Landesverwaltungsgericht Burgenland Ü B5B/06/2014.009/005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.009.005
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung der rkK XXX, vertreten durch den WR, dieser vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, XXX, vom 15.10.2012 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde XXX vom 04.10.2012, Zl. XXX, betreffend die Entrichtung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr. XXX in der KG XXX
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die als Beschwerde zu wertende Vorstellung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde XXX vom 04.10.2012, Zl. XXX, „auf Zurückweisung der Berufung der rkK, vertreten durch Mag. Dr. ES, in XXX, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012, Zl. XXX, wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis“ zu lauten hat.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland:
Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren, in denen eine Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bereits eingebracht wurde, ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht und zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird. Weil diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist, fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich der Länder.
Die Bezirkshauptmannschaft XXX hat daher mit Schreiben vom 23.12.2013 die bei ihr anhängige Vorstellung der rkK XXX, vertreten durch den WR, diese vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, in XXX, (im Folgenden: Bf.) vom 15.10.2012 und die Bezug habenden Verwaltungsakte (BH-Akt und Gemeindeakt) dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
II.Verfahrensverlauf, Sachverhalt, Vorbringen:
II.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXX vom 30.05.2012 wurde der rkK XXX ein Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 des Kanalabgabegesetzes (KAbG) unter Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde XXX vom 16.12.2009 für das Grundstück Nr. XXX, KG XXX, XXX, mit einer Fläche von 4 204 m² in der Höhe von 4 920,30 Euro (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben.
II.2.Dagegen wurde von der rkK, vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, in XXX, Berufung erhoben, in welcher Verjährung geltend gemacht wird. Dieser Berufungsschriftsatz vom 12.06.2012 ist (ausschließlich) vom XXX unterschrieben und mit einem Siegel mit der Aufschrift „rkPf, A-XXX“ versehen.
II.3.Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde XXX vom 04.10.2012, Zl. XXX, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Zustellung erfolgte an die „rkK XXX“.
II.4.Die dagegen erhobene - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Vorstellung der rkK XXX, vertreten durch den WR, dieser vertreten durch Herrn Mag. Dr. ES, in XXX, ist von diesem sowie von einem weiteren Mitglied des WR (Finanzreferentin GSa) unterschrieben und mit dem Siegel des WR versehen.
II.5.Auf hg. Anfrage wurde vom Ordinariatskanzler der Diözese XXX mit E-Mail vom 05.08.2014 mitgeteilt, dass gemäß § 15 StGG, wonach die kK das Recht habe, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen, die Rechtsperson "rkK XXX" ident sei mit der Rechtsperson "rkPfk XXX" bzw. "rkPf XXX" und dass die diesbezügliche Vertretungsbefugnis gemäß der Ordnung für den WR in den Pf der Diözese XXX beim WR der rkStpf XXX liege. Die Bezeichnung "K" habe sich in manchen Pf als Synonym für "Pfk" bzw. "Pf" aus dem 19. Jahrhundert erhalten. Eine entsprechende Vereinheitlichung bzw. Berichtigung stehe noch aus. Die Tatsache der Rechtspersönlichkeit würde sich unzweifelhaft aus Artikel II des Konkordates ergeben. Das Recht der Diözese XXX, die obige Bestätigung auszustellen und die Vertretungsbefugnis zu regeln, ergebe sich aus § 15 StGG.
II.6.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 05.08.2014 wurde an den XXX von XXX folgende Anfrage gerichtet:
„Die Einsichtnahme in den vorgelegten Bezug habenden Verwaltungsakte der Stadtgemeinde XXX wirft in Ansehung des Briefkopfes (´RkK, XXX Vertr. Mag. Dr. ES, XXX´) und des verwendeten Siegels (´RKPFA´) auf der von Ihnen unterfertigten Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012, Zl. , die Frage nach der Zurechnung dieses Rechtsmittels auf.
Sie werden daher um Mitteilung ersucht, ob Sie zum damaligen Zeitpunkt dieses Rechtsmittel als Vertreter der rkK XXX eingebracht haben bzw. welche Vertretungsbefugnis der Einbringung dieses Rechtsmittels zugrunde lag.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass hg. davon ausgegangen wird, dass sich in manchen Pfarren die Bezeichnung ´K´ als Synonym für ´Pfk´ bzw. ´Pf´ erhalten hat und die Rechtsperson ´rkK XXX´ ident ist mit der Rechtsperson ´rkPfk XXX´.
Um Beantwortung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens wird ersucht.“
II.7.Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 nahm der XXX von XXX wie folgt Stellung:
„In Beantwortung Ihres oben erwähnten Schreibens teile ich mit, dass ich das Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012, Zl. XXX als Vertreter der rkK eingebracht habe, da ich als Pf der rkKi in XXX mich als vertretungsbefugt erachtete. Der bekämpfte Bescheid wurde auf der Adresse, XXX (meinem Wohn- und Amtssitz) zugestellt und war somit meines Erachtens sonst niemand in dieser Rechtssache legitimiert, rechtsgültige Handlungen zu setzen, zumal der Pf die rkKi in XXX nach außen zu vertreten hat.
Da das gegenständliche Grundstück Nr. XXX in der KG XXX laut Grundbuch Eigentum der rkK XXX ist, für das der Kanalerschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, stellte sich für mich nicht die Frage, ob es sich um ein Synonym für ´Pfk´ bzw. ´Pf´ handelt.“
III.Rechtliche Beurteilung:
III.1.Vertretungsbefugnis des XXX
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die rkK als Eigentümerin des Grundstückes Nr. XXX, KG XXX, Abgabenschuldnerin betreffend den Erschließungsbeitrag ist.
Da im vorliegenden Verfahren die Berufung vom XXX als Vertreter der rkK und die nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung vom XXX als Vertreter des WR und dieser wiederum als Vertreter der rkK eingebracht wurde, ist gegenständlich die Vertretungsbefugnis des XXX als Vorfrage von Amts wegen zu prüfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2011/17/0326, ausführt, genießt nach Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (in der Folge: Konkordat), BGBl. Nr. 2/1934, die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen.
Gemäß Canon (can.) 515 § 3 im Codex des Kanonischen Rechtes 1983 (Codex Iuris Canonici [CIC]) besitzt die rechtmäßig errichtete Pfarrei (Pfarre) nach kanonischem Recht von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit der römisch-katholischen Pfarre im staatlichen Bereich ergibt sich aus Art. II des Konkordats (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 502, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1989, Zl. 89/01/0312, VwSlg. 13 073/A, und vom 12.08.1997, Zl. 92/17/0252).
Mit Dekret der österreichischen Bischofskonferenz (ABl. ÖBK Nr. 1/1984, Punkt 15.3.) wurde angeordnet, dass auch die bisherigen (also vor In-Kraft-Treten des CIC bestandenen) Rechtspersonen "Pfarrkirche" ("Gotteshausvermögen", welches idR das Kirchengebäude mit seiner Ausstattung, das kultische Zubehör sowie Wirtschaftsvermögen umfasst) und "Pfarrpfründe" (ein materielles Substrat zur Nutzung durch den Amtsinhaber) aufrecht bleiben (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 501f; Pree/Primetshofer, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung2, 39). Somit besteht in Österreich auch die Rechtsperson "Pfarrkirche" weiter, wenn sie vor dem 01.05.1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war. In Punkt 15.1. des genannten Dekrets wurde weiters festgestellt, dass der bisherigen Verwaltungseinheit „Pfarre“ ebenfalls öffentliche Rechtspersönlichkeit zukommt.
Laut Mitteilung des Ordinariatskanzlers der Diözese XXX ist die Rechtsperson "rkK XXX" ident mit der Rechtsperson "rkPfk XXX" bzw. "rkPf XXX".
Da davon auszugehen ist, dass die rkPfk bzw. die rkK XXX vor dem 01.05.1934, d.i. das Inkrafttreten des Konkordats, bereits kirchenrechtlich errichtet war, kommt dieser Rechtspersönlichkeit zu.
In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, wer für die rkK XXX bzw. die rkPfk zur Erhebung von Rechtsmitteln im gegenständlichen Abgabenverfahren berechtigt ist.
Gemäß Art. XIII § 2 des Konkordates wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen lokalen Organe verwaltet und vertreten, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht.
Gemäß can. 532 CIC vertritt der Pfarrer bei allen Rechtsgeschäften die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 1281 – 1288 verwaltet wird.
Nach can. 537 CIC muss in der Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.
Die cann. 1273 – 1289 CIC treffen nähere Regelungen über die Vermögensverwaltung. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Can. 1279 – § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.
Can. 1280 – Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
Can. 1281 – § 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.
§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.“
"Aufgrund der Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches (cann. 537 und 1280ff CIC) in Verbindung mit Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes 1867" wurde mit "Ordnung für den Wirtschaftsrat in den Pfarren der Diözese XXX" vom 20.10.2005, Zl. XXX, "zur Besorgung der kirchlichen Vermögensverwaltung und der Baulastangelegenheiten in den Pfarren der Diözese XXX der Wirtschaftsrat (WR) bestellt". Die Gültigkeit dieser mit 31.12.2010 befristeten Ordnung wurde mit Rechtwirksamkeit vom 01.01.2011 vom Diözesanbischof der Diözese XXX am 19.11.2010 auf unbefristet verlängert (kundgemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Diözese XXX Nr. 585 vom 25.02.2011, Zl. 2011/2). Die hier wesentlichen Bestimmungen dieser Ordnung lauten (Hervorhebungen nicht im Original):
"§ 2
Aufgabenbereich
(1)Der WR ist als gesetzlicher Vertreter und Verwalter des kirchlichen Vermögens im Namen
a) der Pfarre,
b) der Pfarrkirche,
c) der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen und
d) der Filialkirchen tätig.
…“
„§ 3
Zusammensetzung
(1)Der WR besteht aus dem Pfarrer als dem Vorsitzenden und aus weiteren drei bis acht Mitgliedern, je nach Größe der Pfarre.
…“
„§ 15
Außenvertretung und Zeichnungsberechtigungen
(1)Der WR wird nach außen durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten.
(2)Vom WR ausgehende Schriftstücke, insbesondere aber Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des WR (vgl. § 7 Abs. 1)
…
(1)Besteht ein Ausschuss, kommt die Vertretung nach außen dem Leiter des Ausschusses zu. …
(2)Jede Unterzeichnung nach Abs. 1 und 2 hat unter Beifügung des Siegels (14) zu erfolgen.
(3)Eine den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechende Fertigung begründet die Rechtsvermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, unbeschadet etwa notwendiger Genehmigungen durch das Bischöfliche Ordinariat.
…“
Die Verwaltung und Vertretung des kirchlichen Vermögens im Namen der juristischen Person Pfk obliegt in den Pf der Diözese XXX somit dem jeweiligen Wirtschaftsrat.
Die Verwaltung des Vermögens der Pfk besteht in der nichtrechtsgeschäftlichen Vermögensgestion, die Vertretung im rechtsgeschäftlichen Handeln der juristischen Person durch ihre Organe nach außen (Näheres siehe bei Pree/Primetshofer, aaO, 51f.). Auch die das zu verwaltende Vermögen betreffenden behördlichen Verfahren unterliegen der Vermögensverwaltung.
Die Vertretung der rkPfk bzw. der rkK XXX in dem beschwerdegegenständlichen Abgabenverwaltungsverfahren obliegt daher gemäß § 2 der oben angeführten Ordnung dem Wirtschaftsrat dieser Pfk.
Aufgrund dieser Rechtslage war der XXX der Pfk XXX ohne Bevollmächtigung im Sinne des § 83 BAO nicht berechtigt, die rkK bzw. die rkPfk in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit zu vertreten. Da er die Berufung (im Gegensatz zur Vorstellung) nicht im Namen des WR erhoben hat, hätte die Berufungsbehörde von Amts wegen die Vertretungsbefugnis des einschreitenden XXX klären müssen.
Da dies nicht der Fall war, wurde der XXX von XXX nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 05.08.2014 aufgefordert bekannt zu geben, ob er die von ihm unterfertigte Berufung für die rkK eingebracht hat.
Der XXX von XXX bestätigte mit Schriftsatz vom 12.08.2014, dass er dieses von ihm unterfertigte Rechtsmittel als Vertreter der rkK eingebracht hat.
Wie jedoch aus der oben dargelegten Rechtslage folgt, kann dieses Rechtsmittel nur vom WR erhoben werden und der XXX nur als Vertreter dieses WR in der Funktion als dessen Vorsitzender auftreten, wobei die rechtsverbindlichen Erklärungen (wie Rechtsmittel) zu ihrer Gültigkeit der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden (gemäß § 3 der oben zit. Ordnung der Pf) und eines weiteren Mitgliedes des WR unter Beifügung des Siegels bedarf.
Fallbezogen bedeutet dies, dass die Berufung (im Gegensatz zur als Beschwerde zu wertenden Vorstellung) im Hinblick auf die vorliegenden – oben dargestellten – die Rechtsperson „rkK XXX“ bzw. „rkPfk“ betreffenden Organisationsnormen von einem hierzu nicht berechtigten Vertreter eingebracht wurde. Dies hat zur Folge, dass diese von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mangels vorliegender Prozessvoraussetzung wegen der dem XXX nicht zukommenden Vertretungsbefugnis gemäß § 288 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Für eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde – wie sie gegenständlich getroffen wurde – hat es sohin an einer ordnungsgemäß eingebrachten Berufung gemangelt.
III.2.Sachentscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der § 278 iVm § 279 BAO
Die Ausgestaltung der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden wie die vorliegende, insbesondere die Festlegung, wann in der Sache selbst zu entscheiden ist, ergibt sich auf Verfassungsebene aus Art. 130 Abs. 4 B-VG, auf einfachgesetzlicher Ebene abschließend aus § 28 VwGVG bzw. in Abgabeverfahren – wie hier – aus § 278 iVm § 279 BAO.
Die Frage, wie das Verwaltungsgericht im Fall der Rechtswidrigkeit eines Bescheides aufgrund einer inhaltlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde anstelle einer Zurückweisung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zu erkennen hat, ist somit allein in Anwendung einerseits des § 28 VwGVG bzw. der § 278 iVm § 279 BAO und andererseits des Art. 130 Abs. 4 B-VG zu lösen.
Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2); in Verwaltungsstrafsachen besteht stets die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst. In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen verpflichtet, eine reformatorische und nicht eine "kassatorische" (also aufhebende und zurückverweisende) Entscheidung zu treffen.
Die mit den Vorgaben des Art. 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende, einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren findet sich in § 28 VwGVG bzw. in Abgabeverfahren in § 278 iVm § 279 BAO. Danach hat das Landesverwaltungsgericht gemäß den hier interessierenden Bestimmungen der BAO die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht aus den in § 278 Abs. 1 lit. a BAO genannten Gründen zurückzuweisen oder aus den in lit. b dieser Bestimmung genannten Gründen als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist. Nur unter bestimmten, in § 278 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss den bei ihm angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Art. 130 Abs. 4 B-VG und die genannten Bestimmungen der BAO verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich die dem Verwaltungsgericht gemäß der BAO zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf ("Zurückweisung wegen entschiedener Sache" oder) „Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung“ zu lauten hat (vgl. VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 weiter ausführt, hat das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat sohin – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG – die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte.
Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird.
IV.Ergebnis:
Wie sich im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigte, war der XXX von XXX nicht berechtigt, als Vertreter der rkK XXX bzw. der rkPfk Berufung vom 12.06.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012 einzubringen. Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz getroffenen Sachentscheidung stand sohin das Fehlen der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des XXX von XXX zur Einbringung dieser Berufung entgegen. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland war sohin die (ordnungsgemäß eingebrachte) nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides auf „Zurückweisung der Berufung wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des XXX von XXX“ zu lauten hat.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch – wie die Ausführungen zeigen – fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.