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E 002/16/2025.059/003•LVwG B E 002/16/2025.059/003
E 002/16/2025.059/003Tribunal administratif régional3 oct. 2025
Verkehrsrecht; ne bis in idem; Doppelbestrafung; identer Tatort und Tatzeit; idente faktische Handlung; Ermahnung trotz Einstellung des Verfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Samy Assadi, LL.M. BSc LL.B., über die Beschwerde des BF, geboren am ***, vertreten durch RA, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 5. Mai 2025, Zl. ***, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:
I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Feststellungen
Es steht folgender Sachverhalt fest:
Die Landespolizeidirektion Burgenland (LPD) leitete gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren mit dem – näher ausgeführten – Tatvorwurf ein, dass dieser am 6.6.2024 um 10:45 Uhr in ***, ***, seinen PKW widerrechtlich abgestellt habe.
Am 21.10.2024 teilte die LPD dem Beschwerdeführer mit, dass von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens für den genannten Vorfall abgesehen werde und gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Einstellung verfügt worden sei.
Sodann forderte die LPD den Beschwerdeführer am 23.10.2024 zur Rechtfertigung auf; am 22.11.2024 legte der Beschwerdeführer der LPD eine Rechtfertigung vor.
Am 14.1.2025 vernahm die LPD einen Zeugen, welcher bereits im Zuge der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens am 6.6.2024 einvernommen wurde.
Mit der angefochtenen Ermahnung vom 5.5.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 6.6.2024, von 10:45 bis 11:02 Uhr in ***, ***, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt. Dadurch habe er gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022 verstoßen. Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, das Verwaltungsstrafverfahren sei für denselben Tatvorwurf bereits eingestellt worden und die dennoch erlassene Ermahnung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.
B.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der amtssignierten Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 21.10.2024.
C.Rechtliche Beurteilung
Mit der nicht formlos, sondern gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid zu erteilenden Ermahnung werden alle bis zur Bescheiderlassung erfolgten Einzelakte eines fortgesetzten Delikts abgegolten. Der Erlassung eines Straferkenntnisses in Bezug auf eine bereits von einer gemäß § 45 Abs. 1 VStG mit Bescheid erteilten Ermahnung erfasste Einzelhandlung steht somit der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (VwGH 10.3.2023, Ra 2022/04/0146). Gleichermaßen hat dies auch für die Ermahnung zu gelten, der eine Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine Einstellung entgegensteht.
Gemäß § 52 VStG ist die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig. Wurde das Verwaltungsstrafverfahren „durch Einstellung abgeschlossen“, kann dieses nicht mehr formlos fortgesetzt werden, sondern erfordert dies vielmehr eine Wiederaufnahme iSv § 69 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991). Davon ist nicht nur die bescheidmäßige Erledigung erfasst; auch die Einstellung durch einen Aktenvermerk löst diese Rechtsfolge aus (siehe idS zum Ganzen Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz – VStG Großkommentar, zu § 52 VStG Rn. 2).
Ein nach der Einstellung des Strafverfahrens dennoch erlassenes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. auch wie hier eine Ermahnung; vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148) ist von der Rechtsmittelbehörde (dies gilt für das Verwaltungsgericht gleichermaßen) ersatzlos aufzuheben. Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. Es muss sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt der Verwaltung handeln; somit ist es, damit die Rechtswirkungen der Einstellung eintreten, erforderlich, dem Beschuldigten, der vom Verfahren Kenntnis hatte, mitzuteilen, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010).
Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225).
Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der in der Folge ergangenen Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 (RV 133 BlgNR 17. GP 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten (VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, Rn. 19 mit Verweis auf Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 153 ff).
Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie vorliegend - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde und ihr damit Außenwirkung zukommt (vgl. erneut VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, Rn. 20, mwN).
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241, Rn. 14).
Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden und dies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Daher hätte die LPD das Verfahren unter Prüfung der Voraussetzungen des § 69 AVG wiederaufnehmen müssen, um eine Ermahnung iSd § 45 VStG gegen den Beschwerdeführer erlassen zu können, zumal sich der Umfang der Einstellung und Ermahnung und die Einstellung auf denselben Tatvorwurf bezog; konkret lag diesen ein identer Tatort, eine idente Tatzeit sowie eine idente faktische Handlung zugrunde.
Aus den obigen Erwägungen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung iSd § 28 Abs. 2 VwGVG (vgl. für viele etwa VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008).
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und somit ein Anwendungsfall des § 44 Abs. 2 VwGVG vorlag (siehe hierzu VwGH 19.4.2024, Ra 2023/06/0206; VwGH 16.2.2023, Ra 2022/02/0112 sowie grundlegend VwGH 7.6.2016, Ro 2015/09/0012).
D.Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellte sich gegenständlich die Frage, ob das Verwaltungsstrafverfahren formlos fortgesetzt werden konnte bzw. ob die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, auch nach Einstellung des Verfahrens (durch Aktenvermerk) möglich war. Dies konnte aufgrund des klaren Wortlauts des § 52 VStG und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Somit steht das vorliegende Erkenntnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine solche Rechtsprechung fehlt nicht und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.
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