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E 168/12/2024.007/004•LVwG B E 168/12/2024.007/004
E 168/12/2024.007/004Tribunal administratif régional8 sept. 2024
Antragstellerin nicht Normadressatin des §9 Abs7 IntG; Erteilung Aufenthaltstitel bereits sieben Jahre vor Inkrafttreten des IntG; Übergangsbestimmungen des NAG normieren die Integrationsvereinbarung als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IntG das Modul 1 bereits erfüllt haben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 22.04.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft AA vom 17.04.2024, Zl. ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten befristet ausgestellt wurde
z u R e c h t:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag vom 22.01.2024 entsprechend ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für die Dauer von drei Jahren erteilt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1.
Am 17.04.2024 hat BF (im Folgenden: Antragstellerin), geb. ***, Staatsangehörigkeit Thailand, bei der Bezirkshauptmannschaft AA einen neuerlichen (konkret: siebenter) Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt.
Im Rahmen des behördlichen Verfahrens forderte die Bezirkshauptmannschaft AA die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen gemäß § 9 Abs. 7 Integrationsgesetz (IntG) - Nachweis über die Erfüllung des Modul 1, der nicht älter als zwei Jahre ist - auf.
In der Folge legte die Antragstellerin folgende Unterlagen vor:
Bestätigung der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum vom 22.10.2010 über den Besuch von 60 Unterrichtseinheiten vom 20.09.2010 bis 22.10.2010 des Kurses Deutsch-Grundstufe 1,
Bestätigung der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum vom 22.12.2010 über den Besuch von 60 Unterrichtseinheiten vom 02.11.2010 bis 22.12.2010 des Kurses Deutsch-Grundstufe 2,
Bestätigung der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum vom 11.02.2011 über den Besuch von 60 Unterrichtseinheiten vom 10.01.2011 bis 11.02.2011 des Kurses Deutsch-Grundstufe 3,
Bestätigung der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum vom 25.03.2011 über den Besuch von 60 Unterrichtseinheiten vom 21.02.2011 bis 25.03.2011 des Kurses Deutsch-Grundstufe 4,
Bestätigung der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum vom 06.05.2011 über den Besuch von 60 Unterrichtseinheiten vom 04.04.2011 bis 06.05.2011 des Kurses Deutsch-Grundstufe 5,
Prüfungszeugnis ÖIF-TEST, Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 17.03.2013
Bestätigung des bfi *** vom 07.04.2014 über den Besuch des 20 stündigen Kurs von 10.02.2014 bis 07.04.2014 B2+ Wortschatztraining Deutsch
Bestätigung des bfi *** vom 08.04.2014 über den Besuch des 32 stündigen Kurs von 04.02.2014 bis 08.04.2014 B2+ Deutsch Konversation
Zertifikat der Frauenberatungsstelle *** vom 18.03.2022 über den Besuch des Intensivkurses „Deutsch als Fremdsprache Niveau A2“ in der Zeit von 21.02.2022 bis 18.03.2022.
Die Bezirkshauptmannschaft AA hat den Antrag betreffend Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ insoweit stattgegeben als sie den Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) am 22.04.2024 für die Dauer von zwölf Monaten (22.04.2025) ausgestellt hat.
I.2.
Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie seit dem Jahr 2010 zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel und sodann mehrjährige Aufenthaltstitel „bekommen“ habe. Bis 2020 war die Bezirkshauptmannschaft BB zuständig, danach sei sie ins Burgenland übersiedelt und bestand sodann die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft AA, welche ihr davor ebenfalls einen dreijährigen Aufenthaltstitel gültig von 21.4. 2021 bis 21.4.2024 ausgestellt habe. Nunmehr sei ihr neuerlicher Antrag auf Verlängerung um drei Jahre von der Bezirkshauptmannschaft AA abgelehnt worden. Als Begründung sei angegeben worden, sie müsse ihre Deutschkenntnisse erneuern. Landsleute von ihr mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer hätten bereits 5 bzw. 10-jährige Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen.
I.3.
Mit Vorlageschreiben vom 05.06.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft AA die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt:
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen, unbestrittenen behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen:
Die Antragstellerin BF ist Staatsangehörige Thailands. Sie wurde am *** geboren, ihr Reisepass ist gültig bis zum 21.03.2031.
Am 14.05.2010 wurde der Antragstellerin erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis 13.05.2011 erteilt, der in weiterer Folge (bisher siebenmal) bis 22.04.2025 verlängert wurde.
Im ersten Verlängerungsverfahren wurde der Aufenthaltstitel befristet auf 12 Monate ausgestellt (14.05.2011 bis 13.05.2012). Sodann beim zweiten (14.05.2012 bis 13.05.2014) und dritten Verlängerungsverfahren (14.05.2014 bis 13.05.2016) befristet auf zwei Jahre. Und in weiterer Folge ab dem vierten Verlängerungsverfahren (14.05.2016 bis 13.05.2019) bis zum sechsten Verlängerungsverfahren (21.4.2021 bis 21.04.2024) befristet auf drei Jahre.
Die Antragstellerin hat am 01.06.2010 die Integrationsvereinbarung abgeschlossen.
In der Folge besuchte sie ab 20.09.2010 Deutschkurse „Deutsch - Grundstufe 1“ bis zum 06.05.2011 „Deutsch – Grundstufe 5“ bei der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum in ***.
Am 28.03.2012 wurde die Antragstellerin von der Bezirkshauptmannschaft BB darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie bis 30.06.2013 die Integrationsvereinbarung zu erfüllen habe (inliegender Aktenvermerk vom 28.03.2012).
Am 17.05.2013 hat die Antragstellerin beim Österreichischen Integrationsfonds die Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden (Gesamtpunkte: 56).
Zudem hat die Antragstellerin in der Zeit von 04.02.2014 bis 08.04.2014 den Kurs B2+ Deutsch Konversation und von 10.02.2014 bis 07.04.2014 den Kurs B2+ Wortschatztraining Deutsch bei der bfi *** Bildungs GmbH besucht.
Vor Ablauf des verlängerten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ hat die Antragstellerin am 22.01.2024 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht.
Der Antragstellerin wurde mit 22.04.2024 ein (weiterer) Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 22.04.2024 bis zum 22.04.2025 (12 Monate) von der Bezirkshauptmannschaft AA erteilt, sodass diese auch aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer im Akt inliegenden Ablichtung des Thailändischen Reisepass Nr. ***, aus dem auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu den der Antragstellerin bislang erteilten Aufenthaltstiteln ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind diese Feststellungen ebenso unstrittig wie jene, dass der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 gestellt wurde.
Die Feststellungen, wann die Antragstellerin welche Deutschkurse absolviert hat, ergeben sich aus dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen der Akademie, Ausbildung, Integration und Kulturzentrum *** sowie Prüfungszeugnis vom 17.05.2013 des Österreichischen Integrationsfonds. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Antragstellerin die Prüfung auf dem Niveau A2 mit einer Gesamtpunkteanzahl von 56 Punkten bestanden hat.
Die Feststellungen, dass die Antragstellerin die Kurse der bfi *** Bildungs GmbH „B2+ Deutsch Konversation“ und „B2+ Wortschatztraining Deutsch“ sowie dass sie von 21.02.2022 bis 18.03.2022 den Intensivkurs „Deutsch als Fremdsprache Niveau A2“ bei der Frauenbratungsstelle in *** besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die Stammfassung des Integrationsgesetzes wurde durch das BGBl I Nr. 68/2017 am 08.06.2017 kundgemacht.
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Stammfassung BGBl I Nr. 68/2017 des Integrationsgesetzes (IntG) lauten wie folgt:
§ 7 Integrationsgesetz (IntG):
„(1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.“
§ 9 Integrationsgesetz (IntG):
„(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
§ 27 Integrationsgesetz (IntG):
„(1) Die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die §§ 7 bis 16 dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit die grundsatzgesetzliche Bestimmung in § 6 Abs. 2 in geltenden Landesgesetzen nicht umgesetzt ist, sind die Ausführungsgesetze der Bundesländer binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) § 9 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2017
tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
§ 28 Integrationsgesetz (IntG):
„Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“
IV.2. § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung BGBl I Nr. 68/2017 (Inkrafttreten: 01.10.2017)
„(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“
V. Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob auf die Antragstellerin, welcher sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erstmalig ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG erteilt worden ist, Normadressatin des § 9 Abs. 7 Integrationsgesetz ist.
Diese Frage lässt sich aus den Übergangsregelungen des § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (Art 3 der Novelle) klären.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 68/2017, kundgemacht am 08.06.2017, wurde das Integrationsgesetz (Art 1) und das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (Art 2) neu geschaffen und unter einem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Art 3), das Asylgesetz (Art 4), das Fremdenpolizeigesetz 2006 (Art 5), das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Art 6) und die Straßenverkehrsordnung (Art 7) geändert.
Mit dem IntG, BGBl I Nr 68/2017, wurden mit Wirksamkeit ab 01.10.2017 die bisherigen Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung aus dem Regime des NAG mit Übergangsregelungen und Übergangsfristen in das IntG übernommen.
Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen Allgemeiner Teil (Zu den einzelnen Bestimmungen) des Ministerialentwurfes 290/ME der XXV. GP „Die inhaltliche Ausgestaltung der Integrationsvereinbarung, die bisher im 4. Hauptstück des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in den §§ 14 bis 16 geregelt wurde, wird aus dem Gesetz herausgelöst und im Integrationsgesetz festgelegt. Dies gilt auch für das 5. Hauptstück, nämlich § 17 (Integrationsförderung) und § 18 (Integrationsbeirat). Regelungen zur Integrationsförderung und zum Integrationsbeirat finden sich im Integrationsgesetz wieder.“
Verknüpft mit der Neuschaffung des Integrationsgesetzes im Jahr 2017 war die Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und eine Neuregelung im Integrationsgesetz (siehe dazu Erläuternde Bemerkungen Allgemeiner Teil (290/ME XXV. GP).
Der Großteil der Bestimmungen des Integrationsgesetzes trat mit 09.06.2017 in Kraft. Die Bestimmungen über die Sprachförderung für Drittstaatsangehörige (2. Teil, 2. Hauptstück - § 7 bis § 16) traten mit 01.10.2017 in Kraft. Junktimiert damit sind die Übergangsbestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Art 3 der Novelle) - § 81 Abs. 36 bis 40, welche ebenfalls mit 01.10.2017 in Kraft getreten sind.
Gemäß § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 (vor dem 01.10.2017) erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Das Integrationsgesetz selbst normiert in der Inkrafttretensbestimmung des § 27 IntG, dass § 9 IntG mit dem 01.10.2017 in Kraft tritt. Eine Regelung, ob § 9 IntG auch auf Sachverhalte vor dem 01.10.2017 anzuwenden ist, fehlt.
In der Übergangsbestimmung des § 28 IntG wird lediglich auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) oder subsidär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) vor dem 01.01.2015 zuerkannt wurde Bezug genommen, wonach die §§ 4,5 und 6 IntG auf diese Personengruppe keine Anwendung findet.
Daraus könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das IntG für alle Personen, denen vor dem 01.10.2017 erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG erteilt worden ist, Anwendung findet.
Unter Zugrundelegung der Formulierung der Übergangsbestimmung (§ 28 IntG) nimmt diese nur auf die §§ 4, 5 und 6 IntG Bezug und gerade nicht auf § 9 IntG.
Der klare Wortlaut des § 9 Abs. 2 IntG schließt eine Rückwirkung der in § 9 Abs. 2 IntG normierten über den 01.10.2015 hinausgehenden Frist dezidiert aus.
§ 9 Abs. 2 IntG normiert nämlich die Verpflichtung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 NAG die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.
Der klare und unmissverständliche Wortlaut „ab erstmaliger Erteilung“ lässt eine Interpretation „nach letztmaliger Erteilung“ nicht zu.
Aufgrund dieser klaren Bestimmung könnten am 01.10.2017 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) denkunmöglich Personen, welchen vor dem 01.10.2015 ein Aufenthaltstitel gem. § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, diese Pflicht erfüllen, zumal die normierte Zweijahresfrist für diese Personen bereits vor dem Inkrafttreten des § 9 IntG abgelaufen wäre.
Daraus folgt, dass jedenfalls Personen, welchen vor dem 01.10.2015 ein Aufenthaltstitel gem. § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG erteilt worden ist, nicht Adressaten dieser Verpflichtungsnorm sein können.
Im Ergebnis folgt daraus, dass die Antragstellerin nicht Normadressatin des § 9 Abs. 1 IntG (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) und damit auch nicht der Bestimmung des § 9 Abs. 7 IntG (Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 darf im Verlängerungsverfahren nicht älter als 2 Jahre sein) ist.
Unstrittiger Weise hat die Antragstellerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach der vorher geltenden - im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des NAG erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 20 Abs. 1a NAG befristet für die Dauer von drei Jahren – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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