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E 215/10/2022.005/004•LVwG B E 215/10/2022.005/004
E 215/10/2022.005/004Tribunal administratif régional12 oct. 2023
Zusammenlegungsplan, Abfindungsanspruch, Grundabfindung
Zahl:E 215/10/2022.005/004Eisenstadt, am 12.10.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 11.07.2022 gegen den im Grundzusammenlegungsverfahren AA mit Verständigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde aufgelegten Zusammenlegungsplan vom 07.06.2022, Zahl: ***,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Vorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Verständigung vom 07.06.2022, Zahl: ***, legte die Agrarbehörde gemäß § 25 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes - FLG, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2022, die durch Absteckung und vorläufige Vermarkung in der Natur vorgenommene neue Flureinteilung im Zusammenlegungsgebiet AA durch einen Zusammenlegungsplan, der gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, ein Bescheid im Sinne des AVG ist, fest und den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsgebiet AA vom 20.06.2022 bis einschließlich 04.07.2022 zur allgemeinen Einsicht auf.
Dagegen erhob Herr BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), mit Schriftsatz vom 11.07.2022 rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das neue Grundstück [NR1] gemäß Bewertungsplan entsprechend der jeweiligen Bonitätsklasse bis zum Weg als Acker bewertet worden sei. Neben dem Weg sei jedoch eine Böschung, welche einen erheblichen Niveauunterschied vom Acker zum Weg aufweise, sodass diese nicht landwirtschaftlich genutzt werden könne, sondern müsse diese mit ackerfähiger Erde befüllt werden. Weiters sei die Böschung bewachsen und darauf im Jahr 2014 illegal Beton entsorgt worden. Der Verursacher habe nicht ermittelt werden können. Weil dies während der Abwicklung des Z-Verfahrens erfolgt sei, hätte die Agrarbehörde diesen Mangel durch Entsorgung des Betons beheben müssen. Auch wenn ihm der Grund dort gehört habe, habe er nicht wissen können, ob er an dieser Stelle wieder einen Grund bekomme. Das Grundstück grenze an einer anderen Seite an einen Wald. Vor der Aufteilung habe er dort kein an Wald angrenzendes Grundstück gehabt, weshalb die Aufforstungsrichtlinie anzuwenden wäre. Daher sei von der Agrarbehörde die Herstellung eines 5 m breiten Streifens, welcher von Holzvegetation frei ist, zu veranlassen. Das Grundstück könne aufgrund von überhängenden oder liegenden Ästen nicht bis zur Grundstücksgrenze bearbeitet werden. Dies sei der Agrarbehörde bereits bei der vorläufigen Übernahme am 18.04.2019 schriftlich mitgeteilt worden. Es wurde um Behebung der angeführten Mängel durch die Agrarbehörde ersucht, damit der Acker entsprechend dem Bewertungsplan mit landwirtschaftlichen Maschinen bearbeitet werden könne.
Der Operationsleiter für das Z-Verfahren AA führte in seinem Instruierungsbericht vom 26.07.2022 aus, dass der Beschwerdeführer Grundstücke im Ausmaß von *** m² in das gegenständliche Agrarverfahren eingebracht habe. Die Bewertung habe *** Wertpunkte (WP) ergeben. Als Beitrag für das öffentliche Gut seien entsprechend der Anteilsberechnung *** m³ bzw. *** WP abgezogen worden. Daraus ergebe sich ein Anspruch von *** m² bzw. *** WP. Die Abfindungen hätten ein Ausmaß von *** m² bzw. *** WP. Die Differenz sei valorisiert worden und der Beschwerdeführer erhalte einen Geldausgleich von € *,. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung betrage 1,05 % des Wertes des Abfindungsanspruches. Das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der Grundabfindungen weiche vom Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers um -1,23 % ab. 21 Altgrundstücke seien in 3 Neugrundstücken zugeteilt worden, das ergebe einen Zusammenlegungseffekt von 7:1. Die Abfindungen entsprächen daher dem Gesetz. Das Neugrundstück [NR2] decke sich in etwa mit den Altgrundstücken [NR3], [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8]. Diese Grundstücke seien, bis auf das Grundstück [NR3], im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden. Die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen habe im Jahr 2013 stattgefunden und, wie auch aus dem Luftbild von 2013 ersichtlich, sei die Böschung bis dahin vom Beschwerdeführer gepflegt und landwirtschaftlich genutzt worden. Im nördlichen Bereich sei im Zuge der Neueinteilung ein erheblicher Teil der Böschung zum Weg dazugeschlagen worden, im mittleren Bereich habe die Vernachlässigung der Böschungspflege durch den Beschwerdeführer zu einer Verbuschung geführt. Nachdem sich Alt- und Neueigentümer deckten, würden sich Forderung und Entschädigung aus diesem Titel aufheben. Der südliche Bereich des Grundstückes sei bis zur Übergabe vom Alteigentümer gepflegt und bis zum Weg bewirtschaftet worden. Zur Forderung der Entfernung von Betonablagerungen sei bereits am 12.06.2020 festgestellt worden, dass bei der Entfernung von Strauchwerk auf der Böschung zum Weg alte Betonablagerungen zum Vorschein gekommen seien, die bereits ins Erdreich eingewachsen und durch das Strauchwerk verdeckt gewesen seien. Für Ablagerungen auf dem Grundstück hafte der Grundeigentümer, zumal die Ablagerungen bereits vor der Zuteilung der Neugrundstücke vorhanden gewesen seien. Da die Altgrundstücke [NR4], [NR5], [NR6] und [NR7] von den Ablagerungen betroffen seien, welche sich bereits vor der Zuteilung der Neugrundstücke im Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten, bestehe kein weiterer Handlungsbedarf für die Agrarbehörde. Die Aussicht auf Zuteilung an anderer Stelle entbinde den Grundeigentümer nicht von seinen Pflichten. An der südöstlichen Seite des Grundstückes sei die Beschattung durch einen Waldabschlag (um 1 Bonitätsstufe) berücksichtigt worden. Da es sich um keine Aufforstung handle, sei der genannte Abstand von 5 m zum Baumbestand nicht erforderlich. Die Grenze der Neugrundstücke orientiere sich an der Bearbeitungsgrenze der Altgrundstücke, überhängende Äste dürften mit senkrechten Schnitten über der Grenze entfernt werden.
Die Agrarbehörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2022 zur Entscheidung vor.
In der Beschwerdesache fand am 11.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Behördenvertreter ergänzend gehört wurden und der Operationsleiter als Zeuge einvernommen wurde.
Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass sein Acker nunmehr eine Böschung aufweise, die man mit landwirtschaftlichen Geräten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könne. An das Grundstück grenze zudem ein Wald, weshalb oft herabgefallene Äste wegzuräumen seien, damit eine Bewirtschaftung erfolgen könne. Über Befragen der Verhandlungsleiterin führte der Beschwerdeführer aus, dass mit seinem Vorbringen das Grundstück [NR2] gemeint sei. Beim angegebenen Grundstück [NR1] handle es sich um einen Schreibfehler oder Irrtum. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen des Behördenvertreters an, dass auch die im Bereich des neuen Grundstückes [NR2] befindlichen Altgrundstücke eine Böschung aufgewiesen hätten. Er habe die Altgrundstücke sukzessive mit diesem Böschungsverlauf gekauft. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit dieser Böschung habe sich in den letzten Jahren auch nicht geändert. Die Ablagerungen auf dem Grundstück [NR2] im nördlichen Bereich entlang des Weges seien 2014 erfolgt. Trotz Anzeigeerstattung habe der Verursacher aber nicht ausgeforscht werden können. Die Ablagerungen seien nicht durch die Z-Gemeinschaft verursacht worden. Seither seien die Betonablagerungen nicht entfernt worden, weil er davon ausgegangen sei, dass dies durch die Agrargemeinschaft zu erfolgen habe. In der Zwischenzeit seien die Betonablagerungen ins Erdreich eingesunken. Die Ablagerungen seien auf seinem Altgrundstück situiert gewesen und nach der Zuteilung auch auf seinem Neugrundstück [NR2] gelegen.
Der Operationsleiter im Z-Verfahren AA gab, als Zeuge einvernommen, an, dass der Beschwerdeführer 21 Grundstücke, zusammengefasst in 11 Besitzkomplexe, mit einer Fläche von *** m² und *** Wertpunkten (WP) in das Verfahren eingebracht habe. Der Durchschnittswert (Verhältniszahl von Wert- und Flächenausmaß) habe 0,81 betragen. Auf Grund der Anteilsberechnung sei seine Beitragsleistung zu den gemeinsamen Anlagen mit *** m² bzw. *** WP ausgewiesen worden. Es habe sich daher ein Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers von *** m² bzw. *** WP ergeben. Dem Beschwerdeführer seien 3 Grundstücke (Äcker) mit einem Gesamtausmaß von *** m² neu zugeteilt worden. Der Wert der Abfindungen belaufe sich auf *** WP. Das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen weiche vom Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke um -1,23 % ab. Die Differenz zwischen dem Gesamtabfindungsanspruch und dem tatsächlichen Wert der Abfindung betrage *** m² bzw. *** WP und sei mit einem Geldbetrag von € *** ausgeglichen worden. Der Geldausgleich betrage 1,05 % des Wertes des Abfindungsanspruches. Die Abfindungen des Beschwerdeführers würden hinsichtlich der Fläche und des Wertes, rechnerisch betrachtet, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Beschwerdevorbringen, dass auf dem Abfindungsgrundstück [NR2] eine Böschung neben dem Weg aufgrund des erheblichen Niveauunterschiedes nicht landwirtschaftlich genutzt werden könne und eine Auffüllung mit Ackererde verlangt werde, beziehe sich auf das Abfindungsgrundstück [NR2]. Dieses liege im Bereich der vom Beschwerdeführer eingebrachten Grundstücke [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8]. Zum Vorbringen, dass die Böschung nicht entsprechend bewertet worden sei, werde darauf hingewiesen, dass der Bewertungsplan seit 2016 rechtskräftig sei. Die Bewertung erfolge derart, dass ein Raster von 40 x 40 Meter darübergelegt werde, was gewisse Unschärfen ergebe. Auf den Altgrundstücken des Beschwerdeführers sei früher teilweise ein Weg verlaufen. Dies sei berichtigt und die Flächen dem Weggrundstück zugeschlagen worden. Auch bis zur Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2013 habe die Böschung bestanden und sei vom Beschwerdeführer gepflegt und landwirtschaftlich genutzt worden. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Böschung mit landwirtschaftlichen Geräten nicht bewirtschaftet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Da das Grundstück an einen Weg angrenze, verlaufe darauf naturgemäß eine Wegböschung. Da dem Beschwerdeführer aber weit weniger Feldstücke zugeteilt worden wären, sei der Randstreifeneffekt verbessert bzw. minimiert worden. Im Z-Verfahren AA sei über die gewählten Organe des Z-Verfahrens Erdmaterial an verschiedene Grundeigentümer aufgeteilt worden, damit diese Anschüttungen bzw. Begradigungen auf ihren Grundstücken durchführen hätten können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ablagerungen auf dem Abfindungsgrundstück [NR2] seien alte Betonablagerungen, welche bereits auf den Altgrundstücken des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend den an das Abfindungsgrundstück angrenzenden Wald sei dies durch einen Waldabschlag bei der Bonität berücksichtigt worden. Die Bewertung sei nunmehr rechtskräftig. Die Beschattung durch den Waldbestand sei bei der Bewertung berücksichtigt und durch einen Waldabschlag um eine Bonitätsstufe von A2 auf A3 bzw. von A3 auf A4 berücksichtigt worden. Bei der Neuzuteilung sei mit der Ackergrenze um einen Meter vom Wald abgerückt worden. Die Aufforstungsrichtlinie sei nicht anzuwenden, da es sich um keine Aufforstung handle. Ein Abstand von 5 m zum Baumbestand sei daher nicht erforderlich, da der geforderte Mindestabstand nur Neuaufforstungen betreffe und hier nicht zum Tragen komme. Auf das Neugrundstück überhängende Äste dürften entfernt werden. Trotz des angrenzenden Waldes sei eine Bewirtschaftung des Grundstückes des Beschwerdeführers möglich. Insgesamt sei für ihn das Ergebnis des Z-Verfahrens als positiv zu beurteilen. Er habe statt der eingebrachten 21 Grundstücke (11 Schläge) nur mehr 3 Grundstücke zugeteilt bekommen. Der Zusammenlegungseffekt liege bei ihm bei 7:1 und somit über jenem des gesamten Verfahrens von 3:1. Auch bei Betrachtung der 11 vormaligen Besitzkomplexe des Beschwerdeführers ergebe sich noch immer ein Zusammenlegungseffekt von 3,7:1. Gegenüber dem Altbestand mit gekrümmten Grundstücksgrenzen liege nunmehr ein gerader Grenzverlauf vor. Über Befragen des Behördenvertreters gab der Zeuge an, dass auch die Altgrundstücke des Beschwerdeführers an Wald angegrenzt hätten.
Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt:
Das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in der KG AA wurde am 04.08.2009 per Verordnung der Agrarbehörde zu Zahl: *** eingeleitet.
Mit Zahl: *** wurden der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan (Bodenwert) für das Agrarverfahren AA als Bescheid aufgelegt, und sind diese rechtskräftig.
Betreffend die im Zusammenlegungsgebiet befindlichen Waldgrundstücke erließ die Agrarbehörde mit Verständigung vom 11.05.2018, Zahl: ***, das Ergebnis der Holzbestandsbewertung durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Zeitraum vom 22.06. bis 06.07.2018 als Bescheid.
Die Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Neugrundstücke gemäß § 26 FLG erfolgte im Oktober 2019. Die Pläne wurden vom 31.10. bis 28.11.2018 ausgehängt und die Möglichkeit zu Stellungnahmen und Erläuterungen sowie Vorzeigen in der Natur im Zeitraum 5.11. bis 16.11.2018 geboten.
Im Bescheid vom 04.07.2018, Zahl: ***, wurde festgehalten, dass die Kriterien für die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Neugrundstücke erfüllt sind.
Der Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet AA wurde von der Agrarbehörde mit Verständigung vom 07.06.2022, Zahl: ***, vom 20.06.2022 bis einschließlich 04.07.2022 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
Das ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
Der Beschwerdeführer brachte 21 Grundstücke bzw. 11 Feldgrundstücke bzw. Schläge im Sinne des Mehrfachflächenantrags (MFA) in das Z-Verfahren ein.
Dem Beschwerdeführer wurden 3 Grundstücke (Äcker) neu zugeteilt, darunter das Grundstück [NR2]. Dieses Abfindungsgrundstück liegt im Bereich der von ihm eingebrachten Grundstücke [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8].
Der Beschwerdeführer bekämpft den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Grundstückes [NR2] (und nicht [NR1], wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt). Dies ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Auf dem Abfindungsgrundstück [NR2] besteht, wie schon auf den vom Beschwerdeführer in diesem Bereich eingebrachten Grundstücken, entlang des Weges eine Böschung. Die Böschung wurde bis zur Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer gepflegt und teilweise landwirtschaftlich genutzt. Die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Böschung haben sich seither nicht verändert.
Auf dem Abfindungsgrundstück [NR2] befinden sich im nördlichen Bereich entlang des Weges Betonablagerungen. Diese erfolgten im Jahr 2014 und wurden nicht durch die Z-Gemeinschaft verursacht. Der Verursacher konnte bis heute nicht ausgeforscht werden.
Das Grundstück [NR2] grenzt teilweise an Wald, wie auch schon Altgrundstücke des Beschwerdeführers. Eine Bewirtschaftung des Grundstückes ist bis zur Waldgrenze möglich und die Beschattung wurde bei der Bewertung berücksichtigt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Instruierungsbericht des Operationsleiters und seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend Böschung, Betonablagerungen und Waldgrenze beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und stimmen mit den Aussagen des Zeugen überein.
Die Feststellungen zur Abfindung beruhen auf den Angaben des Operationsleiters. Er hat diese in seinem Instruierungsbericht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar beschrieben. Er ist Absolvent eines Forstwirtschaftsstudiums und ist ihm nach 23 Jahren Berufserfahrung die Beurteilung zuzutrauen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Bewertung betreffend die hier maßgeblichen Grundstücke auch nicht konkret bekämpft.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes – FLG, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2022, lauten:
§ 1:
„Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung:
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).
(3) […].“
§ 20:
„Grundsätze der Abfindung:
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an diesen Grundstücken Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist für gemeinsame Anlagen, für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse oder für Grundzuteilungen gegen Geldleistung heranzuziehen. Eine Grundzuteilung gegen Geldleistung ist nur zulässig, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die Partei zustimmt.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen.
(6) Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Parteien begehrt wird.
(7) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich. Sofern öffentliche Interessen, wie zum Beispiel Belange der Landesverteidigung, der Bundes- und Landesstraßen, der Eisenbahnen, der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, der Forstwirtschaft oder der Wasserwirtschaft nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Sofern der Flächenverlust nicht durch Zuteilung einer Ersatzfläche ausgeglichen werden kann, ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewähren. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(8) Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.“
§ 21:
„(1) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch
a) um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
b) um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
(2) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.
(3) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(4) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
a) Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5);
b) Grundstücke, die erheblichen Gefahren ausgesetzt sind;
c) Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 lit. b.
(5) Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.“
§ 22:
„(1) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die in § 12 Abs. 6 genannten Gegenstände und Verhältnisse in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu beachten ist:
a) der Eigentümer der im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Anspruch auf Ausgleichung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über;
b) der neue Eigentümer hat die im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände und die in lit. d angeführten Belastungen zu übernehmen.
(2) Für noch versetzbare Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke und dergleichen ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener, von der Agrarbehörde festzusetzender Frist entfernen.
(3) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 1 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände gemäß § 12 Abs. 6 lit. e zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(4) Die Parteianträge nach Abs. 1 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen.“
§ 23:
„Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung:
(1) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß §§ 12 bis 14 zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Anlagen und Maßnahmen oder durch Änderungen der Weinbaufluren im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) bewirkt werden, sind durch eine Nachbewertung, die in sinngemäßer Anwendung des § 12 zu erfolgen hat, festzustellen. Soweit sie vor der Übernahme der Grundabfindungen eintreten, sind sie dem Wert der Abfindungen einzurechnen, ansonsten gesondert in Geld auszugleichen. Geldausgleiche bei Bodenwertsteigerungen fließen der Zusammenlegungsgemeinschaft zu, für Geldausgleiche bei Bodenwertminderungen hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen.
(2) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen, sofern der Eigentümer im alten Besitzstande keine derart ungünstige Grundstücksform hatte.“
§ 25:
„Zusammenlegungsplan:
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 20 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 20 Abs. 7) und der Geldausgleichungen (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24) unter Anführung der Abfindungsgrundstücke sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 27 Abs. 3 und § 28, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist Teilabfindungsausweis);
d) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 17 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
e) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
(3) Ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis (§ 11), Bewertungsplan (§ 14) oder Plan der gemeinsamen Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.“
§ 88:
„Zuständigkeit während eines Verfahrens:
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich unbeschadet der Regelung des Absatzes 4 vom Zeitpunkte der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
c) Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Landesverteidigung, der öffentlichen Straßen und Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
d) die Angelegenheiten des § 6 Abs. 2 und die Verwaltung der Gemeindestraßen und -wege, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (des § 46 Abs. 4 des Statutes der Freistädte Eisenstadt und Rust, LGBl. Nr. 38 und 39/1965), die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet wird.
(5) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Verhandlung oder Entscheidung der im Abs. 4 lit. c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen.“
V. Rechtliche Erwägungen:
Ob die Abfindung einer Partei als gleichwertiger Ersatz anzusehen ist, ist an den Bestimmungen der §§ 20ff FLG zu messen.
Gemäß § 20 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem gemäß § 12 Abs. 2 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.
Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. bis zu fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
Nach § 21 Abs. 3 FLG haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Desweiteren hat das Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen, wobei unvermeidliche Abweichungen bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig sind.
Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Instruierungsbericht, ergibt, brachte der Beschwerdeführer 21 Altgrundstücke in das Z-Verfahren ein. Die eingebrachte Fläche betrug *** m² mit *** WP. Der Durchschnittswert (Verhältniszahl von Wert- und Flächenausmaß) betrug 0,81.
Auf Grund der Anteilsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 FLG wird die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Anlagen mit *** m² und *** WP ausgewiesen.
Es ergibt sich daher ein Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers von *** m² bzw. *** WP.
Zugeteilt wurden dem Beschwerdeführer 3 Grundstücke. Die Neugrundstücke haben ein Gesamtausmaß von *** m². Der Wert der Abfindungen beläuft sich auf *** WP mit einem Durchschnittswert von 0,82.
Das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen weicht vom Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke um -1,23 % ab und liegt damit unter dem Wert von 20 v. H. gemäß § 21 Abs. 3 FLG.
Der Minusprozentsatz gibt an, dass der Wert der zugeteilten Flächen besser ist als jener der eingebrachten.
Die Differenz zwischen dem Gesamtabfindungsanspruch und dem tatsächlichen Wert der Abfindung wurde mit einem Geldbetrag von € *** ausgeglichen. Der Geldausgleich beträgt 1,05 % des Wertes des Abfindungsanspruches und liegt somit unter dem gesetzlich normierten Höchstwert von fünf v. H. gemäß § 21 Abs. 2 FLG.
Die Abfindungen des Beschwerdeführers entsprechen hinsichtlich der Fläche und des Wertes, rechnerisch betrachtet, den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Richtigkeit dieser Abfindungsberechnung.
Gemäß § 21 Abs. 3 FLG haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen.
Der Grundsatz, wonach der Abfindungsanspruch mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erfüllen ist, bedeutet, dass die zugewiesenen Grundstücke in der Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die eingebrachten sein dürfen.
Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer, dass die Abfindung nicht in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den eingebrachten Grundstücken entspreche und nicht einen zumindest gleichen Betriebserfolg bringe.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch haben, Grundstücke einer bestimmten Größe bzw. in einem bestimmten Ried zugewiesen zu bekommen, sondern entsprechend dem Flächen-Wert-Verhältnis ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden (Anspruch auf Realabfindung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht in einem Zusammenlegungsverfahren kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen (vgl. VwGH 12.12.2002, 99/07/0156) oder auf Wiederzuteilung des Altkomplexes (vgl. VwGH 21.02.2002, 2001/07/0160).
Bei Beurteilung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens kann nicht von einem Vergleich einzelner eingebrachter mit einzelnen zugewiesenen Grundstücken ausgegangen werden. Verglichen werden kann immer nur die Gesamtheit der eingebrachten Grundstücke mit der Gesamtabfindung (VfSlg. 8736/1980). Gewisse Bonitätsverschiebungen der Grundstücke sind bei einer Zusammenlegung unvermeidlich. Dadurch entstandene Benachteiligungen müssen solange in Kauf genommen werden, als die Abweichung des Wertes der einer Partei zugewiesenen Abfindung vom Abfindungsanspruch die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht übersteigt (VfSlg. 7760/1979).
Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung entscheidend. Selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken zieht für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich (vgl. VwGH 23.02.2006, 2004/07/0147, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm das Grundstück [NR2] zugeteilt worden wäre, welches eine Böschung aufweise, an Wald angrenze und auf dem sich alte Betonablagerungen befänden. Mit dieser Zuteilung sei er nicht zufrieden, weil das Grundstück daher nicht ordentlich landwirtschaftlich bewirtschaftet werden könne.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das vom Beschwerdeführer bemängelte Abfindungsgrundstück [NR2] im Bereich der von ihm eingebrachten Grundstücke [NR4], [NR5], [NR6], [NR7] und [NR8] liegt.
Das Gesetz verlangt eine „günstige Form und Größe“, ohne näher zu definieren, was unter „günstig“ zu verstehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sich eine möglichst optimale Gestaltung von Grundstücksformen fallweise an der gegebenen Situation in der Natur anpassen muss. So kann es Bereiche innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes geben, in denen eine „günstige“ Form von Grundstücken nicht erzielbar ist. Das Postulat in § 21 Abs. 3 FLG ist daher dahin zu verstehen, dass die Agrarbehörden aufgefordert sind, eine möglichst günstige Form und Größe der Abfindungsflächen zu suchen. Das Gebot der (möglichst) günstigen Form ist eines von mehreren Tatbestandselementen in der Regelung des § 21 FLG, welches nicht isoliert betrachtet werden kann.
Wie sich aus der Aktenlage und insbesondere den Ausführungen des Operationsleiters ergibt, hatten die Grenzen des Altbestandes einen gekrümmten Verlauf, während die Abfindungsgrundstücke nunmehr einen geradlinigen Verlauf aufweisen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf dem Abfindungsgrundstück eine Böschung neben dem Weg aufgrund des erheblichen Niveauunterschiedes nicht landwirtschaftlich genutzt werden könne, und verlangt eine Auffüllung mit Ackererde.
Das Neugrundstück deckt sich nach den Ausführungen des Operationsleiters mit Altgrundstücken des Beschwerdeführers. Auch bis zur Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen im Jahr 2013 bestand die Böschung und wurde vom Beschwerdeführer gepflegt und landwirtschaftlich genutzt. Im nördlichen Bereich wurde ein erheblicher Teil der Böschung dem Weg zugeschlagen. Im mittleren Bereich sei es zu einer Verbuschung gekommen, womöglich auch durch Vernachlässigung der Böschungspflege. Nachdem sich Alt- und Neueigentümer hier decken, heben sich Forderung und Entschädigung in diesem Titel auf. Der südliche Bereich des Grundstückes wurde bis zur Übergabe vom Alteigentümer gepflegt und bis zum Weg bewirtschaftet. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen ist eine Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Geräten – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – sehr wohl möglich.
Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass sich auch auf den Altgrundstücken eine Böschung befunden habe und sich die Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht geändert hätten.
Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass durch die Zuteilung dieser Fläche die Bewirtschaftungsmöglichkeit des Abfindungsgrundstückes nicht mehr der Bewirtschaftungsmöglichkeit der in das Verfahren eingebrachten Grundstücke des Beschwerdeführers entspricht und daher eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes gegeben wäre. Eine Erschwernis gegenüber dem Altbestand liegt somit nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Böschung anders zu bewerten gewesen wäre, so ist er darauf zu verweisen, dass der Bewertungsplan seit 2016 rechtskräftig ist. Fragen der Bewertung sind somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Weiters releviert der Beschwerdeführer illegale Betonablagerungen auf dem Abfindungsgrundstück [NR2], welche von der Agrarbehörde zu entsorgen seien.
Hierbei handelt es sich laut Instruierungsbericht um alte Betonablagerungen, von denen bereits Altgrundstücke des Beschwerdeführers betroffen waren. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Entsorgung durch die Agrarbehörde zu erfolgen habe, so ist ihm zu entgegnen, dass es sich um keine Angelegenheit im Sinne des § 88 FLG handelt. Nach den abfallrechtlichen Bestimmungen besteht eine primäre Verantwortlichkeit des Verursachers oder wenn dieser nicht feststellbar sein sollte, eine sekundäre des Liegenschaftseigentümers. Diese Verpflichtung bestand bzw. besteht unabhängig vom Z-Verfahren. Selbst eine Aussicht auf Zuteilung an anderer Stelle entbindet den Grundeigentümer nicht von seinen Pflichten, wie schon dem Instruierungsbericht zu entnehmen ist.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine erschwerte Bewirtschaftung durch einen an das Abfindungsgrundstück [NR2] angrenzenden Wald geltend.
Wie den Ausführungen des Operationsleiters zu entnehmen ist, wurde die Beschattung an der südöstlichen Seite des Grundstückes durch einen Waldabschlag um eine Bonitätsstufe berücksichtigt. Auch hier ist auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes zu verweisen.
Laut Instruierungsbericht orientieren sich die Grenzen der Neugrundstücke an den Bearbeitungsgrenzen der Altgrundstücke. Im Altbestand wurde bis zur Waldgrenze geackert. Bei der Neuzuteilung wurde mit der Ackergrenze um einen Meter vom Wald abgerückt und ergibt sich somit eine Verbesserung für die Ackerbewirtschaftung.
Die Aufforstungsrichtlinie ist nicht anzuwenden, da es sich um keine Aufforstung handelt. Daher ist auch ein Abstand von 5 m zum Baumbestand nicht erforderlich, da der geforderte Mindestabstand nur Neuaufforstungen betrifft und hier nicht zum Tragen kommt.
Auf das Neugrundstück des Beschwerdeführers überhängende Äste dürfen nach den Bestimmungen des ABGB entfernt werden, auch wenn sich diese laut Operationsleiter in sehr größer Höhe befinden. Eine Bewirtschaftung ist in üblicher Form möglich, eine Bewirtschaftserschwernis nicht ersichtlich.
Es kann hier nicht von erhöhten Bewirtschaftungserschwernissen gesprochen werden. Die Neugrundstücke können vielmehr nach den Aussagen des Operationsleiters ordentlich im Sinne des Gesetzes bewirtschaftet werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, die für das Verfahren zu entscheidende Frage der Gleichwertigkeit der Abfindung in Zweifel zu ziehen.
Bei der Abfindung des Beschwerdeführers kam es nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen zu keinen Verschlechterungen gegenüber dem Altbestand.
Dem Verwaltungsgericht ergaben sich bezüglich der Gleichwertigkeit der Abfindung auch sonst keine Bedenken und war keine Rechtswidrigkeit der Abfindung festzustellen.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer statt der eingebrachten 21 Grundstücke bzw. 11 Feldgrundstücke nur mehr 2 Grundstücke zugeteilt bekommen hat. Der Zusammenlegungseffekt liegt bei 7:1 (bzw. 3,7:1, wenn man von den Schlägen ausgeht) und somit weit über dem Mittel des gesamten Verfahrens von 3:1, sodass hier von einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung gesprochen werden kann. Eine verbesserte Bewirtschaftung ergibt sich gegenständlich aufgrund der geringeren Gesamtanzahl der Grundstücke sowie des geraden Grenzverlaufs und besteht nach der Rechtsprechung durch die Verringerung der Wegzeiten oder die Reduktion der Feldränder, wodurch eine Kostenersparnis erfolgt und es zu einer Ertragssteigerung kommt. Insgesamt ist es für den Beschwerdeführer zu einem positiven Ergebnis des Z-Verfahrens gekommen.
Die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers entsprechen in ihrer Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken des Beschwerdeführers und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung liegt somit vor.
Die Abfindung liegt daher sowohl hinsichtlich des Wert-Flächenverhältnisses als auch des Unterschiedes zwischen Anspruch und Abfindung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und erfolgte daher rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Mag. H u b e r – L u n t z e r
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