LVwG B E 025/15/2023.008/010

E 025/15/2023.008/010Tribunal administratif régional13 mai 2024

Regest

Jagdrecht; Abschussplan für Rot-, Dam- und Muffelwild; Auflagenvorschreibung; kein fachlich gleichwertiges Gegengutachten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 025/15/2023.008/010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.025.15.2023.008.010

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Hankemeier nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde

1. der BF1 (FN ***) mit Sitz in *** sowie

2. des Dipl. Ing. BF2,

beide vertreten durch RA Rechtsanwältinnen OG, ***, ***, vom 12.06.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 15.05.2023, GZ ***, mit dem der Abschussplan für die Jagdjahre 2023, 2024 und 2025 für das Eigenjagdgebiet „AA“ verfügt wurde, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Das Eigenjagdgebiet „AA“ ist ca. *** ha groß und erstreckt sich über Gebiete in den Verwaltungsbezirken der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“), der Stadt *** und der Bezirkshauptmannschaft ***. Im Bezirk *** ist das Jagdgebiet Teil des Hegerings III der Behörde und erstreckt sich über ca. 45 % der Gesamtfläche des Hegerings. Im Verwaltungsbezirk der Behörde ist der größte Teil der Eigenjagdgebietsfläche gelegen.

Zur Vorbereitung der Abschussplanung für die abschussplanpflichtigen Wildarten für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** (in Folge „Behörde“), ein jagd- und forstwirtschaftliches Gutachten vom Amtssachverständigen der Abt. 4 beim Amt der Bgld. Landesregierung zur Festlegung der Abschusszahlen in den Hegeringen des Bezirks *** beauftragt. Hierbei wurde um gutachterliche Beurteilung des Wildstandes i. S. des § 7 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung ersucht sowie Feststellung, ob die Abschusspläne für die einzelnen Jagdgebiete oder für mehrere Hegeringe gemeinsam zu verfügen sind sowie, ob und welche Auflagen aus fachlicher Sicht vorzuschreiben wären, damit eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanung sichergestellt, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und eine ausgeglichene Altersstruktur gesichert werden.

I.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurden der BF1 sowie dem Jagdverwalter Dipl. Ing. BF2 (beide in Folge „Beschwerdeführer“) die vom Amtssachverständigen in Aussicht genommenen Abschusszahlen für Rot-, Dam- und Muffelwild sowie Auflagenvorschläge zur Stellungnahme übermittelt, welche zum Rotwild lauteten:

Rotwild

Hirsche

Tiere

Nachwuchs

Summe

I

II

III

1

1

11

18

18

49

Unter Einhaltung nachstehender Auflagenvorschläge:

▪ 1.Sobald die Klasse II erfüllt ist, sind verbleibende Hirsche der Klasse I im laufenden Jagdjahr ebenfalls gesperrt. Diese verbleibenden Hirsche der Klasse I dürfen im darauffolgenden Jagdjahr zusätzlich zu den verfügten Hirschen der Klasse I erlegt werden.

▪Sollte sich durch Umbewertung eines Hirsches eine Übererfüllung in der Klasse II ergeben, ist jeder überzählige Hirsch der Klasse II im darauffolgenden Jagdjahr als erlegt in der Klasse II anzurechnen (mit allen Konsequenzen).

▪Fallwild ist zwar in der Abschlussliste zu führen, löst jedoch keine Sperre aus, solange der Kadaver keine Hinweise für jagdliche Ursachen (erkennbare Schussverletzung) liefert.

▪2.Für die Erlegung eines jeden Hirschen ist ab 1. August jeweils ein Stück Kahlwild vorzuschießen.

▪3.Bei Nichterfüllung des Kahlwildmindestabschusses müssen zum Ausgleich der Mindererfüllung in den Folgejahren 2024 und 2025 jeweils 2 Stück Kahlwild vor jedem Hirsch ab 1. August geschossen sein.

I.3. In ihrer Eingabe vom 05.05.2023 teilten die Beschwerdeführer mit, gegen die in Aussicht genommenen Abschusszahlen beim Rotwild keine Einwendungen zu erheben, dass allerdings die Auflagenvorschläge zum Rotwild keine Zustimmung finden würden. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass ihnen das Gutachten des Amtssachverständigen nicht bekannt sei, da es dem Parteiengehör nicht beigeschlossen gewesen war.

Weiters sei die Auflagenvorschreibung als nicht sachgerecht anzusehen, da die gleiche Auflage (Anm.: ALP 1.) auch in den übrigen Eigenjagdgebieten des Bezirks geplant sei vorzuschreiben. Die Jagdgebiete würden allerdings sämtliche unterschiedlich bewirtschaftet.

Die Auflage ziele darauf ab, eine Übererfüllung der Hirsche der Klasse II zu verhindern. Diese sei im Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführer nicht nötig vorzuschreiben, da es auch in der letzten Planungsperiode nicht zu einer Übererfüllung bei Hirschen der Klasse I und II gekommen sei, sowie der Kahlwildabschuss wiederum in den letzten Jahren regelmäßig übererfüllt worden sei. Abschließend wurde dargelegt, dass Hirsche der Klasse I und II nicht für den Zuwachs der Rotwildpopulation verantwortlich seien.

I.4. Diese Stellungnahme wurde dem Amtssachverständigen am 09.05.2023 von der Behörde per Mail übermittelt. Am 10.05.2023 langte bei der Behörde das Gutachten des jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen ein.

I.5. In weiterer Folge erließ die Behörde den auf die Bestimmungen des § 82 Abs. 1, 6, 7, 8, 11, 13, 84 Abs. 1 Bgld. JagdG iVm §§ 7 sowie 8 Abs. 4 und 5 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung 2017 gestützten Bescheid vom 15.05.2023, mit welchem für die Jahre 2023, 2024 und 2025 ein Abschussplan für Rot-, Dam- und Muffelwild für das Eigenjagdgebiet „AA“ verfügt wurde. Im Bescheid wurden die im Parteiengehör zum Rotwild in Aussicht genommenen Auflagenvorschläge vorgeschrieben.

In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde auf das jagd- und forstfachliche Gutachten des Amtssachverständigen, dessen allgemeine Ausführungen sowie jener zum Hegering III und des Eigenjagdgebiets sie wortwörtlich wiedergab. Weiters erläuterte die Behörde, dass bereits in einem durch den Burgenländischen Jagdverband im Jahr 2020 eingeholten Gutachten auf das Überschießen beim Rotwildhirsch der Klasse II und den daraus resultierenden Bedarf einer Sanktionierung bzw. Korrektur in den Folgejahren hingewiesen worden sei.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin BF1 am 16.05.2023, dem Beschwerdeführer Dipl. Ing. BF2 am 17.05.2023 - jeweils nachweislich - zugestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023, nachweislich aufgegeben zur Post am 12.06.2023 und eingelangt bei der Behörde am 14.06.2023, wurde gegen die ersten drei Auflagenpunkte des Bescheides zur Rotwildabschussverfügung Beschwerde erhoben.

Neben den bereits in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehör geäußerten Bedenken wurde begründend durch die Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine allfällige Übererfüllung von Hirschen der Klasse I und II in der Abschussplanung der nächstfolgenden Planungsperiode berücksichtigt werden könne. Weiters würde durch die automatische Sperre der Klasse I bei Erlegung eines Hirsches der Klasse II auch die Chance genommen, die Erntehirsche der Klasse I zu erlegen und werde in diesem Zusammenhang auf die schwierige Altersansprache von Hirschen der Klasse I hingewiesen, insbesondere im kritischen Alter von 9 und 10 Jahren.

Die Behörde habe sich nicht mit dem fachlichen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auseinandergesetzt. Daher liege ein Verfahrensmangel vor und werde die Behebung des Bescheides im Umfang der Anfechtung sowie Rückverweisung an die Behörde beantragt, in eventu eine Entscheidung in der Sache selbst unter ersatzloser Aufhebung oder Anpassung der bekämpften Auflagen dahingehend, dass entweder eine Überschreitung der jährlichen Abschusszahlen an Hirschen der Klasse I keine Sperre im Jagdjahr nach sich ziehe oder etwaig nicht erlegte Hirsche der Klassen I und II in das jeweils folgende Jagdjahr mitgenommen werden können bzw. gesperrte Hirsche der Klasse I aufgrund Erfüllung der Klasse II in die nächste Planungsperiode 2026 bis 2028 mitgenommen werden können sollen.

Am 11.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland statt. Dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht ein jagd- und forstfachlicher Amtssachverständiger der Abt. 4 des Amtes der Bgld. Landesregierung beigezogen.

Bei dieser Verhandlung konnte der Amtssachverständige unter Berücksichtigung der im Jahr 2023 erhobenen Abschusszahlen zu Rotwild nachvollziehbar darlegen, dass aufgrund des Flächenausmaßes des Eigenjagdgebiets mit knapp 15.000 ha dieses eine relevante Bezugseinheit für eine Abschussplanung darstellt. So nimmt das Revier ca. 45 % der Gesamtfläche des HR III der Behörde ein, sodass im Eigenjagdgebiet nachvollziehbar mehr als die Hälfte der Rotwildabschüsse des Hegerings gesamt erfolgen. Aus dem Datenerfassungsprogramm „Jagd-Online“ ist ableitbar, dass es nicht nur im Gebiet des HR III regelmäßig zu einer Übernutzung von Hirschen der Klasse II kommt sowie, dass im Eigenjagdgebiet der BF seit dem Jahr 2019 lediglich im Jahr 2023 die Abschusszahlen zu den Kälbern erfüllt worden sind.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich, ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang, auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage, sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024. Weiters wurde in den Akt der Behörde zur Abschussplanung der gegenständlichen Eigenjagd für die Jahre 2020 – 2022 Einsicht genommen sowie in die Daten aus Jagd-Online zu den erfolgten Abschüssen von Rot-, Muffel- und Damwild in den Jahren 2020 bis 2023.

III.Rechtslage:

III.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen zur Abschussplanung finden sich im § 82 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 idF LGBl. Nr. 31/2022, und lauten:

„(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann.

[…]

(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.

(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu.

[…]

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind, 1. eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung sicherzustellen oder 2. ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu gewährleisten oder 3. eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.

[…]“

III.2. Weiteres bestimmt der § 7 der Bgld. Wildstandregulierungsverordnung, LGBl. Nr. 26/2017 idF LGBl. Nr. 89/2023. Seine Absätze 1, 3 bis 5 und 9 lauten:

„(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.

[…]

(3) Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:

1. 30 % Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen folgendermaßen zu erfolgen hat:

a) Altersklasse I: höchstens 30 %;

b) Altersklasse II: höchstens 20 %;

c) Altersklasse III: mindestens 50 %, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30 % betragen sollte.

Keinesfalls dürfen in der Klasse II mehr Hirsche als in der Klasse I zum Abschuss verfügt werden.

2. 30 % Tiere;

3. 40 % Nachwuchsstücke.

(5) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche:

1. den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern;

2. den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern oder erhöhen, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert;

3. einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleichbleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren;

4. eine allgemeine Bestandsreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.

[…]

(9) Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.“

IV.Erwägungen:

IV.1. Die Beschwerdeführerin BF1 ist als Grundeigentümerin die Jagdausübungsberechtigte und daher zur Beschwerde gemäß § 82 Abs. 8 Bgld. JagdG 2017 Partei im Verfahren zur Abschussplanung und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dipl. Ing. BF2 ist der Jagdverwalter der Jagdausübungsberechtigten, welche eine juristische Person ist, und hat als solcher gemäß § 59 leg. cit. das Jagdrecht auszuüben.

Die Beschwerde ist rechtzeitig.

IV.2. Bei einem Abschussplan nach § 82 Bgld. JagdG 2017 handelt es sich um eine behördliche Verfügung (Anordnung) der Bezirksverwaltungsbehörde für ein bestimmtes Jagdgebiet zur Regulierung des Rotwildbestandes, wobei als kleinste Planungseinheit nach der Bgld. WildstandregulierungsVO der Hegering heranzuziehen ist.

Der Abschussplan muss im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen im Hegering angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lassen. Ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd ist beizuziehen (gemeint: von der BH im Verfahren zur Erlassung des Abschussplans). Der Wildstand, sein erwarteter Zuwachs und der anzustrebende Wildstand sind zu ermitteln, wobei dies durch Rückschlüsse auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre möglich ist.

In Folge sind die Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, dass sie eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen. Hierbei sind ein Geschlechterverhältnis von 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau anzustreben.

Der Jagdausübungsberechtigte ist aufgrund der Abschussverfügung verpflichtet (und berechtigt), so viele Stücke Rotwild zu erlegen, wie es der Plan vorsieht.

IV.3. Im amtswegigen Verfahren zur Erlassung eines Bescheides betreffend den Abschussplan haben die Jagdausübungsberechtigten einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Behörde die Abschusszahlen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Jagdgebiet (auf der Basis des Hegerings) sachlich beurteilt und danach verfügt und das vorgesehene Verfahren einhält (VwGH 2013/03/0003).

IV.4. Die Anfechtung einer Auflage bewirkt, dass die Abschussverfügung insgesamt, also auch die Abschusszahlen bekämpft werden, da es sich bei Auflagen um Nebenbestimmungen handelt, welche zum Hauptinhalt des Bescheides gehören.

Eine Auflage ist nur dann zulässig vorzuschreiben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, ausreichend bestimmt, geeignet, exekutierbar und überdies auch erforderlich ist.

Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd § 82 Abs. 13 Z. 1 bis 3 Bgld. JagdG 2017 verfolgten Zielsetzung ausreichende, Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/03/0019).

IV.5. Im Zuge der Festlegung der Abschussplanung wurde von der Behörde ein jagd- und forstfachliches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten ist ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Im Gutachten wurde auf die im Bgld. Jagdgesetz 2017 sowie die in der WildstandregulierungsVO gelisteten fachlichen Voraussetzungen für die Festlegung des Abschussplans Rücksicht genommen und wurde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs repliziert.

Aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie der Daten aus Jagd-Online kann dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vorschreibung der ersten drei Auflagenpunkte zum Abschussplan Rotwild nicht notwendig sei vorzuschreiben, nicht gefolgt werden, da der Abschussplan im Eigenjagdgebiet in den letzten Jahren wiederholt nicht erfüllt wurde. Eine bloß einmalige Übererfüllung des Kahlwildmindestabschusses kann nicht als regelmäßige Erfüllung des Abschussplanes sowie ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Streichung der 2. Auflage herangezogen werden.

Die Nebenbestimmung der 3. Auflage des Bescheides zum Rotwildabschuss kommt nicht zur Anwendung bei Erfüllung des notwendigen Kahlwildabschusses, soll aber das Bewusstsein schaffen, dass eine hohe Erfüllung des Kahlwildabschusses jedenfalls vorrangig sein muss.

Ebenso können die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass aufgrund der Auflagenvorschreibung die Erntehirsche der Klasse I bei Erfüllung der Klasse II nicht erlegt werden dürfen nicht nachvollzogen werden, da bei Nichterfüllung des Abschusses der Klasse I dieser freie Abschuss im folgenden Jahr angerechnet wird.

Die Prüfung des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen hat in Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben, dass diese widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar sind sowie den allgemeinen Denkgesetzen entsprechen.

IV.6. Ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene wurde von den Beschwerdeführern weder vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstattet. Es ist ihnen auch nicht gelungen, Mängel am Gutachten aufzuzeigen.

IV.7. Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde gerügt wurde, sind diese durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren geheilt.

IV.8. Es ist daher festzustellen, dass die vorgeschriebenen Auflagenpunkte unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgebotes das gelindeste Mittel bei gleichzeitig effektiver Zielerreichung darstellen.

Die gegen die Vorschreibung der Auflagen zum Rotwildabschuss gerichtete Beschwerde ist deshalb unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 stützt.

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