LVwG B E 263/07/2025.001/006

E 263/07/2025.001/006Tribunal administratif régional10 févr. 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen ohne zugrundeliegender Vollstreckungsverfügung; Zulässigkeit der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 263/07/2025.001/006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.263.07.2025.001.006

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Mag. Aminger über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn BF, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vom 31.12.2024 hinsichtlich der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, ohne dass diesen eine Vollstreckungsverfügung zugrunde liege, als Akt behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Verantwortungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland und der Finanzprokuratur folgenden

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der Landespolizeidirektion Burgenland als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, den Betrag von 426,20 Euro als Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1. Beschwerdevorbringen - Stellungnahme der Landespolizeidirektion Burgenland:

1.1. Mit E-Mail-Eingabe vom 31.12.2024 hat BF folgende Maßnahmenbeschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht:

„Exekutionsverfahren *** beim BG ***

Von: @

An: verwaltungsgericht@lvwg-bgld.gv.at

Bitte Antwort an @

An das VwG1 Sachverhalt unten2 Trotz erteiltem schuldbefreiendem SEPA Lastschriftmandat bzw erteilter Abbuchungsermächtigung vom 171024 über € 5.385 haben die LPD und die FinProk die Exbewilligung vom 201224, zugestellt am 301224, erwirkt 3 der LPD wird weiters vorgeworfen, vor dieser Bewilligung keine Vollstreckungsverfügungen erlassen zu haben, die aber zur Eintreibung von Geldleistungen zwingend erforderlich sind4 Werden Vollstreckungsmassnahmen ohne Vollstreckungsverfügung gesetzt, liegt jedenfalls eine rechtswidrige Massnahme (AuvBZ) vor, die mit einer Massnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs.1 Ziffer 2 B-VG bekämpft werden kann (VwSlg 13.098 A/1990, VfSlg 20.408/2020) 5 Wegen behauptetem Verwaltungsexzess und behaupteter AuvBZ werden gegen die LPD und die FinProk Massnahmenbeschwerden innerhalb offener Frist von 6 Wochen erhoben und begehrt, die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären bzw als rechtswidrig aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG) 6 Gleichzeitig wird Aufwandersatz nach § 35 Abs.4 Ziffer 3 VwGVG beantragtBF

……………….Weitergeleitete Nachricht……………

Von: @

Datum: 30.12.2024 18:39

An: lpd-b@polizei.gv.at lpd-b@polizei.gv.at, *** @

Kopie: ***@justiz.gv.at ***@justiz.gv.at

Betreff: Exekutionsverfahren *** beim BG ***

An die LPD1 Es besteht kein Neuerungsverbot 2 Die SEPA Abbuchungsermächtigung wurde von der LPD nicht genutzt, dies liegt nicht in der Sphäre des Schuldners. Die SEPA wirkt schuldbefreiend und es erlöschen die Ansprüche der LPD wegen aussergerichtlicher Befriedigung 3 Ergeht gleichlautend an den Magistrat-Lohnverrechung zu § 294 Abs 4 EO in der Eingabe vom 301224 und an das Bezirksgericht *** zur Eingabe vom 301224 mit dem Antrag auf Einstellung wegen vollständiger Befriedung durch SEPA ausserhalb des EXverfahrens (Jakusch in Angst/Oberhammer § 39 Rz 2,Zirngast in Garber/Simotta § 39 Rz 2 ) Die Rechtsbelehrung der ERSTE Bank über SEPA erfolgte am 081024, nicht am 041024

BF

……………….Weitergeleitete Nachricht……………….

Von: @

Datum: 30.12.2024 15:25

An: lpd-b©polizei.gy.at lpd-b@polizei.gy.at

Betreff: Exekutionsverfahren *** beim BG ***

An die LPD 1 Exekutionsbewilligung des BG *** vom 201224, zugestellt am 301224

2. Die darin angeführten Ansprüche sind erloschen und zwar durch die EU-rechtlichen SEPA Lastschrift bzw Abbuchungsermächtigung vom 171024, die schuldbefreiend wirkt 3 Diese Möglichkeit der SEPA wurde mir von der ERSTE Bank und Sparkasse in *** am 041024 empfohlen3 Wegen vollständiger Befriedigung werden Oppositionseinwendungen nach § 35 Abs. 2 EO gegen die Ansprüche erhoben 4 Über diese Einwendungen ist jeweils mit verfahrensrechtlichem Bescheid nach dem AVG zu entscheidenBF“

1.2. Aufgrund der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hat das LVwG diese der Landespolizeidirektion Burgenland (in der Folge: „LPD“) mit Schreiben vom 7.1.2025 sowie der Möglichkeit übermittelt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben und dem LVwG die entsprechenden Unterlagen des gegenständlichen Exekutionsverfahrens samt Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts *** vorzulegen.

1.3. In einer weiteren Eingabe vom 2.2.2025 hat der Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) nachstehenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde eingebracht:

„Exekutionsverfahren *** beim BG ***

02.02. 2025 12:42

Von:@

An: "verwaltungsgericht@lvwg-bgld.gv.at"

Bitte Antwort an @

An das Verwaltungsgericht 1 Mit Schriftsatz vom 311224 wurden Massnahmenbeschwerden vs die LPD B und die FinProk eingebracht 2 Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG wird vom Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerden beantragt 3 Begründung………a.-mit dem Andauern der rechtswidrigen AuvBZ ist für den Beschwerdeführer ein unverhältnismässiger Nachteil verbunden b dieser Nachteil, verursacht durch die LPD, manifestiert sich sowohl im rechtswidrigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentum des Beschwerdeführers durch unzulässige Bezügepfändung als auch in der Verletzung von EU-Recht durch die LPD wegen Missachtung von SEPA vom 71024. 4 Um Stattgebung des Antrags wird ersucht. Guten Tag BF“

1.4. Mit Schreiben der LPD vom 7.2.2025 hat diese dem LVwG eine Stellungnahme des Leiters der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung sowie der Leiterin des Rechtsbüros übermittelt. Aus diesen - wie auch dem Vollstreckungsakt der LPD und den darin enthaltenen unbedenklichen Unterlagen und Urkunden - geht hervor, dass die LPD die vom Bf monierte Eintreibung der Verpflichtung zur Bezahlung von rechtskräftig verhängten Geldstrafen durch das zuständige Bezirksgericht *** im Sinne des § 3 Abs. 1 erster Satz VVG veranlasst hat, weshalb daher im vorliegenden Beschwerdefall keine Vollstreckungsverfügungen von der LPD gesetzt worden sind.

Was das vom Bf eingerichtete SEPA Mandat anbelangt, ist diesem von der LPD am 17.01.2025 per E-Mail mitgeteilt worden, dass es bei Bundesdienststellen für solche Lastschriften eine Genehmigung durch das Finanzministerium braucht. Es sei daher ein Antrag beim BMF betreffend SEPA Mandat gestellt worden, die Freischaltung dazu werde aber noch dauern. Voraussetzung dafür sei aber die Unterschrift des Zahlungspflichtigen, erst dann könne ein offizielles SEPA Mandat ausgestellt werden. Da es bis dato keine Ermächtigung bzw. Unterschrift des Bf gebe, sei es bisher weder technisch noch rechtlich möglich gewesen, den Vorgang des SEPA Lastschrifteinzugs zu beginnen bzw. umzusetzen und durchzuführen. BF sei mehrfach mittels Email darauf hingewiesen worden, dass bei einer SEPA Lastschrift die Unterschrift des Zahlungspflichtigen unbedingt erforderlich ist. Fehlt diese, sei die Ermächtigung nicht rechtswirksam.

Mangels Zahlungseingang durch den Verpflichteten seien die Forderungen noch ausstehend und die Voraussetzungen für die Einstellung der Exekution daher nicht vorliegend.

Am 31.01.2025 sei dem Bf das Formular „SEPA Mandat“ von der LPD inklusive frankiertem und adressierten Rückschein zugestellt worden, um auf diese Weise zu der notwendigen Unterschrift zu gelangen. Der Bf habe somit lediglich das Formular zu unterschreiben, in das Kuvert zu geben und in den nächsten Briefkasten einzuwerfen.

Mit Email vom 01.02.2025 habe der Bf der LPD jedoch neuerlich mitgeteilt, dass er das unterfertigte Formular erst zurücksenden werden, wenn das Exekutionsverfahren eingestellt bzw. über die Maßnahmenbeschwerde entschieden worden ist.

Mit Stand 03.02.2025 wird dem LVwG mitgeteilt, dass die Unterschrift bzw. die rechtswirksame Ermächtigung für den Zugriff auf das Bankkonto von BF bei der LPD nicht vorliegt und daher alle eingeleiteten Maßnahmen betreffend Begleichung der ausstehenden Zahlungsbeträge noch laufend sind.

Aus den vorangeführten Gründen stellt die LPD daher die Anträge, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge

a) die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. abweisen sowie

b) dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung die Pauschalbeträge für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von € 368,80 sowie für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe € 57,40 sowie in eventu einer mündlichen Verhandlung für den Ersatz des Verhandlungsaufwands der der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von € 461,00 zusprechen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Im vorliegenden Beschwerdefall steht für das LVwG als entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest, dass die LPD als Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Eintreibung der Verpflichtung des Bf zu Geldleistungen durch das zuständige Bezirksgericht *** im Sinne des § 3 Abs. 1 erster Satz VVG veranlasst - und nicht selbst vorgenommen - hat.

3. Beweiswürdigung:

Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der LPD als belangte Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt, betreffend die zwangsweise Eintreibung der vom Bf monierten Geldstrafen, samt den sich darin befindlichen unbedenklichen Unterlagen und Urkunden (insbesondere die Stellungnahmen des Leiters der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung vom 16.1.2025 sowie der Leiterin des Rechtsbüros der LPD vom 3.2.2025; die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des BG *** vom 20.12. 2024, zu Zahl: ***, über betreiben der Republik Österreich (vertreten durch die LPD) gegen den Bf als verpflichtete Partei, über acht näher angeführte vollstreckbare Forderungen in der Höhe von je 500 EUR, denen jeweils entsprechende Exekutionstitel [in Rechtskraft erwachsene Bescheide der LPD] und Vollstreckbarkeitsbestätigungen zugrunde liegen, die sich ebenfalls im vorgelegten Veraltungsakt der LPD befinden) sowie in die vom Bf erhobene Maßnahmenbeschwerde.

Daraus ergibt sich der vom LVwG festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt und steht diesem keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnis entgegen.

4. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, StF: BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022 lautet – auszugsweise – wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“

2. In der Sache:

1. Der Bf moniert in der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde, dass die LPD und die Finanzprokuratur beim BG *** eine Exekutionsbewilligung gegen ihn erwirkt haben. Er wirft der LPD vor, dass diese vor der Exekutionsbewilligung keine Vollstreckungsverfügungen erlassen hat, die aber zur Eintreibung von Geldleistungen zwingend erforderlich seien. Werden Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vollstreckungsverfügung gesetzt, liege darin jedenfalls eine rechtswidrige Maßnahme (AuvBZ) vor, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs.1 Ziffer 2 B-VG bekämpft werden könne (VwSlg 13.098 A/1990, VfSlg 20.408/2020). Wegen behauptetem Verwaltungsexzess und behaupteter AuvBZ werde gegen die LPD und die Finanzprokuratur daher eine Maßnahmenbeschwerde erhoben und begehrt, die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären bzw. als rechtswidrig aufzuheben.

2. Mit diesem Vorbringen ist der Bf nicht im Recht.

Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Burgenland.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn „ein Verwaltungsorgan“ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektiv-öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373).

3. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordert ein behördliches Handeln, das sich bereits als solches im Bereich des Faktischen auswirkt. Diese Voraussetzungen sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn es keines weiteren Tuns bedarf, um den behördlich gewollten Akt herzustellen.

Der von der LPD beim BG *** am 6.12.2024 gestellte Exekutionsantrag ist damit keine Maßnahme in diesem Sinne, weil ihm die faktische Wirkung fehlt. Gleiches gilt für die von der LPD im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausgestellten Vollstreckbarkeitsbestätigungen.

Erst die Gehaltsexekution ist ein Vorgang, der in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und in das im Art. 1 des 1. ZP MRK verankerte Recht auf Achtung des Eigentums eingreift.

4. Im vorliegenden Fall geht der Bf offensichtlich davon aus, dass die in Beschwerde gezogene Maßnahme deshalb einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildet, weil die gerichtliche Gehaltsexekution von der LPD in die Wege geleitet worden ist, ohne dass die gesetzlichen Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen - mangels Erlassung entsprechender Vollstreckbarkeitsverfügungen durch die LPD - vorgelegen seien, wobei er auf die von ihm zitierte Judikatur verweist.

Diese Ansicht wird vom LVwG nicht geteilt und erweist sich als unrichtig, zumal die vom Bf angeführten Erkenntnisse jeweils Vollstreckungsbescheide von Verwaltungsbehörden betroffen haben und keine Exekutionsakte von Gerichten, wie im vorliegenden Beschwerdefall. Damit stehen dem Bf im Falle einer gerichtlichen Durchführung der Vollstreckung einer Geldleistung – wie im ggstdl. Beschwerdefall - die in der Exekutionsordnung (EO) vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Einen Rechtsschutz gegen gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigungen von Behörden sieht § 7 Abs. 4 EO vor, nach dem bei der titelschaffenden Behörde Anträge auf Aufhebung der Bestätigung einzubringen sind, die über den Antrag durch Bescheid zu entscheiden hat (vgl. auch § 3 Abs. 2 VVG).

Wie sich aus § 3 Abs. 1 VVG ergibt, hat die LPD als Vollstreckungsbehörde grundsätzlich die Wahl zwischen der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens durch sich selbst im Verwaltungsweg oder durch das Gericht. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die LPD den Weg über das Bezirksgericht gewählt. Der vom Bf behauptete Anspruch auf Erlassung von Vollstreckungsverfügungen besteht daher nicht, da die LPD nicht den Verwaltungsvollstreckungsweg beschritten hat. Nur in diesem Fall wären Vollstreckungsverfügungen zu erlassen gewesen. Die LPD hat aber den anderen Weg über das zuständige Bezirksgericht gewählt und bei diesem unter Vorlage jeweils mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung von acht Titelbescheiden die gerichtliche Exekution beantragt.

Die LPD hat sohin die Verpflichtung des Bf zu einer Geldleistung gemäß § 3 Abs. 1, erster Satz, VVG in der Weise vollstrecken lassen, dass sie die Eintreibung als Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst hat. Mit dem von ihr gestellten Exekutionsantrag überlässt die LPD daher dem Bezirksgericht die Führung des Vollstreckungsverfahrens. Somit ist der Exekutionsantrag der LPD nur ein Akt (mittelbarer "Rechtsdurchsetzung"), der dem vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regime unterliegt. Gegen eine gerichtliche Exekutionsbewilligung gewährt die Exekutionsordnung dem Verpflichteten einen ähnlichen Rechtsschutz, wie das VVG gegen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 10). Die LPD kann auf das Verfahrensergebnis - in der ihr die Rolle des Gläubigers zugewiesen ist - keinen unmittelbaren Einfluss nehmen.

Die Beschlüsse und Anordnungen im Exekutionsverfahren - so auch die in Rede stehende Gehaltspfändung bzw. die Bewilligung einer Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Bf - obliegen dem Rechtspfleger, der als Gerichtsbeamter Geschäfte der Gerichtsbarkeit (nicht aber der LPD) besorgt (vgl. § 1 Rechtspflegergesetz). Über Rekurse gegen Beschlüsse des Rechtspflegers entscheidet der Exekutionsrichter.

Aus dem vom LVwG Ausgeführten ergibt sich damit, dass eine gerichtliche Gehaltspfändung nicht dadurch, dass sie von der LPD beantragt worden ist, zu einer verwaltungsbehördlichen Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird. Veranlasst die Vollstreckungsbehörde - wie die LPD im vorliegenden Beschwerdefall - im Sinne des § 3 Abs. 1, erster Satz, VVG die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften, so stellt die „Vollstreckung eine gerichtliche Angelegenheit“ dar (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses zu § 3 Abs. 1 VVG 360 Blg. Nr. 2. GP, 36; weiters Mayer, Zuständigkeit, 106 ff und Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, 431 f, Rz. 981).

5. Wie bereits dargelegt, entscheiden die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß dieser Bestimmung ist somit u.a., dass eine der Staatsfunktion „Verwaltung“ zuzuordnende Maßnahme bzw. eine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde überhaupt vorliegt. Diese Voraussetzung trifft aber - wie zuvor dargelegt - in Bezug auf die im vorliegenden Fall bekämpfte gerichtliche „Gehaltsexekution“ nicht zu, zumal diese ein „Akt der Gerichtsbarkeit und keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist“, was daher die Zulässigkeit der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde vom 31.12. 2024 hindert.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde als unzulässig, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Damit war es für das LVwG auch entbehrlich, über den Antrag des Bf vom 2.2.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Maßnahmenbeschwerde zu entscheiden.

zu II:

Zu den Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

1. Rechtslage:

Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 und der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), StF: BGBl. II Nr. 517/2013, lauten - auszugsweise - wie folgt:

VwGVG

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) […]

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird […], dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-AufwErsV

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 […] als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. […]

2. […]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40

Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. – 7. […]“

2. In der Sache:

Die LPD hat in ihrer Stellungnahme vom 3.2.2025 den Antrag gestellt, das LVwG möge dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung die Pauschalbeträge für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in der Höhe von 368,80 EUR sowie für den Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe 57,40 EUR zusprechen.

Nachdem die LPD im ggstdl. Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei ist, sind ihr die von ihr geltend gemachten Kosten für ihren Aufwandersatz spruchgemäß zuzusprechen gewesen.

H i n w e i s

Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2021 iVm § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) StF: BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 579/2020, hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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