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E 025/15/2023.020/012•LVwG B E 025/15/2023.020/012
E 025/15/2023.020/012Tribunal administratif régional18 déc. 2024
Jagdrecht; der forstrechtlichen Zulässigkeit des Erhalts einer Einfriedung im Wald folgt keine jagdrechtliche Bewilligung zur Beibehaltung eines Jagdgeheges;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier über die Beschwerde von BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwalts GmbH, ***, vom 03.07.2023, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.05.2023, GZ: ***, mit dem der Abschussplan 2023, 2024 und 2025 für Rotwild, Damwild und Muffelwild im Eigenjagdgebiet „AA“ verfügt wurde, in einem Verfahren nach dem Bgld. JagdgG 2017,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.05.2023, GZ: *** (in Folge „Behörde“) wurde der Abschussplan 2023, 2024 und 2025 für das Eigenjagdgebiet „AA“ (in Folge „Eigenjagdgebiet“) unter Vorschreibung von Auflagen verfügt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF (in Folge: „Beschwerdeführer“). In der Begründung hat er im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die Einfriedung der Eigenjagd nach dem Forstrecht zulässiger Altbestand des Bgld. JagdG 2017 sei. Da somit der Fortbestand einer Einfriedung aus rechtlichen Gründen, die nicht im Bereich des Jagdgesetzes liegen, gegeben sei, müsse das jagdrechtliche Regime für umfriedete Eigenjagdecht fortbestehen. Es sei daher die Planungseinheit Hegering zur Entnahme des Wildes unrichtig angenommen worden. Weiters sei die Sachlage zur Frage der Waldverwüstung mangelhaft geprüft worden.
Der Beschwerdeführer hat daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Aufhebung des Bescheides, in eventu Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde beantragt.
Mit Schreiben vom 04.07.2023 wurde die Beschwerde gemeinsam mit dem Bezugsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.3. Am 23.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher ein jagd- und forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen wurde und an der neben dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Bezirksjägermeisterin teilgenommen haben.
Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurden von der Behörde die Abschusszahlen der umliegenden Jagdgebiete im Umkreis von 5-6 km sowie (sofern vorhanden aus den letzten 10 Jahren) Daten zu Waldverwüstungen angefordert. Diese Daten wurden nach deren Einlangen an den Beschwerdeführer übermittelt, welcher mit Stellungnahme vom 12.09.2024 sein Vorbringen aufrecht erhielt.
II.Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers ist im Gebiet des Hegerings BB des Bezirks *** in der KG [KG1] gelegen und erstreckt sich über die GSt.Nr. GSt. Nr. *** (Teilfläche), *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, *** (Teilfläche), *** (Teilfläche) der EZ ***. Es weist eine Größe von 116,67 ha auf, hiervon ein Waldanteil von ca. 71 % der Fläche.
Das Eigenjagdgebiet ist vollständig in einem Natura 2000-Gebiet gelegen.
II.2. Das Eigenjagdgebiet wurde vor dem Inkrafttreten des ForstG 1975 (1. Jänner 1976) mit einem verzinkten Zaunknotengeflecht (15x15cm und 10x15cm) mit einer Höhe von 2 m und Stehern überwiegend aus Robinienpfählen und teilweise Bäumen umfriedet. Der Außenzaun des Eigenjagdgebiets ist doppelt ausgeführt, indem unter dem verzinkten Knotengeflecht ein ebenfalls 2m hoher Zaun in verpresster Ausführung angebracht ist. Die Zäune sind mit U-Hakennägeln an den Pfählen, Bäumen und am Boden fixiert.
Die verzinkten Zäune sind in einem durchwegs noch brauchbaren Zustand.
II.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.06.2023, GZ: *** wurde über Antrag des Beschwerdeführers in einem Verfahren nach dem ForstG 1975 festgestellt, dass die bestehenden Einfriedungen in der KG [KG1], EZ ***, GSt. Nr. *** (Teilfläche), *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, *** (Teilfläche), *** (Teilfläche) gemäß § 184 Z 5 Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, als unveränderter Altbestand zu qualifizieren sind, rechtmäßig bestehen bleiben können und nicht entfernt werden müssen.
II.4. Zur Vorbereitung der behördlichen Abschussplanung für die abschussplanpflichtigen Wildarten hat der Beschwerdeführer mit Mail vom 17.03.2023 folgenden Wildstand sowie die für 2023 beabsichtigen Abschüsse bekannt gegeben:
Rotwild
Bestand 3/23
geplanter Abschuß 23
Schmaltiere/Tiere:
20
10
Schmalspießer/Hirsche III:
10
5
Hirsche II:
15
2
Hirsche I:
5
3
Damwild
Schmaltiere/Tiere:
20
10
Schmalspießer/Hirsche III:
5
2
Hirsche II:
10
2
Hirsche I:
5
3
Muffel
Schafe:
5
2
Widder:
8
4
Nach einer Wildstandschätzung des Beschwerdeführers lag im März 2023 folgender Wildbestand vor:
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
Folgende vom Beschwerdeführer beabsichtigen Abschusszahlen wurden bekannt gegeben:
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
Die Wilddichte des Schalenwilds betrug zum Stand März 2023 somit:
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
II.5. Der jagd- und forstfachliche Amtssachverständige hat unter Verweis auf die in der Bestimmung des § 170 Abs. 3a Bgld. JagdG 2017 vorgesehen Auflassung umfriedeter Eigenjagdgebiete sowie dem Verbot der Waldverwüstung nach § 16 ForstG 1975 eine weitgehende Entnahme des Rot- und Damwilds empfohlen, konkret für das Rotwild:
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
Für das Damwild:
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
Begründend legte der Amtssachverständige dar, dass nach der Entnahme ein Rotwild- sowie Damwildbestand von jeweils 2,6 Stück/100 ha Revierfläche zu erwarten sei, allerdings aufgrund der Revierausgestaltung mit 1/3 in Wiesenflächen zumindest in der Vegetationszeit ein Äsungsangebot abseits des Waldes vorhanden sei.
Für das Muffelwild schlug der jagd- und forstfachliche Amtssachverständige eine komplette Entnahme vor, da dieses Wild aufgrund der zu befürchtenden Wildschäden im angeschlossenen Lebensraum des CC nicht tragbar sei.
II.6. Angrenzend an das Eigenjagdgebiet „CC“ des Beschwerdeführers befinden sich weitere Eigenjagden, welche teilweise ebenfalls im Eigentum bzw. der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers stehen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich aus der Aktenlage, dem forstrechtlichen Feststellungsbescheid zur Zulässigkeit der Einfriedung, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Auswertung der im Jagd-Online zum Eigenjagdgebiet und den umliegenden Jagdgebieten Genossenschaftsjagd [KG1], Genossenschaftsjagd [KG2], Genossenschaftsjagd [KG3], Genossenschaftsjagd [KG4] und Genossenschaftsjagd [KG5] erfassten Daten.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2017 – Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2024 lauten wie folgt:
§ 4
Eigenjagdgebiet
„(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2)Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Jagdfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht
[…]“
§ 10
Umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege
„(1) Wildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.
(2) Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.
(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. Die Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nicht möglich.
[…]“
§ 11
Auflassung von Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten
„(1) Werden Wildgehege oder umfriedete Eigenjagdgebiete freiwillig, auf Anordnung der Behörde oder auf Grund eines Gesetzes aufgelassen, so sind Einfriedungen von Flächen zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(2) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Wildgeheges oder des umfriedeten Eigenjagdgebietes sicherzustellen, dass nur jene Wildarten in die freie Wildbahn bei gleicher Wilddichte gelangen, die auch in den benachbarten Jagdgebieten vorkommen.
(3) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode auf Antrag als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 16) festgestellt wird.
[…]“
§ 82
Wildstandregulierung
„(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
[…]“
§ 88
Wildfütterung
„(1) In der Zeit von 1. April bis 30. September besteht ein generelles Fütterungsverbot für Schalenwild. In der Zeit von 1. Oktober bis 31. März darf für Wildwiederkäuer blattreiches Heu bzw. Grummet, Grassilage, Maissilage sowie Kraftfutterrationen in Verbindung mit Heu in dafür geeigneten Fütterungseinrichtungen vorgelegt werden.
[…]
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen einer Notzeit für Schalenwild während des ganzen Jagdjahres mit Verordnung diese feststellen und in der Verordnung die adäquaten Futtermittel und die Vorlageart vorschreiben. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
[…]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 8 gelten nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete und Wildgehege.“
§ 170
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft. Die im Jänner 2023 durchgeführten Abschüsse sind in den Abschusslisten des Jagdjahres 2022 zu vermerken.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(3a) Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.“
V.Erwägungen:
V.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.05.2023 wurde an einen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers am 05.06.2023 durch ein Organ der Post ausgefolgt. Die Beschwerde wurde an die Behörde am 03.07.2024 übermittelt und war die Beschwerdeerhebung somit rechtzeitig.
V.2. Zur Bestimmung des § 170 Abs. 3a Bgld. JagdG 2017:
Die Bestimmung ist geleichlautend mit der Bestimmung des Abs. 3 leg. cit., welcher bis zur Novelle LGBl.Nr. 8/2021 Bestandteil der Übergangsbestimmungen war und dann aufgehoben wurde. Mit der Novelle LGBl.Nr. 11/2021 zum Bgld. JagdG 2017 wurde der Abs. 3a in wortidenter Form erlassen.
Aus den Materialien zur Kundmachung des Bgld. JagdG 2017 geht zum Abs. 3 des § 170 hervor:
„Gemäß Abs. 3 werden umfriedete Eigenjagdgebiete mit dem 1. Februar 2023 aufgelassen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Jagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten nicht nur kritisch gesehen wird, sondern auch aus tierschutzfachlicher und jagdethischer Sicht nicht vertretbar erscheint. Es wird dabei auf die Verbote sachlicher Art gemäß § 95 Abs 1 Z 9 verwiesen“
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 8/2021, kundgemacht am 26.02.2021, findet sich zur Aufhebung des Abs. 3, dass mit dem Entfall dieser Bestimmung der § 10 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 neu geregelt werde.
Allerdings wurden diese Bestimmungen bereits mit Novelle zum LGBl. Nr. 11/2021, kundgemacht am 11.03.2021, überholt, indem in dieser Novelle, welche über Initiativantrag in den Bgld. Landtag eingebracht worden war, der § 10 des Bgld. JagdG 2017 als Gesamtes neu geregelt wurde und die Bestimmung des § 170 Abs. 3a in wortidenter Form zum aufgehobenen Abs. 3 neu erlassen wurde.
Aus dem Wortprotokoll der 17. Sitzung des Bgld. Landtages der XXII. Gesetzgebungsperiode geht dazu hervor, dass nachfolgend der Novelle LGBl. Nr. 8/2021 nahezu 15.000 Unterschriften gesammelt worden waren, um eine Volksabstimmung zu den Regelungen dieser Novelle, u.a. der sog. Gatterjagd, durchzuführen. Es waren daher neuerlich Gespräche geführt worden, welchen der, der Novelle LGBl. Nr. 11/2021 zugrundeliegende Initiativantrag folgte.
V.3. Es ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu folgen, dass sämtliche anderen Bestimmungen, welche sich mit umfriedeten Eigenjagdgebieten beschäftigen – so auch die von ihm genannten §§ 10 und 82 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017, nicht zum 01.02.2023 aufgehoben worden sind.
Seiner daraus resultierenden Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber daher eine differenzierte Auflassungspflicht festlegen wollte, wird wie folgt entgegengehalten:
Bis zum 31.01.2023 war der Betrieb eines umfriedeten Eigenjagdgebiets möglich und zulässig, sofern es vor Inkrafttreten des Bgld. JagdG 2017 als Jagdgehege bewilligt oder als bestehenden zur Kenntnis genommen wurde (§ 10 Abs. 3 iVm § 170 Abs. 3a Bgld. JagdG 2017).
Der Begriff eines „Jagdgeheges“ oder auch eines „umfriedeten“ Eigenjagdgebiets setzt implizit voraus, dass es sich um eine eingefriedete, somit umzäunte Fläche handelt, welche nicht ohne Hilfsmittel wie Tor oder Überstieg betreten oder verlassen werden kann.
Es ist daher schlüssig nachvollziehbar, dass ein derartiges Jagdgehege am Einfachsten durch Entfernung des Zaunes aufgelassen werden kann, da somit dem Wild die freie Bewegung über die Gehegeflächen hinaus ermöglicht wird. Diese Entfernung der Einfriedungen sieht § 11 Abs. 1 Bgld. JagdG grundsätzlich als Auflassungsmaßnahme vor.
V.4. Der Beschwerdeführer hat einen Feststellungsbescheid erwirkt, dass die Umzäunung aus forstrechtlicher Sicht zulässig ist.
Aufgrund der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung darf der Landesgesetzgeber grundsätzlich nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingreifen. Daher musste in der Regelung des § 11 Abs. 1 leg. cit. auf jene Einfriedungen Rücksicht genommen werden, welche aufgrund anderer, (bundes-)gesetzlicher Bestimmungen errichtet wurden.
Beim Sachverhalt einer Einfriedung in einem Wald handelt es sich um einen solchen, welcher sich nicht ausschließlich einem bestimmten Kompetenztatbestand des B-VG zuordnen lässt.
Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunktetheorie erweist sich derselbe Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Regelung zugänglich, auch wenn sich diese Regelungen auf unterschiedliche kompetenzrechtliche Grundlagen stützen.
Dies erfordert nun die Betrachtung des Forstgesetzes, einer Materie in Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes nach Art. 10 B-VG.
Nach dem ForstG 1975 darf grundsätzlich jedermann Wald zu Erholungszecken betreten und sich dort aufhalten (§ 33 ForstG 1975). Einfriedungen dürfen nur aus den in § 34 ForstG 1975 gelisteten forstfachlichen Gründen errichtet werden.
Wird nun aufgrund der Auflassung eines Jagdgeheges eine Einfriedung entfernt, wird somit zugleich grundsätzlich dem Primat des Forstgesetzes entsprochen, wonach jedermann den Wald (zu Erholungszwecken) betreten kann und darf.
Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber (Berücksichtigungsgebot). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall, dass eine Einfriedung aus forstfachlichen Gründen zulässig ist und diese in Folge aus forstrechtlicher Sicht bewilligt wird, der Landesgesetzgeber nicht die Entfernung der nach bundesgesetzlicher Materie bewilligten Einfriedung vorschreiben darf.
Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Schluss, dass im Fall einer forstrechtlich zulässigen Einfriedung in Folge auch die Jagd weiterhin innerhalb dieses Gebiets zulässig ist, ist daher alleine aus dem Berücksichtigungsgebot nicht ableitbar, da es dem Bundesgesetzgeber verwehrt ist, über die Zulässigkeit der Jagd, einer kompetenzrechtlich landesrechtlichen Materie, Regelungen zu treffen.
Unter Hinweis auf das Kumulationsprinzip hat der VwGH weiters ausgesprochen, dass eine jagdrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wildgeheges eine forstrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Sperre nach § 34 ForstG 1975 nicht entbehrlich macht (VwGH 3.6.96, 95/10/0274). Aus eben diesen Überlegungen ist auch auf Basis des Kumulationsprinzips nicht ableitbar, dass aufgrund der forstrechtlichen Bewilligung der Einfriedung eine umfriedete Eigenjagd nach dem Bgld. JagdG 2017 weiter zulässig sein soll, nur weil die Einfriedung weiter forstrechtlichen Bestand hat.
Auch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich im bundes- und landesgesetzlichen Rechtsbestand zahlreiche Einzelbestimmungen als auch sogar ganze Gesetze finden, welche durch Aufhebungen oder Änderung der faktischen Verhältnisse obsolet geworden sind. Ein redaktionelles Versäumnis des Landesgesetzgebers, mit der Erfassung des § 170 Abs. 3a Bgld. JagdG 2017 auch die weiteren materiellrechtlichen Bestimmungen entsprechend für den Zeitraum nach dem 31.01.2023 zu adaptierten oder aufzuheben, führt nicht zu einer weiteren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen.
V.5. Zum Thema des Wildschadens bzw. der Waldverwüstung nach dem ForstG 1975:
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, VfSlg 4.348/1962, gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht.
In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zuzuzählen sind (vgl auch VfGH vom 3. Dezember 1984, G 81/84, G 82/84, VfSlg 10.292/1984). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die Verminderung einer Wildgattung im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft.
Es mag zwar der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft auch als wirtschaftlich Verantwortlicher Träger allfälliger Verluste aus der Forstwirtschaft im Eigenjagdgebiet keine Wildschäden bekannt gegeben haben, doch lässt sich aufgrund der Identität der Verantwortungsträger mit dem Eigenjagdinhaber daraus nicht glaubhaft nachvollziehen, dass es zu keinen Wildschäden im Eigenjagdgebiet kommt.
V.6. Zur Frage der Wilddichte (§ 11 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017):
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die unterschiedlichen Bedingungen in der freien Wildbahn gegenüber dem umfriedeten Eigenjadgebiet nicht ausreichend durch die Behörde betrachtet und gewürdigt wurden, ist auf den im bekämpften Bescheid verfügten Abschussplan hinzuweisen.
In § 11 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 ist vorgesehen, dass vor Entfernung der Einfriedung der Wildstand sicherzustellen ist, dass nur jene Wildarten in die freie Wildbahn bei gleicher Wilddichte gelangen, die auch in den benachbarten Jagdgebieten vorkommen.
Sowohl in Fällen, dass die Einfriedung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen belassen werden kann als auch bei Entfernung der Einfriedung ist daher vorgesehen, den Wildstand an die Umgebung anzupassen.
Dem liegen zumindest 2 Überlegungen zu Grunde:
Einerseits wurde im Zuge der forst- und jagdrechtlichen Abschussplanung von dem, von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass aufgrund des aktuellen Wildstand eine Waldverwüstung iS § 16 ForstG 1975 zu erwarten ist, da aufgrund der Wilddichte unter Berücksichtigung des Fütterungsverbots in der Zeit von 01.04. bis 30.09. (§ 88 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017) diese bereits in der Vegetationszeit kein ausreichendes Äsungsangebot vorfinden würden. Demensprechend verstärkt stellt sich die Situation außerhalb der Vegetationszeit, v.a im Winter dar.
Der Amtsachverständige verweist dazu in seinem Gutachten vom 02.05.2023 auf die Fachliteratur, welche eine Wilddichte von 2 Stück Rotwild/100 ha Waldfläche als angemessen ansehen.
Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige hat ergänzend dazu ausgeführt, dass beim kumulierten Auftreten mehrerer Schalenwildarten in der Literatur ein Bestand von 6-8 Stück je 100 ha als konfliktfreies Zusammenleben angesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass außerhalb des verfahrensgegenständlichen Jagdreviers, in den umliegenden Jagdrevieren deutlich mehr als 10 Stück je 100 ha an Schalenwild (inkl. Schwarzwild) jährlich erlegt werden würden und daher der Bestand von 6-8 Stück je 100 ha für ein konfliktfreies Zusammenleben nicht nachvollziehbar sei.
Im Zuge der Abfrage der Daten aus Jagd-Online zum Bezirk *** wurde durch das Landesverwaltungsgericht erhoben, dass im Jahr 2023 beispielhaft in den im Nahebereich zum Eigenjagdgebiet CC gelegenen Jagdrevieren Genossenschaftsjagd [KG1], Genossenschaftsjagd [KG2], Genossenschaftsjagd [KG3], Genossenschaftsjagd [KG4] und Genossenschaftsjagd [KG5] überwiegend mehr als 10 Stück Schalenwild je 100 ha jagdbare Fläche als erlegt erfasst worden waren. Diese Zahlen ließen sich allerdings auf den Abschuss von Rehwild sowie Schwarzwild zurückführen., lediglich im Gebiet der Genossenschaftsjagd [KG3] war 2023 eine höhere Abschusszahl von 3,7 Stück je 100 ha jagdbare Fläche Rotwild erfolgt.
Konkret ließ sich wie folgt feststellen (Tabelle erstellt durch das LVwG):
[Tabelle wurde entfernt – siehe pdf. Dokument]
Es können daher die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anzahl des Schalenwildabschusses in der Region nicht bestätigt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Schwarzwild nach Angaben des Beschwerdeführers im Bereich der Eigenjagd nicht vorkommt, sodass ein Besatz von 6-8 Stück an Wiederkäuern (somit nur Rot- und Damwild, kein Schwarzwild) in der Betrachtung der biologischen Vielfalt und Angleichung an den natürlichen Lebensraum eine andere Wertigkeit besitzt als ein Besatz dieser Größenordnung in Form von Rot, Dam- und Schwarzwild.
Eine weitere Überlegung nur Notwendigkeit der Anpassung des Wildstandes auch bei Erhalt der Einfriedung fußt in den wildökologischen Bedingungen und wird im folgenden Punkt ausgeführt.
V.7. Zur Frage der Heranziehung der Planungseinheit Hegering:
Es ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass im konkreten Fall die „kleinste Planungseinheit Hegering“ des § 82 Abs. 6 Bgld. JagdG nicht berücksichtigt wurde. Dies stellt aber im konkreten Fall keinen Widerspruch dar, da aufgrund der rechtmäßig bestehenden Einfriedung sich eine Planung innerhalb des Hegerings grundsätzlich faktisch ad absurdum führt.
Nicht beachtet hat der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, dass es im bekämpften Bescheid nicht um eine Abschussplanung innerhalb des Hegerings geht, sondern um eine Anpassung des Wildbestandes an die Umgebung.
Diese ist einerseits gesetzlich vorgesehen (§ 11 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017) als auch aus wildökologischer Sicht notwendig. Aufgrund des in § 170 Abs. 3a Bgld. JagdG 2017 festgeschrieben „Endes der Jagdgehege“ mit 31.01.2023 in Zusammenschau mit dem Fütterungsverbot in der Vegetationszeit (§ 88 Abs. 1 leg.cit) sowie dem vorhandenen Äsungsangebot im eingefriedeten Gebiet ist aufgrund des künftigen Jagdverbots zu wirtschaftlichen Zwecken iS des in Jagdgehegen vorgenommenen Verkaufs der Abschüsse eine Reduktion des aktuellen Wildbestandes (lt. Angaben des Beschwerdeführers 113 Stück Schalenwild im März 2023 auf 116 ha Fläche, ergibt 102 Stück Schalenwild Stück auf 100 ha Fläche im Eigenjagdgebiet) geboten.
Hier hat auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass der Maßnahme der Wildstandsreduktion aus wildökologischer Sicht noch weitere folgen müssen, wie bspw. in Folge die gezielte Entnahme weiblicher Stücke sowie der Besatz mit einem fremden Hirsch, um einer Inzucht und der daraus folgenden Degeneration des Wildes vorzubeugen, da aufgrund der Einfriedung der Austausch mit anderen Rudeln verunmöglicht wird. Daher wird nachfolgend der aktuellen, bekämpften Abschussverfügung eine Entnahme von Rot- und/oder Damwild eine wildökologische Hegemaßnahme darstellen.
Es wird daher auch künftig nicht auf die „Planungseinheit Hegering“ abgestellt werden, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass eine Anpassung an den umliegenden Wildbestand zugleich eine Anpassung an die Planungseinheit Hegering darstellt.
V.8. Die konkrete Ausgestaltung des Eigenjagdgebiets:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die konkreten örtlichen Gegebenheiten des Eigenjagdgebiets zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung verwiesen, welche logisch aufbauend und lebensnah sind. Die parkähnliche Anlage des CC ist nicht mit dem natürlichen Lebensraum des Schalenwildes vergleichbar. Der Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Fläche des Eigenjagdgebiets für die aktuelle Wildanzahl (lt. Angaben des Beschwerdeführers 113 Stück Schalenwild im März 2023 auf 116 ha Fläche, ergibt 102 Stück Schalenwild Stück auf 100 ha Fläche im Eigenjagdgebiet) zu knapp bemessen ist, da man auf Fotos aus dem Gehege die „Browsing-Line“ am Baumbestand erkennt (ein wildökologischer Hinweis, dass das Nahrungsangebot für das Schalenwild zu gering ist, da es innerhalb der Reichweite des Schalenwildes keine Zweige und Äste an den Bäumen gibt). Ein weiterer Hinweis auf ein zu knappes Äsungsangebot ist auch die vom Beschwerdeführer als zum Schutz der Kultur erforderliche Auszäunung der Verjüngungen.
V.9. Zusammenfassend ist festzustellen:
Die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen stellen sich als widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar dar sowie entsprechen sie der Lebenserfahrung und den allgemeinen Denkgesetzen.
Aufgrund der forstrechtlichen Zulässigkeit einer Einfriedung wird nicht die Beibehaltung eines Jagdgeheges und einer Jagdausübung bewilligt. Ebenfalls greift die forstrechtliche Zulässigkeit einer Einfriedung nicht in die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen anlässlich der Auflassung eines Jagdgeheges ein und ist daher unter Berücksichtigung wildökologischer Gesichtspunkte eine Entnahme des Schalenwildes bis zu einer Anzahl vorzunehmen, welches für das Wild aufgrund Wilddichte ein sozialverträgliches Umfeld und ein ausreichendes, Mangelerscheinungen vorbeugendes Äsungsangebot ermöglicht.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Auflassung umfriedeter Eigenjagdgebiete sind eindeutig und geben keinen Raum für die vom Beschwerdeführer behauptete, vom Gesetzgeber geplante Beibehaltung des jagdrechtlichen Regimes im Eigenjagdgebiet.
Es war daher der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des Bgld. JagdG 2017 zur Auflassung umfriedeter Eigenjagdgebiete sind eindeutig. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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