LVwG B E 234/02/2025.003/002; E 007/02/2026.001/002

E 234/02/2025.003/002; E 007/02/2026.001/002Tribunal administratif régional26 janv. 2026

Regest

Christbaumkultur; Wiederherstellung; Parteistellung des Grundstücksnachbarn im Waldfeststellungsverfahren

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 234/02/2025.003/002; E 007/02/2026.001/002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.234.02.2025.003.002

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 07.09.2025

1. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 20.08.2025, Zl. *** wegen Wiederherstellung einer bereits genehmigten Christbaumkultur nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen (Verfahren zu 1.) und

2. gegen den (Feststellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.02.2025, Zl. *** nach dem Forstgesetz (Verfahren zu 2.)

zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid im Verfahren zu 1. wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde im Verfahren zu 2. wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 15. Jänner 2025 ersuchten der Beschwerdeführer und Frau AA den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.11.1989, Zl. *** genehmigten Zustand auf dem Nachbargrundstück Nr. [NR1] (Grundstück des Herrn BB) in der KG [KG], „nämlich den einer Christbaumkultur“, wieder herstellen zu lassen, mit der Begründung, dass die Bäume mittlerweile „geschätzt ca. 20 Meter hoch“ seien.

A. Mit (hier angefochtenem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.02.2025 Zl. *** wurde nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1a Forstgesetz festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. [NR1], KG [KG] – mittlerweile - um Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz handle (Verfahren zu 2.).

B. In der Folge erging folgender weiterer (hier ebenfalls angefochtener) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 20.08.2025, Zl. *** (Verfahren zu 1.):

„Spruch:

Gemäß § 5 iVm. § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 1988 über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBI. Nr. 17/1989 idF LGBI. Nr. 32/2001 (in der Folge: Bgld. AufforstungsG), wird das Ansuchen von AA und BF, beide wh. in ***, ***, die am 06.11.1989 zu Zahl *** von der Bezirkshauptmannschaft *** genehmigte Christbaumkultur auf dem Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] wiederherzustellen, abgewiesen.

[…]

Begründung:

1. Sachverhalt:

AA und [der Beschwerdeführer] haben bei der Bezirkshauptmannschaft *** das Ansuchen gestellt, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** am 06.11.1989 zu Zahl *** genehmigte Christbaumkultur auf dem im Eigentum von BB, ***, ***, stehenden Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] wiederherzustellen, da die Bäume bereits mehr als 20 Meter hoch seien. AA und BB sind je zur Hälfe Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. [NR2] der KG [KG].

Zur Ermittlung des Sachverhaltes wurde am 17.01.2025 vor Ort eine Kontrolle durch ein Organ der Bezirksforstinspektion Bgld. Süd durchgeführt und wurde folgender Sachverhalt festgestellt (Bericht 20.01.2025):

„Die im Bescheid mit der Zahl: *** bewilligte „Christbaumkultur" wird seit vielen Jahren (ca. 15 Jahre) nicht mehr als Christbaumkultur genutzt und erreicht Wuchshöhen von 10 bis 18 m. Aufgrund der vorhandenen Stöcke dürfte eine Christbaumentnahme (Nordmannstanne) nur in den ersten Jahren extensiv stattgefunden haben. Es stocken teilweise 35-40-jährige Fichten, Weißkiefern und Vogelkirschen sowie Nordmannstannen, Birken, Weiden, Eichen, Edelkastanien und Douglasien verschiedenen Alters. Im Bescheid sind die frei zu haltenden Abständen zu den landwirtschaftlichen Grundstücken nicht ersichtlich. In der Natur wurden diese Streifen seit Jahrzehnten nicht freigehalten bzw. sind von Haus aus gleich angepflanzt (zu Grdst. Nr. [NR3], Pflanzen ca. 1 m von Grenze) worden. Aus forstfachlicher Sicht handelt es sich hier um keine Christbaumkultur mehr und dürfte von Anfang an nur als Notlösung gedient haben. Der aktuelle Aufbau mit Fichte, Weißkiefer und verschiedener Laubbäume gleicht mehr einem Mischwald als einer Christbaumkultur, da eine Nutzung der Bäume in der Regel bis 3 m Wuchshöhe erfolgt. Die jährlich zu pflegenden Schutzstreifen sind in der Natur nicht vorhanden."

Mit Schreiben vom 30.01.2025 wurde Herrn BF das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt und informiert, dass die Behörde von der Waldeigenschaft des gegenständlichen Grundstückes ausgeht und diesbezüglich ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975 von Amts wegen eingeleitet wird.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.02.2025, Zahl *** wurde die Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. [NR1] der KG [KG] festgestellt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. AufforstungsG dürfen Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen , nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. § 1 Abs. 2 Bgld. AufforstungsG normiert, dass die Bestimmungen des Bgld. AufforstungsG nicht für Grundstücke gelten, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. AufforstungsG ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, - unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 - unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen. Ein derartiger Auftrag kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind (vgl. § 5 Abs . 2 leg.cit.).

III. Erwägungen:

Für das Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 06.11.1989, Zl. ***, die Bewilligung zur Aufforstung des Grundstückes für eine Christbaumkultur erteilt. Die Anlage einer Christbaumkultur auf einer landwirtschaftlichen Fläche bewirkt nicht, dass diese Grundfläche zu Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 wird. Solange eine Bewirtschaftung als Christbaumkultur erfolgt, handelt es sich um eine Nutzung landwirtschaftlicher Flächen.

Aus den Erhebungen des Organes der Bezirksforstinspektion Bgld. Süd ergibt sich, dass eine Nutzung als Christbaumkultur seit ca. 15 Jahren nicht mehr erfolgt und sich derzeit auf der gegenständlichen Fläche ein Mischwald befindet. Die aktuelle Nutzung entspricht somit seit mehr als 15 Jahren nicht der 1989 erteilten Bewilligung, sondern stellt eine Aufforstung dar, für die keine Bewilligung nach dem Bgld. AufforstungsG erwirkt wurde.

Aus den Angaben der Antragsteller, die eine Wuchshöhe der Bäume mit ca. 20 Metern angaben und den Feststellungen des Organes der Bezirksforstinspektion Bgld. Süd, der das Alter des forstlichen Bewuches mit 35 bis 40 Jahren angibt, folgt, dass seit der Kulturumwandlung der gegenständlichen Fläche von einer Christbaumkultur in einen Mischwald mehr als 5 Jahre vergangen sind, und daher dem Eigentümer der Grundflächen - trotz fehlender Bewilligung der erfolgten Kulturumwandlung und unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nach § 4 Bgld. AufforstungsG - ein Auftrag zur Rückgängigmachung der Kulturumwandlung gemäß§ 5 Abs. 2 iVm Abs. 1 leg.cit. nicht (mehr) erteilt werden kann.“

C. Gegen die beiden Bescheide zu A. und B. wurde wie folgt Beschwerde erhoben (wörtliche Wiedergabe):

„Ich erhebe Beschwerde gegen die Bescheide *** und *** der BH *** wegen Rechtswidrigkeit aus folgenden Gründen:

Im Bescheid *** wurde eine Christbaumkultur mit Auflagen und Strafandrohung bei deren Nichteinhaltung genehmigt. Die Auflagen wurden über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht eingehalten, deren Einhaltung aber von der BH-*** nie kontrolliert. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig.

Der Bescheid *** ist immer noch rechtsgültig da er von der BH ­ *** nie aufgehoben wurde. Trotzdem wurde mit Bescheid *** die Christbaumkultur zu einer Waldfläche iS des ForstG erklärt. Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig.

Als Rechtsgrundlage für beide Bescheide wurde offensichtlich § 5 Bgld. AufforstungsG herangezogen. Dieser betrifft aber ausdrücklich „Kulturumwandlungen, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden". Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft ist diese Vorgehensweise rechtswidrig.

Ich stelle daher an die BH *** neuerlich den Antrag, den im oben genannten Bescheid genehmigten Zustand der Christbaumkultur wieder herstellen zu lassen.“

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

AA und der Beschwerdeführer beantragten bei der Bezirkshauptmannschaft ***, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** am 06.11.1989 zu Zahl *** genehmigte Christbaumkultur auf dem im Eigentum von BB, [KG], ***, stehenden (Nachbar-)Grundstück Nr. [NR1] der KG [KG] wiederherzustellen, da die Bäume bereits mehr als 20 Meter hoch seien. Die genannten Antragsteller sind je zur Hälfe Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. [NR2] der KG [KG].

Die im Bescheid mit der Zahl: *** bewilligte „Christbaumkultur" wird laut forstfachlicher Stellungnahme seit vielen Jahren (ca. 15 Jahre) nicht mehr als Christbaumkultur genutzt und erreicht Wuchshöhen von 10 bis 18 m. Aufgrund der vorhandenen Stöcke dürfte eine Christbaumentnahme (Nordmannstanne) nur in den ersten Jahren extensiv stattgefunden haben. Es stocken nunmehr teilweise 35-40-jährige Fichten, Weißkiefern und Vogelkirschen sowie Nordmannstannen, Birken, Weiden, Eichen, Edelkastanien und Douglasien verschiedenen Alters. Der aktuelle Aufbau mit Fichte, Weißkiefer und verschiedener Laubbäume gleicht mehr einem Mischwald als einer Christbaumkultur, da eine Nutzung der Bäume in der Regel bis 3m Wuchshöhe erfolgt. Die jährlich zu pflegenden Schutzstreifen sind in der Natur nicht vorhanden. Aus forstfachlicher Sicht handelt es sich hier – laut der im Verwaltungsakt befindlichen gutachterlichen Stellungnahme - um keine Christbaumkultur mehr. Auch im Grundbuch ist dieses Grundstück mit der Nutzung „Wald“ ausgewiesen.

In der Folge wurde von der belangten Behörde in einem Verfahren nach § 5 Forstgesetz festgestellt, dass es sich hier um Wald iS des Forstgesetzes handle.

Dieser Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest und wird als wahr angenommen.

III. Rechtslage:

A.Die hier maßgeblichen Bestimmungen im Forstgesetz lauten:

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.

(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

(5) Im Rodungsverfahren sind

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“

B.Die hier maßgeblichen Bestimmungen im (Landes-)Gesetz vom 24. November 1988 über die Aufforstung von Nichtwaldflächen lautet (zur Gänze):

(1) Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440).

(1) Wenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.

(2) Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Abs. 1) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.

Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.

Wer

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.“

IV. Erwägungen:

A. Im vorliegenden Fall wurde ein Waldfeststellungsverfahren nach § 5 Forstrechtsgesetz durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen. In einem solchen Verfahren kommt dem Nachbarn nur unter engen Voraussetzungen Parteistellung zu:

Eine Parteistellung haben ausschließlich Eigentümer von Grundstücken, die direkt an die Feststellungsfläche angrenzen und die selbst als Wald iS des Forstgesetzes eingestuft sind. Eigentümer von angrenzenden Grundstücken, denen – wie hier - keine Waldeigenschaft zukommt (landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gärten oder - wie hier – Bauland, haben in diesem Verfahren keine Parteistellung. § 5 Abs. 1 letzter Satz Forstgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf § 19 Abs. 4 Forstgesetz, wonach die Parteistellung des Nachbarn im Waldfeststellungsverfahren dem Schutz seines eigenen angrenzenden Waldes (zB vor Windwurfschäden – siehe § 19 Abs. 4 Z 4 Forstgesetz, welche Bestimmung wiederum auf § 14 Abs. 3 Forstgesetz weiterverweist) dient.

Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Waldfeststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz zukommt, war seine (auch verspätet eingebrachte) Beschwerde im Verfahren zu 2. zurückzuweisen.

B. Ziel und Zweck der Bestimmungen des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen ist der Schutz des Nachbargrundstückes und der darauf wachsenden Pflanzen vor Beschattung und Durchwurzelung. Weiters soll die Bewirtschaftung des Nachbargrundstückes nicht behindert werden (vgl. dazu die EBRV 176 BlgLT XV. GP). Nur für eine solche Regelung ist das Land Burgenland in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 15 B-VG zuständig, ohne in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes nach § 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“) einzugreifen.

Parteistellung haben nach § 3 leg.cit. der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes, das aufgeforstet werden soll und der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes, welches durch die Aufforstung einen Schaden erleiden könnte.

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf § 5 leg.cit., welche Bestimmung eine bewilligungslose „Kulturumwandlung“ zum Gegenstand hat, mit welcher nach § 1 Abs.1 leg.cit. eine (hier: konsenslose) Aufforstung gemeint ist.

Diese Bestimmung des § 5 des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen ist aber verfassungskonform dergestalt auszulegen, dass sie nicht in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes („Forstwesen“) eingreift, sodass ein Auftrag nach § 5 Abs. 1 leg.cit. dann nicht mehr erteilt werden kann, wenn es sich bei dieser Fläche – wie im vorliegenden Fall – nunmehr um Wald iS des Forstgesetzes handelt. Mit anderen Worten: Handelt es sich um Wald, besteht keine Kompetenz der belangten Behörde mehr, Maßnahmen zur Rückgängigmachung des nunmehrigen Waldes nach diesem Landesgesetz zu setzen, da diese Fläche zur Gänze nur mehr dem Regelungsregime des Forstgesetzes unterliegt (vgl.in diesem Sinn auch Gesetzesmaterialien, EBRV 176 BlgLT XV. GP, zu § 5).

Da sich der angefochtene Bescheid in rechtswidriger Weise weiterhin aber inhaltlich auf das Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen stützt, war der angefochtene Bescheid im Verfahren zu 1. ersatzlos zu beheben.

In bestimmten Fällen ist die Geltung eines Bescheides von vornherein an den Fortbestand bestimmter Tatsachen gebunden. Wenn der Beschwerdeführer noch auf den seiner Ansicht nach noch aufrechten Bescheid aus dem Jahr 1989 über die Bewilligung einer Christbaumkultur verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Bescheid nur unter der Voraussetzung der gleichbleibenden Sachlage (nämlich, dass es sich hier weiterhin um eine „Nichtwaldfläche“ handelt) gültig bleibt und mittlerweile infolge der Waldeigenschaft des in Rede stehenden Grundstückes außer Kraft getreten ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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