LVwG K KLVwG-996-1001/7/2015

KLVwG-996-1001/7/2015Tribunal administratif régional7 sept. 2015

Regest

Volksgruppenrecht, Amtssprache, slowenische Sprache, zweisprachige Ortsbezeichnungen, taxative Aufzählung, Vorabentscheidungsverfahren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-996-1001/7/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.996.1001.7.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 23.03.2015, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

Der bezughabende Verwaltungsakt der Gemeinde xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Vorlagebericht vom 29.04.2015, Zahl: xxx, übermittelt und langte am 04.05.2015 ein.

Daraus geht hervor, dass xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwälte xxx, federführend Rechtsanwalt xxx, einen Schriftsatz vom 28.10.2014 wegen „Slowenisch als Amtssprache“ an die Gemeinde xxx gerichtet haben.

Mit diesem Schriftsatz wurde unter 1. Bezug genommen auf „Rechnung Nr. xxx, EDV-Nr. xxx; xxx, EDV-Nr. xxx; VS. xxx, EDV-Nr. xxx; VS. xxx; VS. xxx, EDV-Nr. xxx“ und wird erwähnt, dass den Beschwerdeführern der Bescheid über die Abrechnung der Gemeindeabgaben betreffend Abfallgebühr, Wassergebühr und Kanalgebühr für das Jahr 2014, datiert 03.10.2014, ohne Zustellnachweis übermittelt wurde. Und unter 2. wurde die Zustellung der Bescheide in slowenischer Sprache beantragt sowie Berufung gegen diese Bescheide erhoben, wobei die genauere Ausarbeitung dieser Berufung vorbehalten wurde, sobald die Ausfertigung der Bescheide in slowenischer Sprache vorliege.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 12.01.2015, Zahl xxx, wurde der Antrag auf Zustellung von Bescheiden in slowenischer Sprache abgewiesen und dieser laut unbedenklichem Rückschein RSb den Beschwerdeführern zH ihres Rechtsvertreters zugestellt und in dessen Kanzleiräumlichkeiten am 14.01.2015 übernommen.

Mit Berufungsschriftsatz vom 19.01.2015 wurde unter Verweis auf die ausführlich begründeten Vorbringen im Antrag vom 28.10.2014 und unter Hinweis darauf, dass die Angelegenheit einer Instanz vorgelegt wird, welche ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anregen kann, beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Zustellung der Bescheide in slowenischer Sprache stattzugeben.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstands vom 23.03.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 12.01.2015 als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid laut unbedenklichem Rückschein RSb den Beschwerdeführern zH ihres Rechtsvertreters zugestellt und in dessen Kanzleiräumlichkeiten am 26.03.2015 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 brachten die Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstands vom 23.03.2015 ein und bringen darin vor wie folgt:

„In außen bezeichneter Rechtssache wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx/xxx, GZ xxx vom 23.03.2015, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx/xxx vom 12.01.2015 keine Folge gegeben wurde, am 26.03.2015 zugestellt. In offener Frist erheben die Beschwerdeführer

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Die Ausführung und Begründung der Beschwerde ist der beigefügten Beschwerde in slowenischer Sprache zu entnehmen. Die Beschwerdeführer haben bisher den ursprünglichen Antrag und auch die Berufung in slowenischer Sprache und als Übersetzung in deutscher Sprache eingebracht, damit die Gemeinde xxx/xxx die Schriftsätze nicht mit der Begründung zurückweisen würde, sie seien in einer nicht zulässigen Amtssprache eingebracht.

Vor dem Landesverwaltungsgericht für Kärnten ist die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen. In dieser Instanz erübrigt sich daher die Vorlage des Beschwerdeschriftsatzes in deutscher Übersetzung und wird auf die Ausführungen in der Eingabe in slowenischer Sprache verwiesen.“

Im mit „PRITOŽBA zoper odločbo z dne 23.03.2015“ bezeichneten Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer vor wie folgt:

„V spredaj imenovani pravni zadevi je Občinsko predstojništvo občine xxx s sklepom z dne 09.02.2015 zavrnilo pritožbo pritožnikov zoper odločbo župana občine xxx z dne 12.01.2015, o tem pa je bila izdana odločba z dne 23.03.2015, število: xxx, ki je bi la vročena dne 26.03.2015.

V odprtem roku pritožniki zoper to odločbo vlagajo

PRITOŽBO:

na Deželno upravno sodišče za Koroško in jo utemeljujejo kot sledi:

V prvotnem predlogu za vročitev odločb v slovenščini z dne 28.10.2014 je bila navedena sledeča utemeljitev predloga:

» 3. Utemeljitev:

Po ustavnem določilu v prilogi 2 Zakona o narodnih skupinah je v Občini xxx slovenščina pripuščena kot uradni jezik, vendar samo za prebivalce tistih krajev, ki imajo dvojezični krajevni napis.

Ta zakonska ureditev je bila uvedena z ustavnim zakonom v obliki novele Zakona o narodnih skupinah leta 2011.

S tem je ureditev, kar se tiče obsega pravic slovenske narodne skupnosti, restriktivnejša od prejšnje zakonodaje. Po odločitvi ustavnega sodišča iz leta 2000 na primeru Trške občine xxx je bilo namreč pojasnjeno, da imajo neposredno po tretjem odstavku 7. člena ADP pravico do uporabljanja slovenščine kot uradnik jezik vsi prebivalci občin z 10% slovenskega prebivalstva v povprečju zadnjih dveh Ijudskih štetij. Občina xxx je ustrezala temu pogoju in je torej za Občino xxx, namreč za celotno občino, slovenščina bila dopuščena kot uradni jezik, kar je bilo po večjem številu postopkov končno potrjeno tudi s strani avstrijskih vrhovnih sodišč.

To pomeni, da je novela Zakona o narodnih skupinah privedla do poslabšanja zaščitnega nivoja koroških Slovencev v Občini xxx jezeru, v kolikor ne prebivajo v krajih, ki so po noveli Zakona o narodnih skupinah iz leta 2011 dobili dvojezične krajevne napise.

Po drugi strani je Evropsko sodišče, začenši v primeru Bickel und Franz sodilo, da je tam, kjer je nek manjšinski jezik pripuščen kot uradni jezik, treba dati možnost uporabe tega manjšinskega jezika vsakemu dr2avljanu Evropske unije, ker bi sicer prišlo do nedopustne diskriminačije zaradi državljanstva. To pomeni, da imajo zaradi tega, ker je v Občini xxx jezeru slovenščina pripuščena kot uradni jezik za prebivalce krajev z dvojezičnimi topografskimi napisi, pravico uporabljati slovenščino kot uradni jezik tudi vsi državljani Evropske unije, ki niso Avstrijci. V rezultatu smejo torej uporabljati slovenščino kot uradni jezik vsi državljani Evropske unije in vsi prebivalci Občine xxx z dvojezičnimi krajevnimi napisi.

Če pa smejo v Občini xxx uporabljati slovenščino kot uradni jezik vsi državljani EU in vsi prebivalci Občine xxx iz krajev z dvojezičnimi krajevnimi napisi, potem se za vse ostale avstrijske državljane stavi vprašanje, ali je stvarno utemeljeno jih izključiti iz te možnosti. Takšne stvarne utemeljitve ni in je sam zakonodajalec v obrazložitvi novele iz leta 2011 navedel, da naj bodo »zahteve glede bivališča« odpravljene, seveda z izjemo na novo uvedenih zahtev glede bivališča prav za Občino xxx in za Občino xxx. To pa pomeni, da imajo zaradi pravice do enakosti vseh državljanov pred zakonom pravico v Občini xxx se posluževati slovenščine kot uradni jezik tudi vsi ostali avstrijski državljani, v kolikor ne prebivajo v Občini xxx v kraju, ki nima dvojezičneqa krajevnega napisa.

Edinole prebivalci teh krajev v Občini xxx, ki nimajo dvojezičnega napisa, glasom ustavnega zakona nimajo pravice, v Občini xxx uporabljati slovenski uradni jezik, medtem ko to smejo vsi prebivalci Občine xxx iz krajev z dvojezičnim napisom, vsi ostali Avstrijci in vsi ostali državljani Evropske unije. Ta rezultat je tako očitno neumen in neutemeljen, da po prepričanju predlagateljev pred avstrijsko ustavo, pa čeprav gre za določilo v ustavnem rangu, nima obstanka.

Vrhu tega pa je treba upoštevati tudi določila Konvencije o človekovih pravicah. 14. člen konvencije med drugim prepoveduje vsakršno diskriminacijo iz razlogov etnične pripadnosti. Če imamo opravka s situacijo, da imajo pravico uporabljati nek manjšinski jezik vsi Evropejci z izjemo ravno tistih pripadnikov narodne skupnosti, ki so tam doma, kjer naj se ta jezik uporablja, gre očitno za diskriminacijo iz etničnih razlogov pri izvajanju v Konvenciji zagotovljenih pravic, konkretno pravice do poštenega postopka v smislu 6. člena Konvencije. Ureditev je torej v nasprotju z Evropsko konvencijo o človekovih pravicah. Ker pa je Evropska konvencija o človekovih pravicah postala del pogodbe o Evropski uniji in ker imajo določila evropskega prava, ki nasprotujejo določlom nacionalnega prava, prednost pred določili nacionalnega prava, je treba zaključiti, da so določila v Zakonu o narodnih skupinah, ki možnost uporabe slovenščine kot uradnega jezika v Občini xxx omejujejo na prebivalce krajev z dvojezični krajevnimi napisi, zaradi nasprotovanja evropskemu pravu neveljavna.

Predlagatelji vsi prihajajo iz krajev Občine xxx, ki nimajo dvojezičnih krajevnih napisov. lz zgoraj navedenih pravnih razmišljanj pa menijo, da imajo pravico do uporabe slovenščine kot uradni jezik in zato predlagajo, naj se jim odločbe o komunalnih dajatvah v bodoče, začensi s predmetno odločbo, vročujejo tudi v slovenščini.«

Župan občine xxx je ta predlog zavrnil, zoper to odločbo je bila vložena pritožba na občinsko predstojništvo, v njej pa je v glavnem bilo navedeno, da župan sicer pravilno uporablja določila Zakona o narodnih skupinah, vendar le-ta nasprotujejo evropskemu pravu.

S sedaj izpodbijano odločbo je občinsko predstojništvo pritožbo zavrnilo, češ da je neutemeljena. Kot utemeljitev občinsko predstojništvo navaja, da se v celoti pridružuje navedbam v prvostopenjski odločbi župana.

Pritožniki prav tako v celoti ponavljajo navedbe v prvotnem predlogu, kot so zgoraj razvidne, ter navajanja v pritožbi zoper prvostopenjsko odločbo. Temu je treba dodati le še, da so po mnenju pritožnikov določila Zakona o narodnih skupinah, ki izključujejo možnost uporabe slovenščine kot uradnega jezika za določene prebivalce Občine xxx, protiustavna tudi po avstrijskem pravu, čeprav so sklenjena v ustavnem rangu. Kot že navedeno, pa ta določila nasprotujejo tudi evropskemu pravi, zlasti 14. členu EKČP, ki prepoveduje vsakršno diskriminacijo iz razlogov etnične pripadnosti, ter v povezavi s tem tudi 6. členu EKČP o pravičnem postopku. Ker je EKČP postala dei pravnega reda Evropske unije, kršitve EKČP predstavljajo tudi kršitev nujnega prava EU.

Pritožniki zato Deželnemu upravnemu sodišču za Koroško

PREDLAGAJO,

naj pri Sodišču Evropske skupnosti uvede predhodni postopek in sodišče zaprosi za odgovor na predhodno vprašanje, ki bi se lahko glasilo:

Je določilo 4. b alineje točke II A v prilogi 2 Zakona o narodnih skupnih, Zvezni zakonski list 396/1976 v veljavnem besedilu po noveli Zvezni zakonski list št. 46/2011, ki omejuje možnost uporabljanja slovenščine v Občini xxx na prebivalce krajev xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx in xxx in s tem to možnost izključuje za vse ostale prebivalce te občine, medtem ko pri vseh ostalih občinah z izjemo Občine xxx, kjer je slovenščina pripuščena kot uradni jezik, ta možnost velja za vse občane, nasprotuje skupnostnemu pravu višjega ranga, zlasti prepovedi vsakršne diskriminacije in je zato neveljaven, zlasti tudi zaradi tega, ker bi od izključitve možnosti uporabljanja slovenščine kot uradni jezik bili prizadeti tudi državljani Evropske unije, ki niso avstrijski državljani, če prebivajo v enem od krajev Občine xxx, za katerega možnost uporabljanja slovenščine kot uradni jezik ne velja?

Postopek se naj nadaljuje šele, ko bo Evropsko sodišče odločilo o predhodnem vprašanju.

Pritožniki se zavedajo, da Deželno upravno sodišče za Koroško ni dolžno predložiti predhodno vprašanje Evropskemu sodišču, ker ni sodišče zadnje stopnje. V kolikor Deželno upravno sodišče za Koroško ne vidi povoda predložiti predhodno vprašanje Evropskemu sodišču, lahko Deželno upravno sodišče same lahko odloči na osnovi veljavnega zakona, kar pomeni, da bi moralo potrditi odločbi župana in občinskega predstojništva Občine xxx. V tem primeru pritožniki prosijo za hitro odločitev in se odpovejo ustni razpravi, saj gre izključno za pravna vprasanja. Pritožniki bodo v tem primeru primer predložili Ustavnemu sodišču.

Iz navedenih razlogov pritožniki vlagajo

PRITOŽBENI PREDLOG,

naj Deženo upravno sodišče za Koroško razveljavi izpodbijano odločbo in Občini xxx naloži izstavitev odločb v slovenskem jeziku.”

Die Übersetzung des Inhalts des mit „PRITOŽBA zoper odločbo z dne 23.03.2015“ bezeichneten Schriftsatzes lautet wie folgt:

„In umseitig angeführter Rechtssache hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Beschluss vom 09.02.2015 die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 12.01.2015 zurückgewiesen, worüber der Bescheid vom 23.03.2015, Zahl: xxx ergangen ist, welcher am 26.03.2015 zugestellt wurde.

Innerhalb offener Frist legen die Beschwerdeführer

BESCHWERDE:

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und begründen diese wie folgt:

Im ursprünglichen Antrag für die Zustellung der Bescheide in Slowenisch vom 28.10.2014 war folgende Begründung des Antrages angeführt:

„3. Begründung:

Gemäß Verfassungsbestimmung aus Anlage 2 des Volksgruppengesetzes ist in der Gemeinde xxx Slowenisch als Amtssprache zugelassen, jedoch nur für die Einwohner jener Orte, welche einen zweisprachige Ortsbezeichnung aufweisen.

Diese gesetzliche Bestimmung wurde durch das Verfassungsgesetz in Form der Novelle des Volksgruppengesetzes im Jahr 2011 eingeführt.

Damit ist die Regelung, was den Umfang der Rechte der slowenischen Volksgruppe betrifft, restriktiver von der vorangehenden Gesetzgebung. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2000 am Beispiel der Marktgemeinde xxx wurde nämlich begründet, dass unmittelbar nach Absatz Drei des Artikels 7 des Österreichischen Staatsvertrages das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache alle Gemeindebürger mit 10% slowenischen Einwohnern im Durchschnitt der letzten beiden Volkszählungen haben. Die Gemeinde xxx hat dieser Bedingung entsprochen und war daher für die Gemeinde xxx, und zwar für die gesamte Gemeinde xxx, die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen, was nach einer größeren Anzahl von Verfahren letztlich auch von Seiten der österreichischen Höchstgerichte bestätigt wurde.

Das bedeutet, dass die Novelle des Volksgruppengesetzes zu einer Verschlechterung des Schutzniveaus der Kärntner Slowenen in der Gemeinde xxx geführt hat, wenn sie nicht in jenen Orten wohnen, welche gemäß der Novelle des Volksgruppengesetzes aus dem Jahr 2011 zweisprachige Ortbezeichnungen erhalten haben.

Andererseits hat das Europäische Gericht, beginnend mit dem Fall Bickel und Franz zu Recht erkannt, dass dort, wo eine Minderheitssprache als Amtssprache zugelassen ist, dass Recht zur Anwendung dieser Minderheitssprache auch jedem Unionsbürger zugestanden werden muss, weil es sonst zu einer unzulässigen Diskriminierung auf Grund der Staatsbürgerschaft kommen würde. Dies bedeutet, dass auf Grund dessen, weil in der Gemeinde xxx die slowenische Sprache als Amtssprache für Einwohner der Orte mit zweisprachigen topografischen Aufschriften zugelassen ist, das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache auch alle Unionsbürger haben, welche keine Österreicher sind. Im Ergebnis dürfen Slowenisch als Amtssprache alle Unionsbürger und alle Einwohner der Gemeinde xxx mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen verwenden.

Wenn jedoch in der Gemeinde xxx Slowenisch als Amtssprache alle Unionsbürger und alle Einwohner der Gemeinde xxx aus Orten mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen verwenden dürfen, stellt sich für alle anderen österreichischen Staatsbürger die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist sie von dieser Möglichkeit auszuschließen. Eine derartige sachliche Begründung gibt es nicht und hat selbst der Gesetzgeber in der Begründung der Novelle aus dem Jahr 2011 angeführt, dass die „Anforderungen bezüglich des Wohnsitzes“ abgeschafft werden sollen, freilich mit Ausnahme der neu eingeführten Anforderungen bezüglich des Wohnsitzes gerade in der Gemeinde xxx und in der Gemeinde xxx. Dies bedeutet jedoch, dass auf Grund der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, das Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache auch alle anderen österreichischen Staatsbürger haben, sofern sie nicht in der Gemeinde xxx in einem Ort wohnen, welcher keine zweisprachige Ortsbezeichnung hat.

Einzig die Einwohner dieser Orte in der Gemeinde xxx, welche keine zweisprachige Bezeichnung haben, haben laut Verfassungsgesetz kein Recht, in der Gemeinde xxx die slowenische Amtssprache zu verwenden, während dies allen Einwohner der Gemeinde xxx aus Orten mit zweisprachigen Bezeichnungen erlaubt ist, ebenso allen anderen Österreichern und allen anderen Unionsbürgern. Das Ergebnis ist so offensichtlich dumm und unbegründet, dass es nach Ansicht der Antragsführer vor der österreichischen Verfassung, obwohl es sich um eine Bestimmung im Verfassungsrang handelt, keinen Bestand haben kann.

Überdies sind auch die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention zu beachten. Artikel 14 der Konvention untersagt unter anderem jegliche Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit. Wenn wir mit einer Situation konfrontiert sind, dass das Recht zur Verwendung einer Minderheitssprache alle Europäer, mit Ausnahme eben jener Angehörigen der Volksgruppe, die dort beheimatet sind, wo diese Sprache angewandt werden soll, haben, handelt es sich offensichtlich um eine Diskriminierung aus ethnischen Gründen bei der Anwendung der in der Konvention verankerten Rechte, im Konkreten des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention. Die Bestimmung steht deshalb im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Weil aber die Europäische Menschenrechtskonvention Teil des Vertrages über die Europäische Union geworden ist und weil die Bestimmungen des Europarechtes, welche Bestimmungen des nationalen Rechtes entgegenstehen, Vorrang vor den Bestimmungen des nationalen Rechtes haben, ist zu schließen, dass die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, welche die Möglichkeit der slowenischen Sprache als Amtssprache in der Gemeinde xxx auf die Einwohner der Orte mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen einschränken, wegen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht ungültig sind.

Die Antragsführer kommen alle aus Orten in der Gemeinde xxx, welche keine zweisprachigen Ortsbezeichnungen haben. Aus oben angeführten Rechtsüberlegungen sind sie jedoch der Meinung, dass sie das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache haben und regen daher an, dass ihnen in Zukunft, beginnend mit dem gegenständlichen Bescheid, die Bescheide über die Kommunalabgaben auch in Slowenisch zugestellt werden.“

Der Bürgermeister der Gemeinde xxx hat diesen Antrag zurückgewiesen, gegen diesen Bescheid wurde Einspruch an den Gemeindevorstand erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Bürgermeister die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes zwar korrekt anwendet, diese jedoch dem Europarecht widersprechen.

Mit dem jetzt bekämpften Bescheid hat der Gemeindevorstand den Einspruch als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führt der Gemeindevorstand aus, dass er sich vollinhaltlich der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters anschließt.

Die Beschwerdeführer wiederholen vollinhaltlich alle Anführungen des ursprünglichen Antrages, wie sie oben ersichtlich sind, sowie die Anführungen aus dem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, welche die Möglichkeit der Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache für bestimmte Einwohner der Gemeinde xxx einschränken, auch nach österreichischem Recht verfassungswidrig sind, obwohl sie als Verfassungsbestimmung beschlossen wurden. Wie bereits angeführt, widersprechen diese Bestimmungen auch dem Europarecht, insbesondere Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche jegliche Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit verbietet, sowie damit in Verbindung auch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention über ein faires Verfahren. Weil die Europäische Menschenrechtskonvention Teil des Rechtes der Europäischen Union geworden ist, bedeuten Verstöße gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention auch Verstöße gegen zwingendes EU-Recht.

Die Beschwerdeführer

regen daher beim

Landesverwaltungsgericht Kärnten an, dass vor dem Gericht der Europäischen Gemeinschaft ein Vorabverfahren eingeleitet wird und das Gericht um Beantwortung der Vorfrage ersucht wird, welche lauten könnte:

Ist die Bestimmung der 4. B Alinea Punkt II A der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt 396/1976 in der geltenden Fassung nach der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Zahl 46/2011, welche die Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache in der Gemeinde xxx auf Einwohner der Orte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx einschränkt und dadurch diese Möglichkeit für alle anderen Einwohner dieser Gemeinde ausschließt, während in allen anderen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde xxx, wo Slowenisch als Amtssprache zugelassen ist, diese Möglichkeit für alle Gemeindebürger gegeben ist, dem Gemeinschaftsrecht höheren Ranges, insbesondere der Verbot jeglicher Diskriminierung widerspricht und daher ungültig ist, insbesondere auch deswegen, weil vom Ausschluss der Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache auch Unionsbürger, welche nicht österreichische Staatsbürger sind, betroffen wären, wenn sie in einem der Orte der Gemeinde xxx wohnen, für welche die Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache nicht gilt?

Das Verfahren möge erst fortgeführt werden, wenn das Europäische Gericht über die Vorfrage entschieden hat.

Die Beschwerdeführer sind sich dessen bewusst, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht verpflichtet ist die Vorfrage dem Europäischen Gericht vorzulegen, weil es kein letztinstanzliches Gericht ist. Wenn das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Veranlassung erblickt, die Vorfrage dem Europäischen Gericht vorzulegen, kann das Landesverwaltungsgericht selbst auf Grundlage des geltenden Gesetzes entscheiden, was bedeutet, dass es die Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx bestätigen müsste. In diesem Fall bitten die Beschwerdeführer um eine rasche Entscheidung und verzichten auf eine mündliche Verhandlung, geht es doch ausschließlich um Rechtsfragen. Die Beschwerdeführer werden in diesem Fall den Fall dem Verfassungsgerichtshof vorlegen.

Aus den angeführten Gründen stellen die Beschwerdeführer den

BESCHWERDEANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Gemeinde xxx die Erlassung von Bescheiden in slowenischer Sprache auftragen.“

Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind einerseits im Verfassungsrecht verankert (Staatsvertrag von Wien 1955, BGBl 152/1955) und jene des Volksgruppengesetzes (VoGrG), StF BGBl 396/1976 idF BGBl I 84/2013.

Gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag von Wien 1955) wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen.

Die maßgebliche Bestimmung aus dem StV von Wien 1955 lautet:

Artikel 7.

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Anmerkung:Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Die Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages gewährleistet ein subjektives öffentliches Recht (VfGH 28.06.1983, B 499/82, VfSlg 9.744).

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem VoGrG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

§ 2. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.

(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

§ 14. (1) Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.

(2) Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.

(3) Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

[…]

Ortschaften

Grabelsdorf....................................................................................

Grabalja vas

Horzach I ......................................................................................

Horce I

Horzach II......................................................................................

Horce II

Lauchenholz .................................................................................

Gluhi Les

Mökriach .......................................................................................

Mokrije

Nageltschach ................................................................................

Nagelče

Obersammelsdorf .........................................................................

Žamanje

St. Primus .....................................................................................

Šentprimož

St. Veit im Jauntal .........................................................................

Šentvid v Podjuni

Unternarrach..................................................................................

Spodnje Vinare

Vesielach ......................................................................................

Vesele

[…]

Es handelt sich bei der Auflistung der betreffenden Ortschaften um eine taxative Aufzählung (Pirker, Reform des Volksgruppenrechts. Die Lösung der Ortstafelfrage 2011, in ÖJZ 2012/42, 397 und 400), ein bestimmter Prozentsatz von Volksgruppenangehörigen ist im § 2 VoGrG nicht vorgesehen.

[…]

Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf;

4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:

[…]

b)St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:

Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.

Rechtliche Beurteilung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Die Beschwerdeführer sind xxx, whft. in xxx / xxx, xxx, whft. in xxx / xxx, xxx, whft. in xxx/ xxx, xxx, whft. in xxx / xxx, xxx und der xxx, beide whft. in xxx / xxx.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs 1 VoGrG haben die Träger der in Anlage 2 bezeichneten Behörden sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V des VoGrG zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Es handelt sich dabei um Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet bestimmter Gemeinden erstreckt. Für das Gemeindegebiet von xxx im politischen Bezirk xxx sieht § 13 VoGrG iVm der Verfassungsbestimmung „Anlage 2“ II. A. Z 4 lit b) vor, dass Einwohner folgender Ortschaften im Verkehr mit Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache verwenden können:

Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach. Es handelt sich bei diesen Ortschaften exakt um jene, welche gemäß § 12 VoGrG iVm der Verfassungsbestimmung „Anlage 1“ II. Z 4 lit h) die topographische Bezeichnung in deutscher Sprache und in slowenischer Sprache aufweisen. § 13 Abs 3 VoGrG (keine Verfassungsbestimmung) gewährt spezifischen Minderheitenschutz: Organe anderer als der im Abs 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

Das Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache wird ex lege nur jenen Personen gewährt, welche in oben genannten Ortschaften wohnhaft sind. Daraus folgt – bezogen auf die Beschwerdeführer dieses Verfahrens – dass das VoGrG diesen Beschwerdeführern in Ermangelung der Ansässigkeit in einer der oben genannten Ortschaften, die Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache nicht einräumt.

Das VoGrG (Langtitel: Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich – Volksgruppengesetz) wurde mit Kundmachung im BGBl 396/1976 erlassen und sah § 12 VoGrG hinsichtlich topographische Bezeichnungen in der alten Fassung (in Kraft von 01.02.1977 bis zum Ablauf des 26.07.2011) vor:

§ 12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

Der im § 12 Abs 1 VoGrG aF genannte § 2 Abs 1 Z 2 normierte:

§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 13.12.2001, G 213/01, V 62/01 ua, VfSlg. 16.404/2001, die „Ortstafelregelung“ im VoGrG wegen Verstoßes der Beschränkung des Anbringens zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebietsteile mit mehr als 25% Volksgruppenangehörigen gegen die Verfassungsbestimmung des Art 7 des Staatsvertrags von Wien 1955 aufgehoben. Daher wurde das VoGrG geändert und in der heutigen Form verabschiedet.

Die Beschwerdeführer monieren, dass die Novelle des VoGrG – was den Umfang der Rechte der slowenischen Volksgruppe betrifft – restriktiver sei als die alte Rechtslage und daher die Novelle des VoGrG zu einer Verschlechterung des Schutzniveaus der Kärntner Slowenen in der Gemeinde xxx geführt hätte, wenn sie nicht in jenen Gebietsteilen der Gemeinde xxx wohnhaft sind, welche gemäß der Novelle des Volksgruppengesetzes aus 2011 zweisprachige Ortsbezeichnungen erhalten haben.

Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die EuGH-Entscheidung vom 24.11.1998, C-274/96, RS Horst Otto Bickel und Ulrich FRANZ.

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass wenn jedoch in der Gemeinde xxx als Amtssprache von allen Unionsbürgern und allen Einwohnern der Gemeinde xxx aus Orten mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen verwendet werden dürfe, sich allen anderen österreichischen Staatsbürgern die Frage stelle, ob es sachlich gerechtfertigt sei, sie von dieser Möglichkeit auszuschließen.

Für das ho. Verfahren ist nicht gegenständlich, was „alle anderen österreichischen Staatsbürger“ sich als Frage stellen, sondern ist einzig die Beschwer der Beschwerdeführer zu behandeln. Der Beschwerdeschriftsatz nimmt Bezug auf § 13 Abs 2 VoGrG, wonach die Verwendung der Sprache der Volksgruppe „jedermann“ im Verkehr mit den in Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen ermöglicht wird und sehen die Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung, da die Einwohner jener Ortschaften der Gemeinde xxx ohne zweisprachige Ortsbezeichnung kein Recht haben, die slowenische Sprache als Amtssprache anzuwenden.

Dazu ist zu sagen, dass die verba legalia des § 13 Abs 2 VoGrG (Anm: Abs 2 ist keine Verfassungsbestimmung) durch das verbum „jedermann“ auch jenen von den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe verschiedenen Personen in den in „Anlage 1“ II. Z 4 lit h) genannten Ortschaften es ermöglichen, die slowenische Sprache als Amtssprache zu verwenden, sodass diese Personen vor den Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen der Anlage 2 gleich wie dort ansässige Mitglieder der Volksgruppe behandelt werden.

Hingegen werden Einwohner solcher im Gemeindegebiet von xxx liegenden Ortschaften ohne zweisprachige Ortsbezeichnung vom verbum „jedermann“ nicht umfasst, da § 13 Abs 2 VoGrG hier explizit auf § 13 Abs 1 VoGrG Bezug nimmt, welcher auf die in der Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx verweist. Die Beschwerdeführer sind allesamt nicht in einer dieser in Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx ansässig, weshalb die Beschwerdeführer vom VoGrG mit § 13 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) und Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) nicht erfasst sind und es ihnen daher verwehrt ist, im dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden.

Laut Judikatur des VfGH handelt es sich bei der zweisprachigen Topographie nicht um Erleichterungen für den Einzelnen, sondern geht es darum, der Allgemeinheit anzuzeigen, dass im betreffenden Ort „eine ins Auge springende verhältnismäßig größere Anzahl“ von Volksgruppenangehöriger lebt.

Die nunmehr geltende Regelung der zweisprachigen Topographie im VoGrG nennt keine Prozentsätze, sondern legt explizit die mit zweisprachigen Ortstafeln zu versehenden Ortschaften in Anlage 2 fest, welche in den Verfassungsrang gehoben ist.

Die Literatur (Pirker aaO) wie auch die Beschwerdeführer erachten in der nunmehr geltenden Regelung der zweisprachigen Topographie im VoGrG eine Diskriminierung jener Personen, welche in der Gemeinde xxx in anderen als den in der Anlage 2 genannten Ortschaften wohnen. Die Beschwerdeführer sind unter Hinweis auf den – aus ihrer Sicht diskriminierenden – Wortlaut des § 13 VoGrG, unter Hinweis auf die Entscheidung „Bickel und Franz“ und unter Hinweis auf die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Meinung, dass sie das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache hätten.

Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht:

Zur ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH „Bickel und Franz“ ist zu sagen, dass das das Vorabentscheidungsverfahren anstrengende Gericht in Bozen die folgende Frage in zwei Strafverfahren an den EuGH herantrug:

„Ob die für die Bürger der Provinz Bozen geltenden Verfahrensvorschriften nach Gemeinschaftsrecht auch auf Besucher der Provinz anzuwenden sind, die Angehörige anderer Mitgliedsstaaten sind.“

Diese Frage stellte sich betreffend den österreichischen Staatsbürger Horst Otto Bickel, und andererseits betreffend den deutschen Staatsbürger Ulrich FRANZ. Beide erklärten vor dem Gericht, der italienischen Sprache nicht mächtig zu sein und beantragten unter Berufung auf die zum Schutz der deutschsprachigen Gemeinschaft in der Provinz Bozen bestimmten Vorschriften, das Verfahren gegen sie auf deutsch zu führen.

Der EuGH beantwortete die Frage damit, dass der Österreicher Bickel und der Deutsche Franz einen Anspruch darauf haben, nicht gegenüber den Angehörigen des Mitgliedsstaates Italien ungleich behandelt zu werden, was die Benutzung der dort verwendeten Sprachen angeht (RS C-274/96, Bickel und Franz, Rz 16).

Der EuGH beantwortete die Frage weiters damit, dass das Gemeinschaftsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, welche den Bürgern, die eine bestimmte von der Hauptsprache des betreffenden Mitgliedsstaates verschiedene Sprache sprechen und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.

Betreffend das Recht der Verwendung der eigenen Sprache von Unionsbürgern vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten unter Berufung auf die dortigen nationalen Minderheitenschutzbestimmungen wurde vom Landesgericht Bozen in einer Zivilrechtsangelegenheit ein Vorabentscheidungsverfahren angestrengt. Dieser Vorlagefrage lag ein zivilrechtlicher Sachverhalt zu Grunde, nämlich ein Skiunfall der deutschen Staatsbürgerin Ulrike Elfriede Grauel-Rüffer auf italienischem Staatsgebiet, welche behauptete, die tschechische Staatsbürgerin Katerina Pokorná habe den Unfall verursacht. Mit der Entscheidung in dieser Rechtssache „Grauel-Rüffer vs. Pokorná“ vom 27.03.2014, C-322/13, wurde vom EuGH ausgesprochen, dass nationale Regelungen, welche in einem zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedsstaates, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, das Recht eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu verwenden, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Staatsbürgern einräumen, entgegenstehen.

Die Rechtssache Bickel und Franz bezieht sich auf die Verhandlungssprache in einem Strafverfahren, die Rechtssache Grauel-Rüffer vs. Pokorná“ bezieht sich auf die Verhandlungssprache in einem Zivilverfahren, während dem ho. Verfahren eine öffentlich-rechtliche Verhandlungssache, nämlich eine Abgabensache, zugrunde liegt. Die Rechtsprechung des EuGH führt zu dem Ergebnis, dass das Recht, sich als Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates auf eine nationale Sprachenregelung eines anderen Mitgliedsstaates zu berufen und sich in einer von dieser Regelung vorgesehenen Sprache an das angerufene Gericht zu wenden, „für jedes in der betreffenden Gebietskörperschaft geführte gerichtliche Verfahren […]“ (RS C-322-/13, Grauel-Rüffer vs. Pokorná, Rz 20) gilt. Diese Rechtsprechung des EuGH legt den Schluss nahe, dass ein Unionsbürger wohl vor allen Behörden – auch den Verwaltungsbehörden – eines fremden Mitgliedsstaates das Recht haben soll, die bei diesen Behörden zugelassenen Sprachen zu gebrauchen (Kolonovits, Das Vorabentscheidungsverfahren Grauel Rüffer/Pokorná (EuGH 27.03.2014, C-322/13), in ecolex 214, 702).

Will man die Literaturmeinung (Kolonovits aaO) teilen und die oben genannte Judikatur des EuGH auch für Verwaltungsverfahren gelten lassen, so ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und dem gegenständlichen Fall nicht – wie in den oben behandelten EuGH-Entscheidungen – die Verwendung einer in einem fremden Mitgliedsstaat zugelassenen Sprache zu Grunde liegt, sondern die Verwendung der slowenischen Sprache durch österreichische StaatsbürgerInnen in Österreich.

Die zuvor thematisierten EuGH-Entscheidungen zielen darauf ab, einem Unionsbürger in einem fremden Mitgliedsstaat das Recht einzuräumen, „sich in einer der in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ (Anm: Plural!) zu verständigen (siehe RS C-322-/13, Grauel-Rüffer vs. Pokorná, Rz 20, in welcher auf die Erwägungen des EuGH in der Entscheidung „Bickel und Franz“ Bezug genommen wird). Der EuGH meint mit „Regelung“ eine nationale Regelung, welche Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass ein Verfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird. Der EuGH drückt mit der Formulierung „in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ aus, dass es sich um alle in einer nationalen Regelung vorgesehen Sprachen handelt. „Diese Regelung“ ist in casu das VoGrG, welches – abgesehen von der kroatischen und ungarischen Sprache – die slowenische Sprache und die deutsche Sprache für den Verkehr mit Behörden und Dienststellen normiert.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfließt aus diesen Erwägungen des EuGH, dass dem Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates ermöglicht wird, „sich in einer“ der bei Behörden des anderen Mitgliedsstaates für die dort ansässigen Minderheiten zugelassenen Sprachen zu verständigen. Damit soll dem Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates die Möglichkeit eröffnet werden, in einer ihm vertrauten Sprache, welche in den nationalen Normen des anderen Mitgliedsstaates, wo das Verfahren zu führen ist, vorgesehen ist, zu verkehren.

Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer allesamt österreichische Staatsbürger und in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 die slowenische Sprache nicht zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. Daher gilt für diese Ortschaften, dass gemäß Art 8 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz die deutsche Sprache (Staatssprache der Republik) zu verwenden ist. Es ist daher den Beschwerdeführern möglich, im Umgang mit den Gemeindebehörden in deutscher Sprache, somit in einer ihnen vertrauten Sprache, das Verfahren zu führen.

Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 nicht die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. In der Gemeinde xxx wird das Recht auf Verwendung der Slowenischen Sprache als Amtssprache nur jenen Personen gewährt, welche in Ortschaften wohnhaft sind, welche taxativ in Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) aufgezählt sind. Diese taxative Aufzählung wurde mit der VoGrG-Novelle BGBl I 46/2011 eingeführt, welche am 27.06.2011 in Kraft trat. Diese Novelle trat vier Monate nach der VfGH-Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, in Kraft. In der Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass im Fall der Amtssprache auf die Gemeinde als Verwaltungsbezirk abzustellen sei und – im Gegensatz zur Topographie – keine Orientierung an „ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten“ erfolgen könne, da es „unterhalb der Gemeinde keine kleinere Verwaltungseinheit mehr gibt“.

Laut den Erläuterungen zum Entwurf des VoGrG (1220 der Beilagen XXIV. GP) kann die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955 vorliegt, aufgrund einer Interpretation dieser Bestimmung nicht eindeutig beantwortet werden (mit dem Hinweis auf Kolonovits, Art 7 Z 2-4 StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [2005] Rz. 91: ,,[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Art. 7 Z 3 StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden“). Insbesondere lässt sich weder aus Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955 noch aus der völkerrechtlichen Praxis ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ableiten, der für das Vorliegen einer „gemischten Bevölkerung“ maßgeblich ist; die Bandbreite in der internationalen Praxis bewegt sich in etwa zwischen 5% und 25% (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 55, mwN; Matscher, Die Ortstafelfrage aus der Sicht der Ortstafelkommission, in: Amt der Kärntner Landesregierung [Hrsg.], Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung [2006] 114). Dem Gesetzgebung kam daher bei der Ausführung der Staatsvertragsbestimmung ein gewisser Gestaltungsspielraum zu (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 58). Dieser „Gestaltungsspielraum“ wurde laut dem „Memorandum betreffend zweisprachige topographische Aufschriften, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe“ in einem Dialogforum für die Entwicklung des gemischtsprachigen Gebietes behandelt.

Das Dialogforum wurde zusammengesetzt aus je einem Vertreter / je einer Vertreterin aller im Landtag vertretenen Parteien, den Mitgliedern der Landesregierung bzw eines von diesen nahmhaft gemachten Vertreters, je einem Vertreter / einer Vertreterin der slowenischen Organisationen, einem Vertreter / einer Vertreterin der Enotna Lista sowie sechs BürgermeisterInnen (je zwei aus den Bezirken Völkermarkt und Klagenfurt-Land, je einer / eine aus den Bezirken Villach-Land und Hermagor).

Laut dem Memorandum vom 26.04.2011 wurden die Arbeiten am „Volksgruppengesetz neu“ unter enger Einbindung der Volksgruppe durchgeführt. Die Novelle des VoGrG diente dazu, die politische Einigung in der „Ortstafelfrage“ gemäß dem „Memorandum“ vom 26.04.2011 legistisch durchzuführen (Vorblatt 1220 der Beilagen XXIV. GP).

Angesichts der Bandbreite der Meinungen über den maßgeblichen Minderheitenprozentsatz erfolgte laut den Erläuterungen eine Klarstellung durch den Verfassungsgesetzgeber.

Zum Argument, dass die Neuregelung in Anlage 2 eine Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen der Gemeinde xxx, welche nicht in einer Ortschaft der Anlage 2 wohnen und jenen Personen, welche in einer der Ortschaften der Anlage 2 wohnen, herbeiführt, ist zu sagen, dass es sich bei der Anlage 2 um eine Verfassungsbestimmung handelt. Somit ist die Anlage 2 im Verfassungsrang. Eine taxative Aufzählung der Ortschaften in der Anlage 2 war Teil des Übereinkommens laut dem Memorandum und mit der Hebung in Verfassungsrang ist die Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verfassungsrang immunisiert das Gesetz.

Dem Beschwerdeantrag, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Gemeinde xxx die Erlassung von Bescheiden in slowenischer Sprache auftragen, war daher aus oben dargetanen Gründen kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Vorbringen, es handle sich bei den betroffenen Bestimmungen des VoGrG um eine „Diskriminierung aus ethnischen Gründen“ iSd Art 14 der EMRK und zum Beschwerdepunkt, die Bestimmungen des VoGrG, welche die Möglichkeit der slowenischen Sprache als Amtssprache in der Gemeinde xxx auf die Einwohner der Orte mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen einschränken, seien wegen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht ungültig, ist zu sagen:

Der Vorrang des Unionsrechts ist ein „Anwendungsvorrang“ gegenüber dem gesamten nationalen Recht, aber ist der EuGH nicht befugt, im Falle der Kollision über die Nichtigkeit des nationalen Rechts zu entscheiden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Bestimmungen des VoGrG seien „ungültig“ sind daher unrichtig und geht dieses Vorbringen daher ins Leere. Das Unionsrecht beinhaltet keine Kompetenz zur Regelung des Sprachgebrauchs vor nationalen Behörden oder zur Erlassung von Minderheitenschutzbestimmungen. Auch kann eine Minderheit aus dem Unionsrecht kein allgemeines Recht ableiten, vor nationalen Behörden ihre Sprache zu gebrauchen (Kolonovits, Das Vorabentscheidungsverfahren Grauel Rüffer/Pokorná (EuGH 27.03.2014, C-322/13), in ecolex 214, 702). Das Unionsrecht räumt daher den Beschwerdeführern keine Möglichkeit ein, die slowenische Sprache vor den österreichischen Behörden zu gebrauchen.

Zum Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsverfahren anstrengen:

Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist nicht durch den Rechtsunterworfenen erzwingbar. Es ist Sache des vorlageberechtigten Landesverwaltungsgerichtes, das seine Entscheidung zu verantworten hat, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem EuGH vorzulegen begehrten Frage zu beurteilen (zB EuGH Rs 244/80, Foglia/Novello, Slg 1981, 3045).

Entsprechend dem Art 6 Abs 1 EMRK wird die Nichteinholung einer Vorabentscheidung beim EuGH wie folgt begründet:

Auf Grund der dargelegten Erwägungen, welche zur vorliegenden Entscheidung führten – insbesondere zu den beiden EuGH-Entscheidungen – sieht sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zur Beantwortung der in der Beschwerde vorformulierten und für das Verfahren nicht erheblichen Fragestellung nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes fußt auf – zum Teil im Verfassungsrang befindlichen – Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, gegen welche das erkennende Gericht keine Bedenken hegte, sodass dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers daher nicht zu entsprechen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen sind am 27.06.2011 in Kraft getreten. Zum Judikat vom VwGH 25.09.2013, 2013/16/0161, ist zu sagen, dass in dem jenen Judikat zugrunde liegenden Beschwerdefall das Volksgruppengesetz zwar noch in der Fassung vor der mit Ablauf des 26. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 46/2011 anzuwenden war, jedoch schadet es nicht, dass die bisherige Rechtssprechung zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, da es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtssprechung bedarf, um die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen auszulegen, insbesondere, da sie in den entscheidenden Teilen nicht relevant verändert worden sind.

Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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