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Fr 2023/18/0004•Verwaltungsgerichtshof Fr 2023/18/0004
Fr 2023/18/0004Cour administrative suprême23 févr. 2023
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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