LVwG K KLVwG-2356/10/2014

KLVwG-2356/10/2014Tribunal administratif régional29 oct. 2014

Regest

Altkleider, Sammelcontainer, Abfall, Spendengedanke, Entledigungsabsicht, Second-Hand-Ware, Gebrauchtkleidung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2356/10/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2356.10.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004/2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2014,

zu Recht e r k a n n t:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 25.05.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 29.05.2012 eingelangt und protokolliert, hat der xxx vertreten durch die xxx GmbH, einen Feststellungsantrag gestellt, wonach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt feststellen möge, dass die vom Antragsteller gesammelte Gebrauchtkleidung keinen Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG oder der K-AWO darstellt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 18.06.2012, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (002/2012), wurde der Feststellungsantrag vom 25.05.2012 an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2012, Zahl: 8-BA-14922/4-2012, führte der abfallfachliche Amtssachverständige (ASV) der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt aus:

Zum Feststellungsantrag der xxx, ob es sich bei den im Bezirk Völkermarkt in verschiedenen Gemeinden über Sammelcontainer entgegengenommenen Spenden von Gebrauchtkleidungsstücken um Abfälle und gegebenenfalls um welche Abfallart es sich dabei handle, werde ausgeführt, dass der Antragsteller xxx ein Verein nach österreichischem Vereinsgesetz sei. Die Erlöse aus der Sammlung der Gebrauchtkleider würden bei gemeinnützigen Projekten verwendet werden. Die Sammlung der Gebrauchtkleidung erfolge über in verschiedenen Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt über auf Privatgrund aufgestellten Containern. Die Container würden mit der Zustimmung des Grundeigentümers aufgestellt werden. Bei der Auswahl der Standorte würde auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die Verkehrssicherheit geachtet werden. Die Leerung erfolge mindestens 1 x wöchentlich, bei Überfüllungen würde innerhalb von 24 Stunden reagiert werden. Die Sammelergebnisse würden für jeden einzelnen Sammelcontainer vom Antragsteller aufgezeichnet und überwacht werden.

Der Antragsteller weise durch Maßnahmen, wie Aussendungen, Schaltungen in Gemeindezeitungen und Beschriftungen auf den Containern darauf hin, dass nur wieder verwendbare Gebrauchtkleidung und keine nicht mehr verwendbare Kleidung gesammelt würde. Der Antragsteller führe eine aktuelle Statistik des xxx in der xxx an, wonach sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedenen Kategorien sortiert und wiederverwertet würden.

Beurteilung:

„Nach den Vorgaben des § 2 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.“

Im vorliegenden Fall seien die Gebrauchtkleider aufgrund ihrer Verwendung unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen. Ob sich die Besitzer bei Einbringung in die Sammelcontainer dieser beweglichen Sachen entledigen wollen, könnte nur in Einzelbefragungen ermittelt werden, wobei durchaus anzunehmen sei, dass dabei vielfach der „Spendengedanke“ im Vordergrund stehe. In Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff (…entledigt hat) seien aus fachlicher Sicht jedoch auch der „Zustand der Sammelware nach dem Einwerfen“ zu beurteilen.

Aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurföffnung bzw. Einwurfklappe) können sehr leicht auch andere Materialien (insbesondere auch andere Abfälle) eingeworfen werden. Nachdem die Sammelcontainer jederzeit zugänglich seien, sei es nicht möglich das Einbringen in die Container zu kontrollieren bzw. Personen daran zu hindern, ungeeignete Materialien und andere Abfälle einzuwerfen. Der Antragsteller führe eine aktuelle Statistik des xxx in der xxx an, wonach sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedenen Kategorien sortiert und wiederverwertet werden würden.

Aus fachlicher Sicht sei festzustellen, dass sich die Besitzer der Gebrauchtkleider bei Einbringen in frei zugängliche Container (lose oder in Säcken) nach dem subjektiven Abfallbegriff dieser beweglichen Sachen entledigt haben und somit die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 gegeben sei. Wesentlich für diese Feststellung sei die Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse.

„Nach § 2 Abs. 3 AWG ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002), solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.“

Diese Ausschließungsgründe seien im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da die Neuheit von Kleidern nur beim Kauf im Handel (d.h. aus dem Verkaufsregal ggf. original verpackt mit Preisschild) gegeben sei. Mit dem erstmaligen Tragen bzw. der erstmaligen Verwendung oder der erstmaligen Reinigung sei diese Neuheit nicht mehr gegeben. Gebrauchtkleider würden nur dann in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wenn sie getragen oder im Haushalt (z.B. Wäsche) verwendet werden. Dies treffe auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Materialien nicht zu. Entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung idgF seien die durch die xxx in Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt gesammelten Gebrauchtkleider der nicht gefährlichen Abfallart Schlüsselnummer SN 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen. Im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 seien Altkleider nicht gefährliche Abfälle, für deren Entsorgung (Sammlung und Behandlung) die Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet seien. Die jeweilige Gemeinde bzw. der Abfallwirtschaftsverband können sich hierfür auch Dritter bedienen, die dann in ihrem Auftrag tätig werden.

Mit Stellungnahme vom 28.11.2012, Zahl: 07-AL-AWAL-207/1-2012, führte die Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung als AWG-Behörde im Hinblick auf die Sammlung von Alttextilien im Bundesland Kärnten im Wesentlichen aus, dass für die Sammlung von Altstoffen für das Bundesland Kärnten die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 89/2012, maßgeblich seien.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-AWO idgF gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm. Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind gemäß § 2 Abs. 2 K-AWO idgF, insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe. Als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Das können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a.

Nach Maßgabe der K-AWO seien Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen. Die Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen sei, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 1 und 2 K-AWO).

Erfolge die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so seien diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter seien so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintrete. An den dezentralen Sammelstellen stehe für die Gemeindebürger in der Regel auch ein Container für Alttextilien (z.B. xxx) zur Verfügung.

Wie schon der Sachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner fachlichen Stellungnahme vom 18.09.2012 festgestellt habe, könne bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden, dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulasse. Dies könnte nur bei einer persönlichen Übergabe genau verifiziert werden.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen werden würden (hierbei könne von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden), als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis“ (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl II Nr. 570/2003 idgF BGBl II Nr. 498/2008, zuzuordnen seien. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedürfe es gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002, idgF, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie würde der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine Verwertungsmaßnahme eingeführt worden sein. Sei die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das würde im konkreten Fall heißen, dass Altkleidungsstück repariert und/oder gereinigt, so sei damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies würde in § 5 Abs. 1 AWG 2002, idgF, explizit klargestellt werden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 30.04.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (005/2014), wurden im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 18.09.2012 und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur vom 28.11.2012 der xxx GmbH zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Schreiben wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund dieser Stellungnahmen die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt beabsichtige festzustellen, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 K-AWO 2004 sei. Es handle sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO (Siedlungsabfälle). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es für die Sammlung von Alttextilien gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002 idgF einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedürfe.

In der darauffolgenden Stellungnahme der xxx GmbH vom 19.05.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 20.05.2014 eingelangt und protokolliert, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amt der Kärntner Landesregierung dem Missverständnis unterliegen würde, Altkleider per se als Abfall zu definieren. Wenn in der Stellungnahme auf die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen XIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, verwiesen werde, so sei festzuhalten, dass in eben diesen Erläuterungen unter der Überschrift „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ explizit festgelegt sei „Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwertet werden,…“ (Markierung durch den Autor). Dies bedeute, dass es eben nur um Gegenstände gehe, die Abfalleigenschaft aufweisen würden. Dies sei jedoch genau jene Frage die im vorliegenden Feststellungsverfahren zu klären sei. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr Regelungen bzw. Erläuterungen für einen „Gegenstand, der Abfall ist“ heranziehe, dann präjudiziere sie die Frage der Abfalleigenschaft von Altkleidern bereits, anstatt diese zu prüfen. Die Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 würden, wie vom Amt der Kärntner Landesregierung explizit zitiert, sogar klar stellen, dass solche Gegenstände, bei denen es sich um Abfall handle, zu unterscheiden seien „von der Wiederverwendung von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider)“. Der Gesetzgeber führe hier in seiner Erläuterung ausdrücklich den Satz an: „Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.“ Daraus sei ganz eindeutig erkennbar, dass es die Intention des Gesetzgebers der Abfallwirtschaftsgesetznovelle 2010 gewesen sei, Second-Hand-Kleider nicht in das Regime des AWG einordnen zu wollen. Die Unterscheidung, die das Amt der Kärntner Landesregierung treffe, in dem es zwischen Altkleidern, die einem Second-Hand-Shop übergeben worden seien, und solchen, die in einen dafür vorgesehenen Altkleider-Container eingebracht werden würden, sei willkürlich und finde auch keinerlei Grundlage im Gesetz, in der Realität, die der Antragsteller seit über 25 Jahre praktiziere, oder in den vom Amt der Kärntner Landesregierung selbst zitierten Erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010. Wenn in der Stellungnahme des Amt der Kärntner Landesregierung (Seite 4) angeführt werde, dass „bei dieser Form der Sammlung (Einbringung von Alttextilien in einen Sammelcontainer) nicht einwandfrei sichergestellt werden“ kann, „dass die Qualität und der Zustand der Sammelware eine sofortige Wiederverwendung zulässt“, dann werde ein weiteres Kriterium eingeführt, das allerdings im Gesetz nicht vorgesehen sei. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, seien die Kriterien für Abfall, dass entweder bewegliche Sachen vorliegen, deren sich der Besitzer entledigen möchte oder entledigt habe (§ 2 Z 1 AWG 2002) oder „deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen“ (§ 2 Z 2 AWG 2002). Der objektive Abfallbegriff würde im § 2 Abs. 3 AWG noch dahingehend modifiziert werden, dass es sich nicht um Abfall handle, wenn eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu sei oder in der für sie bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Diese Kriterien seien einzig und allein heranzuziehen, um die Abfalleigenschaft einer Sache nach AWG zu bejahen oder eben zu verneinen. Ob eine sofortige Wiederverwendung möglich sei oder nicht, sei kein Kriterium des AWG. Im Übrigen sei auch hier die Unterscheidung willkürlich, denn auch bei der Abgabe in einem Second-Hand-Laden oder in einer Sammelstelle würden oftmals Altkleider abgegeben werden, die z.B. noch gereinigt werden müssen. Dass diese Altkleider durch einen nicht vollkommen sauberen Zustand zu Abfall werden sollen sei eine Interpretation des Gesetzes, die im selbigen keine Begründung finde. Dass zwischen (unsauberen wie sauberen) Altkleidern-Sammelcontainern und in Second-Hand-Läden unterschieden werde, sei ebenso eine vollkommen willkürliche Differenzierung. Das Amt der Kärntner Landesregierung begründe den Unterschied zwischen Abgabe der Spende in einem Second-Hand-Shop und dem Einwurf in einen Container damit, dass bei Abgabe in einem Shop der qualitative Zustand der Kleidung unmittelbar bei Übernahme durch das Personal kontrolliert werde. Dies sei aber nicht der Regelfall. Die Mitarbeiterinnen in den xxx-Shops seien etwa ausdrücklich angewiesen, die Kleiderspende nicht in Anwesenheit des jeweiligen Spenders und anwesender Kundinnen zu begutachten / sortieren. Dies sei eine Frage des Respektes vor dem Spender und seiner Unterstützung sowie der Wahrung der Privatsphäre seiner Person. Aber auch organisatorisch sei es zumeist gar nicht möglich, bei Eintreffen eines Spenders die Spenden sofort zu kontrollieren und zu sortieren. Dies sei einem gesonderten Arbeitsvorgang vorbehalten. Wie im Feststellungsantrag vom 25.05.2012 angeführt, komme es auf die Intention des bisherigen Eigentümers an. Warum die Intention des bisherigen Eigentümers eine andere sein sollte, wenn er die Altkleider in einer Sammelstelle abgebe oder in einen Sammelcontainer des Antragstellers oder eines anderen Anbieters einwerfe, würde vom Amt der Kärntner Landesregierung unzureichend begründet werden. Der Aufwand, den der bisherige Eigentümer habe, die Altkleider an eine Stelle zu bringen, die für ihre ordnungsgemäße Weiterverwendung als Kleidungsstücke sorge, sei in beiden Fällen ein größerer als wenn diese Altkleider in den Hausmüll geworfen werden würden. Dieses differenzierte Handeln des bisherigen Eigentümers, dass er eben seine Altkleider nicht in den Hausmüll werfe, sondern sie einer Stelle zukommen lasse, die für ihre ordnungsgemäße Wiederverwertung als Kleidungsstück sorge, zeige ja schon ganz eindeutig, dass es dem bisherigen Eigentümer nicht darum gehe, dass er sich dieser Kleidungsstücke entledigen möchte, sondern dass diese einer ordnungsgemäßen Weiterverwendung zugeführt werden würden. Die Intention des bisherigen Eigentümers sei aber beim Verbringen der Altkleider in einen Container oder bei der Abgabe in einer Sammelstelle ganz genau dieselbe. Dass sich ein Konsument seiner Altkleider entledigen möchte, wenn er diese in einen Container werfe, dies aber bei der Abgabe in einer Sammelstelle nicht der Fall wäre, sei wiederum eine Differenzierung, die sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche als auch keine Begründung im Gesetz oder in den Erläuternden Bemerkungen finde. Wenn das Amt der Kärntner Landesregierung davon ausgehe, dass beim Einwurf in einen Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ausgegangen werden“ könne, dann bleibe es jedwede Begründung dafür schuldig, warum davon ausgegangen werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass Gebrauchtkleider gerade keinen Abfall im Sinne des AWG darstellen, sondern – wie in den EB zur AWG-Novelle 2010 explizit angeführt - als sogenannte Second-Hand-Kleider „nie zu Abfall werden“.

Zur Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2012 ausführe, dass es „durchaus anzunehmen ist, dass dabei (gemeint ist die Einbringung der Altkleider in die Sammelcontainer; Anmerkung) vielfach der „Spendengedanke“ im Vordergrund steht“. Dem sei umfassend zuzustimmen. Der Gutachter führe jedoch in einem weiteren Satz an: „Im Zusammenhang mit dem subjektiven Abfallbegriff (…entledigt hat) sind aus fachlicher Sicht jedoch auch der Zustand der Sammelware nach dem Einwerfen grundsätzlich ähnlich zu beurteilen“. In der Folge meine der Sachverständige, dass aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurfklappe) sehr leicht auch andere Materialien „insbesondere auch andere Abfälle“ eingeworfen werden könnten. Diese Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führe, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulasse, lasse den Sachverständigen vermeinen, dass der subjektive Abfallbegriff des § 2 Z 1 AWG 2002 im Falle von Altkleidern erfüllt wäre. Wie die Bezeichnung „subjektiver Abfallbegriff“ bereits besage, gehe es in diesem Fall darum, welche Intention jene Person habe, welche die Altkleider in den (xxx-) Container werfe. Die Annahme des Sachverständigen, dass das Hineinwerfen von Altkleidern in einen Container, in den theoretisch aufgrund der Größe der Einwurf-Öffnung auch wirklicher Abfall im Sinne des AWG eingeworfen werden könnte, die konkrete Person dazu veranlasse, sich dieser Kleider zu entledigen, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es sei keinesfalls notwendig, wie der Gutachter annehme, hier umfassende Einzelbefragungen durchzuführen. Vielmehr entspreche es eben allgemeiner Lebenserfahrung und den vorgelegten Beweismitteln (insbesondere Email-Verkehr der Spender), dass Menschen, die Altkleider in dafür vorgesehene Altkleidersammelcontainer werfen, dies aus jenem Grund tun würden, weil es ihnen wichtig sei, dass diese Kleidungsstücke weiterhin einer ordnungsgemäßen Verwendung (eben als Kleidungsstücke) zugeführt würden. Würde es diesen Personen rein darum gehen, sich dieser Kleidungsstücke zu entledigen, so würden sie nicht mitunter einen weitaus längeren Weg bis zu einem Altkleidercontainer in Kauf nehmen. Vielmehr würden sie die Altkleider in den nächst gelegenen Müllcontainern werfen, der vor jedem Wohnhaus zu finden sei. Gerade also der Mehraufwand, der sich für den Einzelnen ergebe, zeige, dass der auch vom Gutachter angeführte Spendengedanke bei der Hergabe von Altkleidern im Mittelpunkt stehe, und nicht eine Entledigungsabsicht. Im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen sei der subjektive Abfallbegriff des § 2 Z 1 AWG nicht gegeben. Der objektive Abfallbegriff würde im Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 insofern negativ gehend definiert werden, als dieser dann nicht erfüllt sei, wenn eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der betreffenden Sachen im Sinne des AWG nicht im öffentlichen Interesse sei. Dazu würden zwei konkrete Tatbestände genannt werden:

a)Eine Sache sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu: dieser Fall liege bei Altkleidern nicht vor.

b)Eine Sache stehe nach allgemeiner Verkehrsauffassung in der für sie bestimmungsgemäßen Verwendung: Hier sei der Sachverständige der Ansicht, dass Gebrauchtkleider nur dann in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wenn sie getragen oder im Haushalt verwendet werden würden. Der Gutachter vermeine, dass dies auf die in den Sammelcontainer eingebrachten Materialien nicht zutreffe. Diese am absolut engsten Wortlaut des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG angelehnte Interpretation des Sachverständigen sei lebensfremd und unrichtig. Dies sei an einem Beispiel zu veranschaulichen: Würde man der Interpretation des Sachverständigen folgen, so wäre eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 auch dann nicht mehr gegeben, wenn sich die Kleidung z.B. in der Reinigung befinde. Denn in diesem Augenblick stehe sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht in der bestimmungsgemäßen Verwendung, weil sie ja nicht getragen, sondern (chemisch) gereinigt werde. Dies würde aber bedeuten, dass einmal getragene Kleider, die aus diesem Grund nicht mehr neu im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG seien, in jenem Moment, in dem ihr Eigentümer sie nicht mehr trage oder sie zumindest aus seiner Gewahrsame entlasse, was jedenfalls der Fall sei wenn er sie in die Reinigung bringe, zu Abfall werden.

Der Unterschied zwischen der Handlung, dass jemand getragene Kleider in den Altkleidercontainer mit der Intention gebe, diese mögen von Anderen getragen werden, zu dem Fall, dass die gleiche Person getragene Kleider in die Reinigung bringe mit der Intention, sie werden nachher wieder von ihr selbst (oder einem Familienmitglied) getragen, beziehe sich nicht auf die im § 2 Abs. 3 Z 2 AWG verlangte „bestimmungsgemäße Verwendung“. In keinem der beiden Fälle würden die Altkleider nach allgemeiner Verkehrsauffassung in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, wenn man davon ausgehe, dass Verwendung im Sinne einer ununterbrochenen bestimmungsgemäßen Verwendung zu verstehen wäre. Dies könne jedoch dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden. Eine bestimmungsgemäße Verwendung von gebrauchten Kleidern bestehe nach allgemeiner Verkehrsauffassung eindeutig im Tragen derselben, auch wenn zwischen dem Eigentumsübergang vom alten zum neuen Eigentümer eine gewisse Zeitspanne bzw. ein gewisser Reinigungsvorgang und Lieferweg bestehe. Ob es sich beim neuen Träger um den bisherigen Eigentümer, Verwandten oder Freund, oder eine fremde Person in Afrika handle, könne denklogisch mit der Definition des Begriffs „bestimmungsgemäße Verwendung“ nichts zu tun haben. Ob ein Kleidungsstück in die Reinigung gebracht werden würde, von dort in eine Großreinigung gelange und später wieder zum Eigentümer zurückkomme, oder ob ein Kleidungsstück gespendet werden würde, vom Spendencontainer zu einer Sammelstelle gebracht und sodann einem neuen Benutzer übergeben werden würde, um von diesem wiederum bestimmungsgemäß getragen zu werden, habe mit der im Sinne der gesetzlichen Definition relevanten allgemeinen Verkehrsauffassung „bestimmungsgemäße Verwendung“ nichts zu tun.

Die beim Antragsteller gesammelten Altkleider würden zu einem überwiegenden Großteil (ca. 97 %) einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden. Da die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im Falle von Altkleidern nicht erforderlich sei um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen, sei auch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 2 Z 2 iVm § 2 Abs. 3 AWG 2002 nicht erfüllt. Was die Neuheit der Kleidung betreffe, so ist zu bedenken, dass mehrere Milliarden Menschen weltweit Secondhand tragen, weil neue Kleidung für sie unerschwinglich sei bzw. weil die Weltproduktion an Faserstoffen nicht ausreiche, um alle Menschen mit Kleidung zu versorgen. Die Begünstigten aus der Kleidersammlung des Antragstellers seien also auf Secondhand angewiesen, die Kleidung aus dem Container sei für sie „neu“ (und nicht „Abfall“). Wiederverwendung von Kleidung sei keine neue Erscheinung. Das habe man immer getan. Kleidung habe immer Besitzer gewechselt. Die Wiederverwendung habe sich, wie so vieles andere in unserer Gesellschaft mit der Industrialisierung gewandelt und sei anonym geworden. Dies würde jedoch nicht heißen, dass Menschen heute weniger Bewusstsein dafür haben, anderen zu helfen. Der Kleidercontainer sei folglich die industrialisierte Form des Kleiderspendens vom Geber an den Empfänger. Der Weg von Kleiderspenden aus dem xxx -Kleidercontainer zur Secondhand-Kleidung würde keiner Produktionsleistung bedürfen, vielmehr gehe es darum, die Kleidung auf dem richtigen Weg zum richtigen Verwender zu bringen. Die sei eine Logistik-Leistung vergleichbar etwa mit der Distribution von Post, welche Briefsendungen in Briefkästen sammle, diese nach Bestimmungsorten sortiere und sodann an diese weiterleite (Abholung, Sortierung, Transport, Zustellung – als Teil des Logistik-Prozesses). Niemand würde auf die Idee kommen, von einer Bearbeitung der Briefe durch die Post zu sprechen. Genauso wenig bearbeite der Antragsteller die gesammelte Gebrauchtkleidung. Verglichen mit dem Aufwand, den es bereite, ein neues Kleidungsstück herzustellen – Rohstoff, Faserproduktion, Spinnerei, Weberei, Modedesign, Schneiderein usw. – sei der Aufwand der Sortierung / Logistik vernachlässigbar. Auch aus humanitären Gesichtspunkten sei Gebrauchtkleidung ein besonderer Wertstoff – persönlicher und wertvoller als „Abfallfraktionen“. Gebrauchtkleidung sei für einen Großteil der Menschheit die einzige Möglichkeit, sich menschenwürdig zu kleiden. Es sei schade, dass Gutachten wie jenes des Sachverständigen im vorliegenden Fall diesen wichtigen, auch rechtlich relevanten Aspekt nicht beachte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Kleidersammler mit Restriktionen belegt werden von Instanzen, die eigentlich daran interessiert sein müssten, dass möglichst viel gesammelt werde. Zusammenfassend sei die Schlussfolgerung des Sachverständigen unrichtig, dass gebrauchte Kleider deswegen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, weil dies nur dann gelte, wenn sie (offenbar gemeint unmittelbar und ununterbrochen) getragen werden oder im Haushalt verwendet werden würden, dies aber nicht auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Gebrauchtkleider zutreffe. Der Antragsteller halte seinen Antrag vom 25.05.2012 voll inhaltlich aufrecht.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004/2014), wurde festgestellt, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung

1. Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF (AWG 2002) und

2. kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 idgF (K-AWO) ist.

Es handle sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO (Siedlungsabfälle). Der Bescheidbegründung liegt die Stellungnahme der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2012, Zahl: 07-AL-AWAL-207/1-2012 sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2012, Zahl: 8BA-14922/4-2012, zugrunde. Zusammenfassend kommt die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu dem Ergebnis, dass die im zugrundeliegenden Antrag angesprochene Gebrauchtkleidung, die man – allenfalls auch in Erwartung einer Wiederverwertung – in einen Sammelcontainer werfe, Abfall darstelle. Im Hinblick auf die spezielle Formulierung des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 sei auch die Feststellung zu treffen gewesen, dass es sich bei der in Frage stehenden Gebrauchtkleidung weder um Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm handle. Sie sei aber als Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d) leg. cit. und somit als Siedlungsabfall zu werten.

Gegen diesen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004/2014), erhob der xxx, vertreten durch die xxx GmbH, fristgerecht Beschwerde vom 07.08.2014 und brachte im Wesentlichen dieselben Argumente – wie bereits in der erfolgten Stellungnahme vom 19.05.2014 vor. Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidern „nicht“ um Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG und der K-AWO handle; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.08.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (008/2014), wurde die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 09.07.2014, Zahl: VK3-ABF-27/2012 (004/2014), zur Entscheidung übermittelt.

Beweiswürdigung:

In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 22.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf die am 22.10.2014 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört.

Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 25.08.2014, Zahl: KLVwG-2356/2/2014, an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung die Fragen gestellt, ob bei dem gegenständlich vorliegenden Sammelsystem die die Nicht-Abfalleigenschaft voraussetzenden Qualitätskriterien für Alttextilien und vertraglichen Grundlagen für die dauerhafte Einhaltung der Qualitätsmerkmale nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) vorliegen würden und ob insbesondere die auf den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen bzw. welche davon ausgeschlossen seien, diesen Ansprüchen genügen. Weiters wurde ersucht darzulegen, ob das gegenständliche Sammelsystem in der Art und Weise seiner Durchführung der Second-Hand-Vermarktung von beweglichen Sachen zuzurechnen sei oder als solche Tätigkeit verstanden werden könne.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014, Zahl: 8-BA-14922/1-2014, führte der abfallfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wie folgt aus:

„Bezug nehmend zum Schreiben vom 25.08.2014 betreffend die Beschwerde des xxx, wird zu den Fragen

1. Liegen beim gegenständlichen Sammelsystem für die die Nicht-Abfalleigenschaft voraussetzenden Qualitätskriterien für Alttextilien und vertragliche Grundlagen für die dauerhafte Einhaltung der Qualitätsmerkmale nach den Bestimmungen des AWG 2002 vor? Genügen die auf den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen bzw. welche davon ausgeschlossen seien, diesen Ansprüchen?

2. Ist das gegenständliche Sammelsystem in der Art und Weise seiner Durchführung der Second-Hand-Vermarktung von beweglichen Sachen zuzurechnen oder kann als solche Tätigkeit verstanden werden?

wie folgt Stellung genommen:

Ad 1.):

Nach § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002), solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Wie aus der vom Antragsteller angeführten Statistik des xxx-Sortierwerkes in der xxx hervorgeht setzt sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilen Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammen, die wiederum in verschiedene Kategorien sortiert und wiederverwertet werden. Sortieranalysen an deutschen Sortieranlagen zeigen, dass ca. 45 % der gesammelten Alttextilien in weiterer Folge in Second-Hand-Shops verkauft und somit in bestimmungsgemäßer Verwendung verbleiben. Schon daraus zeigt sich, dass mit dem von der xxx angeführten Sammelsystem, das sich auch nicht wesentlich von anderen Sammelsystemen für Alttextilien in Österreich oder Deutschland unterscheidet, die Qualitätskriterien für eine Nicht-Abfalleigenschaft nicht erfüllt werden könne. Die an den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen und Einschränkungen sind nicht geeignet das subjektive Empfinden über die weitere bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit von Alttextilien „Stichwort Liebhaberei“ jedes einzelnen Überbringers zweifelsfrei zu objektivieren.

Ad 2.):

Als Second-Hand-Ware kann nur jener Anteil aus der Altkleidersammlung angesehen werden, der, nach der erforderlichen Behandlung in Sortierwerken, in Second-Hand Shops zum Verkauf angeboten wird.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte mit Schriftsatz vom 10.10.2014, beim Landesverwaltungsgericht am 13.10.2014 eingelangt und protokolliert, seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten ein Diagramm aus Deutschland heranziehe. Welche Relevanz dieses für den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers in Österreich habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls müsse noch einmal Folgendes klar gestellt werden: Wie der Beschwerdeführer bereits ausgeführt habe, handle es sich bei der von ihm gesammelten Ware nur zu 3 % um Textilrestmüll, 97 % würden in verschiedene Kategorien sortiert und weiter verwendet werden. Im Übrigen ergebe sich schon aus dem vom Amtssachverständigen vorgelegten Diagramm, dass die Summe von bestimmungsgemäß verwendeter Kleidung insgesamt 54 % betrage (3 % Extra / Creme. 7 % Qualität I, 31 % Qualität II/III, 7 % Schuhe, 3 % Accessoires / Sonstiges und 3 % Haushaltswäsche) und nicht 45 % wie der Amtssachverständige vermeine. Wie der Amtssachverständige auf 45 % komme, sei nicht nachvollziehbar. Schon nach dem vom Amtssachverständigen verwendeten Diagramm hätte dieser daher wegen des deutlichen Überwiegens von bestimmungsgemäß verwendeter Gebrauchtkleidung zum Schluss kommen müssen, dass es sich dabei nicht um Abfall handle. Das gelte umso mehr als im vorliegenden Fall in Wahrheit ein weit höherer Prozentsatz als 54 % an Gebrauchtkleidern bestimmungsgemäß weiter verwendet würde. Was die an den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Gebrauchtkleider eingeworfen werden dürfen, bzw. welche davon ausgeschlossen seien, betreffe, so sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass diese nicht geeignet wären, das subjektive Empfinden für die weitere bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit von Alttextilien zweifelsfrei zu objektivieren. Dazu würde das Bild eines aktuellen Aufklebers an einem Sammelcontainer des Beschwerdeführers vorgelegt werden, aus dem eindeutig hervorgehe, dass nur Kleidung eingeworfen werden dürfe, die auch der bestimmungsgemäßen Verwendung zugänglich sei.

Wie der Amtssachverständige zur Ansicht gelange, dass als Second-Hand-Ware nur jener Anteil aus der Gebrauchtkleidersammlung angesehen werden könne, der nach der erforderlichen Behandlung in Sortierwerken in Second-Hand-Shops zum Verkauf angeboten werden würden, sei nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt (Schriftsatz vom 07.08.2014, Seite 10/11) sei für Second-Hand-Ware keine erforderliche Behandlung notwendig und würde in den Sortierwerken auch eine solche Behandlung nicht vorgenommen werden. Im Übrigen bestehe die Second-Hand-Vermarktung nicht nur im Verkauf in Second-Hand-Shops, sondern auch in jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, etwa der Kleiderspende in Krisengebieten. Jedenfalls hätte der Amtssachverständige nach dem von ihm vorgelegten Diagramm, wonach rund 54 % der gesammelten Ware Second-Hand-Kleidung sei (wobei dieser Wert im vorliegenden Fall tatsächlich deutlich höher sei) zum Schluss kommen müssen, dass das gegenständliche Sammelsystem der Second-Hand-Vermarktung zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer behalte sich weitere mündliche Ausführungen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 22.10.2014 vor.

Im Rahmen der am 22.10.2014 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 ergänzend aus, dass an ihn Fragen, nämlich ob beim gegenständlichen Sammelsystem für die die Nicht-Abfalleigenschaft voraussetzenden Qualitätskriterien für Alttextilien und vertragliche Grundlagen für die dauerhafte Einhaltung der Qualitätsmerkmale nach den Bestimmungen des AWG 2002 vorliegen würden und ob die auf den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen bzw. welche davon ausgeschlossen seien diesen Ansprüchen genügen würden und ob das gegenständliche Sammelsystem in der Art und Weise seiner Durchführung der Second-Hand-Vermarktung von beweglichen Sachen zuzurechnen sei oder als solche Tätigkeit verstanden werden könne, im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 15.09.2014, verweisen und diese darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten.

Weiters führte er zur ersten Frage aus, dass das Hauptproblem darin bestehe, dass natürlich von den zuständigen Verbänden bzw. von denen in Auftrag gegebenen Sammeleinrichtungen das Bemühen bestehe, durch Anweisungen beim Sammelcontainer aufzuzeigen, dass wirklich nur jene Altstoffe eingeworfen werden, die dort genannt werden würden. Das Problem sei, dass diese Aufkleber auf den Sammelcontainern keine Qualitätssicherung darstellen würden. Durch diese Aufkleber würde nicht gewährleistet werden, dass wirklich keine Abfälle von den Leuten eingeworfen und somit ausschließlich Altkleider durch dieses Sammelsystem dadurch gesammelt werden würden. Die Sammelcontainer seien definitiv keine Garantie für eine Qualitätssicherung.

Befragen des abfallfachlichen Amtssachverständigen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Auf Vorhalt der Beilage 4, ob die Aufkleber dem abfallfachlichen Amtssachverständigen bekannt seien, gab er an, dass sie ihm aus dieser vorliegenden Unterlage bekannt seien. Diese Art der Anweisung würde er erst durch die Vorlage durch die Rechtsvertretung gesehen haben. Er bleibe weiterhin bei seiner fachlichen Aussage, dass eine solche Anweisung keine Gewährleistung sei, dass Leute wirklich nur gebrauchsfähige Kleidung in diese Sammelcontainer einwerfen würden. Er sei weiterhin der Meinung, dass die Erfahrung der letzten Jahre eine derartige Vorgehensweise der Leute gezeigt habe, nämlich, dass nicht nur Altkleider in die Sammelcontainer eingeworfen werden. Auch durch solche Aufkleber würden Fehlwürfe nicht auszuschließen seien.

Er führe dazu weiters an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Leute auch andere „Sachen“ in diese Sammelcontainer trotz des Aufklebers bzw. der Anweisungen einwerfen würden. Er sei seit 1992 im Amt der Kärntner Landesregierung im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und ziehe daraus seine langjährige in diesem Fachbereich vorhandene Sachverständigenerfahrung. Seine Aufgabe sei neben seiner Sachverständigen-Gutachtenserstellungstätigkeit u.a. die Förderung von Altstoffsammelzentren zu überprüfen und zu überwachen und habe er somit mit Altstoffsammelentsorgern ständig zu tun und ziehe aus deren Rückmeldungen seine fachlichen Erfahrungen. Eigene Studien seien von ihm nicht vorgenommen worden. Das Aufkommen der Altkleider selbst bzw. was gesammelt werde, würde von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung verwaltet werden. Es würden Zahlen über die getrennt gesammelten Gebrauchtkleider vorliegen und würden auch Ergebnisse über Restmüllanalysen getrennt von der Altkleidersammlung in der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung aufliegen. Andere Zahlen bezogen auf die gesammelten Gebrauchtkleider und ein mögliches Verhältnis zu anderen in den Sammelcontainern eingeworfenen „Abfällen“ würden in der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung nicht vorliegen, weshalb er sich in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 auf eine deutsche Studie bezogen habe. Die 45 % in seiner Stellungnahme sei ein durchschnittlicher Wert, der in Deutschland angegeben worden sei für Sortieranlagen betreffend Alttextilien, und die Grafik sei von einem Verein, der bestrebt sei, durch Information eine möglichst hohe Sammelqualität zusammenzubringen, erstellt worden. Die Grafik habe eine Quellenangabe und würde sich diese auf diese Quellenangabe beziehen. Für die 45 % würde von ihm keine Quelle herangezogen worden sein.

Zur zweiten Frage führte er aus, dass eine weitere Behandlung erforderlich sei, dass eine Second-Hand-Ware auch definitiv vorliegen würde.

Befragen des abfallfachlichen Amtssachverständigen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

Der abfallfachliche Amtssachverständige halte fest, dass ein Aufbereitungsschritt gesetzt werden müsse, damit eine Second-Hand-Ware auch vorliegen könne. Auf Befragen, ob eine Sortieranlage dazu diene, um Altkleider zu reinigen, gab er an, dass die Sortieranlage zur Trennung der gemischten Altkleider zu unterschiedlichen Qualitäten erforderlich sei. Auf die Frage, warum die Altkleider behandelt werden müssen, führte er aus, dass das Trennen der Altkleider bereits eine Abfallbehandlung sei. Bei der Wortwahl „nach der Behandlung in Sortierwerken“, sei von ihm gemeint, dass es sich hier um die Trennung der Altkleider handeln würde. Auf die Frage, warum eine solche Trennung von in Containern gesammelten Altkleidern nicht möglich wäre, gab er an, dass Second-Hand-Ware diesen einen Schritt der Behandlung im Sinne von Trennung verlangen würde.

Die Richterin hält fest, dass Second-Hand-Ware die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Vergleich herangezogen werde, dann vorliegen würde, wenn diese Second-Hand-Ware nicht nur aus der direkten Annahme in einem Second-Hand-Shop, sondern auch aus der allgemeinen Altkleidersammlung rekrutiert werde, aber dann eben durch den vorgelagerten Prüfschritt der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ vom Abfallbegriff befreit sei. Weiters hält die Richterin fest, dass ein für die Allgemeinheit zugänglicher Sammelcontainer dem Qualitätsanspruch nicht gerecht werden könne, da Fehlwürfe nicht auszuschließen seien.

Auf die Frage der Richterin, wenn für das Abfallende Kriterien zu definieren seien, ob dies im gegenständlichen Fall möglich sei, gab der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass dies möglich sei, jedoch müssten solche Kriterien vergleichbar mit jenen Produkten mit Neuwaren sein. Definitiv würden solche Kriterien nicht vorliegen.

Auf Befragen der Richterin, ob beim Einwurf in den Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002“ ausgegangen werden könne, führte er aus, dass dies richtig sei. Er bleibe in diesem Zusammenhang bei seinen bereits vorliegenden fachlichen Ausführungen.

Auf die Frage der Richterin, ob es aus sachverständigen Sicht richtig sei, dass gebrauchte Kleider deswegen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, weil dies nur dann gelte, wenn sie getragen werden oder im Haushalt verwendet werden oder in einer direkten persönlichen Übergabe an Dritte (Nachnutzer) weitergegeben werden würden, dies aber nicht auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Gebrauchtkleider zutreffe, gab er an, dass auch dies richtig sei.

Auf Befragen der Richterin, ob der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG und der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt seien, führte er aus, dass auch dies richtig sei.

Befragen des abfallfachlichen Amtssachverständigen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

Auf die Frage, warum eine Entledigungsabsicht im gegenständlichen Falle vorliegen würde, gab er an, dass Leute die Altkleider nicht mehr brauchen würden, diese auch weitergeben würden, sich somit davon „entledigen“ möchten. In diesem Zusammenhang unterscheide er dezidiert die Form der Schenkung. Im Rahmen einer Schenkung würde eine persönliche Übergabe der Altkleider erfolgen, weshalb die Entledigungsabsicht im vorab genannten Fall des Einwurfes in den Sammelcontainer aus seiner Sicht vorliege. In Hinblick auf die Entledigungsabsicht, ob es einen Unterschied machen würde, Altkleider im Second-Hand-Shop abzugeben bzw. in den Sammelcontainer einzuwerfen, gab er an, dass dies aufgrund der persönlichen Übergabe sich von einer anonymen Übergabe, wie dies bei den Sammelcontainern der Fall sei, unterscheide, weshalb dann keine Entledigungsabsicht durch die persönliche Übergabe vorliegen würde. Unter Vorhalt der Beilage 9, aus der sich umfragetechnisch ergebe, dass für die Bevölkerung im Bezirk Völkermarkt zu 93 % der Spendengedanke im Vordergrund stehen würde, gab er an, dass er diese Frage aus seiner persönlichen Sicht beantworte, dass Altkleider zu guten Zwecken zugeführt werden sollen, eher eine soziale Aktion seien. Auch halte er dazu fest, dass der Begriff „Liebhaberei“ ebenfalls mit zu berücksichtigen sei.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird zu Protokoll gegeben, dass an den abfalltechnischen Amtssachverständigen keine weiteren Fragen zur richten seien. Auch von der Vertreterin der belangten Behörde erfolgen keine Fragen an den abfalltechnischen Amtssachverständigen.

Die Richterin fasst folgenden B e s c h l u s s:

Der Beweisantrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf ergänzende Einholung einer Beurteilung durch xxx wird abgewiesen.

Die Richterin gibt eine kurze Begründung ab.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge.

Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass dem abfallfachlichen Amtssachverständigen für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholten abfallfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind.

Rechtliche Beurteilung:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.

§ 28 Abs. 1 VwGVG normiert:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:

„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebli-che Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenerspar-nis verbunden ist.

§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 103/2013, und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004, in der Fassung LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft, wenn begründete Zweifel bestehen,

1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

dies entweder vom Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

Nach § 6 Abs. 3 AWG 2002 ist örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Als Abfälle gelten gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) sind

1. „Altstoffe“

a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

4. „Problemstoffe“ gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeuger befinden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 gelten soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (Band 1 Kapitel 1.2.) ist zum Begriff „Abfallende“ unter Hinweis auf die neue Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG), welche durch die AWG Novelle 2010 umgesetzt wurde, Nachstehendes ausgeführt:

„Neu eingeführt wurde die Möglichkeit auf EU-Ebene Abfallende-Regelungen zu schaffen, die einen Abfall vorzeitig zu einem Nicht-Abfall erklären. Diese Regelungen haben die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Kriterien einzuhalten. Sofern keine Regelungen auf EU-Ebene existieren, können nationale Abfallende-Regelungen geschaffen werden. Die Kommission wurde in der Richtlinie beauftragt, verschiedene Abfallströme zu evaluieren, für die eine Abfallende-Regelung auf EU-Ebene möglich ist. Bei diesen Abfallströmen handelt es sich um körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen, biogene Abfälle und Textilien. Eine EU-Abfallende-Regelung ist bereits in Kraft. Mit 28. April 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind, in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt ab 09. Oktober 2011 und regelt EU-weit einheitlich das Ende der Abfalleigenschaft von Eisen, Stahl und Aluminium.“

In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Verordnung zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes für Textilien bis dato nicht erlassen worden ist.

In den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010, 1005 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen, 12 von 30, wird im Hinblick auf den Begriff „Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung“ Nachstehendes festgehalten:

„Soll ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer „Vorbereitung zur Wiederverwendung“. Zu unterscheiden ist dies von der „Wiederverwendung“ von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider). Während sich diese Maßnahme ausschließlich im Nicht-Abfallbereich abspielt, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurde in die Abfallrahmenrichtlinie aufgenommen, um klarzustellen, dass auch bei Abfällen von solchen Produkten, die einmal verwendet wurden, bereits einfache Maßnahmen ausreichen können, um diese wieder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor.“

Auf Seite 18f wird Folgendes normiert:

„Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, das heißt das Elektrogerät repariert und auf die Funktionsfähigkeit geprüft oder das Altkleidungsstück repariert und gereinigt, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht. Dies wird in § 5 Abs. 1 explizit klargestellt.“

Für die Sammlung von Altstoffen sind für das Bundesland Kärnten die gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) zur Anwendung zu bringen.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-AWO gelten als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Abs. 2 leg. cit. insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:

a)als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie

aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,

bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und

cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

b)als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;

c)als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind;

d)als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002.

Das können Abfälle sein, wie unter anderem Papier, Pappe, Kartonagen, Glas (Weißglas und Buntglas), Metalle (Verpackungen oder Haushaltsschrott), Textilien, Leichtfraktion (Verpackungen), sonstige Altstoffe wie Fette/Frittieröle, Flachglas, Altreifen, sonstige Kunststoffe u.a.

Gemäß § 3 K-AWO hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist.

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 leg. cit. sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.

Die Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen (§ 10 Abs. 2 K-AWO).

Erwägungen/Subsumption:

An dieser Stelle wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.12.2013, Zahl: 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 bezieht als unbegründet abgewiesen hat und führt begründend auszugsweise wie folgt aus:

„Die vorliegende Fallkonstellation ist insofern besonders, als es sich hier nicht um einen einzigen potenziellen Abfallbesitzer handelt, dessen Entledigungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Z 1 Variante 1 AWG 2002: „entledigen will“) es seitens der Behörden zu erweisen gilt, sondern um eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen, die Gebrauchtkleider in die vom Revisionswerber der xxx in xxx, vertreten durch xxx GmbH in xxx, aufgestellten Containern einlegen. Die Schwierigkeiten, ein Ermittlungsverfahren zur Entledigungsabsicht der einzelnen – ihre Gebrauchtkleidung in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelcontainer einwerfenden – Personen beispielsweise durch Einzelbefragungen zu führen bzw. dabei repräsentative Ergebnisse zu erzielen, liegen auf der Hand. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 13.01.1993, 91/12/0194, betreffend die Abfalleigenschaft von Altpapier).

Ob nun die gesammelte Kleidung nach Sortierung in einem xxx-Modegeschäft weiterverkauft, ob und wie sie „wiederverwertet“ wird – wobei die Bedeutung des vom Revisionswerber in diesem Kontext verwendeten Wortes „wiederverwertet“ unklar ist – oder ob sie als textiler Restmüll endet, ist im Zeitpunkt des Einwerfens des Kleidungsstückes in einen solchen Sammelcontainer vollkommen ungewiss; gerade im letztgenannten Fall wäre jedenfalls nicht mehr von einer bestimmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Gebrauchtkleidung im Sinn des Getragen-Werdens auszugehen. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv überwiegt; der subjektive Abfallbegriff ist daher im vorliegenden Fall erfüllt. An dieser Stelle sei auch ergänzend angemerkt, dass die Auffassung, man wolle sich bei der Abgabe der Gebrauchtkleidung in Container des Revisionswerbers dieser im Sinne des Gesetzes entledigen, offenbar auch hinter dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (S. 58 ff) steht, in dem „Altkleider, die vor allem von Hilfsorganisationen mittels lokaler Sammelstellen erfasst werden“, als Abfälle, und zwar als Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 AWG 2002, qualifiziert werden. Schließlich verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass die vom Revisionswerber gesammelte Gebrauchtkleidung der Schlüsselnummer 58107 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 498/2008, zuzuordnen ist.“

Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 und des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO 2004, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass die gesammelte Gebrauchtkleidung

1. Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF (AWG 2002) und

2. kein Haus-, Sperr-, Betriebsmüll oder Klärschlamm im Sinne des § 3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 idgF (K-AWO) ist.

Es handelt sich aber um Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 lit d K-AWO (Siedlungsabfälle).

Festzustellen ist, dass Alttextilien, welche nicht direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben werden, sondern in einen Sammelcontainer eingeworfen werden, weshalb auch von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist, als Abfälle zu werten und der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ zuzuordnen sind. Für die Sammlung dieser Alttextilien bedarf es gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.

Im gegenständlichen Fall hat der xxx für Entwicklungszusammenarbeit (Beschwerdeführer) im Bezirk Völkermarkt drei Sammelcontainer zur Entgegennahme von Kleiderspenden aufgestellt. Laut vorliegendem Verwaltungsakt wurde der Beschwerdeführer von der Stadtgemeinde Völkermarkt aufgefordert, die im Gemeindegebiet aufgestellten Altkleiderbehälter von den Standorten zu entfernen. In weiterer Folge wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlicher Feststellungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingebracht.

Erfolgt die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (dezentrales Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Umwelt eintritt. An den dezentralen Sammelstellen steht für die Gemeindebürger in der Regel auch ein Container für Alttextilien zur Verfügung.

Die verfahrensgegenständlichen Gebraucht- und Altkleider werden unkontrolliert in die zu jeder Uhrzeit zugänglichen Sammelbehälter an öffentlich zugänglichen Plätzen eingeworfen, sodass keine Einflussnahme darauf besteht, welche Waren eingebracht werden. Erst in den Sortierbetrieben des Beschwerdeführers wird der Brauchbarkeitsgrad kontrolliert und können die Qualität der Altkleider bzw. deren Verschmutzung und Fehlwürfe festgestellt werden. Üblicherweise werden die Altkleider zum Sortieren, das per Hand mit großem Aufwand durchgeführt werden muss, aus Kostenersparnisgründen ins Ausland transportiert. Auf dieses Erfordernis des Sortierens verweist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selbst. Zur Vorbereitung der Wiederverwendung gehört u.a. die Weiterverarbeitung der Textilien in dafür spezialisierten Firmen (Reinigen – Reparieren – Behandlung etc., Recycling der mangelhaften Ware).

Ob eine Sache Abfall ist oder nicht, richtet sich in erster Linie nach § 2 Abs. 1 AWG 2002. Bei den vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidern handelt es sich zweifellos um bewegliche Sachen im Sinne der zitierten Bestimmung. Es gibt jedoch noch eine weitere Voraussetzung, die für die Einstufung einer Sache als Abfall erforderlich ist: Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. dazu VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2009/10/0088 und VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2010/07/0144).

Zum objektiven Abfallbegriff ist festzustellen, dass die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 taxativ aufgezählten Schutzinteressen, bei deren Gefährdung die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, durch die verfahrens-gegenständlichen Altkleider nicht beeinträchtigt werden, weshalb auch auf die Frage der nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen ist.

Zu beurteilen ist gegenständlich das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs, also die beim Besitzer vorliegende Entledigungsabsicht in Bezug auf die in den Sammel-container eingeworfenen Altkleider. Durch den Akt des Einwerfens der Gebraucht-kleidung in die aufgestellten Sammelcontainer steht unzweifelhaft fest, dass Personen bereit sind, die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufzugeben, weshalb die zweite Tatbestandsvariante (arg: „entledigt hat“), des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt, erfüllt ist.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2014 vertretene Rechtsauffassung, dass dem Begriff „entledigen“ (und damit auch dem Begriff „entledigt hat“ im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigen Wollens immanent ist, ist im gegenständlichen Beschwerdefall heranzuziehen und deshalb zu prüfen, ob dieses Tatbestandselement auch erfüllt ist.

Wie vom abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinen gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.11.2012 und vom 15.09.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 schlüssig und nachvollziehbar festgestellt wurde, entledigen sich die Besitzer der Gebrauchtkleider bei Einbringen in frei zugängliche Container (lose oder in Säcken) dieser beweglichen Sachen und ist somit die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gegeben. Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 22.12.2005, Zl. 2005/07/0088, und auch VwGH vom 24.05.2012, Zl. 2009/07/0123 zu verweisen, in denen der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringt, dass „von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 … dann gesprochen werden [kann], wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden“. Damit ist jedenfalls die subjektive Abfalleigenschaft der in den Sammelcontainer eingeworfenen Altkleider erfüllt. Wesentlich für den hier vorliegenden Fall ist die Art der Sammlung, die zu einer Sammelfraktion führt, deren Zustand und Qualität eine sofortige Weiternutzung nicht zulässt. Die Neuheit und damit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kleider ist nur beim Kauf im Handel gegeben, das heißt, mit dem erstmaligen Tragen bzw. der erstmaligen Verwendung oder erstmaligen Reinigung ist diese Neuheit nicht mehr gegeben, weshalb im gegenständlichen Fall auch die Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 3 AWG 2002 nicht gegeben sind. Aufgrund der Gestaltung der Sammelcontainer (insbesondere der Größe der Einwurföffnung bzw. Einwurfklappe) können sehr leicht auch andere Materialien (insbesondere auch andere Abfälle) eingeworfen werden. Nachdem die Sammelcontainer jederzeit zugänglich sind, ist es nicht möglich das Einbringen in die Container zu kontrollieren bzw. Personen daran zu hindern, ungeeignete Materialien und andere Abfälle einzuwerfen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung die gerichtlichen Fragen gestellt, nämlich ob beim gegenständlichen Sammelsystem für die die Nicht-Abfalleigenschaft voraussetzenden Qualitätskriterien für Alttextilien und vertraglichen Grundlagen für die dauerhafte Einhaltung der Qualitätsmerkmale nach den Bestimmungen des AWG 2002 vorliegen und ob die auf den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen, welche Alttextilien eingeworfen werden dürfen bzw. welche davon ausgeschlossen seien, diesen Ansprüchen genügen würden, und gab dieser in seiner Stellungnahme vom 15.09.2014 sowie in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 dazu an, dass, wie aus der vom Beschwerdeführer angeführten Statistik des xxx-Sortierwerkes in der xxx hervorgeht, sich die gesammelte Ware aus rund 3 % textilem Restmüll und rund 97 % aus Kleidung zusammensetze, die wiederum in verschiedene Kategorien sortiert und wiederverwendet werde. Sortieranalysen an deutschen Sortieranlagen zeigen, dass ca. 45 % der gesammelten Alttextilien in weiterer Folge in Second-Hand-Shops verkauft und somit in bestimmungsgemäßer Verwendung verbleiben. Schon daraus ergibt sich, dass mit dem von der xxx angeführten Sammelsystem die Qualitätskriterien für eine Nicht-Abfalleigenschaft nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt werden können. Die an den Sammelcontainern angebrachten Anweisungen und Einschränkungen sind nach Ansicht des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht geeignet das subjektive Empfinden über die weitere bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit von Alttextilien jedes einzelnen Überbringers zweifelsfrei zu objektivieren. Der abfallfachliche Amtssachverständige ist weiterhin der Meinung, dass die Erfahrung der letzten Jahre eine derartige Vorgehensweise der Leute gezeigt hat, dass auch durch solche Aufkleber Fehlwürfe nicht auszuschließen sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 führte er ergänzende dazu aus, dass das Aufkommen der Altkleider selbst bzw. was gesammelt wird, von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung verwaltet wird. Es liegen Zahlen über die getrennt gesammelten Gebrauchtkleider vor und liegen auch Ergebnisse über Restmüllanalysen getrennt von der Altkleidersammlung in der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung auf. Andere Zahlen bezogen auf die gesammelten Gebrauchtkleider und ein mögliches Verhältnis zu anderen in den Sammelcontainern eingeworfenen „Abfällen“ scheinen in der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung nicht auf, weshalb er in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 15.09.2014 eine deutsche Studie herangezogen hat. Die 45 % in seiner Stellungnahme sind ein durchschnittlicher Wert, der in Deutschland für Sortieranlagen betreffend Alttextilien angegeben wird und die in seiner gutachterlichen Stellungnahme angeführte Grafik ist von einem Verein, der bestrebt ist, durch Information eine möglichst hohe Sammelqualität zusammenzubringen, erstellt worden. Die Grafik hat eine Quellenangabe und bezieht sich diese auf diese Quellenangabe. Für die 45 % wird von ihm keine Quelle herangezogen.

Dem Beschwerdeführer ist somit nicht zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt sei, sodass die vom Beschwerdeführer gesammelte Gebrauchtkleidung nicht den gesetzlichen Abfallbegriff erfüllen würde.

In der Beschwerdevorlage wird vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass der Sachverständige und die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Bestimmungen über das Abfallende gemäß § 5 AWG (wonach nach dem Ende des Verwertungsverfahrens in Form der „Vorbereitung der Wiederverwendung“ das Ende der Abfalleigenschaft erreicht sei) als Argument dafür heranziehen würden, dass die gegenständlichen Gebrauchtkleider (Second-Hand-Kleider) Abfall wären. Dies sei jedoch eine denkunmögliche und jedenfalls unrichtige Schlussfolgerung, weil die Verwertung im Sinne einer „Vorbereitung der Wiederverwendung“ zunächst einmal voraussetze, dass es sich beim gegenständlichen Produkt um Abfall handle. Gerade diese Vorfrage sei im vorliegenden Verfahren erst zu klären. Es sei daher unzulässig diese Vorfrage als gegeben vorauszusetzen und aus den Vorschriften über das Abfallende irgendwelche Rückschlüsse auf die Abfalleigenschaft im vorliegenden Fall zu ziehen.

Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie der Begriff „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ als eine die Verwertung vorbereitende Maßnahme eingeführt wurde. Ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung abgeschlossen, was für gegenständlichen Fall bedeuten würde, das Altkleidungsstücke repariert und/oder gereinigt sind, so ist damit das Ende der Abfalleigenschaft erreicht (siehe dazu § 5 Abs. 1 AWG 2002). Nach den Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 wurde die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) gemäß der neuen Abfallrahmenrichtlinie durch eine fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung) ersetzt. Mit der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind neue Begriffsbestimmungen ergänzt und bestehende Begriffsbestimmungen geändert worden. Die Begriffsbestimmungen des AWG 2002 werden an die geänderten Definitionen der Abfallrahmenrichtlinie angepasst und neue Definitionen für „Abfallvermeidung“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Beseitigung“ aufgenommen.

Soll nun ein Gegenstand, der Abfall ist, wiederverwendet werden, so spricht man bei den Maßnahmen, die dies ermöglichen sollen, von einer „Vorbereitung zur Wiederverwendung“. Zu unterscheiden dabei ist dies von der „Wiederverwendung“ von Gegenständen, die nie zu Abfall wurden (z.B. Second-Hand-Kleider: gereinigt, in ordnungsgemäßen Zustand, gegen Entgelt). Während diese Maßnahme dem Nicht-Abfallbereich zuzuordnen ist, stellt die andere Maßnahme eine Abfallbehandlung dar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass in den zitierten Erläuterungen zur AWG-Novelle 2010 (S. 10) in einer eigenen Grafik als Vorbereitung zur Wiederverwendung die Reinigung z.B. von Altkleidern angeführt wird. Der Gesetzgeber hat die Reinigung von Altkleidern somit ausdrücklich als Vorbereitung zur Wiederverwendung eingeordnet. Das wiederum setzt voraus, dass es sich bei diesen Altkleidern um Abfall handelt.

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft nicht auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Altkleider ankommt. Nach der Judikatur des VwGH ist eine Sache als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. dazu VwGH vom 20.02.2003, Zl. 2002/07/0133, VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/07/0088, VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/07/0154, VwGH vom 24.05. 2012, Zl. 2009/07/0123 und VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2010/07/0110). Auch ein Verkauf von Abfällen bzw. Altstoffen (z.B. Altkleider, Altpapier usw.) ändert nichts an der Abfalleigenschaft, zumal diese nur dann verloren gehen würde, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt wären. Auch der vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Spendengedanke der Gebrauchtkleidung ändert nichts an deren Abfalleigenschaft. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, ausführt, „gibt es für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden jedoch keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das „Schicksal“ des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess.“

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung auch gestellte gerichtliche Frage, ob das gegenständliche Sammelsystem in der Art und Weise seiner Durchführung der Second-Hand-Vermarktung von beweglichen Sachen zuzurechnen ist oder als solche Tätigkeit verstanden werden kann, wurde aus fachlicher Sicht dahingehend beantwortet, dass als Second Hand Ware nur jener Anteil aus der Altkleidersammlung anzusehen ist, der, nach der erforderlichen Behandlung in Sortierwerken, in Second Hand Shops zum Verkauf angeboten wird.

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass der Gesetzgeber Second-Hand-Kleider vom Abfallbegriff ausgenommen hat. Diese sind jedoch keineswegs mit den in Altkleidersammelcontainer, wie sie der Beschwerdeführer aufgestellt hat, eingeworfenen Gebrauchtkleidern zu vergleichen. Second-Hand-Kleider werden nämlich direkt an einen Second-Hand-Shop übergeben. Es erfolgt eine sofortige Qualitätskontrolle durch die Mitarbeiter und allenfalls nicht den Ansprüchen genügende Gebrauchtkleider werden nicht angenommen. Bei den in die Sammelcontainer eingeworfenen Altkleidern ist eine entsprechende Kontrolle dagegen nicht möglich. Aufgrund der Größe der Einwurfschlitze können Abfälle verschiedenster Art in die Container gelangen und allfällige Fehlwürfe erst im Nachhinein aussortiert werden, was einer unmittelbaren Wiederverwendung dieser Altkleider entgegensteht.

Dies stellt – auch im Zusammenhang mit den in den Erläuterungen betreffend die AWG-Novelle 2010 enthaltenen Ausführungen des Gesetzgebers, der eine klare Unterscheidung trifft zwischen Altkleidern, bei denen eine Wiederverwendung erst nach Reinigung und/oder Reparatur möglich ist und Second-Hand-Kleidern, bei denen dies unterbleiben kann – zwar einen Hinweis auf die Abfalleigenschaft dieser Altkleider dar, genügt zu deren Feststellung allein aber noch nicht.

In Ergänzung führte der abfallfachliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 aus, dass ein Aufbereitungsschritt gesetzt werden müsse, damit eine Second-Hand-Ware auch vorliegt. Auf Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob eine Sortieranlage dazu diene, um Altkleider zu reinigen, gab er an, dass die Sortieranlage zur Trennung der gemischten Altkleider zu unterschiedlichen Qualitäten erforderlich ist. Auf die Frage, warum die Altkleider behandelt werden müssen, führte er aus, dass das Trennen der Altkleider bereits eine Abfallbehandlung ist. Bei der Wortwahl „nach der Behandlung im Sortierwerken“, ist von ihm gemeint, dass es sich hier um die Trennung der Altkleider handeln würde. Auf die Frage, warum eine solche Trennung von in Containern gesammelten Altkleidern nicht möglich wäre, gab er an, dass Second-Hand-Ware diesen einen Schritt der Behandlung im Sinne von Trennung verlangen würde.

Die Richterin hält fest, dass Second-Hand-Ware die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Vergleich herangezogen werde, dann vorliegt, wenn diese Second-Hand-Ware nicht nur aus der direkten Annahme in einem Second-Hand-Shop, sondern auch aus der allgemeinen Altkleidersammlung rekrutiert wird, aber dann eben durch den vorgelagerten Prüfschritt der „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ vom Abfallbegriff befreit ist. Weiters hält die Richterin fest, dass ein für die Allgemeinheit zugänglicher Sammelcontainer dem Qualitätsanspruch nicht gerecht werden kann, da Fehlwürfe nicht auszuschließen sind.

Auf die Frage der Richterin, wenn für das Abfallende Kriterien zu definieren seien, ob dies im gegenständlichen Fall möglich sei, gab der abfallfachliche Amtssachverständige an, dass dies möglich sei, jedoch müssten solche Kriterien vergleichbar mit jenen Produkten mit Neuwaren sein. Definitiv würden solche Kriterien nicht vorliegen.

Auf Befragen der Richterin, ob beim Einwurf in den Sammelcontainer „von einer Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002“ ausgegangen werden könne, führte er aus, dass dies richtig sei. Er bleibe in diesem Zusammenhang bei seinen bereits vorliegenden fachlichen Ausführungen.

Auf die Frage der Richterin, ob es aus sachverständigen Sicht richtig sei, dass gebrauchte Kleider deswegen nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, weil dies nur dann gelte, wenn sie getragen werden oder im Haushalt verwendet werden oder in einer direkten persönlichen Übergabe an Dritte (Nachnutzer) weitergegeben werden würden, dies aber nicht auf die in die Sammelcontainer eingebrachten Gebrauchtkleider zutreffe, gab er an, dass auch dies richtig sei.

Auf Befragen der Richterin, ob der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG und der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt seien, führte er aus, dass auch dies richtig sei.

Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, warum eine Entledigungsabsicht im gegenständlichen Falle vorliegen würde, gab er an, dass Leute die Altkleider nicht mehr brauchen würden, diese auch weitergeben würden, sich somit davon „entledigen“ möchten. In diesem Zusammenhang unterschied er dezidiert die Form der Schenkung. Im Rahmen einer Schenkung würde eine persönliche Übergabe der Altkleider erfolgen, weshalb die Entledigungsabsicht im vorab genannten Fall des Einwurfes in den Sammelcontainer aus seiner Sicht vorliegt. In Hinblick auf die Entledigungsabsicht, ob es einen Unterschied machen würde, Altkleider im Second-Hand-Shop abzugeben bzw. in den Sammelcontainer einzuwerfen, gab er an, dass dies aufgrund der persönlichen Übergabe sich von einer anonymen Übergabe, wie dies bei den Sammelcontainern der Fall sei, unterscheidet, weshalb dann keine Entledigungsabsicht durch die persönliche Übergabe vorliegt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdefahrens stellt das erkennende Gericht fest, dass den Personen, die ihre alte Kleidung in die vom Beschwerdeführer aufgestellten Sammelcontainer werfen, nach allgemeiner Lebenserfahrung eine solche Entle-digungsabsicht durchaus unterstellt werden kann, weshalb der subjektive Abfallbegriff im gegenständlichen Beschwerdefall erfüllt ist: Die Kleidung wird weggegeben, weil sie nicht mehr gebraucht wird. Dass man dabei noch das Gefühl hat „etwas Gutes zu tun“, kann als positiver Nebeneffekt betrachtet werden, stellt aber nicht den ausschlaggebenden Grund für den Einwurf der Altkleider in den Sammelcontainer dar, selbst wenn dafür unter Umständen ein etwas weiterer Anfahrtsweg zur nächsten Sammelstelle in Kauf genommen wird. Würde der Spendengedanke im Vordergrund stehen, wäre beispielsweise die Leistung einer Geldspende bzw. die persönliche Übergabe der Altkleider weitaus näherliegend und würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Angesichts dessen überwiegt der Entledigungswille bei der Weggabe der Gebrauchtkleider als Motiv.

Ergebnis:

Zur Bejahung der Abfalleigenschaft genügt bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (vgl. dazu VwGH vom 20.03.2013, Zl. 2010/07/0175 und VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/07/0154).

Daher handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfälle im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des AWG 2002, welche der Schlüsselnummer 58107 „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ der Anlage 5 der „Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, zuzuordnen sind, und um Altstoffe im Sinne der K-AWO (Siedlungsabfälle).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2014, Zl. Ro 2014/07/0032-5, die vom xxx eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Das erkennende Gericht gründet seine Entscheidung unter anderem auf die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf die vom abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergänzend abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen, welche allesamt für das erkennende Gericht in sich schlüssig und den logischen Denkprozessen entsprechend nachvollziehbar sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der – wie aus dem vom BMLFUW elektronische geführten Register „Elektronisches Datenmanagement – Umwelt (EDM)“ (www.edm.gv.at) ersichtlich ist – eine Abfallsammlerberechtigung für Abfälle der genannten Schlüsselnummer besitzt, vermag die rechtliche Beurteilung, dass es sich bei der von ihm gesammelten Gebrauchtkleidung um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, letztlich nicht zu erschüttern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

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