LVwG B E 010/15/2024.006/006

E 010/15/2024.006/006Tribunal administratif régional20 janv. 2026

Regest

Naturschutz; Bgld. Naturschutzgesetz; Wiederherstellungsauftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 010/15/2024.006/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2026:E.010.15.2024.006.006

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 03.04.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.03.2024, GZ: ***, in einem Verfahren nach §§ 55 Abs. 2 und 3 i.V.m. 56 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Umzäunung stattgegeben.

II.Zu den errichteten Hütten mit den Ausmaßen 3 x 3 Meter, 2,5 x 2,5 Meter und 2 x Meter wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Entfernung bis 31.07.2026 zu erfolgen hat.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (in Folge „Behörde“), vom 11.03.2024, GZ: ***, wurde BF, (in Folge „Beschwerdeführer“), gemäß § 55 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, der Auftrag erteilt, den ohne naturschutzbehördliche Bewilligung auf den Grundstücken Nr. [NR1], [NR2] und [NR3] der KG [KG] errichtenen Heuschuppen (Futterlager) sowie die drei Hütten und die Einzäunung bis spätestens 30.09.2024 zu entfernen und somit den rechtmäßigen Bestand herzustellen.

In der Bescheidbegründung wurde neben der Wiedergabe der bezughabenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Naturschutzorgan festgestellt hatte, dass auf den GSt.Nr. [NR1], [NR2] und [NR3] der KG [KG] eine Blechhütte errichtet worden war. Die Grundstücke seien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „Grünland – landwirtschaftlich genutzt“ ausgewiesen. Es sei daher der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 16.08.2023 aufgefordert worden, die Blechhütte zu entfernen. Dazu habe der Beschwerdeführer repliziert, alles so von seinem Großvater geerbt zu haben.

Dazu stellte die Behörde fest, dass diese, ursprünglich als Schafstall benannte Hütte 1996 naturschutzbehördlich und 1997 baubehördlich bewilligt worden sei. Im Jahr 2003 sei naturschutzbehördlich die Errichtung eines Heuschuppens sowie weiterer kleiner Gebäude angesucht worden, dieser Antrag allerdings mit Bescheid vom 26.03.2003, GZ: *** abgewiesen worden.

Nun habe das Naturschutzorgan festgestellt, dass der Heuschuppen errichtet worden sei. Weiters befänden sich hinter dem Schafstall Richtung Nord-Ost drei Hütten. Eine dieser Hütten befinde sich direkt am Teich und hat die Abmessungen von ca. 2m x 2m. Von dieser Hütte führt eine Holzsteganlage in den Teich. Etwas östlich befinden sich zwei weitere Hütten. Die kleinere Hütte hat die Abmessung von ca. 2,5m x 2,5m und die dritte Hütte die Abmessungen von ca. 3m x 3m. Das gegenständliche Grundstück werde zur Zeit zur Haltung von vier schottischen Hochlandrindern genutzt. Die ursprüngliche Nutzung, welche zur Bewilligung des Schafstalles geführt hat, sei nicht mehr gegeben. Weiters sei das Grundstück allseitig mit einem Drahtgeflecht eingezäunt.

Hierzu habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Schafstall als Laufstall für die Rinder verwendet werde und er unter einer Betriebsnummer hobbymäßig die Tiere halte.

Abschließend führte die Behörde aus, dass die Errichtung der Bauwerke einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe, welche unbestritten nie erteilt worden sei. Damit sei der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen.

I.2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er die GSt.Nr. [NR1], [NR2] und [NR3] der KG [KG] mit genehmigtem Fischteich, 3 Hütten sowie einer Futterscheune im eingezäunten Zustand von seinem Großvater 2009 geerbt habe. Der Zaun sei unter anderem nötig, dass die weidenden Tiere den Bereich nicht verlassen und zugleich keine unbefugten Personen die Grundstücke betreten würden.

Die Anlage bestehe seit über 30 Jahren und sei nichts verändert worden.

I.3. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem verwaltungsbehördlichen Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 17.04.2024, ergänzt am 16.05.2024 zur Entscheidung vor.

Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Landesveraltungsgerichts Burgenland vom 01.10.2025 wurde der Gegenstandsakt auf die gefertigte Richterin übertragen.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GStr.Nr. [NR1], [NR2] und [NR3] der KG [KG].

II.2. Ein Naturschutzorgan des Amtes der Bgld. Landesregierung hat am 10.08.2023 eine Überprüfung auf den genannten Grundstück durchgeführt und festgestellt, dass Tierhaltung betrieben wird, ein zuvor festgestelltes Wohnmobil entfernt worden und eine Blechhütte noch vor Ort ist.

Hierzu wurde der Grundstückseigentümer (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16.08.2023 von der Behörde aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in dem die Blechhütte restlos entfernt wird.

Nach Urgenz der Erledigung teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2023 mit, dass er die Blechhütte samt sonstigem Bestand auf den Grundstücken so übernommen habe.

II.3. Im Archiv der Behörde wurden in Folge Aktenteile gefunden (aufgrund eines Wasserschadens sind nicht mehr sämtliche Aktenbestandteile vorhanden), aus welchen hervorgeht, dass im Jahr 2002 um naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Einstellungshütte auf dem GSt.Nr. [NR1] angesucht worden war, welche mit Bescheid vom 26.03.2023, GZ: ***, abgewiesen wurde. Aus der zugehörigen Verhandlungsschrift geht hervor, dass 1996 ein Schafstall mit naturschutzbehördlichem Bescheid zur GZ: *** erteilt worden war. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II.4. Im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 konnte die Behörde Einsicht in die Bauakte der Gemeinde nehmen und feststellen, dass der bestehende Schafstall mit Bescheid vom 13.12.1996 zur GZ: ***, sowie mit einem weiteren Bescheid vom 17.04.1997 zur GZ *** ein Zubau sowie eine Erweiterung baubehördlich genehmigt wurden.

II.5. Für den Holzschuppen sowie die bereits hinter dem Schafstall befindlichen Hütten liegt keine bau- bzw. naturschutzbehördliche Genehmigung vor.

Die ursprüngliche Nutzung, welche zu Bewilligung des Schafstalls geführt hat, ist nicht mehr gegeben.

Die gegenständlichen Grundstücke sind in rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde [KG] als „Gl (Grünfläche-landwirtschaftlich genutzt)“ ausgewiesen.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „WEBGis Burgenland“ und in das Grundbuch genommen.

Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

III.2. Aufgrund der Aktenlage und dem WEBGis Burgenland ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Grünland situiert ist.

Die Beurteilung, dass das Objekt eine hochbauliche Anlage bzw. Gebäude im Sinne des NG 1990 darstellt, erfolgte anhand der im Akt einliegenden Lichtbilder in Zusammenschau mit den Größenangaben und der Erfahrung der gefertigten Richterin als Anlagenjuristin, ebenso die Feststellung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Objekten um bewilligungspflichtige Anlagen handelt.

IV. Rechtslage:

IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden geltenden Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 19/2025, lauten:

§ 5:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft:

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder

2. […],

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;

[…]

b) Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;

[…].

(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:

[…];

4. Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diesen dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;

[…]“

§ 55:

Wiederherstellung:

„(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Adressatin oder der Adressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.

(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

(4) […].

(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(6) […].“

IV.2. § 45 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 42/2022, lautet:

„Wirkung des Flächenwidmungsplanes:

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach §32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.

[…].

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.

(7) […].“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Objekten und deren Lage:

Beim verfahrensgegenständlichen Unterstand handelt es sich um drei Hütten. Eine befindet sich direkt am Teich, hat die Abmessungen von ca. 2 x 2 Meter. Von dieser führt die Holzsteganlage zum Teich. Etwas östlich findet sich eine Hütte mit den Abmessungen von ca. 2,5 x 2,5 Meter sowie eine dritte Hütte mit einer Grundfläche von ca. 3 x 3 Meter.

[Bilder wurden entfernt]

Aus dem Luftbild als auch aus den Fotos der verfahrensgegenständlichen Hütten ist ersichtlich, dass diese seit Längerem errichtet sind, so ist u.a. die umliegenden Bepflanzung ausgeprägt.

V.2. Zum Vorliegen eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens:

V.2.1. Ein naturschutzpolizeilicher Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages die Bewilligungspflicht der Anlage zu bejahen ist.

Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 NG 1990 hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben handelt, das ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt wurde.

§ 5 NG 1990 regelt die bewilligungspflichtigen Vorhaben, § 5a leg. cit. die anzeigepflichtigen Vorhaben.

V.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990 bedürfen Vorhaben nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung.

Die verfahrensgegenständlichen Hütten wurden im Sinne dieser Bestimmung auf einem Grundstück errichtet, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen ist.

§ 5 Abs. 2 NG 1990 zählt jene Vorhaben auf, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen und einer Bewilligung bedürfen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 bedürfen die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Gebäuden sowie anderen hochbaulichen Anlagen und nach § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. b leg. cit. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art auf den vorgenannten Flächen gemäß Abs. 1 einer Bewilligung.

V.2.3. Das NG 1990 enthält keine eigenen Begriffsbestimmungen, was unter „Gebäuden“ und „hochbaulichen Anlagen“ zu verstehen ist. Mit diesen Begriffen in § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 wird auf die baurechtlichen Bestimmungen abgestellt. Diese Begriffe finden sich in § 5 NG 1990 seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.1991. Damals war noch die Burgenländische Bauordnung 1969 – Bgld. BauO 1969 in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 der Bgld. BauO 1969 sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bauwerke sind nach § 2 Abs. 4 leg. cit. Bauten, die keine Gebäude sind. Gebäude sind gemäß § 2 Abs. 3 Bgld. BauO 1969 Bauten, die von Menschen betreten werden können und zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.

V.2.4. Die Begriffsbestimmungen der Bgld. BauO entsprechen im Wesentlichen jenen des am 01.02.1998 in Kraft getretenen Bgld. BauG 1997. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bezüglich des Erfordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal eines Bauwerkes oder Baues nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert ist (vgl. VwGH 13.09.1988, 86/04/10135). Fest bzw. „kraftschlüssig“ mit dem Boden verbunden ist eine bauliche Anlage schon dann, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes oder unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0095, mwN, ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist.

V.2.5. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG verlangt für die Qualifikation von Bauwerken oder Bauten neben der Verbindung mit dem Boden weiters das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung dieser Anlagen. Selbst bei Fertig-Bausätzen von Hütten aus dem Baumarkt sind fachtechnischen Kenntnisse erforderlich, da für diese für die Konzeption und Herstellung des Bausatzes eingesetzt worden waren (VwGH 18.11.2003, 2003/05/0027 zu Containern; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251).

Es ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass die verfahrensgegenständlichen Hütten, welche jeweils über einen größere Grundriss als 2 x 2 Meter verfügen, schon aufgrund ihres Eigengewichts mit dem Boden in Verbindung stehen. Dies stellt eine derartige Verbindung mit dem Boden dar, dass die Anlage unverrückbar wird (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).

V.2.6. Nach § 2 Abs. 2 Bgld. BauG 1997 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.

Bei den gegenständlichen Hütten handelt es sich um überdeckte, allseits umschlossene Bauwerke und weisen aufgrund der Verhältnisse der Zugangstüren zur Firsthöhe offenbar eine Höhe auf, welche das Betreten durch Personen oder Tiere ermöglichen.

Um von einem „Bauvorhaben“ im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. VwGH 04.11.1996, 93/10/0036; 16.12.2002, 2002/10/0048).

Die Hütten sind daher Bauvorhaben nach § 5 lit. a Z. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.

Ein Ausnahmefall von der Bewilligungspflicht liegt nicht vor.

V.3. Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 hat die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

Einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Genehmigung stehen von vornherein rechtliche Hindernisse entgegen, weil die gegenständlichen Hütten aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig sind.

Hinweise darauf, dass die Beseitigung eines rechtlichen Interesses absehbar ist, haben sich keine ergeben.

Es liegt daher eine Widmungswidrigkeit vor, die Behörde hat somit zu Recht unter Anwendung von § 55 Abs. 2 NG 1990 den angefochtenen Bescheid erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde im Übrigen nicht einmal die Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrags der Erlassung eines Entfernungsauftrages entgegen (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/10/0414, mwN).

V.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die gegenständlichen Hütten von seinem Großvater übernommen habe, welche vor Jahrzehnten errichtet worden seien, führt ins Leere. Einerseits waren laut der Verhandlungsschrift vom 01.10.2002 zur (später erfolgten Abweisung der) Genehmigung der 3 x 3 Meter-Hütte keine weiteren Gebäude ohne Bewilligung auf der Liegenschaft vorhanden. Es findet somit auch nicht die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 15 Bgld. NG 1997 Anwendung. Im Übrigen ist hinzuweisen, dass es in fehlende Bewilligungen keine Ersitzung gibt, diese kann nicht durch Stillschweigen der Behörde angenommen werden (VwGH 20.2.1967, 437/65 zur Baubewilligung).

V.5. Gemäß § 55 Abs. 5 NG 1990 obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und hat deren Zugehör nach seinen Angaben von seinem Großvater geerbt. Wann oder aus welchen Motiven die Errichtung der Hütten ohne Bewilligung erfolgte, ist für die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ohne Belang.

Es war daher der Entfernungsauftrag der Hütten an ihn zu richten.

V.6. Zum Vorgehen gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990:

Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 hat die Aufforderung, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.

Im gegenständlichen Fall ging die Behörde nach dieser Bestimmung vor, da die Behörde laut Bescheidbegründung feststellte, dass das Vorhaben der geltenden Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 widerspricht.

Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass eine Umwidmung des Grundstücks zu erwarten ist.

Nach § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Genehmigung stehen von vornherein rechtliche Hindernisse entgegen, weil die gegenständlichen Bauwerke aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist.

Es liegt daher eine Widmungswidrigkeit vor, die Behörde hat somit zu Recht unter Anwendung von § 55 Abs. 2 NG 1990 den angefochtenen Bescheid erlassen.

V.7. Zur Einzäunung und zur Konkretisierung des naturschutzpolizeilichen Auftrages:

Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch einen Bescheid zu verfügen, der ausreichend klar bestimmt sein muss (vgl. VwGH 03.07.1986, 86/06/0040). Der Spruch eines Beseitigungsauftrages ist so zu formulieren, dass die behördliche Anordnung klar zum Ausdruck kommt, eine Verwechslungsgefahr darf nicht gegeben sein. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Auftrages ist, und er muss als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein. Ein polizeilicher Auftrag, der nicht ausreichend konkretisiert ist, ist nicht vollstreckbar.

Die Frage, ob ein polizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes seines Spruches zu beurteilen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden, wie z. B. Pläne oder Fotos, heranzuziehen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. VwGH 25.03.1997, 96/05/0112).

Der Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung von konkret umschriebenen Hütten sowie einer Einzäunung bis zum 30.09.2024.

Hinsichtlich der Hütten wird der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Behörde vom 11.03.2024, GZ: *** in Zusammenschau mit seiner Begründung den vorangeführten Anforderungen gerecht und ist ausreichend konkretisiert, sodass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen und eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides möglich ist.

Der Umfang des Beseitigungsauftrages ist klar. Es ist eindeutig erkennbar, welche Objekte zu beseitigen ist. Diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer keine Verwechslungsgefahr.

Anders verhält es sich mit der Umzäunung. So ist weder ersichtlich, wie die Umzäunung aufgebaut ist, noch wie hoch diese ist oder wo genau sie verläuft.

Somit ist der Spruch des angefochtenen Bescheides zur Umzäunung nicht hinreichend bestimmt und auch nicht geeignet, einen Exekutionstitel darzustellen.

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Umzäunung stattzugeben.

V.8. Zur Fristsetzung:

Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid vom 11.03.2024 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 bis zum 30.09.2024, sohin eine Frist von knappen sechs Monaten.

Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).

Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung ist aus der Erfahrung der gefertigten Richterin ausreichend und angemessen.

Diese Frist ist bereits abgelaufen. Es war daher eine neuerliche Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG festzusetzen und wird vom Landesverwaltungsgericht eine Frist von etwa sechs Monaten, sohin bis zum 31.07.2026 für die Entfernung der Baulichkeiten eingeräumt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

VI. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

VII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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