LVwG B E 047/07/2022.001/005

E 047/07/2022.001/005Tribunal administratif régional26 juil. 2023

Regest

Richtlinienbeschwerde, schikanös geführte Amtshandlung mit einer sich alleine im Haus befindlichen unmündigen Minderjährigen, Aufgabenerfüllung, Freiwillige Mitwirkung oder Duldung, Achtung der Menschenwürde, Ausübung von Zwangsgewalt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 047/07/2022.001/005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.047.07.2022.001.005

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Richtlinienbeschwerde der 1. Frau BF1, *** geb., und der 2. minderjährigen BF2, *** geb., beide in ***, ***, wohnhaft, vertreten durch die Rechtsanwälte RA in ***, vom 8.11.2022, betreffend die 1) mit der der minderjährigen BF2 geführte Amtshandlung, bestehend aus unbotmäßigem Anklopfen an die Tür sowie die ihr gegenüber getätigten Äußerungen „Sag Deinem Bruder, dass ich ziemlich angefressen bin“ und „So ein Trottel, das gibt es ja gar nicht“ samt das darauffolgende Zuschlagen der Gartentüre durch einen Polizeibeamten, sodass Putz von der Gartenmauer gefallen ist und 2) das Unterlassen der Verständigung der 1. Beschwerdeführerin von der Amtshandlung mit ihrer Tochter sowie vom herabfallenden Putz durch das Zuschlagen der Gartentür, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben und gemäß § 89 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG festgestellt, dass die Bf 1 nach § 7 Abs. 2 der Richtlinien-Verordnung – RLV und die Bf 2 nach §§ 1 Abs. 2, 4 sowie 5 Abs. 1 RLV in ihren Rechten verletzt wurde.

II.Gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, StF: BGBl. II Nr. 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat den Beschwerdeführern je 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 30 Euro für die Eingabegebühr, sohin einen Gesamtbetrag von 1.505,20 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

I. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 17.11.2022 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (kurz: „LVwG“) eingelangten Schriftsatz erhoben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen (in der Folge: „Bf 1 und Bf 2“) eine auf § 88 Abs. 1 und 2 gestützte Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde sowie die gegenständliche Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 1 SPG gegen die Amtshandlung von zwei in zivil gekleideten Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos (SPK) Eisenstadt auf dem Privatgrundstück der BF1 in *** am 8. Oktober 2022, gegen 17 Uhr.

In der Richtlinienbeschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich diese Beamten zur genannte Zeit zum Grundstück der BF1 begeben, dort eigenmächtig und ohne Erlaubnis das Gartentor geöffnet und in weiterer Folge ebenso ohne Erlaubnis dieses Grundstück betreten haben. Danach hätten sich die beiden Polizisten zur Hauseingangstür begeben und dann immer stärker an die Tür geklopft, sodass es die mit ihrer bettlägrigen Großmutter alleine im Haus befindliche BF2 mit der Angst zu tun bekommen und letztlich die Tür geöffnet habe, worauf die beiden Polizeibeamten gesagt hätten: „Wir sind die Polizei. Wo ist dein Bruder? Vor der Tür stehend habe dann einer der beiden Beamten den Bruder der BF2, AA, wegen eines versäumten Ladungstermins angerufen. In der Folge sei zwischen dem Polizisten und AA ein Einvernahmetermin für den folgenden Tag, den 9. Oktober, um 15 Uhr, telefonisch vereinbart worden.

Nach Beendigung des Telefonats habe einer der Beamten der BF2 Folgendes mitgeteilt: „Sag deinem Bruder, dass ich ziemlich angefressen bin!“ und weiters „So ein Trottel, das gibt es ja gar nicht“, womit offensichtlich AA gemeint gewesen sei. Danach hätten die beiden Polizisten wieder das Grundstück verlassen und habe einer von ihnen beim Weggehen die Gartentür so stark zugeschlagen, dass Putz von der Gartenmauer gefallen sei.

Die BF2 ist ein 13-jähriges Mädchen, das durch das unbeherrschte Vorgehen der beiden einschreitenden Polizeibeamten in Furcht und Unruhe versetzt worden sei und deshalb schlussendlich auch zu weinen begonnen habe. Spätestens nach Öffnen der Tür durch die BF2 wäre ein ihrem Alter entsprechend angepasstes Verhalten durch die beiden Polizisten einzuhalten gewesen. Die Polizei habe die Aufgabe und stehe insbesondere auch für Schutz und Sorge für minderjährige Personen. Dazu gehöre es nicht, wenn die mj. BF2 mitanhören muss, dass ihr - ebenfalls noch minderjähriger – Bruder in ihrer Gegenwart von den Polizisten mit den zuvor angeführten Beschimpfungen bedacht wird, was sehr verstörend sei. Allerdings werde durch das nachfolgende unbeherrschte Zuschlagen der Gartentür, wodurch Putz herabbröckelte, der Bogen der Zulässigkeit überspannt. Ein derartiges Zuschlagen signalisiere aus Sicht der BF2 eine Gewaltbereitschaft der Polizei, die im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Bruder und der oben angeführten Wortwahl Angst und Besorgnis in der aktuellen Situation vor Ort bei ihr ausgelöst hat, weshalb sie auch nachher zu weinen begonnen habe. Durch die beschriebene Vorgangs- und Verhaltensweise der genannten Polizisten sei die BF2 in Furcht und Unruhe versetzt und dadurch in ihrer geistigen Integrität beeinträchtigt worden.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Menschenwürde zu wahren und sich insbesondere unmündigen Kindern gegenüber so zu verhalten, dass dies nicht unnötig verschreckt und eingeschüchtert werden. Das Einschreiten der Beamten repräsentiert den Staat und die hoheitliche Amtsgewalt. Die Richtlinien-Verordnung hat auch den Zweck, für eine Wahrung der Würde des Staates beim hoheitlichen Einschreiten Sorge zu tragen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben insbesondere unmündigen minderjährigen Personen gegenüber eine besondere Schutzfunktion und sind diesen gegenüber im Sinne der Wahrung des Kindeswohls besonders für einen ordnungsgemäßen Umgang verpflichtet.

Das in Rede stehende Verhalten der einschreitenden Beamten verstoße gegen jenes Verhalten, dass gemäß der Richtlinie-Verordnung im Umgang mit unmündigen minderjährigen Personen gefordert ist. Die noch unmündige BF2 sei völlig unerwartet und ohne Vorwarnung damit konfrontiert worden, dass ihr völlig fremde Personen wild anpumpernd ein Öffnen der Hauseingangstür forderten und ist das verschreckte Mädchen dem auch nachgekommen. Eine Polizeimarke oder ein Dienstausweis sei der BF2 dabei von den einschreitenden Beamten nicht gezeigt worden, wobei dies aufgrund der Situation erforderlich gewesen wäre, da dies zumindest in gewisser Weise zur Beruhigung der Genannten hätte beitragen können.

Die BF2 habe sich darüber hinaus mitanhören müssen, dass ihr Bruder von Beamten mit den Worten bedacht wird: „So ein Trottel, das gibt es ja gar nicht“. Das nachfolgende unbeherrschte Zuschlagen der Gartentür durch die vor Ort anwesenden Beamten, wodurch Putz herabbröckelte, habe die Situation für sie noch weiterhin unnötigerweise eskaliert. Ein derartiges Zuschlagen signalisiere aus Sicht der mj 13-jährigen BF2 eine Gewaltbereitschaft, die im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Bruder, der Wortwahl der Beamten „Ich bin angfressen auf Deinen Bruder“ und der Wortwahl „So ein Trottel“ (= gemeint der Bruder) Angst und Besorgnis in der akuten Situation vor Ort bei ihr ausgelöst habe, die dazu geführt habe, dass sich diese anschließend weinend ins Haus begeben habe.

Zu beachten sei auch und komme dies in der Situation noch erschwerend dazu, dass es sich bei der BF2 um eine Person handelt, die von der eigentlichen Amtshandlung (Aufsuchen des Bruders) selbst gar nicht betroffen und als unmündige Minderjährige auch nicht in der Lage gewesen ist, die Umstände (und auch die Grenzen) der Amtshandlung zu erkennen und wäre sie entsprechend der Richtlinie bereits aus diesem Grund mit besonderer Rücksicht zu behandeln gewesen.

Es wird daher beantragt, die genannte Amtshandlung, bestehend aus dem unbotmäßigen Anklopfen an die Türe und die Äußerungen „Sag deinem Bruder, dass ich ziemlich angefressen bin!“ und weiters „So ein Trottel, das gibt es ja gar nicht“, sowie das darauffolgende unbeherrschte Zuschlagen der Gartentüre, wodurch Putz von der Gartenmauer gefallen sei, als gegen die Richtlinien verstoßend für rechtswidrig zu erklären.

Des Weiteren haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden. Die BF1 sei bei der Amtshandlung der einschreitenden Polizisten und den von ihnen an den Tag gelegten Verhaltensweisen nicht anwesend gewesen. Sie sei Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks und somit durch das eigenmächtige Öffnen der Gartentür und dem Betreten des Grundstücks in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt.

Als erziehungsberechtigte Mutter der BF2 wäre sie von den einschreitenden Beamten davon zu informieren gewesen, dass bei der Suche nach ihrem Sohn AA nur die unmündige minderjährige BF2 angetroffen und entsprechend beamtshandelt wurde. Es sei ausschließlich an der BF1 als Mutter gelegen, die verstörenden Handlungsweisen der beiden Beamten gegenüber der nur 13-jährigen BF2 in irgendeiner Form zu erklären und das verstörte Mädchen wiederaufzurichten, um mit ihr das Erlebte zu verarbeiten. Abgesehen davon wäre die BF1 auch zu verständigen gewesen, dass durch das unbeherrschte Zuschlagen der Gartentür durch einen der beiden Polizisten Putz von der Gartenmauer herabgebröckelt ist.

Es wird sohin der weitere Antrag gestellt, das LVwG möge das Unterlassen der Verständigung der BF1 von der Amtshandlung als gegen die Richtlinien verstoßend für rechtswidrig erklären, den Beschwerdeführern die Kosten für Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Gebühren zuzuerkennen und die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Ersatz derselben an die Beschwerdeführer zuhanden des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu verpflichten, dies jeweils für jeden Beschwerdepunkt.

  1. Aufgrund der erhobenen Richtlinienbeschwerde hat das LVwG diese mit Schreiben vom 24.11.2022 an die LPD als Dienstbehörde weitergeleitet.

  2. Mit Antwortschreiben der LPD vom 15.12.2022 teilte diese dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der beiden BF mit, dass sie aufgrund der Stellungnahmen der beiden amtshandelnden Beamten sowie der Erhebungsergebnisse des SPK Eisenstadt zur Auffassung gelangt, dass „keine Verletzung der Achtung der Menschenwürde nach § 5 Abs. 1 RLV und auch keine Verletzung der Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 leg. cit. vorliege“.

  3. Daraufhin stellten die beiden BF mit Schreiben vom 21.12.2022 an das LVwG einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 SPG.

  4. Am 12.06.2023 fand vor dem LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die beiden Beschwerdeführerinnen, AA sowie die beiden einschreitenden Polizeibeamten AI BB und BI CC einvernommen worden sind. Aufgrund des vom LVwG vorgenommenen Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die BF1 ist Eigentümerin des Grundstückes samt dem darauf errichteten Haus mit der Adresse in ***, ***, in dem sie mit ihren beiden minderjährigen Kindern - der 13-jährigen BF2 und ihrem Sohn AA - wohnt. Zu diesem Anwesen gehört auch ein Privatgarten. Dieser ist mit einem Zaun aus Metall sowie einem Tor zur Allgemeinfläche und zur Nachbarschaft abgegrenzt. Der Eingangsbereich zum Haus befindet sich im Vorgarten, direkt neben einem öffentlichen Weg, der parallel zur *** Straße verläuft.

Mit Schreiben vom 1.10.2022 hat AI BB vom SPK Eisenstadt den damals 17-jährigen Sohn der BF1 zu einer Einvernahme als Beschuldigter für den 8.10.2022, um 16 Uhr, wegen eines von ihm begangenen Suchtgiftdeliktes geladen und die schriftliche Ladung, die (nur) an den Genannten gerichtet und adressiert war, am 2.10.2022 im Postkasten am Gartenzaun der zuvor angeführten Wohnadresse durch Einwurf hinterlegt. Eine Verständigung der erziehungsberechtigten BF1 über Termin und Inhalt dieser Ladung hat AI BB, entgegen der einschlägigen Bestimmung des § 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), nicht vorgenommen und wird der Briefkasten ausschließlich von dieser entleert. Überdies hat sich die BF1 vom 2.10. bis zum Abend des 8.10.2022 nachweislich in *** aufgehalten, weshalb ihr Sohn AA von seiner Ladung bei der Polizei keine Kenntnis erlangt hat.

Nachdem AA nicht zur anberaumten Einvernahme erschienen ist, hat sich AI BB in Begleitung seines Kollegen BI CC gegen 17 Uhr dieses Tages in ziviler Kleidung zur obigen Adresse begeben, um die Ortsanwesenheit des Genannten an der Zustelladresse zu prüfen, die Gründe seines Fernbleibens zu erfragen und einen weiteren Einvernahmetermin mit ihm in einem persönlichen Gespräch zu vereinbaren.

Da keine Klingel an der Einfriedung angebracht ist, haben die beiden Polizisten anschießend das Grundstück durch das nicht verschlossene Gartentor betreten und sich dann direkt zur Eingangstür des Wohnhauses begeben, die sich nur wenige Meter vom Gartentor entfernt befindet. Anschließend hat AI BB mehrmals an die Eingangstür geklopft. Da diese nicht (sogleich) geöffnet worden ist, hat er immer heftiger und stärker geklopft, worauf es die im Wohnhaus befindliche BF2 mit der Angst zu tun bekommen, sich aber dennoch zur Tür begeben und diese geöffnet hat, um nachzuschauen, was da los ist. Nachdem vor der BF2 zwei völlig fremde Männer gestanden sind und zuvor sehr heftig an die Tür geklopft haben und sie nicht gewusst hat, was nun passiert, hat sie die in der Folge mit ihr geführte Amtshandlung auf ihrem Handy aufgezeichnet.

Die beiden Beamten haben sich gegenüber der BF2 als Kriminalpolizei ausgegeben. Ob sie sich ihr gegenüber mit Dienstausweis und/oder Dienstkokarde legitimiert haben, kann nicht verlässlich festgestellt werden, zumal die BF2 dies verneint, während die beiden Beamten behaupten, das getan zu haben.

Die Polizisten haben sie dann gefragt, ob ihre Eltern zu Hause sind, was die BF2 verneint und geantwortet hat, dass außer ihr noch ihre Großmutter da ist. AI BB hat sie auch gefragt, ob AA hier wohnt und ob er da ist. Die BF2 hat daraufhin gesagt, dass sie die Schwester von AA ist, er hier wohnt aber nicht anwesend ist. Daraufhin hat sie AI BB gefragt, ob sie die Handynummer von ihrem Bruder hat und ob sie ihm diese mitteilen kann, wobei er einen wütenden Eindruck auf sie machte. Daraufhin hat die BF2 dem Polizisten die Handynummer ihres Bruders bekanntgegeben und Angst vor ihm gehabt, weil er im Verlauf des Gespräches immer forscher aufgetreten ist und mehrmals im Befehlston zu ihr gesprochen hat.

AI BB hat dann AA angerufen und ihn gefragt wo er ist, da er ja heute eine Ladung zu seiner Einvernahme bekommen hat und nicht erschienen ist. Bei seiner Befragung beim LVwG hat AI BB angegeben, dass AA beim Telefonat zu ihm gesagt habe, dass für ihn die Ladung nicht zählt, weil sie im Postkasten war. Danach habe er gesagt, dass er bei seiner Freundin ist und sowieso keine Zeit habe. Im Anschluss daran habe er das Gespräch beendet und aufgelegt.

Der ebenfalls als Zeuge einvernommene AA hat hingegen ausgesagt, dass er dem Polizisten mitgeteilt hat, dass er bei seiner Freundin ist und von einer Ladung nichts weiß, worauf AI BB zu ihm gesagt habe: “Verarschen kannst du wen anderen und das nächste Mal gleich zum Gericht raufhatschen.“ Von AI BB wird bestritten, dass er das zu AA gesagt hat und ebenso, dass er Druck auf die BF2 ausgeübt und nicht kindgerecht mit ihr gesprochen hat. Auch BI CC bestreitet, dass sein Kollege und er Druck auf die BF2 ausgeübt oder mit ihr nicht kindgerecht kommuniziert haben.

Die als Zeugin einvernommene BF2 hat angegeben, dass sie das Telefonat des Polizisten mit ihrem Bruder zwar aus nächster Nähe mithören konnte, aber nicht mehr genau weiß, was konkret gesprochen worden ist, da der Lautsprecher am Handy des Polizisten nicht eingeschaltet gewesen ist. Sie hat daher nur verstanden, dass es um eine Einvernahme mit AA gegangen ist und dabei mitbekommen, wie AI BB zu ihm gesagt hat, dass er wegen ihm ziemlich angefressen ist.

Auch die BF1 ist als Zeugin zum Sachverhalt befragt worden und hat angegeben, dass sie am Abend des 8.10.2022 von *** nach Hause zurückgekommen ist. Bei ihrer Rückkehr habe sie ihre Tochter darüber informiert, dass zwei Polizisten da gewesen sind und wegen AA gefragt haben, wobei diese ziemlich wütend gewesen seien. Ihre Tochter sei deshalb beunruhigt gewesen und habe zu ihr gesagt, dass die beiden Männer (die Polizisten) so stark an die Tür geklopft hätten, dass sie es mit der Angst zu tun bekommen hat.

Ihre Tochter habe ihr das Erlebnis mit den beiden Polizeibeamten geschildert und auch, dass diese ziemlich angefressen gewesen seien. Beim Telefonat der Polizei mit ihrem Sohn habe ihre Tochter mitbekommen, dass es um eine Einvernahme mit ihm geht und er diese wahrnehmen muss, ansonsten könne er gleich selbst zum Gericht gehen. Ihre Tochter habe dann zu den Polizeibeamten gesagt, dass sie das ihrem Bruder ausrichten wird. Danach hätten die beiden Polizisten das Grundstück verlassen und dabei die Gartentür so stark zugeschlagen, dass dadurch ein kleines Mauerstück abgebrochen ist.

Vom Beginn der Amtshandlung bei der Eingangstür bis zum Zuschlagen des Gartentors hat die BF1 dem LVwG eine vom Handy ihrer Tochter aufgenommene Audiodatei vorgelegt, auf der im Wesentlichen Folgendes zu hören ist:

Gleichzeitiges Reden der beiden Polizisten: „Jo.. Wir, wir … die Eltern daham?“

BF2: „Wie bitte?“

Polizisten: „ .. wir brauchen trotzdem eine Telefonnummer…die Eltern sind Zu-hause?“

BF2: „Meine Oma ist da, meine Mama kommt später …“

AI BB: „….und die Eltern?.... Morgen…(kurze Pause) ….Morgen 15 Uhr, *** Straße ***, die Nummer hab ich jetzt eh von Ihnen …sonst bin i morgen wieder do oder kriegens…oder ..(Murmeln des Polizisten) …oder i hol ma in ..(unverständliches Murmeln des Polizisten) ….. und kumm dann mit der Waffn….Jo !?.... Morgen 15 Uhr!

Aufforderung des AI BB an die BF2 in Befehlston:

„Ruaf dein Bruder aun und sog ihm, dass er des wahrnimmt! Jo!?“

BF2: „Ja“

AI BB: „I los mi nit verorschn…i sog ihm des morgen eh a….wenn er morgen nit mit die Eltern auftaucht, dann schick ich´s auf´s Gericht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna, mir is des daun wurscht…durt hot er a Verhandlung… Sogst ihm des!?“

BF2: „Ja“

AI BB: „… dass i ziemlich augfressn bin…. kummt einfach nit und sogt nix und i muas nit aufmochn… deis is nit a so …des kaun er nit, des werd i ihm morgn eh a sogn…des wird daun eh a lustig…ok!?

Morgen 15 Uhr…! Wenn er nit do is, schick is aufs Gricht aufi, dann kaun er aufs Gricht aufirenna….mir is des wurscht!“

Einer der beiden Polizisten: „… so ein Trottel!“

Sodann ist auf der Audiodatei eindeutig ein Quietschen (des Gartentores) zu hören und ein lautes Zuschlagen einer Tür/eines Tores.

Nach dem Telefonat mit AA und dem Auftrag von AI BB an die BF2, dass sie ihren Bruder anrufen und ihm sagen soll, dass er den Termin am 9.10.2022, um 15 Uhr, auf der Polizeiinspektion *** Straße wahrnimmt, haben die beiden Polizisten die Amtshandlung beendet und das Grundstück wieder über das Gartentor verlassen, wobei dieses mit einem lautstarken Knall zugeschlagen worden ist, wodurch ein Stück der Gartenmauer bzw. der Mauerabdeckplatte abgebrochen ist.

Aufgrund des Verhaltens des AI BB gegenüber der unmündigen BF2, insbesondere dem auf sie zunehmend ausgeübten Druck und einer Kommunikation mit ihr, die im Verlauf der Amtshandlung im Befehlston geführt worden ist, hat diese danach geweint und Angst gehabt, weil sie auf die vorangeführte Art und Weise von dem genannten Polizeibeamten behandelt und eingeschüchtert worden ist bzw. nicht gewusst hat, was ihr Bruder AA angestellt hat und daher auf ihn zukommt.

Die BF1 ist von den beiden Polizisten nicht vom Betreten ihres Grundstückes und der mit ihrer Tochter vorgenommenen Amtshandlung sowie darüber informiert worden, dass durch das starke Zuschlagen der Gartentür beim Verlassen ihres Grundstückes ein Teil der Gartenmauer beschädigt worden ist.

Als Rechtsgrundlage für das Betreten des Grundstückes haben die Polizisten und die belangte Behörde die Überprüfung der Ortsanwesenheit des AA an der Zustelladresse herangezogen. Das Betreten der Liegenschaft habe der Feststellung gedient, ob jemand zu Hause ist, da der zuvor Genannte einer Ladung für eine Einvernahme als Beschuldigter nach dem SMG unentschuldigt nicht nachgekommen sei und seine Telefonnummer der Polizei nicht bekannt war. Aus diesem Grund sei das persönliche Gespräch gesucht worden, um einen neuen Einvernahmetermin mit AA auszumachen.

III. Beweiswürdigung:

Aufgrund der Ergebnisse des vom LVwG geführten Beweisverfahrens steht fest, dass die monierte Amtshandlung mit der BF2, die an sie gerichteten Aufforderungen (in Befehlston) sowie die in ihrer Gegenwart über ihren Bruder getätigten Äußerungen und dessen Beschimpfung sowie das Zuschlagen der Gartentür am beschwerdegegenständlichen Tag von zwei zivilen Polizeiorganen des SPK Eisenstadt und damit der LPD zurechenbar, gegenüber der BF2 getätigt worden sind.

Die Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus und Garten an der Adresse in ***, ***, sowie deren Lage ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen, die der Beschwerde beigefügt sind, insbesondere einem Grundbuchsauszug und der Ein-/Nachschau des LVwG im GIS Burgenland.

Die Abwesenheit der BF1 in der Zeit vom 2. bis zum 8. Oktober 2022 hat diese in der mündlichen Verhandlung beim LVwG glaubwürdig dargelegt und zudem durch entsprechende Eintragungen im vorgezeigten Reisepass unter Beweis gestellt.

Aus der Gegenschrift und der Zeugeneinvernahme der Polizeibeamten sowie der BF2 folgt, dass die beiden Polizisten das vorangeführte Grundstück am 8.10.2022, gegen 17 Uhr, aus eigenem über das Gartentor betreten haben, um Nachschau zu halten respektive zu überprüfen, ob AA dort wohnhaft und anwesend ist. Dazu haben sich die beiden Polizisten zur Eingangstür des Wohnhauses begeben, an die AI BB geklopft hat. Nachdem diese vorerst nicht geöffnet wurde, hat der Polizist immer stärker bzw. so stark geklopft, weshalb die zu dieser Zeit alleine mit ihrer Großmutter im Haus befindliche minderjährige BF2 zum Eingangsbereich gegangen ist, um nachzuschauen, was da los ist. Nach dem Öffnen der Tür haben sich die beiden Beamten, die in Zivil eingeschritten sind, als Kriminalpolizei ausgegeben, wobei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der beiden Polizisten und der BF2 nicht verlässlich festgestellt werden konnte, ob sich diese gegenüber ihr mit Dienstkokarde oder Dienstausweis ausgewiesen haben.

Ungeachtet dessen ist die BF2 davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Männern tatsächlich um Polizeibeamte handelt. Die Großmutter selbst hat der Amtshandlung nicht beigewohnt, zumal sie krank und pflegebedürftig im Obergeschoss im Bett gelegen ist. In weiterer Folge haben die Polizisten die BF2 gefragt, ob ihre Eltern da sind und ob AA hier wohnt bzw. ob er anwesend ist. Darauf hat die BF2 gesagt, dass sie mit ihrer Oma alleine im Hause ist, ihre Mutter nicht da ist und erst später kommt und es sich bei AA um ihren Bruder handelt, der hier wohnt, aber derzeit nicht zu Hause ist.

Nach dieser Auskunft ist die Amtshandlung nicht beendet, sondern der BF2 eröffnet worden, dass die beiden Polizisten AA sowie seine Handynummer benötigen. Die BF2 ist daher gefragt worden, ob sie von ihrem Bruder eine Telefonnummer hat. Sie hat dies als Aufforderung verstanden und hat daher dem Polizisten die Telefonnummer ihres Bruders bekanntgegeben, worauf AI BB, an der Eingangstüre stehend, sogleich AA angerufen hat. Die unmittelbar neben dem Polizisten stehende BF2 hat bei diesem Gespräch mitbekommen, dass es um die Einvernahme ihres Bruders geht und dass AI BB auf diesen sehr wütend bzw. angefressen ist, weil er einem Einvernahmetermin nicht nachgekommen ist.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, der Tonaufzeichnung über die Amtshandlung, der Zeugeneinvernahmen der beiden BF sowie von AA, ist für das LVwG erwiesen, dass sich die beiden Polizisten, insbesondere AI BB, gegenüber der BF2 keineswegs kindgerecht verhalten haben, obwohl diese alleine zu Hause gewesen ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und weder in die seinerzeitige Amtshandlung mit AA involviert noch in den Vorfall ihres Bruders sonst in irgendeiner Weise verstrickt gewesen ist. Darüber hinaus ist die Genannte von AI BB in harschem Befehlston aufgefordert worden, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am 9.10.2022, um 15 Uhr, auf der Polizeiinspektion *** Straße zur Einvernahme erscheinen hat, widrigenfalls AI BB an diesem Tag wieder unter Mitnahme einer Waffe kommen wird, wobei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf die zuvor unter Punkt II. angeführte und dort verschriftlicht wiedergegebene Audioaufzeichnung verwiesen wird.

Die gegenteiligen Aussagen respektive Angaben der beiden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, wie auch in deren Stellungnahmen sowie in der Stellungnahme des Kommandanten des SPK Eisenstadt sind durch die Audiodatei klar widerlegt und entsprechen weder den Tatsachen noch der Wahrheit. Entgegen den Behauptungen in den drei genannten Stellungnahmen kann angesichts des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes auch keinerlei Rede davon sein, dass AI BB mit der BF2 in kindgerechter Art und Weise kommuniziert hat. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall gewesen und hat er wegen des Einvernahmetermins mit ihrem Bruder immer mehr Druck auf diese ausgeübt, obwohl sie mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun hatte und für eine derartige Handlungsweise respektive Inanspruchnahme der BF2 für den vorgenannten Zweck auch keine Rechtsgrundlage gegeben ist.

Was die Behauptung in der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandanten und damit Vorgesetzten der beiden genannten Polizisten anbelangt, wonach diese mit der BF2 keine Amtshandlung geführt und gegen diese auch keine sicherheitspolizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet hätten, hat das vom LVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren ebenfalls das genaue Gegenteil erbracht.

Zudem steht insbesondere AI BB - der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge und Polizeibeamter ausdrücklich und nachweislich mehrmals an die Wahrheitspflicht sowie an seinen Diensteid erinnert worden ist - im dringenden Verdacht, diesbezüglich beim LVwG eine falsche Beweisaussage vor Gericht gemacht zu haben. Jedenfalls sind seine Behauptungen in der mündlichen Verhandlung, wie auch in seiner Stellungnahme vom 8.12.2022, Seite 2, Mitte, „…wir haben sicher keine Andeutungen oder abfällige Bemerkungen in Bezug auf den Beschuldigten dem Mädchen gegenüber gemacht. Im Gegenteil, es wurde das Mädchen mit der größten möglichen Schonung behandelt, gesprochen und ihr auch nicht gesagt, warum wir eigentlich den AA zur Einvernahme benötigen. Ich weise die Vorhalte entschieden zurück und stelle auch in Abrede, dass wir abfällige Bemerkungen, welche den Beschuldigten betreffen, gemacht haben.“ …durch die aufgenommene Audiodatei der BF2 von der Amtshandlung klar widerlegt, weshalb AI BB diesbezüglich jegliche Glaubwürdigkeit vom LVwG abgesprochen wird.

Das erkennende Gericht hat angesichts des vorliegenden Sachverhalts auch keinerlei Zweifel, dass das Verhalten und Auftreten der beiden in Rede stehenden Polizeibeamten und die an die BF2 gerichteten Aufforderungen in Befehlston bei dieser Furcht, Unruhe und Angst ausgelöst haben, weshalb für das LVwG auch nachvollziehbar ist, dass sie – da sie mit ihren kranken Oma alleine im Hause war - von der Amtshandlung mittels ihrem Handy eine Tonaufnahme gemacht hat.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann auch keinerlei Rede davon sein, dass die BF2 bei der Befragung durch die Polizei auf ihr/ein freiwilliges Mitwirken hingewiesen worden ist. Vielmehr ist sie von den beiden Polizeiorganen nach dem Öffnen der Eingangstür sogleich befragt worden, ob ihre Eltern da sind, ob AA hier wohnt und das seine Telefonnummer von der Polizei benötigt wird. Im Hinblick auf das zunehmend forsche Auftreten des AI BB und seine Aufforderungen an die BF2 im Befehlston, hegt das LVwG auch keinerlei Zweifel, dass die damals noch nicht einmal 14-jährige BF2 einer Befragung durch die Polizei freiwillig nicht zugestimmt hat und die Befragungen der beiden Polizisten bzw. die weitere Vorgangsweise der Polizeibeamten vielmehr als Zwang respektive Verpflichtung zur Beantwortung und Befolgung aufgefasst hat, weshalb im Beschwerdefall keine freiwilligen Mitwirkung bei der mit ihr vorgenommenen Amtshandlung zu sehen ist. Dies umso mehr, als seitens der einschreitenden Polizisten auch nicht auf die Freiwilligkeit von Beginn bzw. während der Amtshandlung hingewiesen worden ist.

In der erwähnten Audiodatei ist nach Beendigung der Amtshandlung auch ein deutliches Quietschen, gefolgt vom Zuschlagen einer Tür zu hören, weshalb das LVwG - wiederum entgegen der Angaben und Aussagen der Polizisten in der mündlichen Verhandlung - keinerlei Zweifel daran hegt, dass das Zuschlagen der Gartentür einem der beiden Polizisten (mutmaßlich BI CC) zuzuordnen ist, da AI BB aufgrund des Nichterscheinens des AA zum Einvernahmetermin am 8.10.2022 entsprechend „angefressen“ gewesen ist und dies nicht nur gegenüber AA deutlich und unmissverständlich artikuliert hat, sondern auch gegenüber der BF2. Vom abgebrochenen Stück einer Abdeckplatte an der Gartenmauer direkt beim Gartentor wurden von den BF in der Folge Lichtbilder angefertigt, die der Beschwerde beigeschlossen bzw. bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Darauf ist auf der Innenseite des Vorgartens - direkt unter der Schnalle des Gartentores - eindeutig ein heruntergefallenes abgebrochenes Stück der Gartenmauer bzw. eines Teils der Mauerabdeckplatte zu sehen (siehe Beilage D im Akt).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist für das LVwG zudem erwiesen, dass die BF1 als gesetzliche Vertreterin des mj. AA von dessen Ladung für den 8.10.2022 keinerlei Kenntnis gehabt hat und diese von AI BB darüber auch nicht zeitgerecht verständigt oder informiert worden ist. Die genannte Ladung war nur an AA gerichtet und ist die BF1 vom erwähnten Polizisten erstmals bei der versuchten Einvernahme des AA am 9.10.2022 vom Sachverhalt bzw. den Beschuldigungen gegen ihren Sohn in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die BF1 auch nicht vom Betreten ihres Grundstückes und der mit ihrer Tochter vorgenommenen Amtshandlung sowie darüber informiert worden, dass durch das starke Zuschlagen der Gartentür beim Verlassen ihres Grundstückes ein Teil der Gartenmauer beschädigt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Zeugenaussagen der beiden Polizisten und der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

IV. Erwägungen

A. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Richtlinienbeschwerde

In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden (vgl. VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

Die vorliegend erhobene Richtlinienbeschwerde ist daher zulässig.

Mit Schreiben der LPD vom 15.12.2022 hat diese dem Rechtsvertreter der beiden BF mitgeteilt, dass durch das Einschreiten sowie die Amtshandlung des AI BB und des BI CC am 8.10.2022 auf dem Privatgrundstück der BF1 weder eine Verletzung der Achtung der Menschenwürde noch eine Verletzung der Verständigungspflicht vorliegt. Hierauf haben die beiden BF am 21.12.2022 einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 SPG, sohin rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist, gestellt.

B. Überprüfung der angefochtenen Akte auf ihre Rechtmäßigkeit

Angefochtene Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, wonach eine Bindung an die Beschwerdegründe des § 27 VwGVG nicht besteht).

Den Beurteilungsmaßstab im hier gegenständlichen Verfahren bildet die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gesetzten Amtshandlungen (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), näherhin jene Sachlage, wie sie den eingeschrittenen Organen im Handlungszeitpunkt bekannt war bzw. (insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor) bei zumutbarer Sorgfalt bekannt sein musste (VwSlg 14.706 A/1997; VwGH 6.8.1998, 96/07/0053; vgl. N.Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprognose nach § 38a SPG, SIAK 2006, 22 ff). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die Organe vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (ex ante-Beurteilung; VwSlg 14.142 A/1994; 14.706 A/1997; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 21.3.2006, 2006/11/0019).

C. Maßgebliche Rechtsvorschriften für den Beschwerdefall

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I BGBl. I Nr. 147/2022 (SPG), lautet auszugsweise wie folgt:

„Richtlinien für das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und dass er deren Verständigung verlangen kann.

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012 (RLV), lauten (auszugsweise):

„Aufgabenerfüllung

§ 1. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann […].

Freiwillige Mitwirkung oder Duldung

§ 4. Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist.

Achtung der Menschenwürde

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.

Ausübung von Zwangsgewalt

§ 7. (1) […]

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, dass Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden.

(3) Einer Verständigung gemäß Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.“

D) In der Sache:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG iVm § 89 Abs. 4 SPG hat das LVwG auf Antrag dessen, dem von der Dienstaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, festzustellen, ob eine gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie verletzt worden ist.

Bei einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 SPG handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinien-Verordnung (RLV), welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben – insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu besorgen sind, geltend gemacht wird (VwGH vom 09.09.2003, Zl 2002/01/0517).

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VwGH vom 13.10. 2015, Ra 2015/01/0166 mwN). Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6. 2021, G 363/2020-12; zur „Richtlinienbeschwerde“ als „Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vgl. auch VwGH 18.10. 2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).

Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Schon das Verständnis der RLV als „Berufspflichtenkodex“ und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens“ lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären, gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG zu entscheiden, wobei eine allfällige Verletzung von Richtlinien ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten ist (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2017, Ra 2017/01/0309 und vom 21.10.2011, Zl 2010/03/0058).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auf die in Rede stehende Amtshandlung, selbst wenn sie im Dienste der Strafrechtspflege erfolgte (Verstoß gegen das SMG durch den Bruder der BF2), die genannten Richtlinien Anwendung finden, weil diese - unabhängig von der Materie, in der die Organe einschreiten - für jede Tätigkeit der Sicherheitsbehörden Geltung haben (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0001). Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde daher auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309 und 13.10.2015, Ra 2015/01/0166). Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen zwar nicht unter den Begriff der Sicherheitsverwaltung, sind aber dennoch von der gemäß § 31 Abs. 1 SPG erlassenen RLV erfasst, handelt es sich doch bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinn des SPG verletzt ist, um eine Frage des „inneren Dienstes“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG, unter den auch Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz fallen (vgl. VwGH 17.9.2002, 2000/01/0325, mwN).

Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (§ 5 Abs. 1 RLV) zu beachten haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern - unter „Einschreiten“ ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ (vgl. zum Ganzen VwGH 17.9. 2002, 2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/ 0401, jeweils mwN; vgl. weiters auch dazu VwGH Ra 2019/01/0135, Rn. 11).

Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (vgl. VwGH 24.08. 2004, Zl 2004/01/0147).

2. Verstoß gegen die Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 2 RLV

§ 1 Abs. 2 RLV enthält zwar nicht den Anspruch des Betroffenen auf freundliches Vorgehen, verpflichtet die Beamten aber zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes.

Im vorliegenden Beschwerdefall haben die beiden Polizeibeamten zwar, als sie das Grundstück der BF1 betraten, damit eine Verhaltensweise gesetzt, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich ist". Das gegenständlichen Betreten eines Grundstückes über eine Gartentür und die nachfolgende Durchführung von Erhebungen sowie die Vornahme einer Amtshandlung, insbesondere die Befragung der mj BF2 und die Erteilung eines Befehls durch AI BB, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am 9. Oktober 2022, um 15 Uhr, zur Einvernahme auf der Polizeiinspektion zu erscheinen hat; AI BB auf diesen „angefressen“ ist und im Falle seines Nichterscheinens zur neuerlichen Ladung wieder mit einer Waffe kommen wird, kann aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind", angesehen werden, sondern hatten die genannten Verhaltensweisen ganz offensichtlich einen anderen, weit über eine solche bloße Feststellung bzw. (Über-)Prüfung hinausgehenden Zweck, nämlich den Bruder der BF2, unter ihrer Inanspruchnahme und Mithilfe, zu einer Beschuldigteneinvernahme nach der StPO zu laden bzw. mit diesem in einem persönlichen Gespräch einen neuen Ladungstermin zu vereinbaren.

Für ein derartiges Vorgehen fehlt aber in der StPO die entsprechende Rechtsgrundlage, sofern der Beschuldigte daran nicht freiwillig mitwirkt, was gegenständlich aber nicht vorgelegen ist. Wie dargelegt, ist ein solcher Eingriff im Beschwerdefall gesetzlich nicht vorgesehen und kann sich daher das Aufsuchen eines Beschuldigten an seiner Wohnadresse, um mit diesem einen neuen Termin für seine Einvernahme auszumachen oder einen solchen mit ihm zu vereinbaren, nicht auf § 153 Abs. 2 StPO stützen. Vielmehr schließt § 153 StPO eine auf diese Weise zustande gekommene Ladung aus und sieht neben der schriftlichen Ladung nur die Vorführung des Beschuldigten in den vom Gesetz genannten (dringlichen) Fällen vor - die gegenständlich aber nicht vorlag.

Davon abgesehen und für den vorliegenden Beschwerdefall essentiell, gibt es auch keinerlei gesetzliche Grundlage der völlig unbeteiligten und noch dazu unmündig Minderjährigen BF2 Befehle durch die Polizei für das Zustandekommen eines Einvernahmetermins bzw. einer Einvernahme ihres Bruders als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach dem SMG zu erteilen. Von Polizisten, die sich gegenüber der BF2 als „Kriminalpolizei“ ausgegeben haben, muss erwartet werden können, dass sie mit den diesbezüglichen (sehr förmlichen) Bestimmungen der StPO zur Ladung eines Beschuldigten vertraut sind und sich auch dementsprechend gesetzeskonform verhalten.

Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall aber ebenso wenig Rede sein, wie von einem kindgerechten Verhalten und wurde die Genannte - obwohl weder Beschuldigte noch sonst in das SMG Delikt ihres Bruders irgendwie involviert - auf schikanöse und unsachliche Weise aufgefordert, sie soll ihren Bruder anrufen, damit dieser einen Einvernahmetermin für den 9.10.2023 wahrnimmt, widrigenfalls AI BB an diesem Tag wieder mit einer Waffe kommen wird.

Damit stellt sich die gegenständliche Amtshandlung mit der BF2 als rechtswidrig und als gegen § 1 Abs. 2 RLV verstoßend dar.

3. Verstoß zur freiwilligen Mitwirkung oder Duldung nach § 4 RLV

3.1. Die von AI BB an die BF2 in Befehlston gerichteten Aufforderungen - siehe dazu deren Wiedergabe in Punkt II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt - sind mit der abschließenden Bemerkung eines Polizisten: „… so ein Trottel!“ versehen worden, gefolgt von einem derart heftigen Zuschlagen der Gartentür nach Beendigung der Amtshandlung mit der BF2, dass dadurch ein Teil der Gartenmauer herabgebröckelt und beschädigt worden ist.

Das erkennende Gericht hat angesichts des Verhaltens und Auftretens der beiden Polizeibeamten, insbesondere der an die BF2 in Befehlston gerichteten und zuvor wähnten Aufforderungen, keinerlei Zweifel, dass diese Vorgangsweisen der Polizisten bei ihr Angst, Furcht und Unruhe ausgelöst haben, weshalb für das LVwG auch schlüssig nachvollziehbar ist, dass die BF2 - die mit ihrer kranken Oma alleine im Hause war - von der Amtshandlung eine Tonaufnahme mit ihrem Handy gemacht hat.

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV nicht vor, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN). Eine solche ist im vorliegenden Beschwerdefall betreffend einer Inanspruchnahme der BF2 hinsichtlich ihrer Mitwirkung für das Zustandekommen eines Einvernahmetermins ihres Bruders nach der StPO weit und breit nicht zu sehen, wobei - zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das zuvor unter Punkt 2. Ausgeführte verwiesen wird.

Zum Inhalt des § 4 RLV hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nach dieser Richtlinie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden soll, diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166).

Aufgrund des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes kann aber keinerlei Rede davon sein, dass die BF2 bei der Befragung durch die Polizei von sich aus freiwillig mitgewirkt hat, geschweige denn auf ihr/ein freiwilliges Mitwirken hingewiesen worden ist respektive dass sie sich dieser Freiwilligkeit bewusst gewesen ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH kommt es darauf an, ob bei objektiver ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Zweifel daran besteht, dass sich der Betroffene der Freiwilligkeit der begehrten Mitwirkung bewusst ist (vgl. zur ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN).

Abgesehen davon, dass die BF2 zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch unmündig gewesen ist und alleine zu Hause war, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden - diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Das ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorgelegen und ist die BF2 von den beiden Polizeiorganen nach dem Öffnen der Eingangstür sogleich befragt worden, ob ihre Eltern da sind, ob AA hier wohnt und das seine Telefonnummer von der Polizei benötigt wird. Im Hinblick auf das zunehmend forsche Auftreten des AI BB und seine unberechtigten Aufforderungen an die BF2 im Befehlston hegt das LVwG keinerlei Zweifel, dass die damals noch nicht einmal 14-jährige BF2 einer Befragung durch die Polizei freiwillig nicht zugestimmt hat und die Befragungen der beiden Polizisten bzw. deren weitere Vorgangsweise vielmehr als Zwang respektive Verpflichtung zur Beantwortung und Befolgung aufgefasst hat, weshalb sie sich gefürchtet und eine Tonaufnahme vom Einschreiten der beiden Polizisten gemacht hat, weshalb im Beschwerdefall keine freiwilligen Mitwirkung bei der mit ihr vorgenommenen Amtshandlung zu sehen ist. Dies umso mehr, als seitens der einschreitenden Polizisten auch nicht auf die Freiwilligkeit bei der Amtshandlung hingewiesen worden ist, die BF2 noch unmündig ist und sich der Umstände, Grenzen sowie der Tragweite der mit ihr vorgenommenen Amtshandlung nicht bewusst war und die BF1 als ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin gar nicht anwesend gewesen ist.

Durch die in Rede stehende Vorgangsweise der beiden Polizisten wurde daher § 4 der RLV verletzt.

4. Zur Achtung der Menschenwürde

Die Anordnung des § 5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung geht so wie § 31 Abs. 2 Z 3 SPG davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit respektive ein Diskriminierungsverbot nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt.

Polizeibeamte sind insofern zu einem freundlichen Verhalten verpflichtet, als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 1 RLV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken, sowie auf dem Boden des § 5 Abs. 2 RLV grundsätzlich alle Menschen mit „Sie“ anzusprechen haben (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN).

Es kommt sohin darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder 29.06.2000, Zl 96/01/1233 = VwSlg 15445 A/2000). Nach § 5 Abs. 1 RLV ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird.

In Anbetracht dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall für die weitere Relevanzprüfung entscheidend, ob das von der BF2 behauptete Verhalten der beiden Polizisten in Zivil den Eindruck von Voreingenommenheit erwecken oder als Diskriminierung hätte empfunden werden können (§ 5 Abs. 1 RLV).

Die einschreitenden Beamten bestritten in ihrer Einvernahme beim LVwG die BF2 nicht kindgerecht behandelt zu haben und ebenso, dass sie über ihren Bruder in deren Gegenwart abfällige Äußerungen gemacht haben. Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch das genaue Gegenteil davon erbracht und kann durch die Art und Weise, wie mit der BF2 bei der Amtshandlung verfahren worden ist, der Beschimpfung ihres Bruders und dem Zuschlagen des Gartentores aus Ärger, weil dieser nicht zu einer Einvernahme erschienen ist, keinerlei Rede davon sein, dass dies nicht mit Absicht erfolgt ist, was ja auch durch die Audioaufzeichnung hinreichend deutlich bewiesen ist.

§ 5 Abs. 1 RLV zielt darauf ab, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei ihrer Aufgabenerfüllung alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

In der erhobenen Beschwerde wird den beiden Polizeibeamten das Verwenden von Schimpfwörtern (… „so ein Trottel“…) und abfälligen Äußerungen in Gegenwart der unmündigen BF2 sowie ein dem Zweck eines Einvernahmetermins (betreffend ihren Bruder) widersprechendes, schikanöses Verhalten zur Last gelegt und ist im Beweisverfahren zudem die Verwendung einer anderen als der "Sie"-Form gegenüber der BF2 hervorgekommen, die von AI BB im Imperativ – und keinesfalls in kindgerechter Weise – zu Folgendem angehalten worden ist: „…Morgen 15 Uhr, *** Straße *** …sonst bin i morgen wieder do ….. und kumm dann mit der Waffn….Jo !?.... Morgen 15 Uhr!“ sowie „Ruaf dein Bruder aun und sog ihm, dass er des wahrnimmt! Jo!?“ und „I los mi nit verorschn…“, gefolgt von einem derart heftigen Zuschlagen des Gartentores aus Wut oder Ärgernis darüber, dass der Bruder der BF2 nicht zur Einvernahme erschienen ist, was zu einer Beschädigung der Gartenmauer geführt hat.

Was die Verhaltensweise des AI BB und seine vorerwähnten Aufforderungen in Befehlston an die BF2 betreffen, wird seitens des LVwG in diesem Zusammenhang insbesondere auf das seit 2011 in Geltung stehende Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – vor allem das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip“ (Art. 1) – verwiesen, das ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, die Gerichte und staatliche Behörden sowie deren Organe ist. Demnach sollen Kinder unterstützt und vor möglichen Gefahren geschützt werden, damit sie sich bestmöglich als eigene Persönlichkeiten entwickeln und entfalten können. Aus diesem Grund sind - was ohnedies selbstverständlich sein sollte - Misshandlungen, Körperstrafen ebenso wie die Zufügung von seelischem Leid untersagt, weil dies zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit führt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich gerade Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, denen eine wesentliche Schutzfunktion gegenüber der Bevölkerung zukommt, sich an dieses „Kinderverfassungsrecht“ zu halten haben und nicht die unmündige BF2 - wie im Beschwerdefall - durch ein rechtswidriges und respektloses Verhalten in Frucht und Unruhe versetzen und sie dadurch in ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit beinträchtigen.

Des Weiteren wird seitens des LVwG in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass Österreich die „Kinderrechtekonvention“ der Vereinten Nationen bereits im Jahr 1992 ratifiziert und im Jahr 2011 die wichtigsten Kinderrechte sogar in der Verfassung (vgl. das zuvor angeführte „B-VG über die Rechte von Kindern“) verankert hat. Damit sollen die Kinderrechte in Österreich eine noch stärkere Geltungskraft entfalten und bedarf es keiner weiteren Erklärungen, dass sich insbesondere die staatlichen Behörden und deren Organe an diesem „Kinderrechte“-Verfassungsgesetz zu orientieren haben, wenn sie Entscheidungen treffen respektive gegen Kinder einschreiten oder Amtshandlungen mit diesen vornehmen.

Gemäß Artikel 3 der genannten „Kinderrechtekonvention“ ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, egal ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dieser „Grundsatz vom Vorrang des Kindeswohls“ bedeutet, dass immer dann, wenn es um Sachverhalte geht, von denen Kinder betroffen sind, deren Rechte zu beachten sind und dabei immer bedacht werden muss, was für das Kind in der jeweiligen Situation am besten ist („Kindeswohl“). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen, dass diesen Grundsatz alle in Frage kommenden Personen, insbesondere aber Polizeibeamte und sonstige Inhaber von staatlichen Funktionen, beachten und auch danach handeln müssen.

In der vorliegenden Beschwerdesache gab es dafür, dass in den verfahrensgegenständlichen faktischen Verhaltensweisen Handlungen gesetzt wurden, die im Kontext einer Voreingenommenheit bzw. Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 1 RLV gesehen werden könnten, hinreichend genug deutliche Anhaltspunkte (Aufforderungen in harschem Befehlston an die BF2 als unmündige Jugendliche in „Du“ Form; Versetzung der BF2 durch das Verhalten der beiden Polizisten in Furcht und Unruhe; Beschimpfung ihres Bruders samt abfälliger Äußerungen über diesen in Gegenwart der BF2; gewaltsames Zuschlagen der Gartentür, wodurch die Gartenmauer beschädigt worden ist,…), die zuvor umfassend dargelegt wurden. Auch ist im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, dass diese Handlungen mehrfach mit abfälligen Äußerungen und einer Beschimpfung des Bruders der BF2 verbunden waren, die insgesamt geeignet gewesen sind in einer Zusammenschau den Eindruck der Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken sowie als Diskriminierung - sei es aufgrund der ethnischen Herkunft der BF2 und ihres Bruders oder dem Umstand, dass beide noch Jugendliche sind - empfunden zu werden.

Nach Ansicht des LVwG rechtfertigten die von der BF2 den beiden in Zivil einschreitenden Polizisten zugeschriebenen Handlungsweisen und insbesondere die AI BB zugeschriebenen Äußerungen jedenfalls die Annahme, die Beamten wären voreingenommen gewesen bzw. haben die Menschenwürde und auch die der BF2 im Verfassungsrang zustehenden Kinderrechte - (vgl. das seit 2011 in Geltung stehende Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – vor allem das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip“ (Art. 1) nicht entsprechend beachtet, weshalb hierdurch insgesamt eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 Abs. 1 RLV resultiert.

5. Verstoß wegen Nichtverständigung der BF1 durch die Ausübung von Zwangsgewalt nach § 7 Abs. 2 RLV

Dem vom LVwG unter Punkt II. festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende Liegenschaft der BF1 durch einen Zaun mit einem Gartentor von der Öffentlichkeit klar abgegrenzt ist. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist damit nicht gegeben gewesen. Die beiden Polizeibeamten haben zwar, als sie das Grundstück der BF1 betraten, damit eine Verhaltensweise gesetzt, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich ist". Im Beschwerdefall kann aber im Betreten eines Grundstückes über eine Gartentür und die nachfolgende Durchführung von Erhebungen sowie die Vornahme einer Amtshandlung, insbesondere die Befragung der mj BF2 und die Erteilung eines Befehls durch AI BB, sie soll ihren Bruder anrufen und ihm sagen, dass er am 9. Oktober 2022, um 15 Uhr, zur Einvernahme auf der Polizeiinspektion zu erscheinen hat; AI BB auf diesen „angefressen“ ist und im Falle seines Nichterscheinens zur neuerlichen Ladung wieder mit einer Waffe kommen wird, aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind", angesehen werden, sondern hatten die genannten Verhaltensweisen ganz offensichtlich einen anderen, weit über eine solche bloße Feststellung bzw. (Über-)Prüfung hinausgehenden Zweck, nämlich AA - unter Inanspruchnahme und Mithilfe der BF2 - zu einer Beschuldigteneinvernahme nach der StPO zu laden bzw. mit diesem in einem persönlichen Gespräch einen neuen Ladungstermin zu vereinbaren. Für ein derartiges Vorgehen fehlt aber in der StPO die entsprechende Rechtsgrundlage, sofern der Beschuldigte daran nicht freiwillig mitwirkt, was gegenständlich aber nicht vorgelegen ist.

Nachdem eine Ladung als Beschuldigter idR schriftlich (vgl. § 153 StPO) sowie – sofern darin bei Nichtbeachtung eine Vorführung angedroht wird - nach dem Zustellgesetz zu erfolgen hat, ist das Aufsuchen eines Beschuldigten an seiner Wohnadresse, ohne dass dessen Zustimmung hierfür vorliegt, um mit diesen einen (neuen) Termin für eine Ladung als Beschuldigter zu vereinbaren, in der StPO nicht vorgesehen, erweist sich damit als unzulässig und sohin - mangels gesetzlicher Grundlage – als rechtswidrig.

Von einem bloßen Betreten des Grundstückes um zu AA zu gelangen bzw. dessen Anwesenheit festzustellen, kann im vorliegenden Beschwerdefall daher nicht mehr gesprochen werden. Die Amtshandlung hatte vielmehr - abgesehen von ihrer andersartigen Zweckrichtung nach der StPO (Beschuldigteneinvernahme) - eine längere Dauer und größere Intensität als derartige übliche Vorgangsweisen.

Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass den beiden handelnden Polizisten am Nachmittag des 8.10.2022 klar sein musste, dass eine Zustimmung der BF1 zum Betreten ihres Grundstückes und Hauses sowie zur Vornahme einer Amtshandlung mit ihrer unbeteiligten 13-jährigen Tochter - die noch dazu nicht Unterkunftgeberin und damit auch nicht zur Auskunftserteilung nach § 12 Abs. 2 MeldeG verpflichtet ist, von daher nur auf freiwilliger Basis als Auskunftsperson befragt werden kann und auch sonst in keiner wie immer gearteten Art und Weise mit dem SMG Delikt ihres Bruders etwas zu tun hatte oder damit in Verbindung gebracht werden kann - nicht vorlag.

Wie bereits zuvor ausgeführt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für das weitere Verweilen auf dem Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses durch Polizeiorgane nach Bekanntgabe der BF2 an die Polizei, dass ihr Bruder AA hier wohnt, aber nicht da ist und ebenso an einer entsprechenden Notwendigkeit der Maßnahme nach Art 8 Abs. 2 EMRK. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach das (zwangsweise) Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten bzw. das dortige Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. VwGH 25.09. 2018, Ra 2018/01/ 0291, 13.11.2008, 2003/01/0382). Diese Zustimmung ist im Beschwerdefall weit und breit nicht zu sehen.

Da sohin das Betreten des Grundstückes und des Hauses der BF1 durch Polizeiorgane nicht als quasi „gelindere Maßnahme“ unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf Bestimmungen des SPG (vgl. § 29 SPG) gestützt werden kann, eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage (z.B. § 39 SPG) weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist und auch die Bestimmungen der StPO hierfür nicht anwendbar sind, ist seitens des LVwG festzustellen, dass das Verweilen auf dem Grundstück und im Eingangsbereich des Wohnhauses der BF1 am 8.10.2022, nach 17 Uhr, soweit es die mit der BF2 - nach Bekanntgabe der Auskunft an die Polizei, dass AA hier wohnt, aber gegenwärtig nicht da ist - fortgeführte Amtshandlung betrifft, durch - der LPD zurechenbare - Polizeibeamte des SPK Eisenstadt rechtswidrig war und einen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens der beiden BF dargestellt hat. Die Polizeiorgane verletzten somit durch ihr Einschreiten das Recht der beiden Beschwerdeführerinnen nach Art 8 EMRK.

Gemäß § 7 Abs. 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden.

Aufgrund der vorliegenden Ausführungen steht für das LVwG fest, dass AI BB und BI CC durch das weitere Verweilen auf dem Grundstück der BF1 und die mit der BF2 vorgenommene Amtshandung - nachdem diese die Auskunft erteilt hat, dass ihr Bruder AA hier wohnt, aber nicht anwesend ist - durch die Ausübung von Zwangsgewalt in die Rechte der BF1 eingegriffen haben, weshalb diese nach der vorangeführten Bestimmung der RLV hievon verständigt hätte werden müssen.

Nachdem dies nicht erfolgt ist, wurde § 7 Abs. 2 RLV verletzt.

zu II:

Zu den Kosten:

  1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (vgl. Abs. 2 leg. cit.) Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Gemäß Abs 6 leg. cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

  2. Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner - zu § 89 Abs. 5 SPG iVm § 79a AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur klargestellt, dass die zitierte Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen ist, sodass es nach dem oben angeführten Maßstab darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden (vgl. VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 79a [alt] AVG ergangenen Rechtsprechung auf § 35 VwGVG sowie zur Übertragbarkeit der hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Schriftsatzaufwand nach der vormaligen UVS -Aufwandersatzverordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung vgl. im Übrigen VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).

  1. Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Die Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, dies für jeden Beschwerdepunkt.

  1. § 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG 2014 sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (Hinweis E vom 7. Oktober 2010, 2010/17/0143, mwN). Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

  2. Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN) der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG übertragen werden. Gemäß § 52 Abs 2 VwGG (iVm § 35 Abs 6 VwGVG) ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen.

  3. Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies – wie im vorliegenden Beschwerdefall - nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/ 03/0057, vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/ 04/0017).

  4. Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewendet bedeutet dies Folgendes:

Nach den Feststellungen des LVwG wurde die BF2 am 8. Oktober 2022, gegen 17 Uhr, einer Amtshandlung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ortsanwesenheit ihres Bruders sowie dem Zustandekommen eines Einvernahmetermins mit diesem als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach dem SMG unterzogen, wodurch §§ 1 Abs. 2; 4 und 5 Abs. 1 RLV verletzt worden sind. Das Einschreiten und die Vornahme dieser Amtshandlung mit der BF2 ist zeitlich und örtlich nicht voneinander trenn- und unterscheidbar.

Im Hinblick auf das zwangsweise Betreten des Grundstückes der BF1 ohne deren Einwilligung wurde vom LVwG eine Verletzung nach Art 8 EMRK und gegenständlich eine Verletzung von § 7 Abs. 2 RLV festgestellt.

Davon ausgehend sind die beiden BF sohin mit ihrer Beschwerde durch die in Rede stehende Amtshandlung wegen Verletzung der zuvor angeführten Richtlinien durch einen Verwaltungsakt erfolgreich, weshalb jeder von ihnen gemäß § 35 VwGVG daher Schriftsatzaufwand in einfachem Ausmaß gebührt.

Da seitens des LVwG über mehrere Beschwerden (Maßnahmen-, Verhaltens – und Richtlinienbeschwerde) gemeinsam und nur einmal verhandelt wurde, gebührt den beiden Beschwerdeführerinnen der Ersatz für den Verhandlungsaufwand pro Person nur einmal (vgl. auch VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360) und wurde dieser den beiden BF bereits bei ihrer erfolgreichen Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerde (vgl. Erkenntnis des LVwG zu Zahl: Zahl: E 263/07/2022.006/008 vom 20.07.2023) zugesprochen, weshalb er bei der gegenständlichen Richtlinienbeschwerde nicht mehr gesondert geltend gemacht werden kann.

  1. Ergebnis:

Als Kosten des Richtlinienbeschwerdeverfahrens der beiden BF war ihnen im Sinne des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV sohin ein Gesamtbetrag von 1.505,20 Euro zuzusprechen. Der Betrag setzt sich aus dem 2-fachen Schriftsatzaufwand und der Eingabegebühr von 30 Euro zusammen.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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