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E 029/15/2026.001/002•LVwG B E 029/15/2026.001/002
E 029/15/2026.001/002Tribunal administratif régional14 janv. 2026
Transportcontainer stellen eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar; keine Hinweise auf mögliche Beseitigung von Rechtshindernissen; Entfernungsauftrag zulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA, Rechtsanwalt mit Sitz in ***, vom 17.12.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.11.2025, GZ: ***, in einem Verfahren nach § 26 Abs. 3 Bgld. Baugesetz 1997 – Bgld. BauG 1997
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a.Die Rechtsgrundlagen im ersten Halbsatz lauten:
„Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bgld. Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998“ […]
b.die Entfernung bis 31.03.2026 zu erfolgen hat.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (in Folge „Behörde“), vom 26.11.2025, GZ: ***, wurde BF, (in Folge „Beschwerdeführer“), gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG i.V.m. der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21.04.1998, LGBl. Nr. 34/1998, der Auftrag erteilt, durch Entfernen der vier, auf dem GrdSt.Nr. [NR1], KG [KG] situierten Transportcontainer, den rechtmäßigen Bestand herzustellen. Als Umsetzungsfrist wurde der 20. Jänner 2026 aufgetragen.
Begründend führte die Behörde aus, dass die auf der Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ befindlichen Transportcontainer ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien.
Dem Bescheid ging aufgrund einer anonymen Anzeige eine Erhebung eines Naturschutzorgans des Amtes der Bgld. Landesregierung voraus, welches am 03.10.2025 festgestellt hatte, dass auf dem GSt.Nr. [NR1], KG [KG] vier Transportcontainer im Ausmaß von jeweils ca. 5,5 x 2,5 m aufgestellt worden waren.
Das Grundstück sei als „Grünland – landwirtschaftliche genutzt“ ausgewiesen und liege keine bau- und naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung der Container vor.
Der Beschwerdeführer sei von der Behörde mit Schreiben von 08.10.2025 und 11.11.2025 über die Sach- und Rechtslage der Widmungswidrigkeit und der nötigen Entfernung informiert worden und hatte mit Schreiben vom 02.12.2025 repliziert, dass er Landwirt sei und die Container als Lagerfläche für seine land- und forstwirtschaftlichen Geräte sowie für Saatgut benötige, da die Kapazitäten in seinen landwirtschaftlichen Gebäuden auf der ***straße *** erschöpft seien. Er werde selbstverständlich ein Bauansuchen einbringen.
I.2. In Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer durch ein Organ der Post am 03.12.2025 ausgefolgt wurde.
I.3. Dagegen wurde unter der Geschäftszahl des parallel laufenden naturschutzbehördlichen Verfahrens Beschwerde erhoben, die Aufhebung des Bescheides beantragt und dazu vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die Container land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden und weder über Anschlüsse für Strom, Heizung und Wasser verfügen würden noch seien sanitäre Anlagen vorhanden.
Die Container würden über kein Fundament verfügen und seien nicht mit dem Boden verbunden und handle es sich daher nicht um eine hochbauliche Anlage. Überdies sei eine temporäre Nutzung vorgesehen, solange keine Alternativlösung hergestellt wird.
I.4. Nachdem die Beschwerde dem baubehördlichen Administrativakt eindeutig zuzuordnen war und auch die Beschwerdegebühr eingezahlt worden war, legte die Behörde die Beschwerde mit dem verwaltungsbehördlichen Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 23.12.2025 zur Entscheidung vor.
II. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt.Nr. [NR1] der KG [KG]. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ ausgewiesen.
Auf dem Grundstück befinden sich am westlichen Ende neben diversen Freilagerungen 4 Stück blaue Transportcontainer des Herstellers *** Service Co., LTd. im Ausmaß von je ca. 5,5 x 2,5 m.
Eine baubehördliche Genehmigung für die Aufstellung der Transportcontainer liegt nicht vor.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten zur GZ: *** (Bgld. BauG 1997) sowie zur GZ: *** (Bgld. NG 1990). Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „WEBGis Burgenland“, das Grundbuch, die öffentliche Plattform „Google-Maps“ sowie die Homepage der Herstellerfirma der Container (***) genommen.
Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Aufgrund der Aktenlage und dem WEBGis Burgenland ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Container im Grünland situiert sind.
Die Beurteilung, dass die Container eine hochbauliche Anlage bzw. Gebäude im Sinne des Bgld. BauG 1997 darstellen, erfolgte anhand der im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Fotos sowie der übereinstimmenden Angaben sowohl des Naturschutzorgans als auch des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der langjährigen Erfahrung der gefertigten Richterin als Anlagenjuristin. Ebenso gründet sich darin Feststellung, dass es sich bei den Containern um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die in diesem Verfahren anzuwendenden geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. November 1997, mit dem Bauvorschriften für das Burgenland erlassen werden (Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 106/2025, lauten:
„(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Folientunnel gelten nicht als Gebäude.
(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2008)
(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren, sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.
[…]
(6) Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes dann ist für Anträge nach §§ 16 und 17 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.“
„Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
„(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.
(3) Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere
„(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
[…]“
§ 26
Mangelhafte und nichtgenehmigte Bauführung
„(1) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Baubehörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, hat die Baubehörde die Herstellung des vorschriftsmäßigen und konsensgemäßen Zustandes oder die teilweise oder gänzliche Beseitigung des Baues zu verfügen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt oder im Zuge der Bauausführung vom Inhalt der Baubewilligung wesentlich abgegangen, hat die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten schriftlich zu verfügen und den Bauwerber, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. Kommt der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, hat die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Aufforderung um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Bauvorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung jedenfalls unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Ist die Behebung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(4) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes bereits zweimal nachträgliche Baubewilligungen beantragt und verweigert wurden.“
IV.2. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LBGl. Nr. 34/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2001 legt in Ihrer Ziffer 2 Unterpunkt 6. fest, dass auf Antrag der Gemeinde *** gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;
IV.3. § 45 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), in der Fassung LGBl. Nr. 106/2025, lautet:
Wirkung des Flächenwidmungsplanes:
„(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach §32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.
[…].
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.
(7) […].“
V. Rechtliche Erwägungen:
[KG] ist im Gebiet der Gemeinde *** gelegen. Die Zuständigkeit der Behörde ist aufgrund der Bauübertragungsverordnung gegeben und wurde nicht in Frage gestellt.
Bei den verfahrensgegenständlichen Containern handelt es sich um Großhandelsschiffcontainer, welche auch abseits der Schifffahrt oftmals als Transport- oder Lagerbehältnis verwendet werden.
Dass die Container auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet wurde, wird nicht bestritten.
V.1. Zum Vorliegen eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens:
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag setzt voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages die Bewilligungspflicht des Bauwerks zu bejahen ist.
V.1.1. Der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG hat zu ergehen, wenn es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, das ohne Bewilligung ausgeführt wurde, wobei § 1 Bgld. BauG die grundsätzliche Anwendbarkeit des Baugesetztes und die §§ 16 und 17 die anzeige- und bewilligungspflichtigen Vorhaben erfassen.
V.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. BauG sind Bauwerke oder Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach Abs. 2 dieser Regelung sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bezüglich des Erfordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal eines Bauwerkes oder Baues nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert ist (vgl. VwGH 13.09.1988, 86/04/10135). Fest bzw. „kraftschlüssig“ mit dem Boden verbunden ist eine bauliche Anlage schon dann, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes oder unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2013, 2013/06/0095, mwN, ist eine Anlage auch dann mit dem Boden verbunden, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise, auch mittelbar, mit diesem verbunden ist.
V.1.3. Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG verlangt für die Qualifikation von Bauwerken oder Bauten neben der Verbindung mit dem Boden weiters das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung dieser Anlagen. Bei Beurteilung eines wesentlichen Maßes fachtechnischer Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung verlangt (vgl. VwGH 16.09.1997, 97/05/0139). Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an (vgl. VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Es reicht aus, wenn für die Herstellung des Bauwerkes fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, auch wenn dies für das Aufstellen nicht der Fall ist (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Hierzu hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 18.11.2003 (2003/05/0027 und Nachfolgende) festgestellt, dass die fachtechnischen Kenntnisse der Baulichkeit Container schon bei der (offenbar serienmäßigen) Herstellung dieser eingebracht wird.
Das Erfordernis „bautechnische Kenntnisse“ wurde von der Judikatur unter anderem angenommen, wenn diese zur standsicheren Aufstellung (Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) erforderlich sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre.
V.1.4. Es ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Container aus Metall, der über 5 m lang und mehr als 2,5 m breit ist, schon aufgrund seines Eigengewichts mit dem Boden in Verbindung steht. Ein derartiger Container kann nur mittels Kran entfernt werden. Dies stellt eine derartige Verbindung mit dem Boden dar, dass die Anlage unverrückbar wird (vgl. VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152).
Bei den gegenständlichen Containern handelt es sich um überdeckte, allseits umschlossene Bauwerke und weisen sie eine Außenhöhe von ca. 2,5 und eine Innenhöhe von ca. 2,20 m auf. Die Container können daher von Personen oder Tieren betreten werden.
V.1.5. Das Vorliegen einer Versorgung der baulichen Anlage mit Strom oder Wasser stellen keine Argumente gegen die Einordnung der Container als Gebäude dar, da auch Rohbauten Gebäude darstellen, obwohl sie idR auch über keine derartigen Versorgungsleitungen bzw. Einbauten verfügen und nur auf Grund einer gültigen Baubewilligung errichtet werden dürfen.
Ein Ausnahmefall vom Anwendungsbereich des Bgld. BauG liegt nicht vor, ebenso ist keiner der Tatbestände eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nach § 17 leg. cit. erfüllt.
V.1.6. Ebenso scheitert der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Container seien nur temporär. Einerseits bringt er dies erst in der Beschwerde vor und führt anderseits aus, dass die temporäre Nutzung vorgesehen ist „solange keine Alternativlösung hergestellt wird“. Er legt somit weder einen zeitlichen Horizont der temporären Nutzung, noch einen der Aufstellung sowie eine Alternativlösung dar. Es ist dies daher als Schutzbehauptung zu werten.
Es handelt sich daher um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben.
V.2. Zum Fehlen einer baubehördlichen Bewilligung:
Die Erlassung eines Bauauftrages setzt das Bestehen der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens und dessen bewilligungslose Ausführung voraus. Ein solches liegt vor und bedarf die Errichtung von Bauvorhaben dann keiner Baubewilligung, wenn an dem Bauvorhaben keine baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG bestehen.
Ein Bauvorhaben ist nach § 3 Z 1 leg. cit. nur dann grundsätzlich zulässig, wenn es dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.
Aus welchen Motiven die Container aufgestellt wurden, ist für die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages ohne Belang.
Es liegen daher die vorangeführten Voraussetzungen für den Auftrag, den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der Container vor. Der Auftrag zur Entfernung der ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Anlage erfolgte somit zu Recht (VwGH 27.8.2013, 2023/06/0147).
V.3. Adressat des Bauauftrages:
Gemäß § 26 Abs. 1 Bgld. BauG i.V.m. Abs. 2 und 3 obliegt die Wiederherstellung grundsätzlich dem Bauwerber, sekundär den Grundstückseigentümer.
Die Container wurden vom Beschwerdeführer errichtet. Er hat das Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt und ist zudem Eigentümer des Grundstückes, weshalb der Bescheid an ihn zu richten war.
V.4. Zum Vorgehen gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG:
Gemäß § 26 Abs. 3 Bgld. BauG hat die Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
Im gegenständlichen Fall ging die Behörde nach dieser Bestimmung vor. Es erfolgte keine Aufforderung an den Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 2 Bgld. BauG, innerhalb einer Frist von vier Wochen für das Vorhaben auf dem GSt.Nr. [NR1] der KG [KG] um nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Dies deshalb, da die Behörde laut Bescheidbegründung feststellte, dass das Vorhaben der geltenden Flächenwidmung „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünfläche“ gemäß § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 widerspricht und auch keine Umwidmung des Grundstücks zu erwarten ist.
Nach § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG 1997 sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Es liegt daher eine Widmungswidrigkeit vor, die Behörde hat somit zu Recht unter Anwendung von § 26 Abs. 3 Bgld. BauG den angefochtenen Bescheid erlassen. Nach dieser Bestimmung war eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, um nachträgliche Bewilligung anzusuchen, nicht erforderlich, sondern durfte sogleich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verfügt werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber war die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Bgld. BauG im Spruch einzufügen.
Hinweise darauf, dass die Beseitigung eines rechtlichen Interesses absehbar ist, haben sich keine ergeben.
V.5. Zur Fristsetzung:
Die Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2025 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 26 Bgld. BauG bis zum 20.01.2026, sohin eine Frist von weniger als 8 Wochen, in welchen auf die Weihnachtsfeiertage und Neujahr gelegen sind.
Die bescheidmäßig zwingend festzusetzende Leistungsfrist muss objektiv geeignet sein, dem Verpflichteten unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2002, 99/07/0036, mwN).
Die von der Behörde vorgenommene Fristsetzung für die Beseitigung ist aus der Erfahrung der gefertigten Richterin ausreichend und angemessen. In dieser Zeit kann eine zulässige Fläche für die Container bereitgestellt sowie ein Kran und eine Transportmöglichkeit zum Versatz der Container angemietet werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Behörde gesetzte Frist am 20.01.2026 abläuft, ist diese i.S. § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG neu zu bestimmen und wird sie vom Landesverwaltungsgericht bis zum 31.03.2026, somit länger und ohne Beeinträchtigung durch Feiertage festgesetzt.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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