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E 181/10/2023.001/004•LVwG B E 181/10/2023.001/004
E 181/10/2023.001/004Tribunal administratif régional8 nov. 2023
Sanierungsgebiet, fehlende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette, unterlassene Kundmachung mittels Hinweisschildern, mangelndes Verschulden
Zahl: E 181/10/2023.001/004Eisenstadt, am 08.11.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 04.08.2023 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.08.2023, Zahl: ***, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes–Luft - IG-L
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 2. Fall VStG eingestellt.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
I.1. Im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 02.08.2023 zur Zahl: *** wurde Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), vorgeworfen, er habe am 25.04.2023 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der A *** auf Höhe Str.km *** in Fahrtrichtung Wien den LKW mit dem Kennzeichen *** (A) am angeführten Ort, welcher gemäß IG-L Maßnahmenkatalog 2016, Bgld. LGBl. Nr. 2/2017, als Sanierungsgebiet festgelegt worden sei, gelenkt, wobei das Fahrzeug nicht mit der entsprechenden Abgasklassenkennzeichnung gemäß § 1 der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet gewesen sei. Da das Kraftfahrzeug *** mit der Fahrgestellnummer *** entgegen des § 4 Abs. 5 IG-L Maßnahmenkatalog 2016 mit keiner Abgasklassenkennzeichnung gekennzeichnet gewesen sei, hätte er das angeführte Kraftfahrzeug im angeführten Sanierungsgebiet nicht lenken dürfen, da dadurch die entsprechende Abgasklasse, in welche das Kraftfahrzeug fällt, nicht festgestellt werden konnte.
Wegen Übertretung des § 14a Abs. 1 IG-L in Verbindung mit § 1 und § 4 Abs. 5 IG-L Maßnahmenkatalog 2016, Bgld. LBGl. Nr. 2/2017, in Verbindung mit § 1 AbgKlassV wurde gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L eine Geldstrafe von 100,- Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe per E-Mail vom 04.08.2023 die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von den kontrollierenden Polizisten aufmerksam gemacht worden sei, dass er in einem Sanierungsgebiet auf der Autobahn ohne Abgasklassenkennzeichnung gefahren sei. Von einer Geldstrafe sei er dabei nicht in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen, dass er für den als LKW zugelassenen *** Kleintransporter, welchen er direkt von der *** gekauft habe, eine Plakette benötige. Er habe weder beim Kauf noch bei der Zulassung noch bei der Versicherung oder bei der jährlichen technischen Überprüfung eine Information darüber erhalten. Selbst beim ÖAMTC habe er erst über mehrmalige Anfrage eine Auskunft hinsichtlich der Regelungen erhalten. Bei einer Zulassung seines Fahrzeuges als PKW benötige er keine Plakette, es liege daher keine Schädigung vor. Er habe seit Jahren eine grüne Euro-4-Umweltplakette an der Windschutzscheibe angebracht, welche er in Deutschland in Umweltzonen benötige. Er sei daher irrigerweise von in der EU einheitlichen Regelungen ausgegangen. Nach nunmehriger Kenntnis werde er sich umgehend eine entsprechende Plakette besorgen. Er habe auch noch nie ein derartiges Delikt begangen. Er beantragte daher die Rücknahme der Strafe. Hinsichtlich der Strafhöhe verwies er darauf, dass er zu 70 % schwer gehbehindert sei und nur Teilzeit arbeite.
I.3. Die Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt am 14.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.4. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 teilte die Burgenländische Landesregierung mit Schreiben vom 25.10.2023, Zahl: ***, mit, dass aus den bei der Erlassung des IG-L Maßnahmenkatalogs 2016, Bgld. LGBl. Nr. 2/2017, erlassenen Erläuternden Bemerkungen abzuleiten sei, dass keine Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden müssten. Auch von der Aufstellung von Hinweisschildern sei abgesehen worden. Die Kundmachung des IG-L Maßnahmenkatalogs 2016 sei im Landesgesetzblatt sowie auf der Homepage des Landes erfolgt. Die Anlage 4 der gegenständlichen Verordnung sei zudem durch öffentliche Auflage beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht worden. Es wurde mitgeteilt, dass im Bereich des angelasteten Tatortes Gemeindegebiet ***, A ***, Höhe Str.km ***, in Fahrtrichtung Wien am 25.04.2023 keine Hinweisschilder im Sinne des § 14 Abs. 6 letzter Satz IG-L aufgestellt gewesen wären.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Der Tatort Gemeindegebiet ***, A ***, Höhe Str.km ***, Fahrtrichtung Wien, liegt im Bezirk ***. Im Bezirk *** fällt das gesamte Gebiet der Gemeinde *** unter das Sanierungsgebiet nach dem IG-L Maßnahmenkatalog 2016.
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) war zum Tatzeitpunkt nicht mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gekennzeichnet.
Auf den Inhalt der Anordnungen im IG-L Maßnahmenkatalog 2016 wird nicht durch Straßenverkehrszeichen oder mit Hinweisschildern aufmerksam gemacht. So waren auch im Bereich des angelasteten Tatortes im Gemeindegebiet *** auf der A ***, Höhe Str.km ***, in Fahrtrichtung Wien keine Hinweisschilder im Sinne des § 14 Abs. 6 letzter Satz IG-L angebracht.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung und wird auch nicht bestritten.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 lauten:
§ 14:
„Maßnahmen für Kraftfahrzeuge:
(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,
4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.
Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
(2) – (5) […].
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie z. B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
(7) – (8) […].“
§ 14a:
„Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen:
(1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 14 oder § 16 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.“
(2) – (4) [...].“
§ 30:
„Strafbestimmungen:
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.
(2) – (3) […].“
IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des IG-L Maßnahmenkatalogs 2016, Bgld. LGBl. Nr. 2/2017, lauten:
§ 1:
„Sanierungsgebiete:
(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:
9. im Bezirk Oberwart: die Gemeinden Badersdorf, Bad Tatzmannsdorf, Deutsch Schützen-Eisenberg, Großpetersdorf, Hannersdorf, Jabing, Kemeten, Kohfidisch, Litzelsdorf, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Mischendorf, Neustift an der Lafnitz, Oberdorf im Burgenland, Oberwart, Riedlingsdorf, Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf, Unterwart und Wolfau;
-in der Gemeinde Grafenschachen das Gebiet der KG Grafenschachen;
-die Gemeinde Markt Neuhodis mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
-in der Gemeinde Oberschützen die Gebiete der KG Oberschützen, Unterschützen und Willersdorf;
-in der Gemeinde Pinkafeld das Gebiet der KG Pinkafeld;
-die Gemeinde Rechnitz mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
-in der Gemeinde Stadtschlaining die Gebiete der KG Altschlaining, Neumarkt im Tauchental und Stadtschlaining;
-die Gemeinde Weiden bei Rechnitz.
(2) – (6) […].“
§ 4:
„Maßnahmen für den Verkehr:
(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot (Abgaswerte schlechter Euro I gemäß AbgKlassV).
(2) Ab 1. Oktober 2017 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die zur Abgasklasse „Euro I“ im Sinne des § 3 Abs. 3 AbgKlassV, gehören.
(3) Ab 1. Oktober 2018 gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Fahrverboten ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro II“ gehören.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind;
2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, geeignete schriftliche Nachweise aus anderen Bundesländern, die diese Ausnahme belegen, werden im Burgenland anerkannt;
3. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind;
4. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind;
5. Lastkraftwagen, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind und die gemäß § 3 Abs. 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro I oder Euro II“ gehören;
6. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen;
7. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden, z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung;
8. historische Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967;
9. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, vorliegt.
(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.“
IV.3. § 1 IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2014 lautet:
„Abgasklassen-Kennzeichnung:
(1) Eine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig, wenn diese Kraftfahrzeuge
1. in eine Abgasklasse fallen, für die die Maßnahmen einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L nicht gelten oder für die Ausnahmen von diesen Maßnahmen festgelegt sind, und
2. im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L betrieben werden.
(1a) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 IG-L kann eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung für die Anbringung der Kennzeichnungsplakette vorgesehen werden, wenn dies notwendig ist, um die Erlangung der Kennzeichnungsplakette zu ermöglichen.
(2) Die Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L hat durch die Anbringung der gemäß dieser Verordnung zutreffenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu erfolgen.
(3) Die Anbringung einer die tatsächliche Abgasklasse eines Kraftfahrzeuges ausweisende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette im Sinne dieser Verordnung ist auch dann gestattet, wenn diese Plakette nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Ausnahme von mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IG-L erlassenen zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angebracht wird.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Objektiver Tatbestand:
Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z. 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
Der Tatort liegt nach § 1 Abs. 1 Z. 9 IG-L Maßnahmenkatalog 2016 im Sanierungsgebiet, weil im Bezirk *** das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde *** als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L festgelegt sind.
In diesem Sanierungsgebiet gilt gemäß § 4 IG-L Maßnahmenkatalog 2016 unter anderem ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit Abgaswerten schlechter „Euro I“, der Abgasklasse „Euro I“ und der Abgasklasse „Euro II“.
Jene Fahrzeuge, die in diesem örtlichen Geltungsbereich eines Sanierungsgebietes betrieben werden und von den Fahrverboten ausgenommen sind, sind gemäß § 1 Abs. 1 AbgKlassV mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
Der gegenständliche LKW wurde vom Beschwerdeführer in einem solchen Sanierungsgebiet, für das ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuges verordnet war, verwendet. Dieser LKW war allerdings mit keiner Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gekennzeichnet.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
V.2. Subjektive Tatseite:
Bei der Verletzung des § 14a Abs. 1 IG-L in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 5 IG-L Maßnahmenkatalog 2016, Bgld. LBGl. Nr. 2/2017 in Verbindung mit § 1 AbgKlassV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, auch wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, u. a.).
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden treffe, weil er keine Information über den Inhalt der Anordnungen erhalten habe bzw. sich habe holen können.
Eine Unkenntnis der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG ist nur dann entschuldigt, wenn diese Unkenntnis unverschuldet wäre. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt eine Erkundungspflicht im Sinn des § 9 Abs. 2 StGB, wonach sich jemand mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, wenn er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“ (vgl. VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Nach der Judikatur (vgl. etwa VwGH 20.09.2000, 2000/03/0222) besteht auch für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu informieren, dies muss daher auch für einen österreichischen Kraftfahrer gelten. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch der Beschwerdeführer vor Durchführung der gegenständlichen Fahrt über die diesbezüglich geltenden Vorschriften und Fahrverbote informieren müssen.
Allerdings gibt es im gegenständlichen Fall eine Besonderheit.
Gemäß § 14 Abs. 6 letzter Satz IG-L ist auf den Inhalt von Anordnungen, die ausschließlich im Landes- und Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
Die Erläuterungen zu § 14 Abs. 6 IG-L, der mit BGBl. I Nr. 77/2010 novelliert wurde, lauten:
„Die Änderungen des Abs. 6 tragen dem Umstand Rechnung, dass flächenhafte Verkehrsbeschränkungen teilweise nur mit extrem hohem Aufwand durch Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung kundgemacht werden können. Mit der Änderung wird eine neue Kundmachungsform außerhalb der StVO geschaffen, die aber keinesfalls zu einer geringeren Publizität führen soll, da mit Hinweistafeln sichergestellt werden muss, dass die betroffenen Fahrzeuglenker über Verkehrsbeschränkungen ausreichend informieren sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird eine bundeseinheitliche Regelung für das Aussehen der Hinweisschilder, allenfalls mittels Erlass, anstreben (ErlRV 782 BlgNr 24. GP).“
Es ist dem Gesetzgeber selbst das Publizitätsdefizit durch diese Form der Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen (im Landesgesetzblatt und im Internet) bewusst gewesen. Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes und den Vorstellungen des Gesetzgebers, ausgedrückt in den Erläuternden Bemerkungen, ergibt sich eindeutig, dass solche Hinweisschilder zur Information der Fahrzeuglenker aufgestellt werden müssen.
Nach Auskunft der Burgenländischen Landesregierung vom 25.10.2023 wurden im Burgenland nicht nur keine Straßenverkehrszeichen, sondern auch keine solchen Hinweisschilder aufgestellt.
Dem Burgenländischen Verordnungsgeber war die Notwendigkeit der Aufstellung von Hinweisschildern bewusst. Die Burgenländische Landesregierung hat nämlich in den Erläuterungen zum IG-L Maßnahmenkatalog 2016 den § 14 Abs. 6 IG-L und dessen Inhalt erwähnt.
Mangels Information des Beschwerdeführers von den Verkehrsbeschränkungen durch Hinweisschilder war nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (vgl. das Erkenntnis vom 09.10.2020, Zahl: E 181/08/2020.001/005) die subjektive Tatseite nicht als verwirklicht anzusehen, und ist die Bestrafung nicht zu Recht erfolgt.
Das Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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