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Fr 2024/22/0012•Verwaltungsgerichtshof Fr 2024/22/0012
Fr 2024/22/0012Cour administrative suprême5 nov. 2024
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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