LVwG B E 025/10/2023.005/007

E 025/10/2023.005/007Tribunal administratif régional24 nov. 2023

Regest

Jagdrecht; Genossenschaftsjagd; Jagdausschuss; Aufhebung freihändige Verpachtung; Verfahrens- und Kundmachungsmängel; Anzeige freihändige Verpachtung; Beschluss; Gründe für Verpachtung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 025/10/2023.005/007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.025.10.2023.005.007

Begründung

Zahl: E 025/10/2023.005/007Eisenstadt, am 24.11.2023

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, wohnhaft in ***, ***, des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***, der Frau BF3, wohnhaft in ***, ***, der Frau BF4 und des Herrn BF5, beide wohnhaft in ***, ***, sowie des Herrn BF6 und der Frau BF7, beide wohnhaft in ***, ***, alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG in ***, vom 22.05.2023 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft *** vom 24.04.2023, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017, (mitbeteiligte Parteien: Jagdgenossenschaft [KG], vertreten durch den Jagdausschuss, dieser vertreten durch den Obmann Herrn Ing. AA, ***, ***, und Herrn DI. (FH) BB, ***, ***),

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte II. und III. behoben werden und Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2022, wird der Beschluss des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] in der KG [KG] mit einer Fläche von 771,5497 ha an Herrn DI. (FH) BB, ***, ***, um den jährlichen Pachtbetrag von 17.700,-- Euro für die laufende Jagdperiode bis 31.12.2031 aufgehoben.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 24.04.2023, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, die Anzeige des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] in der KG [KG] mit einer Fläche von 771,5497 ha an Herrn DI. (FH) BB, ***, ***, um den jährlichen Pachtbetrag von 17.700 Euro für die laufende Jagdperiode bis 31.12.2031 zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides erfolgte die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche der erhebenden BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7, alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, abgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch der erhebenden Jagdgesellschaft [KG], vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Behörde mit Eingabe vom 21.04.2023 der Beschluss des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] angezeigt worden sei. Am 05.07.2022 sei durch den Jagdausschuss [KG] der einstimmige Beschluss über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets im Wege des freien Übereinkommens und die Anbotslegung bis 31.07.2023 gefasst worden. Am 19.08.2022 sei der einstimmige Beschluss durch den Jagdausschuss gefasst worden, das Genossenschaftsjagdgebiet für die Jagdperiode an Herrn DI. (FH) BB zum jährlichen Pachtbetrag von 17.700 Euro zu verpachten. Die für die Entscheidung maßgebenden Gründe (weitere Ausübung der Jagd im Revier durch die einheimische Jägerschaft als Ausgehjäger; Errichtung einer Hubertuskapelle für die Gemeinschaft sowie Jagdvergabe an einen einheimischen Pächter) seien angeführt worden. Die durch den Jagdausschuss gefassten Beschlüsse seien vom 23.08.2022 bis zum 21.09.2022 an der Amtstafel der Gemeinde *** angeschlagen worden. Dagegen sei rechtzeitig Widerspruch erhoben worden, die Widerspruchswerber hätten aber weniger als die Hälfte der Grundflächen ausgewiesen, weshalb der Beschluss des Jagdausschusses nicht ex lege außer Kraft getreten sei. Die Widerspruchslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführer liege aufgrund der Mitgliedschaft dieser Personen in der Jagdgenossenschaft [KG] vor. Lediglich die Jagdgesellschaft [KG]sei nicht widerspruchslegitimiert und ihr Widerspruch daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da kein Eigentumsnachweis dieser Gesellschaft über jagdbare Flächen in der Katastralgemeinde [KG] vorgelegt oder behauptet worden sei. Das Bgld. JagdG 2017 sehe in den §§ 32, 36f und 38ff nur vor, dass der Jagdausschuss die entsprechenden Beschlüsse zu fassen habe. In der Sitzung des Jagdausschusses [KG] am 05.08.2022 seien die zwei abgegebenen Anbote geöffnet und festgestellt worden, dass das Anbot der Jagdgesellschaft [KG] keinen Gesellschaftsvertrag enthalten habe, weshalb es nicht zur Abstimmung zugelassen worden sei. Das zweite Anbot von Herrn DI. (FH) BB habe bei der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Weder in der Sitzung am 05.08.2022 noch in der vom 19.08.2022 seien Anträge von Ausschussmitgliedern gestellt worden, neuerliche Anbote oder Verbesserungen von vorliegenden Anboten einzuholen. Das Bgld. JagdG 2017 sehe diesbezüglich keine Verfahrensbestimmungen vor. Bei der neuerlich einberufenen Sitzung am 19.08.2022 sei das Anbot von Herrn DI. (FH) BB neuerlich zur Abstimmung gebracht worden. Der Beschluss über die Vergabe an ihn sei mit 6 Stimmen gefasst worden. Die Gründe des Jagdausschusses legten keinen Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie den Interessen der Jagdgenossenschaft nahe. Dass ein zumindest gleichwertiges Anbot durch die neue Jagdgesellschaft [KG] möglich gewesen wäre, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Verwertung im Wege des freien Übereinkommens soll der Jagdgenossenschaft ermöglichen, den Bestbieter auszuwählen. Es sei das Anbot von Herrn DI. (FH) BB zur Abstimmung gebracht worden, wobei kein Widerspruch zu den genannten Interessen erkennbar sei. Zum Einwand der nicht ordnungsgemäß kundgemachten Beschlüsse führte die Behörde aus, dass auf der am 23.08.2022 angeschlagenen Kundmachung zwar als Überschrift „Beschluss vom 19.08.2022“ angegeben gewesen sei, aus dem ersten Absatz aber auch der nach § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 einstimmig gefasste Beschluss über die Verpachtung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens hervorgegangen sei. Somit seien entsprechend § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 beide Beschlüsse an der Amtstafel der Gemeinde *** ordnungsgemäß kundgemacht worden.

I.2. Dem Bescheid vom 24.04.2023 zur Zahl: *** ging folgendes Verfahren voraus:

I.2.1. Der Jagdausschuss für das Genossenschaftsjagdgebiet [KG] wurde mit Wahl vom 12.06.2022 gewählt.

Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurden AA, CC, DD, EE, FF und GG zur konstituierenden Sitzung des Jagdausschusses von [KG] am 05.07.2022 um 19.00 Uhr geladen. Als Tagesordnung wurden die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers sowie der Punkt Allfälliges bekannt gegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht.

Diese konstituierende Sitzung fand am 05.07.2022 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19.20 Uhr statt und erfolgte die Wahl des Obmannes, seines Stellvertreters, des Kassiers sowie der Schriftführerin des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

Im Anschluss daran erfolgte am 05.07.2022 von 19:20 Uhr bis 20:00 Uhr eine zweite Sitzung. Zu dieser Sitzung wurde nicht unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes geladen, und eine Einladung zu dieser Sitzung wurde daher auch nicht an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

In dieser Sitzung fasste der Jagdausschuss den einstimmigen Beschluss über die Art der Verwertung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG], und zwar im Wege des freien Übereinkommens, für die neue Jagdperiode ab 01.02.2023 für 9 Jahre und über die Frist für die Angebotsabgabe bis 31.07.2022.

Die in den Sitzungen am 05.07.2022 erfolgten Beschlüsse wurden nicht binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundgemacht.

I.2.2. In der Folge kontaktierte der Vorsitzende des Jagdausschusses den Beschwerdeführer BF1 persönlich und teilte ihm mit, dass bis spätestens 31.07.2022 ein Angebot für die Jagd abzugeben wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Jagdgesellschaft [KG] (alt) Pächterin des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

I.2.3. Vor Fristablauf übergab der Beschwerdeführer für die Jagdgesellschaft [KG] (neu) in einem zugeklebten Kuvert ein Anbot an den Vorsitzenden des Jagdausschusses [KG]. Ein Gesellschaftsvertrag war darin nicht enthalten.

Die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB übergab dem Vorsitzenden des Jagdausschusses [KG] ebenfalls fristgerecht ein Offert.

I.2.4. Der Erstbeschwerdeführer BF1 und der Zweitbeschwerdeführer BF2 schlossen am 22.07.2022 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Jagdgesellschaft gemäß § 35 Bgld. JagdG 2017 unter dem Namen „Jagdgesellschaft [KG]“ mit dem Betriebssitz und der Geschäftsadresse in ***, ***.

Dieser Gesellschaftsvertrag wurde bei der Behörde am 26.07.2022 abgegeben und von dieser mit Bescheid vom 10.08.2022, Zahl: ***, zur Kenntnis genommen.

I.2.5. Die Mitglieder des Jagdausschusses [KG] wurden mit undatiertem Schreiben am 02.08.2022 zur Sitzung des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] am 05.08.2022 um 19:00 Uhr geladen. Als Tagesordnung wurde unter Punkt 3 die Vergabe der Jagd im Wege der freien Vergabe bekanntgegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht. Auch der Erstbeschwerdeführer BF1 und die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB wurden zu dieser Sitzung geladen.

Bei der Sitzung des Jagdausschusses [KG] am 05.08.2022 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:40 Uhr waren alle Mitglieder anwesend. Vor Eingang in den Tagesordnungspunkt 3 wurden der Erstbeschwerdeführer BF1 und die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB zur Sitzung zugelassen. Der Erstbeschwerdeführer BF1 wurde befragt, ob dem Anbot der Jagdgesellschaft [KG] ein Gesellschaftsvertrag angeschlossen sei. Dies verneinte er. Sein Anbot, diesen zu holen bzw. nachzureichen, wurde von den Jagdausschussmitgliedern abgelehnt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass das Anbot daher nicht berücksichtigt werden könne, und wurde das ungeöffnete Kuvert an ihn retourniert. Das Offert der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB wurde zugelassen und zweimal einer geheimen Abstimmung unterzogen, welche vom Jagdausschussmitglied CC verlangt worden war. Bei beiden Abstimmungen erlangte dieses Angebot nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit.

Die in der Sitzung am 05.08.2022 erfolgten Beschlüsse wurde nicht an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

I.2.6. Mit undatiertem Schreiben wurde am 11.08.2022 neuerlich zu einer Sitzung am 19.08.2022 um 19:00 Uhr geladen. Als Verhandlungsgegenstand wurde (unter Punkt 2.) die Vergabe der Jagd im Wege der freien Vergabe bekannt gegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht.

Die Sitzung des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] am 19.08.2022 fand in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr statt. Über Veranlassung des Obmannes erfolgte neuerlich eine geheime Abstimmung über das Offert des Herrn DI. (FH) BB. Dabei wurden 6 JA-Stimmen und keine NEIN-Stimmen abgegeben und wurde der einstimmige Beschluss Herrn DI. (FH) BB noch in der Sitzung persönlich mitgeteilt.

Ein eigener Beschluss über die Höhe des Pachtbetrages und ein Beschluss über die für die Entscheidung maßgebenden Gründe wurden in dieser Sitzung nicht gefasst.

Am 23.08.2022 erfolgte ein Anschlag des Jagdausschusses [KG] an der Amtstafel der Gemeinde *** mit der Überschrift „Beschluss vom 19.08.2022“. Aus dem ersten Absatz dieser Kundmachung geht hervor, dass der Jagdausschuss in der Jagdausschusssitzung vom 05.07.2022 den einstimmigen Beschluss nach § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 gefasst hat, die Jagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten. Gemäß Absatz 2 der Kundmachung wurde in der Jagdausschusssitzung vom 19.08.2022 die Jagd mit einstimmigem Beschluss an Herrn BB zum jährlichen Pachtschilling in Höhe von 17.700 Euro verpachtet. Die Kundmachung enthält folgende Begründung:

„Dem Angebot zugrunde liegenden Schreiben des zukünftigen Pächters war zu entnehmen, dass die einheimische Jägerschaft weiterhin im Revier als Ausgehjäger die Jagd ausüben dürfen.

Des weiteren hat er das Angebot gemacht, eine Hubertuskapelle für die Gemeinschaft zu errichten.

Dem Jagdausschuss war es auch wichtig, die Jagd an einen einheimischen Pächter zu vergeben, und somit im Ort zu behalten.“

Zuletzt enthielt die Kundmachung den Hinweis, dass binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt, gegen diesen Beschluss von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein Widerspruch schriftlich oder zu Protokoll gegeben eingebracht werden könne. Der Widerspruch habe eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet.

I.2.7. Gegen den Beschluss vom 19.08.2022 über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] an Herrn DI. (FH) BB erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 sowie die Jagdgesellschaft [KG], alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG in ***, mit gemeinsamem Schriftsatz vom 19.09.2022 Widerspruch, welcher am 19.09.2022 bei der Gemeinde *** einlangte. Der Widerspruch richtete sich gegen die Vergabe der Jagd im Wege des freien Übereinkommens und gegen die Vergabe an Herrn DI. (FH) BB.

I.2.8. Am 04.10.2022 überreichte der Obmann des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft [KG] der Behörde Unterlagen, umfassend den Widerspruch der Beschwerdeführer sowie der Jagdgesellschaft [KG] vom 19.09.2022 samt Beilagen.

Am 07.10.2022 reichte der Obmann des Jagdausschusses nach Aufforderung durch die Behörde Unterlagen nach.

In der Folge erließ die Behörde den Bescheid vom 17.11.2022, Zahl: ***, mit dem im Spruchpunkt I. gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, die Anzeige des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] in der KG [KG] mit einer Fläche von 771,5497 ha an DI. (FH) BB, ***, ***, um den jährlichen Pachtbetrag von 17.700,-- Euro für die Dauer der Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 zur Kenntnis genommen wurde. Im Spruchpunkt II. des Bescheides erfolgte die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens. Im Spruchpunkt III. wurden die Widersprüche der Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7, alle vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, abgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurde der Widerspruch der Jagdgesellschaft [KG], ebenfalls vertreten durch die RA Rechtsanwälte OG, ***, ***, mangels Widerspruchslegitimation zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.12.2022 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 14.04.2023, Zahl: E 025/10/2022.009/004, stattgegeben und der angefochtene Bescheid (mangels Anzeige) ersatzlos behoben.

I.2.9. Mit undatiertem Schreiben, bei der Behörde eingelangt am 21.04.2023, zeigte der Obmann des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] der Behörde die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes an Herrn DI. (FH) BB an.

Mit der Anzeige überreichte der Obmann der Behörde die zwei Einladungskurrenden zu den Sitzungen am 05.07.2022 und 19.08.2022, das Anbot von Herrn DI. (FH) BB, die Sitzungsprotokolle des Jagdausschusses [KG] vom 05.07.2022 und vom 19.08.2022, die Kundmachung der Beschlüsse, den Widerspruch und den Pachtvertrag.

In der Folge erließ die Behörde den Bescheid vom 24.04.2023 zur Zahl: ***.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und als Beschwerdepunkte geltend gemacht, dass die Behörde den Beschluss des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 nicht aufgehoben, sondern zur Kenntnis genommen und keinen Ausspruch über allfällige Aufhebungsgründe vorgenommen habe, weiters dass kein ordnungsgemäßes Verfahren über die Jagdvergabe durchgeführt worden sei, die neue Jagdgesellschaft [KG] nicht zum Verpachtungsverfahren zugelassen, sondern die Jagd an Herrn DI. (FH) BB verpachtet worden sei und dass der Zuschlag nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Als Beschwerdegründe wurden daher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Nach Angaben zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde und Wiedergabe des Sachverhaltes wurde zusammengefasst vorgebracht, dass keine Begründung erfolgt sei, warum das Angebot der Jagdgesellschaft [KG] nicht zugelassen worden sei und warum diese nicht zur Legung eines neuerlichen Angebotes für den 19.08.2022 eingeladen bzw. verständigt worden sei. Die Erwägungen des Jagdausschusses, welche für die Jagdvergabe ausschlaggebend gewesen sein sollen, seien nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar. Es finde sich auch keine Begründung für die Nichtzulassung der neuen Jagdgesellschaft [KG] am Verfahren. Die Behörde habe lediglich darauf verwiesen, dass keine verpflichtenden Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Einholung von Pachtangeboten oder etwaiger Verbesserungen vorgesehen seien. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Geschäftsführung des Jagdausschusses in Anlehnung an die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung zu erfolgen habe, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Hierzu werde auf die Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 24/2017 verwiesen. Es sei daher ein Mindestmaß an Verfahrensvorschriften einzuhalten. Die willkürliche Vorgangsweise des Jagdausschusses sei nicht mit den allgemeinen Verfahrensgesetzen in Einklang zu bringen und widerspräche essentiellen verfassungsmäßigen Grundsätzen, wie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Folgte man der Behörde, dass in den Sitzungen am 05.08.2022 und 19.08.2022 keine Anträge von Jagdausschussmitgliedern auf Einholung neuerlicher Angebote oder Verbesserungen von vorliegenden Angeboten gestellt worden wären, hätte auch das bereits abgelehnte Angebot des Herrn DI. (FH) BB nicht neuerlich berücksichtigt werden dürfen. Die Vorgangsweise der Behörde sei demnach mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides sehe lediglich eine Kenntnisnahme des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] vom 19.08.2022 vor, während § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 auch den Ausspruch verlange, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Das Argument der Behörde, dass das Bgld. JagdG 2017 bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens keine weiteren verpflichtenden Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Einholung von Pachtangeboten oder etwaiger Verbesserungen vorsehe, könne nicht dazu führen, dass der Jagdausschuss seine Entscheidungen willkürlich treffen kann. Dies widerspräche den rechtsstaatlichen Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung, zumal die Geschäftsführung des Jagdausschusses nach den amtlichen Erläuterungen zu § 30 Bgld. JagdG 2017 in der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 24/2017 in Anlehnung an die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung zu erfolgen habe. Daraus folge die Einhaltung der Grundzüge der Verfahrensgesetze. Der Beschluss, mit welchem der Jagdausschuss im Wege der freien Vergabe den Zuschlag an Herrn DI. (FH) BB erteilt habe, sei mangelbehaftet im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz Bgld. JagdG 2017. Die Behörde hätte daher aussprechen müssen, dass ein Aufhebungsgrund vorliegt, und daraus resultierend, den Beschluss des Jagdausschusses aufheben müssen. Die Behörde gehe davon aus, dass die Beschlüsse an der Amtstafel der Gemeinde *** ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Dies sei nicht der Fall, denn der Beschluss vom 05.07.2022 sei lediglich im Beschluss vom 19.08.2022 erwähnt worden. Neu im Bgld. JagdG 2017 sei, dass der Jagdausschuss einen eigenen Beschluss über die Vergabe fassen müsse, und gehe dies auch aus den amtlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 24/2017, § 32 Bgld. JagdG 2017, hervor. Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. sei zusätzlich zum Beschluss nach § 32 Abs. 1 leg. cit. ein Beschluss zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolge. Der Beschluss gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 sei gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 binnen fünf Werktagen durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Aus dieser Formulierung ergebe sich, dass zwei körperliche Beschlussausfertigungen gemeinsam an der Amtstafel anzuschlagen seien. Den Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, dass ein Hinweis in der Kundmachung des Beschlusses gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 auf den Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. ausreiche. Es hätten daher zwei Schriftstücke gemeinsam an der Amtstafel angeschlagen werden müssen. Die beiden Beschlüsse seien daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, und liege daher ein Aufhebungsgrund vor. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde sei das Angebot der Jagdgesellschaft [KG] nicht geöffnet worden, sondern nicht zugelassen worden. Daher sei auch nicht beim Öffnen des Angebots festgestellt worden, dass dieses keinen Gesellschaftsvertrag enthielt. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschluss des Jagdausschusses [KG] mit Aufhebungsmängeln behaftet sei, sowie den Beschluss vom 19.08.2022 aufzuheben. Dem Jagdausschuss sei ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] aufzutragen. In eventu wurde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschluss des Jagdausschusses [KG] mit Aufhebungsmängeln behaftet sei und der belangten Behörde aufzutragen, in diesem Sinne zu entscheiden und dem Jagdausschuss [KG] aufzutragen, ein ordnungsgemäßes Verfahren über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] durchzuführen oder den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzustellen.

I.4. Mit Schreiben vom 30.05.2023 legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

I.5. Mit Schreiben per E-Mail vom 01.11.2023 erstattete die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB die Gegenschrift, dass die Beschwerdegründe nicht vorlägen. Weder seien Verfahrensvorschriften verletzt worden noch liege Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Die Beschlüsse des Jagdausschusses [KG] seien ordnungsgemäß vom 23.08.2022 bis zum 21.09.2022 kundgemacht worden. Der Anschlag diene dazu, dass die Parteien des Verfahrens Rechtsmittel geltend machen können, was gegenständlich erfolgt sei. Der Anschlag habe daher seinen Zweck erfüllt. Den Beschwerdeführern sei der Inhalt der Beschlüsse bekannt gewesen, weshalb keine Beschwer vorliege. Es liege kein Begründungsmangel des Bescheids vor, sondern setze sich die Behörde mit den Behauptungen der Beschwerdeführer auseinander. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der Vergabe an seine Person kein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder den Interessen der Jagdgenossenschaft erkennbar seien. Es sei rechtlich zutreffend, dass das weitere Angebot nicht zugelassen worden sei, weil es keinen Gesellschaftsvertrag enthalten habe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

I.6. Der Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] erstattete durch seinen Obmann eine Eingabe mit E-Mail vom 03.11.2023 und brachte darin vor, dass der Erstbeschwerdeführer die Gründung der neuen Jagdgesellschaft [KG] nicht erwähnt und auch bei der Sitzung am 05.08.2022 nicht mitgeteilt habe, dass diese zur Genehmigung bei der Behörde aufliege. Ein Nachreichen von Unterlagen sei vom Jagdausschuss nicht gewünscht worden, weil das Vertrauen zum Erstbeschwerdeführer nicht mehr vorgelegen sei. Das Angebot von Herrn DI. (FH) BB habe entsprochen und sei daher zur Abstimmung gebracht worden. Der Aushang sei ausreichend gewesen, weil die Beschwerdeführer damit ausreichend informiert worden seien.

I.7. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der Erstbeschwerdeführer, die übrigen Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter sowie die mitbeteiligten Parteien teilnahmen.

Der Obmann des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] legte die Kundmachung und die handschriftliche Niederschrift der Sitzung am 05.08.2022 vor und wurden diese in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen und an die Parteien verteilt.

Die Beschwerdeführer erklärten, dass sich die Beschwerde nicht gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides richte, und brachten ergänzend vor, dass die Kundmachung der Jagdausschusssitzung am 05.07.2022, in der der Beschluss über die freihändige Jagdvergabe erfolgt sei, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 30 Abs. 10 Bgld. JagdG 2017 sei jede Sitzung des Jagdausschusses binnen drei Tagen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Zur Gegenschrift des Jagdausschusses wurde repliziert, dass der Rechtsweg durch die Beschwerdeführer nicht aus persönlichen Gründen erfolgt sei, sondern würden nur ihre gesetzlich vorgesehenen Rechte auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens geltend gemacht.

Der Obmann des Jagdausschusses [KG] beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bescheids und gab ergänzend an, dass das Verfahren und die Kundmachungen nach den Empfehlungen der Behörde erfolgt sei und sei dies in der Vergangenheit immer als ordnungsgemäß und ausreichend angesehen worden.

Die mitbeteiligte Partei Herr DI. (FH) BB replizierte, dass der angefochtene Bescheid ausreichend begründet sei. Das Verwaltungsgericht könne fehlende Ermittlungen nachholen und die Begründung ergänzen. Sowohl der Jagdausschuss als auch die Behörde hätten das Verfahren ordentlich durchgeführt. Er sei einstimmig vom Jagdausschuss zum Pächter bestimmt worden. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Obmann des Jagdausschusses [KG] gab über Befragen der Verhandlungsleiterin ergänzend an, dass es keine Reinschriften der handschriftlichen Niederschriften vom 05.07.2022, 05.08.2022 und 19.08.2022 gebe und diese daher nicht vorgelegt werden könnten. Er sei seit 05.07.2022 Obmann des Jagdausschusses [KG], und vorher sei er vier Perioden lang Schriftführer gewesen. Ob die Einladung zur Sitzung am 05.07.2022 an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht worden sei, könne er nicht sicher angeben. In der zweiten Sitzung am 05.07.2022 sei der einstimmige Beschluss über die Art der Verwertung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] im Wege des freien Übereinkommens in einer Abstimmung durch Handzeichen erfolgt. Es sollte keine Zeit verloren werden, und wurde die Frist bis 31.07.2022 als ausreichend für eine Angebotslegung angesehen. Befragt zu § 30 Abs. 5 und Abs. 10 Bgld. JagdG 2017, wurde ausgeführt, dass die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise grundsätzlich nicht eingehalten werde. Dies sei nicht möglich und in den 32 Jahren nicht beanstandet worden. Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB an einer Jagdpachtung sei ihm seit einer Sitzung am 22.10.2021 bekannt gewesen. Weitere Interessenten in der Ortschaft habe es nicht gegeben, der neue Pächter sollte auch weiter aus dem Ort kommen. Bei der Sitzung am 05.08.2022 habe er nach der ersten erfolglosen geheimen Abstimmung aufgrund einer Stimmenthaltung noch eine zweite geheime Abstimmung durchgeführt. Zwischen den Sitzungen am 05.08.2022 und am 19.08.2022 habe er den Erstbeschwerdeführer BF1 oder andere Vertreter der Jagdgesellschaft [KG] nicht kontaktiert, damit (neuerlich) ein Offert gemacht werden könne. Das Anbot des Herrn DI. (FH) BB sei aufrechterhalten worden. Die im Anschlag vom 23.08.2022 enthaltene Begründung sei dem Offert von DI. (FH) BB entnommen und von der Schriftführerin des Jagdausschusses formuliert worden.

Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer führte der Obmann des Jagdausschusses [KG] aus, dass das Angebot von Herrn DI. (FH) BB trotz seiner Ablehnung am 19.08.2022 neuerlich zur Abstimmung gebracht habe, weil dieses vom Pachtbetrag und der Begründung her vollständig und ausreichend gewesen sei. Es habe den Wünschen und Anforderungen der Mitglieder des Jagdausschusses entsprochen. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, neue oder andere Angebote einzuholen oder Anbote nachzubessern, und sei dies auch von den Mitgliedern des Jagdausschusses nicht verlangt worden. Der Erstbeschwerdeführer BF1 sei nach dem 05.08.2022 nicht neuerlich kontaktiert oder eingeladen worden, weil aus der freien Jagdvergabe kein Lizitationsverfahren werden sollte. Der Erstbeschwerdeführer BF1 sei von sich aus auch nicht gekommen und habe kein weiteres Anbot gelegt. Dass das Angebot des DI. (FH) BB den Wünschen und Anforderungen der Jagdausschussmitglieder entsprochen habe, habe er seit der Öffnung dieses Anbots gewusst. Die Ergebnisse der beiden erfolgten geheimen Abstimmungen hätten hier nicht dagegengesprochen. Laut Auskünften von Jagdexperten sei das Vorgehen bei einer freien Jagdvergabe nicht reglementiert. Entgegen der Bescheidbegründung sei das Angebot des Erstbeschwerdeführers BF1 bei der Sitzung am 05.08.2022 nicht geöffnet worden.

Die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB bestätigte die Aussagen des Jagdausschussobmannes und gab über Befragen der Verhandlungsleiterin ergänzend an, dass er in der alten Jagdgesellschaft [KG] Jagdpächter gewesen sei, der Erstbeschwerdeführer BF1 sei deren Jagdleiter gewesen. Er habe mitbekommen, dass die Jagdgesellschaft nicht in der Form weitergeführt werden sollte. Er habe sich daher zu einer eigenen Bewerbung um die Jagd entschlossen, dies sollte auch ein Warnschuss sein. Als die Gründung der neuen Jagdgesellschaft [KG] bei der Jagdausschusssitzung am 05.08.2022 hervorgekommen sei, habe er sein Anbot nicht zurückgezogen.

Über Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer gab die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB an, dass er von den Ergebnissen der Beschlüsse in der Jagdausschusssitzung am 05.08.2022 informiert worden sei. Das Fehlen der erforderlichen 2/3-Mehrheit habe für ihn keine Ablehnung seines Anbots bedeutet. Er habe gewusst, dass bei der Sitzung am 19.08.2022 nochmals darüber abgestimmt werden sollte. Zwischen den beiden Sitzungen am 05.08.2022 und am 19.08.2022 habe er keinen persönlichen Kontakt zu den Mitgliedern des Jagdausschusses gehabt.

Der Erstbeschwerdeführer BF1 gab über Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass er Mitglied bzw. Jagdleiter in der alten Jagdgesellschaft [KG] gewesen sei. Er habe sein Angebot nach der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB abgegeben. Er habe mit BF2 am 22.07.2022 einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und die „Jagdgesellschaft [KG]“ neu gegründet, weil er nicht als Einzelperson pachten wollte. Der Gesellschaftsvertrag sei der Behörde am 26.07.2022 angezeigt und von dieser mit Bescheid vom 10.08.2022 zur Kenntnis genommen worden. Bei der Sitzung am 05.08.2022 hätte er eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vorlegen können. Nach einer Vollmacht sei er nicht gefragt worden. Von der Sitzung am 19.08.2022 habe er erst am Sitzungstag erfahren. Ein neuerliches Angebot habe er nicht abgegeben, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er aus dem Rennen sei.

Über Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Inhalt seines Anbots die Weiterpachtung der Jagd gewesen sei. Weiters habe sich das Offert auf das mögliche Eintreten der Schweinepest bezogen und sei für diesen Fall eine Herabsetzung des Jagdpachtbetrags verlangt worden. Die Errichtung einer Hubertuskapelle habe er früher schon als Idee verfolgt.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Alle Parteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Abschließend verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass auch bei einer freihändigen Jagdvergabe gewisse Verfahrensvorschriften einzuhalten seien, was gegenständlich nicht erfolgt sei. Das Verfahren sei mit vielen Mängeln behaftet. Dies führe im Ergebnis zu einer willkürlichen Vergabe, welche gegen die Interessen der Jagdgenossenschaft verstoße. Grundsätze wie „fair trial“ sollen ein rechtmäßiges Verfahren auch bei einer freien Jagdvergabe gewährleisten. Mehrere Angebote lägen auch im Interesse der Jagdgenossenschaft.

II. Sachverhalt:

II.1. Herr BF1 ist Eigentümer der Grundstücke [NR1], [NR2], [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8], alle inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG].

Herr BF2 ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke [NR9], [NR10], [NR11], [NR12], [NR13], [NR14] und [NR15], alle EZ. [NR2], der KG [KG].

Frau BF4 (mit einem ¾-Anteil) und Frau BF3 (mit einem ¼-Anteil) sind Eigentümerinnen der Grundstücke [NR16], [NR17], [NR18], [NR19], [NR20] und [NR21], EZ. [EZ3], KG [KG].

Herr BF5 ist Eigentümer des Grundstückes [NR22], EZ. [EZ4], der KG [KG].

Herr BF6 ist Eigentümer der Grundstücke [NR23], [NR24], [NR25], [NR26], [NR27], [NR28], [NR29], [NR30] und [NR31], alle EZ. [EZ5], KG [KG].

Herr BF6 und Frau BF7 sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes [NR32], EZ. [EZ6], der KG [KG].

Diese Grundstücke liegen im Genossenschaftsjagdgebiet [KG]. Die Beschwerdeführer sind als Grundstückseigentümer daher Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

II.2. Der Jagdausschuss für das Genossenschaftsjagdgebiet [KG] wurde mit Wahl vom 12.06.2022 gewählt.

Mit Schreiben vom 27.06.2022 wurden AA, CC, DD, EE, FF und GG zur konstituierenden Sitzung des Jagdausschusses von [KG] am 05.07.2022 um 19.00 Uhr geladen. Als Tagesordnung wurden die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers sowie der Punkt Allfälliges bekannt gegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht.

Diese konstituierende Sitzung fand am 05.07.2022 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19.20 Uhr statt und erfolgte die Wahl des Obmannes, seines Stellvertreters, des Kassiers sowie der Schriftführerin des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

Im Anschluss daran erfolgte am 05.07.2022 von 19:20 Uhr bis 20:00 Uhr eine zweite Sitzung. Zu dieser Sitzung wurde nicht unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes geladen, und eine Einladung zu dieser Sitzung wurde daher auch nicht an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

In dieser Sitzung fasste der Jagdausschuss den einstimmigen Beschluss über die Art der Verwertung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG], und zwar im Wege des freien Übereinkommens, für die neue Jagdperiode ab 01.02.2023 für 9 Jahre und über die Frist für die Angebotsabgabe bis 31.07.2022.

Die in den Sitzungen am 05.07.2022 erfolgten Beschlüsse wurden nicht binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundgemacht.

In der Folge kontaktierte der Vorsitzende des Jagdausschusses den Beschwerdeführer BF1 persönlich und teilte ihm mit, dass bis spätestens 31.07.2022 ein Angebot für die Jagd abzugeben wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Jagdgesellschaft [KG] (alt) Pächterin des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

Vor Fristablauf übergab der Beschwerdeführer für die Jagdgesellschaft [KG] (neu) in einem zugeklebten Kuvert ein Anbot an den Vorsitzenden des Jagdausschusses [KG]. Ein Gesellschaftsvertrag war darin nicht enthalten.

Die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB übergab dem Vorsitzenden des Jagdausschusses [KG] ebenfalls fristgerecht ein Offert.

Der Erstbeschwerdeführer BF1 und der Zweitbeschwerdeführer BF2 schlossen am 22.07.2022 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Jagdgesellschaft gemäß § 35 Bgld. JagdG 2017 unter dem Namen „Jagdgesellschaft [KG]“ mit dem Betriebssitz und der Geschäftsadresse in ***, ***.

Dieser Gesellschaftsvertrag wurde bei der Behörde am 26.07.2022 abgegeben und von dieser mit Bescheid vom 10.08.2022, Zahl: ***, zur Kenntnis genommen.

Die Mitglieder des Jagdausschusses [KG] wurden mit undatiertem Schreiben am 02.08.2022 zur Sitzung des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] am 05.08.2022 um 19:00 Uhr geladen. Als Tagesordnung wurde unter Punkt 3 die Vergabe der Jagd im Wege der freien Vergabe bekanntgegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht. Auch der Erstbeschwerdeführer BF1 und die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB wurden zu dieser Sitzung geladen.

Bei der Sitzung des Jagdausschusses [KG] am 05.08.2022 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:40 Uhr waren alle Mitglieder anwesend. Vor Eingang in den Tagesordnungspunkt 3 wurden der Erstbeschwerdeführer BF1 und die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB zur Sitzung zugelassen. Der Erstbeschwerdeführer BF1 wurde befragt, ob dem Anbot der Jagdgesellschaft [KG] ein Gesellschaftsvertrag angeschlossen sei. Dies verneinte er. Sein Anbot, diesen zu holen bzw. nachzureichen, wurde von den Jagdausschussmitgliedern abgelehnt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass das Anbot daher nicht berücksichtigt werden könne, und wurde das ungeöffnete Kuvert an ihn retourniert. Das Offert der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB wurde zugelassen und zweimal einer geheimen Abstimmung unterzogen, welche vom Jagdausschussmitglied CC verlangt worden war. Bei beiden Abstimmungen erlangte dieses Angebot nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit.

Die in der Sitzung am 05.08.2022 erfolgten Beschlüsse wurde nicht an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

II.2.6. Mit undatiertem Schreiben wurde am 11.08.2022 neuerlich zu einer Sitzung am 19.08.2022 um 19:00 Uhr geladen. Als Verhandlungsgegenstand wurde (unter Punkt 2.) die Vergabe der Jagd im Wege der freien Vergabe bekannt gegeben. Die Einladung zu dieser Sitzung wurde an der Amtstafel der Gemeinde nicht kundgemacht.

Die Sitzung des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] am 19.08.2022 fand in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr statt. Über Veranlassung des Obmannes erfolgte neuerlich eine geheime Abstimmung über das Offert des Herrn DI. (FH) BB. Dabei wurden 6 JA-Stimmen und keine NEIN-Stimmen abgegeben und wurde der einstimmige Beschluss Herrn DI. (FH) BB noch in der Sitzung persönlich mitgeteilt.

Ein eigener Beschluss über die Höhe des Pachtbetrages oder ein Beschluss über die für die Entscheidung maßgebenden Gründe wurden in dieser Sitzung nicht gefasst.

Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer sowie die Jagdgesellschaft [KG], vertreten durch den Jagdleiter BF1, durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.09.2022 rechtzeitig Widerspruch und in der Folge rechtzeitig Beschwerde.

III. Beweiswürdigung:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.

Daraus ergibt sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen.

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Parteien ergänzend befragt und gehört wurden. Die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und beiden der mitbeteiligten Parteien stimmen hinsichtlich des unter II. festgestellten Sachverhaltes überein.

IV. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2022, lauten auszugsweise:

§ 22:

„Jagdausschuss:

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).

(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).

(3) - (4) […].“

§ 30:

„Geschäftsführung des Jagdausschusses:

(1) - (3) […].

(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei der ersten Sitzung bis zu deren oder dessen Wahl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1).

(6) Die Obfrau oder der Obmann hat den Jagdausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.

(7) – (8) […].

(9) Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.

(10) Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 50 Abs. 6, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.

(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder ein geeigneter Verwalter bestellt werden. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Einschau in die Einnahmen und Ausgaben des Jagdausschusses halten, die Gebarung überprüfen und sich dazu bezughabende Unterlagen vorlegen lassen.“

§ 32:

„Art der Verwertung:

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den sich aus § 16 Abs. 7 und § 43 ergebenden Ausnahmen

1. im Wege des freien Übereinkommens (§ 36) oder

2. im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 38ff) zu verpachten.

Der Jagdausschuss hat im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode einen Beschluss mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses zu fällen, in welcher Form die Verpachtung zu erfolgen hat. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, ist das Genossenschaftsjagdgebiet zu versteigern.

(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen des § 42 Abs. 4 und § 36 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) […].“

§ 33:

„Eignung zur Pacht:

Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

1. eine einzelne physische Person, oder

2. zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder

3. juristische Personen.“

§ 35:

„Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung:

(1) – (3) […].

(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.

(5) […].

(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. […].

(7) – (12) […].“

§ 36:

„Beschlussfassung durch den Jagdausschuss:

(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.

(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses in der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.

(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.“

§ 37:

„Anzeige der Verpachtung:

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen.

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist die Beschlüsse nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung der Beschlüsse durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung der Beschlüsse erkannt hat.

(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.“

V. Rechtliche Erwägungen:

V.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 leg. cit. festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 leg. cit. ruht, eine Jagdgenossenschaft.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet [KG] und somit Mitglieder der Jagdgenossenschaft des Genossenschaftsjagdgebietes [KG].

Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 kann von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein Widerspruch gegen Beschlüsse des Jagdausschusses erhoben werden. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch gegen die Art der Verwertung und gegen die Vergabe bzw. Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] an die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB mit Beschluss des Jagdausschusses [KG] vom 19.08.2022.

Nach § 37 Abs. 2 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Dies ist gegenständlich erfolgt und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde vom 24.04.2023 den Beschwerdeführern zugestellt. Ihr Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungsgesetz – B-VG, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte auf gesetzmäßige Vergabe (Verpachtung) des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] geltend.

V.2. Zur Anzeige der Verpachtung:

§ 37 Bgld. JagdG 2017 regelt die Anzeige der Verpachtung. Nach dessen Abs. 1 leg. cit. hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 36 Abs. 2 leg. cit. angeführten Frist mit allen Unterlagen unter Vorlage der Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 leg. cit. binnen fünf Werktagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Mit undatiertem Schriftsatz, bei der Behörde eingelangt am 21.04.2023, wurde die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] nunmehr angezeigt.

V.3. Zum Prüfungsumfang der Behörde:

Grundsätzlich hat die Bezirksverwaltungsbehörde Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, nach § 30 Abs. 11 Bgld. JagdG 2017 aufzuheben. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nach dieser Bestimmung nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen. Wenn Widersprüche gegen den Beschluss oder die Beschlüsse erhoben wurden, ist gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen.

Die Behörde hat im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Anzeige des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] in der KG [KG] an Herrn DI. (FH) BB zur Kenntnis genommen, dabei aber nicht entsprechend § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 ausgesprochen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Dies wird in der Beschwerde zu Recht bemängelt.

Im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Beschluss des Jagdausschusses gemäß § 36 leg. cit. formell gültig zustande gekommen ist und ob der Beschluss nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie jenen der Jagdwirtschaft widerspricht. Auch die Dauer des Aushanges ist zu überprüfen, um festzustellen, ob die Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit des Widerspruches hatten, wie den Erläuterungen zu § 37 leg. cit. zu entnehmen ist (vgl. zu LGBl. Nr. 24/2017 die Gesetzesmaterialien 21 - 533, RV 759, XXI. Gp).

V.4. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

V.4.1. Nach dem Beschwerdevorbringen sei neu im Bgld. JagdG 2017, dass der Jagdausschuss einen eigenen Beschluss über die Vergabe fassen müsse und zusätzlich zu diesem Beschluss nach § 32 Abs. 1 leg. cit. ein Beschluss gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 zu fassen sei. Dies geht, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht, aus den amtlichen Erläuterungen zu § 32 leg. cit. in der Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 24/2017 hervor.

Diese beiden Beschlüsse wurden vom Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] gefasst.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde vor allem darauf, dass die Beschlüsse des Jagdausschusses [KG] vom 05.07.2022 über die Verwertung der Genossenschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens gemäß § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 und nach § 36 Abs. 2 leg. cit. über die Vergabe, d. h. an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien. Es seien keine zwei Beschlussausfertigungen gemeinsam an der Amtstafel angeschlagen, sondern der Beschluss vom 05.07.2022 lediglich im Beschluss vom 19.08.2022 erwähnt worden.

Gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 ist der Beschluss des Jagdausschusses, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt, gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 binnen fünf Werktagen durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.

Das Verwaltungsgericht folgt der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass zwei Beschlussausfertigungen gemeinsam an der Amtstafel anzuschlagen sind. Ein bloßer Hinweis in der Kundmachung des Beschlusses gemäß § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 auf den Beschluss nach § 32 Abs. 1 leg. cit. ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es liegt gegenständlich daher keine ordnungsgemäße Kundmachung der beiden Beschlüsse vor.

Dieser Kundmachungsmangel wirkte sich gegenständlich aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 36 Bgld. JagdG 2017 ergibt, handelt es sich bei der Verpachtung um eine wesentliche Entscheidung in der Jagdperiode und soll diese (mit den dafür maßgebenden Gründen) auch für die nicht im Jagdausschuss vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft nachvollziehbar sein und können diese gegen die Entscheidung Widerspruch erheben. Die Kundmachung soll daher die Erhebung eines Widerspruchs ermöglichen. Gegenständlich war dies der Fall, die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Widerspruch. Der Kundmachungsmangel bedingte im vorliegenden Fall somit keinen Nachteil der Beschwerdeführer.

V.4.2. Es erfolgten im vorliegenden Fall aber – zahlreiche – andere Kundmachungs- und Verfahrensmängel, welche für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz waren.

Wenn die Behörde darauf verweist, dass im Bgld. JagdG 2017 keine verpflichtenden Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Einholung von Pachtangeboten oder etwaiger Verbesserungen vorgesehen seien, so ist ihr zu entgegnen, dass sowohl im § 30 Bgld. JagdG 2017 generelle Regelungen für die Geschäftsführung des Jagdausschusses festgelegt sind als auch die §§ 32ff leg. cit. Verfahrensbestimmungen enthalten. Zudem hat nach den amtlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 30 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, die Geschäftsführung des Jagdausschusses in Anlehnung an die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung zu erfolgen. Wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, folgt aus all dem das Erfordernis der Einhaltung gewisser Verfahrensregelungen, insbesondere der im Bgld. JagdG 2017 enthaltenen.

Zu den einzelnen Kundmachungs- und Verfahrensmängeln im Prozedere des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets [KG]:

V.4.2.1. Gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Bgld. JagdG 2017 ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden.

Die Anführung der Verhandlungsthemen in Schlagworten in der Einladungskurrende wird dabei nach der Lehre als ausreichend angesehen.

Für die zweite Sitzung des Jagdausschusses [KG] am 05.07.2022 in der Zeit von 19:20 Uhr bis 20:00 Uhr, in welcher der Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 Bgld. JagdG 2017 über die Verwertung der Genossenschaftsjagd [KG] im Wege des freien Übereinkommens nach § 36 leg. cit. beschlossen wurde, erfolgte keine solche schriftliche Einladung der Mitglieder des Jagdausschusses unter Bekanntgabe dieses Verhandlungsgegenstandes.

V.4.2.2. Gemäß § 30 Abs. 5 dritter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Einladung (erg. zur Sitzung des Jagdausschusses unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes nach dem ersten Satz dieser Bestimmung) an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Keine der Sitzungen des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets [KG], welche am 05.07.2022, am 05.08.2022 und am 19.08.2022 stattfanden, wurden an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.

V.4.2.3. Nach § 30 Abs. 9 zweiter Satz Bgld. JagdG 2017 ist bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd über Verlangen eines Mitglieds des Jagdausschusses geheim abzustimmen.

Im vorliegenden Fall wurde in den Sitzungen am 05.08.2022 und am 19.08.2022 – mehrfach - geheim über die Verpachtung abgestimmt. Von welchem Mitglied des Jagdausschusses das Verlangen gestellt wurde, geht aus den Niederschriften über diese Sitzungen nicht hervor.

V.4.2.4. Gemäß § 30 Abs. 10 dritter Satz Bgld. JagdG 2017 ist über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen (§ 30 Abs. 9 vierter Satz Bgld. JagdG 2017).

Gegenständlich wurden über die Sitzungen des Jagdausschusses [KG] zwar handschriftliche Niederschriften verfasst, diese sind jedoch im Hinblick auf die Anforderungen nach diesen Bestimmungen unvollständig. So fehlt etwa der Ort der Sitzung (vgl. die Niederschrift vom 19.08.2022) oder der Inhalt der Beratungen (vgl. die Niederschriften vom 05.07.2022, 05.08.2022 und 19.08.2022) ebenso wie teilweise Angaben zu den Abstimmungen. So finden sich in der Niederschrift vom 05.07.2022 keine Angaben (Art und Ergebnis der Abstimmung) zur Wahl der Organe des Jagdausschusses oder die Niederschriften über die Sitzungen am 05.08.2022 und am 19.08.2022 enthalten keine Angaben, über wessen Verlangen und vor allem worüber geheime Abstimmungen erfolgten.

Die Niederschriften wurden entgegen § 30 Abs. 9 vierter Satz Bgld. JagdG 2017 auch nicht in Reinschrift übertragen.

V.4.2.5. Gemäß § 30 Abs. 10 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 sind die Beschlüsse des Jagdausschusses binnen drei Werktagen an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.

Eine Kundmachung der Beschlüsse – Ausscheiden eines Anbots und Ablehnungen des verbleibenden Anbots - in der Sitzung am 05.08.2022 im Sinne dieser allgemeinen Bestimmung erfolgte nicht.

Nach § 36 Abs. 2 vierter Satz Bgld. JagdG 2017 ist der Beschluss (über den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe) binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte ein Anschlag an der Amtstafel nach dieser Bestimmung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt V.4.1. verwiesen.

Eine Einhaltung der genannten Verfahrens- und Kundmachungsbestimmungen, welche der Transparenz im Verfahren dienen, hätte zu einem anderen Verfahrensausgang führen können.

So hätte eine Kundmachung der Beschlüsse in der Sitzung am 05.08.2022 - Ausscheiden des Anbots der Jagdgesellschaft [KG] (neu) und Ablehnung des verbleibenden Anbots der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB – sowie eine Kundmachung der Einladung zur Sitzung am 19.08.2022 unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes Punkt 2. – Verpachtung der Jagd im Wege des freien Übereinkommens – zu einer Information der Beschwerdeführer und anderer Interessenten geführt oder führen können. Dies hätte auch weitere Angebote Dritter ebenso wie ein neuerliches Offert durch die Jagdgesellschaft [KG] (neu) ermöglicht. Mit einem neuerlichen Offert hätten auch der Gesellschaftsvertrag der Jagdgesellschaft [KG] (neu) sowie eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 35 Abs. 4 letzter Satz Bgld. JagdG 2017 vorgelegt werden können.

Hierzu ist auf auch die ständige Judikatur zu verweisen. In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wurde die nachträgliche Verbesserung von Verfahrensfehlern bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für zulässig gehalten (vgl. VfGH 04.03.1988, B 35/86, VfSlg. 11631/1986). Demnach ist eine Verbesserung unterlaufener Verfahrensfehler bis zur Entscheidung über eine Unwirksamkeitserklärung möglich. Nur unheilbare Mängel führen unausweichlich zur öffentlichen Versteigerung. Als unheilbare Mängel sind jedenfalls inhaltliche Mängel anzusehen (vgl. VwGH 24.07.1991, 91/19/0189, mit Hinweis auf VwGH 26.02.1990, 90/19/0033, mwN).

Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der Nichtvorlage des Gesellschaftsvertrags einer bereits rechtlich existenten Jagdgesellschaft, um einen Mangel, der grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre.

V.4.3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass die Erwägungen des Jagdausschusses, welche für die Jagdvergabe ausschlaggebend gewesen seien, nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar seien. Es sei keine Begründung erfolgt, warum das Angebot der Jagdgesellschaft [KG] (neu) nicht zugelassen worden sei und warum diese nicht zwecks neuerlicher Angebotslegung für den 19.08.2022 verständigt worden sei. Es sei auch nicht begründet worden, warum das verbliebene Offert der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB trotz Ablehnungen in der Sitzung am 05.08.2022 bei der Sitzung am 19.08.2022 neuerlich berücksichtigt und einer Beschlussfassung unterzogen worden sei. Der Beschluss, mit welchem der Jagdausschuss im Wege der freien Vergabe den Zuschlag an Herrn DI. (FH) BB erteilt habe, sei daher mangelbehaftet im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz Bgld. JagdG 2017. Die Behörde hätte daher aussprechen müssen, dass ein Aufhebungsgrund vorliege, bzw. daraus resultierend, den Beschluss des Jagdausschusses aufheben müssen.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht.

Das Genehmigungsverfahren der Jagdbehörde hat sich auf die Überprüfung des Verfahrens des Jagdausschusses und die Prüfung der Stichhältigkeit der von ihm für die freihändige Verpachtung ins Treffen geführten Gründe zu beschränken (vgl. VwGH 23.04.1959, 2328/58, VwSlg. 4953 A/1959).

Gemäß § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 kann eine Genossenschaftsjagd im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 14.09.1983, 83/03/0001) geht das Interesse der Land- und Forstwirtschaft dahin, dass zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling bzw. Pachtbetrag kein Missverhältnis besteht. Die Höhe von Pachtverträgen, die möglicherweise erzielt werden könnte, ist hingegen nicht von normativer Relevanz.

Nach § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 ist zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. ein Beschluss des Jagdausschusses zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 36 Bgld. JagdG 2017 (vgl. die Gesetzesmaterialien 21-533, RV 759, XXI. GP, zu LGBl. Nr. 24/2017) sind im Beschluss auch die maßgebenden Gründe für die freihändige Vergabe anzuführen, damit die Entscheidung für die nicht im Jagdausschuss vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft nachvollziehbar ist.

Eine Begründung für die freihändige Verpachtung an die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB wurde vom Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] in der Sitzung vom 19.08.2022 nicht beschlossen. In der Niederschrift findet sich kein Hinweis auf eine Beschlussfassung über die Gründe für diese Verpachtung. Die in der Kundmachung vom 19.08.2022 enthaltene Begründung wurde vom Jagdausschuss [KG] nicht beschlossen und gibt lediglich Gründe aus dem Anbotsschreiben des Herrn DI. (FH) BB wieder. Daraus wurde durch die Schriftführerin des Jagdausschusses eine Begründung in der Kundmachung formuliert, welcher jedoch kein entsprechender Beschluss des Jagdausschusses zugrunde liegt.

Der vom Jagdausschuss [KG] einstimmig gefasste Beschluss umfasste lediglich eine Abstimmung über das vorliegende Angebot der mitbeteiligten Partei DI. (FH) BB. Aus der Niederschrift ergibt sich auch nur, dass und mit welchem Ergebnis über dieses Offert abgestimmt wurde.

Ein Kollegialorgan wie der Jagdausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung (Abstimmung). Wenn der § 36 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 verlangt, dass der Beschluss (auch) „die für die Entscheidung maßgebenden Gründe“ zu enthalten hat, so ist ein Beschluss, der diese Gründe nicht enthält, gesetzwidrig.

Da der gegenständliche Beschluss des Jagdausschusses [KG] überhaupt keine Begründung enthält, war er schon deshalb aufzuheben (vgl. hierzu auch die frühere Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.023/002).

V.4.4. Gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss oder die Beschlüsse gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn dieser oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 36 Abs. 1 und 2, entspricht oder entsprechen.

Es ist daher nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 Aufgabe der Behörde, nach einer Anzeige zu überprüfen, ob die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder dem Interesse der Jagdgenossenschaft widerspricht.

Aus der Begründung müssen alle Umstände hervorgehen, die den Jagdausschuss überzeugt haben, dass die Verpachtung den genannten Interessen entspricht. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur hat der Beschluss des Jagdausschusses daher jene konkreten Angaben zu enthalten, die der Behörde Anhaltspunkte für diese Beurteilung liefern. Dem Jagdausschuss kommt es nicht zu, hier abweichend vom Gesetz keine Begründung zu beschließen. Tut er es trotzdem, so belastet er seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit (vgl. wiederum Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 04.09.2014, Zahl: E 025/01/2014.023/002).

Es hatte somit mangels beschlossener Gründe für die Verpachtung im Wege eines freien Übereinkommens an die mitbeteiligte Partei DI. (FH) BB eine Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets [KG] zu erfolgen.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern und auszusprechen, dass der Beschluss des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes [KG] vom 19.08.2022 gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 aufgehoben wird.

V.4.5. Bei diesem Ergebnis waren die Spruchpunkte II. über die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 61 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 47/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, für die Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd und Spruchpunkt III. betreffend die Abweisung der Widersprüche der Beschwerdeführer des angefochtenen Bescheides zu beheben.

V.4.6. Für das weitere Vorgehen darf auf die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 hingewiesen werden.

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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