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Ra 2025/14/0205•Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/14/0205
Ra 2025/14/0205Cour administrative suprême12 févr. 2026
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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