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Ro 2025/03/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2025/03/0009
Ro 2025/03/0009Cour administrative suprême18 juin 2026
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6
Der Revision wird, soweit sie sich gegen das angefochtene Erkenntnis richtet, Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2024, LFW2016260672/802ÖL, ersatzlos behoben wird.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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