LVwG B E 015/15/2025.005/003

E 015/15/2025.005/003Tribunal administratif régional28 mai 2026

Regest

Gewerberecht; Differenzierung zwischen genehmigungspflichtiger aber konsensloser Änderung und dem Betrieb der genehmigten Betriebsanlage nach erfolgter konsensloser Änderung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 015/15/2025.005/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.015.15.2025.005.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, RA mit Sitz in ***, vom 25.06.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.05.2025, GZ: ***, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Z.1 2. Fall VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahren, Beschwerde:

I.1. Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „Behörde“) vom 28.05.2025 wurde BF (im Folgenden „Beschwerdeführer“) der Betreib einer genehmigungspflichtig geänderten Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgeworfen wie folgt:

„Es wurde die gewerbliche Betriebsanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 08.08.2023, Zahl: ***, gewerbebehördlich genehmigt. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „AA GmbH" in [KG], ***, zu verantworten, dass seitens der genannten Gesellschaft die genannte genehmigte gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung (§ 81) betrieben wurde.

Geänderte und in Betrieb genommene Anlagenteile:

-Außenwände Hotelaufstockung von zwei Geschossen: Es wurde eine völlig andere konstruktive Ausführung der gesamten beiden Zimmergeschosse (2. Obergeschoss mit 912,36 m² verbauter Fläche und 3. Obergeschoss mit ca. 715,70 m² verbauter Fläche) ausgeführt. Genehmigt wurde dies in Massivbauweise bzw. Ytong-Bauweise (Bescheid Seite 2), ausgeführt wurde dies jedoch in Holzbauweise.

-Errichtung von vier zusätzlichen Zimmern im Flachdachbereich: Mit Bewilligungsbescheid waren zwölf Zimmer im 3. OG genehmigt, welche mit deckungsgleichem Grundriss mit den darunter liegenden Zimmern auszuführen waren. Es wurden zusätzlich vier Zimmer im Flachdachbereich im 3. Obergeschoss mit ca. 172,46 m² verbauter Fläche errichtet. (Bescheid Seite 4 sowie Seite 9 Abb. 6, 3. OG)

-Geänderte Ausführung des Mülllagerraumes: Laut Bewilligungsbescheid war ein Mülllagerraum als eigener Brandabschnitt im UG und zwar im Gebäude in den Nebenräumlichkeiten der Küche, angrenzend an das Privathaus BB genehmigt (Bescheid Seite 7, Abb. 2, BA-B). Die Lage des Müll-Lagers wurde geändert ausgeführt. Nunmehr wurde ein Mülllager im Innenhof, angrenzend an die Küche, errichtet. Dieses ist entgegen des Genehmigungsbescheides nicht als eigener Brandabschnitt ausgeführt, wobei dieses überdacht und überwiegend mit Wänden umschlossen ist. Auch der bestehende Abstand zwischen der Betriebsanlage und dem angrenzenden privaten Wohnhaus entspricht durch die Anordnung von Abfallbehältern für brennbare Materialien nicht dem Bewilligungsbescheid.

-Errichtung eines neuen Wellnessbereiches: Laut Bewilligungsbescheid war die Sanierung und Trennung des Wellnessbereiches im UG vorgesehen (Bescheid Seite 7, Abb. 2, BA-C). Entgegen des Bewilligungsbescheides wurde ein komplett neuer Wellnessbereich errichtet (Zubau Ruheräume, Errichtung zweier Saunen, Errichtung Außenpool, Technikkeller zu der zum Wellnessbereich gehörenden Wasseraufbereitung inklusive Lagerung von Chemikalien). Die Zubauten umfassen den gesamten neuen Wellnessbereich im 1. UG mit 310 m² Nutzfläche, das 2. UG mit 316 m² Nutzfläche sowie den dazugehörigen Technikkeller mit 316 m² Nutzfläche.

-Umbau Küchenlager: Im Vergleich zu den baubewilligten Einreichplänen und den im Zuge der Bauüberprüfung am 08.10.2024 vorgelegten Einreichplänen (Darstellung der baulichen Änderungen) im Bereich des Küchenlagers ergeben sich insofern baulichen Abweichungen zur Baubewilliqunq als die baubewilligte Planung im Anschluss an den bestehenden Lichthof folgende Raumaufteilung vorsah: ein Abstellraum mit 7,93 m² , einen offenen Durchgang 20,81 m² zwischen der Lieferantenzufahrt und dem Hof Bestand (hier war bei der Lieferantenzufahrt eine Zugangstür mit den Abmessungen von 100/200 cm vorgesehen sowie nur ein Durchgang in der Außenwand zu dem Hof Bestand), vom Durchgang aus war die Erschließung der Räume Getränke-Kühlraum 6,44 m², Müllraum 10,74 m², Kühlraum 8,54 m² sowie Kühlraum 10,55 m² vorgesehen. Der Zugang zu einem weiteren Tiefkühlraum 10,55 m² hätte über den vorgelagerten Kühlraum 10,55 m² aus erfolgen sollen. Weiters wäre in diesem Bereich ein von der Küche aus über Treppen zugängliches Trockenlager mit 6,84 m² vorgesehen gewesen.

Die räumliche Aufteilung und Verwendung dieses Bereichs stellen sich gänzlich anders als ursprünglich bewilligt dar und zwar:

Der Abstellraum mit 7,93 m² wurde nicht hergestellt.

Die Räume Getränke Kühlraum 6,44m², Müllraum 10,74 m², Kühlraum 8,54 m² , Tiefkühlraum 10,55 m² sowie Kühlraum 10,55 m² wurden nicht ausgeführt.

Ein Durchgang 20,81 m² zwischen der Lieferantenzufahrt und dem Hof Bestand wurde nicht ausgeführt.

Die geplante Zugangstür 100/200 cm von der Lieferantenzufahrt in der Außenwand wurde nicht hergestellt.

Vor dieser ursprünglichen Zugangstür wurde jetzt entgegen der Baubewilligung eine 7,16 m² große Kühlzelle aufgebaut.

Entgegen der Baubewilligung wurde im Bereich der ursprünglich geplanten Zugangstür zum ursprünglich geplanten Durchgang 2 Stützen hergestellt und ein Bereich von 2,7 m x 2 m überdacht. Der Verwendungszweck dieser Überdachung ergibt sich nicht eindeutig, da im darüber befindlichen Grundrissplan diese Überdachung nicht dargestellt ist.

Folgende tragende Bauteile wurden entgegen der Baubewilligung/ Betriebsanlagengenehmigung abgebrochen und so ein großes Trockenlager 68,56 m² ausgeführt: die ursprünglichen tragenden Wände, welche auf einer Länge von ca. 4,5 m beidseitig zum ursprünglich geplanten Durchgang bestanden haben, wurden abgebrochen und wurden hier als Unterfangungen der darüber befindlichen Bauteile Unterzüge eingebaut (Material dieser Unterzüge ist im Plan nicht angegeben).

Auf einer Länge von 1,5 m wurde eine Wand zwischen dem ursprünglich bewilligten Raum Getränke-Kühlraum 6,44 m² und dem ursprünglich bewilligten Raum Trockenlager 6,84 m² abgebrochen. Wie die Unterfangung hergestellt wurde ergibt sich aus den vorliegenden Änderungsplänen nicht.

oDer ursprünglich bewilligte Raum Trockenlager 6,84 m² beinhaltet nun eine Rampe statt der dort bestehenden Treppe und verbindet die Küche mit dem nunmehr viel größer ausgeführtem Trockenlager 68,56 m²

Im Bereich Trockenlager 68,56 m² wurden entgegen der Bewilligung/Genehmigung entlang der brandabschnittsbildenden Wand zum Nachbargebäude Bestand 2 Kühlzellen mit jeweils 7,03 m² aufgestellt.

Ein Mülllagerraum wurde nicht hergestellt, sondern soll künftig der Müll in Mülltonnen im Außenbereich Hof Bestand gelagert werden. Diese Änderung stellt insbesondere aufgrund von brandschutztechnischen Anforderungen auch eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung dar.

-Änderung der Kälteanlagen: Ursprünglich geplant und genehmigt (Bescheid der BH *** vom 08.08.2023, Zahl: ***) wurden 3 Verbundkälteanlagen, welche insgesamt 7 Verbrauchsstellen bedienen sollten (siehe Einreichbeschreibungen der Fa. CC vom jeweils 4.5.2023 - Beilagen 1, 2 und 3). Die Aufstellung der 3 Außeneinheiten war laut Beschreibungen an der Außenwand des Trockenlagers laut Plan VEP01 (Beilage 4) genehmigt. Tatsächlich zur Ausführung gekommen sind laut Technischer Beschreibung Fa. DD vom 06.06.2024(Beilage 5) insgesamt 4 Kälteanlagen mit nur 5 Verbrauchsstellen. In der genannten technischen Beschreibung sowie in den vorliegenden Plänen wurde die Position der Kälteaußenaggregate nicht dargestellt. Im Planausschnitt werden (aus Beilage 6 und 7 bzw. den Fotos) mit ungefähr skizzierter Lage die errichteten Außeneinheiten im Freien dargestellt. Aus diesem Planausschnitt ebenfalls sehr gut ersichtlich ist die geänderte Ausführung bzw. Aufstellung der Kühlräume und Räumlichkeiten im Innenbereich.

-Geänderte Durchgangslichten bei den Türen/Balkonportalen: Die erforderliche Durchgangslichte von Türen ergibt sich aus der in der Burgenländischen Bauverordnung verbindlich erklärten OIB RL 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Diese OIB RL 4 Ausgabe 2019 (gültig zum Zeitpunkt der Baubewilligung) legt im Punkt 2.7.1 Mindestdurchgangslichten für Türen fest. Die Türen wiesen eine geringere als die erforderliche Mindestdurchgangslichte von 80 cm in der Breite auf. Im Zuge der Beurteilung der Einreichunterlagen zum Zeitpunkt der Baubewilligung/ Betriebsanlagengenehmigung ergaben sich aus den Einreichunterlagen bei Zugangstüren zu den Hotelzimmern oder in allgemein zugänglichen Bereichen und auch bei allen Balkontüren im Bestand und bei den Um- und Zubauten ausschließlich Türen mit einer Mindestdurchgangslichte von 80 cm in der Breite und 200 cm in der Höhe. Es waren daher ausschließlich Türdurchgangslichten von mind. 80 cm in der Breite und mind. 200 cm in der Höhe baubewilligt/betriebsanlagenrechtlich genehmigt. Im Zuge der Augenscheinsverhandlung am 08.10.2024wurden stichprobenartig Durchgangslichten bei einigen Zugangstüren zu den Hotelzimmern und Balkontüren, bei nicht belegten Hotelzimmern im 1. OG geprüft. Festgestellt wurde, dass im Bereich der Hotelzimmer im 1. OG und im EG (bestehende, sanierte Hotelzimmer) bei den Zugangstüren zu den Hotelzimmern die Durchgangslichten lediglich ca. 78 cm in der Breite aufweisen. Im baubewilligten bzw. betriebsanlagenrechtlich genehmigten Einreichplan waren diese Türerneuerung nicht ersichtlich und somit auch nicht Gegenstand der Baubewilligung bzw. Betriebsanlagengenehmigung. Aus dem ursprünglich baubewilligten bzw. betriebsanlagenrechtlich genehmigten Einreichplan aus dem Jahr 2023 ergibt sich eine bewilligte Durchgangslichte für die Zugangstüren zu den Hotelzimmern im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoß von 200 cm. Die Balkonportale bestehend aus einem Stehflügel und einer nach Innen aufschlagenden Drehflügeltür sind im gesamten Hotelzimmertrakt in allen Geschossen (Bestand und Aufstockung) sowohl auf den baubewilligten/betriebsanlagenrechtlich genehmigten als auch auf den nun vorliegenden Änderungsplänen mit einer Durchgangslichte von 160 cm in der Breite als Achsbemaßung bemaßt. Eine Teilung zwischen Stehflügel und Drehflügeltür erfolgte jeweils mittig dieser Portale. Daher ergibt sich aufgrund der Türbemaßung (Achsbemaßung bedeutet aus den baubewilligten Einreichplänen als auch aus den im Dezember vorgelegten Änderungsplänen), dass eine Mindestdurchgangslichte von 80 cm für den Drehflügel baubewilligt war. Bei der Überprüfung vor Ort wurde jedoch lediglich eine Durchgangslichte von ca. 66 cm festgestellt. Da_ die Portale alle gleich ausgeführt wurden, ergibt sich auch, dass diese viel zu geringe Durchgangslichte bei allen Balkonportalen besteht.

-Nichtausführung Sanitäranlagen: Die bewilligte Sanitäranlage im Erdgeschoss bestehend aus einem Vorraum 7,73 m² , einer Damensanitäranlage bestehend aus 2 Sitzzellen und Waschraum 6,61 m² mit einem Handwaschbecken, einer barrierefreien WC-Anlage 4,07 m² und einer Herren-Sanitäranlage8,71 m² bestehend aus 2 Sitzzellen und 2 Urinale und einem Handwaschbecken wurden nicht ausgeführt. In diesem Bereich befindet sich stattdessen ein Hotelshop. Die Sanitäranlage im 1. Obergeschoss neben dem Seminarsaal bestehend aus einer Damensanitäranlage mit 2 Sitzzellen und Waschraum 6,81 m², mit einem Handwaschbecken, einer barrierefreien WC-Anlage 5,58 m² und einer Herren-Sanitäranlage 7,59 m² bestehend aus 1 Sitzzelle und 3 Urinale und einem Handwaschbecken wurden nicht ausgeführt. In diesem Bereich befinden sich stattdessen 2 Abstellräume. Bewilligte Sanitäranlagen wurden sohin teilweise nicht ausgeführt.

-Ausführung Sanitäranlagen ohne geschlechtergetrennten Vorraum: Folgende bereits ausgeführte aber sowohl der Burgenländischen Bauverordnung § 38, der Arbeitsstättenverordnung § 33 Abs. 5 und der OIB Richtlinie 3 Punkt 2.3 widersprechende Sanitäranlagen wurden errichtet: Im Erdgeschoss neben dem Lift ursprünglich als Archiv 11,02 m² bewilligten Bereich wurde entgegen der Baubewilligung eine kleinere WC-Anlage für Herren und Damen-Sanitäranlage ausgeführt. Diese Ausführung (kein Vorraum, keine räumliche Trennung zwischen Sitzzelle oder Urinale und vorgelagerten Aufenthaltsraum Lounge) entspricht nicht den Sonderbestimmungen der Burgenländischen Bauverordnung § 38 und auch nicht der Arbeitsstättenverordnung. Vorhandene Sanitäranlagen wurden entgegen der Bewilligung teilweise ohne geschlechtergetrennten Vorraum ausgeführt.

-Kein barrierefreies Zimmer: Laut Genehmigungsbescheid sollte im 1. OG ein barrierefreies Zimmer entstehen . Im 1. OG wurde im Zimmer 204 lediglich die Sanitäranlage barrierefrei ausgeführt. Die Zugangstür ist zu schmal (Durchgangslichte 78 cm anstatt 80 cm). Die Balkontür hat derzeit einen Stehflügel, welcher nicht öffenbar ist und einen Gehflügel, welcher eine Durchgangslichte von lediglich 66 cm anstatt 80 cm aufweist. Zudem ist dort eine Schwelle von mehr als 3 cm vorhanden. Auch der Balkon ist nicht barrierefrei nutzbar (Seite 4 Pkt. 6 Verhandlungsschrift). Entgegen der Baubewilligung wurde sohin kein barrierefreies Gästezimmer hergestellt.

-Geänderte Wärmepumpe: Genehmigt waren zwei Wärmepumpen mit einer Nennwärme bzw. Kühlleistung von je 64,4 kW. Ausgeführt wurde eine Wärmepumpe mit größerer Leistung, nämlich 161,9 kW Heizung 220,7 kW Kühlleistung. Es wurde die Wärmepumpe nicht am vorgesehenen Standort aufgestellt. Dies stellt nicht nur eine maschinenbautechnische, sondern auch eine lärmtechnische Änderung dar.

-Geänderte Photovoltaik-Anlage: Laut Genehmigungsbescheid sollten auf dem Flachdach (OG3 Neubau) PV-Paneele aufgeständert montiert werden. Die Photovoltaikanlage (bestehend aus 132 PV-Modulen) mit einer Gesamtleistung von 58,08 kWp sollte auf einer Gesamtfläche von rund 289 m² errichtet werden. Die Modulpositionierung sollte gesamthaft unter Berücksichtigung der entsprechenden Schnee- und Windlasten mittels standardisierten Montagesystem (K2 D-Dome) erfolgen. Die Module sollten dabei gemäß den beigefügten Planunterlagen auf den Dachflächen situiert werden und durch eine Beschwerung der Unterkonstruktion am Dach ohne Durchdringungen gehalten werden. Es sollten insgesamt 132 Stück Module vom Fabrikat JinkoSolar mit einer Einzelleistung von 440 Wp auf den Dächern montiert werden. Die Abmessung eines Moduls inklusive Alurahmen sollte 1762 x 1134 x 30 mm mit einem Gewicht von ca. 22,0 kg betragen. Die größte Belastung sollte laut technischer Beschreibung vom Modulblock 3 mit 0,23 kN/m² ausgehen. Dies sollte in etwa 23 kg/m² entsprechen. Der Zugang für Revisionsarbeiten im Flachdachbereich sollte über eine fix montierte Stahlleiter (mit Umwehrung) an der Außenwand des Stiegenhauses erfolgen. (Bescheid Seite 4). Die PV-Anlage wurde nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt. Dies im Hinblick auf die Leistung, Modultypen, Modulanzahl sowie des Wechselrichters.

Die geänderten Anlagenteile wurden nach der Änderung im Rahmen der gewerblichen Nutzung der genehmigten Betriebsanlage (Gastgewerbebetriebsanlage in der Betriebsart Hotel) entsprechend der Beschreibung unter der Bezeichnung „geänderte und in Betrieb genommene Anlagenteile" mitbenutzt.

Durch die Inbetriebnahme der geänderten Anlagenteile war die Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung und Belästigung gegeben, sodass Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht ausgeschlossen werden konnten. Ebenso kam die Ausnahmebestimmung des§ 81 Abs. 2 und 3 GewO 1994 nicht zur Anwendung.

Tatzeit: 08.10.2024 bis 14.10.2024

Tatort: KG [KG], ***“

Wegen Übertretung der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 204/2022 i.V.m. § 81 Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBI. I. Nr. 96/2017 und § 9 VStG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe i.H. von EUR 1.100.- (Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall von 3 Tagen 15 Stunden) zuzüglich10 % Verfahrenskosten verhängt.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 25.06.2025, in welcher er die Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens beantragte; in eventu Behebung und Zurückverweisung, in eventu Reduktion der verhängten Geldstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Höhe und dazu im Wesentlichen vorbrachte:

es stehe außer Streit, dass im umfangreichen Projektverfahren geringfügige Änderungen zum Betriebsanlagen Genehmigungsbescheid zur Ausführung gekommen seien. Die Behörde sei von diesen in Kenntnis und könnte dies daher ein Verwaltungsstrafverfahren nicht begründen.

Es liege eine Aktenwidrigkeit dahingehend vor, da die vom Beschwerdeführer beauftragten Unternehmen die Änderungen zur genehmigten Betriebsanlage mit Auswechslungsplänen bei der erkennenden Behörde eingereicht hätten und mangels erfolgter Verbesserungsaufträge der Beschwerdeführer davon ausgehen muss, dass diese Pläne die Zustimmung der Behörde finden.

Die ausführenden Fachfirmen hätten dem Beschwerdeführer ausdrücklich Abänderungen wie die Ausführung der Aufstockung in Holzbauweise oder die Änderung der Durchgangslichten empfohlen und liege es daher in der Verantwortung der ausführenden Fachfirmen, dass dies auch entsprechend genehmigt werde. Es könne daher den Beschwerdeführer weder objektiv noch subjektiv ein Vorwurf gemacht werden.

Abschließend wurde unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend geltend gemacht, da es sich um Änderungen handeln würde, welche das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles zu erwarten sei, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 (3-5) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden würden. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, würden aus der Genehmigungspflicht fallen. Überdies habe die Gewerbebehörde kein „Vorverfahren“ durchgeführt, aus welchem die von dir nunmehr behaupteten Änderungen der Betriebsanlage hervorgehen.

I.3. Mit Schreiben vom 01.07.2025 hat die Behörde die Beschwerde mitsamt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland zum 01.10.2025 ist der Gegenstandsakt in die Zuständigkeit der gefertigten Richterin übergegangen.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist gewerberechtliche Geschäftsführer der „AA GmbH“ (FN ***) mit Sitz in [KG], welche seit 04.08.2021 Gewerbeinhaberin des „Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel“ (GISA ***) im Standort [KG], ***, ist. Die GmbH ist zugleich Anlageninhaberin der im Standort der Gewerbeberechtigung gelegenen gastgewerblichen Betriebsanlage.

Mit Bescheid vom 08.08.2023, GZ: ***, wurde die Genehmigung der Änderung und des Betriebs der Gastgewerbe Betriebsanlage unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Bescheidbestandteil waren die im Spruch zitierten Einreichunterlagen und Betriebsbeschreibungen.

Anlässlich einer am 08.10.2024 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage wurde festgestellt, dass Änderungen der Betriebsanlage in Abweichung zum Bewilligungsbescheid vom 08.08.2023, GZ: ***, umgesetzt und betrieben wurden. Diese Änderungen wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellt.

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt. Daraus ergibt sich der vorstehende, unter II. wiedergegebene Sachverhalt, der als entscheidungsrelevant festgestellt wird.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die in diesem Verfahren heranzuziehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (StF – WV), in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2024, lauten:

§ 366.

„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

3a. – 10. […]

(2) […]“

§ 81.

„(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

8. – 11. […]

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) […]“

§ 74.

„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4) – (7) […]“

IV.2. § 44a. des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 lautet:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

V. Erwägungen:

V.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Dies hat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Rechtsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden.

V.2. Zu den Tatbeständen des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600.- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall).

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 – „ändert oder nach Änderung betreibt“ - ergibt, enthält diese Gesetzesbestimmung zwei alternative Straftatbestände. Die Strafbestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 beinhaltet das genehmigungspflichtige, aber konsenslose Ändern einer genehmigten Betriebsanlage (1. Fall) und das Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen, aber konsenslos erfolgten Änderung (2. Fall).

Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer der Betrieb einer genehmigungspflichtig geänderten Betriebsanlage vorgeworfen, im Zitat der verletzten Rechtsvorschrift wird keiner der beiden Fälle angeführt. Es ist daher nicht eindeutig, ob die Behörde beide Tatbestände bestrafte, nämlich die vorgenommene konsenslose Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach konsensloser Änderung, da hiefür eine einheitliche Strafe verhängt wurde.

V.3. Zum Fortbestand des Genehmigungsbescheides:

Ob eine das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllende „Änderung“ vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (vgl. VwGH 24.05.1994, 93/04/0031). Dieser ist im Schuldspruch zu zitieren.

Von der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 1 GewO 1994 kann zunächst nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung jener Anlage, auf die sich die Änderung beziehen soll, vorliegt (VwGH 12.6.2013, 2013/04/0019). Das Vorliegen einer solchen Genehmigung ist von der Behörde im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung festzustellen (VwGH 23.11.1993, 91/04/0205).

Daraus ergibt sich, von welcher „genehmigten Betriebsanlage“ die Behörde ausging.

Aus dem zitierten Bescheid aus dem Jahr 2023 geht hervor, dass es sich hierbei um einen Bescheid zur Änderung der Betriebsanlage gehandelt hat – der bzw. die vorangegangenen Genehmigungsbescheide wurden hingegen nicht erwähnt und ist somit nicht eindeutig nachvollziehbar, ob nicht eventuell anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage im Oktober 2024 ein Altbestand als abweichend geändert festgestellt worden war.

Es wurde daher von der Behörde weder im angefochtenen Straferkenntnis noch im gesamten übrigen verwaltungsbehördlichen Strafakt der gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid konkret bezeichnet und somit das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage nicht festgestellt, von deren Änderung auszugehen wäre.

V.4. Zum Tatbestand der „Änderung“:

Unter „Änderung“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedes „Anders-Werden“ zu verstehen. Eine Änderung liegt in jedem Abweichen vom konsensgemäßen Zustand, also von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde (vgl. VwGH 27.03.1990, 89/04/0223).

Die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellt ein Zustandsdelikt dar, das mit dem Beginn der Arbeiten zur Änderung beginnt und mit der Fertigstellung der Arbeiten oder deren Genehmigung endet.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keinerlei Hinweise und hat die Behörde auch keine Feststellungen getroffen, dass Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage im vorgeworfenen Tatzeitraum vorgenommen worden seien. Auch bei der behördlichen Überprüfung der Betriebsanlage wurden keine Maßnahmen oder Handlungen festgestellt, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, es wurden lediglich bereits durchgeführte Veränderungen geschildert. Im gesamten Akt findet sich keine Durchführung von Maßnahmen, die eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage bewirkt hätte. Somit ist der strafbare Tatbestand der genehmigungslosen Änderung der Betriebsanlage nicht erfüllt.

V.5. Zum Tatbestand des „Betriebs“:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer auch der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage nach konsenslosen Änderungen zur Last gelegt. Dabei wurden im Tatvorwurf mehrere Änderungen der Betriebsanlage genannt, allerdings keine Feststellungen zu einem Betrieb dieser Änderungen getroffen.

Beim Betrieb nach einer konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist – ebenso wie bei einer konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage - die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen. Dabei genügt es, wenn die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 leg. cit. ist die mit der Änderung einer Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen herbeizuführen. Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bewirkt die Genehmigungspflicht der Änderung (VwGH 17.4.2012, 2010/04/0007). Darauf, ob Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (VwGH 23.1.2002, 2000/04/0203).Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl. VwGH 20.09.1994, 94/04/0068).

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs somit die Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung und/oder Belästigung beinhalten, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen (vgl. VwGH 03.09.1996, 96/04/0093).

V.6. Zu den Schutzgütern:

Welche Umstände den Schluss einer Berührung der Schutzgüter nach § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 zulassen, ist in die Tatumschreibung aufzunehmen (zB VwGH 3.9.1996, 96/04/0093). Die Beurteilung dieser Vorfrage hat durch die Verwaltungsstrafbehörde unter Zugrundelegung des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes (VwGH 11.11.1998, 97/04/0161) zu erfolgen, wobei es namentlich keiner der Bestrafung vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht bedarf (VwGH 25.6.1991, 91/04/0001).

V.7. Zur Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers:

Für den Bereich des Gewerberechtes wird in § 39 iVm § 370 eine selbstständige Regelung hinsichtl. der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen getroffen. Mit Rücksicht darauf ist somit im Gewerberecht § 9 VStG – vgl auch die dort normierte Subsidiarität – nicht anwendbar (VwGH 15. 12. 1987, 87/04/0087, VwSlg 12.590 A/1987; 19. 5. 1994, 93/17/0332; 23. 1. 2023, Ra 2020/04/0075). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl auch VwGH 30. 9. 2010, 2010/03/0119; 12. 9. 2016, Ra 2016/04/0055).

Der in der verletzten Rechtsvorschrift vorgenommene Bezug auf § 9 VStG ist daher nicht zulässig erfolgt.

V.8. Zusammenfassend:

Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde verabsäumt, im Spruch des Straferkenntnisses – so wie auch schon bei der Verfolgungshandlung - jene Tatumstände darzulegen, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob der vorgenommene Betrieb nach Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen. Auch in der Begründung des Straferkenntnisses finden sich keine Feststellungen, welche konkreten Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die jeweils angeführte Änderung der Betriebsanlage betroffen sind.

Wird dem Beschuldigten von der Behörde ein strafbares Verhalten unter Zugrundelegung einer Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht zur Last gelegt, stellt die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente in den Schuldspruch nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde dar (vgl. VwGH 23.10.1995, 94/04/0080, mwN; 14.11.1989, 89/04/0107). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall stellte die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf ab, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage „nach der Änderung betrieben wurde". Sie verabsäumte es jedoch, im Sinne der vorgenannten VwGH-Judikatur darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein soll. Das Tatverhalten wurde somit nicht hinlänglich im Sinne des § 44a Z. 1 VStG dargestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z. 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z. 1 und 2 VStG dient nach der Judikatur dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210; 03.06.2015, 2013/17/0407).

„Sache“ im Verwaltungsstrafrecht ist immer der Tatvorwurf, der sich nicht nur aus dem Spruch der Verwaltungsbehörde, sondern auch bereits aus einer Verfolgungshandlung zuvor ergeben kann. Das Verwaltungsgericht darf der Bestrafung in seinem Verfahren nicht mehr bzw. andere Sachverhaltselemente zu Grunde legen.

Da somit der Tatvorwurf hinsichtlich des hier erforderlichen Tatbestandselementes des „Betreibens“ nach einer konsenslosen Änderung der Betriebsanlage nicht vollständig vorgehalten wurde, ist es dem Verwaltungsgericht nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, diesen Tatvorwurf richtig zu stellen, weil es sich nicht mehr um dieselbe Sache handeln würde, sondern eine unzulässige Ergänzung des Tatvorwurfes zur Folge hätte. Es durfte daher diesbezüglich keine Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

V.9. Dem Landesverwaltungsgericht war es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Grenzen einer Modifikation eines Schuldspruches im Beschwerdeverfahren verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern.

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – in mehrfacher Hinsicht - den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.10. Ergänzend zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes in Hinblick auf die Anwendbarkeit des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist auch zu prüfen, ob dieser Sachverhalt unter einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 GewO 1994 zu subsumieren ist, weil in einem solchen Fall das Erfordernis der Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, das eine Tatbestandsvoraussetzung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bildet, nicht vorliegt. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, „wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert". Ob eine Änderung eine Genehmigung erfordert, regelt § 81 GewO 1994, wobei gemäß § 81 Abs. 2 GewO 1994 bei Vorliegen eines der dort genannten Tatbestände „eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls (...) nicht gegeben ist". Das Erfordernis einer Genehmigungspflicht entfällt sohin, sofern einer der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt ist. Damit kann bei Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes auch bei Vorliegen einer Anzeigepflicht im Sinne des § 81 Abs. 3 GewO 1994 der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, der die Vornahme einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung sanktioniert, nicht verwirklicht sein. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Gesetzeswortlaut. Die Nichterfüllung des Anzeigegebots des § 81 Abs. 3 GewO 1994 ist nach § 368 GewO 1994 zu bestrafen (vgl. VwGH 12.04.2018, Ra 2016/04/0067).

Es wäre daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach einem „Vorverfahren“, nämlich der Prüfung und Ausführung dazu, dass die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 und 3 GewO 1994 nicht zur Anwendung gelangen, zu folgen. Dies hat die Behörde unterlassen.

Zur Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm die vorgeworfene Tat objektiv und subjektiv nicht vorzuwerfen sei und die Fachfirmen verantwortlich seien ist hinzuweisen, dass als (unmittelbarer) Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO nur der Inhaber des betreffenden Standortes als Errichter und/oder Betreiber in Betracht kommt (VwGH 27.4.1993, 92/04/0223; 1.7.1997, 96/04/0183; 20.12.2005, 2003/04/0137, 0156; 28.9.2011, 2009/04/0160; 25.9.2012, 2012/04/0075). Darunter ist jene Person zu verstehen, der es im Wesentlichen möglich ist, das faktische Geschehen am Standort bzw. in der Betriebsanlage zu bestimmen (VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137), sei es, dass sie die Ausführungshandlung selbst setzt (z.B. die Anlage errichtet), sei es, dass ihr eine entsprechende Handlung Dritter zuzurechnen ist (VwGH 28.4.1992, 91/04/0332; 27.4.1993, 27.4.1993, 92/04/0223).

Ein anhängiges Genehmigungsverfahren hindert eine Bestrafung ebenso wenig (VwGH 17.9.1985, 84/04/0180; 22.1.2003, 2002/04/0197) wie der Umstand, dass die Behörde die Genehmigungspflicht nicht früher erkannt (VwGH 25.6.1991, 91/04/0001), die Änderung nicht früher beanstandet (VwGH 1.7.1997, 96/04/0183; 24.6.1998, 97/04/0081) oder den Bertreiber nicht schon zuvor über festgestellte Mängeln informiert hat (VwGH 19.5.1992, 92/04/0035).

VI. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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