LVwG B E 050/07/2024.008/004

E 050/07/2024.008/004Tribunal administratif régional14 oct. 2025

Regest

Aufhebung eines Waffenverbotes; erneute rechtliche Beurteilung; Mandatsbescheid; Ermittlung maßgebender Sachverhalt; Grundsatz der Amtswegigkeit; Bindung der Verwaltungsbehörde an strafgerichtliche Urteile

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 050/07/2024.008/004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.050.07.2024.008.004

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn Bf, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte RA in ***, vom 2.5.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.4.2024, Zahl: ***, mit dem sein Antrag vom 22.09.2023 auf Aufhebung eines gegen ihn am 13.03.2023 verhängten Waffenverbotes abgewiesen wurde

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang, Beschwerde:

a) Am 20.2.2023 ist AA in Begleitung ihrer Eltern im Landesklinikum BB, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, wegen des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs durch den Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf“) einer kindergynäkologischen Untersuchung unterzogen worden. Im Ambulanzbericht dieses Klinikums, dem der Sachverhalt über die Verdachtslage geschildert worden ist, wird zum Hymen Folgende ausgeführt:

„Das Hymen ist zart- und glattwandig sowie minimal östrogenisiert. Bei 9 Uhr zeigt sich eine Kerbe, welche bis knapp an die Hymenalbasis reicht. Kerben dieser Art werden häufig nach Penetration gefunden. Keine frischen Verletzungen sichtbar, auf Grund der erhobenen Befunde kann jedoch ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden“.

b) Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (kurz: „BH“) vom 13.03.2023, Zahl: ***, wurde gegen Bf ein Waffenverbot verhängt. Diesem Bescheid lag als relevanter Sachverhalt zugrunde, dass der Bf nach einem Anlassbericht der Landepolizeidirektion Burgenland, Landeskriminalamt (LKA) vom 24.02.2023 verdächtigt wird, vermutlich über einen längeren Zeitraum, jedenfalls aber vom 11.2. bis 12.2.2023 (einem Wochenende), die dreijährige AA sexuell missbraucht zu haben. Dies ergebe sich aus der Anzeige des Vaters von AA, CC, und seiner Einvernahme sowie die ihrer Mutter DD als Zeugen am 23.02.2023 durch das LKA auf der PI ***. Aus diesem Grund und da der Bf im Besitz vom insgesamt sechs Schusswaffen ist, wurde gegen ihn von der Polizeiinspektion *** am 1.3.2023 ein vorläufiges Waffenverbot erlassen.

Gegen den zuvor angeführte Mandatsbescheid hat der Bf kein Rechtmittel erhoben, weshalb das Waffenverbot mit 30.03.2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

c) Nach bereits ergangenem Anlassbericht vom 24.02.2023, beinhaltend die Anzeige des Vaters von AA und die Zeugeneinvernahmen ihrer Eltern beim Landeskriminalamt Burgenland (LKA Bgld, ***), ist der Bf mit Abschluss-Bericht des LKA vom 29.03.2023 wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs der zuvor genannten Unmündigen bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt angezeigt worden. Diesem Bericht sind die Einvernahmen des Bf als Beschuldigter sowie die Zeugeneinvernahmen seiner Lebensgefährtin EE. und der gemeinsamen Tochter FF zum angezeigten Sachverhalt beigeschlossen worden. Aus diesen Einvernahmen ergibt sich, dass der Bf die ihm angelastete Tat vehement bestreitet; seine Tochter gibt an, dass die gegen den Bf erhobenen Anschuldigungen absoluter Schwachsinn sind und seine Lebensgefährtin gibt an, dass sie die Vorwürfe nicht glauben kann, da der Bf mit AA eigentlich so gut wie nie alleine gewesen ist und sie auch nie gebadet oder gewickelt habe.

d) Aufgrund des angezeigten Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt in der Folge die allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. GG, Klinische- und Gesundheitspsychologin, beauftragt, Befund und Gutachten zur Aussagefähigkeit, -tüchtigkeit, -genese und dem psychologischen Status von AA zu erstellen. Diese hat Genannte daraufhin am 28.3.2023 zum angezeigten Sachverhalt kontradiktorisch einvernommen und der Staatsanwaltschaft am 2.6.2023 Befund und Gutachten erstattet.

Aus den in Punkt IV. des Gutachtens angeführten Antworten von AA auf entsprechende Fragen der Sachverständigen bei der kontradiktorischen Einvernahme ergeben sich - teilweise - erhebliche Widersprüche, die mit dem Vorbringen der Eltern bei deren Anzeige bei der Polizei nicht im Einklang zu bringen sind. So gibt AA zwar klar und deutlich an, dass ihr der Opa auf die Mumu gegriffen bzw. ganz reingegriffen habe, wobei sie geblutet und das weh getan habe, sagt aber auch, dass sie dabei eine Unter– und Strumpfhose angehabt habe und beim Popo nicht nackt gewesen sei und der Opa das nur einmal getan habe. AA bejaht zudem die Frage, dass die Oma zugeschaut habe, als ihr der Opa auf die Mumu gegriffen habe. Die Frage, ob der Opa einmal gesagt habe, sei bekomme ein Eis, wenn sie die Hose ausziehe, verneint AA.

In Punkt V. - Zusammenfassung der gewonnenen fachlichen Erkenntnisse und Beantwortung der Fragestellung - führt die Sachverständige - auszugsweise - im Wesentlichen Folgendes aus:

„Aufgrund des ärztlichen Untersuchungsergebnisses im Klinikum BB (die bei AA festgestellte Kerbe am Hymen könne aus ärztlicher Sicht ein Hinweis auf eine Penetration sein) und aufgrund des auffällig sexualisierten Verhaltens (laut Angaben der Eltern greife sich AA selbst in die Scheide oder führe Gegenstände in diese ein bzw. halte diese einen Stoffhund zwischen ihre Beine und frage ihn, ob er sie dort schleckt oder ein Bussi gibt) sowie der Verhaltensänderung des Kindes sollte die Möglichkeit, dass AA einen sexuellen Missbrauch erlebt hat, unbedingt ernst genommen werden.

Zur Aussagegenese ergibt sich laut der Sachverständigen, dass AA nach einer Übernachtung bei den väterlichen Großeltern von ihrem Vater beim Abholen emotional, unausgeglichen und wesensfremd erlebt wird, indem sie sich auffällig zurückgezogen verhält. Auf die Frage der Mutter, was sie bei Oma und Opa gemacht hat, sagt AA, dass ihr Opa auf die Mumu gegriffen hat.

Aus psychologischer Sicht wird aufgrund der sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten des Mädchens deren Aussagefähigkeit als gut gegeben beurteilt. Darüber hinaus wird AA für ihr Alter bemerkenswert eigenständig erlebt, grundsätzlich spontan und unbeschwert bezüglich ihrer Angaben. Bei der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit wird AA aus psychologischer Sicht als gut in der Lage befunden, eine untere Mindestschwelle an Aussageleistung zu erzielen.

….Das Aussageverhalten von AA wird eingangs spontan und direkt erlebt, als sie angibt, dass der Opa ihr auf die Mumu gegriffen hat. Die weiteren Angaben des Kindes sind wenig detailliert und zum Teil widersprüchlich, was aus fachlicher Sicht u.a. der geringen Aufmerksamkeitsspanne der Dreijährigen geschuldet sein dürfte. AA geht auf die Fragen der Sachverständigen kaum mehr ernstzunehmend ein, nachdem sie kundgetan hat, dass sie nichts mehr sagen möchte. Schließlich bricht sie von sich aus die Vernehmung ab, indem sie aufsteht und ankündigt, dass sie hinausgehen wird.

Hinsichtlich des Ersuchens der Staatsanwaltschaft, ob es zielführend ist, AA zum Sachverhalt – wie am 28.3.2023 erfolgt – zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu vernehmen, verweist diese auf eine WhatsApp Nachricht der Kindesmutter vom 18.4.2023, aus der hervorgeht, dass es nach der kontradiktatorischen Vernehmung von AA durch die Sachverständige zu einem wiederholten Befragen durch die Kindesmutter sowie einem Drängen von ihr gekommen ist, AA soll vorzeigen, was der Bf gemacht hat. Im Hinblick auf eine neuerliche Einvernahme von AA lasse sich daher mittlerweile eine direkte bzw. indirekte Einflussnahme von AA nicht mehr ausschließen, weshalb eine weitere Vernehmung des Kindes aus psychologischer Sicht daher nicht zielführend ist.

e) Am 14.6.2023 hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zur Zahl: *** das LKA Burgenland von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf gemäß § 190 Z 2 StPO benachrichtigt, weil kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung wegen des Verdachts nach § 206 Abs. 1 StGB besteht.

In einer Mitteilung dieser Staatsanwaltschaft an die BH vom 24.10.2023 hat sie die belangte Behörde - aufgrund deren Anfrage - darüber informiert, dass die genannte Einstellung deshalb erfolgt ist, weil aufgrund der spärlichen Angaben von AA bei ihrer Einvernahme am 28.3.2023 (eine weitere Einvernahme sei aus psychologischer Sicht nicht zielführend) ein strafbares Verhalten des Bf nicht mit der in § 210 Abs. 1 StPO erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Die Angaben der Eltern von AA sind lediglich vom Hörensagen und könne bei der Kerbe am Hymen zwar ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden, was aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bedeutet, dass ein sexueller Missbrauch auch tatsächlich stattgefunden hat.

f) Mit Eingabe vom 22.09.2023 hat der Bf bei der BH einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Waffenverbots eingebracht, wobei er auf die zuvor erwähnte Einstellung des Ermittlungsverfahrens verwiesen hat. Damit würden keine Tatsachen mehr vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen fremdes Rechtsgut gefährden oder sich unbeherrscht und gewaltsam verhalten werde, sodass kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung des Waffenverbots bestehe.

g) Die BH hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und am 16.11.2023 die Eltern von AA, CC und DD, zum Vorfall am 11.2./12.2.2023 als Zeugen einvernommen, wobei diese bei ihren Angaben, die sie schon bei ihrer Einvernahme am 23.03.2023 bei Polizei gemacht haben, geblieben sind.

Am 20.12.2023 ist auch der Bf von der BH zu dem in Rede stehenden Vorfall einvernommen worden, wobei auch er bei seinen Angaben, die er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 1.3.2023 vor dem LKA gemacht hat, geblieben ist und angegeben hat, er könne sich bis heute nicht erklären, wie es zum Vorwurf gegen ihn gekommen ist. Er glaube, dass die Kindesmutter AA die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingeredet hat, weil sie mit seiner Lebensgefährtin kein sehr gutes Verhältnis habe. Das gegen ihn verhängte Waffenverbot habe er in Rechtskraft erwachsen lassen und die Vorwürfe nicht sofort bestritten, weil er von den Anschuldigungen geschockt gewesen sei und er das Waffenverbot daher nicht als so wichtig bzw. dringend erachtet habe, weswegen er kein Rechtsmittel dagegen eingebracht hat. Aufgrund der schwerwiegenden Anschuldigungen im Strafverfahren habe er auch nicht daran gedacht und habe er nie jemanden bedroht oder beschimpft und seine Waffen immer sachgemäß verwahrt. Auch bei den Kontrollen habe es nie Beanstandungen gegeben.

Am 11.1.2024 hat der Bf der BH die Protokolle der Zeugenvernehmungen seiner Lebensgefährtin EE sowie seiner Tochter FF bei der Polizeiinspektion *** vom 1.3.2023 vorgelegt und gehe daraus deutlich hervor, dass keine Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Waffen missbräuchlich verwenden werde.

Mit Schreiben vom 1.2.2024 hat die BH dem Bf Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots abzuweisen.

Mit Eingabe vom 14.2.2024 hat der Bf zusammengefasst vorgebracht, dass er die Aussagen der Eltern von AA im gegenständlichen Verfahren als unerheblich betrachtet und es sich dabei um bloße Mutmaßungen handle, die zu seinem Nachteil ausgeschlachtet werden. Es gebe keinen Nachweis für ein strafbares Verhalten von ihm und sehe er deshalb die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes als weggefallen an.

h) In der Folge hat die BH am 11.4.2024 den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und ist dabei in der vorgenommenen Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt respektive hat sie als erwiesen angenommen, dass der Bf AA über einen längeren Zeitraum, jedenfalls aber am Wochenende des 11.2.2023 bis 12.2.2023, sexuell missbraucht hat.

Der von ihr angenommene Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt, aus dem Bericht der LPD Burgenland vom 23.2.2023 sowie dem Ambulanzbericht des Landesklinikums BB vom 20.2.2023, den Zeugenvernahmen der Eltern von AA und dem Gutachten der Kinder-, Jugend- und Familienpsychologin, Mag. GG, vom 2.6.2023. Aus dem genannten Ambulanzbericht gehe hervor, dass eine Kerbe im Hymen, welche auf Penetration hinweist, zu sehen war. Sexueller Missbrauch lasse sich (daher) nicht ausschließen und werde dieser von der BH als erwiesen angenommen.

Aufgrund des vorerwähnten Gutachtens von Frau Mag. GG werde als erwiesen angenommen, dass AA für ihr Alter ein gutes Auffassungs- und Erinnerungsvermögen besitzt und durch die auffällig sexualisierten Verhaltensweisen sowie Verhaltensänderungen, die Möglichkeit eines erlebten Missbrauchs ernstgenommen werden muss. Von der BH werde daher als erwiesen angenommen, dass sich der Vorfall aufgrund der Zeugenaussagen der Eltern von AA, die den Sachverhalt klar und sich nicht widersprechend wiedergegeben haben, so zugetragen hat, wie er von ihnen dargelegt worden ist.

Zum Vorhalt des Bf, dass es schon früher zum Missbrauch von AA gekommen sei, hat die BH als erwiesen angenommen, dass dies im Nachhinein nicht mehr verfolgt werden könne und keine weitere Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung habe. Dem Vorbringen des Bf, dass AA durch die Eltern beeinflusst wurde, werde entgegengehalten, dass die Verhaltensänderung von AA auch im Kindergarten von einer Pädagogin bemerkt worden sei. Außerdem ergebe sich aus einer eventuell erfolgten nachträglichen Beeinflussung nicht, dass die Aussage, die AA direkt nach dem Wochenende bei den väterlichen Großeltern (11.2.2023 bis 12.2.2023) getätigt hat, nicht derartig stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen beider Eltern. Dem weiteren Vorbringen des Bf, dass die Verhaltensänderung von AA schon vor dem Wochenende des 11. auf den 12.2.2023 bestanden hätten, werde entgegengehalten, dass AA zuvor, schon ab einem Alter von wenigen Monaten, regelmäßig beim Bf und seiner Gattin aufhältig war und bereits in der Vergangenheit geäußert habe, dass sie nicht mehr „zum Bf Opa" möchte. Dies verstärke die Aussage bezüglich des Vorfalls am zuvor genannten Wochenende.

Was die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen den Bf anbelangt, wonach ein strafbares Verhalten des Bf nicht mit der in der StPO erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist, die Angaben der Eltern von AA lediglich vom Hörensagen seien und bei der Kerbe am Hymen ein sexueller Missbrauch zwar nicht ausgeschlossen werden könne, was aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bedeutet, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, ist dies von der BH dahingehend beurteilt worden, dass die Nichterfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandsmerkmals und der Freispruch des Bf infolgedessen nicht darauf schließen lasse, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat. Auch sei eine strafrechtliche Verurteilung keine Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes.

Was das Bestreiten der Tat durch den Bf anbelangt, sei dies notwendig gewesen, um einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, weshalb von der BH daher angenommen wird, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Bf handelt, um sich nicht selbst zu belasten.

Die BH nehme aufgrund der Aussage von AA, dem Ambulanzbericht des Landesklinikums BB vom 20.2.2023, den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Eltern von AA und dem Gutachten von Frau Mag. GG vom 2.6.2023 mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen an, dass es zum sexuellen Missbrauch von AA durch den Bf gekommen ist, weshalb sich der rechtskräftig beurteilte Sachverhalt des sexuellen Missbrauch einer Minderjährigen, aufgrund dessen es zum Waffenverbot gegen den Bf gekommen ist, nicht geändert habe.

Bei ihren rechtlichen Erwägungen hat die BH neuerlich dargelegt, dass der beurteile Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der unmündigen AA bereits rechtskräftig mit der Verhängung eines Waffenverbotes beurteilt worden ist, weshalb dieser daher nicht erneut einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei eine Änderung des Sachverhaltes oder der Wegfall der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes durch Vorliegen eines ausreichend langen Beobachtungszeitraumes. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Zeitraum, der seit dem Vorfall und dem dadurch verhängten Waffenverbot vergangen ist, nicht ausreichend lange sei, um vom Wegfall der Gründe oder einem ausreichend langen Beobachtungszeitraum ausgehen zu können. Für die hier vorzunehmende Beurteilung sei festzuhalten, dass keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

i) Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde vom 2.5.2024, in welcher der genannte Bescheid zur Gänze bekämpft wird, zumal dieser an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. In weiterer Folge wird vom Bf im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen zur Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG nicht erfüllt seien. Es lägen keine bestimmten Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung vor, die die Annahme der Behörde rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ *** ist bereits am 14.6.2023 aus dem Grund des § 190 Z 2 StPO (rechtskräftig) eingestellt worden, weil ein strafbares Verhalten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar gewesen ist. Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft dabei ausgeführt, dass sich die (ihn belastenden) Angaben der Eltern von AA nur auf Hörensagen gründen und nicht auf eigene Wahrnehmungen. Dass bei AA Untersuchung eine Kerbe am Hymen festgestellt worden ist, bedeute nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass ein sexueller Missbrauch auch tatsächlich stattgefunden hat.

Seine Gattin, EE habe ausgesagt, dass er AA am Wochenende vom 11.2. auf den 12.2.2023 kaum gesehen hat, zumal er am 11.2. bis 22.00 Uhr in *** gearbeitet habe und am 12.2. Spätschicht hatte, weshalb er untertags geschlafen hat und um 21 Uhr bereits wieder zur Arbeit fuhr. Dies habe auch seine Tochter FF, bestätigt. Überdies habe seine Gattin ausgesagt, dass er mit AA zu keiner Zeit (=niemals) alleine war. Überdies haben seine Gattin und seine Tochter ausgesagt, dass die Mutter von AA jedenfalls in der Lage sei, diese zu manipulieren und sich auch der Kindesvater von ihr beeinflussen lasse. Aus diesen Zeugenaussagen gehe daher hervor, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen fremdes Rechtsgut gefährde oder sich unbeherrscht und gewaltsam verhalte, sodass für die Aufrechterhaltung des Waffenverbots kein Grund mehr besteht. Obwohl er der BH die Protokolle über die Einvernahme seiner Gattin und seiner Tochter vorgelegt hat, habe die belangte Behörde diese Zeugenaussagen nicht gewürdigt, sondern ausschließlich die Aussagen der Kindeseltern berücksichtigt. Die BH habe im Verfahren vorgebrachte Beweise sohin gar nicht berücksichtigt, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei.

Auch sei er niemals strafgerichtlich verurteilt worden und weise vielmehr ein untadeliges Vorleben auf. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nie erfolgt und bestehe auch kein Zusammenhang zwischen den im Strafverfahren wider ihn erhobenen Vorwürfen und dem Besitz von Waffen und Munition. Es lägen überhaupt keine Anhaltspunkte vor, die eine zukünftige missbräuchliche Verwendung von Waffen nahelegen oder vermuten lassen. Dennoch (und daher rechtswidrig) habe die BH ein Waffenverbot nach § 12 WaffG gegen ihn ausgesprochen und verhängt. Bei richtiger Würdigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wäre aber festzustellen gewesen, dass er AA nicht missbraucht hat.

Die Begründung sei jedenfalls rechtswidrig und habe diese weder seine Aussage (vor der Polizei oder vor der BH selbst) noch jene seiner Gattin und seiner Tochter gewürdigt. Die belangte Behörde habe lediglich ausgeführt, der Bf habe die wider ihn erhobenen Tatvorwürfe bestreiten müssen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen und tue seine Angaben lapidar als bloße Schutzbehauptung ab.

Geradezu willkürlich erscheint, dass die BH im Verfahren nur die ihn belastenden Beweise erhoben und gewürdigt hat. Rechtswidriger Weise habe die BH nur die Kindeseltern als Zeugen vernommen, nicht aber seine Gattin und seine Tochter, die ihn schon bei ihrer polizeilichen Einvernahme entlastet haben. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Kindeseltern ihre Angaben vor der Polizei aufrechterhalten und den Bf weiterhin belasten, allerdings übersehe die BH dabei, dass die Kindeseltern keine Tatzeugen gewesen sind.

Ferner hat die BH die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt unzutreffend ausgelegt. Dass ein strafbares Verhalten vom Bf nicht nachweisbar ist, sei keinesfalls ausschließlich Folge der „spärlichen Angaben" von AA. Vielmehr konnte ein strafbares Verhalten unter Beachtung aller im Strafverfahren eingeholten Beweisergebnisse nicht bewiesen werden. Die BH versuche offensichtlich durch einseitige Betrachtung der Beweisergebnisse einen Sachverhalt zu fingieren (der sich tatsächlich überhaupt nicht ereignete), um die Verhängung des Waffenverbotes zu rechtfertigen, sodass ein willkürliches Handeln der BH naheliegt und ihr dieses auch vorzuwerfen ist. Durch ihre einseitige Beweiswürdigung erwecke die BH auch den Anschein, dem Bf gegenüber voreingenommen zu sein. Trotz der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (aus tatsächlichen Gründen) führe die BH wiederholt aus, dass sich der „rechtskräftig beurteilte Sachverhalt" nicht geändert habe. Sie übersehe dabei allerdings, dass (eben aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens) kein rechtskräftig beurteilter Sachverhalt festgestellt wurde und schon gar nicht festgestellt wurde, dass der Bf AA tatsächlich missbraucht hat. Derartige Feststellungen konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegen einen sexuellen Missbrauch sprechenden Beweisergebnisse gerade nicht treffen.

Auch im Mandatsbescheid der BH vom 13.03.2023 sei kein Sachverhalt festgestellt oder beurteilt, sondern dieser auf den bloßen Verdacht gestützt worden, der Bf könnte AA missbraucht haben. Dieser Verdacht sei allerdings durch das Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes entkräftet und nicht erhärtet worden. Die Feststellungen der BH würden sohin jeder Grundlage entbehren. Welche Tatsachen im Beschwerdefall vorliegen, die eine Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsgüter durch missbräuchliche Waffengewalt befürchten lassen, führe die BH nicht einmal konkret an. Die Begründung, der Zeitraum, der seit dem Vorfall und dem danach verhängten Waffenverbot vergangen ist, sei nicht ausreichend, um vom Wegfall der Gründe (für das Waffenverbot) oder von einem ausreichend langen Beobachtungszeitraum ausgehen zu können, sei unrichtig und auch unzureichend. Tatsächlich handle es sich dabei um eine bloße Scheinbegründung und sei der bekämpfte Bescheid begründungslos erlassen worden, was sogar Nichtigkeit bewirke (jedenfalls aber als Willkür zu qualifizieren sei).

Tatsächlich sei nicht nachvollziehbar, worauf die Annahmen der Behörde basieren und welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, zumal das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und ihm die missbräuchliche Verwendung von Waffen bislang nicht einmal vorgeworfen wurde. Er habe weder psychische noch physische Gewalt ausgeübt noch diese angedroht. Auch sei ihm kein missbräuchliches Verwenden von Waffen zuzutrauen (dies ergebe sich sowohl aus seinem tadellosen Verhalten in der Vergangenheit als auch daraus, dass überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen, die Gegenteiliges vermuten lassen).

Die Annahme (= Mutmaßung) der BH rechtfertige jedenfalls nicht die Verhängung und Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes.

Aus den angeführten Gründen werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.04.2024, Zahl *** abändern und seinen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots stattgeben (das Waffenverbot sohin aufheben);

3. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverweisen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der zuvor unter Punkt 1. umfangreich dargestellte Verfahrensverlauf wird vom LVwG als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Drüber hinaus wird festgestellt, dass der Bf völlig unbescholten ist und gegen ihn weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen noch eine strafgerichtliche Verurteilung. Der Bf ist im Besitz von zwei Faustfeuerwaffen und sechs Langfeuerwaffen, samt dazugehöriger Munition, und einer Waffenbesitzkarte. Er ist waffenrechtlich noch nie negativ in Erscheinung getreten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der zuvor angeführten Ermittlungsergebnisse steht für das LVwG - entgegen der Feststellung der BH - im vorliegenden Beschwerdefall nicht mit der für ein waffenrechtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bf seine dreijährige Enkelin AA vermutlich über einen längeren Zeitraum, jedenfalls aber vom 11.2. bis 12.2.2023 (einem Wochenende), sexuell missbraucht hat. Entgegen der Annahme der BH liegen auch keine bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der BH mit Schreiben vom 10.5.2024 vorgelegten umfangreichen Verwaltungsakt, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Schriftstücken und Urkunden, die zuvor bereits in Punkt 1. angeführt worden sind; die Einholung einer Strafregisterauskunft vom 11.4.2025 sowie Bekanntgabe allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen durch die BH; in den angefochtenen Bescheid sowie in die bisherigen Rechtfertigungen des Bf im gegenständlichen Verfahren respektive seine Beschwerde vom 2.5.2024.

Demnach ergibt sich für das LVwG der zuvor in Punkt 2. angeführte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Ermittlungsergebnis entgegen.

Was die Feststellung des LVwG anbelangt, wonach im vorliegenden Beschwerdefall nicht mit der für ein waffenrechtliches Verfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Bf seine dreijährige Enkelin AA vermutlich über einen längeren Zeitraum, jedenfalls aber vom 11.2. bis 12.2.2023 (einem Wochenende), sexuell missbraucht hat, gründet sich diese auf das Ergebnis der kontradiktatorischen Einvernahme von AA durch die Sachverständige Mag. GG am 28.3.2023, bei der zahlreiche Widersprüche zum angezeigten Sachverhalt aufgetreten sind, sowie das Ergebnis der kindergynäkologischen Untersuchung von AA am 20.2.2023 im Landesklinikum BB, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, bei der eine Kerbe am Hymen, die bis knapp an die Hymenalbasis reicht, festgestellt worden ist und Kerben dieser Art häufig nach Penetration gefunden werden. Dabei waren aber keine frischen Verletzungen sichtbar und könne aufgrund der erhobenen Befunde ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden, was aber nicht im Umkehrschluss bedeutet - wie das die BH ganz offensichtlich angenommen hat - dass ein sexueller Missbrauch durch den Bf auch tatsächlich stattgefunden hat.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) StF: BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021 und der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) StF: BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 1/2023, lauten - auszugsweise - wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

  1. Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.“

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. […]

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Die Anklage

§ 210. (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen.

2. In der Sache:

a) Die BH hat das verhängte Waffenverbot gegen den Bf unter Verweis auf die Aussage der dreijährigen AA, den Ambulanzbericht des Landesklinikums BB vom 20.2.2023, den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Eltern von AA bei der Polizei und der BH sowie dem Gutachten von Frau Mag. GG vom 2.6.2023 gestützt und mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen, dass es zum sexuellen Missbrauch von AA durch den Bf gekommen ist. Zu dieser Ansicht ist die BH ungeachtet des Faktums gelangt, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Ermittlungsverfahren gegen den Bf wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) gemäß § 190 Z 2 StPO bereits am 14.6. 2023 eingestellt hat, weil aufgrund der spärlichen Angaben von AA bei ihrer kontradiktatorischen Einvernahme durch die bestellte Sachverständige Mag. GG am 28.3.2023 ein strafbares Verhalten des Bf nicht mit der in § 210 Abs. 1 StPO erforderlichen Sicherheit nachweisbar gewesen ist, die Angaben der Eltern von AA lediglich vom Hörensagen stammen und bei der Kerbe am Hymen ein sexueller Missbrauch zwar nicht ausgeschlossen werden könne, was aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bedeutet, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat und eine weitere Einvernahme aus psychologischer Sicht nicht zielführend gewesen ist, zumal es nach der kontradiktatorischen Befragung durch die Sachverständige zu wiederholten Befragungen von AA durch die Kindesmutter sowie einem Drängen von ihr gekommen ist, wonach AA vorzeigen soll, was der Bf (mit ihr) gemacht hat. Infolge dessen lasse sich eine direkte bzw. indirekte Einflussnahme von AA (durch ihre Mutter) nicht ausschließen.

Des Weiteren ist die BH zur Auffassung gelangt, dass sich der (bereits) rechtskräftig beurteilte Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen, aufgrund dessen es zum Waffenverbot gegen den Bf gekommen ist, nicht geändert hat, weshalb dieser daher nicht neuerlich einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sei eine Änderung des Sachverhaltes oder der Wegfall der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes durch Vorliegen eines ausreichend langen Beobachtungszeitraumes.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Zeitraum, der seit dem Vorfall und dem dadurch verhängten Waffenverbot vergangen ist, nicht ausreichend sei, um vom Wegfall der Gründe oder einem ausreichend langen Beobachtungszeitraum ausgehen zu können. Für die hier vorzunehmende Beurteilung sei festzuhalten, dass keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

b) Das LVwG vermag sich der Ansicht der BH nicht anzuschließen und kann der angefochtene Bescheid das bereits verhängte Waffenverbot nicht tragen, zumal - entgegen der Annahme der BH - im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung des erlassenen Waffenverbots nicht (mehr) vorliegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass „auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale“ eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/03/0262, mwN). Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Hierbei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde nach dessen Absatz 1 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen.

Bei der Verhängung eines Waffenverbotes hat die Behörde eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten sowie beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Entscheidend ist dabei, dass „auf Grund des Verhaltens des Bf die Annahme gerechtfertigt ist, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden“. Davon ist jedenfalls schon zu sprechen, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter, wie das Leben, die Gesundheit, Freiheit oder das Vermögen bedroht werden.

c) Die belangte Behörde geht in ihrer Prognoseentscheidung davon aus, dass dem Bf weiterhin zuzutrauen ist, er könne eine Waffe missbräuchlich verwenden. Dies leitet die BH im Wesentlichen aus übereinstimmenden Zeugenaussagen der Eltern von AA bei der Polizei und der BH; dem Ambulanzbericht des Landesklinikums BB vom 20.2.2023; den Aussagen von AA bei ihrer kontradiktatorischen Einvernahme am 28.3.2023 durch die Sachverständige Mag. GG sowie aus ihrem Gutachten vom 2.6.2023 ab.

Dem ist seitens des LVwG entgegenzuhalten, dass in die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG das gesamte (bisherige) Verhalten des Betroffenen einzubeziehen ist und steht im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig fest, dass der Bf bisher noch nie Gewalt gegen jemanden ausgeübt und auch noch nie strafbaren Handlungen begangen hat, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben und daher die Annahme rechtfertigen hätten können, er werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Die von der belangten Behörde als erwiesen angesehene „Annahme“, der Bf habe die dreijährige AA schwer sexuell missbraucht, lässt sich nicht auf die von ihr getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid stützen, zumal im vorliegenden Beschwerdefall eben nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Bf AA tatsächlich missbraucht hat. Wenn die BH diesbezüglich in ihrer Beweiswürdigung ausführt “…das strafrechtliche Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind und der Bf infolgedessen freigesprochen wird, lässt jedoch nicht darauf schließen, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden hat. Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes. Es wird als erwiesen angenommen, dass der Bf die Tat des sexuellen Missbrauchs an AA durchgehend bestritten hat, jedoch ist das Bestreiten der Tat notwendig, um einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen. Es wird daher angenommen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, um sich nicht selbst zu belasten.

Die Behörde nimmt mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit, aufgrund der Aussage der minderjährigen AA, dem Ambulanzbericht des Landesklinikums BB vom 20.02.2023 in dem eine Kerbe im Hymen, welche auf Penetration hinweist, diagnostiziert wurde, den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Eltern von AA und dem Gutachten der Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, Mag. GG, vom 02.06.2023 als erwiesen an, dass es zum sexuellen Missbrauch von AA gekommen ist.

Die Behörde nimmt als erwiesen an, dass sich der rechtskräftig beurteilte Sachverhalt, der sexuelle Missbrauch einer Minderjährigen, wodurch es zu dem Waffenverbot kam, nicht geändert hat“….lassen sich diese Feststellungen nicht in Einklang mit den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt in dem von ihr sorgfältig durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum angezeigten Ver-brechen nach § 206 Abs. 1 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen), das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist und bei dem es sich zudem um ein Offizialdelikt handelt, bringen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist jedenfalls unstrittig, dass die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Ermittlungsverfahren nach einem ausreichend geklärten Sachverhalt und einer nicht naheliegenden Verurteilung des Bf eingestellt hat, weil ein strafbares Verhalten des Bf - insbesondere aufgrund der spärlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben von AA bei ihrer kontradiktatorischen Einvernahme sowie den Angaben ihrer Eltern vom Hörensagen - eben nicht mit der in § 210 Abs. 1 StPO erforderlichen Sicherheit nachweisbar gewesen ist, auch wenn bei der Kerbe am Hymen ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne, was aber nicht (im Umkehrschluss) mit der erforderlichen Sicherheit bedeutet - wie das von der BH angenommen wird - dass ein sexueller Missbrauch von AA tatsächlich durch den Bf stattgefunden hat.

Was die diesbezüglichen Feststellungen der BH anbelangt, ist der Bf dieser Annahme im gesamten Verfahren vehement entgegengetreten und bestreitet nicht nur die ihm von der BH angelastete Tat, sondern wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde auf den festgestellten Sachverhalt gestützte Prognoseentscheidung, wonach beim ihm eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu erwarten sei. Er besitze zwar Waffen, habe sich aber waffenrechtlich noch nie etwas zu Schulden kommenlassen und sei nicht nur völlig unbescholten, sondern habe auch noch nie psychische oder physische Gewalt gegen jemanden ausgeübt. Vom Bf gehe daher keine waffenspezifische Gefahr aus und stütze sich die BH im angefochtenen Bescheid nicht nur auf bloße Mutmaßungen, sondern unter-stelle ihm auch, dass er die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe deshalb bestreiten habe müssen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, weshalb seine Rechtfertigung von der BH lapidar als bloße Schutzbehauptung abgetan werde.

Die BH stütze sich in ihren Ausführungen lediglich auf den bloßen Verdacht bzw. die Vermutung, er könne AA missbraucht haben, doch gerade das sei durch das von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Ermittlungsverfahren entkräftet und eben nicht erhärtet worden.

d) Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

Liegen dem Waffenverbot - wie im vorliegenden Beschwerdefall - Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf folgende Leitlinien Bedacht zu nehmen:

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Im Falle eines freisprechenden Urteils oder wenn die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen hat, hat die Waffenbehörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hingegen ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt. Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen - soll ein Waffenverbot verhängt oder weiterhin aufrechterhalten werden - in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Tat, auf die das Waffenverbot gestützt wird, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, und 7.5.2020, Ra 2019/03/ 0091, je mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Bf wegen § 206 Abs. 1 StGB bereits Mitte Juni 2023 eingestellt, weil die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nach sorgfältiger Beurteilung des ausreichend geklärten Sachverhaltes und der vorliegenden Beweismittel respektive Ermittlungsergebnisse (Angaben der Eltern von AA; ihre kontradiktatorischen Einvernahme; Ambulanzbericht des Klinikums BB; dem von Frau Mag. GG erstellten Gutachten sowie der Einvernahmen des Bf, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter) nicht mit der in § 210 Abs. 1 StPO erforderlichen Sicherheit erwiesen und auch nicht nachgewiesen hat werden können, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat; dies auch wenn bei der Kerbe im Hymen ein sexueller Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

Eine solche Beweiserhebung hat die BH dahingehend vorgenommen, indem sie die Eltern von AA am 16.11.2023 zum Vorfall vom 11.2./12.2.2023 als Zeugen einvernommen hat, wobei diese bei ihren Angaben, die sie schon bei ihrer Einvernahme am 23.3.2023 vor der Polizei gemacht haben, geblieben sind. Am 20.12. 2023 ist auch der Bf von der BH zu dem in Rede stehenden Vorfall einvernommen worden, wobei auch er bei seinen Angaben, die er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 1.3.2023 vor dem LKA gemacht hat, geblieben ist.

Aus dem Verwaltungsakt der BH und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass sich die BH nicht mit den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Lebensgefährtin des Bf und seiner Tochter FF auseinandergesetzt hat oder in irgendeiner Weise darauf eingegangen ist. Darüber hinaus ist im angefochtenen Bescheid weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet, wieso die BH - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - trotz gleichen Sachverhaltes einen sexuellen Missbrauch von AA durch den Bf als „erwiesen angenommen“ hat und ebenso, dass sich der angezeigte Vorfall aufgrund der Angaben der Eltern von AA so zugetragen hat, wie dies von ihnen bei der Polizei und der BH angegeben worden ist, obwohl die Staatsanwaltschaft bei ihrer strafrechtlichen Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes festgestellt hat, dass die Angaben der Eltern von AA lediglich vom Hörensagen stammen und diese nicht Zeugen des angezeigten Vorfalls gewesen sind. Gleiches gilt für die bloße Annahme der BH, dass es sich beim Bestreiten der Tat durch den Bf um eine Schutzbehauptung handelt, die notwendig gewesen sei, um sich nicht selbst zu belasten und ist seine diesbezügliche Verantwortung auch von der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des dem Bf zur Last gelegten Verbrechens eingehend geprüft worden.

All die zuvor erwähnten Fakten und maßgeblichen Umstände sind von der BH im angefochtenen Bescheid begründungslos übergangen worden, was vorliegend von Relevanz ist, weil dies direkte Auswirkungen auf die von der BH zu treffende Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG hat. Die Vornahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und jener Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Prognose - wie hier - allein auf einen behauptetermaßen sexuellen Missbrauch einer Unmündigen gestützt wird, bei dem keinerlei Waffenbezug ersichtlich ist.

Soweit die BH zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bf das Vorliegen kriminalpolizeilicher Anlass- und Abschlussberichte, samt der diesen angeschlossenen Zeugeneinvernahmen der Eltern von AA und auch der Beschuldigteneinvernahme des Bf heranzieht, handelt es sich dabei gerade um jene Berichte und Einvernahmen, die letztlich zu keiner Verurteilung des Bf, sondern - im Gegenteil - zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geführt haben, sodass ihnen kein gesonderter Begründungswert zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG nicht ausreicht (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Auch die vorgenommene kindergynäkologische Untersuchung von AA im Landesklinikum BB sowie das von der Sachverständigen Mag. GG erstellte Gutachten reicht im Beschwerdefall nicht für Erfüllung des Tatbestandes der zuvor zitierten Bestimmung aus und sind diese Beweisergebnisse von der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des angezeigten strafrechtlichen Verhaltens des Bf bereits und sorgfältig umfassend berücksichtigt worden, wobei die BH mit der von ihr vorgenommenen Beweiserhebung Ende 2023 nicht in der Lage gewesen ist, die aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nachvollziehbare Begründung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Bf auch nur ansatzweise in Frage zu stellen respektive schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der Bf ungeachtet dessen - trotzdem - den ihm vorgeworfenen sexuellen Missbrauch an AA vorgenommen hat.

Auch wenn die BH (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen hat (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN), bedarf es bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die BH veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. VwGH 20.11. 2019, Ro 2019/03/0018; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).

Diesen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, zumal es die BH unterlassen hat, sich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen mit den widersprechenden Angaben des Bf, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sowie den nachvollziehbaren Einstellungsgründen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen und letztlich schlüssig sowie nachvollziehbar zu begründen, warum es welchen Angaben mehr Glauben geschenkt hat.

Das Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen widersprüchlich sein können, ist im gerichtlichen (und behördlichen) Alltag weder selten noch ungewöhnlich. Es ist daher Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0065).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die BH als Waffenbehörde eigenständig beurteilt, ob - ungeachtet der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft - ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots gegen den Bf rechtfertigt. Dabei hat die BH die im vorliegenden Beschwerdefall vorliegenden Beweis- und Ermittlungsergebnisse dahingehend beurteilt bzw. als erwiesen angenommen, dass der Bf AA sexuell missbraucht hat, obwohl die Staatsanwaltschaft Eisenstadt nach gründlicher Prüfung des für sie ausreichend geklärten Sachverhaltes aufgrund der gleichen vorliegenden Beweislage von keinem Tatverdacht (der für eine Anklageerhebung ausreicht) durch den Bf ausgegangen ist und das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren aus den bereits dargelegten Gründen daher eingestellt hat.

e) Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Straftat durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Straftat durch den Beschuldigten zu zweifeln. Zu einer „Verurteilung“ ist subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld nötig; das objektive Mindestmaß ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt rechtlich als Wahrheit und das Bewusstsein des Richters von einer so hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Bleiben Zweifel an Täterschaft und Schuld des Bf, die bei er Staatsanwaltschaft im Beschwerdefall infolge des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Beweis- und Ermittlungs-ergebnisse vorliegen, so ist der Beweis - im Gegensatz zur Annahme der BH - nicht erbracht. Jeder erhebliche Zweifel an der Verwirklichung der dem Bf zur Last gelegten Straftat - der gegenständlich nicht nur bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt sondern auch beim LVwG besteht, muss sich daher für den Bf „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Beschuldigten) auswirken. Dieser Beweisgrundsatz bedeutet sohin, dass bei Zweifeln über Täterschaft und Schuld von der für den Bf günstigeren Annahme auszugehen ist (siehe Foregger-Kodek, Die österreichische Strafprozessordnung, zu § 258, S. 323).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (vorliegend durch Verfahrenseinstellung) keine Bindungswirkung für die BH als Waffenbehörde entfaltet und diese eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots gegen den Bf rechtfertigt.

Dass für die Waffenbehörde und das LVwG keine Bindungswirkung besteht, liegt im Wesentlichen daran, dass ein dem Beschuldigten angelastetes (Fehl-)Verhalten oftmals (noch) nicht für die Verwirklichung eines konkreten Straftatbestands ausreicht, beispielsweise bei Gewaltanwendung oder Drohungen unterhalb einer strafrechtlich relevanten Schwelle, ungeachtet dessen aber von waffenrechtlicher Relevanz und daher von der Waffenbehörde entsprechend zu berücksichtigen ist. Das ist aber gegenständlich nicht der Fall.

Maßgeblich ist daher und vielmehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag, was im vorliegenden Fall - wie ausführlich dargelegt - nicht bejaht werden kann.

Jedenfalls reichen die von BH vorgenommenen Annahmen und Vermutungen im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der vorliegenden Beweis- und Ermittlungsergebnisse nicht aus, dass gegenständlich ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung respektive Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigt.

f) Was die Rechtsauffassung der BH anbelangt, wonach der beurteile Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der unmündigen AA durch den Bf bereits rechtskräftig mit der Verhängung ihres Waffenverbotes beurteilt worden ist, weshalb dieser daher nicht erneut einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könne, ist auch diese völlig unzutreffend, zumal die Aufhebung eines - grundsätzlich unbefristet zu verhängenden - Waffenverbotes auf Antrag oder auch von Amts wegen erfolgen kann.

Die Beweislast bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes wird dabei schon deshalb nicht ausdrücklich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Beschwerdefall - für die Aufhebung eines Waffenverbotes die BH verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs. 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs. 7 WaffG zum Tragen kommt (vgl. VwGH 12.05.2021, Ra 2021/03/0010).

Die Aufhebung eines erlassenen Waffenverbotes setzt voraus, dass seine Voraussetzungen weggefallen sind (vgl. VwGH 26.02.1992, 91/01/0177), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (siehe VwGH 27.11.2020/Ra2020/03/0086).

Jedenfalls muss der belangten Behörde entschieden entgegengetreten werden, wenn sie die vom Bf zu Recht ins Treffen geführten Umstände nicht als geeignet angesehen hat, einen gegenüber dem von ihr bei der Verhängung des Waffenverbotes zugrunde gelegten, in seinen wesentlichen Elementen nunmehr geänderten Sachverhalt darzutun, ist sie doch bei Erlassung des mittels eines Mandatsbescheides erlassenen Waffenverbotes am 13.3.2023, das mithin ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verhängt worden ist, aufgrund des Anlassberichts der Landepolizeidirektion Burgenland, Landeskriminalamt (LKA) vom 24.02.2023 davon ausgegangen, dass der Bf ein von den Eltern von AA angezeigtes Verbrechen nach § 206 Abs. 1 StGB tatsächlich begangen hat, während sich in weiterer Folge, insbesondere aufgrund des von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt durchgeführten Ermittlungsverfahrens, samt Einholung von Befund und Gutachten der Sachverständigen Mag. GG, dieser Verdacht nicht erhärtet hat und nach sorgfältiger Beurteilung des ausreichend geklärten Sachverhaltes das gegen den Bf geführte Strafrechtsverfahren daher eingestellt hat, weil aus den bereits mehrfach angeführten Gründen kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung bestanden hat.

Entgegen der Auffassung der BH kann seitens des LVwG daher keinerlei Rede davon sein, dass für die gegenständlich vorzunehmende Beurteilung des Wegfalls der maßgebenden Gründe, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Vielmehr ist das genaue Gegenteil der Fall und war dies vom LVwG daher entsprechend zu berücksichtigen.

Die Vornahme einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 und 7 WaffG erfordert eine nachvollziehbare Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens des Bf unter entsprechender Berücksichtigung jener Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese Prognose - wie gegenständlich erfolgt - auf nur einen einzigen Vorfall stützt.

Die weitere und entscheidende Beurteilung der BH, es sei (bereits) aufgrund dieses einmaligen Vorfalls beim Bf die Annahme gerechtfertigt, dass dieser künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, vermag das LVwG aus den bereits umfangreich dargelegten Gründen nicht zu teilen, zumal das tatsächliche Vorliegen einer Tatbegehung nach § 206 StGB nicht festgestellt hat werden können und sich zudem auch keinerlei Hinweise oder Anzeichen dafür ergeben haben - dies nicht einmal ansatzweise - dass eine solche Tat vom Bf auch unter Zuhilfenahme einer Waffe wiederholt werden könnte.

Da die Gefährdungsprognose der BH somit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen Bestand hat und sich der Bf im Übrigen stets Wohlverhalten hat, gegen ihn weder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen noch eine strafrechtliche Verurteilung aufscheint, er waffenrechtlich auch noch nie negativ in Erscheinung getreten ist und zudem seitens der Staatsanwaltschaft Eisenstadt keinerlei Grund bestanden hat, gegen ihn nach ausreichend geklärtem Sachverhalt Anklage zu erheben, vermag das LVwG nicht zu sehen, dass vom Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides am 13.3.2023, wie auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu befürchten wäre.

g) Entfall der mündlichen Verhandlung:

Angesichts des klaren maßgeblichen sowie ausreichend geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen, weshalb diesbezüglich weder Fragen einer Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/ 0061; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; vgl. ferner etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/ 0050; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall berührt keine Frage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Vielmehr ist die Rechtslage eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen als einheitlich zur beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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