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E HG1/10/2020.029/024•LVwG B E HG1/10/2020.029/024
E HG1/10/2020.029/024Tribunal administratif régional26 mai 2023
Keine Absicherung des Arbeitnehmers bei Abladen von Betonelementdecken von einer LKW-Ladefläche in einer Höhe von 2,5 m; Absturzgefahr; technische Absturzsicherung; persönliche Schutzausrüstung; Gefahrenabwägung
Zahl: E HG1/10/2020.029/024Eisenstadt, am 26.05.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA OG in ***, vom 13.07.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18.06.2020, Zahl: ***, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Strafnorm des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG mit dem Hinweis „2. Strafsatz“ ergänzt wird.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 480 Euro, zu leisten.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
I.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 18.06.2020, Zahl: ***, lautet:
„1. Datum/Zeit:16.11.2018
Ort:***, ***
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin, der AA GmbH, mit Sitz in ***, ***, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 16.11.2018 auf der Baustelle in ***, ***, den Arbeitnehmer BB, geb. ***, mit Arbeiten auf Elementdecken auf der Ladefläche eines LKW in einer Höhe von ca. 2,5 m beschäftigt hat, obwohl trotz Absturzgefahr keine Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) angebracht waren. Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014, i.V.m. § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 2.400,003 Tage(n) 22 Stunde(n)§ 161 Bauarbeiterschutzverordnung,
BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr.
121/1998 i.V.m. §130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 240,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher
€ 2.640,00
Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“
I.2. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.07.2020 Beschwerde erhoben und darin die vom Arbeitnehmer durchgeführte Tätigkeit geschildert. Es wurde vorgebracht, dass ein Anseilschutz für den Arbeitnehmer technisch nicht möglich sei. Das Anstellen einer Leiter vom öffentlichen Gut aus sei nicht möglich bzw. gefährlich. Anschlagbänder seien am Markt nicht erhältlich. Die erhältlichen Einweghebebänder seien nicht geeignet. Diese müssten schon beim Erzeuger mit eingegossen werden, was aber laut Recherchen nicht gemacht werde. Der Einsatz eines zweiten Kranes scheide aus, weil sich der Arbeitnehmer zwischen den vier Ketten hin und her bewegen müsse. Bei einer notwendigen Länge des Sicherungsseils wäre kein Absturzschutz mehr gegeben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er acht Zeugen beantragt habe, die nicht einvernommen worden seien. Als Beschwerdegründe machte er geltend, dass § 7 Abs. 5 BauV anzuwenden sei. Stockwerksdecken aus Elementdecken würden so hergestellt, dass die Elementdecken vom LKW mittels Kran auf jene Stelle des Bauwerkes gehoben und dort abgelegt würden, auf denen sie als Stockwerksdecken dienen. Dies hätte die belangte Behörde durch Einvernahme der beantragten Zeugen bzw. Einholung eines Amtssachverständigengutachtens leicht feststellen können. Außerdem stützte sich der Beschwerdeführer auf die Ausnamebestimmung des § 85 Abs. 4 BauV und brachte vor, dass kein Fall bekannt sei, wo ein Arbeitnehmer bei der gegenständlichen Tätigkeit, welche dauernd ausgeübt werde, abgestürzt sei. Auch dazu wurde auf die Zeugen und ein notwendiges Amtssachverständigengutachten verwiesen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, und der Beschwerdeführer begehrte die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.
I.3. Mit Erkenntnis vom 16.11.2020, Zahl: E 045/03/2020.001/006, wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, als im Spruch die Strafnorm des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG mit dem Hinweis „2. Strafsatz“ ergänzt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe bzw. 480 Euro zu leisten.
Begründend wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH auf der gegenständlichen Baustelle mit dem Abladen von Betonelementdecken von einer LKW-Ladefläche beschäftigt gewesen sei. Dazu hätten vier Ketten in den an der Oberseite befindlichen Gittereinsätzen eingehängt und am Haken des Krans befestigt werden müssen. Durch Anheben seien die Elementdecken jeweils an die richtige Stelle des Bauwerkes gehoben worden, wo sie als Stockwerksdecken verlegt worden seien. Zum Einhängen der Ketten habe der Arbeitnehmer die Elementdecke betreten, ohne dass Absturzsicherungen vorhanden gewesen wären oder der Arbeitnehmer mittels persönlicher Schutzausrüstung gesichert gewesen wäre. Als sich der Arbeitnehmer auf der obersten Elementdecke befunden habe, sei er abgestürzt und habe sich verletzt.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 5 BauV berufen könne, weil der verunglückte Arbeitnehmer mit dem Abladen der Elementdecken beschäftigt gewesen sei und keine Errichtungsarbeiten durchgeführt habe. Vorangehende Vorbereitungsarbeiten seien jedoch von den eigentlichen Errichtungsarbeiten abzugrenzen und von dieser Bestimmung nicht umfasst. Auch die geltend gemachte Ausnahme des § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV greife nicht, weil von dieser Regelung nur „Montagearbeiten“ und nicht das Abladen von Gütern erfasst seien. Unabhängig davon hätten die Sicherungen gegen einen Absturz jedoch auch deshalb nicht unterbleiben dürfen, weil es die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Gefahrenabwägung nicht erlaubt hätte. Daraus ergebe sich, dass die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sei, weshalb weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich seien. Auch die subjektive Tatseite sei in Ermangelung eines entsprechend geeigneten, den Beschwerdeführer entlastendes Kontrollsystem als erfüllt anzusehen.
I.4. Mit Erkenntnis vom 22.08.2022, Ra 2021/02/0010-5, hob der Verwaltungsgerichtshof zufolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers vom 14.12.2020 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften auf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Revision zulässig und im Ergebnis auch begründet sei. Es heißt darin:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 7 Abs. 5 BauV die aktuelle „Herstellung“ oder „Errichtung“ von Stockwerksdecken im Auge hat, weshalb vorangehende Vorbereitungs- bzw. Abbrucharbeiten nicht von dieser Bestimmung umfasst sind (vgl. VwGH 5.8.2009, 2008/02/0074; 13.12.2017, Ra 2017/02/0238).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall lediglich mit dem Einhängen der Elementdecken auf dem LKW beschäftigt. Unabhängig davon, ob die Elementdecken in der Folge unmittelbar auf die Geschoßmauern des Bauwerks gehoben und dort versetzt bzw. verankert werden, handelt es sich bei dieser Arbeit jedenfalls noch um eine Vorbereitungsarbeit zu der darauffolgenden Errichtung der Stockwerksdecke auf den Geschoßmauern. Das Verwaltungsgericht ging dementsprechend zu Recht davon aus, dass § 7 Abs. 5 BauV im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.
Der Revision kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als sie die mangelhafte Begründung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Vorliegen der in § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV genannten Voraussetzungen rügt.
[…].
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
Das Verwaltungsgericht ging zunächst davon aus, dass § 85 Abs. 4 BauV fallbezogen bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich beim Abladen von Gütern nicht um Montagearbeiten im Sinne dieser Bestimmung handle. Diese Begründung kann keinen Bestand haben, weil § 85 Abs. 4 BauV ausdrücklich auf das „Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln“ sowie das „Fixieren von Bauteilen“ abstellt, wobei es sich um genau jene Tätigkeit handelt, die der Arbeitnehmer den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge durchgeführt hat.
Alternativ dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Sicherungen gegen einen Absturz des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall auch gemäß § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV nicht unterbleiben hätten dürfen, weil der Revisionswerber selbst nicht vorgebracht habe, welche größere Gefahr – als der tatsächlich eigetretene Sturz des Arbeitnehmers – mit dem Anbringen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen verbunden gewesen wäre.
Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsvorgang überhaupt in Frage kämen. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich, um eine Abwägung der jeweiligen Gefahren gemäß § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV vornehmen zu können. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich in diesem Punkt daher als nicht ausreichend begründet.
Vor diesem Hintergrund kann der wesentliche Sachverhalt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht als ausreichend geklärt angesehen werden, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf die Einvernahme der vom Revisionswerber beantragten Zeugen, welche nähere Angaben zum Arbeitsvorgang machen hätten können, bzw. die Beiziehung eines Sachverständigen verzichten hätte dürfen (vgl. zur Pflicht auf erhebliche Behauptungen und Beweisanträge einzugehen VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028, nwN).
Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2021/02/0074). […].“
I.5.1. Im zweiten Verfahrensgang führte das Landesverwaltungsgericht am 23.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Vertreter des Arbeitsinspektorates *** ergänzend gehört und die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen wurden.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies darauf, dass gegenständlich die Ausnahmebestimmung des § 85 Abs. 4 BauV zur Anwendung gelange und die Voraussetzungen, insbesondere der Z. 1, erfüllt seien.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorats *** beantragte die Abweisung der Beschwerde und vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses. Der Gesetzgeber habe für bestimmte Montagearbeiten den Ausnahmetatbestand des § 85 Abs. 4 BauV geschaffen, der aber nur zur Anwendung gelange, wenn alle Voraussetzung der Z. 1 - 6 erfüllt seien. Gegenständlich lägen die Voraussetzungen der Z. 1, 2 und 5 nicht vor. Es hätte sehr wohl Sicherheitsmaßnahmen gegeben, damit die Arbeiten unfallfrei hätten durchgeführt werden können.
In der Verhandlung wurde Ing. CC, Neffe und bevollmächtiger Vertreter des Beschwerdeführers, einvernommen. Er führte über Befragen der Verhandlungsleiterin aus, dass Betonelementdecken, wie im vorliegenden Fall, ein Gewicht von 1,5 Tonnen aufwiesen. Befragt vom Vertreter des Arbeitsinspektorats *** nach einer Montageanweisung für den gegenständlichen Fall, wurde das Bauevaluierungsprogramm für die gegenständliche Baustelle vorgelegt. Eine darüberhinausgehende Montageanweisung oder ein anderes Evaluierungsprogramm sei nicht erforderlich gewesen und könne daher nicht vorgewiesen werden. Im Unternehmen erfolgten die vorgeschriebenen Unterweisungen, es gebe hierfür eine eigene Sicherheitsfachkraft sowie einen Baustellenkoordinator, der die entsprechenden Protokolle erstelle und unterweise. Beim gegenständlichen Arbeitsvorgang handle es sich um einen Routinevorgang, welcher jeden Tag unzählige Male auf vielen Baustellen in Österreich durchgeführt werde. Unfälle seien bis dato nicht bekannt gewesen und hätten daher auch keine Anforderungen bestanden. Eine vom Arbeitsinspektorat vorgezeigte Sicherheitsmaßnahme durch Einhängen eines Leitseils an den Rungen, in das der am Ladegut beschäftigte Arbeitnehmer PSA (Sicherheitsgeschirr und Höhensicherungsgerät) einhänge, sei ihm nicht bekannt.
Dipl. Ing. DD, Abteilungsleiter der Gruppe A/Abteilung 1 – Bau- und Bergwesen sowie Administration in der Sektion II – Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft gab als Zeuge über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers an, dass es keinen Erlass als Arbeitsanweisung an die Arbeitsinspektoren gebe, weil das Be- und Entladen von LKW am Bau im Gesetz ausreichend geregelt sei. Befragt, ob zum damaligen Zeitpunkt von den Fertigteilherstellern Anschlagbänder werkmäßig miteingegossen und ausgeliefert worden wären, könne er keine Aussagen machen, weil er den Stand der Technik zum Unfallzeitpunkt nicht kenne. Solche Anschlagbänder seien ihm bei Bewährungseisen bekannt und stellten eine mögliche Lösung für die Zukunft dar. Eine gesetzliche Verpflichtung, Betonfertigelemente mit Anschlagsbändern werkmäßig herzustellen, kenne er nicht. Solche Vorschriften seien auch nicht veranlasst worden, zumal für solche Regelungen des Inverkehrbringens auch keine Zuständigkeit vorliege. Unfälle wie der verfahrensgegenständliche seien ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, es bestehe aber auch keine Meldepflicht dafür. Er persönlich kenne keinen Fall, in dem alle Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 85 Abs. 4 BauV vorgelegen wären. Im Zusammenhang mit dieser Ausnahmebestimmung habe er nicht an das Be- und Entladen von LKW gedacht, sondern an Montagearbeiten des konstruktiven Stahl- und Holzbaus. Der Zeuge führte weiters über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorats *** aus, dass Hebebänder seiner Ansicht nach nicht werkmäßig eingegossen werden müssten. Fertigelemente mit bereits eingehängten Hebebändern könnten in Säcke verpackt und so gelagert und transportiert werden. Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 BauV seien etwa Hubarbeitsbühnen oder Anlegeleiter. Bei Verwendung solcher Einrichtungen komme es zu keinen größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der Tätigkeiten ohne Absturzsicherung. Mit den erwähnten Hubarbeitsbühnen seien Teleskopsteiger gemeint. Bei deren Benützung könne man durchgreifen und Hebebänder befestigen. Mit einem solchen könne man sich an die richtige Position bringen, wo die Tätigkeit verrichtet werden soll. Über ergänzendes Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass bei Einsatz eines Arbeitskorbs einer mit Fuß-, Mittel- und Brustwehr zu verwenden sei. Dazwischen gebe es einen Abstand von 47 cm, durch den man durchgreifen und das Hebeband einhängen könne.
Der Zeuge DI. EE ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bei der Wirtschaftskammer Österreich in Wien, Geschäftsstelle Bau, Referat Technik, Umwelt, Sicherheit und Forschung. Er führte, von der Verhandlungsleiterin befragt, aus, dass sich die von ihm an das Verwaltungsgericht übermittelte Arbeitsunterlage „Sicherheit am Bau“ primär an Arbeitgeber richte und Schulungsunterlage sei, in welcher die BauV vereinfacht in Wort und Bild dargestellt sei. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass aufgrund des vorangegangenen Anlassfalls der AA GmbH am 22.01.2019 eine Beratung erfolgt sei. Dabei habe er die Aufnahme eines Prozederes für die Mappe „Sicherheit am Bau“ vorgeschlagen.
Ing. FF, Mitarbeiter bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – AUVA, Außenstelle ***, sagte als Zeuge aus, dass er über die Besprechung am 22.01.2019 das Beratungsprotokoll Bau vom 22.01.2019 im Nachhinein erstellt und an die Baufirma ausgefolgt habe, wie dies auch sonst bei der AUVA üblich sei. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab er an, dass seiner Ansicht nach gegenständlich alle Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 85 Abs. 4 BauV erfüllt gewesen seien. Die in der Z. 1 genannten Maßnahmen, wie etwa ein Geländer, wären nicht möglich oder sogar gefährlich gewesen, zum Einhängen einer PSA sei nichts vorhanden gewesen. Hinsichtlich Z. 2 hätte sich bei Verwendung eines weiteren Krans dasselbe Problem gestellt. Eine technische Ausführung wäre auch nicht möglich gewesen. Eine Unterweisung nach der Z. 4 gebe es, ein Protokoll habe vorgelegen. Zu Z. 5 wurde ausgeführt, dass keine separate Verankerung erforderlich sei. Die Betonfertigelemente hätten ein Gewicht von circa 1,5 bis 2 Tonnen und seien allein durch ihr Gewicht ausreichend verankert. Zugänge im Sinne der Z. 6 seien jedenfalls breiter als 20 cm gewesen. Ergebnis der Besprechung wäre gewesen, dass gegenständlich § 85 Abs. 4 BauV zur Anwendung gelange und dies im Strafverfahren eingewendet werden solle. Ein Unfall wie der verfahrensgegenständliche sei ihm bis dahin nicht bekannt gewesen und seither auch nicht mehr untergekommen. Als Unfallursache vermute er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder etwa Ablenkung. Das Abladen von Decken erfolge auch sonst ohne besondere Sicherungsmaßnahmen, er könne solche auch momentan nicht vorschlagen. Das Verwenden von Geländern sei aus seiner Sicht problematisch. Eine Leiter hätte verwendet werden dürfen. Die bei der Beratung entwickelte Lösung mit Seilen führe dazu, dass man einen weiteren Kran benötige. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorats *** gab der Zeuge an, dass im vorliegenden Fall die Verwendung einer Knickhubarbeitsbühne (Teleskopsteiger) denkbar und möglich gewesen wäre. Für ihn seien aber Kriterien die Gefahrenabwägung sowie die Umsatzbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Für die Anwendung einer Ausnahmebestimmung sei eine entsprechende Unterweisung erforderlich. Eine Überprüfung aller sechs Ziffern des § 85 Abs. 4 BauV sei nicht Gegenstand gewesen und nicht durchgeführt worden. Mit der Unfallerhebung sei er nicht beauftragt worden. Er wisse nicht, ob die AA GmbH eine schriftliche Montageanweisung über die Fertigteilversetzarbeiten erstellt habe, nehme dies aber an. Zuletzt gab der Zeuge über ergänzendes Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass es bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung von PSA zu Gefahrensituationen und sogar zu größeren Verletzungen kommen könne als bei einem Sturz von einem erhöhten Standplatz auf circa 2 Metern wie hier.
Ing. GG, Mitarbeiter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – AUVA, Landesstelle ***, sagte als Zeuge aus, dass zu seinen Hauptaufgaben die Verkehrssicherheit und damit auch die Ladungssicherheit zählten. Befragt vom Vertreter des Beschwerdeführers, gab er an, dass Ergebnis der Beratung am 22.01.2019 gewesen sei, dass die Ausnahmebestimmung des § 85 Abs. 4 BauV gegenständlich zutreffend sei und vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren eingewendet werden solle. Ein derartiger Unfall, dass ein Arbeitnehmer beim Einhängen von Seilen oder Ketten herunterfiel, sei ihm nicht erinnerlich. Das Herabfallen von einem LKW, insbesondere von der Ladefläche oder Ladebordwand, sei aber häufig. Die Problematik im Zusammenhang mit Betonfertigflächen sei ihm nicht bekannt gewesen. Für den Transport von Fertigteilelementen würden durch die Firmen Lösungen gesucht. Dort bestehe eine mögliche Absturzhöhe von 4 Metern. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorats *** gab der Zeuge an, dass die Absturzhöhe in den meisten Unfallberichten gar nicht angegeben sei.
Ing. HH von der NN GmbH, seit mehr als 25 Jahren als Sicherheitsfachkraft tätig, sagte als Zeuge aus, dass die NN GmbH als externe Sicherheitsfachkraft der Baufirma AA GmbH beauftragt gewesen sei. Dazu gehörten regelmäßige Begehungen von Baustellen, das Verfassen von Einsatzberichten sowie Erhebungen und Evaluierungen bei Arbeitsunfällen. Für die konkrete Baustelle sei ein Kollege als Sicherheitsfachkraft tätig gewesen. Bei der Beratung am 22.01.2019 seien verschiedene technische Möglichkeiten sowie die Verwendung eines Gerüsts oder Krans diskutiert worden. Eine praktisch durchsetzbare Lösung sei nicht gefunden worden. Das Hinaufsteigen auf die Betonfertigteilelemente, wie hier, sei üblich, zumal der Anschlagpunkt in der Mitte sonst oft nicht erreichbar sei. Eine konkrete Sicherungsmaßnahme für den damaligen Zeitpunkt falle ihm nicht ein, theoretisch mögliche Sicherungsmaßnahmen seien nicht umsetzbar gewesen. Das Anschlagen eines Lastseils oder einer Lastkette dauere nur wenige, vielleicht circa 40 Sekunden, und sei daher, auch aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit, eine Abwägung möglicher Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Technische Möglichkeiten seien denkbar, aber von der Wirtschaftlichkeit und vom Zeitaufwand abhängig. Ein Arbeitsunfall wie der gegenständliche sei ihm in der Vergangenheit und seither nicht untergekommen. Soweit er vom Kollegen wisse, sei der betroffene Arbeitnehmer gestolpert. Befragt vom Vertreter des Arbeitsinspektorats *** gab der Zeuge an, dass gemäß § 85 Abs. 4 Z. 1 - 6 BauV Kriterien wie die Umsetzbarkeit einer theoretisch möglichen technischen Maßnahme, die vorhandenen technischen Voraussetzungen und letztlich auch die Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Sicherungsmaßnahme einer PSA gegen Absturz abzuwägen seien. Es sei fraglich, wo eine solche angeschlagen hätte werden können. Eine Sicherung durch einen zweiten Kran wäre theoretisch denkbar und möglich gewesen, wobei zu prüfen sei, ob bei den Arbeiten mit zwei Kränen die Gefährdung für den Arbeitnehmer nicht eine größere gewesen wäre. Für Teleskopstangen sei im vorliegenden Fall kein Platz gewesen. Bei Montage eines Leitseils als Anschlagpunkt für die persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Höhensicherungsgerät und Sicherheitsgeschirr, wäre eine sichere Benützung des Arbeitsplatzes technisch möglich gewesen. Ob die AA GmbH eine schriftliche Montageanweisung erstellt habe, wisse er nicht. Auf ergänzendes Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab der Zeuge zur technischen Möglichkeit mittels Gleitseil und Höhensicherungsgerät an, dass der Arbeiter nach dem Anschlagen eines jeden Elements die Ladefläche verlassen, sich abhängen und beim nächsten Betonelement die Fläche wieder ungesichert besteigen und sich mit dem Gleitseil verbinden hätte müssen. Beim Anheben eines Elementes könne sich das Gleitseil, etwa auch durch Wind, verdrehen, und es dadurch zu einer Beschädigung oder Überspannung des Gleitseils kommen. Ergänzend befragt vom Vertreter des Arbeitsinspektorats *** führte der Zeuge aus, dass der Arbeitnehmer auch ohne Benützung einer PSA auf den Stapel steigen müsse. Ob es möglich sei, das Gleitseil über zwei Stapel zu spannen, hänge davon ab, wie diese Stapel (hintereinander oder nebeneinander) gelagert seien. Im konkreten Fall seien diese technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht am Markt gewesen.
Der Zeuge DI. II, Ziviltechniker für Bauingenieurwesen, gab an, dass es bei den Tätigkeiten mit Elementdecken unterschiedliche Auslegungen der Rechtsmeinung gebe. Manipulationen mit Betonfertigdecken stellten einen rechtlich schwierigen Bereich dar. Bezüglich dieser Tätigkeiten bestehe Unsicherheit bei der Rechtsauslegung. Es gebe auch unterschiedliche rechtliche Vorgaben, so seien einerseits Sicherungsmaßnahmen bereits ab einer Höhe von 2 m vorgesehen, andererseits bei der Verlegung erst bei einer Höhe ab 5 m. Es handle sich aber um dieselbe Tätigkeit und dasselbe Gefährdungspotenzial. Derartige Manipulationen könnten in drei Bereiche unterteilt werden: zuerst das Aufladen auf den LKW im Fertigteilwerk, die Übergabe der Fertigelemente auf der Baustelle und zuletzt das Verlegen der Elemente in das Bauwerk. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben habe die Besprechung am 22.01.2019 stattgefunden. Es sei darum gegangen, alle diese Tätigkeiten „zu legalisieren“. Deshalb sei auch § 85 Abs. 1 BauV Thema gewesen und seien bei der Besprechung viele Sicherungsmaßnahmen theoretisch angedacht worden. Eine Einigung sollte Anstoß für das Arbeitsinspektorat sein, ein einheitliches Sicherheitskonzept für solche Tätigkeiten zu entwickeln und zu implementieren. Dazu sei es nicht gekommen, es habe nach der Besprechung keine neuen Erlässe oder Rechtsänderungen gegeben. Die Art des Unfalls sei für ihn erstmalig und einmalig gewesen. Am Vortag des Unfalls habe sein Mitarbeiter auf der Baustelle keine Sicherungsmängel festgestellt. Ob beim Arbeitsunfall bestimmte Sicherungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer nicht getroffen worden seien, könne er nicht sagen.
Ing. JJ, Zivilingenieur für Bauwesen und Mitarbeiter bei der II GmbH, gab als Zeuge an, dass es bei der Besprechung am 22.01.2019 mehrere Lösungsansätze und Verbesserungsvorschläge gegeben habe, eine Einigung auf eine konkrete Sicherungsmaßnahme aber nicht erfolgt sei. Der gegenständliche Unfall sei nicht Thema gewesen, sondern ganz allgemein Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Betonelementdecken. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorats *** führte der Zeuge aus, dass er zwar die Evaluierung der AA GmbH, aber keine Montageanweisungen kenne.
Der Zeuge Ing. KK sagte aus, dass er Mitarbeiter und Bauleiter der AA GmbH sei, sich um die Abwicklung der Baustellen kümmere und für die Sicherheit auf Baustellen verantwortlich sei. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab er an, dass bei der Besprechung des ZAI am 22.01.2019, wie bereits bei einer vorhergehenden Besprechung in ***, Sicherungsmaßnahmen besprochen worden seien. Als mögliche Maßnahme sei das Anbringen von Bändern besprochen, aber festgestellt worden, dass dies nicht funktioniere. Bei Betonelementen seien bis heute keine solchen Bänder (z. B. wie bei Stahlträgern) angebracht. Weiters sei ein Gerüst als Sicherungsmaßnahme vorgeschlagen worden, ein solches hätte aber bei der gegenständlichen Baustelle wegen Platzmangel nicht aufgestellt werden können. Auch die Möglichkeit eines Krans sei angedacht worden, aber die Gefahren bei der Benützung von zwei Kränen mit verschiedenen Kranführern sei als weitaus höher bewertet worden. Er selbst sei Bauleiter auf der gegenständlichen Baustelle gewesen. Dabei sei direkt auf der Hauptstraße an der Grundstücksgrenze gebaut worden, es seien nur circa 2,5 Meter für Manipulationen Platz gewesen. Das Aufstellen eines Teleskopsteigers wäre vor Ort nicht möglich gewesen. Das Element könne sich beim Hochheben drehen und dadurch das Führungsseil beschädigen. Beim Anheben der Elemente sei es unvermeidlich, dass diese schwingen oder sich verdrehen, wodurch diese Sicherungskonstruktion, etwa das Seil oder die Steher, beschädigt werden könne, und selbst der beste Kranfahrer sei nicht in der Lage, ein Schwingen oder Verdrehen beim Anheben zu verhindern. Die ihm vorgezeigte Sicherungsmaßnahme halte er für völlig ungeeignet. Seit dieser Besprechung sei nichts geändert worden. Über Befragen des Vertreters des Arbeitsinspektorats *** gab der Zeuge an, dass keine schriftliche Montageanweisung für Fertigteilelemente erstellt worden sei, weil es sich nicht um Fertigteilelemente, sondern um Halbfertigteile handle. Der betroffene Arbeitnehmer sei eingeschult worden, er wäre auch erfahren gewesen. Die Baustelle habe sich in einem Kreuzungsbereich befunden, Sattelzüge wären daher nicht mehr um die Kurve genommen.
Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurden das Bauevaluierungsprogramm „LL“, erstellt am 01.08.2018 und überarbeitet am 19.11.2018, eine Unterweisung der Arbeitnehmer für die Baustelle in ***, ***, und Fotos von der Baustelle vorgelegt.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorats *** legte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.07.2018 und die Verordnung vom 12.07.2018 vor zum Beweis dafür, dass im Bereich der gegenständlichen Baustelle zwei Fahrspuren zur Verfügung gestanden wären und auf eine eingeengt hätten werden können.
Diese Schriftstücke wurden als Beilagen ./A bis ./E zur Niederschrift genommen.
I.5.2. Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung wurde Herr Dipl.-Ing. MM über Vorschlag der Vertretung des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Arbeitsinspektorats *** mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 12.01.2023 zum nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren bestellt. Dieser ist gerichtlich beeideter Sachverständiger unter anderem im Fachgebiet 09 Sicherheitswesen, 09.40 Technisches Unfallwesen und Arbeitsschutz mit Spezialisierung Absturzsicherungen (PSA gegen Absturz), Prüfung, Auswahl und Verwendung von PSA gegen Absturz, Höhenarbeiten und Seilzugangstechniken, Maschinensicherheitsverordnung, Risikobeurteilung von Maschinen, ASchG, Arbeitsmittelverordnung, Prüfpflichten von Arbeitsmittel, CE-Kennzeichnung und Evaluierungen.
Der Sachverständige erstattete folgendes Gutachten vom 09.03.2023:
„Dipl.-Ing. MM (***)
Mobil: +43 ***
email: ***
An das
Landesverwaltungsgericht Burgenland
Europaplatz 1
70000 Eisenstadt
Gutachten
in der Rechtssache
Zahl: E HG1/10/2020.029/016
Beklagte Partei: BF
wegen: Strafanzeige
Die Firma AA GmbH mit Sitz *** war am 16.11.2018 im Rahmen eines Bauvorhabens in ***, *** tätig. Im Zuge dieses Bauvorhabens war Herr BB, ein Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer der Firma AA GmbH mit dem Abladen von Betonelementdecken von einer LKW-Ladefläche beschäftigt. Als sich Herr BB auf der obersten Elementdecke in einer Höhe von etwa 2,5 m befand, stürzte er ab und verletzte sich. Für diese Tätigkeit gab es keine technischen Sicherungsmaßnahmen bzw. wurde vom Verunfallten keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz verwendet. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls erstatte das Arbeitsinspektorat *** eine Strafanzeige gegen die Firma AA GmbH wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers des Verunfallten der Firma AA GmbH. Gegen diese Strafanzeige bzw. in weiterer Folge gegen die Straferkenntnis erhob die Firma AA GmbH Beschwerde.
Am 23.11.2022 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Burgenland statt. Zu dieser Verhandlung wurden neben dem Beschuldigen auch Vertreter des Zentralen Arbeitsinspektorates im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der Wirtschaftskammer Österreich in Wien, des NN GmbH, Ziviltechniker für Bauingenieurwesen und Zivilingenieur für Bauwesen geladen. Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung wurde die Einholung eines Gutachtens in dieser Angelegenheit beauftragt.
Der Gerichtsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland besteht darin, ein Gutachten in dieser Angelegenheit zu erstatten, wobei insbesondere nachstehende Fragen zu beantworten sind:
Befand sich der verletzte Arbeitnehmer auf einer Höhe von circa 2,5 m, als er abstürzte (vgl. die beiliegenden Fotos)?
Welche Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen wären zur angelasteten Tatzeit des 16.11.2018 am Tatort für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsvorgang in Frage gekommen (vgl. die beilliegenden Fotos)?
Gemäß § 85 Abs. 4 BauV dürfen bei Vorliegen aller in Z1 bis 6 genannten Voraussetzungen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder Befestigen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:
1. Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,
2. die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,
3. es liegen günstigere Witterungsverhältnisse vor,
4. die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,
5. die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert, und
6. die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit, wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen, wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder Konstruktionsteilen.
Lagen die Voraussetzungen dieser Ziffern vor (vgl. insbesondere zu Z.3 die beiliegenden Fotos)?
Hinsichtlich möglicher Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen (vgl. Frage 2) ist entsprechend der vorzitierten Erkenntnis des VwGH insbesondere eine Abwägung der jeweiligen Gefahren gemäß § 85 Abs. 4 Z.1 BauV vorzunehmen!
Zu den seitens des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland gestellten Fragestellungen wird durch den Sachverständigen MM im Folgenden gutachterlich Stellung genommen.
Antwort auf Frage 1:
Aus dem beiliegenden Foto vom Akt, in der Abbildung 1 dargestellt, ist die entsprechende Höhe abschätzbar. Dazu wurde durch den Sachverständigen MM eine Internetrecherche in Bezug auf Höhenabmessungen von LKWTieflader Anhängern durchgeführt, damit ein Vergleich bzw. eine Abschätzung der entsprechenden Höhen in der Abbildung 1 vorgenommen werden konnte. In den Abbildungen 2 und 3 sind diese Abmessungen der LKW-Tieflader Anhänger beispielhaft aus den Ergebnissen der Internetrecherche, zu sehen. Der Verunfallte stand an der obersten Elementdecke, als dieser abstürzte. In der Abbildung 1 wurde aufgrund der Ergebnisse, welche die Internetrecherche ergab, die entsprechenden Höhen eingetragen. Dabei kam heraus, dass die Höhe der obersten Elementdecke mehr als 2 m gewesen ist. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten, dass die entsprechende Höhe von etwa 2,5 m, im Akt an mehrere Stellen auch angeführt, in keinster Weise von den beteiligten Personen in Frage gestellt worden ist.
Antwort auf Frage 2:
Auf die Frage welche geeignete Absturzsicherung für den vorliegenden Fall in Frage gekommen wäre, wird vom Sachverständigen MM folgendes dazu angeführt bzw. erläutert:
Im Rahmen der vom Arbeitgeber durchzuführenden Arbeitsplatzevaluierung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetztes (ASchG) sind die einzelnen Gefahren und Belastungen, denen Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten ausgesetzt sind, entsprechend zu behandeln. Die Evaluierung ist ein strukturierter Prozess bei dem es zunächst darum geht, Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln. In weiterer Folge sind diese Gefahren und Belastungen zu bewerten und anschließend mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen. Die Hierarchie an durchzuführenden Maßnahmen sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Diese Hierarchie bedeutet, dass zunächst versucht werden muss, Gefahren und Belastungen zu eliminieren. Wenn dies nicht möglich ist, dann müssen technische Maßnahmen folgen und in weiterer Folge organisatorische und persönliche Maßnahmen, die seitens des Arbeitgebers umzusetzen sind. Dieses so genannte "STOP"-Prinzip als Maßnahmenhierarchie ist im § 7 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetztes (ASchG) angeführt und seitens des Arbeitgebers einzuhalten bzw. umzusetzen und auch zu dokumentieren.
Für den konkreten Fall, der sich im Rahmen des Bauvorhabens in ***, *** des 16.11.2018 darstellte, bestand für den Arbeitnehmer in einer Höhe von etwa 2,5 m Absturzgefahr. Die für Baustellen neben dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetztes (ASchG) geltende Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gibt unter anderem Bestimmungen vor, die bei Absturzgefahr einzuhalten sind.
Grundsätzlich ist die Gefahr eines Absturzes mit technischen Schutzmaßnahmen zu begegnen. Diese haben grundsätzlich immer Vorrang vor persönlichen Maßnahmen. In einigen Bestimmungen lässt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) auch die Möglichkeit offen, dass anstelle von technischen Maßnahmen, persönliche getroffen werden können, vor allem dann, wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten wäre. Diese gesetzliche Bestimmung ist im § 7 (4) Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) enthalten.
Auf den vorliegenden Fall umgelegt, wäre eine Absicherung des Arbeitnehmers folgendermaßen zu bewerkstelligen gewesen:
Eine Verwendung von technischen Maßnahmen kommt für diesen Fall nicht in Frage, weil die Verwendung von Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen, technische Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen nicht möglich sind für diese durchzuführenden Tätigkeiten, insbesondere des Abladens von Elementdecken bzw. Deckenelementen.
Die Verwendung aber einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz wäre aus technischer Sicht auf jeden Fall möglich gewesen und hätte auch seitens des Arbeitgebers für diese Gegebenheit umgesetzt werden müssen, auch wenn dies mit einem Aufwand für den Arbeitgeber verbunden gewesen wäre. Für Anwendungsfälle, wie auch den vorliegenden Fall, bei denen keine Anschlageinrichtungen zum Sichern (anhängen) vorhanden und Absturzhöhen "gering" sind, kommt ein spezielles System zur Anwendung, welches vor einigen Jahren durch eine Expertengruppe ausgearbeitet wurde. Bei dieser Expertengruppe handelte es sich um die so genannte D-A-CH-S-Arbeitsgruppe, bei der Vertreter aus Österreich, Deutschland, Schweiz und Südtirol mitgearbeitet haben.
Diese Arbeitsgruppe arbeitete ein Dokument bzw. eine technische Regel aus, in der die Bestimmungen und die Vorgehensweise angeführt ist, wie eine Sicherung von Personen an einem Ladekran, insbesondere am Kranhaken des Ladekranes aussehen kann. Grundsätzlich ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kranhakens des Ladekranes für das Manipulieren von Lasten vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen, wo keine Anschlageinrichtungen vorhanden sind und wo geringe Fallhöhen, wie im vorliegenden Fall etwa 2,5 m, ist genau diese Maßnahme geeignet, um Arbeitnehmer vor einem Absturz entsprechend zu sichern. Das war auch der Grund und die Intention dieser Arbeitsgruppe, genau für derartige Anwendungsfälle eine Lösung für die Praxis anzubieten. Der Sachverständige MM war auch am Rande in diese Ausarbeitung der D-A-CH-SArbeitsgruppe involviert und auch über Jahre aktives Mitglied in einigen europäischen Normengremien (auf GEN-Ebene) zur Thematik persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz.
Im Anhang in der Abbildung 4 ist die prinzipielle Anordnung der Sicherung wie sie vom Kranhaken des Ladekranes aus, erfolgen soll, dargestellt und im D-A-CH-SDokument enthalten. Ebenso ist dieses Thema auch der Sicherungsmaßnahem mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz am Kranhaken im Dokument der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, Fachbereich Holz und Metall, Berufsgenossenschaft Holz und Metall angeführt. In der Abbildung 5 ist dies auch auszugsweise dargestellt.
Diese Dokumente stellen technische Lösungen dar und sind als Regel bzw. Stand der Technik für derartige Anwendungen zu sehen und seitens der Arbeitgeber auch zu berücksichtigen und umzusetzen, damit eine entsprechende Sicherung von Personen in derartigen Anwendungsfällen vorgenommen werden kann.
Bei diesem Sicherungssystem wird ein so genanntes Höhensicherungsgerät verwendet. Höhensicherungsgeräte haben die Eigenschaft, dass diese durch eine ruckartige Belastung, wie sie bei einem Absturz vorkommt, sofort blockieren. Beim Höhensicherungsgerät wird das Verbindungsmittel automatisch eingezogen. Bei einem abrupten Zug wird der Auszug - ähnlich wie bei einem Autosicherheitsgurt - blockiert und damit ein Absturz verhindert. Die erforderliche lichte Höhe im Absturzbereich ist abhängig von der Positionierung des Höhensicherungsgerätes. Sie ist vergleichsweise gering, wenn das Höhensicherungsgerät über Kopf angeschlagen wird. Durch den Anschlagpunkt über Kopf wird auch ein Pendelsturz vermieden. Im besagten Fall wäre dies auch durch einen weiteren Ladekran möglich gewesen, in dem der Ausleger des Ladekranes möglichst lotrecht über den zu sichernden Arbeitnehmer zu positionieren gewesen wäre.
Die Fallstrecken sind durch das abrupte Ansprechen des Höhensicherungsgerätes unter 1 m gegeben, wodurch auch bei geringen Fallhähnen eine entsprechende Schutzwirkung der Person gegeben und somit erreicht wird. Bei einer Arbeitshöhe von etwa 2,5 m wäre in dem Fall auch eine entsprechende Schutzwirkung gegeben gewesen.
Dieses Arbeitspapier wurde genau aus dem Grund erarbeitet, damit Personen bei derartigen Arbeiten, wie es im vorliegenden Fall gewesen ist, gesichert werden können und wo auch ab Höhen von 2 m diese Sicherungsmaßnahme auch funktioniert. Diese Sicherungsmaßnahme ist als Regel bzw. Stand der Technik für derartige Anwendungsfälle zu sehen und bedeutet auch dass sie auch von Arbeitgebern sinngemäß umzusetzen sind.
Des Weiteren wird durch Sachverständigen MM ausgeführt, dass diese Sicherungsmaßnahme auch nicht in Widerspruch mit der Verwendung eines weiteren Kranes, der die Deckenelemente manipulierte, gewesen wäre. Dabei wäre die Positionierung bzw. die Ausladung des Ladekranes möglichst lotrecht über der zu sichernden Person vorzunehmen gewesen und der Bewegungsraum des Lastkranes durch eine am Boden befindliche Person zu koordinieren gewesen.
Antwort auf Frage 3:
Lagen die Voraussetzungen dieser Ziffern vor (vgl. insbesondere zu Z.3 die beiliegenden Fotos)?
Hinsichtlich möglicher Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen (vgl. Frage 2) ist entsprechend der vorzitierten Erkenntnis des VwGH insbesondere eine Abwägung der jeweiligen Gefahren gemäß § 85 Abs. 4 Z.1 Bau V vorzunehmen!
Gemäß dem Foto aus dem Akt, in der Abbildung 1 zu sehen, ist zu erkennen, dass günstige Witterungsverhältnisse vorhanden waren.
Die im § 85 Abs. 4 Z.1 der BauV angeführten Bestimmung, dass das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten mit größeren Gefahren verbunden wäre als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung, kann für die Gegebenheit, welche sich am 16.11.2018 in ***, *** seitens des Sachverständigen DI MM aus dem Akt ergab, nicht geteilt werden. Wie bei der Beantwortung der Frage 2 schon ausgeführt, hätte eine Sicherung des Arbeitnehmers mit einem entsprechenden Höhensicherungsgerät, welches mit einer Bandschlinge am Kranhaken des Ladekranes zu verankern gewesen wäre, keine zusätzliche Gefahr dargestellt. Auch, wenn es natürlich einen Aufwand des Arbeitgebers dargestellt hätte, für einen weiteren Ladekran vor Ort, der die Personensicherung vornimmt, zu sorgen. Die Folgen, die sich aber aufgrund eines Absturzes von Personen ergeben, rechtfertigen jeden Aufwand an Sicherungsmaßnahmen.
Abschließend ist festzuhalten, dass eine Sicherung des Arbeitnehmers mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz am Kranhaken eines Ladekranes nach den Vorgaben des D-A-CH-S-Dokumentes ("Stillgesetzter Kran als Anschlagpunkt für Arbeiten mit PSA gegen Absturz") technisch möglich gewesen wäre.
[Rundsiegel]
Wien, am 09.03.2023
DI MM
[Eingangsstempel LVwG Burgenland vom 13.03.2023]
Beillagen: Abbildungen
[Abbildung 2 entfernt – siehe pdf. Dokument]
[Abbildung 3 entfernt – siehe pdf. Dokument]
[Abbildung 4 entfernt – siehe pdf. Dokument]
[Abbildung „Personensicherung an der Krankonstruktion“ entfernt – siehe pdf. Dokument]
[Abbildung 5 „Günstige hohe Befestigung des HSG (Höhensicherungsgerät)/(geringe Pendelsturzgefahr)“ entfernt – siehe pdf. Dokument]
I.5.3. Zur Erörterung des Gutachtens wurde am 24.05.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, an welcher der Gutachter sowie der Beschwerdeführer und das Arbeitsinspektorat *** durch ihre Vertreter teilnahmen.
Der nichtamtliche Sachverständige referierte sein Gutachten vom 09.03.2023 und gab über Befragen der Verhandlungsleiterin ergänzend an, dass die im Gutachten beschriebene persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz auch zum Tatzeitpunkt am 16.11.2018 bereits den Stand der Technik dargestellt hätte. Dies sei auch aus den im Gutachten zitierten Dokumenten ersichtlich, welche den Stand 10-2014 aufwiesen.
Über Befragen der Vertreter des Beschwerdeführers führte der Gutachter aus, dass in Ausnahmefällen, wenn keine andere Sicherungsmaßnahme möglich sei, ein Kranhaken als Anschlagpunkt in Verbindung mit einem Höhensicherungsgerät verwendet werden könne. Das Höhensicherungsgerät reagiere schnell und sei vor allem geeignet, wenn der Freiraum nach unten fehle. Auf die Frage, ob ein Verhängen zwischen dem Gehänge des Krans, mit dem die Lasten manipuliert werden, und dem Textilseil des Höhensicherungsgeräts möglich sei, gab der Gutachter an, dass es bei einem solchen Berühren zu keinen Beschädigungen kommen könne. Dies führe auch nicht zu einer Gefährdung des Arbeitnehmers. Ein Mindestabstand zwischen Anhängeseil und Ladeseil sei nicht prinzipiell vorgesehen. Dies könne sich allenfalls auf Grund einer Evaluierung im Einzelfall ergeben, welche hier nicht vorgelegen habe. Die Wirksamkeit eines Höhensicherheitsgerät sei je nach Herstellerangaben und Auslenkung zur Lotrechten beispielsweise auch noch bei zwanzig oder dreißig Grad gegeben. Bei einem Stolpern oder Sturz des Arbeitnehmers komme es nicht zum Absturz. Es könne sein, dass ein Absteigen und Aushängen sowie ein neuerliches Einhängen und Aufsteigen auf Grund der unzulässigen Auslenkung des Höhensicherungsgerätes erforderlich sei. Die Verwendung von PSA gegen Absturz sei vor allem in der PSA-Verordnung geregelt und seien hier auch periodisch Übungen durchzuführen. Die Evaluierung sei Sache des Arbeitgebers im Betrieb. Öffentlich zugängliche Unterlagen, wie Merkblätter, Ausarbeitungen von Arbeitsinspektoren, der AUVA oder der Wirtschaftskammer, könnten dabei nur als Hilfsmittel dienen. Hinsichtlich der Problematik, dass hier mehrere Kräne nebeneinander verwendet werden müssten, verwies der nichtamtliche Sachverständige auf die Arbeitsmittelverordnung, wo dies geregelt sei, sowie auf die Evaluierung des Arbeitgebers nach dem ASchG. Die Möglichkeit eines Absturzes stelle keine besondere, sondern eine normale Gefahr dar, bei der immer Maßnahmen zu treffen seien. Zum Einwand, dass in der D-A-CH-S - Unterlage Kräne als Anschlagpunkt zur Personensicherung nur verwendet werden dürften, wenn dies vom Kranhersteller zugelassen sei, führte der Gutachter aus, dass trotz anderslautender Betriebsanleitung eine Verwendung als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz nach Durchführung einer Gefahrenanalyse seitens des Arbeitgebers möglich und zulässig sei. Die technische Lösung sei in der D-A-CH-S - Unterlage beschrieben.
Die Vertreter des Arbeitsinspektorats *** gaben zu den Ausführungen des Gutachters die Stellungnahme ab, dass es kein dezidiertes gesetzliches Verbot gebe, dass ein Kranhaken nicht als Anschlagpunkt verwendet werden dürfe. Ein Sichern sei möglich und zulässig, ein Hochheben der Person mit PSA gegen Absturz, was verboten wäre, sei in diesem Fall nicht vorgesehen. Das vorliegende Gutachten sei völlig nachvollziehbar und das Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein Absturz des Arbeitnehmers durch PSA gegen Absturz verhindert hätte werden können, plausibel. Einer der Vertreter betonte, dass auch er als Sachverständiger in diesem Fachgebiet eingetragen sei und zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Vertreter des Arbeitsinspektorats *** verwiesen zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung des OGH zur Zahl 6 Ob 215/11b. Bei der Gefahr gegen Absturz ab zwei Meter handle es sich um keine besondere Gefahr. Die Bestimmungen für eine PSA ab einer Höhe von zwei Metern gebe es seit 1995. Den Arbeitgeber treffe eine Verpflichtung, Maßnahmen gegen Absturz zu treffen, und seien diese im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen worden. Wie das Verfahren gezeigt habe, wären eindeutig Lösungsmöglichkeiten gegeben gewesen. Der Arbeitgeber habe es jedoch unterlassen, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer eine entsprechende Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gegen die Absturzhöhe von mehr als zwei Metern beim Abladen der Elementdecken durchzuführen. Vielmehr seien seitens des Beschuldigten laufend Schutzbehauptungen eingewendet worden, wie es wäre nicht branchenüblich oder eine bestimmte Maßnahme funktioniere nicht. Tatsachlich habe Absturzgefahr von mehr als zwei Metern bestanden. Es sei auch ein Arbeitnehmer zu Schaden gekommen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete die Stellungnahme, dass es bis zum heutigen Tag keine standardisierten Lösungen für Absturzsicherungen wie den vorliegenden Fall gebe. Der verfahrensgegenständliche Arbeitsunfall habe erst ein Problembewusstsein ausgelöst und zur Einsetzung entsprechender Arbeitsgruppen geführt. Von diesen sei bislang kein in der Praxis gängiger Lösungsvorschlag erfolgt. Bis zum tatgegenständlichen Vorfall habe es weder seitens der beteiligten Branche noch seitens der beteiligten Behörden ein Problembewusstsein für die Verwendung einer PSA oder sonstigen Absturzsicherung für derartige Arbeiten gegeben. Der gegenständliche Fall stelle einen Anlassfall dar. Zum Tatzeitpunkt sei dies dem Beschuldigten daher nicht vorwerfbar gewesen, zumal bis dorthin auch seitens der beteiligten Behörde und Sozialversicherungsträger für derartige Arbeiten keine besondere Gefährlichkeit erkannt worden sei. Vielmehr handle es sich um typische, alltägliche, in großem Umfang durchgeführte Arbeiten, hinsichtlich derer bis zum Tatzeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit nicht in Erscheinung getreten sei.
Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge und verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war von 13.08.1999 bis Ende Juli 2019, somit auch zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat am 16.11.2018, handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA GmbH, eingetragen im Firmenbuch unter FN ***, mit Sitz in *** und der Geschäftsanschrift *** in ***.
Diese Gesellschaft war am 16.11.2018, dem angelasteten Tag der Tat, bei einem Bauvorhaben in ***, ***, auftragsgemäß tätig.
Am Tattag war Herr BB, geboren am ***, als Arbeitnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH auf der gegenständlichen Baustelle mit dem Abladen von Betonelementdecken von einer LKW-Ladefläche beschäftigt.
Als er sich auf der obersten Elementdecke in circa 2,5 m Höhe befand, stürzte er ab und verletzte sich.
Die Elementdecken hatten an der Oberseite Gittereinsätze und waren übereinander gelegt. Um sie abzuladen, mussten vier Ketten in den Gitterelementen eingehängt und am Haken des Krans befestigt werden. Durch Anheben sollten die Elementdecken jeweils an die richtige Stelle des Bauwerkes gehoben werden, wo sie als Stockwerksdecken verlegt werden sollten.
Zum Einhängen der Ketten betrat der Arbeitnehmer die Elementdecke. Es waren keine Absturzsicherungen vorhanden, und der Arbeitnehmer war nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz gesichert.
Für diesen Arbeitsvorgang des Abladens von Elementdecken bzw. Deckenelementen kam die Verwendung von technischen Maßnahmen zur Absturzsicherung nicht in Frage, weil die Verwendung von Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen und technischen Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen bei dieser Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht möglich waren.
Gegenständlich wurde aber die Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz unterlassen. Diese wäre im vorliegenden Fall technisch möglich gewesen und hätte nach dem Stand der Technik in der Sicherung des Arbeitnehmers am Kranhaken des Ladekrans oder an einem zusätzlichen Ladekran bestanden. Bei der Sicherung vom Kranhaken eines Ladekrans aus unter Verwendung eines Höhensicherungsgeräts, welches mit einer Bandschlinge am Kranhaken des Ladekrans zu verankern gewesen wäre, wäre eine Schutzwirkung gegen den Absturz des Arbeitnehmers gegeben gewesen und hätte diesen verhindert. Die Sicherungsmaßnahme steht auch nicht in Widerspruch zur Verwendung eines weiteren Krans, welcher die Deckenelemente manipuliert. Diese Sicherung des Arbeitnehmers hätte keine zusätzliche Gefahr dargestellt.
Die genannten Sicherungssysteme hätten bei der vorliegenden Arbeitshöhe von 2,5 m eine entsprechende Schutzwirkung gehabt und den Absturz des Arbeitnehmers verhindert.
Der Beschuldigte als Vertreter der AA GmbH als Arbeitgeberin hat es gänzlich unterlassen, Maßnahmen gegen Absturz zu treffen und im Rahmen der Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer eine entsprechende Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei der Absturzhöhe von mehr als zwei Metern beim Abladen der Elementdecken durchzuführen, obwohl Absturzgefahr bestand.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt und in den Vorakt des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zur Zahl: E 045/03/2020.001. Gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Akten bestehen keine Bedenken und wurden solche auch nicht vorgebracht.
Daraus ergibt sich der unter I. angeführte Verfahrensverlauf.
Weiters wurde Einsicht genommen in das Firmenbuch und in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist weitgehend unstrittig. Strittig ist, ob die ungesicherten Arbeiten aufgrund von Ausnahmebestimmungen erlaubt waren.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland führte hierzu öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in der die Vertreter des Beschwerdeführers und des Arbeitsinspektorats *** ergänzend gehört und befragt wurden. Es wurden alle vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen geladen und einvernommen.
Aufgrund des Ergebnisses der ersten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger im Fachgebiet 09 Sicherheitswesen, 09.40 Technisches Unfallwesen und Arbeitsschutz mit Spezialisierung Absturzsicherungen (PSA gegen Absturz), Prüfung, Auswahl und Verwendung von PSA gegen Absturz, Höhenarbeiten und Seilzugangstechniken, Maschinensicherheitsverordnung, Risikobeurteilung von Maschinen, ASchG, Arbeitsmittelverordnung, Prüfpflichten von Arbeitsmittel, CE-Kennzeichnung und Evaluierungen bestellt und ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob Schutzeinrichtungen oder Absturzsicherungen, und gegebenenfalls welche, zur angelasteten Tatzeit am Tatort für den gegenständlichen Arbeitsvorgang in Frage gekommen wären und ob die Voraussetzungen des § 85 Abs. 4 Z. 1 bis 6 BauV vorgelegen seien.
Auf diesem Gutachten beruhen die Feststellungen, dass gegenständlich für den Arbeitsvorgang des Abladens von Elementdecken bzw. Deckenelementen zwar keine technischen Maßnahmen zur Absturzsicherung in Frage kamen, weil die Verwendung von Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen und technischen Hilfsmittel wie Hubarbeitsbühnen im vorliegenden Fall nicht möglich waren, aber die Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz unterlassen wurde. Diese war im vorliegenden Fall auch technisch möglich und hätte in der Sicherung des Arbeitnehmers am Kranhaken des Ladekrans oder an einem zusätzlichen Ladekran bestanden.
Das Gutachten ergab eindeutig, dass eine Sicherung des Arbeitnehmers am Kranhaken eines Ladekrans unter Verwendung eines Höhensicherungsgeräts, welches mit einer Bandschlinge am Kranhaken zu verankern gewesen wäre, den Absturz des Arbeitnehmers verhindert hätte. Eine solche Sicherungsmaßnahme hätte laut Gutachten auch keine zusätzliche Gefahr für den Arbeitnehmer dargestellt.
Diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht legt das Gutachten daher der Entscheidung zugrunde und folgt der Fachmeinung des nichtamtlichen Sachverständigen. Das Gutachten ist logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ging, auch in der Verhandlung, auf alle ihm gestellten Fragen ein und beantwortete diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend.
Es liegen hier auch keine Umstände vor, sodass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen wäre. Im Falle einer unrichtigen gutachterlichen Expertise wäre der Sachverständige zudem möglichen zivil- und strafrechtlichen Folgen ausgesetzt, und nimmt das Gericht nicht an, dass er sich einem derartigen Risiko aussetzt.
Auch für die Vertreter des Arbeitsinspektorats *** ist das vorliegende Gutachten völlig nachvollziehbar und dessen Ergebnis plausibel. Hierzu ist besonders zu betonen, dass einer der Vertreter selbst als Sachverständiger im Fachgebiet eingetragen ist. Dieser erklärte ausdrücklich in der Verhandlung, dass er auch im Falle seiner Beurteilung als Sachverständiger zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Aussagen des Zeugen Dipl. Ing. DD, Abteilungsleiter der Gruppe A/Abteilung 1 – Bau- und Bergwesen sowie Administration in der Sektion II – Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, stehen dazu nicht in Widerspruch und waren allgemeiner Art, sie bezogen sich nicht auf den gegenständlichen Fall.
DI. EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bei der Wirtschaftskammer Österreich in Wien, Geschäftsstelle Bau, Referat Technik, Umwelt, Sicherheit und Forschung konnte keine konkreten Aussagen zum gegenständlichen Fall machen.
Ing. FF von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – AUVA, Außenstelle ***, und Ing. GG, ebenfalls Mitarbeiter der AUVA, Landesstelle ***, vertraten die Meinung, dass gegenständlich die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung § 85 Abs. 4 BauV erfüllt gewesen wären, gaben aber an, dass eine Überprüfung der Z. 1 – 6 nicht Gegenstand gewesen wäre. Ing. FF räumte ein, dass eine ordnungsgemäße Sicherung des Arbeitnehmers mit PSA möglich gewesen wäre, wenn beim LKW ein Ladekabel situiert und der Lasthaken in der richtigen Position gewesen wäre. Auch die Verwendung von Knickhubarbeitsbühnen (Teleskopsteiger) hielt er für möglich.
Der Zeuge Ing. HH von der NN GmbH gab an, dass er nicht für die AA GmbH als Sicherheitsfachkraft tätig gewesen sei. Grundsätzlich seien für den vorliegenden Fall zwar Sicherungsmaßnahmen theoretisch möglich, aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit sowie des Zeitaufwands aber nicht umsetzbar gewesen. Über weiteres Befragen räumte er ein, dass eine Sicherung durch einen zweiten Kran möglich gewesen wäre. Eine sichere Benützung des Arbeitsplatzes wäre bei Montage eines Leitseils als Anschlagpunkt für die persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Höhensicherungsgerät und Sicherheitsgeschirr, technisch möglich gewesen.
Der Zeuge DI. II, Ziviltechniker für Bauingenieurwesen, sagte wahrheitsgemäß aus, dass er nicht sagen könne, ob beim gegenständlichen Arbeitsunfall bestimmte Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden wären. Die Zeugenaussage seines Mitarbeiters, Ing. JJ, leistete keinen Beitrag zur Sachverhaltsermittlung und -feststellung.
Diese Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck. Den Aussagen der Zeugen Ing. CC und Ing. KK als Mitarbeiter der AA GmbH, dass keine Sicherungsmaßnahmen möglich gewesen wären, wird aufgrund des familiären und beruflichen Naheverhältnisses hingegen kein Glauben geschenkt. Hierbei handelt es sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität um Schutzbehauptungen.
Die Befragung der Zeugen ergab, dass sie keine Wahrnehmungen vom gegenständlichen Vorfall gemacht haben. Sie waren Teilnehmer einer Besprechung, bei der der Arbeitsunfall erwähnt und mögliche Lösungen für die Zukunft besprochen wurden.
Mit dem Einwand, dass es sich beim gegenständlichen Arbeitsvorgang um einen Routinevorgang gehandelt habe, der täglich unzählige Male auf vielen Baustellen Österreichs durchgeführt werde, dass keine Unfälle bekannt gewesen seien und es hier keine standardisierten und praktikablen Lösungen für Absturzsicherungen gebe, vermag der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Bei PSA gegen Absturz sind Üblichkeit oder Wirtschaftlichkeit, Praktikabilität bzw. der Zeit- oder Kostenfaktor nicht die entscheidenden Kriterien.
Eine weitere Beweisaufnahme wurde für nicht erforderlich erachtet und von den Parteien auch nicht beantragt.
IV. Rechtslage:
IV.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017, lauten:
§ 118:
„Bauarbeiten:
[…]
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. […].
§ 130:
„Strafbestimmungen:
(1) – (4) […].
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6) – (7) […].“
IV.2. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 45/1994, in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. Nr. 241/2017 lauten:
§ 85:
„Montagearbeiten:
(1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muss die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.
(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.
(3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:
1. Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,
2. die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,
3. es liegen günstige Witterungsverhältnisse vor,
4. die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,
5. die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert, und
6. die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit, wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen, wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder Konstruktionsteilen.
(5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.“
§ 86:
„Bauen mit Fertigteilen:
(1) Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.
(2) – (6) […].“
§ 161:
„Strafbestimmungen:
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG zu bestrafen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
V.1. Zum objektiven Tatbestand:
V.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich.
V.1.2. Gemäß § 161 BauV in Verbindung mit § 130 Abs. 5 Z. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 3 AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den Bestimmungen der BauV zuwiderhandelt. Bei den Bestimmungen der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
Nach § 7 Abs. 2 BauV liegt Absturzgefahr unter anderem vor bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe (Z. 4).
Werden Stockwerksdecken hergestellt oder von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können bei Mauern über die Hand von der Stockwerkdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m (Z. 1) oder bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m (Z. 2) Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z. 1 bleibt unberührt (§ 7 Abs. 5 BauV).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aus dem ersten Rechtsgang wurde erwogen, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 5 BauV die aktuelle „Herstellung“ oder „Errichtung“ im Auge hat. Selbst nach den Behauptungen in der Beschwerde war der verunfallte Arbeitnehmer mit dem Abladen der Elementdecken beschäftigt und hat keine Errichtungsarbeiten durchgeführt. Vorangehende Vorbereitungsarbeiten sind von den eigentlichen Errichtungsarbeiten abzugrenzen und von dieser Bestimmung nicht umfasst. Das ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/02/0238, mwN). Deswegen kann der vorliegende Sachverhalt nicht der Bestimmung des § 7 Abs. 5 BauV unterstellt werden.
Im ersten Rechtsgang wurde vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht § 7 Abs. 5 BauV unterstellt werden könne. Diese Bestimmung, auf welche sich der Beschwerdeführer berufe, habe die aktuelle „Herstellung“ oder „Errichtung“ im Auge. Der verunfallte Arbeitnehmer sei mit dem Abladen von Elementdecken beschäftigt gewesen und habe keine Errichtungsarbeiten durchgeführt. Vorangehende Vorbereitungsarbeiten seien von den eigentlichen Errichtungsarbeiten abzugrenzen und von dieser Bestimmung nicht umfasst.
In dem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 22.08.2022, Ra 2021/92/0010-5, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. VwGH 05.08.2009, 2008/02/0074; 13.12.2017, Ra 2017/02/0238), wonach von § 7 Abs. 5 BauV die aktuelle „Herstellung“ oder „Errichtung“ von Stockwerksdecken, nicht aber vorangehende Vorbereitungs- bzw. Abbrucharbeiten umfasst sind.
§ 7 Abs. 5 BauV ist hier – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht anwendbar, weil es sich bei der gegenständlichen Arbeit noch um eine Vorbereitungsarbeit zur darauffolgenden Errichtung der Stockwerksdecke auf den Geschoßmauern handelt.
V.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Nach § 7 Abs. 2 Z. 4 BauV liegt Absturzgefahr unter anderem vor an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
Im vorliegenden Fall lag dies vor. Die Höhe der obersten Elementdecke betrug, auch nach dem vom Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten, mehr als 2 m, und wurde eine Absturzhöhe von mehr als 2,00 m auch nicht bestritten. Tatsächlich befand sich der verletzte Arbeitnehmer auf einer Höhe von circa 2,5 Meter, als er abstürzte.
V.1.4. Gemäß § 85 Abs. 4 BauV dürfen bei Vorliegen aller in Z. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 leg. cit. zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden.
Das Verwaltungsgericht führte im aufgehobenen Erkenntnis des ersten Rechtsganges aus, dass § 85 Abs. 4 BauV nicht greife. Wie schon die Überschrift des § 85 BauV zeige, seien hier „Montagearbeiten“ geregelt. Darunter seien Arbeiten zur Herstellung eines Werkes zu verstehen, das Abladen von Gütern gehöre nicht dazu.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 22.08.2022, Ra 2021/92/0010-5, kann diese Begründung keinen Bestand haben, weil § 85 Abs. 4 BauV ausdrücklich auf das „Lösen oder Befestigen von Anschlagsmitteln“ sowie das „Fixieren von Bauteilen“ abstellt. Genau diese Tätigkeit hat der Arbeitnehmer gegenständlich durchgeführt.
Im ersten Rechtsgang führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Sicherungen gegen einen Absturz des Arbeitnehmers auch gemäß § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV nicht unterbleiben hätten dürfen, weil es die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Gefahrenabwägung nicht erlaubt habe. Der Beschwerdeführer habe selber nicht vorgebracht, welche größere Gefahr – als der tatsächlich eingetretene Absturz des Arbeitnehmers – mit dem Anbringen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen oder dem Verwenden einer persönlichen Schutzausrüstung verbunden gewesen wäre. Wenn das Befestigen der Ketten an den Gitterelementen vom Standplatz auf den Elementdecken aus mit einer Sicherung des Arbeitnehmers gegen Absturz nicht hätten durchgeführt werden können, wie der Beschwerdeführer meint, wäre es am Arbeitgeber gelegen gewesen, für eine andere Durchführung dieser Arbeit in einer dem Gesetz entsprechenden Form zu sorgen. Das ungesicherte Arbeiten auf den Elementdecken sei bei der gegebenen Höhe jedenfalls nicht erlaubt gewesen. Das wäre nur bei Vorliegen einer Ausnahme rechtens gewesen, und hätte eine solche nicht vorgelegen.
Nach der vorgenannten Entscheidung des VwGH vom 22.08.2022 lässt sich dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang jedoch nicht entnehmen, welche Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen für einen Arbeitsvorgang wie den verfahrensgegenständlichen in Frage gekommen wären.
Ein Vertreter des Arbeitsinspektorats *** sagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang aus, dass beispielsweise die Möglichkeit bestanden hätte, einen LKW mit Ladekran, der zur Personensicherung geeignet ist, anzufordern. Laut Schreiben des Arbeitsinspektorats *** vom 19.09.2019, Zahl: ***, hätten Einweg-Hebebänder“, eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz oder ein zweiter Kran als Anschlagpunkt verwendet werden können.
Vom Beschwerdeführer wurde bestritten, dass eine Sicherungsmaßnahme für den Arbeitnehmer technisch möglich gewesen wäre.
Im zweiten Rechtsgang wurde daher vom Verwaltungsgericht ein Gutachten eingeholt, welche Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zur angelasteten Tatzeit des 16.11.2018 am Tatort in Frage kamen. Das Gutachten hat eindeutig ergeben, dass eine Sicherung des Arbeitnehmers mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz am Krankhaken eines Ladekranes nach den Vorgaben des D-A-CH-S – Dokumentes „Stillgesetzter Kran als Anschlagpunkt für Arbeiten mit PSA gegen Absturz“ technisch möglich gewesen wäre. Dies stellte auch zum Tatzeitpunkt bereits den Stand der Technik dar.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es auch kein dezidiertes gesetzliches Verbot, einen Kranhaken als Anschlagpunkt zu verwenden. Wenn keine andere Sicherungsmaßnahme möglich ist, kann in Ausnahmefällen ein Krankhaken als Anschlagpunkt in Verbindung mit einem Höhensicherungsgerät verwendet werden. Bei dieser PSA gegen Absturz ist ein Sichern möglich und zulässig. Ein Hochheben von Personen, welches verboten wäre, erfolgt dabei nicht.
Für eine Ausnahme gemäß § 85 Abs. 4 BauV müssen alle Voraussetzungen der Z. 1 bis 6 erfüllt sein. Z. 1 dieser Bestimmung fordert, dass das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten mit größeren Gefahren verbunden wäre als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verwendung von Sicherungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer eine wesentlich größere Gefahr dargestellt hätte.
Für die Vertreter des Arbeitsinspektorats *** stellt die Gefahr des Absturzes die größte mögliche Gefahr dar und wurde besonders auf den Umstand des Arbeitsunfalls hingewiesen.
In der Stellungnahme per E-Mail vom 08.01.2020 erläuterte der Abteilungsleiter für Bauwesen im Zentralarbeitsinspektorat (ZAI), dass im Falle eines zweiten Kranhakens als Anschlagpunkt keine größere Gefahren durch das Überkreuzen der Anschlagmittel bei Einsatz eines Höhensicherungsgeräts als persönliche Schutzausrüstung, bei welchem keine Schlaffseilbildung gegeben sei, bestanden hätten.
Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten ergab, dass die Sicherung des Arbeitnehmers mit einem entsprechenden Höhensicherungsgerät, welches mit einer Bandschlinge am Kranhaken des Ladekrans zu verankern gewesen wäre, keine zusätzliche Gefahr dargestellt hätte. Die Meinung, dass das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten mit größeren Gefahren verbunden wäre als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung, wurde vom Sachverständigen für die Gegebenheit, welche sich am 16.11.2018 in ***, ***, darstellte, nicht geteilt.
Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 4 Z. 1 BauV sind daher nicht erfüllt. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Gefahrenabwägung erlaubte nicht, dass die Sicherungen gegen einen Absturz des Arbeitnehmers hätten unterbleiben dürfen.
Eine Ausnahme lag somit nicht vor, weshalb das ungesicherte Arbeiten bei der vorliegenden Höhe nicht erlaubt war.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit als erwiesen anzusehen.
V.2. Zur subjektiven Tatseite:
Bei dem dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes ist es Sache des Beschwerdeführers, darzutun, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht kein Verschulden trifft.
Zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit. Eine solche ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist der nur dann befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.
Zum Verschulden brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine subjektive Vorwerfbarkeit zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe, weil es bis zum heutigen Tag keine standardisierten Lösungen für Absturzsicherungen, wie im vorliegenden Fall, gebe. Der Arbeitsunfall sei erstmalig und einmalig gewesen. Bis zu diesem Vorfall habe es daher für derartige Arbeiten kein Problembewusstsein für die Verwendung einer PSA oder sonstigen Absturzsicherung gegeben. Es habe sich um einen typischen, alltäglichen und häufig durchgeführten Arbeitsvorgang gehandelt, hinsichtlich dessen bis zum Tatzeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit nicht in Erscheinung getreten sei.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers verwies das Arbeitsinspektorat *** auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 13.09.2012, Zahl: 6Ob215/11b, wonach es auf die Branchenüblichkeit nicht ankomme, weil die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen durchaus hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben können. Damit vermochte sich der Beklagte in diesem Fall nicht zu entlasten.
Die Frage, ob gegenständlich das Unterlassen einer PSA gegen Absturz dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar ist, ist keine Frage der Branchenüblichkeit.
Absturzgefahr bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 BauV stellt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besondere Gefahr dar. Die diesbezüglichen Bestimmungen gelten seit 01.01.1995. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vertreter der Arbeitgeberin entgegen der Verpflichtung des § 7 Abs. 1 leg. cit. jegliche Maßnahmen gegen Absturz unterlassen.
Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen daher keinen Entlastungsnachweis erbringen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können. Es war daher jedenfalls von einer schuldhaften Tatbegehung auszugehen, wobei als Verschuldensgrad von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit unter Anwendung des § 5 Abs. 1 VStG auszugehen war.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Auch die subjektive Tatseite ist daher als verwirklicht anzusehen und die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
V.3. Zur Strafbemessung:
V.3.1. Rechtsgrundlage für die Strafbemessung stellt § 19 VStG dar. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ob die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der VStG-Novelle mit BGBl. I Nr. 33/2013 kein Strafbemessungsgrund mehr.
Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind bei der Strafbemessung im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, welches im Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern liegt, ist hoch. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist erheblich. Es bestand eine Absturzgefahr von circa 2,5 m, und ist ein Arbeitnehmer aus dieser Höhe abgestürzt und wurde verletzt.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen, und kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.
Beim Verschulden wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Als erschwerend waren zwei einschlägige Vormerkungen zu berücksichtigen.
Zu den persönlichen Verhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Die Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft (Einkommen: 1.800 Euro monatlich, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) wurde nicht bekämpft, sodass sie der Strafbemessung zugrunde gelegt wird.
Im Hinblick auf den Strafrahmen – es ist der zweite Strafsatz anzuwenden (333 bis 16.659 Euro) – und die übrigen angeführten Strafzumessungsgründe ist die festgesetzte Strafe angemessen. Im Übrigen ist bei der Strafbemessung auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Höhe geeignet sein muss, den Beschuldigten vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
V.4. Die Spruchkorrektur hatte zur Präzisierung des angewendeten Strafsatzes zu erfolgen.
V.5. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % des Strafbetrages, das sind 480 Euro, vorzuschreiben.
V.6. Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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