LVwG B E 011/02/2021.002/003; E 011/02/2021.003/003

E 011/02/2021.002/003; E 011/02/2021.003/003Tribunal administratif régional15 févr. 2023

Regest

Müllbehandlungsbeitrag; öffentliche Müllabfuhr; Anschlusspflicht; Anschlussverpflichtungsbescheid; Bindungswirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Burgenland E 011/02/2021.002/003; E 011/02/2021.003/003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.011.02.2021.002.003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Giefing über die Beschwerden der BF GmbH, mit Sitz in ***, ***, vertreten durch die RA Rechtsanwälte GmbH in , vom (jeweils) 09.09.2021 gegen die Bescheide der Berufungskommission beim Bgld. Müllverband vom jeweils 12.08.2021, zur Zl. Zl. wegen Festsetzung von zusätzlichen Müllsammelgefäßen (Verfahren zu 1.) und zur Zl. Zl. *** wegen Vorschreibung eines Müllbehandlungsbeitrages (Verfahren zu 2.)

zu Recht:

I.

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden der Berufungskommission beim Bgld. Müllverband vom jeweils 12.08.2021 wurde der BF GmbH, mit Sitz in *** im verwaltungsbehördlich vorgesehenen Instanzenzug die Vorschreibung eines Müllbehandlungsbeitrages für die Monate Mai bis Dezember 2021 (in der Höhe von 645,32 Euro) und die Festsetzung von zusätzlichen Müllsammelgefäßen vorgeschrieben. Begründet wurden die Bescheide ua. damit, dass bereits ein (rechtskräftiger) Anschlusspflichtbescheid iS des § 11 Bgld. AWG vorliege und sich die Grundstücke im Pflichtbereich befänden. Im Übrigen würden hier Siedlungsabfälle in einer „Ferieneinrichtung“ (Campingplatz) anfallen, die von § 11 Abs. 1a Z 1 Bgld. AWG, welche Bestimmung die Anschlusspflicht regelt, umfasst wären.

2. Diese Bescheide wurden von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit folgender (hier wörtlich wiedergegebener) Begründung in Beschwerde gezogen:

„4.1 Campingplatz ist keine „Feriensiedlung" iSd § 11 Abs. la Z 1 Bgld. AWG 1993

Die belangte Behörde stützte im angefochtenen Bescheid ihre Begründung, warum die Beschwerdeführerin mit ihrem Gewerbebetrieb auf dem Gst. Nr. *** KG *** der Anschlusspflicht gemäß § 11 Abs. 1a Bgld. AWG 1993 unterliege, im Wesentlichen darauf, dass „unter dem Begriff Ferieneinrichtungen auch Campingplätze fallen". Dies entspreche „der Intention des Gesetzgebers, da er diesen Begriff ebenso unter § 11 Abs. 2 und zur Definition von Grundstücken unter § 19 Bgld. AWG verwendet" (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheids). Entgegen dieser Ansicht der belangten Behörde wird der Begriff „Ferieneinrichtungen" in § 11 Abs. 1a Bgld. AWG 1993 aber gar nicht verwendet, ebensowenig in § 11 Abs. 2 oder § 19 Bgld. AWG 1993.

Tatsächlich genannt werden in § 11 Abs. 1a Z 1 Bgld. AWG 1993 hingegen „Feriensiedlungen" und zwar neben Haushalten, Wohnhausanlagen und anderen überwiegend privat genutzte Grundstücken als Beispiel für jene Grundstücke, die jedenfalls der Anschlusspflicht gemäß § 11 Abs. 1 Bgld. AWG 1993 unterliegen. Im Bgld. AWG 1993 wird dieser Begriff der „Feriensiedlungen" nicht näher definiert — anders als die Begründung der belangten Behörde vermuten ließe, findet sich nämlich in §§ 11 Abs. 2 oder 19 Bgld. AWG 1993 überhaupt keine Referenz auf Ferieneinrichtungen oder -siedlungen! Sehr wohl wird der Begriff aber im Bgld. Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019) definiert. Gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 sind unter „Feriensiedlung (Feriendorf)" Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu verstehen, die

  • nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,

  • neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und

  • nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

Aus dieser Definition ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Campingplatz jedenfalls nicht unter den Begriff „Feriensiedlung" subsumiert werden kann: aufgestellte Zelte und Wohnwägen sind keinesfalls „Gebäude mit einer oder mehreren Wohneinheiten" (vgl. die Definition von „Gebäude" in § 2 Abs. 2 Bgld. BauG) und die Einrichtungen sind überdies dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Dass der Gesetzgeber des Bgld. AWG 1993 bei der Verwendung des Begriffs „Feriensiedlung" jene Art von Grundstücken vor Augen hatte, die in § 34 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 legal definiert werden, muss nicht nur aufgrund der Einheit der Landesrechtsordnung auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Materialien angenommen werden. Nicht nur knüpft das Bgld. AWG 1993 auch an anderer Stelle an das Planungsrecht an — so wird etwa auch in § 11 Abs. 1 auf die „widmungsgemäße Verwendung" verwiesen — sondern scheint eine Vergleichbarkeit von in einer Siedlung zusammengefassten Ferienhäusern mit anderen Privathaushalten auch inhaltlich nachvollziehbar.

Aus alledem folgt aber, dass der von der Beschwerdeführerin gewerblich betriebene Campingplatz keinesfalls als „Feriensiedlung" iSd § 11 Abs. 1a Z 1 Bgld. AWG 1993 qualifiziert werden kann und aufgrund gänzlich anderer Struktur (im Rahmen eines Gewerbebetriebs einheitlich verwaltetes und organisiertes Grundstück mit gemeinsamer Infrastruktur versus individuelle Wohneinheiten mit eigener Infrastruktur und ohne Zugehörigkeit zu einem Gastgewerbebetrieb) auch nicht mit einer solchen vergleichbar ist.

Da die belangte Behörde jedoch in irriger Weise eine solche Qualifikation als „Feriensiedlung" angenommen und damit die Anschlusspflicht des Grundstücks der Beschwerdeführerin und folglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung neuer Müllgefäße bejaht hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet. Die Behörde hätte somit keine neuen Müllgefäße festsetzten dürfen.

Lediglich der Vollständigkeit wegen ist noch festzuhalten, dass auch die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 Bgld. AWG 1993 (sinngemäße Anordnung einer Anschlusspflicht für „Eigentümer von auf Campingplätzen abgestellten und bewohnten Wohnwägen oder Mobilheimen") im Fall der Beschwerdeführerin nicht einschlägig ist. Auf dem von ihr betriebenen Campingplatz gibt es nämlich weder Mobilheime, noch dauernd abgestellte und bewohnte Wohnwägen, sondern lediglich temporär vermietete Zelt- oder Abstellplätze. Im Übrigen würde eine Anschlusspflicht nach dieser Bestimmung nicht die Beschwerdeführerin treffen, sondern die jeweiligen Eigentümer (Inhaber) der Mobilheime bzw. abgestellten Wohnwägen.

4. 2 Keine Vergleichbarkeit des Gewerbebetriebs mit Haushalten und „vergleichbaren Einrichtungen"

Die belangte Behörde nahm nun jedoch im angefochtenen Bescheid an, dass sich aus den Erläuterungen (gemeint wohl jenen zu § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993) ergäbe, dass mit vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 („Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.") solche gemäß § 11 Abs. la zu verstehen seien (vgl. S. 3 des angefochtenen Bescheids). Daraus schloss sie, dass die in diesen Einrichtungen anfallende Art und Menge an Siedlungsabfällen mit jenen auf Campingplätzen vergleichbar sei, weshalb auch aus diesem Grund eine Anschlusspflicht gegeben sei.

Diese Ansicht ist jedoch aus mehreren Gründen verfehlt. Zum einen verweisen die Erläuterungen zwar pauschal auf § 11 Abs. 1a Bgld. AWG 1993, gemeint sein kann jedoch nur dessen Z 1 („Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen)". Während nämlich bei Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen und überwiegend privat genutzten Grundstücken wenigstens grundsätzlich eine gewisse Vergleichbarkeit mit Haushalten gegeben ist, ist dies bei den in der Z 2 leg cit genannten öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden ohne Erwerbszweck, Pflegeheimen, sonstigen Organisationen und Anstalten sowie sonstigen Arbeitsstellen oder Betrieben, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen, wohl auch bei äußerst möglicher Interpretation des Wortsinns nicht möglich. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass durch das Heranziehen der Erläuterungen der Wortsinn einer Norm nicht überschritten werden darf (vgl. mwN Egger in: Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentars § 6 Rz 2). Gesetzesmaterialien, die stets nur eine Auslegungshilfe darstellen und damit selbst nicht verbindlich sind, können aber den Gesetzestext nicht so weit einschränken, dass die erzielte Interpretation nicht mehr mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang gebracht werden kann (vgl. dazu Posch in: Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentars § 6 Rz 17).

Angesichts der weiten Definition des § 11 Abs. 1a Z 2 Bgld. AWG 1993 (siehe dazu sogleich) wären außerdem — würde man der Interpretation der belangten Behörde folgen kaum mehr Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben denkbar, auf denen nicht Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 1 a Z 2 leg cit anfallen würden. Schließlich können insbesondere „sonstigen Organisationen und Anstalten sowie sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen" so unterschiedliche Größen und so vielfältige Zwecke haben, dass es de facto wohl keinen Gewerbe- oder Industriebetrieb geben kann, bei dem die belangte Behörde nicht argumentieren könnte, dass Siedlungsabfälle in gleicher Art und Menge wie in einer dieser vielfältigen Einrichtungen anfallen. Dies würde der Bestimmung des § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 in der Praxis jeglichen Anwendungsbereich nehmen. Ein zweck- und funktionsloser bzw. in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille darf dem Gesetzgeber anhand der Gesetzesmaterialien aber keinesfalls unterstellt werden (vgl. mwN Egger in: Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5 § 6 Rz 5). Die Behörde unterstellt durch ihre verfehlte Interpretation des § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 dem burgenländischen Landesgesetzgeber jedoch eine gleichsam überflüssige Regelung geschaffen zu haben.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mit „vergleichbaren Einrichtungen" in § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 nur jene Einrichtungen gemeint sein können, die in § 11 Abs. la Z 1 leg cit neben Haushalten angeführt sind. Da es sich bei der Beschwerdeführerin aber um einen Gewerbebetrieb iSd § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 handelt, bei dem keine Siedlungsabfälle in Art und Ausmaß eines Haushaltes oder vergleichbarer Einrichtungen iSd § 11 Abs. 1a Z 1 Bgld. AWG 1993 anfallen, ist keine Anschlusspflicht iSd § 11 Bgld. AWG 1993 gegeben.

Da, wie ausführlich dargelegt, für den von der Beschwerdeführerin betriebenen Campingplatz keine Anschlusspflicht besteht, hätte die belangte Behörde - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin auch deren Bedarf bestreitet - folglich auch keine zusätzlichen Müllgefäße vorschreiben dürfen. Dadurch, dass die belangte Behörde § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 jedoch unrichtig auslegt hat, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4. 3 Weite Interpretation der Anschlusspflicht wäre verfassungswidrig

4.3. 1 Bestimmtheitsgebot iSd Art 18 B-VG wird verletzt

Die weite Interpretation des § 11 Abs. la Bgld. AWG 1993 ist nicht nur aus den dargelegten einfachgesetzlichen Gründen, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Die Anschlusspflicht umfasst gemäß § 11 Bgld. AWG 1993 nämlich eine Vielzahl von verschiedenen Anlagen und Einrichtungen. Eigentümer jener Grundstücke, die im Pflichtbereich gelegen sind (d. h. in jenem Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallsammlung eingerichtet ist), sind dann gemäß § 11 Abs. 1 Bgld. AWG 1993 verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen.

Gemäß § 11 Abs. 1a Bgld. AWG 1993 gilt dies insbesondere für Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen; (§ 11 Abs. 1 a Z 1), aber auch für öffentliche Einrichtungen (wie zum Beispiel Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen (§ 11 Abs. 1a Z 2).

§ 11 Abs. 1 a Z 2 Bgld. AWG 1993 unterwirft daher neben Haushalten auch noch zahlreiche andere Einrichtungen und Betriebe der Andienungspflicht für Siedlungsabfälle, wobei die Bestimmung sehr weit und unbestimmt formuliert ist. So bleibt etwa sowohl nach dem Gesetz als auch nach den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen, Ausschussbericht) völlig unklar, welche Einheiten als „sonstige Organisationen und Anstalten" oder „sonstige Arbeitsstellen" anzusehen sind oder ab wann „Betriebe im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand" steht.

Im konkreten Fall wird nun von der belangten Behörde ohne nähere Begründung vorgebracht, dass kein gewerblicher Betrieb iSd § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 vorliege und selbst wenn man von einem gewerblichen Betrieb ausgehen würde, dennoch eine Anschlusspflicht iSd § 11 Bgld. AWG 1993 gegeben wäre. Begründet wird dies damit, dass aus den Erläuterungen zu § 11 Abs. 5 Bgld. 1993 ersichtlich sei, dass bei mit dem Campingplatz „vergleichbaren Einrichtungen" iSd § 11 Abs. 1a Bgld. AWG 1993 Abfälle in gleicher Art und Menge anfallen würden.

Hierbei wird explizit auf die Wortfolge nach § 11 Abs. 1a Z 2 dritter und vierter Satz Bgld. AWG 1993 „sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen" Bezug genommmen. Vereinfacht gesagt vertritt die Behörde daher die Ansicht, dass eine Anschlusspflicht vorliege, da die Art und Menge des Abfalls am Campingplatz mit jenen Abfällen verglichen werden könne, die bei unbestimmten und nicht näher definierten Anstalten und Organisationen anfallen. Wie sich in weiterer Folge zeigen wird, ist diese Rechtsansicht verfassungswidrig.

Die von der Behörde herangezogenen Definitionen „sonstige Organisationen und Anstalten" oder „sonstige Arbeitsstellen" sind weder im Gesetz noch in den Erläuterungen näher definiert. Nach der Rsp des VfGH muss aber aus einer Reglung der Inhalt soweit bestimmbar sein, dass der Rechtsunterworfene danach sein Verhalten einrichten kann (vgl. VfSlg 13.460, Siehe mwN Muzak, B-VG6 Art. 18 Rz 8). Dies gilt insbesondere im Steuerrecht, wobei die Festsetzung eines Müllbehandlungsbeitrages als Festsetzung einer steuerrechtlichen Abgabe (Gebühr) anzusehen ist; hierbei stellt der VfGH besonders hohe Ansprüche an die präzise Determinierung des Gesetzeswortlautes (Siehe mwN Muzak, B-VG6 Art. 18 Rz 12; Rill in: Rill/Schäfer, Bundesverfassungsrecht' Art. 18 Rz 66).

Diese strikten Vorgaben werden nicht eingehalten. Im Gegenteil, es besteht für die Verantwortlichen „sonstiger Organisationen und Anstalten" oder „sonstiger Arbeitsstellen" keinerlei Rechtssicherheit, ob die innerhalb dieser Einheiten anfallenden Siedlungsabfälle der Anschlusspflicht unterliegen. Insbesondere Geschäftsführer einer GmbH bringt diese Rechtsunsicherheit in eine besonders schwierige Lage, sind sie doch gemäß § 25 GmbH-G stets verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie müssten sich also im schlimmsten Fall entscheiden, ob sie eine Verwaltungsstrafe für die Nichteinhaltung der Andienungspflicht riskieren oder ein möglicherweise günstigeres Angebot eines privaten Entsorgungsunternehmens ablehnen und damit die Gesellschaft schädigen könnten — eine wohl nicht hinnehmbare Situation.

Aufgrund der Unbestimmtheit der besagten Wortfolge hätten Geschäftsführer (oder sinngemäß vergleichbar Verantwortliche) eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes im Burgenland kaum mehr die Möglichkeit aus dem Gesetz abzulesen, unter welchen Voraussetzungen ihr Betrieb der Anschlusspflicht unterliegt. Dies würde dem in Art. 18 B-VG normierten Determinierungsgebot widersprechen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Bestimmung auch aus dem Blickwinkel (verfassungsrechtlich höchst) bedenklich ist, da sie der Verwaltung (konkret: idR dem Burgenländischen Müllverband) eine nahezu uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit zukommenlassen würde, um zu bestimmen, ob eine Einrichtung der Anschlusspflicht unterliegt. Die Wortfolge in § 11 Abs. la Z 2 Bgld. AWG 1993 „sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen, ist daher als verfassungswidrig anzusehen, da diese Wortfolge (der besagten Norm) dem in Art. 18 B-VG normierten Determinierungsgebot widerspricht.

4.3. 2 Es liegt behördliche Willkür vor

Selbst wenn man von einer Verfassungskonformität der besagten Bestimmung ausgehen würde, würde aufgrund der denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes behördliche Willkür vorliegen, welche den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Nach Art. 7 B-VG sind Behörden bei der Vollziehung von Gesetzen an den Gleichheitssatz gebunden. Diese dürfen bei der Bescheiderlassung nicht willkürlich handeln. Ein willkürliches Handeln liegt im konkreten Fall vor, da eine mangelnde und unschlüssige Begründung hinsichtlich der Anschlusspflicht angegeben wurde. Pauschal wird hierbei auf Seite drei des Bescheides von der Behörde festgehalten, dass kein Gewerbe- bzw. Industriebetrieb vorliegt. Eine nähere Begründung, warum die Ausnahme iSd § 11 Abs. 5 Bgld. AWG 1993 nicht gegeben sein soll, liegt nicht vor.

Anstatt darzulegen, warum die Ausnahme nicht vorliegt, wird nur vorgebracht, dass Campingplätze von der Anschlusspflicht iSd § 11 Abs. la Bgld. AWG 1993 umfasst sind. Die Behörde begründet die Anschlusspflicht von Campingplätzen iSd § 11 Abs. la Bgld. AWG 1993 mit einem Tatbestand (wörtlich: Ferieneinrichtungen), der nicht im Gesetz angeführt wird (gemeint sind hierbei wohl Feriensiedlungen). Dass Campingplätze unter den Begriff der anschlusspflichtigen „Ferieneinrichtungen" fallen würde, ergäbe sich für die Behörde aus der „Intention des Gesetzgebers, da er diesen Begriff [Campingplatz] ebenso unter § 11 Abs. 2 und zur Definition von Grundstücken unter § 19 Bgld. AWG 1993 verwendet". Diese Interpretation ist eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes. Keine der genannten Normen kann (denkmöglich) eine Subsumtion von Campingplätzen (Gewerbebetrieb) unter den Tatbestand (der anschlusspflichtigten) „Ferieneinrichtungen" begründen. § 11 Abs. 2 Bgld AWG 1993 legt nämlich nur fest, dass bestimmte (rechtlich) bewegliche Objekte, sinngemäß von der Anschlusspflicht umfasst sind, Campingplätze als solche werden aber nicht genannt. Wie darüber hinaus die Angabe von § 19 Bgld. AWG 1993, der bestimmte Ge- und Verbote im Umgang mit Abfallbehältern regelt, die behauptete Intention des Gesetzgebers wiedergeben soll, ist für die Beschwerdeführerin in keiner Weise nachvollziehbar.

Die Behörde lässt somit jegliche Begründung vermissen, welcher Tatbestand des § 11 AWG 1993 im konkreten Fall eine Anschlusspflicht bzw. die nachfolgende Festsetzung neuer Müllgefäße begründen soll. Die mangelnde bzw. unschlüssige Begründung der Behörde stellt willkürliches Verhalten dar, welches den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. mwN Mayer/Kuscko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht" Rz 1371). Die Behörde hätte daher keine weiteren Müllgefäße festsetzten dürfen.

Weiters ist anzumerken, dass aufgrund der mangelhaften bzw. fehlenden rechtlichen Begründung zudem eine Verletzung der Begründungspflicht iSd § 58 AVG vorliegt, sodass zudem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Es wird seitens der Behörde nur abstrakt und pauschal festgehalten, dass eine Anschlusspflicht vorliegt, eine (nachvollziehbare) rechtliche Begründung warum eine Anschlusspflicht vorliegt bzw. nicht vorliegt und dementsprechend Müllgefäße festgesetzt werden dürfen, liegt nicht vor. Aufgrund der mangelhaften bzw. fehlenden Begründung, welche als Verletzung von Verfahrensvorschriften anzusehen ist, belastet die Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

4. 4 Weite Interpretation des Begriffs „Siedlungsabfall" wäre unionsrechtswidrig

Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen im Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich von einer Anschlusspflicht gemäß § 11 Abs 1a (allenfalls iVm Abs 5) ausgehen würde, wäre diese unionsrechtswidrig. Im Wesentlichen steht die Definition von Siedlungsabfällen iSd Bgld. AWG 1993 im Widerspruch zur europarechtlichen Definition, sodass nicht von Siedlungsabfällen iSd AbfallrahmenRL gesprochen werden kann. Liegt jedoch aus europarechtlicher Sicht kein Siedlungsabfall vor, ist auch eine etwaige Anschlusspflicht unionsrechtswidrig.

4.4. 1 Die Definition von Siedlungsabfall iSd Bgld. AWG 1993 steht im Widerspruch zur europarechtlichen Definition

Das Bgld. AWG 1993 verweist zur Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle" auf § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002, in der Fassung des BGBl. I 73/2018. Dieser versteht darunter „Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; [...]." In weiterer Folge zählt § 2 Abs. 2 Bgld. AWG 1993 aber selbst noch Abfälle auf, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers als „Siedlungsabfälle" einzustufen sein sollen:

Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1 a Z 2), auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben in gleicher Art ähnlich wie in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen.

Daraus lässt sich erkennen, dass bereits die grundlegende Definition des Bgld. AWG 1993 weit über die Definition des § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 hinausgeht: Während das (Bundes-)AWG 2002 andere Abfälle als Abfälle aus privaten Haushalten nur dann unter den Begriff „Siedlungsabfälle" subsumiert, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, geschieht dies nach dem Bgld. AWG 1993 pauschal für sämtliche öffentlichen Einrichtungen gemäß § 11 Abs. la Z 2 (also zB auch Krankenhäuser, Kasernen, Pflegheime, Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen), selbst wenn deren Abfälle nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind.

Zu beachten ist, dass diese Definition des AWG 2002 aus der AbfallrahmenRL stammt. Das Europarecht stellt in Art. 3 Z 2b lit b AbfallrahmenRL eindeutig klar, dass Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten lediglich dann als „Siedlungsabfall" zu verstehen sind, wenn sie Abfällen aus Haushalten in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind.

Das Bgld. AWG 1993 geht, entgegen der Ansicht der Behörde, weit über diese europarrechtliche Vorgabe hinaus. Pauschal wird der Abfall von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen gemäß § 11 Abs. 1a Z 2 Bgld. AWG 1993 (also zB auch Krankenhäuser, Kasernen, Pflegeheime, Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen) als Siedlungsabfall klassifiziert, selbst wenn deren Abfälle nicht mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Diese weite Definition von Siedlungsabfällen führt dazu, dass dementsprechend eine überschießende Anschlusspflicht nach dem Bgld. AWG 1993 gegeben ist. Eine derartig weite Definition steht eindeutig im Widerspruch zu den Vorgaben des Unionsrechtes und führt dazu, dass die Definition des Bgld. AWG 1993 und die daraus resultierende Anschlusspflicht gemäß § 11 Abs. la Bgld. AWG 1993 als unionsrechtswidrig anzusehen ist.

4.4. 2 Eine Anschlusspflicht ist nur bei Siedlungsabfällen iSd AbfallrahmenRL _gegebenen

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlusspflichten ist neben der AbfallrahmenRL auch noch die AbfallverbringungsVO (Verordnung (EG) 1013/2006) zu berücksichtigen, da — unter Einhaltung der entsprechenden (Genehmigungs)Bestimmungen Abfälle grundsätzlich, wie sonstige Waren, frei innerhalb der Union zirkulieren dürfen. Die beiden Regelungsregime sind aber insofern eng miteinander verknüpft, als die nach der AbfallverbringungsVO zulässigen Einwände bei der Ein- oder Ausfuhr von Abfällen mehrfach auf die Verpflichtungen aus der AbfallrahmenRL verweisen.

Dies betrifft insbesondere die Pflicht der Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, zu errichten (vgl. Art. 16 AbfallrahmenRL). Dieses Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden.

Daraus wird vom EuGH abgeleitet, dass Anschlusspflichten für (gemischte) Siedlungsabfälle sowohl aus Sicht der AbfallrahmenRL als auch der AbfallverbringungsVO grundsätzlich zulässig sind, sofern ein Mitgliedstaat begründen kann, dass diese Andienungspflicht erforderlich ist, um das georderte Netz von Verwertungs- und Beseitigungsabfällen für gemischte Siedlungsabfälle aufrecht zu erhalten. Dabei ist aber stets zu beachten, dass „gemischte Siedlungsabfälle" selbstverständlich im Sinne der oben dargestellten unionsrechtlichen Definition des Begriffes zu verstehen sind.

Im Ergebnis hat der EuGH über Siedlungsfälle iSd Europarechts hinausgehende Andienungspflichten bisher noch nie anerkannt (vgl. zB EuGH 13.12.2001, Rs C-324/99 DaimlerChrysler EuGH 12.12.2013, C-292/12, Ragn-Sells).

Es ist daher festzuhalten, dass die Definition von Siedlungsabfällen iSd Bgld. AWG 1993 im Widerspruch zur europarechtlichen Definition steht. Die Möglichkeit einer Anschlusspflicht kann aus europarechtlicher Sicht nur unter der Prämisse erfolgen, dass es sich um Siedlungsabfälle im europarechtlichen Sinne handelt. Da dies im konkreten Fall nicht gegeben ist, ist die Definition des Bgld. AWG 1993 und die daraus abgeleitete Anschlusspflicht gemäß § 11 Abs. 1 a Bgld. AWG 1993 als unionsrechtswidrig anzusehen.

Da, wie ausführlich dargelegt, für den von der Beschwerdeführerin betriebenen Campingplatz keine Anschlusspflicht besteht, hätte die belangte Behörde - unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin auch deren Bedarf bestreitet - folglich auch keine zusätzlichen Müllgefäße vorschreiben dürfen.

5. Aufschiebende Wirkung hinsichtlich geplanten Aufstellung von Müllgefäßen

Ergänzend ist festzuhalten, dass zwar die Entrichtung der Müllgebühren (aufgrund der Festsetzung) von einer aufschiebenden Wirkung iSd § 254 BAO ausgenommen sind (siehe Bescheid vom 12.8.2021, RE/56-21 / 21/28090). Dies gilt aber nicht für die Festsetzung von neuen Müllgefäßen. Die Behörde hat im Bescheid vom 12.8.2021, RE/5621 / 21/28103 gemäß § 13 Abs. Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aber aufschiebende Wirkung. Die von der Behörde angedachte vorzeitige Aufstellung von Müllgefäßen (12.8.2021, RE/56-21/21/28103, ‚Hinweis‘ auf Seite vier) ist daher aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Bescheidbeschwerde derzeit nicht zulässig.“

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin betreibt in *** einen Campingplatz am Standort ***, ***. Dieser Campingplatz bietet Stellplätze für *** Wohnwägen bzw. PKWs sowie *** Zelte. In den vergangenen Jahren lieferte sie die auf dem Campingplatz anfallenden betrieblichen Abfälle an den Burgenländischen Müllverband (BMV) ab und entrichtete dafür die jeweils vorgeschriebenen Müllgebühren. Dieses Vorbringen ergibt sich bereits aus den Beschwerden und besteht für das Verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt, dies in Zweifel zu ziehen.

Im Verwaltungsakt befindet sich darüber auch ein Anschlusspflichtbescheid vom 15.09.2020, gerichtet an die beschwerdeführende Gesellschaft und bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück in ***. Auch wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund dieses Bescheides ein Müllsammelgefäß (1100 Liter) für Siedlungsabfall zur Verfügung gestellt. Dass dies tatsächlich bereits geschehen ist und die beschwerdeführende Gesellschaft in der Folge nicht weiter die Dienste des Bgld. Müllverbandes in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Bgld. Müllverband, welches am 31.05.2021 in einem Kündigungsschreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft gipfelte.

Dieser hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt und steht – von den Parteien unbestritten – fest.

III. Rechtslage:

Die hier maßgebliche Verfassungsbestimmung des § 62 Bgld. AWG lautet wie folgt:

„Beitragspflicht

(1) Die Benützer der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Siedlungsabfällen haben für diese Benützung dem Verband Beiträge in Geld zu leisten.

(2) Die Beiträge bestehen aus

1. einem Müllbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen sowie

2. einem Abfallbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen (§ 2 Abs. 6).

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Müllbehandlungsbeiträge entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 11 und 13, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Müllsammelgefäße oder Abfallbehälter beigestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Abfallbehandlungsbeitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der betrieblichen Abfälle zur Sammlung, Beförderung oder Behandlung.

(5) Für die Sammlung, Beförderung oder Behandlung von betrieblichen Abfällen auf Grund privatrechtlicher Verträge kann der Verband anstatt Beiträge auch Entgelte einheben.“

Die (im Folgenden) in den rechtlichen Erwägungen erwähnten Bestimmungen im Bgld. AWG lauten:

„§ 3

Feststellungsbescheid

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Müllverbandes, einer Gemeinde oder des Verfügungsberechtigten binnen vier Wochen mit Bescheid festzustellen.“

„§ 11

Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die Sammlung, Beförderung und die Behandlung der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des § 18 durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen zu lassen (Anschlußpflicht). Sind die im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, trifft die Anschlußpflicht den Inhaber (Mieter, Pächter oder Fruchtnießer).

(1a) Dies gilt insbesondere für:

1. Haushalte, Wohnhausanlagen, Feriensiedlungen, überwiegend privat genutzte Grundstücke (Geschäftslokale in Verbindung mit Wohnungen),

2. öffentliche Einrichtungen (wie zB Ämter, Behörden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Kasernen, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Gemeinden), gemeinnützige Vereine und Verbände ohne Erwerbszweck, Pflegeheime, sonstige Organisationen und Anstalten, sonstige Arbeitsstellen oder Betriebe, die im überwiegenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

(2) Die für Eigentümer (Inhaber) von im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Eigentümer (Inhaber)

1. von Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zubehör eines Baurechtes),

2. von auf Campingplätzen abgestellten und bewohnten Wohnwägen oder Mobilheimen anzuwenden.

(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.

(4) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

(5) Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.“

„§ 12

Ausnahmen von der Anschlußpflicht

(1) Ausgenommen von der Anschlußpflicht sind die Eigentümer (Inhaber) solcher Grundstücke, die durch ihre Verwendung keinen regelmäßigen Anfall von Siedlungsabfällen erwarten lassen, wie Transformatorenstationen, Wasserhochbehälter, Kirchen, Kapellen, Feuerwehrgerätehäuser, Leichenhallen udgl. Darüber hinaus können in der Abfuhrordnung (§ 2 Abs. 13) jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Abfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausgenommen werden.

(2) Der Verband hat auf Antrag des Eigentümers (Inhabers) Ausnahmen von der Anschlußpflicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller über eigene, behördlich genehmigte Abfallbehandlungsanlagen verfügt, die auch zur Behandlung von Siedlungsabfällen geeignet sind und nachgewiesen wird, daß diese Siedlungsabfälle entsprechend den Bestimmungen des § 4 und den Grundsätzen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7) entsorgt werden.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.

(4) Für die Dauer der Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 unterliegt der Eigentümer (Inhaber) des betreffenden Grundstückes den Vorschriften über die Sammlung und Behandlung der Abfälle außerhalb des Pflichtbereiches (§ 25).“

IV. Erwägungen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft bestreitet in beiden Verfahren allein ua. mit verfassungs- und unionsrechtlichen Argumenten ihre bereits rechtskräftig gewordene Anschlussverpflichtung. Sie verkennt damit einerseits die Rechtskraftwirkung dieses gesetzlich vorgesehenen (Anschlusspflicht-)Bescheides vom 15.09.2020 und anderseits auch, dass dieser hoheitliche Akt nicht durch ein (privatrechtliches) Kündigungsschreiben unterlaufen werden kann. Da die hier einschlägige Verfassungsbestimmung des § 62 Abs. 3 Bgld. AWG die Verpflichtung der Entrichtung der Beiträge an das Vorliegen des rechtskräftigen Anschlusspflichtbescheides knüpft sowie an die Bereitstellung der Müllsammelgefäße und vor dem Umstand, dass hier beide Voraussetzungen vorliegen, besteht an der hier vorliegenden Anschlussverpflichtung kein Zweifel. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist hier entgegenzuhalten, den Anschlusspflichtbescheid nicht rechtzeitig bekämpft zu haben.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verkennt daher die Bindungswirkung dieses Anschlusspflichtbescheides auf diese hier anhängigen Verfahren, welche auch dem verfassungs- und unionsrechtlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft (im Zusammenhang § 11 Bgld. AWG) entgegensteht. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Kühne (EuGH Rs C-463/00), Tarsia (EuGH Rs C-69/14) und zuletzt Calin (Rs C-676/17) wonach die Rechtssicherheit zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Daher verlangt es das Unionsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine bereits bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wieder zurückzunehmen.

Das bedeutet aber im Gegenschluss nicht, dass es der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem weiteren Verfahren verwehrt wäre, ihre hier wiedergegebene Verantwortung erneut vorzutragen: So etwa bei Änderung der Sach- bzw. Rechtslage. Doch auch das Bgld. AWG gibt Parteien bzw. Verfügungsberechtigten dazu – unionsrechtskonform und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in denen bei Unklarheiten der Rechtslage zum Vorrang des Unionsrechts Feststellungsbescheide als zulässig anerkannt werden) - etwa in den §§ 3 (Feststellungsverfahren, ob hier „Siedlungsabfall“ vorliegt) und 12 (Ausnahmebewilligungsverfahren) ausreichend Gelegenheit.

Da die Beschwerdevorbringen, weil sie die Anschlusspflicht in Frage stellen, inhaltlich in Wahrheit gegen einen rechtskräftigen Bescheid ankämpfen, wurden hier – obwohl in den Beschwerden beabsichtigt - keine Fragen zu einem „civil right“ oder unionsrechtliche Fragen aufgeworfen, welche in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht zu beantworten wären und die auch eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von Bescheiden ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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