LVwG B E 059/15/2025.003/005

E 059/15/2025.003/005Tribunal administratif régional1 déc. 2025

Regest

Akteneinsicht; Meldeverfahren; Akteneinsicht in Überprüfungsersuchen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 059/15/2025.003/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.059.15.2025.003.005

Begründung

Zahl:E 059/15/2025.003/005Eisenstadt, am 01.12.2025

A.)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die undatierte Beschwerde von BF, geboren am ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.07.2025, GZ: ***, mit welchem der Antrag auf Einsicht in den Akt GZ: *** zurückgewiesen wurde

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Antrag auf Beauftragung der Behörde, dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen vollständige Akteneinsicht in den Akt GZ: *** zu gewähren, wird zurückgewiesen.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B.)

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Hankemeier über das Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO des BF, geboren am ***, ***, ***, vom 04.07.2025 sowie undatiert und eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft *** am 21.07.2025, den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird das Auskunftsbegehren wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Verfahren, Vorbringen:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 zur GZ: *** ein Ersuchen an die Marktgemeinde [KG] (in Folge „Gemeinde“) gerichtet, die Wohnsitzeigenschaft des BF (in Folge „Beschwerdeführer“) an der Adresse [KG], ***, an welcher der Beschwerdeführer seit 24.03.2025 gemeldet ist, zu überprüfen. Da der Verdacht einer Scheinmeldung vorliege, solle die Gemeinde vor Ort an verschiedenen Tagen und Zeiten Kontrollen vornehmen.

I.2. Am 03.07.2025 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde vorgesprochen und Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Meldeverfahren betreffend *** begehrt. Diese Vorsprache wurde niederschriftlich unter der GZ: *** erfasst und eine Ausfertigung der Niederschrift dem Beschwerdeführer ausgefolgt.

I.3. Mit Eingabe vom 04.07.2025, eingelangt bei der Behörde am 07.07.2025, begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die GZ der Niederschrift vom 03.03.2025 neuerlich Akteneinsicht und brachte dazu im Wesentlichen unter Verweis auf von ihm zitierter Judikatur des VwGH vor, dass er im anhängigen Erhebungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der unrichtigen Meldung nach §22 Abs. 1 Z 2 MeldeG als Beschuldigter volle Parteistellung genieße und ihm damit unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zustehe.

Mangels schriftlicher Erledigung seines Begehrens handle die Behörde rechtswidrig, insbesondere würde laut VwGH der Verweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren den Anforderungen der Ausnahmebestimmung von der Akteneinsicht im § 17 Abs. 3 AVG nicht genügen.

Durch die Verweigerung der Akteneinsicht seien Art 6 EMRK und das Gebot der Waffengleichheit verletzt.

Ersatzweise beantragte der Beschwerdeführer eine Auskunft nach Art 15 DSGVO.

Abschließend begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Amtshaftungsansprüche und Säumnisbeschwerde neuerlich die Akteneinsicht zu sämtlichen, das Verfahren betreffenden Aktenteile binnen 14 Tagen in schriftlicher Form, da sonst Bescheid- und Dienstaufsichtsbeschwerde sowie konventionsrechtliche Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden würden.

I.4. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.07.2025 mit, dass sie weder wegen des Verdachts einer unrichtigen Meldung nach dem MeldeG ermittle, noch ein Verwaltungsstrafverfahren führe. Sollte er den Antrag auf Akteneinsicht nicht binnen einer Frist von 14 Tagen zurückziehen, werde dieser daher mittels Bescheid zurückgewiesen werden.

I.5. Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Eingabe vom 09.07.2025, eingelangt bei der Behörde am 14.07.2025, in welcher er – neben der neuerlichen Darlegung seiner Argumentation – auf den Inhalt des Schreibens der Behörde an die Gemeinde hinwies, in welchem von der Behörde der Verdacht einer Scheinmeldung formuliert wurde, was im Wiederspruch zum Schreiben der Behörde vom 07.07.2025 stehe, wonach kein dem AVG unterliegendes verwaltungsbehördliches Ermittlungsverfahren, noch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werde. Die Verwaltungspraxis, einem Betroffenen in einer Verdachtslage zunächst Akteneinsicht zu verweigern und dann das Fehlen eines Verfahrens als Begründung heranzuziehen, sei vom VwGH wiederholt als rechtswidrig beurteilt worden.

Er forderte die Behörde neuerlich auf, ihm binnen 7 Tagen uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

Am gleichen Tag erhob er an den „Herrn Bezirkshauptmann“ eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die namentlich genannte, aber nicht in ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau erwähnte Mitarbeiterin der Behörde, mit welcher er anlässlich seiner Vorsprache am 03.07.2025 konfrontiert war.

I.6. In Folge erging der in Beschwerde gezogene Bescheid, in welchem die Behörde den Antrag auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Meldeverfahren, GZ: ***, zurückgewiesen hat.

In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass Meldebehörde der Bürgermeister sei und daher für die melderechtlichen Verfahren und Akteneinsicht in diese zuständig. Im Antragszeitpunkt (Anm.: auf Akteneinsicht) sei bei der Behörde kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Akteneinsicht könne nur in behördliche Verfahren i.S.d. Art II EGVG 2008 gewährt werden, somit in solche, welche individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“. Da kein behördliches Verfahren anhängig sei, sei auch das AVG nicht anzuwenden und bestehe daher kein Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. §§ 7 ff VwGVG, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheides, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel geltend machte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die aktuelle Rechtsprechung und Kommentierung das uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht und die Parteistellung bei behördlichen Verfahren betone. Sein Parteiengehör sei verletzt und verstoße die Behörde gegen Art 6 MRK und Art 41 GRC.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie Beauftragung der Behörde, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses vollständige Akteneinsicht zu gewähren. In dem Fall, dass das Verwaltungsgericht nicht selbst entscheide, beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Eventu brachte er ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO ein.

Abschließend beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

I.8. Mit Schreiben vom 22.07.2025 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung zurückgewiesen.

I.9. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 12.09.2025, sich zur seiner Beschwerde dahingehend zu erklären, ob eine Akteneinsicht aufgrund seiner Kenntnis des Inhalts des zur Akteneinsicht beantragten Schreibens zur GZ: *** noch erforderlich ist, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein sinnerfassendes Lesen seiner Eingaben sein Anliegen, nämlich Akteneinsicht in das Dokument, welches das Erhebungsersuchen der Behörde vom 01.07.2025; GZ: ***, auslöste gemeint sei. Er benötige natürlich das Schreiben nicht nochmals, da es ihm (Anm.: vermutlich von der Gemeinde) ausgefolgt worden sei.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage des Aktes der Behörde, insbesondere aus den Ausführungen der Eingaben des Beschwerdeführers.

Nähere Feststellungen bzw Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen waren aufgrund der nachstehenden rechtlichen Beurteilung nicht erforderlich.

III.Rechtslage:

III.1. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 lauten:

§ 8 in der Stammfassung:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

§ 17 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013:

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

III.2. § 13 Meldegesetz 1991 – MeldG; BGBl Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018 lautet:

„(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

IV.Erwägungen:

IV.1. Zum Meldewesen:

Die Hauptaufgabe des Meldegesetzes liegt darin, Einwohner einer Gemeinde leicht und sicher aufzufinden. Die Erhebung der Information, welche Person an welchen Ort ihren Aufenthalt genommen hat, liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG in der Kompetenz des Bundes.

Scheinanmeldungen sind regelmäßig wesentlicher Bestandteil oder auch Gegenstand von Strafverfahren und vor allem auch kommunalpolitisch relevant. So stehen sich bspw. öffentliche Interessen der Aufteilung von Fördermitteln auf Grundlage der Einwohneranzahl einer Gemeinde als auch jenen des Einzelnen wie die Aufnahme in die Wählerevidenz gegenüber, zuzüglich kommunaler als auch persönlicher datenschutzrechtlicher Interessen.

Die entsprechenden Wohnsitzdaten werden im ZMR (Zentralen Melderegister) erfasst, es ist beim BMI (Bundesministerium für Inneres) eingerichtet, die Datenverwaltung erfolgt durch die Meldebehörden, das sind gemäß § 13 Abs. 1 MeldeG die Bürgermeister.

Zuständige Aufsichtsbehörde über die Meldebehörden ist das BMI.

Die Bezirkshauptmannschaften sind zuständig für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörde oder gegen Straferkenntnisse, welche wegen des Vorwurfs einer Übertretung der Bestimmungen des Meldegesetzes ergangen sind.

Im Meldeverfahren an sich besteht keinerlei Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften und führt diese daher auch keine Akten zu Meldevorgängen.

IV.2. Zum verwaltungsbehördlichen Handeln:

Grundsätzlich werden Verwaltungsbehörden amtswegig oder über Antrag tätig. Eine Sonderform stellt in diesem Zusammenhang das amtswegige Verfahren in Folge einer Anregung dar – so hat jeder bspw. die Möglichkeit, bei einer Verwaltungsbehörde die Überprüfung eines Tatbestandes anzuregen. Mit dieser Eingabe verbunden ist aber weder ein Recht auf Erledigung, noch auf Information über die (allenfalls) von der Behörde getroffenen Maßnahmen (Akteneinsicht).

So sind auch Verwaltungsbehörden untereinander unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO berechtigt bzw. unter Berücksichtigung amtshaftungsrechtlicher Bestimmungen sogar verpflichtet, zuständigen Verwaltungsbehörden über ihnen zur Kenntnis gelangten Sachverhalte zu berichten.

Mangels eigener Zuständigkeit kommt aber auch diesen Veraltungsbehörden in Folge weder eine auf dem AVG beruhende Parteistellung noch ein Akteneinsichtsrecht zu. Wäre nämlich diese Eingrenzung nicht gegeben, führt sich die ursächlich im B-VG vorgenommene Kompetenzverteilung als grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung sowie die in Folge in Verfahrensgesetzen und materiellrechtlichen Bestimmungen verfeinerte Aufteilung ad absurdum, könnte sonst jede Behörde in sämtlichen Sachverhalten tätig werden.

IV.3. Zur Akteneinsicht

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten.

Dies setzt einen Verwaltungsakt eines Verwaltungsverfahrens bei jener Behörde voraus, der gegenüber Einsicht begehrt wird.

Ein Verwaltungsverfahren ist als ein „rechtlich gebundener Weg, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird“ definiert (u.a. Merkl, Veraltungsrecht 214ff). Somit stellt ein einzelner Verwaltungsakt per definitionem kein Verfahren dar.

Der Beschwerdeführer begehrt unter Behauptung seiner Parteistellung Einsicht in sämtliche bei der Bezirkshauptmannschaft das Verfahren betreffenden Aktenteile.

Die in § 17 AVG genannte Funktion als Partei wird in § 8 leg. cit. definiert, wobei diese Definition sich zunächst mit dem Beteiligten auseinandersetzt als eine Person, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Sollte diese Person an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein, erlangt sie Parteistellung.

Aus § 17 AVG ergibt sich weiters, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, bloß Beteiligten Einsicht in einen Verfahrensakt oder Aktenbestandteile zu gewähren (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140).

In Zusammenschau der bisherigen Überlegungen ergibt sich weiters, dass nicht jedes Verwaltungshandeln ein Recht auf Akteneinsicht begründet. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang die Funktion der Akteneinsicht.

Es ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu folgen, dass die Akteneinsicht ein wichtiges Parteienrecht ist, insbesondere da es hierbei letztendlich u.a. um die Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geht, welcher Entscheidungsgrundlage der Behörde in einem, die Partei betreffenden Verfahren darstellt. Allerdings ist in nahezu allen Vorschriften die Akteneinsicht auf ein konkretes, von der Partei zu benennenden Verfahren bezogen (siehe dazu VwGH 2003/12/0173 u.a.).

Das Instrument der Akteneinsicht dient aber – wie hier in einem administrativen Verfahren nach dem MeldeG – nicht dazu, zu sämtlichen, diese Person betreffende Verfahren oder Erledigungen der Behörde Informationen bzw. Auskunft zu erhalten. Hier stehen neben dem Akteneinsichtsrecht des § 17 AVG die Auskunftsrechte der Bürger.

IV.4. Verweigerung der Akteneinsicht

§ 17 Abs. 4 AVG normiert, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig ist.

Die Verweigerung stellt somit eine Verfahrensanordnung dar (vgl. VwGH 28.1.2004, 2003/12/0176; 23.1.2007, 2005/11/0049; 1.9.2010, 2009/17/0153), deren Rechtswidrigkeit im Rechtsmittel gegen die das Verwaltungsverfahren erledigenden Entscheidung bekämpft werden kann (vgl. VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052; 28.7.2004, 2003/12/0173), selbst wenn die Behörde sie in die äußere Form eines Bescheides kleidet (VwSlg 2743 A/1952; VwGH 24. 3. 1999, 99/12/0036; 18. 9. 2000, 2000/17/0052.).

Dies setzt allerdings wiederum voraus, dass ein Verwaltungsverfahren bzw. Verfahrensakte vorliegen.

Liegt kein Verwaltungsverfahren bei der Behörde vor, ist mit der Erlassung eines die Akteneinsicht versagenden Bescheides vorzugehen.

IV.5. Zum konkreten Sachverhalt:

IV.5.1. Der Verfahrensakt der Behörde besteht – neben der Niederschrift der Behörde vom 03.07.2025, den Eingaben des Beschwerdeführers, den bekämpften Bescheid und der Beschwerde gegen den Bescheid nur aus dem Schreiben der Behörde vom 01.07.2025 an die Gemeinde zum Ersuchen um Überprüfung der Wohnsitzqualität des Beschwerdeführers.

Aus der Eingabe des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 26.09.2025 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz des Schreibens der Behörde vom 01.07.2025 ist.

Dem Beschwerdeführer wurde sowohl von der Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mitgeteilt, dass sich im Gegenstandsakt keine weiteren Schriftstücke befinden. Hinsichtlich des Meldeverfahrens wurde ihm von der Behörde auch bekannt gegeben, dass keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gegeben ist.

IV.5.2. Die Behörde irrt in ihrer Annahme, dass kein dem AVG unterliegendes Verfahren vorliegen würde. Sie hat eine nach außen wirksame Verwaltungshandlung, welche sich auf eine bestimmte Person bezieht gesetzt und um Rückmeldung ersucht. Es beschränkt sich daher die Absicht der Behörde nicht darauf, lediglich eine Meldung im Sinne einer unter IV.2. geschilderten Verpflichtung an die zuständige Behörde zu erstatten. Es findet daher die Bestimmung des Art. I Abs. 2 EGVG sehr wohl Anwendung, wonach die Behörde ihr Handeln im Regime des AVG vorzunehmen hat.

Allerdings ist die Behörde nicht diejenige, welche Meldeverfahren bearbeitet – siehe dazu IV.1. letzter Absatz. Insofern kann die Behörde keine Akteneinsicht in einen Akt gewähren, welcher nicht bei ihr anhängig ist. Diesbezüglich hat sie den Beschwerdeführer zu Recht an die Gemeinde verwiesen.

IV.5.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt.

Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mit Hinweis auf VwGH 04.11.2022, Ra 2021/03/0132; 18.06.2023, Ra 2023/03/0086, mwN).

In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ro 2023/03/0014, mwN; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).

Der Beschwerdeführer ist in Kenntnis des Schreibens der Behörde vom 01.07.2025 zur Überprüfung seiner Wohnsitzqualität. Mehr als dieses Schreiben liegt im bezughabenden Verwaltungsakt nicht ein.

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher am Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Entscheidung betrifft lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.

Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht aber nicht berufen.

Aufgrund des mangelenden Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.5.4. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Ausführungen in V.3. zu verweisen, insbesondere da der Beschwerdeführer über andere rechtlich zulässige Möglichkeiten verfügt, die seine Person betreffenden Daten von der Behörde zu erfragen (siehe dazu auch V.6.). Sein Rechtsschutzbedürfnis wurde daher durch die Zurückweisung seines Antrags von der Behörde und die Abweisung seiner Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht beeinträchtigt.

IV.6. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beauftragung der Behörde, Akteneinsicht zu gewähren:

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen der Antrag des Beschwerdeführers, die Behörde zu beauftragen, ihm binnen 14 Tagen nach Erlassung des Erkenntnisses vollständige Akteneinsicht in den Akt GZ: *** zu gewähren, zurückzuweisen.

IV.7. Zum Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO:

Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Eingabe vom 04.07.2025 ein Auskunftsbegehren nach §15 DSGVO gestellt und diesen in seiner undatierten Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am 21.07.2025, wiederholt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) i. d. F. BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB, StF), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im gegenständlichen Fall liegt noch keine bescheidmäßige Erledigung der Behörde des Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO vor, gegen welchen der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben hat.

Es ist daher das Landesverwaltungsgericht Burgenland noch nicht zuständig gemacht worden und ist ihm daher eine Entscheidung in dieser Sache verwehrt.

IV.8. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den offenkundigen Sachverhalt und die eindeutige Rechtslage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand. Eine mündliche Verhandlung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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