verwaltungsaktes in einem sensiblen Bereich wie dem des Waffenrechtes stelle an sich bereits eine missbräuchliche Verwendung von Waffen dar. Unter missbräuchlicher Verwendung sind gesetz- oder zweckwidrige Handlungen zu verstehen, wobei eine solche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht nur in deren direkten Anwendung liege. Im Zuge einer Hausdurchsuchung am 04.11.2013 seien beim Beschwerdeführer neben anderen waffenrechtlichen Gegenständen auch 5 Stück Patronen gefunden worden, die unter § 17 Abs. 2 WaffG iVm § 5 Abs. 2 1. WaffV (Expansivgeschosse) fallen. Nach dem Ergebnis des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamtes sei von Seiten der Sicherheitsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt gerichtet worden. Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz des genannten Deliktes stelle die am 04.11.2013 im Besitz des Beschwerdeführers befindliche verbotene Munition einen neuerlichen groben Verstoß der waffenrechtlichen Bestimmung dar. Die Verhängung eines Waffenverbotes setze nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hindere auch eine Einstellung eines entsprechenden strafgerichtlichen Verfahrens in Form einer Zurücklegung der Strafanzeige die Verhängung eines Waffenverbotes nicht. Die Verhängung des Waffenverbotes sei keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, um allfälligen Missbräuchen durch Verwendung von Waffen vorzubeugen. Das Ergebnis des umfangreichen waffenpsychologischen Gutachtens von xxx attestiere dem Beschwerdeführer deutliche innere Fehlhaltungen sowie psychische Einschränkungen, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich entgegenstehen, sodass aus psychologischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenwärtigen Verhalten nachweislich einen unvorsichtigen und leichtfertigen Umgang mit Waffen hatte und dies künftig auch nicht ausgeschlossen werden könne. Aus klinisch-psychologischer Sicht werde vom Sachverständigen festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter belastenden Bedingungen nicht sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgehe und daher zum Waffenbesitz explizit nicht geeignet sei. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei durch das nicht beibringen von fachärztlich/psychiatrischen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die angeführten Zeugeneinvernahmen ergeben kumulierend ein gleiches Gesamtbild der Person des Beschwerdeführers. Nämlich, dass ihm aufgrund seiner gesetzten Handlungen am 27.11.2009, 29.12.2011 und 03.11.2013 die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei und er dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne. Zusätzlich erschwerend zu den bereits genannten Sachverhalten sei in Bezug auf die Gefährdungsprognose sein geändertes, der Sicherheitsbehörde bekannt gewordenes, soziales und familiäres Gesamtbild. Die Behörde sei in Kenntnis gesetzt worden, dass seine Gattin die Scheidung eingereicht habe und das Wohnobjekt einer Versteigerung bzw. der finanziellen Verwertung zugefügt werden solle. Um das Gesamtbild der Situation abzurunden werde angeführt, dass die Ehefrau mittlerweile in einer neuen Beziehung sei und der Beschwerdeführer auch bereits deren neuem Partner gedroht habe. Aufgrund der evidenten Tatsache in Verbindung mit der Abschätzung der Gefährdungsprognose und unter Berücksichtigung des waffenpsychologischen Gutachtens, sei die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde verpflichtet, das Waffenverbot aufrecht zu erhalten und dem eingebrachten Rechtsmittel der Vorstellung keine Folge zu geben. Das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers, das mehrmalige Missachten der waffenrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem negativen waffenpsychologischen Gutachten laufen ihrem Zweck nach dem Waffengesetz zuwider und stellen einen zwingenden Grund für das Verbot von Waffen und Munition dar und habe die Sicherheitsbehörde ein Verbot von Waffen und Munition zu erlassen, sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Verfahren auch Kosten in der Höhe von € 475,20 auferlegt, welche sich auf § 76 AVG begründen und Barauslagen der Behörde darstellen (Honorarnote von Dr. O.).
2. Beschwerde
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass das gegenständliche Verfahren von Beginn an seitens der erstinstanzlichen Behörde und ihren Mitarbeitern gesetzwidrig, verfassungswidrig, fehlerhaft und verfälscht wäre durch weitere Vorwürfe von bis dato niemals da gewesenen und von den Auskunftspersonen erfundenen Situationen und strafrechtlichen Tatbeständen sowie dem Vorwurf der ständigen Lebensführung unter Alkoholeinfluss, was beim Beschwerdeführer wegen absoluter Alkoholabstinenz im Zusammenhang mit seiner nahezu täglichen Taxirufbereitschaft und der damit verbundenen 0,0 Promille-Grenze in keiner Weise zutreffe, weshalb sich der Beschwerdeführer auch niemals am Führen einer Waffe hindern lassen werde. Die bei der förmlichen Vernehmung von der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Schwiegermutter und der Tochter des Beschwerdeführers gemachten Angaben entsprechen in keinster Weise den Tatsachen und seien erlogen und falsch angegeben. Die von den Polizeibediensteten bei der förmlichen Vernehmung in Bezug auf die Beurteilung des Gesamtbildes der Person des Beschwerdeführers gemachten Angaben seien erlogen und entsprechen in keiner Weise den Tatsachen, zumal eine objektive und gesetzlich manifestierte und verwertbare Beurteilung durch die Polizeibeamten aufgrund des bisherigen Fehlens einer direkten Kontaktaufnahme ausgeschlossen sei. Auch der Vorwurf der Behörde im Zusammenhang mit einer alkoholbedingten Lebensführung könne aufgrund bisher nur eines erwiesenen mg/l-Wertes in 56 Jahren niemals als ständig angesehen werden. Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass die Ehefrau als Zeugin bereits nach § 288 und 297 StGB zu einer mehrmonatigen, bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Einen weiteren Verfahrensmangel bilde die abermalige Vorladung durch die belangte Behörde zum waffenpsychologischen Test bei xxx nachdem der erste Test die Eignung zum Führen von Waffen beim Beschwerdeführer erbracht habe. Die bisherige Einbeziehung dieses behördlich bekannten Alkoholdeliktes im Straßenverkehr sei derzeit aufgrund des Fehlens der behördlichen Rechtskraft in den gegenständlichen Aktenlauf nicht möglich. Einen weiteren Verfahrensfehler bilde der Vorwurf der Beschwerdeführer hätte sich im Zuge dieses Verfahrens am 16.11.2009 sowie am 29.12.2011 in psychiatrischer Behandlung im LKH bzw. Klinikum Klagenfurt befunden. Dies sei schlichtweg erlogen und erfunden. Einen weiteren Verfahrensfehler bilde der Umstand, dass bei der Erhebung von Umständen zur Beurteilung des persönlichen Gesamtbildes des Beschwerdeführers lediglich Zeitabläufe der weit zurückliegenden Zeit berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass seine Ehefrau, mit welcher er in Scheidung lebe, in Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person stehe, dessen Einvernahme für das gegenständliche Verfahren zur Entlastung des Beschwerdeführers unabdingbar wichtig und auch ganz unumgänglich gewesen wäre, zumal sich der Haushalt der beiden Personen in seinem Mehrfamilienwohnhaus befinde und man sich mehr oder weniger ungewollt mehrmals täglich im Stiegenhaus sowie auch im Freien begegne. Aufgrund dieser Situation werde am Beschwerdeführer ein Zustand der seelischen Grausamkeit ausgeübt und werde von ihm auch in diesem Zusammenhang niemals eine von ihm ausgehende Beleidigung, Drohung oder sonst eine verbale oder körperliche Attacke gegen die beiden Personen ausgelöst. Auch dieser Umstand hätte vor Bescheiderlassung in das gegenständliche Verfahren aufgenommen werden müssen. Einen weiteren Verfahrensfehler bilde auch der Umstand der Unterlassung der erstinstanzlichen Einvernahme des 13-jährigen Sohnes des Beschwerdeführers, zumal auch seine 14-jährige Tochter einvernommen worden sei. Einen weiteren Verfahrensfehler bilde auch der Umstand, dass der schon vor Bescheidaufhebung durch das Landesverwaltungsgericht am gesetzwidrigen Verfahren beteiligt gewesene Sachbearbeiter mit der Neubearbeitung des gegenständlichen Verfahrens betraut worden sei. Der Sachbearbeiter sei befangen. Der Beschwerdeführer habe auch am 03.11.2013 keinen Alkohol zu sich genommen; es liege auch kein geeigneter Beweis durch einen geeichten Automaten vor, das Alkovortestgerät habe keine Aussagekraft. Im Verfahren wurden Fehler begangen wie zB.
a)Aufnahme der sämtlichen gelogenen Angaben der verurteilten Rechtsbrecherin und Ehefrau des Beschwerdeführers in das Verfahren,
b)weitere Beteiligung des Sachbearbeiters der belangten Behörde an diesem Verfahren trotz Befangenheit,
c)Einvernahme seiner Tochter, nur weil sie im gerichtlichen Vorentscheid dem Haushalt ihrer Mutter und Rechtsbrecherin zugeteilt worden sei,
d)Unterlassung der Einvernahme seines Sohnes, nur weil dieser im gerichtlichen Vorentscheid dem Haushalt des Beschwerdeführers zugeteilt wurde,
e)gegen ihn vom Sachbearbeiter als erwiesen angenommene Angaben der einvernommenen Polizeibediensteten, obwohl - außer in einem Falle - niemals persönlicher direkter Kontakt von diesem zu seiner Person gegeben und daher eine objektive Beurteilung nicht möglich sei,
f)Aufnahme eines als noch nicht rechtskräftig geführten und nicht gesetzlich erwiesenen Alkoholdeliktes im Straßenverkehr in den gegenständlichen Aktenlauf,
g) Anordnung einer zweiten waffenpsychologischen Untersuchung, obwohl niemals eine objektive und gesetzlich gedeckte Begründung hiezu vorgelegen sei,
h)Vorwurf der ambulanten, psychiatrischen Behandlung in zwei Fällen im Klinikum Klagenfurt, obwohl eine solche niemals stattgefunden habe,
i)Vorwurf des täglichen Alkoholkonsums (Bier und Schnaps) durch den Beschwerdeführer, obwohl dies niemals zutreffe und auch in den letzten zwei Jahren bis zum 24.01.2015 an der Zahl 21 polizeiliche Alkotests zu verschiedenen Zeiten einen mg/l-Wert von 0,0 ergeben haben,
j)Vorwurf der Nichtbefolgung einer amtsärztlichen Anordnung zu einer psychiatrischen Untersuchung, obwohl bekannt sei, dass in dieser Anordnung bzw. Zuweisung ein gravierender Fehler bei der Zuweisungsdiagnose gemacht worden sei und daher eine Befolgung durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei,
k)Unterlassung der direkten Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer und seine persönliche Einvernahme,
l)unqualifizierte und fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Gutachten xxx und dessen Vorwurf, an der Person des Beschwerdeführers, bei xxx offensichtlich wissentlich falsch gemachte Angaben zum Thema Delikte, psychologisch, neurologische Behandlung und Trinkgewohnheiten gemacht zu haben, obwohl die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, er sich niemals an den vorgeworfenen Tagen im Klinikum Klagenfurt in psychiatrischer Behandlung befunden habe und nach wie vor absoluter Anti-Alkoholiker sei,
m)weiterer unqualifizierter Vorwurf, er habe am 29.12.2011 auf der PI xxx eine Panikattacke erlitten und sei auf eigenem Wunsch in die psychiatrische Abteilung des LKH Klagenfurt eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nur in die Notaufnahme gebracht worden um ein EKG anzufertigen und habe keineswegs eine Panikattacke erlitten,
n)weiterer unqualifizierter Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte durch eine nicht den Tatsachen entsprechende Argumentation, das Nichtbeibringen einer geforderten fachärztlichen Stellungnahme erwirkt.
Am 29.12.2011 sei der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen, daher könne von diesen Bediensteten zu seiner Person kein konkretes und den Tatsachen entsprechendes Gesamtbild abgegeben werden. Zu der im Spruch des Bescheides auferlegten Verpflichtung, die Kosten dieses Verfahrens für die gutachterliche Tätigkeit des xxx zu ersetzen, werde angeführt, dass dies von ihm dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde, weil ihm weder die Behörde in ihrer Vorladung noch der Sachverständige vor der Untersuchung auf diesen Umstand der Bezahlung nachweislich hingewiesen habe. Die erwiesen unsichere Verwahrung der beiden Waffen im Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf die Verabreichung des Nervengiftes zurückzuführen, weil es in den vergangenen 30 Jahren bei seiner Person als Waffenbesitzer und der Nichtaussetzung eines Nervengiftes niemals zu einer derartigen Übertretung oder gar zu einem Vorfall gekommen sei und auch nicht gekommen wäre. Zu dem Vorhalt, es seien in seinem Haus 5 Expansiv-Patronen (verbotene Munition) gefunden worden, könne er nur sagen, dass dies seiner Meinung nach unmöglich sei und auch kein Beweis hierfür vorliege, weil er erstens davon nichts wusste, ihm dieser Sachverhalt bei der nach der Hausdurchsuchung durchgeführten Abschlussbesprechung auf der Polizeiinspektion xxx nicht mitgeteilt worden sei und dieser Umstand vom federführend beteiligten Polizeibeamten auch niemals in seiner Aufzeichnung über die Munitionssicherstellung angeführt worden sei, was jedoch im Falle der Sicherstellung von Expansivmunition gesetzlich gesondert anzuführen gewesen wäre. Vom Beschwerdeführer seien am 27.11.2009, 29.12.2011 und 03.11.2013 niemals waffenrechtlich bedenkliche Handlungen gesetzt worden. Am 27.11.2009 sei ihm keine vorwerfbare Handlung seinerseits bekannt, da habe er sich nämlich vom Nervengiftanschlag vom Vortag erholt und sei ihm keine bedenkliche Handlung bewusst. Auch am 29.12.2011 habe er ebenfalls keine bedenkliche bzw. verbotene Handlung begangen, an diesem Tag habe ihn nur seine hassgeprägte Gattin durch eine fingierte Anzeige belastet. Ebenso habe er auch am behördlich angeführten 03.11.2013 keine verbotene bzw. bedenkliche Handlung begangen sondern habe er nur eine Anzeige gegen seine Gattin wegen der Unterlassung der elterlichen Aufsichtspflicht erstattet, weil er Angst um seine damals noch 12-jährige Tochter gehabt habe.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor mit dem Ersuchen um Bestätigung des gegenständlichen Waffenverbotes.
II. Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Am 26.11.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 13 WaffG ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Auslöser für dieses Waffenverbot war, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2009 um 18.30 Uhr während des Streifendienstes von Polizeibeamten auf der xxx Straße auf Höhe seines Wohnhauses am Straßenrand winkend wahrgenommen wurde. Bei der Befragung brach der Beschwerdeführer in Weinkrämpfe aus. Er teilte mit, dass er finanziell am Ende sei und nicht mehr weiter wisse. Es gebe täglich Erniedrigungen, weil er auf allen Ebenen versagt hätte. Zudem werfe ihm seine Gattin täglich vor, dass er ein Versager sei, weil er sich beim Bau des Eigenheimes übernommen habe und total pleite sei. Der Beschwerdeführer ersuche um die Verständigung der Rettung, dass er auf die psychiatrische Abteilung des LKH gebracht werde. Er wolle einfach weg von seinem familiären Umfeld, weil er zur Zeit einfach keinen Ausweg sehe. Laut den Angaben des Polizeibeamten xxx wirkte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradig alkoholisiert und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er im Verlauf des Nachmittages etwas dem Alkohol zugesprochen habe. Der Beschwerdeführer wurde vorerst auf die Polizeiinspektion gebracht. Nach Abklärung des Sachverhaltes wurde über sein Ersuchen der Rettungsdienst verständigt, welcher den Beschwerdeführer dann gegen 19.50 Uhr ins LKH, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, verbrachte. Dort wurde er ambulant behandelt, weitere Hilfe hat der Beschwerdeführer abgelehnt und hat er um 21.00 Uhr selbständig das LKH verlassen.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall am 26.11.2009 wurde an diesem Tag auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers durchsucht. Der Beschwerdeführer wurde von einem Lokalbetreiber nach Hause gebracht, weil er stark alkoholisiert war und mit anderen Gästen zu streiten begann. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hat der Lokalbetreiber bei sich unter seinem Carport in der Zwischenzeit untergestellt und wurde im Fahrzeug am Boden des Beifahrersitzes eine genehmigungspflichtige B-Waffe ungeladen mit angestecktem Magazin der Marke Tanfoglio, Kaliber 9mm Para, gefunden, für welche der Beschwerdeführer auch eine Waffenbesitzkarte hatte. Weiters wurde eine genehmigungspflichtige B-Waffe, Faustfeuerwaffe der Marke PB, Nr. 504136, Kaliber 7,65, ungeladen und mit angestecktem Magazin vorgefunden, welche nicht auf den Beschwerdeführer registriert war. Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Waffenpass.
Dem Beschwerdeführer wurde das vorläufige Waffenverbot am 27.11.2009 um 10.30 Uhr im Zuge der Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich des Vergehens nach dem Waffengesetz zur Kenntnis gebracht und wurde er auch aufgefordert, den Waffenpass, die Waffenbesitzkarte und allenfalls weitere Waffen oder Munition auf die Polizeiinspektion zu bringen. Daraufhin überbrachte der Beschwerdeführer einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte und 144 Stück Munition (50 Stück 9 mm Luger Parabellum und 94 Stück Hirtenberger 9 mm Para).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14.12.2009, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (004/2009), wurde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 1 und 2 AVG dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten.
Am 18.12.2009 hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der Polizeiinspektion xxx eingebracht, aus welchem hervorgeht, dass ihm am 26.11.2009 K.O.-Tropfen verabreicht worden wären und er dadurch konkret Opfer einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung sei. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 27.11.2009 angegeben, dass er sich seine Situation am 26.11.2009 nur so erklären könne, dass ihm jemand etwas in sein Getränk gegeben hat. Der Beschwerdeführer war aber in weiterer Folge nicht bereit, sich einer niederschriftlichen Opfervernehmung zu unterziehen. Vielmehr gab er an, dass er eigentlich keine konkreten Verdächtigen aussprechen könne. Wie bereits erwähnt, sei dies für ihn nur die einzige Erklärung für sein Verhalten, Ausnahmezustand, Gedächtnisverlust etc. Er werde keine konkreten Auskünfte geben und wünsche auch keine weiteren Ermittlungen seitens der Polizei in dieser Angelegenheit.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2009 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der BH Völkermarkt vom 14.12.2009 betreffend das Waffenverbot.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 13.01.2010 beschuldigt, er habe es zumindest bis zum 05.01.2010 unterlassen, den Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe, welche er am 24.11.2009 von unbekannt erworben habe, innerhalb von 6 Wochen, der Behörde die seinen Waffenpass ausgestellt hat, schriftlich anzuzeigen. Es handelt sich um die Waffe Marke PB Nr. 504136 Kaliber 7,65. Zu diesem Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Waffe erst vor zwei Tagen von einer unbekannten Person erworben hätte. Es sei damit faktisch nicht möglich gewesen, den Erwerb dieser Waffe innerhalb der gesetzlichen Frist der Behörde anzuzeigen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29.07.2010, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (020/2010), wurde der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung am 29.12.2009 keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14.12.2009, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (004/2009), bestätigt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom 07.04.2011, Zahl: E1/8469/10, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass keine konkreten Tatsachen bekannt seien, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG gegeben wären. Vielmehr wäre die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu prüfen, da aufgrund der gegebenen Sachlage mehrere Hinweise auf eine nicht vorhandene waffenrechtliche Verlässlichkeit weisen. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe – selbst in einem versperrten PKW – stelle keine sorgfältige Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar. Versperrte Fahrzeuge bieten im Allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür, dass die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Aus der Aufhebung des Waffenverbotes könne noch nicht auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit geschlossen werden, weil jeweils verschieden Maßstäbe anzulegen seien.
Seitens der Amtsärztin der belangten Behörde wurde im Schreiben vom 19.09.2011, Zahl: VK11-GES-1227/2008 (008/2011), angegeben, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2011 untersucht wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die im persönlichen Gespräch am 19.05.2011 angeforderten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen nicht beigebracht wurden, und daher aus amtsärztlicher Sicht keine Beurteilung seiner Waffenverlässlichkeit betreffend abgegeben werden kann.
Am 29.12.2011 um 11:59 Uhr erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers Anzeige, und gab an, dass sie vom Beschwerdeführer gewürgt und mit dem Umbringen bedroht wurde. Von den Beamten xxx und xxx wurde auch festgestellt, dass die Ehefrau am Hals Rötungen aufwies. Der Beschwerdeführer selbst hat noch vor Eintreffen der Beamten den Tatort verlassen und wurde dann eine Fahndung bezirksweit eingeleitet. Um 12.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer von xxx vorläufig festgenommen und zur Polizeiinspektion xxx verbracht. Auf der Polizeiinspektion klagte der Beschwerdeführer plötzlich über Herzprobleme, weshalb um 12:45 Uhr der Rettungsdienst und eine Ärztin verständigt wurden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins Klinikum Klagenfurt eingeliefert. Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Staatsanwalt erging um 15:30 Uhr die Weisung, dem Beschwerdeführer auf freiem Fuß zur Anzeige zu bringen. Als der Beschwerdeführer dies erfuhr, riss er sich die ihm gelegte Infusion aus den Venen und verließ plötzlich das Krankenhaus.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.01.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (036/2012), wurde gemäß § 12 WaffG iVm § 57 Abs. 1 und 2 AVG dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten. Begründet hat die belangte Behörde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Vorfall am 26.11.2009, dem unbefugten Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe und weiters aufgrund der mangelnden Mitwirkung bei der Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes durch die Nichtbeibringung der angeforderten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen. Weiters stützt sich der Bescheid auf den Vorfall vom 29.12.2011.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21.06.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (053/2012), wurde der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers vom 05.03.2012 keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.01.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (036/2012), bestätigt.
Mit Schreiben vom 20.06.2012 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Selbstanzeige ein in welcher sie ausführt, dass sämtliche von ihr in diesem Zusammenhang getätigten Angaben vom 29.12.2011 nicht den Tatsachen entsprechen und von ihr bewusst fälschlich angegeben wurden. Auch die kurzzeitig an ihrem Hals sichtbar gewesenen Rötungen wurden ihr nicht von ihrem Gatten sondern von ihr selbst zugefügt, um ihren Gatten eines auszuwischen bzw. ihm zu schaden. Es wird von ihr auch hiermit bestätigt, dass es bisher von ihrem Gatten niemals ausgehende Drohungen oder Tätlichkeiten gegen ihre Familie gegeben hat. (Dieses Schreiben ist von der Schriftart und –form gleich gestaltet, wie die Eingaben des Beschwerdeführers selbst.)
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 25.04.2013, Zahl: 4 U 13/12 h-35, wurde der Beschwerdeführer von wider ihm mit Strafantrag vom 13.02.2012 erhobenen Vorwurf, er habe am 19.12.2011 in xxx vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit seinen Händen am Hals würgte (Rötungen im vorderen Halsbereich), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Grund des Freispruches wurde angegeben: „Freispruch mangels Beweisen, Freispruch im Zweifel. Die Ehefrau xxx hat vor der Polizei angegeben, xxx habe sie gewürgt; im Gerichtsverfahren legte sie ein Schreiben vor und sagte sie in der Vernehmung aus, dass sie sich selbst verletzt habe. Es gibt somit nunmehr keine Zeugen, die behaupten würden, xxx habe xxx verletzt. Es ist somit nicht feststellbar, ob xxx. die xxx. verletzt hat oder nicht. Daher der Freispruch.“
Der Beschwerdeführer hat gegen die Erlassung des Waffenverbotes Berufung erhoben und beauftragte die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde die belangte Behörde ein Gutachten einzuholen, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG gegeben seien, insbesondere ob eine Gefährdung von besonders schutzwürdigen Rechtsgütern wie Leben (auch das eigenen Leben), Gesundheit, Freiheit oder Vermögen vorliege, bzw. ob die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG vom Beschwerdeführer, insbesondere ob eine psychische Krankheit oder Geistesschwäche vorliegt, noch gegeben sind.
Die Amtsärztin der belangten Behörde teilte im Schreiben vom 06.09.2013, Zahl: VK11-GES-1227/2008 (015/2013), mit, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2013 einen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung hatte. Für diesen Termin hatte sich der Beschwerdeführer per E-Mail entschuldigt (Urlaub). Einen zweiten Untersuchungstermin hatte der Beschwerdeführer am 04.09.2013. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Es kann daher keine amtsärztliche Stellungnahme seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit abgegeben werden.
In weiterer Folge wurde das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der über das derzeit beim Landesgericht Klagenfurt anhängige Strafverfahren gegen xxx zu GZ: 72 Hv 88/13s, mit Beschluss der Landespolizeidirektion Kärnten vom 24.10.2013, Zahl: A3/1006911/2012, ausgesetzt.
Am 03.11.2013 teilte der Beschwerdeführer telefonisch der Polizeiinspektion xxx mit, dass seine Tochter bei seinem Wohnhaus von einem Kombi abgeholt wurde und ohne seine Zustimmung mitgefahren sei. Im PKW saßen der Lenker, ein älterer Mann und ein junger Bursche. Bei diesem Telefongespräch mit xxx machte der Beschwerdeführer einen aufgeregten und weinerlichen Eindruck. Weiters äußerte er bei diesem Telefongespräch gegen den Beamten den Verdacht, dass seine minderjährige Tochter bereits Geschlechtsverkehr habe. Dies könne er als Vater nicht dulden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Polizeiinspektion zu kommen. Da er stark nach Alkohol roch, wurde, um in Erfahrung zu bringen, ob er vernehmungsfähig ist, eine Alkoholvortest durchgeführt, der einen Wert von 0,56 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. In weiterer Folge wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Polizeiinspektion gebeten, welche angab, dass ihre Tochter mit ihrer Zustimmung mit dem Vater des Freundes der Tochter und dem Freund zuhause abgeholt worden sei und sie gemeinsam mit der Mutter des Freundes zum Mittagessen nach xxx unterwegs seien. Im Zuge ihrer Vernehmung übergab die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Beamten eine Faustfeuerwaffe (Pistole Pietro Beretta, Kaliber 9 mm Short) samt Pistolentragtasche, zwei leere Magazine und 15 Patronen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer diese Pistole illegal besitze und sie sie beim Ausräumen zu Hause gefunden habe.
Die Faustfeuerwaffe Beretta, Kaliber 9mm Short, war im zentralen Waffenregister vermerkt, als letzter Besitzer schien xxx auf. Der Standort der Waffe war ab dem 30.09.2012 als unbekannt registriert.
Im Zuge einer am 04.11.2013 zwischen 21:15 und 24:00 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung wurden beim Beschwerdeführer 11 Stück Patronen 357 Magnum, 45 Stück Patronen Kaliber 7,65, 6 Stück Patronen 9 mm, 7 Stück Patronen Kaliber 6,35 Gega und 1 Magazin 7,65 mm samt 2 Stück Exerzierpatronen sichergestellt. 5 Patronen wurden kriminaltechnisch untersucht und beurteilt. Aus dem Bericht des Landeskriminalamtes geht hervor, dass es sich dabei um Zentralfeuerpatronen Kaliber .32 Auto des Herstellers Winchester handelt und Expansivmunition iSd §§ 4 iVm § 17 Abs. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 WaffV vorliegt.
Am 13.12.2013 fand im Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 271 Abs. 4, 271a Abs. 1 StPO eine Verhandlung am Landesgericht Klagenfurt statt. Dort gibt die Ehegattin an:
„Ich fühle mich schuldig im Sinne des Strafantrages, es ist richtig, dass ich damals falsch ausgesagt habe. Es hat immer wieder Streitigkeiten mit meinem Gatten gegeben, ich hatte auch Schwierigkeiten mit meiner Mutter. Es war dann eben dieser 29. Dezember als mein Mann betrunken nach Hause gekommen ist. Es hat wieder Streitigkeiten gegeben. Er hat mich auch bedroht. Er ist dann wieder gegangen und habe ich dann eben die Polizei angerufen, da ich Angst hatte, wenn er wieder zurückkommt. Schon bevor ich die Polizei angerufen habe, habe ich diese Flecken gerieben. Ich habe auf einer Seite meines Halses gerieben, nicht gedrückt. Ich habe das getan, bevor ich die Polizei angerufen habe. Dann habe ich eben die Polizei angerufen und gesagt, dass er mich gewürgt hätte. Davor ist die Polizei eigentlich noch nie bei uns eingeschritten. Ich weiß nicht, warum mein Gatte damals auch einen Bekannten angerufen hat. Er ist dann mit diesem weggefahren. Vor diesem 29. Dezember ist mein Mann mir gegenüber nie tätlich geworden, er hat mich immer nur beschimpft. Er hat schon vorher öfters gesagt, dass er mich umbringen werde. Aggressiv ist mein Mann schon, aber nicht gegen mich, sondern nur gegen Gegenstände.“
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.02.2014, Zahl: 72 Hv 88/13 s, wurde die Ehegattin schuldig gesprochen, sie hat am 29.12.2011 in xxx
als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren B5/12468/2011 der PI xxx zur Sache durch die Angaben: „..auf das hin bekam ich furchtbare Angst und wollte die Polizei anrufen, als er mich mit einer Hand zu würgen begann… und durch das Würgen erlitt ich Würgemale am Hals“, falsch aussagte;
1. durch die zu Punkt 1. dargestellte Aussage xxx dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu ihrem Nachteil falsch verdächtigte, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war und gegen xxx ein Strafverfahren zu 3 St 26/12 m bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geführt wurde.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers erhielt wegen der strafbaren Handlungen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 285 Abs. 1 und 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 (1. Fall) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre.
Dem Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren zu Zahl: VK6-WAF-112/2009, wegen der Übertretung des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG die Diversion gemäß § 200 Abs. 4 StPO angeboten. Es wurde dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung bewilligt. Von der Verfolgung wurde sodann nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Verfahren KLVwG-382/2014 am 12.09.2014 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Befragt, welche Art von Nervengiftanschlag am 26.11.2009 auf mich verübt worden sein soll, gebe ich an, dass ich diesen Vorfall rekonstruiert habe. Zuerst habe ich mich im xxx“ in xxx aufgehalten, dann in der Bäckerei „xxx“ und zuletzt in der Bäckerei „xxx“ in Klagenfurt im Obi-Markt. Ich hatte eine dicke Kellnerbrieftasche bei mir und vermute ich, dass mir jemand Geld daraus stehlen wollte und mir möglicherweise etwas in mein Getränk gegeben hat. Ich habe in Summe zwei bis drei Kaffee und drei bis vier weiße Spritzer getrunken. Ich hatte ein Blackout für ca. 30 Minuten, das sich in einem absoluten Gedächtnisverlust ausdrückte und kam im Rettungswagen kurz vor Einfahrt in das Klinikum wieder zu Bewusstsein und war „wieder ganz normal“. Mir war zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewusst, warum ich im Rettungswagen war. Nach meinem Besuch im Cafe „xxx“ hat mich ein Bekannter nach Hause geführt. Da niemand zu Hause war und ich mich schlecht fühlte suchte ich nach Hilfe und ging auf die Straße, wo ich ein Fahrzeug anhielt. Dabei hat es sich um ein Polizeifahrzeug gehandelt. Mit den Beamten bin ich auf den Posten xxx gegangen und habe um Hilfe gebeten. Dann setzt meine Erinnerung aus. Ich bin mit den Beamten noch in den ersten Stock gegangen. Weitere Erinnerungen setzen erst wieder im Rettungswagen vor dem Klinikum ein.
Es trifft zu, dass im Jahr 2009 familiäre Zwistigkeiten stattgefunden haben und hatte ich erdrückende Schulden wegen dem Hausbau. Diese Zustände waren nicht angenehm.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in meiner Vorstellung vom 29.12.2009 auf Nervengift nicht hingewiesen habe, dann gebe ich an, dass ich mich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern kann.
Wenn ich gefragt werde, warum ich der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2013 nicht Folge geleistet habe, so gebe ich an, dass im bezughabenden Aufforderungsschreiben der Landespolizeidirektion Kärnten auf einen anderen Akt Bezug genommen wurde und diese Aufforderung gesetzwidrig war.
Ich bin im Jahr 2001 in Pension gegangen. Ich erkläre, dass Grund für meine Pensionierung mit 53 Jahren Mobbingattacken gegen mich waren. Zuletzt habe ich am xxx gearbeitet und hatte meine Gattin, mit der ich nunmehr in Scheidung lebe, zum damaligen Zeitpunkt eine Beziehung zum Neffen des damaligen Postenkommandanten-Stv.
Der BF führt zur schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde, Beilage ./A, letzter Satz, aus, dass derzeit kein Aktenvorgang bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen ihn anhängig ist. Dieser Sachverhalt wurde bereits auf Diversionsbasis geregelt.
Der Vertreter der belangten Behörde stellt keine Fragen an den BF und verweist auf den AV vom 26.11.2009, wonach der Cafehaus-Betreiber xxx vor der PI xxx aussagte, dass der BF bereits am Nachmittag dieses Tages bei ihm zu Gast war.“
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.09.2014, Zahl: KLVwG-382/8/2014, wurde der Beschwerde gegen den Waffenverbotsbescheid Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21.06.2012, Zahl: VK6-WAF-1121/2009 (053/2012), wurde aufgehoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 38 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zurückverwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Die Waffe, die ich beim Vorfall am 26.11.2009 in meinem Auto hatte, und welche nicht registriert war, habe ich zwei Tage zuvor am Bahnhof Klagenfurt von einer unbekannten Person erworben. Ich habe daher keinen Kaufbeleg oder sonstigen Beweis dafür, dass ich die Waffe zwei Tage vor dem Vorfall erworben habe.
Die Waffe Beretta 9 mm habe ich sicher schon 15 Jahre. Diese Waffe war auch nicht registriert und wollte ich beide dieser Waffen bei der nächsten periodischen Waffenüberprüfung dem Waffenamt bekanntgeben.
Über Befragung, warum ich nach Verhängung des Waffenverbotes unter Aufforderung sämtliche Waffen und Munition herauszugeben die Waffe Beretta nicht abgegeben habe, gebe ich an, dass ich auf diese Waffe vergessen hatte. Sie hatte sich im Tresor befunden und zwar ganz vorne im Tresor bei der Tresorwand. Es war auch noch Munition hinter der Waffe gelagert. Ich habe, nachdem ich aufgefordert wurde sämtliche Waffen und Munition abzugeben, auch nicht die ganze Munition abgegeben. Es waren noch zwei oder drei Packungen Munition bei mir. Die wurden mir dann später bei einer Hausdurchsuchung abgenommen.
Über Befragung, ob der Beschwerdeführer derzeit eine Waffe zu Hause hat, gibt der Beschwerdeführer an:
„Ja, ich habe mehrere Waffen zu Hause. Es handelt sich dabei aber um keine Schusswaffen, sondern sind das Messer. Ich habe aber einen starken Drang Schusswaffen zu besitzen, da mich das an meine Dienstzeit erinnert. Ich möchte diese Schusswaffen zum Selbstschutz bei mir haben. Aus meiner Sicht liegen keine Gründe vor, die ein Waffenverbot rechtfertigen würden.“
Wenn mir die Angaben von der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.09.2014 auf Seite 2, 3. Absatz der Einvernahme, vorgehalten werden, so gebe ich an, dass diese Angaben richtig sind und ich zuerst im xx in xxx war, dann in der Bäckerei „xxx“ und zuletzt in der Bäckerei „xxx“ in xxx im xxx.
Wenn mir vorgehalten wird, dass laut den Akten ich vom Inhaber der Bäckerei xxx“ in xxx nach Hause gebracht worden bin, so gebe ich an, dass das durchaus stimmt, ich aber dann wieder abgeholt worden bin. Das war ein Bekannter, der mich abgeholt hat, der aber in der Zwischenzeit verstorben ist. Dies war xxx.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich diese Angaben heute zum ersten Mal mache, so gebe ich an, dass ich auch nicht mehr so genau weiß, was im Jahr 2009 war.
Wenn ich gefragt werde, warum ich die Sache mit den K.o.-Tropfen nicht weiter verfolgt haben wollte, so gebe ich an, dass ich das sehr wohl wollte.
Ich habe deswegen keine Angaben zu Zeugen bei der Polizei gemacht, weil ich nicht wollte, dass die Person, die mich nach Hause gebracht hat, Probleme bekommt. Er hätte Probleme nach § 5 StVO bekommen.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich erst Tage später bezüglich der K.o.-Tropfen zur Polizei gegangen bin, so gebe ich an, dass dies am nächsten Tag war. Ich habe deshalb beim Psychologen angegeben, dass ich abstinent bin, weil ich auch tatsächlich abstinent bin. Mit abstinent meine ich, dass ich grundsätzlich keinen bis nahezu keinen Alkohol zu mir nehme, da ich als Taxifahrer täglich unterwegs sein muss und einer 0,0 Promillegrenze ausgesetzt bin. Ich habe auch in den letzten zwei Jahren 20 Alkotests gemacht, die immer den Wert von 0,0 Promille ergeben haben.
Der Vertreter der belangten Behörde führt zu den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 aus:
„Zur Waffe Beretta mit der Nr. F13600Y möchte ich ausführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er diese Waffe bereits seit 15 Jahren besitzt, nicht mit dem Waffenregister übereinstimmt, weil dort als Besitzer der Waffe bis zum Jahr 30.09.2012 eine andere Person ausgewiesen ist.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 20.12.2011 ausgeführt hat, dass er sich unabhängig von bestehenden Waffenverboten Faustfeuerwaffen besorgen wird. Im Gutachten von xxx auf Seite 4 im 2. Absatz beschreibt er diese Situation etwas anders. xxx hat diese Einvernahme auch auf Tonband aufgenommen und könnte sie jederzeit angehört werden.
Weiters möchte ich zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers auf die durchgeführten Tests verweisen und zwar am 29.12.2011 wo das Messergebnis einen Wert von 1,66 bzw. 1,65 [gemeint wohl: 0,66 bzw. 0,65] ergeben hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht abstinent ist.“
Der Beschwerdeführer gibt dazu an:
„Der Messwert vom 29.12.2011 kann so nicht stimmen; dies entspricht nicht den Tatsachen. Es ist zwar richtig, dass ich gegenüber xxx die Aussage, wie im Gutachten vermerkt, getätigt habe, diese Angabe ist aber nicht richtig. Ich war über diese zweite Untersuchung derart verwundert und bestürzt und habe gar nicht gewusst, warum ich überhaupt dort bin. Nach meinen Informationen hat der Messwert damals einen Wert von 1,3 Promille ergeben. Dieser Wert war aufgrund meiner Refluxerkrankung um ca. 1 Promille nach oben verfälscht.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 gibt der Beschwerdeführer an:
„Ich kann ohne Waffe nicht leben, ich brauche diese zum Selbstschutz.“
Die belangte Behörde hat am 14.10.2014 die Ehegattin des Beschwerdeführers einvernommen, die Folgendes angibt:
„Bei der Einvernahme bei der Polizeiinspektion xxx am 26.11.2009 habe ich angegeben, dass ich in Angst lebe, mit der Sorge, dass einmal etwas passieren könnte, weil mein Gatte Schusswaffen besitzt. Diese Aussage wird von mir vollinhaltlich bestätigt.
Zum Zwischenfall vom 29.12.2011 verweise ich auf meine Aussage beim Landesgericht am 13.12.2013, ZI: 72 Hv 88/13s. Es stimmt sohin, dass ich von meinem Gatten Angst gehabt habe. Er hat auch schon öfters gesagt, dass er mich umbringen wird. Meinen Gatten ist vieles zu zutrauen, da er sich im alkoholisierten Zustand immer wieder aggressiv verhält. Das ist mitunter ein Grund, warum ich mich scheiden lassen will.
Zum Vorfall vom 3.11.2013 gebe ich an, dass ich die Aussagen auf der PI xxx vom 03.11.2013 vollinhaltlich aufrechterhalte. Mein Gatte ist unberechenbar, deswegen nahm ich die Faustfeuerwaffe, welche ich im Zuge von Übersiedlungsarbeiten in einem Kasten, in welchem sein Gewand war, gefunden habe, mit auf die Polizeiinspektion und übergab sie den do. Beamten. In diesem Zeitraum ist mein Gatte nicht nur mir sondern auch gegenüber meinen Kindern aggressiv gewesen. Des Weiteren hat er die Kinder aufs wüstete mit vulgären Ausdrücken beschimpft.
Zum Gesamtbild meines Ehegattens gebe ich auf Befragung an, dass mein Gatte eher dem Alkohol zugeneigt ist. Alkohol wird von ihm in Form von leichten Alkoholika wie Bier in Verbindung mit hochprozentigem Alkohol (Schnaps) eingenommen. Speziell im alkoholisierten Zustand verhält sich mein Mann aggressiv und es kommt gegenüber der gesamten Familie zu Streitereien und Ausfälligkeiten. Dieses Aggressionspotential äußert sich z.B. dass er eine PKW-Windschutzscheibe mit einem Faustschlag beschädigt hat oder er hat auch schon mehrmals gegen Küchenkästen mit seiner Faust geschlagen.
In diesem Zustand ist meinem Gatten „alles" zuzutrauen. Zum Gesundheitszustand meines Gatten befragt, möchte ich angeben, dass ich nicht über die detaillierten Bezeichnungen über die von ihm eingenommenen Medikamente verfüge. Unbestritten ist aber, dass er über eine nicht geringe Menge an Tabletten zu sich nimmt. Für mich völlig unverständlich ist der Umstand, dass mein Gatte in diversen Lokalen (z.B. Cafe xxx in xxx, xxx) über längere Zeit sitzt und alkoholische Getränke konsumiert, jedoch durchgeführte Alkomatentests negativ verlaufen.
Auf die Frage, ob von meinem Mann eine Gefahr ausgeht bzw. meinem Mann zuzutrauen ist, Waffen auch missbräuchlich zu verwenden, so gebe ich an, dass es nicht auszuschließen ist. Die Aggressivität meines Mannes spiegelt sich nicht nur gegenüber meiner Person und unseren minderjährigen Kindern wieder, sondern auch vehement gegenüber meiner Mutter.
Im Bezug auf meine dzt. Ist-Situation gebe ich an, dass ich einen neuen Partner habe. Zwischenfälle mit meinem Noch-Ehegatten sind bisher ausgeblieben. Vor ca. zwei Wochen jedoch hat mein Noch-Ehegatte mir gegenüber geäußert, sollte sich mein neuer Partner xxx in die privaten Angelegenheiten meiner Tochter einmischen, so „bekommt er eine aufs Maul". Neben der Situation der Scheidung tut sich für meinen Noch-Ehegatten ein weiteres Stressbild auf - nämlich die finanzielle Verwertung unseres Mehrfamilienhauses.
Da mein Gatte von meiner heutigen Einvernahme wusste, hat er mir meine Glaubwürdigkeit in Abrede gesteilt. Weiters fügte er an, egal wie das Verfahren nach dem Waffengesetz ausgehen würde, er würde jedenfalls immer über eine Waffe verfügen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2015 hat die Zeugin die Aussage verweigert.
Am 25.11.2014 gab die Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde Folgendes an:
„Zum Zwischenfall vom 29.12.2011 gebe ich an, dass ich sehr wohl mitbekommen habe, dass es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen meinem Vater xxx und meiner Mutter xxx gekommen ist. Ich selbst kenne meinen Vater so, dass er im nüchternen Zustand ganz nett sein kann, dass sich sein Verhalten aber bei Alkoholkonsum rasch in ein aggressives ändern kann. Auf die Frage ob ich Angst vor meinem Vater habe gebe ich an, wenn er richtig in Rage ist, mache ich immer einen „Schritt“ zurück. Mir gegenüber selbst hat mein Vater nur verbale Attacken losgelassen. Prinzipiell bin ich der Meinung, dass Menschen die keine Polizisten sind, keine Waffen brauchen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 hat die Zeugin von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht.
Es wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin als Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2015 geladen, er hat ebenso die Aussage verweigert.
Der Lebensgefährte der Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 Folgendes an:
„Ich bin der Lebensgefährte der xxx [Ehefrau des Beschwerdeführers] und zwar seit 25.05.2014.
Ich bin die meiste Zeit an der Adresse [des Beschwerdeführers] aufhältig.
Das Wohnhaus besteht aus mehreren Wohneinheiten. Das Erdgeschoss wird von der Mutter der xxx auf der einen Seite bewohnt, auf der anderen Seite wohnt xxx und xxx [Tochter des Beschwerdeführers] sowie ich. Im 1. Stock wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Sohn. Es gebe dann auch noch im 2. Stock zwei Wohneinheiten. Diese stehen aber leer. Ich rede mit dem Beschwerdeführer ganz normal. Wir haben ein normales Verhältnis. Der Beschwerdeführer verhält sich mir gegenüber normal.
Ganz am Anfang, als ich mit xxx zusammengekommen bin, hat der Beschwerdeführer gesagt, dass, wenn ich mich bei xxx oder bei den Kindern einmischen würde, ich eine fangen würde. Einen weiteren Vorfall mit mir hat es nicht gegeben. Ich habe aber eine Streiterei mit der Mutter von xxx und dem Beschwerdeführer mitbekommen. Der Beschwerdeführer war damals rauschig, so hat es zumindest die Mutter von xxx erzählt. Ich habe gehört, wie er sie aufs Ärgste beschimpft hat. Ich habe den Beschwerdeführer selbst noch nie alkoholisiert gesehen.
Über Befragung des Beschwerdeführers:
Die Streiterei mit der Mutter von xxx war irgendwann im September oder Oktober 2014. Ich habe das vom Schlafzimmer aus mitbekommen und fand die Streiterei vor dem Haus statt.
Der Beschwerdeführer hat mich selbst noch nie mit dem Tod bedroht. Auch sonst hat er mich nicht mit dem Umbringen bedroht. Das Verhalten des Beschwerdeführers mir gegenüber ist normal.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
xxx hat mir von Gewaltausrastern des Beschwerdeführers erzählt. Ich glaube nicht, dass sie, wenn sie alleine im Haus ist, Angst hat. Durch die beiden gemeinsamen Kinder finde ich, dass sie sich relativ gut verstehen. Die Zwischenfälle vor meiner Zeit zwischen der xxx. und dem Beschwerdeführer hat es gegeben, davon hat sie mir erzählt. Es waren verbale Attacken. Körperliche Gewalt hat es nicht gegeben, nach ihrer Erzählung.
In weiterer Folge wurde xxx von der belangten Behörde am 16.10.2014 einvernommen, der Folgendes angab:
„Zu dem Zwischenfall vom 13.11.2013 lege ich den Abschlussbericht der PI xxx vor (vom 25.01.2014 – wird der Niederschrift beigelegt), bei welchem ich involviert war. Zu den Zwischenfällen vom 26.11.2009 und 29.12.2011 kann ich keine Angaben machen, da ich in die Amtshandlungen nicht involviert war. Diese Abschlussberichte wurde von mir als Dienststellenleiter gegengezeichnet.
Zum Gesamtbild des xxx und einem eventuellen Missbrauch von Waffen und Munition verweise ich auf die Zeugeneinvernahme vom 04.11.2013 im Abschlussbericht vom 25.01.2014. In diesem gibt Frau xxx explizit an, dass, wenn ihr Gatte unter Alkoholeinfluss steht, etwas passieren könnte. Weiters gab sie an, dass xxx ihr gegenüber angab, bei Abnahme der Waffen es ihm egal sei, da er sowieso noch „zwei“ habe.
Abschließen gebe ich noch an, dass ich als 38 Jahre im Bundesdienst stehender Polizeibeamter der Meinung bin, dass die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes für den Besitz einer Waffenurkunde bei xxx sicherlich nicht mehr gegeben ist. Unbestritten ist auch der Sachverhalt, dass es immer wieder zu Eskalationen im Familienverband auf Grund der Aggressionen von xxx gekommen ist.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 führt der Zeuge Folgendes aus:
„Ich kenne den Beschwerdeführer als Gemeindebürger der Gemeinde xxx und als ehemaliger xxx der Polizeiinspektion xxx.
Ich kenne ihn seit ca. 20 Jahren.
Ich habe bereits bei der BH Völkermarkt am 16.10.2014 eine Aussage gemacht.
Ich bleibe bei den damals getätigten Angaben und erhebe diese auch zu meiner heutigen Zeugenaussage.
Ich möchte auch angeben, dass mich der Beschwerdeführer wegen falscher Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde und wegen Amtsmissbrauch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat und zwar aufgrund jener Aussage, die ich am 16.10.2014 getätigt habe.
Am 03.11.2013 ist der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion zu mir gekommen. Er war damals sehr aufgeregt und außer sich und hat er angegeben, dass seine Tochter möglicherweise entführt worden wäre. Dem bin ich sofort nachgegangen und habe ich die Ehefrau kontaktiert. Ich hatte, soweit ich mich erinnern kann, damals nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist einige Tage später auf die Polizeiinspektion gekommen und hat dort eine Waffe abgegeben. Es war eine Faustfeuerwaffe. Sie hat gesagt, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer hat und daher die Waffe nicht zu Hause haben möchte. Sie hat damals angegeben, dass sie die Waffe in einem Kleiderkasten ganz hinten in einem Plastiksackerl gefunden hat. Es hat damals schon gekriselt in der Ehe der xxx. xxx ist damals von der gemeinsamen Wohnung im ersten Stock ausgezogen und in das Erdgeschoss zur Mutter gezogen, dabei hat sie die Waffe gefunden.
Aufgrund dieser Situation haben wir dann mit dem Richter Kontakt aufgenommen und hat dieser eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer angeordnet. Bei der Hausdurchsuchung haben wir Munition, über 100 Stück, gefunden, darunter auch Expansivmunition.
Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer Alkohol trinkt oder abstinent ist, so gebe ich an, dass ich in meiner Freizeit wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer Alkohol trinkt.
Der Beschwerdeführer hat als Motto Polizisten, Staatsanwälte und Richter zu beschäftigen. Er hat auch mich schon mehrmals wegen Amtsmissbrauch angezeigt. Wenn es eine Amtshandlung gibt mit dem Beschwerdeführer, dann folgt darauf meistens eine Gegenanzeige. Er hat schon zahlreiche Kollegen angezeigt. Aus meiner Sicht ist der Beschwerdeführer ein launischer Mensch. Wenn ich ihn privat treffe, dann tut er so, als wären wir beste Freunde. Wenn ich ihn in Uniform angetroffen habe, so hat er mich nicht gekannt. Für mich ist der Beschwerdeführer unberechenbar. Wenn er Alkohol zu sich genommen hat, ist er auch aggressiv. Ich würde ihn als nicht verlässlich ansehen was den Besitz von Waffen angeht. Ich kann nicht einschätzen, ob der Beschwerdeführer auch Waffen missbräuchlich verwenden würde. Ich würde dies aber nicht ausschließen.
Über Befragen durch den Beschwerdeführer:
Wenn ich gefragt werde, warum ich vor der Bezirkshauptmannschaft angegeben habe, dass es zu Eskalationen im Familienverband gekommen ist, so gebe ich an, dass mir drei Situationen bekannt sind. Einmal gab es eine Anzeige der Ehefrau wegen Körperverletzung. Damals mussten zwei Beamte der PI xxx einschreiten. Die zweite Situation war jene Sache, die ich bereits oben geschildert habe, mit der Tochter des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit hat mir die Ehefrau erzählt, dass es Streitereien wegen der Erziehung der Tochter gegeben hat und die dritte Sache war eine Streiterei mit seiner Schwiegermutter. Hier mussten ebenfalls Exekutivbeamte einschreiten. Die genauen Daten zu diesen Vorfällen kann ich jetzt nicht angeben.
Ich habe von der Verurteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfahren. Auch wusste ich nichts von der Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer.
Im Zuge der Anzeige am 03.11.2013 wurde kein Alkoholtest durchgeführt. Ich kann mich daran nicht erinnern.
Wenn mir vorgehalten wird, dass nur 69 Stück Munition bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, so gebe ich an, dass das schon sein kann. Wir haben damals sämtliche Munition, die wir gefunden haben, dem Gericht weitergeleitet und wurde erst vom Gericht festgestellt oder von der Bezirkshauptmannschaft, dass sich bei dieser Munition auch Expansivmunition befunden hat.
Ich habe den Beschwerdeführer gesehen als er Alkohol konsumiert hat und zwar bei der Tankstelle in xxx, bei der Tankstelle in xxx und beim Cafe „xxx“ in xxx. Dabei bin ich ebenso als Gast bei diesen Lokalen gewesen. Ich habe den Beschwerdeführer nicht überwacht, ob er tatsächlich das alkoholische Getränk auch konsumiert hat und kann ich auch nicht ausschließen, dass es sich um alkoholfreies Bier gehandelt hat.
Wenn ich gefragt werde, wie es sein kann, dass der Beschwerdeführer bei 20 Alkomattests immer 0,0 Promille gehabt hatte, so gebe ich an, dass ich bei diesen 20 Tests nicht dabei war. Ich kann dazu nichts sagen.“
xxx gab bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.10.2014 Folgendes an:
„Zum Zwischenfall vom 26.11.2009 gebe ich an, dass die im Amtsvermerk ZI.: E1/12345/2009 der PI xxx gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht bleiben, insbesondere wird auf die Beschuldigteneinvernahme vom 27.11.2009 hingewiesen. Aus diesem dürfte die Suchtdelinquenz in Bezug auf Alkohol des xxx ersichtlich sein. Der Hinweis in der Beschuldigteneinvernahme, dass xxx angegeben hat, in einer niedergeschlagenen Verfassung gewesen zu sein und Alkohol getrunken habe und in weiterer Folge von sich aus die Polizei gebeten habe, sie mögen eine Einlieferung auf Grund seines psychischen Zustandes in das Krankenhaus veranlassen, wiederspiegelt die mangelnde Zuverlässigkeit, ja schon fast Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Waffen und Munition. Festgehalten möchte, dass meines Wissens xxx bereits wegen Verletzung des Waffengesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Weiters weise ich in Bezug auf die häuslichen bzw. familiären Probleme auf den Aktenvermerk vom 15.01.2010 hin, bei dem xxx angegeben hat „in ständiger Angst zu leben, in Sorge dass etwas einmal passieren könne, da ihr Gatte über Schusswaffen verfüge. Auch hat xxx angegeben, dass sie vermute, dass ihr Gatte schon ein paar Tage mit den Faustfeuerwaffen im PKW herum fahre". Dies ist ein weiterer Beweis für die offensichtliche Nichteinhaltung der recht sensiblen waffenrechtlichen Bestimmungen.
In Bezug auf den Zwischenfall vom 29.12.2011 verweise ich auf die vorliegenden Berichte (Amtsvermerke, Beschuldigteneinvernahmen und den Abschlussbericht). Unbestritten ist die Tatsache, dass es zum Vorfallszeitpunkt 29.12.2011 zur Eskalation bei dem Streit innerhalb der Familie xxx gekommen ist. Diesen Gewaltsexzess spiegelt auch die nicht aufgehobene Wegweisung und das nicht aufgehobene Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz wieder.
Zum Sachverhalt vom 03.11.2013 möchte ich angeben, dass ich bei der anschließenden Hausdurchsuchung am 04.11.2013 zwischen 21.50 und 24.00 Uhr vor Ort war. Diesbezüglich wurde trotz aufrechtem Waffenverbotes ein grober Verstoß des Waffenrechtes festgestellt.
Es wurden 11 Stk. Patronen KaI. .357 mag., 45 Stk. Patronen KaI. 7,65 mm, 6 Stk. Patronen KaI. 9 mm, 7 Stk. Patronen KaI. 6,35 mm, 1 Magazin für Kaliber 7,65 mm Patronen aufgefunden und sichergestellt.
Auch auf den Besitz der am 03.11.2013 zur PI xxx. verbrachten und illegal besessenen FFW Beretta 85F, KaI. 9mm, Nr. F13600Y, möchte ich verweisen.
In Bezug auf das Gesamtbild xxx möchte ich noch angeben, dass diese Person unberechenbar ist und eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition auf Grund meiner amtlichen Wahrnehmungen absolut zuzutrauen ist.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2105 führt er Folgendes aus:
„Ich wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 23.10.2014 einvernommen. Ich bleibe bei den dort getätigten Angaben und erhebe sie zu meiner heutigen Zeugenaussage.
Beim Vorfall am 26.11.2009 sind wir mit dem Streifenwagen unterwegs gewesen, als uns der Beschwerdeführer vor das Fahrzeug gesprungen ist. Es war damals finster. Wir konnten im ersten Moment nicht erkennen, um welche Person es sich handelt und konnte der Beschwerdeführer wohl auch nicht erkennen, dass es ein Streifenwagen war, vor welchen er gesprungen ist. Als wir ihn dann gesehen haben, konnten wir ihn als Beschwerdeführer erkennen und haben ihn mit auf die PI genommen. Er war damals sehr verzweifelt hat geweint und gesagt, er kann nicht mehr. Er hat selbst darum gebeten, dass wir ihn ins Krankenhaus bringen, damit er dort niedergespritzt wird. Wir haben überlegt, ob wir nach dem Unterbringungsgesetz vorgehen müssen. Da es aber keine konkreten Selbstgefährdungsabsichten gegeben hat, haben wir uns für die Variante mit dem Transport ins Krankenhaus entschieden. Der Beschwerdeführer war damals alkoholisiert.
Wir haben dann in weiterer Folge die Ehefrau des Beschwerdeführers kontaktiert, um ihr mitzuteilen, wo sich ihr Mann befindet. Sie hat uns dann gesagt, dass der Beschwerdeführer seine Waffen mit im Fahrzeug hat. Das Fahrzeug haben wir dann in xxx angetroffen.
Der Beschwerdeführer hat uns mitgeteilt, dass er in xxx beim xxx war und dort so viel getrunken hat und daher das Fahrzeug stehen gelassen hat. Ich glaube, dass das damals so war. Es ist aber schon lange her, daher bin ich mir nicht ganz sicher. Ich weiß nicht, ob der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er sonst noch irgendwo davor gewesen wäre.
Am nächsten Tag ist der Beschwerdeführer über mein Ersuchen zur Vernehmung zu mir gekommen. Ich hatte davor erfahren, wie die Sache im Krankenhaus abgelaufen ist. Ich hatte die Angelegenheit mit den beiden Waffen zu klären. Ich habe das vorläufige Waffenverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dies sachlich zur Kenntnis genommen.
Ich habe mit dem Beschwerdeführer seit über zehn Jahren durch meine Tätigkeit bei der PI xxx immer wieder zu tun. Ich war für Kriminalität zuständig und habe ich ihn manchmal als Zeugen, manchmal als Opfer und manchmal als Beschuldigten vernommen. Wir haben auch darüber hinaus oft gesprochen und hatte ich viel mit ihm zu tun.
Bei der Aufnahme des Protokolls zum Vorfall am 26.11.2009 hat er immer wieder gesagt: „Wie sollen wir das den schreiben?“ In Bezug auf die Waffe hat er zunächst gesagt: „Schreiben wir, ich habe sie am Bahnhof erworben“ bzw. als zweite Variante „von einem Ausländer erworben“. Er hat dann auch die K.o.-Tropfen erwähnt. Ich hatte aber den Eindruck, als ich näher nachgefragt habe, dass er dies nur als Ausrede verwendet. Ich bin aber trotzdem auf das Thema eingegangen und habe ihn gesagt, dass, wenn er K.o.-Tropfen bekommen hat, er mir genau sagen muss, wo er gewesen ist, mit wem er dort gewesen ist und wieviel er getrunken hat. Das wollte er dann aber alles nicht.
Soweit ich den Sachverhalt ermittelt habe, war der Beschwerdeführer zunächst bei der Bäckerei „xxx“ in xxx und ist er vom Besitzer nach Hause gebracht worden. Ich kann mich nicht erinnern, dass er etwas davon gesagt hätte, dass er in xxx bei der Bäckerei beim xxx gewesen wäre.
Bei der PI xxx hatten wir mit dem Polizeikommandant die Abmachung, dass Angelegenheiten mit dem Beschwerdeführer zur Chefsache erklärt werden. Diese wurden entweder vom xxx oder von mir bearbeitet. So habe ich auch den Vorfall im Dezember 2011 bearbeitet. Beim Einsatz selbst war nicht dabei.
Im Dezember 2011 kam es zu einem Polizeieinsatz wegen einer Eskalation. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat damals zunächst eine Körperverletzung angezeigt. Das Zustandekommen der Verletzung hat dann die Ehefrau wieder zurückgenommen. Dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, das hat aber auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bestätigt.
Als es am 04.11.2013 zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist, habe ich dazu das Protokoll angefertigt. Ich habe die praktische Ausführung der Hausdurchsuchung angeleitet und geführt. Die Auflistung der Munition wurde nicht von mir vorgenommen. Alles was wir gefunden haben, haben wir dem Waffenamt xxx weitergeleitet. Vor Ort habe ich nicht wahrgenommen, dass bei der Munition auch Expansivmunition dabei war. Das wurde mir erst im Nachhinein berichtet.
Ich habe den Beschwerdeführer selbst bei drei Amtshandlungen gehabt, als er Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat. Dazu möchte ich sagen, dass wir auch immer wieder aus der Bevölkerung Hinweise bekommen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert wäre. Die Personen wollen dann nicht, dass man ihren Namen nennt, weil sie Angst haben, dass sie vom Beschwerdeführer angezeigt oder vors Gericht gezerrt werden. Tatsächlich konnte er, soweit ich weiß, nur ein Mal wegen Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand angezeigt werden. Für mich ergibt sich als Gesamtbild, dass der Beschwerdeführer, wenn er alkoholisiert ist, zur Aggressivität neigt. Dazu kommt, dass er offenbar Angstzustände hat, wie sich bei der Amtshandlung im Jahr 2011 gezeigt hat. Dies in Kombination führt dazu, dass es aus meiner Sicht nicht gut wäre, wenn der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe wäre. Ich stufe ihn nicht als verlässlich ein. Ich würde auch sagen, dass die Gefahr besteht, dass, wenn er eine Waffe besitzen würde, dass er diese auch missbräuchlich verwenden könnte.
Über Befragen durch den Beschwerdeführer:
Aufgrund meiner 33-jährigen Polizeidiensterfahrung kann ich Alkoholisierungs-symptome wahrnehmen.
Beim Vorfall im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer verwirrt gesprochen. Es war eine lallende Aussprache und hat er stark nach Alkohol gerochen. Der Beschwerdeführer hat mir erklärt, dass er Alkohol getrunken hat.
Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei 20 Alkoholtests einen Wert von 0,0 Promille hatte, so gebe ich an, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
Eine Urinprobe war weder rechtlich vorgesehen noch hat sich dazu eine Notwendigkeit ergeben, daher haben wir eine solche nicht durchgeführt.
Ich habe im Jahr 2009 nach dem Vorfall die Ärztin telefonisch kontaktiert. Sie hat mir gesagt, dass der Beschwerdeführer ambulant behandelt worden wäre und dass es darüber auch ein Protokoll geben würde.
Wenn ich von Gewaltexzess spreche, so meine ich, die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst in seiner Einvernahme zum Vorfall zum 29.12.2011.
Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde:
Jeder Sachverhalt, der uns geschildert wird, wird auf Glaubhaftigkeit und Sinnhaftigkeit überprüft. So war dies auch bei den Angaben der xxx und waren ihre Angaben jedenfalls als Glaubhaft einzustufen. Ihre Angaben haben sich auch in weiterer Folge bestätigt.“
xxx. gab in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 31.10.2014 Folgendes an:
„Zum Zwischenfall vom 29.12.2011 gebe ich an, dass ich nach der Festnahme von xxx mit dem Sachverhalt involviert wurde. Die festnehmenden Beamten haben xxx den Grund seiner Festnahme erklärt und wurde bei S. am 29.12.2011, 12:35h ein Alkotest mit dem Ergebnis von 1,3 Promille festgestellt. xxx verhielt sich gegenüber den agierenden Beamten heuchlerisch freundlich und übertrieben danksagend. Ihm wurde auch das Infoblatt über den rechtsanwaltlichen Journaldienst ausgehändigt.
Bei der anschließenden Gespräch gab xxx zu bedenken, dass er sich nicht aufregen dürfe, da er an einer Herzkrankheit mit Bluthochdruck leide. Die Krankheit trete plötzlich bei Aufregung auf und er spüre bereits, dass er keine Luft mehr bekomme. Unsererseits wurde sohin um 12:45h über die BLS das Rote Kreuz mit einem Arzt angefordert. Das weitere Gespräch zu der Auseinandersetzung mit Frau xxx verlief im Monolog, da xxx stupide über seine Herzkrankheit berichtete. Weinen und lautes Rufen nach einem Arzt wechselten in kurzen Abständen. xxx beschuldigte alle Anwesenden für seinen eventuellen Tod als solches verantwortlich zu sein. Sein Herzleiden sei von xxx aus xxx festgestellt worden, welches auch von ihr behandelt werde, so xxx.
Völlig überraschend fragte xxx um 12:55h warum er eigentlich hier sei. Ich habe ihm das nochmals erklärt und festgehalten, dass ihm dies bereits gesagt wurde und er dies auch Minuten zuvor bestätigend zur Kenntnis genommen habe. xxx wurde ermöglicht mit dem rechtsanwaltlichen Journaldienst zu telefonieren. Er fing dabei wieder zu weinen an und sagte zu seinem telefonischen Gesprächspartner: „Ich werde in xxx festgehalten und wisse nicht warum, helfen Sie mir. Entschuldigen sie meine Entgleisung ich leide an einer Herzkrankheit und Bluthochdruck", so xxx.
Unmittelbar nach Beendigung dieses Satzes ließ sich xxx vom Sessel auf den Parkettboden der Kanzlei gleiten und den Telefonhörer fallen. Ich kann mich noch erinnern, dass xxx zwischen Schwerkranken zum Zustand der weinerlichen Person wechselte. Am Boden liegend schrie xxx: „Ich brauche sofort einen Notarzt oder einen Internisten, da er an einer Herzkrankheit leide. Die Krankheit werde durch Stress ausgelöst und verursache Bluthochdruck und könne zum Tode führen, so xxx. Auf meine Frage was den Stress ausgelöst habe antwortete S. mit flehender Stimmer: „Ich sterbe ich brauche einen Notarzt - das ist auch der Grund wieso ich in Pension bin. Noch am Boden liegend schrie xxx. plötzlich: „Auslöser dieser Krankheit ist der Idiot im ersten Stock gewesen."
Um 13:04 h untersuchte ein Team des Roten Kreuzes xxx. Es wurde kein bedenklicher Gesundheitszustand festgestellt. Die anwesende prakt. Ärztin xxx veranlasste nach Erstuntersuchung die Einweisung ins LKH Klagenfurt. Als Begleitung fungierte xxx und meiner von der PI xxx
Um 13:44 h im LKH eingetroffen wurde S. vom Arzt Blut angenommen. xxx hatte zu diesem Zeitpunkt mehrere Weinanfälle und flehte den Arzt mehrmals an, dass er unter Herzproblemen leide und unbedingt eine stationäre Aufnahme wünsche. Auch führte xxx an, dass er unter akuter Klaustrophobie leide. Interessant war der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt keine akuten Krankheitszustände zum Vorschein durch den untersuchenden Arzt kamen.
Nach einer weiteren Untersuchung wurde xxx ein Venenweg gelegt und wurde er an eine Infusion angeschlossen. Von xxx einvernommen gab xxx an, dass „seine Gattin ihm kein Essen serviert habe und er deshalb mit ihr geschrien habe und sie nur einmal kurz körperlich „weg geschupft" habe. Um 15:30 h wurde von der StA die Weisung erteilt, xxx auf freien Fuß anzuzeigen. xxx wurde dies sofort mitgeteilt. Als xxx das hörte, riss er sich den Venenweg heraus, sprang aus dem Bett und verließ eilenden Schrittes das Untersuchungszimmer. Die Ärztin und die anwesende Krankenschwester konnten die „wundersame Genesung" nicht einsehen.
Als Conclusio zur Person des xxx möchte ich anführen, dass dieser sich während Amtshandlungen äußerst höflich und beherrscht gibt, dies aber lediglich aus seinem sehr berechnenden Verhalten aus bestimmt ist, um im Nachhinein seine Person als Opfer der Exekutive bzw. der Behördengewalt darzustellen. Wobei er in seinem Eingaben zu den stattgefunden Amtshandlungen sich immer als Opfer gegenüber der Behörde darstellt und die Sachverhalte als nichtig und nicht der Realität entsprechend darstellt. Dieses Verhalten spiegelt sich auch in den entsprechenden Eingaben gegenüber den Behörden wieder, wo er nebst den behördlichen Entscheidungsträgern, auch die amtshandelnden Beamten als fehlerhaft in ihren Vorgehen bzw. deren Maßnahmen als rechtswidrig darstellt.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 führt der Zeuge Folgendes aus:
„Ich wurde bereits am 31.10.2014 von der BH Völkermarkt einvernommen. Ich bleibe bei den dort getätigten Angaben und erhebe sie auch zu meiner heutigen Zeugenaussage.
Ich kenne den Beschwerdeführer seit ca. 25 Jahren.
Aus meiner Sicht ist der Beschwerdeführer sehr berechnend und auf sich bezogen. Er fühlt sich von der Obrigkeit verfolgt, meinem Eindruck nach. Bei sämtlichen Amtshandlungen oder Anzeigen erfolgen danach entsprechende Beschwerden.
Auch ich wurde bereits vom Beschwerdeführer mehrfach bei der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch angezeigt.
Ich möchte vorausschicken, dass es wahrscheinlich keinen Menschen gibt, der keinen Alkohol trinkt. Bedenklich erscheint es dann, wenn bereits in den Morgenstunden nach dem Nachtdienst Alkohol konsumiert wird. Dies habe ich beim Beschwerdeführer wahrgenommen.
Ich bin sehr viel im Außendienst tätig und wurde mir das oben Angeführte auch von Privatpersonen berichtet. Ich kann über andere Personen nicht sprechen, aber es ist durchaus ein normales Verhalten, dass dritte Personen bei diversen Angaben nicht aufscheinen möchten.
Wenn ich gefragt werde, ob ich den Beschwerdeführer als verlässlich einstufe in Bezug auf das Tragen einer Waffe, so gebe ich an, dass zur Verlässlichkeit zB auch die Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit gehört. Hier sind mir persönlich zahlreiche Verfahren bekannt, wo auf der einen Seite die Darstellung der einschreitenden Beamten steht und vom Beschwerdeführer dies immer ganz anders dargestellt wird. Dazu kommt beim Beschwerdeführer, dass er immer wieder mit Alkohol in Verbindung steht und mir das sowohl von dienstlicher als auch von privater Seite berichtet wurde und sollte auch dies von Einfluss sein bei der Beurteilung der Verlässlichkeit. Insgesamt kann ich aber keine Abschätzung dazu abgeben.
Über Befragen durch den Beschwerdeführer:
Wenn ich gefragt werde, wie ich zu der Angabe bei der Einvernahme am 31.10.2014 komme, dass kein bedenklicher Gesundheitszustand durch die untersuchende Ärztin festgestellt worden ist, so gebe ich an, dass sich einerseits meine Angaben in der Einvernahme auf den Amtsvermerk vom 30.12.2011 beziehen und dass sich die konkrete Aussage nur auf die Angabe der Ärztin selbst beziehen kann.
Wenn mir meine Angaben in der Einvernahme vom 31.10.2014 vorgehalten werden, auf Seite 2, 3. Absatz, dass zu diesem Zeitpunkt keine akuten Krankheitszustände zum Vorschein kamen, so führe ich dazu aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer festgenommen war und ich daher in seiner Sicht- und Hörweite war und dass dies der behandelnde Arzt so gesagt hat.
Ich bleibe bei meiner Angabe, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus sich den Venenweg herausgerissen hat.
Aufgrund der Mimik der anwesenden Personen, das waren die Krankenschwestern und die Ärztin, war erkennbar, dass sie überrascht und verwundert vom plötzlichen Aufbruch des Beschwerdeführers waren.
Den Amtsvermerk vom 30.12.2011 habe ich auch meinem Postenkommandanten vorgelegt, der auch im Krankenhaus dabei war, und hat er diesen Amtsvermerk durchgelesen und mit seiner Unterschrift das auch richtig bestätigt.
Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer bei sämtlichen Amtshandlungen Dienstaufsichtsbeschwerde oder Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, so gebe ich an, dass dies bei den meisten Amtshandlungen so ist.
Mir scheint der Zweck dieser Anzeigen liegt darin, die Beamten von solchen Amtshandlungen abzuhalten.
Wenn ich gefragt werde, wo ich den Beschwerdeführer beim Alkoholkonsum gesehen habe, so gebe ich an, dass es in Lokalen in xxx war, zB bei der Bäckerei „xxx“. Privatpersonen, die mir Situationen dieser Art geschildert haben, möchte ich hier nicht benennen, weil diese Angst davor haben, mit diversen Gegenreaktionen des Beschwerdeführers rechnen zu müssen.
Wenn ich gefragt werde, welchen Wert der Test mit dem Alkomaten am 24.01.2015 ergeben hat, so gebe ich an, dass ich mich daran konkret nicht mehr erinnere. Nachdem ich aber keine weitere Anzeige wegen Lenken eines Fahrzeuges erstattet habe, gehe ich davon aus, dass keine diesbezügliche Alkoholisierung vorgelegen ist.“
xxx gab in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 12.11.2014 Folgendes an:
„Zum Zwischenfall vom 29.12.2011 befragt gebe ich an, dass ich mit Kollegen xxx vor Ort unter Adresse [des Beschwerdeführers] eingeschritten bin.
xxx war laut meiner Wahrnehmung am 29.12.2011 vollkommen eingeschüchtert und weinerlich. Für mich unbestritten ist der Umstand, dass xxx große Angst vor Ihrem Ehemann xxx an diesem Tag hatte. Sie hat mir gegenüber vor Ort angegeben, dass xxx ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sie umzubringen.
Die Aussagen von Frau xxx in Bezug auf die Aussagen ihres Ehegattens, dass er sie umbringen werde, sind für mich jedenfalls absolut glaubwürdig. Die Dame hatte bei unserem Einschreiten definitiv Todesangst und glaube ich, dass gegenüber ihrer Person auch körperliche Gewalt von xxx ausgeübt wurde.
Unbestritten ist auch, dass es immer wieder zu familiären Streitigkeiten unter der Adresse [des Beschwerdeführers] gekommen ist. xxx. hat auch angegeben, dass ihr Ehemann auch die Kinder terrorisiere und diese Angst vor ihm haben.
Abschließend gebe ich noch zum Gesamtbild des xxx an, dass für mich als Polizeibeamter die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben scheint, ja sogar die missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht mehr auszuschließen ist.
Das wiederspiegelt für mich die Gefährlichkeit von xxx der schnell die Fassung verliert und sohin ihm auch eine Gefährdung von Leib und Leben zuzutrauen ist.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 führt der Zeuge Folgendes aus:
„Ich wurde bereits am 12.11.2014 von der BH Völkermarkt einvernommen. Ich bleibe bei den dort getätigten Angaben und erhebe ich diese zu meiner heutigen Zeugenaussage.
Ich war am 29.12.2011 Ersteinschreitender und wirkte die Ehefrau auf mich sehr verängstigt, sie war weinerlich. Sie war sehr glaubwürdig und sie hatte auch offensichtliche Verletzungen am Hals.
Ich selbst bin bei sonstigen Vorfällen mit dem Beschwerdeführer noch nie eingeschritten. Ich kann nur auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers verweisen, die angegeben hat, dass es öfters zu solchen Vorfällen kommt.
Ich kenne den Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren, seitdem ich bei der PI xxx bin. Dienstlich hatte ich sonst nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun.
Ich habe selbst nie wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer Alkohol getrunken hätte. Es haben mir nur Kollegen von diversen Amtshandlungen in Verbindung mit Alkohol und dem Beschwerdeführer erzählt.
Ich selbst habe den Beschwerdeführer bei Amtshandlungen immer ruhig erlebt. Andere Kollegen haben mir aber durchaus erzählt, dass er auch schon aufgebracht war.
Das Betretungsverbot am 29.12.2011 wurde von meinem Kollegen xxx ausgesprochen.
Mein letzter Satz bei der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft am 12.11.2014 bezieht sich auf die Schilderungen der Ehefrau sowie auf die weiteren Amtshandlungen in Völkermarkt, bei denen ich selbst aber nicht dabei war.“
xxx gab in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 13.11.2014 Folgendes an:
„Zum Zwischenfall vom 26.11.2009 befragt gebe ich an, dass ich mit Kollegen xxx im Streifendienst tätig war. Am 26.11.2009, um 18:30 h haben wir xxx winkend am Straßenrand der xxx stehend wahrgenommen.
Bei der anschließenden Befragung auf der PI xxx, brach xxx in Weinkrämpfe aus und gab an, dass er nicht mehr weiter wisse, weil er finanziell am Ende sei. xxx wirkte alkoholisiert und bestätigte dies auch durch eigene Aussage. Er wurde anschließend auf freiwilligen Wunsch mit der Rettung ins LKH Klagenfurt (Psychiatrische Abt.) verbracht.
Abschließend gebe ich noch zum Gesamtbild des xxx an, dass für mich als Polizeibeamter von xxx auf Grund seines psychischen Gesamtzustandes allgemein eine Gefahr ausgeht. Im Speziellen ist für mich die missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition in Bezug auf xxx nicht mehr auszuschließen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 führt der Zeuge Folgendes aus:
„Ich wurde bereits am 13.11.2014 von der BH Völkermarkt einvernommen. Ich bleibe bei den dort getätigten Angaben und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage.
Soweit ich mich erinnern kann, war es beim Vorfall am 26.11.2009 der Wunsch des Beschwerdeführers selbst, dass er mit der Rettung zur Behandlung ins Krankenhaus gebracht wird.
Ich war nur bei dieser Amtshandlung am 26.11.2009 dabei, sonst kann ich zu keiner Amtshandlung Angaben machen, weil ich da nicht dabei war.
Ich bin schon seit zehn Jahren in xxx und kenne daher den Beschwerdeführer.
Bei der Amtshandlung am 26.11.2009 war der Beschwerdeführer stark alkoholisiert, das war offensichtlich. Danach habe ich selbst keine Wahrnehmungen zum Alkoholkonsum gemacht. Ich habe nur von Kollegen gehört, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers berichtet hat. Ich selbst habe ein Mal eine Alkoholkontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführt, das war damals negativ.
In meiner Einvernahme am 13.11.2014 habe ich deshalb angegeben, dass für mich die missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht mehr auszuschließen ist, weil sich dies aus dem Gesamtbild des Beschwerdeführers ergibt. Dieses Gesamtbild habe ich vor allem aus den Schilderungen der Kollegen zu diversen Vorfällen, die den Beschwerdeführer betreffen. Aufgrund dieser Vorfälle ist für mich eine Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben. Für mich war auch insbesondere der Vorfall vom 26.11.2009 für diese Einschätzung wesentlich, weil damals der Beschwerdeführer mit zwei Waffen im Fahrzeug herumgefahren ist.
Über Befragen durch den Beschwerdeführer:
Am 26.11.2009 wurde ich von einem Freund angerufen, dass jemand auf der Landesstraße herumläuft. Deswegen sind wir dann mit dem Dienstfahrzeug dorthin gefahren. Wie wir den Beschwerdeführer dann tatsächlich vorgefunden haben, das kann ich heute nicht mehr angeben, das weiß ich heute nicht mehr.“
Vom Sachverständigen xxx Waffenpsychologische Untersuchungsstelle, wurde zunächst eine waffenpsychologische Stellungnahme mit Schriftsatz vom 17.11.2014 abgegeben, bei welcher der Gutachter zur Schlussfolgerung kam, dass derzeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch unter belastenden Bedingungen sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und daher zum Waffenbesitz geeignet ist.
Am 20.11.2014 um 13:21 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW auf der B xxx in der Gemeinde xxx und wurde dabei im Zuge einer Verkehrskontrolle einem Alkoholtest unterzogen. Dabei wurde ein Vortest durchgeführt, der ein Ergebnis von 0,48 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. In weiterer Folge wurde ein Test mit dem Alkomaten durchgeführt, der das Ergebnis von 0,48 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. Ein diesbezüglich eingeleitetes Strafverfahren ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.
In weiterer Folge wurde dem Gutachter die Anlastung des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand zur Kenntnis gebracht und erstattete er ein neuerliches Gutachten vom 15.01.2015 mit folgendem Inhalt:
„Waffenpsychologische Stellungnahme
laut Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV
GZ:
VK6-WAF-1121/2009 (095/2014)
Name:
xxx
Geburtsdatum:
xxx
Adresse:
…
Erweiterte Untersuchungveranlasst von:
Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt (aufgrund nachweislich falscher Angaben am 21.10.2014)
Zur Vorlage bei:
Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt
Fragestellung:
Waffenpsychologische Verlässlichkeit
Untersuchungsdatum:
18.12. 2014
Vom Bundesministerium für Inneres
mit der Zahl 13.071/86-II/13/98 in das Register der Begutachtungsstellen gem. § 1 Abs. 2 WaffV eingetragen
INTERPRETATION DER TESTERGEBNISSE
Verwendete Untersuchungsverfahren:
eingehende Analyse der vorliegenden Unterlagen (im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen)
Explorationsgespräch (Dauer ca. 60 Minuten, Aufnahme) mit Bezug auf die vorliegende Aktenlage
Verhaltensbeobachtung in der Gesprächssituation
notwendige Neubewertung der am 21.10.2014 erhobenen Testkennwerte (FRF, VPT3)
Ausgangssituation :
Im Anamnesegespräch zur waffenpsychologischen Untersuchung am 21.10.2014 wurde xxx auch eingehend zu ev. begangenen Delikten, wie auch bisherigen psychologisch- neurologischen (ärztlichen) Behandlungen und im auch seine gegenwärtigen Trinkgewohnheiten (Alkohol) befragt. Die diesbezüglichen Antworten von xxx ergaben nur die regelmäßige Einnahme von Medikamente gegen Magenbeschwerden (Zurcal/zur Behandlung von Reflux, Sodbrennen, Aufstoßen usw.) und gegen Herzbeschwerden (Seloken/gehört zur Gruppe der selektiven Betablocker und senkt den Sauerstoffverbrauch der Herzmuskulatur und langfristig den Blutdruck) seit der Pensionierung im Jahr 2001 (siehe Abb. 1).
Nach dem Anamnesegespräch bestätigte xxx mit seiner Unterschrift nochmals die Richtigkeit seiner Angaben (siehe Abb. 2), auf dessen Grundlagen dann die abschließende waffenpsychologische Stellungnahme vom 17.11.2014 erstellt wurde.
Gegenwärtige Situation:
Am 20.11.2014 um 13:21 Uhr wurde xxx wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (0,96 Promille) die Lenkerberechtigung entzogen. Dieser Tatbestand widerlegt nun die in der Untersuchung vom 21.10.2014 von xxx getätigten Aussagen hinsichtlich seiner ständigen Alkoholabstinenz grundlegend, weshalb seine Aussagen im explorativen Gespräch hinsichtlich Glaubhaftigkeit insgesamt anzuzweifeln sind. Aus diesem Grund wurde mit xxx ein neuerlicher Gesprächstermin für eine erweiterte Untersuchung (hinsichtlich der bereits bestehenden explorativ erhobenen Daten und im speziellen auf die vorliegenden dokumentierten Vorfälle in seiner Biographie) vereinbart, da die veränderte Sachlage eine Neubewertung, sowohl der verfahrensmäßigen Testergebnisse als auch der anamnestischen Angaben im explorativen Gespräch vom 21.10.2014, erfordert.
Wegen geringen Testwertes (VPT3/0ffenheit der Selbstbeschreibung PR=16) in der Testung vom 21.10.2014, erfolgte die erweiterte Untersuchung ausschließlich explorativ und bezogen auf die zuvor durchgeführte Akteneinsicht und der daraus abgeleiteten Fragestellungen. Das explorative Gespräch wurde mit Zustimmung Herrn S. durch ein Aufnahmegerät aufgezeichnet.
ad 1) Alkoholabstinenz vs. Alkoholdelikt vom 20.11.2014/13:21 Uhr (VK7-FSE-8311/2014)
xxx gab im Gespräch an, " ... am 20.11.201417:00 Uhr vom Dienst nach Hause gekommen zu sein den Sohn in die Schule gefahren zu haben und danach ein Chili con Carne gegessen zu haben, das relativ scharf gewesen sei, deshalb habe er auch 1-2 Radler dazu getrunken und Kamol-Tropfen eingenommen zu haben." Den ersten Radler (0,5 I) habe er ca. um 09:00 Uhr und den zweiten Radler um 10:00 Uhr getrunken, danach wollte er sich etwas hinlegen, wegen Magenbeschwerden nahm er aber zusätzlich ca. 50 Kamol-Tropfen (Alkoholgehalt 65vol.%) ein. Hinsichtlich der zu erwartenden Alkoholisierung war xxx It. Gespräch aber gut informiert und gab an, mit einem Radler maximal 0,15-0,2 Promille zu erreichen - ein Wert, der in einer Stunde wieder abgebaut wäre - und er daher bei zwei Radlern um 13:00 Uhr nicht mehr alkoholisiert gewesen wäre und seinen Sohn auch von der Schule mit dem Auto habe abholen können. Auf den Widerspruch zum ermittelten Alkoholisierungswert bei der Anhaltung um 13:21 Uhr von 0,96 Promille, erinnerte sich xxx plötzlich daran, dass er „ ... zu Mittag noch einmal 50 Kamol-Tropfen einnahm und dies bisher nicht sagte, da er zuvor nicht ausreden konnte ... " und auf den Hinweis, das auch dies den hohen Promille-Wert nicht erklären könne, erwiderte xxx auch kurz vor dem Wegfahren „... um ca. 13:00 Uhr noch einmal 50 Kamol-Tropfen eingenommen zu haben und das wahrscheinlich noch in der Mundhöhle etwas bei der Anhaltung war." Die bestehenden Widersprüche zwischen den Angaben xxx hinsichtlich seines Alkoholkonsums (wobei grundsätzlich abstinente Lebensführung aber gar keinen Alkoholkonsum erlaubt!) und der dokumentierten Alkoholisierung (0,96 Promille) konnte er auch mit der nachträglichen Erinnerung (die den Eindruck sehr spontaner Einfälle ergab!) nicht hinreichend erklären. Auf Nachfrage, ob er ev. gelegentlich zu „Blackouts" also Erinnerungslücken neige, was auch eine Erklärung für die offensichtlichen Widersprüche zur tatsächlichen Alkoholisierung (siehe Tab.1 und zugehörige Abb.3) sein könne, verneinte er aber vehement.
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Tabelle 1: rechnerisch mögliche Alkoholisierung (Promille It. Widmark, u. Berücksichtigung der Abbaurate bei kleiner Mahlzeit, sowie der Annahme weitgehender Abstinenz)
*Radler mit 5vol.% Alkoholgehalt entspricht lOg Alkohol
**50-60 Tropfen Tinkturen (Kamol mit 65vol.%) entsprechen ca. 19 Gewicht = 0,65g Alkohol (Quelle: http://aposcience.pharmxplorer.at/wp-content/uploads/20l0/OS/Ma%C3%9Fe-und-Gewichte.pdf) [07.01.2015] Berechnung erfolgte aber auf Annahme 50 Tropfen = 1 g Alkohol!
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Abbildung 3: Darstellung der Promillewerte lt. explorativ erhobenen Angaben bei versch. Gewichtsannahmen (Datenreihen 1 bis Datenreihen 4, siehe Tab.1)
Wie aus Tab.1 (sieh oben) und der dazugehörigen graphischen Darstellung (Abb.3) ersichtlich, halten die Angaben Herrn S. hinsichtlich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten bzw. den vor der Deliktfahrt konsumierten Alkoholmengen und der daraus resultierenden Promillewerte einer objektiven Überprüfung nicht stand. Wie aus der Abb.3 abzulesen ist, würde die zu erwartende Alkoholisierung, basierend auf den Angaben von xxx zwischen 10:15 und 11:00 Uhr (je nach Gewichtsannahme) bereits die Null-Promille unterschreiten!
Da bereits am 26.11.2009 (eingestandene Alkoholisierung) und am 29.12.2011 im Zuge einer Amtshandlung der PI xxx eine erhebliche Alkoholisierung von xxx (mit 1,3 Promille) aktenkundig wurde, ist der Wahrheitsgehalt seiner Angaben hinsichtlich der Alkoholkonsumgewohnheiten daher insgesamt als gering zu bewerten und die behauptete grundsätzliche Alkoholabstinenz auszuschließen.
ad 2) Verwahrung von (auch illegalen) Waffen im Auto, Ankündigung des Beschaffens illegaler Waffen sowie des Besitzes illegaler Waffen und verbotener (Expansiv-)Munition vs. psychologische Verlässlichkeit
Auf den Sachverhalt der Waffenaufbewahrung im Auto (incI. Munition) gab xxx. an, er hatte die Absicht diese Waffen zu verkaufen und sie deshalb im Auto aufbewahrt, um sie etwaigen Interessenten zeigen auch zu können. Auf die Frage, wie die Behörde darauf aufmerksam wurde, gab er an, in ein Lokal gegangen zu sein und dort habe ihm vermutlich jemand etwas ins Getränk gegeben, als er und sein Bekannter die Toilette aufsuchten. Als er später mit dem Bekannten dann mitfuhr, blieben die Waffen unbeaufsichtigt in seinem Fahrzeug zurück, was er im Gespräch selbst als ungenügend und mangelhaft benannte. Eine illegale Waffe wurde der Behörde nach Angaben xxx bekannt, da sie von der Ehefrau aus dem Tresor entnommen wurde und der Polizei übergeben wurde. Darauf hingewiesen, dass unberechtigten Personen die Waffen nicht zugänglich sein dürfen, da dies eine mangelhafte Verwahrung darstellt, kann xxx nichts Wesentliches entgegnen. Die vorgefundene Expansiv-Munition habe er ebenfalls schon seit ca. 30 Jahren zu Hause und vermutlich stamme sie noch aus seiner Dienstzeit bei der Polizei oder er habe sie damals auch so gekauft. Dass die Munition nicht erlaubt sei, dazu könne er wenig sagen aber es fällt auf, dass xxx. sich bei Widersprüchen immer auf Unwissenheit seinerseits beruft (vermutlich um nichts „falsches zu sagen" bzw. „sich nicht selbst zu belasten").
Die Ankündigung und auch ausgeführte Tat, sich eine illegale Waffe zu beschaffen sei laut xxx so zu verstehen, dass er sich zwar eine illegale Waffe beschafft habe aber nach einigen Jahren habe er sowieso vorgehabt, dies der Behörde zu melden, „… um damit zu beweisen, dass er nicht gefährlich sei, da ja nie etwas passiert sei mit den Waffen!" Darauf hingewiesen, dass diese Argumentation recht seltsam sei, kann xxx nicht mehr sachlich argumentieren, wird auch im Rückblick auf seine Jahre bei der Polizei sentimental, wirkt plötzlich auch emotional labil und weinerlich, fängt sich aber im Verlauf des Gesprächs recht schnell wieder und verhält sich gemäß den bereits bekannten Kommunikationsmustern.
ad 3) Psychologisch-neurologische Beeinträchtigungen vs. Rettungsfahrt ins LKH - Abt. Psychiatrie und Psychotherapie am 26.11.2009
Im explorativen Gespräch am 21.10.2014 gab xxx auf die Frage nach bisherigen und/oder bestehenden psychologisch-neurologischen Beeinträchtigungen an, diesbezüglich keinerlei Beschwerden zu haben (siehe Abb.1). Er nehme lediglich Medikamente gegen seine Magenprobleme und seit seiner Frühpensionierung ein Medikament zur Unterstützung der Herzfunktion (Seloken). Darauf angesprochen, dass er diesen Kontakt mit der psychiatrischen Abteilung im explorativen Gespräch verschwieg, bezog er sich wiederum auf die von ihm vermuteten K.O.-Tropfen, die ihm im Lokal jemand ins Getränk gab und er sich daher nicht mehr erinnern kann. Weitere Ausführungen zu diesem Vorfall waren daher nicht möglich!
Aus der Sachverhaltsanzeige vom 26.11.2009 geht jedoch hervor, dass sich xxx in einer psychischen Ausnahmesituation befand, begleitet von emotionaler Entgleisung und von sich aus ein Streifendienstfahrzeug auf sich aufmerksam machte, um ins LKH gebracht zu werden - deutliche Anzeichen einer Panikattacke! Im Verlauf dieses Vorfalls wurden auch die Waffen im Auto sichergestellt, wovon eine der Waffen registriert war, eine jedoch nicht. In wesentlichen Details weicht der vorliegende Aktenvermerk aber von den im Gespräch von xxx geäußerten Angaben ab, was im Verlauf des Gesprächs mit zunehmenden Widersprüchen auch immer offensichtlicher wird. Gegen Ende des Gesprächs gab xxx an, sich letztlich aber eine rechtlich klare Situation in der Frage des Waffenbesitzes zu wünschen und diese bisher nicht erhalten zu haben.
Abschließend gab xxx noch an, die Wiedererlangung der ursprünglichen waffenrechtlichen Berechtigungen und die eingezogenen Waffen auch als Erinnerung an seine Dienstzeit bei der Polizei zu betrachten und deshalb daran zu hängen. Diese Argumentation ist für sich genommen aber wieder zu hinterfragen, da die illegalen Waffen ja gar keinen Bezug zum Dienstverhältnis von xxx als Beamter aufweisen und somit auch keinen Erinnerungswert haben können. Auch finanzielle Gründe wurden von xxx letztlich noch bemüht, da der Verkauf der Waffen in seiner finanziellen Lage für ihn auch noch wesentlich gewesen wäre.
Aufgrund der erweiterten psychologischen Untersuchung und der vielfältigen zu Tage getretenen Widersprüche in der Argumentation xxx die den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen im explorativen Gespräch sehr reduzieren, sind auch die verfahrensmäßig erhobenen Testergebnisse vom 21.10.2014 in ihrer Aussagekraft aufgrund reduzierter Offenheit in wesentlichen Punkten gemindert. Aus klinisch-psychologischer Sicht ist die emotionale Stabilität und innerliche Festigkeit der Persönlichkeitsstruktur von xxx anzuzweifeln. Vor allem unter Alkoholeinfluss, werden diese latent brüchigen Strukturen offenbar, da interne Kontrollmechanismen nicht mehr greifen.
Im Gespräch zeigte sich dabei das Bild einer sozial sehr angepassten und grenzwertig devoten Haltung wobei xxx auf offensichtliche Widersprüche hingewiesen, stets auf mangelndes Wissen und Unverständnis seinerseits verwies und zu den Sachverhalten nichts weiter sagen konnte/wollte, um sich nicht zu belasten. Dies dürfte, wie aus dem Aktenstudium zu folgern ist, auch eine grundlegende Strategie von ihm sein, die er sich auch im Hinblick auf seine frühere berufliche Profession (Gendarmeriebeamter bis 2001) mittlerweile zu Eigen gemacht hat. Die von xxx beschriebenen Symptome und auch die nachgewiesenen Widersprüche und Unwahrheiten hinsichtlich des Alkoholkonsums sprechen aber für eine psychische Beeinträchtigung, die der geforderten waffenpsychologischen Verlässlichkeit grundsätzlich entgegen stehen, da die notwendige psychische Stabilität nicht gegeben ist.
Die Kommunikationsmuster sind zwar kongruent aber die Argumentation von Herrn S. ist im erweiterten explorativen Gespräch in zunehmendem Maße widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auffällig sind auch die ständigen kleinen Variationen in den Darstellungen xxx wenn auf Unstimmigkeiten (siehe ad.1) hingewiesen wird. Auch ist der stereotype Rückzug auf das Argument des „Nicht-Wissens" durch xxx bei Nachfragen in besonders wesentlichen Punkten (siehe ad1 bis ad3), als eine Strategie zur Vermeidung weiterer ev. widersprüchlicher Aussagen seinerseits zu werten, um sich aus der Gesprächssituation zu befreien. Es bestehen aber deutliche Hinweise auf innere Fehlhaltungen (siehe ad 1 und ad2) sowie psychische Einschränkungen (siehe ad3), die einem verantwortungsbewussten Umgang mit einer Schusswaffe grundsätzlich entgegenstehen, sodass aufgrund der im erweiterten explorativen Gespräch und der Analyse der vorliegenden Unterlagen sowie der Akteneinsicht, aus psychologischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass Herr S. in seinem bisherigen Verhalten nachweislich einen unvorsichtigen und leichtfertigen Umgang mit Waffen hatte was auch künftig nicht ausgeschlossen werden kann.
Vermutliche Diagnose nach ICD-10: episodischer Alkoholgebrauch (F10.26)
Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (F41.0)
Bei xxx ist daher aus klinisch-psychologischer Sicht derzeit davon auszugehen dass er unter belastenden Bedingungen nicht sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und daher zum Waffenbesitz
nicht geeignet ist.“
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, in welchem auch diverse Aktenvermerke und Protokolle der Polizei zu den diversen Vorfällen und Hausdurchsuchungen enthalten sind, das Erkenntnis und die Niederschrift zum Verfahren KLVwG-382/2014 sowie auf die Zeugenaussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst.
III. Beweiswürdigung:
Festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder alkoholisiert angetroffen wurde und dabei – offenbar gegenüber der Familie bzw. im privaten Bereich – aggressiv auftritt, gegenüber Polizeibeamten eher weinerlich; er schildert Krankheitsbilder, um ins LKH eingeliefert zu werden. Auffällig ist, dass er nach diversen Einlieferungen ins LKH nach kurzer Zeit das Krankenhaus auf eigene Initiative wieder verlässt; dies war beim Vorfall am 26.11.2009 so und auch beim Vorfall am 29.12.2011. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er abstinent lebt in Bezug auf den Alkohol, so hat die Beweisaufnahme eindeutig ein anderes Bild ergeben. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht abstinent lebt, ist es nicht erforderlich, entsprechende Testergebnisse des Alkomaten vorweisen zu können, sondern reichen dazu die zahlreichen Zeugenaussagen aus, ua. auch von Polizeibeamten, denen schon aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung zugetraut werden kann, dass sie erkennen, wenn eine Person alkoholisiert ist.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.12.2015 ein Gutachten von xxx vorlegt, wonach es im Rahmen eine Refluxkrankheit zu einer Verfälschung von gemessenen Atemalkoholwerten kommen kann, so ändert dies nichts am festgestellten Trinkverhalten des Beschwerdeführers. Gleiches gilt auch für die Vorlage seiner Blutwerte; dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen Alkoholiker zu sein, es wird lediglich festgestellt, dass seine Verantwortung – er sei abstinent – nicht zutrifft.
Dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers, sondern haben auch die Ermittlungen durch die Polizei zum Vorfall am 29.12.2011 ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss ergeben. Dem Polizeibericht ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2009 vom Lokalbesitzer deshalb nach Hause gebracht wurde, weil er alkoholisiert war und mit anderen Gästen zu streiten begann. Auch der nunmehrige Lebensgefährte der Ehefrau des Beschwerdeführers schildert einen solchen Vorfall mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Insbesondere schildert auch der Zeuge xxx diese Situationen konkret. Es ergibt sich aus der Zusammenschau der Beweisaussagen eindeutig, dass der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt.
Festgestellt konnte auch werden, dass beim Beschwerdeführer Faustfeuerwaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt vorgefunden wurden, wie im Fahrzeug beim Vordersitz oder hinten im Kasten, sodass sie der Ehefrau zugänglich war. Dazu kommt, dass er Waffen in seinem Fahrzeug mit sich führte und dann Alkohol konsumierte. Zudem konnte festgestellt werden, dass er Waffen besessen hat, die nicht auf den Beschwerdeführer registriert waren und wurden auch noch Waffen und Munition beim Beschwerdeführer vorgefunden, als über ihn bereits ein Waffenverbot verhängt wurde und lange nachdem er aufgefordert wurde, sämtlich Waffen und Munition der Behörde abzuliefern. Besonders hervorzuheben ist auch, dass beim Beschwerdeführer verbotene Munition zu einem Zeitpunkt gefunden wurde, zu dem bereits das Waffenverbot wirksam war.
Das Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverständige legt auch klar dar, weshalb er in seinem zweiten Gutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt, als beim ersten Gutachten. Er legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben insbesondere zu seinem Alkoholkonsum gemacht hat, welche erst nach Erstattung des ersten Gutachtens durch eine Alkoholkontrolle im Straßenverkehr aufgedeckt wurden. Das Gutachten ist auch frei von Widersprüchen. Dass seine falschen Angaben durch die Anlastung eines Deliktes aufgedeckt wurden, welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisierten Zustand), ändert nichts daran, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen richtig ist, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht abstinent ist. Dies hat das Beweisverfahren deutlich hervorgebracht.
Zur Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass ihre Verurteilung wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage natürlich zu beachten ist. Es ergibt sich aber trotzdem aus einer Zusammenschau sämtlicher Aussagen auch der anderen Zeugen das Bild, dass ihre Aussagen zum aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers durchaus zutreffen und seine Aggressionen durch massive verbale Aussagen hervortreten. Mag der Beschwerdeführer seine Ehefrau auch nicht gewürgt haben, so geht aus den Schilderungen der Ehefrau, des Lebensgefährten der Ehefrau, der Tochter und des Polizeibeamten xxx hervor, dass er sich im alkoholisierten Zustand aggressiv gegenüber der Ehefrau verhalten hat, was durch verbale Übergriffe zum Ausdruck kam aber auch mit Gewalteinwirkung auf Gegenstände; die Ehefrau hatte beim Vorfall am 29.12.2011 sichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer.
Weiters sind auch die Aussagen der Polizeibeamten als glaubwürdig zu beurteilen, wenn natürlich zu beachten ist, dass die Angaben zur Einschätzung der Person des Beschwerdeführers ihre jeweils persönliche Meinung wiedergibt. Dabei ist aber doch zu beachten, dass die Polizeibeamten diese persönliche Meinung auf Amtshandlungen mit dem Beschwerdeführer stützen und sie den Beschwerdeführer über einen sehr langen Zeitraum kennen. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar beinahe jeden Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauch angezeigt hat, so mindert dies nicht den Aussagewert der Polizeibeamten, sondern zeigt viel mehr die Abneigung des Beschwerdeführers von Amtshandlungen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass sämtliche Zeugenaussagen falsch und erlogen wären, so ist das nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich aus den gesamten Zeugenaussagen ein zusammenpassendes Bild vom Verhalten und vom Charakter des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er einen starken Drang, Schusswaffen zu besitzen, hat und dass er ohne Schusswaffen nicht leben kann, er braucht diese zum Selbstschutz. Diese Aussagen des Beschwerdeführers unterstreichen die Feststellungen des Gutachters xxx noch zusätzlich, dass beim Beschwerdeführer auch künftig ein unvorsichtiger und leichtfertiger Umgang mit Waffen nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiters hat auch das Beweisverfahren – wie im Gutachten des Sachverständigen – ergeben, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben macht. Er beharrt darauf, dass der Vorfall vom 26.11.2009 nur deshalb passiert ist, weil ihm K.O. Tropfen verabreicht worden sind, macht aber unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten vor dem Aufgreifen durch die Polizei und möchte auch nicht, dass der Sache weiter nachgegangen wird. Wenn er dazu angibt, dass der ev. Zeuge eine Übertretung nach § 5 StVO zu befürchten gehabt hätte, so ist das nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Schilderungen des xxx sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Verabreichung von K.O. Tropfen insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten.
Weiters führt der Beschwerdeführer zur bei ihm aufgefundenen Waffe Beretta an, dass er diese Waffe bereits seit 15 Jahren besitze, obwohl aus dem Waffenregister eindeutig etwas anderes hervorgeht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Waffe während des aufrechten Waffenverbotes erworben hat. Auch seine Angaben zum Kauf der Waffe PB erscheinen sehr merkwürdig; der Kauf einer Waffe von einer unbekannten Person am Bahnhof in xxx ohne Kaufbeleg weist nicht gerade auf einen seriösen Umgang beim Waffenerwerb hin.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz – WaffG, BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 52/2015, hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 3 erster Satz WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Gemäß § 76 Abs. 2 AVG sind, wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
V.Erwägungen:
1. Zum Waffenverbot
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl. zB VwGH 18.09.2013, 2013/03/0050; 26.04.2005, 2005/03/0043). Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft ist (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).
Das Fehlen der iSd § 8 WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs. 1 WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029).
Liegt diese Voraussetzung vor, dann hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen und eine Waffenverbot auszusprechen (VwGH 27.11.2012, 2012/03/0134).
Bei einem Waffenverbot wird nach der ständigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des VwGVG heranzuziehen sind und nicht nach dem Verfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen im 3. Hauptstück des VwGVG vorzugehen ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in § 17 VwGVG auf die Bestimmungen des AVG verwiesen wird, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist. In § 25 Abs. 6 VwGVG wird zur Beweisaufnahme lediglich ausgeführt, dass in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WaffG (17.10.2002, 2001/20/0418; 6.9.2005, 2005/03/0039; 22.02.2010, 2009/03/0145) ist die Behörde gemäß § 46 AVG – und diese Bestimmung ist auch für das Verwaltungsgericht anzuwenden – nicht gehindert, die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte. Dass nach dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechtes ein Beweiserhebungsverbot oder ein Beweisverwertungsverbot in diesem Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat, bestehen könnte, ist nicht erkennbar. Es ist daher zulässig – auch wenn die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben – ihre Angaben vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde im Zuge des Grundsatzes der „Unbeschränktheit der Beweismittel“ nach § 46 AVG zu verwerten. Dem steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat und in dem daher die Verfahrensgarantien nach Art. 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt, weshalb das Landesverwaltungsgericht auch eine mündliche Verhandlung am 10.12.2015 durchgeführt hat (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2015/09/0009).
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass durchaus objektive Sachverhaltsmerkmale vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen beim Beschwerdeführer zu befürchten ist bzw. ist eine solche dem Beschwerdeführer zuzutrauen. Diese Sachverhaltsmerkmale sind, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben immer wieder im alkoholisierten Zustand angetroffen wird und er in diesem alkoholisierten Zustand zu Aggressivität neigt. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass lediglich einmal erwiesen wäre, dass er alkoholisiert war, so ist dem entgegen zu halten, dass für die Annahme einer Alkoholisierung nicht immer ein Test mit einem geeichten Alkomaten entsprechend den Bedienvorschriften dieses Gerätes vorliegen muss, sondern reicht in diesem Verfahren auch der Hinweis von Polizeibeamten oder Familienmitgliedern aus, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht abstinent ist, sondern durchaus zumindest gelegentlich dem Alkohol zuspricht. Auch wenn er bestreitet, dass er zu Aggressivität neigt im alkoholisierten Zustand, so gibt es zahlreiche Zeugenaussagen, dass es zumindest verbale Bedrohungen im alkoholisierte Zustand gegeben hat.
Weiters hat auch die waffenpsychologische Stellungnahme klar und deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer unter belastenden Bedingungen nicht sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet ist. Der Gutachter erklärt auch nachvollziehbar und schlüssig, weshalb er von seinem ursprünglich positiven Befund zu einem nunmehr negativen Befund kommt und sind seine Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer tritt diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigt auch keine allgemein nachvollziehbaren Mängel auf. Es ist daher an den Angaben des Sachverständigen nicht zu zweifeln.
Wenn auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel an Verlässlichkeit allein noch kein Waffenverbot zwangsläufig rechtfertigt, so ist doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 neben einer auf ihn registrierten Waffe eine nicht registrierte Waffe nicht ordnungsgemäß in seinem Fahrzeug verwahrt hatte während er Alkohol konsumiert hat. Zudem hat der Beschwerdeführer während des aufrechten Waffenverbotes sich eine genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe besorgt und damit behördliche Anordnungen missachtet. Zudem wurden bei der Hausdurchsuchung am 04.11.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers Munition, darunter fünf Expansivgeschosse, gefunden. Dieses Verhalten zeigt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Anordnungen widersetzt. Fügt man dazu noch seine Neigung zu Aggressivität unter Alkoholeinfluss, so ergibt sich daraus nicht bloß eine mangelnde Verlässlichkeit sondern sind dies objektive Sachverhaltselemente, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durchaus befürchten lassen, wodurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnten. Betont wird nochmals, dass nach der Judikatur der Begriff der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe nicht restriktiv auszulegen ist und dass bei der Beachtung des Schutzzweckes des Gesetzes ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass seine Ehefrau bereits einmal wegen Verleumdung verurteilt wurde und damit ihre Aussagen generell falsch wären, so ist dem entgegen zu halten, dass seine Ehefrau zwar ihre Aussage betreffend des Würgens zurückgenommen hat, nicht aber ihre Angaben in Bezug auf das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers selbst. Zudem stützt sich das Beweisverfahren nicht nur auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern – unter Beachtung ihrer Verurteilung wegen Verleumdung – insbesondere auch auf die anderen Zeugenaussagen und ergeben diese im Gesamtbild, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss zu einem aggressiven Verhalten neigt.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle (aus dem Jahr 2009) herangezogen wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, allerdings nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose betrifft (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).
Es ist daher aufgrund der oben angeführten objektiven Sachverhaltselemente eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten und hat die belangte Behörde zu recht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG erlassen.
2. Zum auferlegten Kostenersatz
Die belangte Behörde hat – entsprechend der Anordnung des Verwaltungsgerichtes im aufhebenden Erkenntnis vom 18.09.2014, Zahl: KLVwG-382/8/2014 einen nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen zur waffenpsychologischen Stellungnahme. Die Gebühr, die dem Sachverständigen zu entrichten war, ist der Behörde als Barauslagen erwachsen.
Bei der Erlassung eines Waffenverbotes handelt es sich um ein vom Amts wegen eingeleitetes Verfahren und kommt daher betreffend den Kostenersatz die Regelung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur Anwendung. In einem solchen Verfahren belasten die Auslagen den Beschwerdeführer dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist also ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist (VwGH 02.12.1997, 97/05/0191).
Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht der belangten Behörde die Einholung eines Gutachtens aufgetragen und war schon aus diesem Grund die Einholung des Gutachtens zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers – wie es in den Feststellungen ausführlich beschrieben wurde – war auch kausal für die Durchführung eines Waffenverbotsverfahrens. Es treffen daher die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zu und war daher der Beschwerdeführer aufgrund seines schuldhaften Verhaltens der Kostenersatz für die Barauslagen aufzuerlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer auf eine mögliche Kostenersatzpflicht hinzuweisen, gibt es nicht.
3. Befangenheit
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Befangenheit des Sachbearbeiters der belangten Behörde ist nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass die Entscheidung der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde und nunmehr vom gleichen Sachbearbeiter die unterlassene Sachverhaltsermittlung nachgeholt wurde, kann nicht zu dessen Befangenheit führen und stellt auch keinen Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.