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Ra 2023/18/0425•Verwaltungsgerichtshof Ra 2023/18/0425
Ra 2023/18/0425Cour administrative suprême5 nov. 2024
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2021, Zl. 1030678201/180936744 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005), abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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