Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1093/7/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1093.7.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der PI xxx und des Wachdienstes xxx GmbH, am 22.2.2014 und 10.3.2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 10.3.2014 brachte der Beschwerdeführer eine mit „Beschwerde § 106 StPO (GZ: xxx)“ übertitelte Beschwerde ein, in welcher er wie folgt vorbrachte:
„In der Sache [GZ: xxx] erhebe ich laut § 106 Einspruch gegen die Anordnung und Durchführung der folgenden Ermittlungsmaßnahmen und brauche ich wegen der scheinbar nutzlosen Möglichkeiten der Verteidigung wie die Einwendung und die (fehlende) Atemalkoholmessung Eure Hilfe (für meinen Frieden):
Tathergang vom 22.02.2014 um 02:00 Uhr und Begründung meiner Beschwerde:
Ich stand im Hausflur des Radgasthofes xxx in xxx, es fand dort der alljährliche „xxxball" statt und unterhielt mich. Währenddessen bin ich von den Männern xxx und xxx des Sicherheitsdienstes xxx GesmbH ohne Vorankündigung im Würgegriff zum Parkplatz verbracht worden.
(1) Dort haben mich diese Personen rechtswidrig angehalten. Ich habe zu diesem Zeitpunkt keine gerichtlich strafbare Handlung ausgeführt und auch nicht unmittelbar zuvor. Für den Anhaltewillen fehlt darum die Basis bzw. die Anhaltesituation (Quelle: Das Recht der österreichischen Berufsdetektive samt Vorbereitung auf die staatliche Befähigungsprüfung, ISBN: 978-3-214-00719-5, S.224).
- Es gab keine Gründe zur Annahme einer Anhaltesituation und erstattete ich am 09.März 2014 wegen der Verletzung meines Grundrechts auf Freiheit laut §99 StGB - Freiheitsentziehung Anzeige.
(2) Die Anhaltehandlung selbst war, mit der Begründung im Polizeigriff festgehalten und unfreiwillig Durchsucht worden zu sein, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
- Unter Zuhilfenahme des Protokolls vom 22.02.2014 beschuldige ich die Männer xxx und xxx, dass sie die Anhaltehandlung so durchgeführt haben und erstatte ich Anzeige laut §314 StGB - Amtsanmaßung.
(3) Beide Männer haben mich vor der versammelten Menschenmenge zur unfreiwilligen Durchsuchung an die Hausmauer bugsiert und mich unfreiwillig durchsucht.
- Durch die erhebliche Verletzung meiner Privatsphäre erhebe ich Anspruch auf Entschädigung laut §1328a ABGB - Recht auf Wahrung der Privatsphäre in Höhe von 20.000 EUR.
(4) Mit bugsieren meine ich, dass mich die beiden Männer mit dem Gesicht zur Wand an die Ziegelmauer gestoßen haben und dabei das Fingergelenk meines linken Ringfingers verletzten. Erst in der Polizeiinspektion xxx konnte ich erstmals die blutige Schnittwunde fotografisch festhalten und litt noch Tage danach wegen der auftretenden Schwellung der Seitenbänder (Ligamenta collateralia) unter Schmerzen.
- Durch die Nötigung und der darauffolgenden Verletzung erstatte ich laut § 105 StGB Nötigung und §83 f StGB - Körperverletzung Anzeige.
(5) Ich habe die Beamten xxx und xxx am 22.02.1014 um ca: 03:00 Uhr darauf Aufmerksam gemacht, dass ich fortan das Gespräch aufzeichne und das ich angetrunken bzw. alkoholisiert sei. Ich bin trotzdem vernommen worden (Tonbandaufnahme vom 22.02.2014).
In der Sache [GZ: xxx] ist keine Atemalkoholmessung durchgeführt worden, dessen Auswirkungen im Zeichen der Finsternis stehen könnte (Verdunkelung) um mich zu schädigigen. Ich betone die Gefahr einer Anzeige wegen Urkundenunterdrückung, da diese Messungen uneinbringlich sind.
Glaubhaftmachung:
Von zwei Polizisten, die sich nach mehrmaliger Aufforderung gemäß §22.5 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes in der Wiener Städtischen Versicherung nicht ausweisen wollten, versuchte einer davon mich im Polizeianhaltezentrum xxx abzuschieben und ich habe diese Vorgehensweise auf Tonband aufgezeichnet (die Partnerin ging nach Erlaubnis eine andere Tätigkeit nach). Ein weiterer Sachbearbeiter, dessen Namen ich jetzt nicht nennen möchte, wollte die Korrektur der vorausgefüllten Eingaben im Formular nicht vornehmen lassen bzw. sei es seinen Angaben nach unmöglich, ich zitiere Herrn P.: „Das geht nicht." Ich habe die Beamten am Einsatzort darauf Aufmerksam gemacht, dass ich eine Tonaufzeichnung durchführe. Ich habe bei der Festnahme durch die beiden Unbekannten mit allen Mitteln im Gebäude um Hilfe angerufen und auch EuropeDirect [Case_ID: 0743372/9843617]. Das Kontaktzentrum verwies mich zur Polizei aber ich traute mich nicht wirklich die Aufzeichnungen herzugeben. Ich schilderte lediglich meine Angst und nur die halbe Wahrheit der Polizeiinspektion
xxx. Schlussendlich habe ich bei der Vernehmung in xxx dem Bearbeiter und Polizisten xxx davon erzählt und die Aufnahmen vorerst vorenthalten, auch darum weil mir versichert wurde, dass zu jederzeit Beweismittel vorgebracht werden können. Ich warte bis heute auf eine schriftliche Entschuldigung.
Insbesondere seit der versuchten Abschiebung im April 2013 durch einen Polizisten bin ich mehr als misstrauisch geworden und nutze ich mein Recht auf freie Meinungsäußerung wenn ich an dieser Stelle vom Teufel schreibe.
Zusätzlich zu dieser Beschwerde ist die Anzeige wegen rechtswidriger Anhaltung und die Einwendung bezüglich der Ladung des Beschuldtigten von xxx im Ermittlungsverfahren anhängig
Beilagen:
Beschwerde. pdf
Anzeige wegen rechtswidriger Anhaltung und Einspruch. pdf
Einwendung. pdf
Dankend für Ihre Aufmerksamkeit verbleibe ich mit freundlichen Grüßen und wünsche alles Gute, Ihr xxx.“
Mit Schriftsatz vom 17.3.2014, KLVwG-1093/2/2014, wurde der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG entspricht und wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung seiner Beschwerde vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2014 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„Wie vereinbart bin ich am 10.03.2014 um 16:00 Uhr der Ladung als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gefolgt. Und freue ich mich sehr eine Ergänzung bzw. eine Verbesserung zu meinem Schriftsatz vom 10.03.2014 um 04:06 Uhr abzugeben zu dürfen und ein Begehren erstellen zu können.
Ich gebe also an, dass in der schriftlich Beschuldigtenvernehmung (vom 10.03.2014 um 16:05 Uhr) festgehalten wurde, dass von den beiden nicht- staatlichen Sicherheitsmännern der Firma xxx GesmbH ein wesentlicher Faktor verdreht wurde. Diese Männer, xxx und xxx gaben nämlich, laut dem Durchsuchung- und Sicherstellungsprotokoll vom 22.02.2014 fälschlicherweise an, dass eine Dose (Grinder) gefüllt mit Cannabiskraut bei der Übergabe meines Schlüsselbundes aus meiner Jackentasche gefallen sei. Diese Aussage hat eine automatische Verleumdungsklage zur Folge und sind die eben genannten Herren damit in die Gefahr behördlicher Ermittlungen geraten.
Ich füge hinzu, dass gemäß Definition die Handlung der Faktenverdrehung dem Teufel zuzuschreiben ist. Welcher sich durch die Behauptung der beiden Herren zu schützen versucht. Mit dieser Schutzmaßnahme (des Teufels) sind die Herren des nicht-staatlichen Sicherheitsdienstes wie oben bereits erwähnt in die Gefahr behördlicher Ermittlungen geraten.
Eingangs erwähnte ich, dass ich mich sehr darüber freue eine Ergänzung abzugeben zu dürfen, doch tatsächlich ist diese Freude getrübt, weil:
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es mir durch den xxx nicht gestattet war, am 10.03.2014 um 16:05 Uhr in der Polizeiinspektion xxx eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durchzuführen (Verdunkelungsvorgang),
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Körperverletzungen egal seien, solange keine Arbeitsunfähigkeit besteht und
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bei der Vernehmung die Behauptung der beiden Männer xxx und xxx, die Dose (Grinder) aus der Jackentasche gefallen zu sein, vom xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt wurde und zulässig war.
Nachdem die Handlungen und die Personen und mitunter Behörden konkretisiert wurden stelle ich wie gefordert mein Begehren:
Ich möchte weiterhin, wie in jüngster Vergangenheit, von der staatlichen Behörde menschlich behandelt werden.
Ich verurteile weiterhin jede Verletzung der in der Grundrechtecharta der europäischen Union (2000/C 364/01) angeführten Artikel und Kapitel an meiner Person und Anderer, weil mögliche Verletzungen der GRC dem Teufel zuzuschreiben sind und diese von uns nicht nur nicht geduldet sondern auch von uns aus sicherheitstechnischen Gründen gerichtet werden (GRC Kapitell, Artikel 2.2). Denn wo der Geist des Herrn ist, ist keine Furcht; denn wo der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit (Quelle: Christine Morgenstern, Es ist die Kraft des Herrn).“
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
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in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
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in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Minister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
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in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
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die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
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die Bezeichnung der belangten Behörde,
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die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
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das Begehren und
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die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VwGVG ist belangte Behörde
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in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
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in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
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in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
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in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
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in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 106 Abs. 1 StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
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ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
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eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß § 106 Abs. 3 StPO ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im gegenständlichen Fall nunmehr führt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 10.3.2014 aus, dass er von xxx und xxx , welche dem Sicherheitsdienst xxx GmbH angehörten, ohne Vorankündigung im Würgegriff zum Parkplatz verbracht worden sei. Dort sei er rechtswidrig angehalten worden. Hinsichtlich dieses Vorgehens stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein Begehren und wurde aufgrund dessen zur Verbesserung seiner Eingabe aufgefordert, wobei der Beschwerdeführer in seiner Verbesserung vom 20.3.2014 ausführt, dass er sich aufgrund seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10.3.2014 beschwert und zwar deshalb, weil durch die beiden Sicherheitsmänner der Firma xxx GmbH, nämlich xxx und xxx, Fakten verdreht worden seien. Darüber hinaus führte er aus, dass ihm durch xxx am 10.3.2014 nicht gestattet gewesen sei eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durchzuführen, dass Körperverletzungen egal seien, so lange keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass bei der Vernehmung die Behauptung der beiden Männer, xxx und xxx, es sei eine Dose aus der Jackentasche gefallen, von xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Schriftsatz, er möchte weiterhin, wie in jüngster Vergangenheit, von der staatlichen Behörde menschlich behandelt werden. Er verurteile weiterhin jede Verletzung der in der Grundrechtscharta der Europäischen Union angeführten Artikel und Kapitel an seiner Person und anderer, weil mögliche Verletzungen der GRC dem Teufel zuzuschreiben seien.
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG, wenn im Verfahren gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im Gegenstand war nunmehr die Beschwerde nicht iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgeführt und wurde trotz Aufforderung auch nicht entsprechend verbessert.
Als Beschwerdegrund kann im Gegenstand die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Verletzung einfachgesetzlicher und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und im Gegenstand auf eine Rechtswidrigerklärung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu lauten.
Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers und dessen Schriftsatz vom 20.3.2014 geht ein solches begründetes Begehren nicht hervor, weshalb bereits aus diesem Grund die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Hinsichtlich des Vorgehens der Mitarbeiter der Firma xxx GmbH ist festzuhalten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt und Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin aufgrund einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichem Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.
Hinsichtlich des Einschreitens der beiden Security-Mitarbeiter ist nunmehr auszuführen, dass der Beschwerdeführer festhält, dass diese im Rahmen einer Veranstaltung im Gasthof xxx in xxx tätig wurden und führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass er eine Anzeige wegen Amtsanmaßung eingebracht habe, sodass bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 10.3.2014 keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass die gegenständlichen Security-Mitarbeiter im Rahmen einer hoheitlichen Verwaltung tätig geworden seien bzw. hinsichtlich dieser Security-Mitarbeiter eine funktionelle Zuordnung zur Hoheitsverwaltung gegeben sein könnte.
Der Beschwerdeführer hat auch in seinem Schriftsatz vom 20.3.2014 diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Es ist daher aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich der beiden Security-Mitarbeiter nicht von einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder ihrer Organe in ihrem Dienste auszugehen war, die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Ausführungen betreffend der beiden Beamten, xxx und xxx, wonach keine Alkomatenmessung im Zuge der Einvernahme durchgeführt worden sei und hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20.3.2014, in welchem er auf seine Beschuldigtenvernehmung vom 10.3.2014 verweist, in welchem ihm eine Tonaufzeichnung während der Vernehmung durch xxx nicht gestattet worden sei und die Aussage des xxx und xxx seitens des xxx nicht als Faktenverdrehung erkannt worden seien, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in dem in Betracht kommenden Umfang nur dann gegeben ist, wenn die Behörde einer bestimmten Person gegenüber rechtswidrig und unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat. Diese unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ist charakterisiert durch ein positives Handeln eines Verwaltungsorgans, ein Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung, dem individuellen Charakter der Maßnahme und der Wirksamkeit der Maßnahme im Außenverhältnis. Ein solcher Rechtseingriff (Außenwirksamkeit) durch Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive – auch durch Verfassungsgesetz eingeräumte – Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff „im Allgemeinen“ dann bzw. „nur dann“ (VwGH 14.12.1993, 93/05/0191) vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188). Werden keine Zwangsmaßnahme gesetzt oder angedroht (vgl. auch VwGH 21.12.1998, 98/17/0011), oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpfbare faktische Amtshandlung (VfSlg 16.815/2003).
Das Fehlen physischen Zwangs – faktischen Amtshandelns – reicht aber selbst nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht aus, um ein im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Verhaltens eines Verwaltungsorganes nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu werten. Vielmehr betonen sie in ständiger Rechtsprechung, dass auch ein bloße normative Anordnung (ein Befehl) im Gegensatz zu einer bloßen Mitteilung allein die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen kann, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung im Fall der Nichtbefolgung mit ihrer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat (VwGH 22.1.2002, 99/11/0294). Dem Befehlsadressaten muss bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (VwGH 20.2.2003, 2002/07/0069).
Deren Androhung bezeichnet der Verfassungsgerichtshof als „unverzichtbares“ Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls (VfSlg. 12.791/1991).
Eine Aufforderung kann aber nicht schon deshalb als Maßnahme qualifiziert werden, wenn (weil) im Fall ihrer Nichtbeachtung „nur“ eine strafrechtliche Sanktion oder/und der Entzug einer Berechtigung nicht aber die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges, etwa eine Festnahme droht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011). Eine Maßnahmenbeschwerde ist also schon dann zurückzuweisen, wenn es dem Betroffenen freisteht, der bekämpften Aufforderung unter dem Risiko der allfälligen Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nicht Folge zu leisten. Anders ausgedrückt, kann auf Basis der zitierten Judikatur als allgemeines Prinzip mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten werden, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vorliegt, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 20.3.2003, 2002/07/0069).
Im gegenständlichen Fall nunmehr hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seinem Schriftsatz vom 20.3.2014 das Vorliegen eines derartigen Zwanges hinsichtlich der von ihm genannten Beamten behauptet. Es war daher, unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, auch aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber hinaus ist auch auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches gemäß § 106 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach ein Einspruch wegen Rechtsverletzung vorgesehen ist, wenn eine Person behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
-
ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert, oder
-
eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sei.
Dieser Einspruch wäre jedoch bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 25 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil hinsichtlich der Verfahrensvorschriften des VwGVG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.